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405-1/627/1/49-2022•LVwG S 405-1/627/1/49-2022
405-1/627/1/49-2022Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2022
Wasserrecht, WRG bestehende Rechte Fischereiberechtigte Angelteich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde von AH AG, AC AD, vertreten durch AJ, AM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 17.02.2021, Zahl xx-2021,
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Auflagenteil im Spruch wie folgt ergänzt wird:
„10. Im Angelteich besteht Schwimmverbot.
11. Im Falle der Teichreinigung darf das Teichwasser nicht in den CCbach abgeleitet werden.
12. Bei der Befüllung des Teiches darf es nicht zur Trockenlegung des CCbaches kommen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 1287,00 werden je zur Hälfte Herrn AB AA und Herrn BC AA, beide wohnhaft AE, AC AD, vorgeschrieben. Der Betrag ist bis zum 31.07.2015 auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, IBAN: AT 72 3400 0648 0441 7408, BIC: RZOOAT2L, zur Einzahlung zu bringen.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 17.02.2021, Zahl xx-2021, wurde die wasser- und fischereirechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und Erhaltung eines Angelteichs auf Grundstück aa, bb, cc, dd und ee, mit Anspeisung aus einer auf Eigengrund (Grundstück-Nr ff) entspringenden Quelle und Rückhaltung der Teichüberwässer auf Grundstück-Nr bb, alle KG AE, in den sogenannten CCbach nach Maßgabe des vorgelegten Projektes (gemäß Antrag vom 20.08.2020) erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den vorliegenden Bescheid in der Ausübung ihres Fischereirechtes beschwert ist.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass es unterlassen wurde, ein Gutachten aus dem Fachgebiet Fischerei einzuholen um die Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes festzustellen. Im Falle der Umsetzung des Teichprojektes ohne weitere Auflagen würde sich die Wassermenge im CCbach verringern, was sich auf die Fließgeschwindigkeit, die Wassertemperatur und die damit einhergehende fischereirechtliche Nutzung negativ auswirken würde. Zudem würde der behördliche Bescheid auf der Annahme beruhen, dass eine Ableitung aus der Quelle von 2 Litern pro Sekunde erfolge, wozu die Beschwerdegegnerin dazu laut Wasserbuch nicht berechtigt sei.
Der Gegenstandsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde am 17.08.2021 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung wurden die Parteien gehört und der Sachverständige für Gewässerschutz befragt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin Auflagen formuliert, welche zu Gunsten ihres Fischereirechtes in den Bescheid Eingang finden sollen. Die mündliche Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
Da ein amtlicher Sachverständiger aus dem Fachbereich Fischerei nicht zur Verfügung stand, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes eine nicht amtliche Sachverständige zur Erstellung eines fischereifachlichen Gutachtens beauftragt.
Mit Beschluss vom 21.10.2021 wurde die nicht amtliche Sachverständige bestellt. Mit Schreiben vom 25.05.2022 übermittelte die nicht amtliche Sachverständige Befund und Gutachten. Am 30.05.2022 fand eine neuerliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung hatten die Parteien die Möglichkeit Fragen an die Sachverständige zu richten, zudem wurden die gutachterlichen Ausführungen erläutert.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Seitens des Beschwerdegegners ist es geplant, einen bestehenden Fischteich zu vergrößern und dort einen Angelteich zu errichten. Eine Fütterung der Fische erfolgt nicht. Die Anspeisung bzw Teichzulauf erfolgt über eine auf Eigengrund entspringende Quelle, welche eine Minimalschüttung von 10 Liter pro Sekunde aufweist. Hydrologische Daten lassen Quellschüttungen zwischen 4 und 40 Litern pro Sekunde erwarten. Diese Quelle wird schon jetzt in einen Hochbehälter eingeleitet, von wo eine Leitung zu einem Brunnen besteht. Aus diesem Brunnen werden die Überwässer (ca 2 Liter pro Sekunde) in den neuen Teich eingeleitet. Die Teichfläche wird etwa 655 m² betragen und werden alle Teichwässer im südöstlichen Bereich des Teiches über einen Abfluss wieder in den CCbach zurückgeleitet. Im Fischereibuch ist unter Zahl ** eine Fischteichanlage "CC" zu Gunsten der Beschwerdegegner eingetragen.
