LVwG S 405-11/430/1/10-2024

405-11/430/1/10-2024Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2024

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Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Feststellungsverfahren, Verlust der Staatsbürgerschaft, Minderjährigenschutz

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-11/430/1/10-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2024:405.11.430.1.10.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AA, vertreten durch AF, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 23.01.2024, Zahl **, mit welchem der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist,

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2024 stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 42 Abs 1 und Abs 3 StbG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin ihre mit Geburt erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der Staatsangehörigkeit von BB am 27.09.2023 verloren habe.

In der rechtlichen Begründung wird dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Antrages vom 26.07.2023 die BBe Staatsangehörigkeit am 27.09.2023 rechtswirksam erworben habe und sie feierlich erklärt habe, dass sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik BB achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte. Gleichzeitig sei sie belehrt worden, dass sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die BBe Staatsangehörigkeit erwerbe. Den Empfang der mit 12.09.2023 datierten Einbürgerungsurkunde habe sie am 27.09.2023 mit ihrer Unterschrift bestätigt. Vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin nicht um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht und sei ihr auch keine solche Bewilligung erteilt worden. Auch habe sie bei der belangten Behörde keine Rechtsauskunft eingeholt. Da sie freiwillig durch eigenen Willensakt und mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung die fremde Staatsangehörigkeit am 27.09.2023 angenommen habe, sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG ex lege eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Verleihung der BBen Staatsangehörigkeit zwar noch als Minderjährige gestellt, erworben habe sie die BBe Staatsangehörigkeit aber nach Erreichen ihrer Volljährigkeit. Die in § 27 StbG enthaltenen besonderen Schutzvorschriften für minderjährige Personen seien im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Bei Entgegennahme der Einbürgerungsurkunde habe sie diesen Willensakt in Form des Gelöbnisses nochmals bekundet. Die Beschwerdeführerin besitze neben der CCen nunmehr auch die BBe Staatsangehörigkeit und sei somit durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden, weshalb eine europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerdebegründung wird zunächst der Prozess der Antragstellung im Zusammenhang mit dem Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit und der in diesem Verlauf eingeholten Auskünfte dargelegt. Im Weiteren wird zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin am 27.09.2023, anlässlich der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegebene Erklärung, keine auf den Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich gelobt, dass sie „das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik BB achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“. Anschließend sei die Beschwerdeführerin nur mehr darüber belehrt worden, dass sie mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die BBe Staatsangehörigkeit erwerbe. Diese Belehrung könne eine Folge des erfolgreichen Antrages auf Einbürgerung vom 26.07.2023 sein, erfülle jedoch keinen der im § 27 Abs 1 StbG genannten Verlusttatbestände. Ausweislich der erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs 3 StbG würden gute historische, systematische und teleologische Gründe dafür sprechen, den vom Gesetzgeber intendierten umfassenden Minderjährigenschutz auch jenen Minderjährigen angedeihen zu lassen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärungen abgegeben haben, welche den Anforderungen von § 27 Abs 2 und 3 StbG nicht genügen, die angestrebte fremde Staatsangehörigkeit jedoch erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit erwerben.

Die Effektivität des staatsbürgerschaftsrechtlichen Minderjährigenschutzes dürfe nicht durch dem Einfluss der Betroffenen entzogene und damit aus deren Perspektive zufällige Faktoren, wie die Dauer eines ausländischen Einbürgerungsverfahrens, beeinträchtigt werden. Obgleich das BBe Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführerin sehr zügig geführt worden sei, hätte dieses Verfahren nach Auskunft des Landratsamtes bereits vor deren 18. Geburtstag abgeschlossen werden können, sofern der zuständige Sachbearbeiter im August 2023 nicht länger urlaubsbedingt abwesend gewesen wäre. Der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, dass für behördliche Entscheidungen die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sein solle, sei in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in Konflikt mit den verfassungs- und europarechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit geraten und habe diesen Grundsätzen letztlich weichen müssen (vgl VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021; EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19). In seinem Erkenntnis vom 09.09.2020, Ra 2017/22/0021, habe der Verwaltungsgerichtshof im Kontext des Familiennachzuges im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Kinder unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (B.M.M. et al, C-133/19, C-136/19, C-137/19 in Zusammenhang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie) festgestellt, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei und die bisherige Judikatur vor dem Hintergrund des zitierten EuGH-Urteils, wonach die Minderjährigkeit eines Kindes für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts vorliegen müsse, nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und vor allem der Rechtssicherheit sei daher eine Auslegung von § 27 Abs 2 und 3 StbG nur dahin möglich, dass minderjährigen Antragstellern der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz nicht nur vor, sondern auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu Gute komme.

