LVwG S 405-9/1062/1/11-2022

405-9/1062/1/11-2022Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2022

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Regest

Sozialrecht; Aufenthaltsberechtigung gemäß Deutsch-Österreichischem Fürsorgeabkommen

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-9/1062/1/11-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.9.1062.1.11.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde des AB, geboren am yyy, LL, vertreten durch BB, DD, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 07.12.2021, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer Sozialunterstützung als Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Form einer Geldleistung wie folgt zuerkannt wird:

  • für den Monat November 2021 € 173,63

  • für den Monat Dezember 2021 € 173,63

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vom 07.12.2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Der Antrag von Herrn AB, geboren am yyy, wohnhaft in LL, auf Gewährung von Sozialunterstützung für die Monate November und Dezember 2021 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 4 iVm § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), 5, 10, 11 und 21 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG).

BEGRÜNDUNG

Herr AB, vertreten durch Herrn BB, hat am 04.11.2021 einen Antrag auf Sozialunterstützung (SU) für November 2021 und am 2.12.2021 einen Antrag für Dezember 2021 eingebracht. Herr AB ist deutscher Staatsbürger und seit 17.3.2020 amtlich in LL angemeldet. Herr AB verfügt über eine Anmeldebescheinigung vom 8.6.2020 gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG. Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienmitglieder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so daß sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Herr AB war das letzte Mal beschäftigt in der Zeit vom 1.10.2020 bis incl. 15.6.2021. Es handelte sich dabei um einen befristeten Dienstvertrag. Sein Dienstgeber waren die EE. Anschließend bezog er bis inkl. 9.7.2021 Urlaubsgeld. Seit 10.7.2021 bezieht er laufend Krankengeld von der LL. Es liegen aktuell Krankenbestätigungen vor. Die aktuellste Krankenbestätigung vom 27.10.2021 wurde ausgestellt für die Arbeitsunfähigkeit von Ende Oktober 2021 bis mindestens 2.1.2022. Vom selben behandelnden Arzt wurde aufgrund der Diagnosen bescheinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht vorstellbar ist. Herr AB verfügt über einen Behindertenpass im Ausmaß von von 50 % Grad der Behinderung, mit Gültigkeit bis 30.9.2023. Den Erstantrag auf Sozialunterstützung hat Herr AB, vertreten durch Herrn BB für den Monat Juni 2021 gestellt. Diese Tatsache geht mit den Bestimmungen in der Anmeldebescheinigung nicht konform, da aufgrund der Antragstellung auf Sozialunterstützung augenscheinlich ist, dass Herr AB eben nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Aufgrund dieser Tatsache erfüllt Herr AB nicht die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 SUG iVm § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, um Sozialunterstützungsleistungen erhalten zu können.

(…)

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Erstantrag auf Sozialunterstützungsleistungen für Juni 2021 abgewiesen wurde. Herr AB bezahlt die Mietkosten regelmässig selber ein. Diese betragen in etwa die selbe Höhe wie sein Einkommen. Herr AB besitzt ein Auto, für welches er KFZ-Versicherung bezahlt. Zusätzlich verfügt er über eine weitere Versicherung. Es wurden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und es wurde der Antrag auf Sozialunterstützung abgewiesen, aus dem Grund, da die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Behörde ging davon aus, dass Herr AB Leistungen von Dritten gemäß § 5 SUG erhält. (…)"

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, eingelangt am 03.01.2022, und führte diese aus wie nachstehend (auszugsweise) folgt:

"(…) Meine Beschwerde richtet sich binnen offener Frist gegen den vom Sozialamt Stadt Salzburg - als belangte Behörde - erlassenen Bescheid Zahl: xxx vom 07.12.2021, mit welchem di Gewährung von Sozialunterstützung für die Monate November und Dezember 2021 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig. Zunächst möchte ich klarstellen, dass ich voll geschäftsfähig bin. Herr BB, an dem der Bescheid adressiert wurde, ist mir lediglich als unterstützender Betreuer für meine Post- und Verwaltungsangelegenheiten beigestellt worden. Ich bin daher berechtigt diese Beschwerde im eigenen Namen einzubringen. Diese Beschwerde wird aber auch eigenhändig von BB gezeichnet. Im bekämpften Bescheid wird unter anderem ausgeführt, aus dem Dienstvertrag zwischen den EE und mir gehe nicht die Art der Tätigkeit hervor. Es könne also nicht beurteilt werden, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen als auf dem Beschäftigungsmarkt üblich angesehen werden können. Meine letzte Betreuerin im Sozialamt der Stadt Salzburg, Frau FF, hat detailliert erhoben, welche Tätigkeiten ich bei den EE verrichtet habe. Sie hatte in der Folge keine Zweifel daran, dass ich Leistungen erbracht habe, die auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind. Diese Informationen müssten folglich dem Sozialamt der Stadt Salzburg vorliegen und als Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung dienen. Die zuständige Sachbearbeiterin, GG hat mich persönlich nicht zu meiner Erwerbstätigkeit bei den EE befragt. Dazu gebe ich an, dass ich als Vorarbeiter und Teamleiter tätig war. Zu meinem Aufgabenbereich zählten etwa die Einteilung der mir unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Erstellung von Dienstplänen und weitere Verwaltungstätigkeiten. Ich habe daher sogar eine qualifizierte, vollversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im bekämpften Bescheid wird auch ausgeführt, es sei eine Tatsache, dass es sich bei meiner Krankheit um eine nicht bloß vorübergehende handle. Eine Begründung oder ein Beleg dieser vermeintlichen Tatsache bleibt der Bescheid jedoch schuldig. Vielmehr ist eine Tatsache, dass ich derzeit aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.10.2021 Anspruch auf Krankengeld habe. Ich habe hingegen keinen Anspruch auf eine Leistung bei voraussichtlich dauernder Invalidität / Berufsunfähigkeit und ist eine solche bisher weder behördlich noch gerichtlich festgestellt worden. Aus den hier angeführten Gründen sind die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 SUG iVm §§ 51 NAG erfüllt. Beweis: PV Beschwerdeführer; Weitere Beweise vorbehalten. Ich beantrage meiner Beschwerde Folge zu geben und mir Sozialunterstützung im gesetzlichen Ausmaß für die Monate November und Dezember 2021 zu gewähren. (…)"

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte über die Beschwerde am 05.04.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie eine Vertretung der belangten Behörde jeweils als Partei gehört wurden. Die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurden ebenso wie die von der belangten Behörde vorgelegten Teilverwaltungsakten zu den Beschwerdeverfahren verlesen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden beschwerdeführerseits mit E-Mails vom 08.04.2022 ergänzend diverse Urkunden und Unterlagen in Vorlage gebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung folgendes festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, geboren am yyy, ist deutscher Staatsangehöriger und seit 17.03.2020 an der Adresse LL hauptwohnsitzlich gemeldet und alleine wohnhaft.

Der Beschwerdeführer trat am 01.05.2019 bei der HH GmbH in JJ, Deutschland, ein, und am 30.09.2020 aus. In den Monaten März, April und Mai 2020 brachte er dort monatlich netto € 1.200,60 ins Verdienen, im Monat September 2020 bestand eine Urlaubsabgeltung in der Höhe von netto € 1.541,76. Außerdem erhielt er für den Zeitraum von 09.06.2020 bis 30.09.2020 eine Leistung in der Höhe von insgesamt netto € 3.585,12 an Krankengeld von der KK.

Mit 01.10.2020 trat der Beschwerdeführer bei der EE ein. Dort brachte er im Monat Oktober 2020 netto € 1.150,27, im Monat November 2020 netto € 1.729,92, im Monat Dezember 2020 netto € 1.163,75, im Monat Jänner 2021 netto € 1.162,75, im Monat Februar 2021 netto € 1.398,74, im Monat März 2021 netto € 2.090,53, im Monat April netto € 1.379,07, im Monat Mai 2021 netto € 934,07 und im Monat Juni 2021 netto € 1.947,92 ins Verdienen. Der Beschwerdeführer war dort bis inklusive 15.06.2021, sohin insgesamt achteinhalb Monate, beschäftigt.