Ausgehend von einer maximal Besatzmenge von 50 kg Fisch pro Sekundenliter Zulauf, welche eine extensive Haltung garantiert, errechnet sich für den gegenständlichen Teich eine Besatzmenge von insgesamt 100 kg Fisch. Eine Veränderung des Gewässerzustandes bzw eine Verfehlung des Qualitätsziels ist nicht zu erwarten. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers im Projektsgebiet in qualitativer Hinsicht durch die Emissionen der Anlage ist (auch bei einer gewissen Durchlässigkeit der Lehmabdichtung des Teiches) bei Berücksichtigung der zuvor angeführten maximal zulässigen Besatzmenge nicht auszugehen. Die Entnahme von maximal 2 Liter pro Sekunde Quellwasser gewährleistet grundsätzlich den Verbleib einer ökologisch notwendigen Mindestwasserführung im Bachbett des CCbaches.
Eine Abdichtung mit Lehm ist einer Ausführung des Teiches mittels Folie jedenfalls vorzu-ziehen, da diese jedenfalls naturnäher ist und sich schneller wieder eine Flora ansiedeln kann. Lehm ist das natürlichste Material für die Teichabdichtung und ist aus fischereifachlicher Sicht einer Folie vorzuziehen. Aufgrund der geringen Teichfläche ist von keiner relevanten Verdunstung des Teichwassers auszugehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es zu keinem Wasserverlust im CCbach kommt.
Der CCbach ist insgesamt ein Gewässer, das auf ca 310 Metern Länge von der Quelle bis zur Salzach aus fischökologischer Sicht nur eine geringe Bedeutung hat. Dies ist insbesondere durch die bei Niederwasser geringe Schüttung begründbar (4 Liter pro Sekunde), die in Verbindung mit einer natürlicherweise fehlenden Anbindung an den Vorfluter (Salzach) der dauerhaften Etablierung eines natürlichen Fischbestandes entgegensteht. Aus fischereifachlicher Sicht wäre jedoch bei höheren Wasserführungen im Sommer eine Bewirtschaftung als Aufzuchtgewässer durchaus möglich. Dennoch ist insgesamt die fischereiwirtschaftliche Bedeutung durch die geringe Wassermenge nicht sehr hoch. Beim CCbach handelt es sich ab dem Durchfluss durch das Wildgatter um ein relativ stark belastetes Gewässer. An der Gewässersohle sind deutliche Eutrophierungszeiger erkennbar.
Aufgrund der Nährstoffbelastung durch das Wildgatter und der Nutzung des Teiches durch Wassergeflügel kommt es zu einem vermehrten Nährstoffbelastung. Aufgrund der Gesamtwirkung der bestehenden Vorbelastungen ist daher davon auszugehen, dass das Fischereirecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wird, jedoch ist der Einfluss durch den Teich an sich in seiner beantragten Form vernachlässigbar.
Aus diesem Grund ist es notwendig Maßnahmen zu treffen, welche die Nährstoffbelastung des Wassers reduzieren. Aus fischereifachlicher Sicht ist es erforderlich, die Wildgattertiere daran zu hindern sich in das Gewässer oberhalb der Teichanlage zu verschmutzen. Zudem ist Wassergeflügel von der Teichanlage fernzuhalten. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Wasserqualität und der ökologische Zustand des CCbaches verbessert und eine zusätzliche Belastung durch den neuen Angelteich vernachlässigbar ist.
Die relevanten Bestimmungen aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG lauten wie folgt:
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Die relevanten Bestimmungen aus dem Wasserrechtsgesetz – WRG 1959 lauten wie folgt:
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.
(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.
(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.
Zur Beeinträchtigung des Mitbenutzungsrechtes:
Die Beschwerdeführerin hat ein Mitbenutzungsrecht an der Quelle der Beschwerdegegner im Ausmaß von 0,8 l/s und somit ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 1 WRG. Die Entnahme für den Angelteil beträgt 2 l/s. Da wie bereits im Sachverhalt festgestellt, davon ausgegangen wird, dass die durchschnittliche Quellschüttung mindestens 10 l/s beträgt (lt hydrologischen Daten zwischen 4 l/s und 40 l/s), kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Mitbenutzungsrechtes. Selbst bei der nach hydrologischen Daten aufgezeichneten Minimalschüttung von 4 l/s kann das Recht der Beschwerdeführerin befriedigt werden. Es ist daher der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mitbenutzungsrechtes keine Beeinträchtigung erfährt.