Selbst wenn man der dargelegten verfassungskonformen Interpretation von § 27 Abs 2 und 3 StbG nicht folgen wolle, würde der Verlust der Staatsbürgerschaft am Vorliegen einer freiwilligen, positiven Willensbekundung im Sinne des § 27 Abs 1 StbG im Hinblick auf den Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit scheitern. Nach allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätzen würden Erklärungen, denen ein gravierender Willensmangel anhafte, weil sie bspw unter Zwang oder infolge arglistiger Täuschung abgegeben worden seien, keine Bindungswirkung entfalten. Zu den Willensmängeln zählen auch Erklärungs- oder Geschäftsirrtümer, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst worden sei oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen habe müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem direkt vom Österreichischen Generalkonsulat (ÖGK) DD und indirekt von der Wiener Landesregierung als Staatsbürgerschaftsbehörde veranlassten gravierenden Irrtum über die möglichen Rechtsfolgen einer Einbürgerung in BB befunden. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin habe sich sieben Monate vor Einbringung des Antrages auf Einbürgerung an das ÖGK DD als örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde gewandt und von dieser, die mit den für besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständigen Referat der Magistratsabteilung 35, Wiener Landesregierung Rücksprache gehalten habe, folgende an Deutlichkeit kaum zu überbietende Auskunft erhalten: „D.h. ihre Tochter kann zwischen dem 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen (OHNE Unterschrift der Eltern!). Der Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit führt daher nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG“.

Die im Zeitpunkt der Beantragung der BBen Staatsangehörigkeit minderjährige Beschwerdeführerin und ihre damalige gesetzliche Vertreterin haben rechtzeitig alles veranlasst, was von sorgfältigen und mit den rechtlich geschützten Werten der Republik verbundenen Österreicherinnen vernünftiger- und zumutbarer Weise erwartet werden könne. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre damalige gesetzliche Vertreterin hätten im BBen Einbürgerungsverfahren und im Feststellungsverfahren der belangten Behörde wiederholt und nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass jegliche auf den Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung nur unter der Bedingung abgegeben worden sei, dass eine solche Erklärung und der daran anknüpfende Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit unter keinen Umständen geeignet sei, den Verlust der Staatsbürgerschaft herbeizuführen. Da die belangte Behörde weder den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des Kindeswohls, noch den durch das ÖGK DD und die Wiener Landesregierung als Staatsbürgerschaftsbehörde herbeigeführten gravierenden Irrtum der Beschwerdeführerin Rechnung getragen habe, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Am 22.07.2024 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin und ihrer Mutter sowie Vertreterinnen der belangten Behörde teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin gehört und zu den Umständen der Beantragung der BBen Staatsangehörigkeit befragt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Befragung und Erörterung der rechtlichen Problematik eingeräumt.

Nach der Verhandlung erstatteten die Parteien mit Eingaben vom 06.08.2024 (belangte Behörde) und vom 14.08.2024 (Beschwerdeführerin) ergänzendes Vorbringen bzw gaben eine Stellungnahme ab.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die am AC in FF geborene Beschwerdeführerin hat mit ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die CCe Staatsangehörigkeit erworben. Seit 2008 lebt die Beschwerdeführerin in BB.