Der Beschwerdeführer erhielt weiters Krankengeld für die Zeiträume von 03.05.2021 bis 07.05.2021 in der Höhe von netto € 84,70, von 14.05.2021 bis 22.05.2021 in der Höhe von netto € 152,46, von 23.05.2021 bis 23.05.2021 in der Höhe von netto € 20,33, von 25.05.2021 bis 02.06.2021 in der Höhe von netto € 182,97, von 04.06.2021 bis 05.06.2021 in der Höhe von netto € 40,66 und von 06.06.2021 bis 15.06.2021 in der Höhe von netto € 385,30.

Der Beschwerdeführer bezog in der Folge von 16.06.2021 bis 09.07.2021 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung, und wiederum ab 10.07.2021 bis zumindest 02.01.2022 Krankengeld (tgl. Satz brutto € 40,66).

Für die Monate September und Oktober 2021 wurde ihm Sozialunterstützung zuerkannt (vgl. hg. E vom 04.05.2022, Zahlen: 405-9/1052/1/11-2022 und 405-9/1053/1/11-2022).

Der Beschwerdeführer von 01.05.2019 bis 30.09.2020 bei der HH GmbH krankenversicherungspflichtig beschäftigt, in Österreich bestand Krankenversicherungsschutz ab 01.10.2020 bis zumindest 02.01.2022 bei der LL.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen vom Sozialministeriumsservice ausgestellten Behindertenpass, gültig bis Ende September 2023, mit einem Grad der Behinderung von 50%.

In den beschwerdegegenständlichen Monaten November und Dezember 2021 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld in der Höhe von täglich netto € 38,53, die Miete betrug monatlich € 990,00, die Stromkosten betrugen monatlich € 38,97.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der Behörde und dem ergänzend abgeführten gerichtlichen Beweisverfahren, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 bzw. den beschwerdeführerseits in Vorlage gebrachten Unterlagen. Weitergehende Feststellungen erübrigen sich im vorliegenden Fall.

3. Rechtsgrundlagen

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen aus dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz lauten wie folgt:

(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.

(…)

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.

(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(…)

(1) Die Sozialunterstützung besteht aus:

(2) Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.

(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(…)

(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.

(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.

(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2020 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021 lauten wie folgt:

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2021:

€ 949,46;

€ 664,62;

€ 427,26;

€ 199,39.

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2021:

€ 113,93;

€ 85,45;

€ 56,97;

€ 28,48;

€ 170,90.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2020, mit der mehrere Durchführungsverordnungen zum Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen und solche zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aufgehoben werden (SUV-W) lauten wie folgt:

Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes

§ 1

(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag (§ 11 Abs 1 SUG) der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 SUG als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag). Der erweiterte Wohngrundbetrag ist mit dem tatsächlichen Wohnbedarf sowie mit dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand begrenzt.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke unter Bedachtnahme der regionalen Verhältnisse wie folgt festgesetzt:

Personen im Haushalt

Stadt

Salzburg

in €

Salzburg-

Umgebung

in €

Hallein

in €

St. Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

1

605,00

594,00

583,00

566,50

566,50

517,00

2

715,00

702,00

689,00

669,50

669,50

611,00

3

880,00

864,00

848,00

824,00

824,00

752,00

4

990,00

972,00

954,00

927,00

927,00

846,00

5

1. 100,00

1. 080,00

1. 060,00

1. 030,00

1. 030,00

940,00

6

1. 210,00

1. 188,00

1. 166,00

1. 133,00

1. 133,00

1. 034,00

7

1. 265,00

1. 242,00

1. 219,00

1. 184,50

1. 184,50

1. 081,00

8

1. 320,00

1. 296,00

1. 272,00

1. 236,00

1. 236,00

1. 128,00

9

1. 375,00

1. 350,00

1. 325,00

1. 287,50

1. 287,50

1. 175,00

10

1. 430,00

1. 404,00

1. 378,00

1. 339,00

1. 339,00

1. 222,00

11

1. 485,00

1. 458,00

1. 431,00

1. 390,50

1. 390,50

1. 269,00

ab 12

1. 540,00

1. 512,00

1. 484,00

1. 442,00

1. 442,00

1. 316,00

Die gegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Wohlfahrtspflege, BGBl 258/1969, (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) lauten wie folgt:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

...4.„Fürsorge“

alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben;

...

6. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechtsgebiete regeln und im Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft sind;

TEIL II

GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

TEIL IV

RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.

Artikel 16

Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest:

1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt.

6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen, liegen insbsondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden.

4. Erwägungen

Gemäß dem obzitierten Art 2 Abs 1 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

Gemäß VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, handelt es sich beim Fürsorgeabkommen um einen – den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden – unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art 2 Fürsorgeabkommen. Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl. VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Liegen die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich, vgl. zur Berechnung Art 9 Abs 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der – weitere – Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl. VwGH 09.10.2001, 97/21/0546).

Im Erkenntnis vom 09.10.2001, 97/21/0546, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens der - weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen in Österreich nicht versagt werden darf und dieser somit im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz Fremdengesetz 1993 iVm § 28 Abs 3 erster Satz Fremdengesetz 1993 als rechtmä-ßig anzusehen ist (zu Art 8 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen als Aufenthalts-tatbestand vgl auch VwGH 12.03.1990, 90/19/0134, und VwGH 25.11.1987, 86/01/0004).

Zum angesprochenen "ununterbrochenen einjährigen erlaubten Aufenthalt" des Beschwerdeführers in Österreich ist auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate im Sinne des § 51 NAG zu verweisen, wobei gemäß Abs 1 leg cit auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger ua. dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Angewendet auf den vorliegenden Fall ist nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2020 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnhaft ist und zunächst bis inklusive September 2020 vor dem Hintergrund einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland offensichtlich über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, somit die Vorgaben des § 51 Abs 1 Z2 NAG erfüllte. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 bis inklusive 15.06.2021, sohin achteinhalb Monate, in Österreich bei der EE beschäftigt und somit Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z1 NAG.

In Zusammenschau dieser Zeiträume kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen sogar längeren als bloß einjährigen ununterbrochenen erlaubten Aufenthalt in Österreich gemäß Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vorweisen kann, weshalb ihm der – weitere – Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden kann.

Auch haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Gleichstellungsverpflichtung gemäß dem Schlussprotokoll des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vorliegen würden: Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Österreich in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland und führte glaubhaft aus, dass er aufgrund einer Beziehung und in Aussicht eines wenn auch befristeten Arbeitsverhältnisses nach Österreich gekommen war. Anhaltspunkte dafür, dass er zum Bezug von Sozialleistungen nach Österreich gekommen wäre, liegen somit nicht vor.

Da also der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen einschlägigen einjährigen ununterbrochenen erlaubten Aufenthalt in Österreich aufweist, kann ihm der – weitere – Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts weiters davon auszugehen, dass er – als deutscher Staatsangehöriger – gegenständlich von Artikel 2 des (unmittelbar anwendbaren, vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051) Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (vgl. auch § 4 Abs 1 Z3 SUG) erfasst ist.

Demnach sind ihm in den verfahrensgegenständlichen Bedarfszeiträumen Leistungen der Sozialunterstützung zuzuerkennen und diese zu berechnen wie folgt:

Für die beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonate November und Dezember 2021 gilt jeweils:

Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z1 SUG iVm § 11 Abs 1 SUG: € 569,68

Zuschlag für Personen mit Behinderungen gemäß § 10 Abs 2 Z2 SUG: € 170,90

Summe: € 740,58

Summe Wohnaufwand: € 1.028,97

Höchstzulässiger Wohnaufwand gemäß § 11 Abs 2 SUG iVm

§ 1 Abs 2 SUV-W: € 605,00

Gesamtbedarf: € 1.345,58

Eigene Mittel (Krankengeld, täglich netto € 38,53; *365 Tage/12 Monate): € 1.171,95

Der Gesamtbedarf des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.345,58 abzüglich seines anrechenbaren Einkommens in der Höhe von € 1.171,95 ergibt den gegenständlichen monatlichen Gesamtanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von € 173,63.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Es fehlt, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Art 2 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens. Insbesondere besteht keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Art 2 und Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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