Zur Beeinträchtigung des Fischereirechtes:
Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den Fischereigesetzen der Länder erfasst und geregelt ist. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist und auch nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung gelten kann, ergibt sich aus der Sonderregelung des § 15 WRG. Dass es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht ist, das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann, aber nicht mit ihm verbunden sein muss. Demgemäß kann es auch nicht als bestehendes Recht (§ 12 Abs 2) eingewendet werden.
Der VwGH spricht daher davon, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte ist. Auf der Grundlage des § 15 Abs 1 hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren.
Fischereirechte stehen der Bewilligung auch dann nicht entgegen, wenn dies den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutet.
Selbst geringfügige Beeinträchtigungen der Fischerei gestatten dem Fischereiberechtigten ein Vorgehen nach § 15 Abs 1, da diese Bestimmung keine Bagatellgrenze enthält (VwGH 15. 9. 2005, 2005/07/0071).
Der Fischereiberechtigte muss selbst solche konkreten Vorschläge machen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Auflagen Eingang zu finden. Als solche Maßnahmen kommen fallbezogen – ua – in Betracht: morphologische Maßnahmen an Gewässerbett und Ufer, naturnahe Ausgestaltung von Wasserbauten, -anlagen und Gerinnen, Erhaltung bzw Schaffung von Seitenarmen, Einständen, Laich- und Aufwuchsmöglichkeiten, Wasserstands- und Mindestabflussregelungen, Schwalldämpfung, Aufstiegshilfen (Fischtreppen), besondere Reinhaltemaßnahmen, Initiationsbesatz, usw. Das Verlangen konkreter Maßnahmen ist Voraussetzung dafür, deren Unterlassung wasserrechtlich zu bekämpfen.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden keine Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Fischereirechtes getroffen. Der Fischereiberechtigte hat ein Recht auf Feststellung, ob mit nachteiligen Wirkungen auf sein Fischereirecht nicht oder nur in geringem Umfang gerechnet wird (VwGH 28. 1. 1992, 91/07/0012; vgl § 26 Abs 2).
Aus diesem Grund wurde seitens des LVwG ein fischerreichfachlicher Sachverständiger beigezogen.
Dieses Gutachten ergibt, dass der Antraggegenstand an sich vernachlässigbare Auswirkungen auf das Fischerreirecht der Beschwerdeführerin hat, jedoch massive Vorbelastungen am Gewässer bestehen und daher eine Beeinträchtigung gegeben ist. Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, ist die Beeinträchtigung des Fischereirechtes durch die neue Teichanlage vernachlässigbar. Jedoch ist auf Grund der Vorbelastungen am Gewässer eine Belastung durch vermehrten Nährstoffeintrag gegeben.
Verfahrensgegenständlich ist die Errichtung der Teichanlage zu beurteilten, das Wildgatter ist nicht Teil des Projektes.
Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich der beantragte Angelteich. Das im Besitz der Beschwerdegegner gelegene Wildgatter liegt außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Eine Auflagenvorschreibung betreffend das Wildgatter zu Gunsten der Fischereiberechtigten scheidet daher aus.
Aus dem Gutachten der fischereifachlichen Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass ein weiterer Nährstoffeintrag in das Gewässer zum Schutz des Fischereirechtes verhindert werden soll. Aus diesem Grund sah es die erkennende Richterin als erforderlich folgende seitens der Beschwerdeführerin geforderten Auflagen vorzuschreiben:
„10. Im Angelteich besteht Schwimmverbot.