Ende des Jahres 2022 erkundigte sich die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch bei einem Mitarbeiter des ÖGK in DD betreffend Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit durch ihre Tochter. Mit E-Mail vom 14.12.2022 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin den Mitarbeiter des ÖGKs, ihr seine telefonischen Erläuterungen zur Möglichkeit einer Mehrfachstaatsbürgerschaft schriftlich zu bestätigen. Mit E-Mail vom 30.12.2022 teilte der Mitarbeiter des ÖGKs der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der zuständigen BBen Staatsbürgerschaftsbehörde, dem Landratsamt GG, Folgendes mit: "Ihre Tochter hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt kraft Abstammung gemäß § 7 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz erworben und behält diese auch, falls sie als Minderjährige die BBe Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrages erwirbt, der in Österreich mangels Zustimmung der Eltern als dessen gesetzliche Vertreter nicht das Erfordernis einer Willenserklärung erfüllt und daher keine rechtliche Wirkung entfalten kann.

D.h. Ihre Tochter kann zwischen dem 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres den Antrag auf Einbürgerung selbständig stellen (OHNE Unterschrift der Eltern!).

Der Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit führt daher nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG (…)."

Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass bei weiteren Fragen die Fachabteilung der Stadt Wien, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, kontaktiert werden könne und wurden die entsprechenden Kontaktdaten übermittelt.

Am 26.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin beim Landratsamt GG den von ihr unterfertigten Antrag auf Einbürgerung ein. Im Antrag vermerkte sie, dass sie nicht bereit sei, ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten aufzugeben. Begründend dazu verwies sie auf eine zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr geltende Sonderregelung. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren mit dem Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit durch ihre Tochter unter der Bedingung, dass sie österreichische Staatsbürgerin bleibt, einverstanden. Der Einbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin wurde von deren Eltern nicht unterfertigt.

Am 10.09.2023 vollendete die Beschwerdeführerin das 18.Lebensjahr.

Am 12.09.2023 fertigte das Landratsamt GG die Einbürgerungsurkunde der Beschwerdeführerin aus. Am 27.09.2023 gab die Beschwerdeführerin vor dem Landratsamt GG eine Erklärung ab, mit welcher sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik BB bekannte. Gleichzeitig bestätigte sie, darüber belehrt worden zu sein, dass sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die BBe Staatsangehörigkeit erwerbe. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Einbürgerungsurkunde persönlich ausgefolgt.

Gemäß § 16 BBem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird die Einbürgerung mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde wirksam.

Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch ihrer gesetzlichen Vertreter gestellt.

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem darin aufliegenden Einbürgerungsantrag vom 26.07.2023 und dem E-Mail-Verkehr zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und einem Mitarbeiter des ÖGKs DD.

Zur Feststellung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung unter der Bedingung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben haben, ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage des an die belangte Behörde gerichteten Schreibens der Eltern vom 08.12.2023 gelangt. Darin heißt es: "… wir hätten dem auch niemals zugestimmt, wenn wir geahnt hätten, dass durch Erwerb der (weiteren) BBen Staatsbürgerschaft (…) Gefahr laufen würde, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren." und an anderer Stelle: "… hätten wir dem nie zugestimmt, wenn uns nicht eindeutig sowohl von Seiten der BBen Behörde als auch nach Rückfrage (und noch vor Antragstellung am 27.07.2023) und Bestätigung der von uns als auch von der BBen Behörde kontaktierten österreichischen Stellen versichert worden wäre, dass (…) ihre österreichische Staatsbürgerschaft behalten wird, nachdem der Antrag noch vor ihrem 18. Lebensjahr gestellt werden würde." In diesen Erklärungen kommt deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit dem Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit durch ihre Tochter nur unter der Voraussetzung einverstanden waren, dass diese ihre österreichische Staatsbürgerschaft behält.

Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) lauten wie folgt:

§ 27 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)

§ 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(…)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

§ 167 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) - Gesetzliche Vertretung des Kindes

(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(…)

Erwägungen und Ergebnis:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde gestützt auf § 42 Abs 2 und 3 StbG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des freiwilligen Erwerbes der BBen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.

Nach § 42 Abs 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung des Verlustes einer Staatsbürgerschaft schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN). Die in einem solchen Feststellungsverfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt ein höchstpersönliches Recht dar (VwGH 23.09.2020 Ro 2020/01/0014).

