LVwG S 405-1/640/1/41-2022

405-1/640/1/41-2022Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2022

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Regest

Naturschutzgesetz, Wiederherstellung, historische Nutzungen

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-1/640/1/41-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.1.640.1.41.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 19.04.2021, Zahl xxx/2021/011,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch wie folgt abgeändert wird:

„Gemäß §§ 46 und 50 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl NR 73/1999 idgF, wird der Gemeinde AA der Auftrag erteilt, den vorherigen Zustand unter der Vorschreibung folgender Auflagen wiederherzustellen:

1. Zur Wiederherstellung eines natürlich geformten Auwaldgeländes sind sämtliche Schanzenanlagen, Steilkurven und Wellenbahnen vollständig abzutragen und den natürlichen Formen des Auwaldgeländes folgend anzugleichen. Dabei sind die bestehenden beiden Hügelstrukturen im zentralen Bereich der Fläche in wallartiger Form Richtung Norden bzw Süden auszudehnen. Die Lage und Ausdehnungsrichtung dieser Strukturen sind in Abbildung 1 in gelber Farbe dargestellt. Dabei etwaig anfallendes standortfremdes Material ist gesammelt aus dem Schutzgebiet zu verbringen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Zur Sicherstellung der Entwicklung eines natürlichen Waldbestandes ist ein Befahren der Fläche auf ein ursprüngliches Maß in den Bereichen der Rodelbahn und eines Trampelpfades zu reduzieren sowie auf der übrigen Fläche wirksam zu unterbinden:

a)Die Fläche ist gezielt mit am Standort befindlichem Totholz zu blockieren. Gegebenenfalls ist auf andernorts gewonnenes standorttypisches Totholz zurückzugreifen. Dabei sind die Totholzmengen und Durchmesser derart zu dimensionieren, dass eine nachträgliche Manipulation möglichst erschwert wird und ein Befahren der Fläche unterbunden wird.

b)Die aufkommende Naturverjüngung ist im Bereich großer Bestandslücken durch die Pflanzung von 6 Schwarzpappelheistern regionaler Provenienz zu ergänzen. Die Schwarzpappelheistern haben eine Mindestpflanzgröße von 1,5 m aufzuweisen und sind in einem unregelmäßigen Pflanzmuster im Abstand von etwa 8x8 m zu setzen. Ausfälle sind bis zum Erreichen einer gesicherten Bestandsverjüngung zu ersetzen.

c)Die in Abbildung 1 durch grüne bzw lila Verlaufslinien schematisch gekennzeichneten Bereiche der Rodelbahn und des Trampelpfades sind entsprechend den roten Abgrenzungslinien durch Totholzschlichtungen von der restlichen Fläche abzugrenzen und von den Auflagepunkten a und b ausgenommen. Der Trampelpfad ist hierbei mit einer lichten Breite von 100 cm zwischen den Totholzelementen anzulegen. Der Einfahrtsbereich von Seiten der westlich begleitenden Weganlage ist mittels Totholzschlichtungen einzuschränken. Nördlich des in diesem Bereich stockenden Baumes ist dieser auf etwa einen Meter Breite zu reduzieren und morphologisch als Anschluss des Trampelpfades auszubilden. Südlich des Baumes ist der Einfahrtsbereich der Rodelbahn auf etwa 4 m einzuschränken.

d)Der umlaufende etwa 0,65 m hohe, hölzerne Handlauf zur Abgrenzung der Fläche gegenüber anschließenden Trampelpfaden ist durch Totholzschlichtungen in seiner Funktion zu ersetzen.