11. Im Falle der Teichreinigung darf das Teichwasser nicht in den CCbach abgeleitet werden.
12. Bei der Befüllung des Teiches darf es nicht zur Trockenlegung des CCbaches kommen.“
Diese Auflagen dienen dazu den Nährstoffeintrag zu reduzieren und damit die derzeitige Gewässerqualität „zumindest“ nicht weiter zu verschlechtern. Zudem sind diese Maßnahmen nicht dazu geeignet das eigentliche Vorhaben wesentlich zu erschweren. Hinsichtlich des Schwimmverbotes ist anzumerken, dass seitens der Beschwerdegegnerin niemals ein Badeteich beantragt wurde oder die Absicht geäußert wurde, den Teich zum Schwimmen zu nutzen. Daher wird in der Auflagenvorschreibung keine unverhältnismäßige Erschwernis des Vorhabens erkannt. Zudem scheint diese Auflage erforderlich um einen weiteren Nährstoffeintrag hintanzuhalten.
Hinsichtlich der weiteren geforderten Auflagen ist auszuführen, dass die Forderung die Teichanlage mittels der Ortswasserleitung zu bespeisen, die Bespeisung der Quelle in der Art, dass eine Menge von 4 l/s im CCbach verbleibt, die Bepflanzung des Fließgewässers auf den Grundstücken dd und cc, die Vorreinigung mittels Absetzbecken, die Grobschotterung des Vorfluters sowie die Auszäunung der Teichanlage das Wesen des beantragten Vorhabens ändern (25.03.1997, **). Eine derartige Forderung steht der Fischereiberechtigten jedenfalls nicht zu. Denn könnte das Vorhaben ohne derartige Auflagen nicht bewilligt werden, wäre der Bewilligungsantrag abzuweisen.
Hinsichtlich der geforderten Auflage „nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen um Geflügel in schädigendem Ausmaß fernzuhalten“ kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Konkretisierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin lässt völlig offen wie und wodurch das Geflügel vom Teich ferngehalten werden soll. Insbesondere wird nicht zwischen betriebszugehörigen Tieren und Wildvögel differenziert. Auf Grund der Verletzung der Konkretisierungsobliegenheit und der mangelnden Vollstreckbarkeit der geforderten Auflage, war diese nicht in den Spruch mitaufzunehmen.
Auch die geforderte Dichtheitsprüfung war nicht vorzuschreiben, da das LVwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen hat. Möglicherweise eintretende Entwicklungen bei der Projektsausführung können im nachgelagerten Kollaudierungsverfahren oder sofern das öffentliche Interesse ein Einschreiten verlangt gemäß § 21a WRG geahndet werden. Wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits absehbar, dass der Teich auf Grund seiner projektierten Ausführung nicht dicht ist, wäre eine Bewilligung nicht zu erteilen. Wie bereits ausgeführt, stehen derartige Forderungen der Fischereiberechtigten jedoch nicht zu.
Eine tatsächliche Verbesserung der Gesamtsituation durch Bepflanzungsmaßnahmen (wie von der Beschwerdeführerin gefordert und von der nichtamtlichen Sachverständigen empfohlen) hätte auf Grund der Tatsache, dass diese Maßnahmen im nicht verfahrensgegenständlichen Bereich zu setzen gewesen wären, die Sache des Verfahrens verlassen und war eine entsprechende Vorschreibung daher nicht möglich. Es steht den Parteien jedoch nach wie vor frei ein entsprechendes zivilrechtliches Übereinkommen zu schließen.
Nachdem das Fischereirecht der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, steht ihr auch keine Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu. Weder erwachsen ihr aus dem Angelteil vermögensrechtliche Nachteile, noch hat sie einen Entschädigungsantrag gestellt.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung hat. Sie hat lediglich die Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerreirechte zu begehren.
Diesem Rechtsanspruch wurde insofern Rechnung getragen, als auf Grund ihres Antrages drei zusätzliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind darüber hinaus aber keine weiteren Auflagen zum Schutz der Fischerei erforderlich, da bei einem gesetz- und konsensgemäßen Betrieb des Angelteiches keine relevanten Beeinträchtigungen des Fischereirechts der Beschwerdeführerin zu befürchten sind.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen als Barauslage ist auszuführen, dass diese mit Beschluss gemäß § 53a AVG festgesetzt wurden und durch das LVwG die Auszahlung veranlasst wurde. Die Kosten sind daher dem LVwG tatsächlich erwachsen und somit gemäß § 76 AVG vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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