Mit der im konkreten Fall mitangewendeten Bestimmung des § 27 StbG sollen Doppelstaatsbürgerschaften vermieden werden. Gemäß § 27 Abs 1 leg cit tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege ein, wenn der Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit aufgrund seiner auf deren Erwerb gerichteten positiven Willenserklärung erwirbt. Bei einem auf den Erwerb einer Staatsangehörigkeit gerichteten Antrag handelt es sich um eine solch positive Willenserklärung, in welcher sich der subjektive Erwerbswille des Betroffenen manifestiert (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/01/0243). In § 27 Abs 2 und 3 StbG sind Schutzvorschriften für nicht voll handlungsfähige Staatsbürger sowie für mündige minderjährige Staatsbürger vorgesehen.

Im konkreten Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 26.07.2023 eine auf den Erwerb der BBen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin minderjährig, im Zeitpunkt des Erwerbs der BBen Staatsangehörigkeit am 27.09.2023 war sie bereits volljährig. Aufgrund des Umstandes der Volljährigkeit zum Erwerbszeitpunkt der BBen Staatsangehörigkeit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Schutzbestimmung des fallgegenständlich in Frage kommenden § 27 Abs 2 StbG nicht zugutegehalten werden kann.

Auf rechtlicher Ebene ist daher zu klären, ob sich die im Antragszeitpunkt minderjährige, im Erwerbszeitpunkt der fremden Staatsangehörigkeit aber bereits volljährige Beschwerdeführerin, auf § 27 Abs 2 StbG berufen kann und gegebenenfalls, ob eine ausdrückliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem Erwerb der BBen Staatsbürgerschaft vorlag.

Zur Anwendbarkeit von § 27 Abs 2 StbG:

Der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt ein, wenn der Staatsbürger aufgrund seiner diesbezüglichen Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, nicht schon mit der Beantragung derselben. Führt die darauf gerichtete Willenserklärung des Staatsbürgers nämlich nicht zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit, liegt kein Erwerb im Sinne des § 27 Abs 1 StBG vor und verliert er die Staatsbürgerschaft nicht (Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg) – Kommentar zum StbG2, § 27 RZ 5). Dem durch § 27 Abs 2 StbG intendierten Schutz nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger bedarf es daher jedenfalls zum Erwerbszeitpunkt der fremden Staatsangehörigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 06.12.2023, Ro 2023/22/0002). In der Beschwerde wird auf die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.07.2020, C 133-19 in der Sache B.M.M. et al erfolgte Judikaturänderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Familienangehörigeneigenschaft nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verwiesen. Für die Bejahung der Familienangehörigeneigenschaft eines Kindes gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG muss nunmehr die Minderjährigeneigenschaft im Antragszeitpunkt vorliegen, nicht jedoch mehr im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021). In der oben zitierten Entscheidung legt der EuGH zum Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt dar: „Zweitens könnte eine solche Auslegung nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55 und 60).“ Wenn der EuGH weiter ausführt, dass ein Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt dazu führen würde, dass das Recht auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht werden würde, die in vollem Umfang den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen wären, so würde für die Anwendbarkeit des § 27 Abs 2 StbG ein Abstellen auf den Erwerbszeitpunkt der fremden Staatsangehörigkeit letztlich nichts anderes bewirken. Folgte man der Rechtsansicht der belangten Behörde würde dies bedeuten, dass der Anwendungsbereich von § 27 Abs 2 StbG nur auf jene Minderjährige beschränkt wäre, die vor Erreichen der Volljährigkeit eine fremde Staatsangehörigkeit beantragt haben und deren Verleihungsverfahren auch tatsächlich vor Vollendung des 18. Lebensjahres positiv abgeschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht geht nicht zuletzt im Sinne eines umfassenden Minderjährigenschutzes bzw des Kindeswohls daher davon aus, dass der in § 27 Abs 2 StbG vorgesehene Schutz auch jenen Fällen zugutekommt, bei welchen ein zunächst minderjähriger Antragsteller im Verlauf des Verfahrens, mit welchem er die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, volljährig wird. Eine andere Rechtsansicht würde dazu führen, dass abhängig von der Dauer des fremden Einbürgerungsverfahrens ein zunächst minderjähriger Antragsteller den ihm zukommenden Schutz des § 27 Abs 2 StbG auch wieder verlieren könnte.