e)Die aufkommende Naturverjüngung sowie die in Auflagepunkt b vorgesehene Ergänzung durch Schwarzpappelheistern ist gegen schädigende Einflüsse zu schützen. Hierfür sind die zu errichtenden Totholzschlichtungen entlang der in Abbildung 1 in roter Farbe dargestellten Abgrenzungslinien, sowie entlang des zu entfernenden Holzhandlaufes durch die Pflanzung von 500 standorttypischen heimischen Strauchgehölzen zu unterstützen. Die Strauchgehölze haben eine Mindestpflanzgröße von 80 bis 120 cm aufzuweisen und sind in Verbänden von 3-5 Pflanzen und mit einem Pflanzabstand von 1x1 m zu setzen. Geeignete Gehölzarten sind Haselnuss (Corylus avellana), Schlehdorn (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus laevigata oder monogyna), Salweide (Salix caprea), Traubenkirsche (Prunus padus), Schneeball (Viburnum opulus oder lantana) und Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Ausfälle sind bis zum Erreichen einer gesicherten Bestandsverjüngung zu ersetzen.

f)Sämtliche Maßnahmen der lit a bis e sollen mit größtmöglicher Unregelmäßigkeit durchgeführt werden, um lineare Strukturbetonungen zu vermeiden.

3. Die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen ist durch eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu begleiten. Dadurch soll sowohl Geländemodellierung, als auch die genaue Lage und Ausgestaltung der eingebrachten Totholzbarrieren und Pflanzungen ökologisch und ästhetisch optimiert werden. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen und muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen der Landschaftsplanung oder der Forstwirtschaft besitzen. Erforderlichenfalls sind weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Diese Fachkenntnisse der ökologischen Bauaufsicht sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Rechtzeitig vor Beauftragung der ökologischen Bauaufsicht ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.

4. Die Wiederherstellung hat bis spätestens 30.06.2022 zu erfolgen und ist der Naturschutzbehörde die Fertigstellung zu melden und durch Vorlage einer Fotodokumentation zu belegen.

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Abbildung 1

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19.04.2021 zu Zahl xxx/2021/008 wurde der Beschwerdegegnerin folgender Auftrag gemäß § 46 SbgNSchG erteilt:

1. Das Gelände ist derart zu modellieren, dass sämtliche durch Menschenhand entstandene Erdstrukturen wie die Sprungschanzen und Erdlöcher dem Ursprungsgelände anzupassen sind.

2. Die Einbringung von standortfremdem Material ist in jedem Fall zu vermeiden.

3. Sollten Wurzelstöcke bei der Wiederherstellung anfallen, so sind diese im Wald zu belassen.

4. Es sind jeweils 100 Stück Haselnuss (Corylus avellana), Schlehe (Pyrus spinosa) und Weißdorn (Crataegu monogyna) mit einer Gehölzhöhe von mindestens 100,00 cm fachgerecht bis 30.5.2021 zu pflanzen und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand zu erhalten.

5. Zum Schutz der 300 Gehölze ist ein Pflanzenschutzzaun mit einer Länge von 75 lfm und einer maximalen Höhe von 0,65 m aus unbehandeltem Holz bis 30.5.2021 zu errichten.

6. Der Pflanzenschutzzaun ist auf die Dauer von 3 Jahren ab Errichtung funktionsfähig zu halten und nach Ablauf der drei Jahre binnen zwei Wochen vollständig aus dem Geschützten Landschaftsteil zu entfernen.

7. Die Fertigstellung der Arbeiten ist mit der beiliegenden Fertigstellungsanzeige binnen einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung der Arbeiten der Naturschutzbehörde zu melden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Wiederherstellung nicht vollständig bzw nicht konkret genug vorgeschrieben hat.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25.05.2021 samt Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Unterschutzstellungsakt zu Zahl yyy, zzz beigeschafft. Nach der Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen sowie einem Ortsaugenschein wurde der Amtssachverständige beauftragt Auflagen zu formulieren, welche aus naturschutzfachlicher Sicht zur Wiederherstellung der gegenständlichen Flächen als notwendig erachtet werden.

Mit Schreiben vom 19.10.2021 übermittelte der Amtssachverständige die aus seiner Sicht erforderlichen Auflagen.

Im Zuge einer weiteren Verhandlung bzw eines Ortsaugenscheines wurde seitens des Amtssachverständigen eine Skizze samt Beschreibung der zukünftigen Situation erstellt. Mit Schreiben vom 08.11.2021 übermittelte der Amtssachverständige die aus naturschutzfachlicher Sicht überarbeiteten Auflagen samt der schematischen Skizze der Fläche des Radparcours.