Von der belangten Behörde wurde überdies vorgebracht, dass nicht nur der Antrag vom 26.07.2023, sondern auch die vor dem Landratsamt GG im Zuge der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin als Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs 1 und 2 StbG zu werten sei und daher aufgrund der damals bereits eingetretenen Volljährigkeit § 27 Abs 2 StbG nicht anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich aber davon aus, dass der Einbürgerungsantrag vom 26.07.2023 die auf den Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung war uns dieser somit das verfahrensauslösende Ereignis darstellt. Das Heranziehen einer später im Verfahren (als Volljährige) abgegebenen Erklärung würde ein unzulässiges Unterlaufen des Minderjährigenschutzes bedeuten.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt die Anwendbarkeit von § 27 Abs 2 StbG gegeben ist.

Zur ausdrücklichen Zustimmungserklärung:

Die Bestimmung des § 27 Abs 2 StbG sieht die Rechtsfolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft im Fall eines nicht voll handlungsfähigen Staatsbürgers nur dann vor, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Gibt ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger, wozu auch Minderjährige zählen, die Erklärung selbst ab, so muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen, ansonsten tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht ein. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen richtet sich nach den Obsorgebestimmungen des ABGB (Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg) – Kommentar zum StbG2, § 27 Rz 9).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ihre minderjährige Tochter am 26.07.2023 waren die Eltern der Beschwerdeführerin aufrecht verheiratet und somit gemäß § 177 Abs 1 ABGB gemeinsam obsorgeberechtigt. Wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, so ist grundsätzlich jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Eine Sonderregelung enthält § 167 Abs 2 ABGB für näher definierte Handlungen und Einwilligungen. Demnach bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die den Erwerb einer Staatsangehörigkeit betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zum Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit erteilt haben, nachdem sie die Auskunft erhalten hatten, dass ihre Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft behalten würde, wenn sie den Antrag auf Erwerb der BBen Staatsbürgerschaft noch vor ihrem 18. Lebensjahr stellen würde.

§ 27 Abs 1 StbG verlangt eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw fallgegenständlich der beiden gesetzlichen Vertreter vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. Die bedeutet, zum einen, dass eine stillschweigende Zustimmung nicht genügt, zum anderen, wird die Schriftlichkeit einer solchen Zustimmung nicht explizit verlangt, sodass diese auch mündlich erteilt werden kann. Insofern kann allein aus dem Umstand, dass der Einbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin von ihren Eltern nicht unterfertigt wurde, nicht abgeleitet werden, dass es an der Zustimmungserklärung mangelt. Dem Schreiben der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 08.12.2023 ist zu entnehmen, dass diese mit dem Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit durch ihre Tochter einverstanden waren. Sie haben ihre Zustimmung aber nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft weiterhin behalten werde, worauf im Hinblick auf die Auskunft des ÖGK auch vertraut wurde. Eine von § 27 Abs 2 StbG verlangte ausdrückliche Zustimmungserklärung liegt nur dann einwandfrei vor, wenn diese unbedingt und zweifelsfrei erteilt wurde. Genau davon kann angesichts der konkreten Umstände verfahrensgegenständlich aber nicht ausgegangen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 bzw Abs 2 StbG – nicht zu beseitigen und tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356). Dies bezieht sich erkennbar, nur auf die abgegebene Willenserklärung und nicht auf die erforderliche – nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilende - Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs 2 StbG.

Abschließend ist somit festzustellen, dass mangels ausdrücklicher Zustimmung der Eltern der Beschwerdeführerin zu dem von ihr als Minderjährige beantragten Erwerb der BBen Staatsangehörigkeit kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob die Schutzbestimmung des § 27 Abs 2 StbG auch dann greift, wenn ein minderjähriger Antragsteller im Verlauf des fremden Einbürgerungsverfahrens volljährig wird, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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