Seitens der Parteien wurden Stellungnahmen zu den Sachverständigenausführungen übermittelt. In weiterer Folge wurde der Amtssachverständige abermals mit fachlichen Fragestellungen befasst.

Nach Überarbeitung der Auflagenvorschläge bzw Stellungnahme zu den Ausführungen der Parteien seitens des Amtssachverständigen wurde den Parteien neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Schlussendlich wurde seitens des Amtssachverständigen mit Schreiben vom 09.03.2022 eine adaptierte Skizze des Radparcours übermittelt.

Die Parteien teilten mit, dass auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der geschützte Landschaftsteil Josefiau wurde mit Verordnung (Zahl I./1-10.685/4-82) vom 21.04.1983 ausgewiesen.

Die wesentlichen Bestimmungen aus der Verordnung lauten wie folgt:

„§ 2

Schutzzweck ist, diesen Rest des seinerzeit die Salzach weithin begleitenden Auwaldes mit seiner artenreichen Flora und Fauna als naturbelassenen Lebensraum im Stadtbereich zu erhalten; die Josefiau prägt das Landschaftsbild der Salzach in besonderer Weise und ist auch von großem Wert für das Stadtklima, die Erholung und den Erlebnisreichtum der Bevölkerung.

§ 3

1. Im Geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

2. Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten unter anderem auch:

a.Rodungen

b.Bodenverletzungen wie Aufschüttungen, Abtragungen, Grabarbeiten oder Sprengungen, weiters die Anlage oder der Betrieb von Gräben, Schotterentnahmen u. dgl., Weg- und sonstige Verkehrsbauten

c.das Fällen oder Beschädigen von Bäumen in- und außerhalb des Waldes, das Beseitigen von Gebüsch, Hecken u. dgl., die Einbringung nicht standortsgemäßer Pflanzen und Tiere, wie überhaupt jede Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes

d.die Anwendung von Mineraldüngern und von chemischen Mitteln zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung

e.die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen oder sonstigen Anlagen (Hütten, Einfriedungen, Mauern, Freileitungen u. dgl.) sowie unbeschadet der Kennzeichnung des Geschützten Gebietes jede Anbringung von Werbe- oder Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Markierungstafeln handelt (Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen u. dgl.)

f.Lagerungen oder Ablagerungen von Material, Unrat, Autowracks u. dgl., das Wegwerfen von Abfällen sowie jede Verunreinigung der Landschaft

g.jegliche störende und vermeidbare Lärmerregung

h.das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Befahren der Wald- und Wanderwege mit Kraftfahrzeugen

i.das Campieren oder das Abstellen von Wohnwagen im Freien

j.jegliche Veränderung natürlicher oder künstlicher Gewässer einschließlich deren Uferbereiche sowie der Veränderung der Ufervegetation.

3. Vom Verbot ausgenommen sind:

a.die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit der Wert des Geschützten Landschaftsteiles nicht erheblich beeinträchtigt wird

b.Die Entfernung von Dürrlingen, Käferbäumen u. dgl., die auch aus forstpolizeilicher Hinsicht notwendig ist

c.Erhaltungsarbeiten an den Wegen und an den Uferverbauungen der Salzach sowie die periodische Ausholzung des Uferbewuchses an der Salzach, wenn jeweils auf 100 Meter horstweise drei bis fünf Gehölzgruppen unregelmäßig aufgeteilt verbleiben.

4. Diesen Bestimmungen zu Abs. 1 bis 3 unterliegen nicht:

a.Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen (§ 3 Abs. 2 lit. b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977); solche Maßnahmen sind sogleich der Naturschutzbehörde bekanntzugeben;

b.die Verwirklichung aktiver Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes sowie Maßnahmen, die laut Gutachten des Naturschutzbeauftragten (§ 44 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977) zum jeweiligen konkreten Vorhaben den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.“

Bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung hat im Nahbereich des jetzt bestehenden Spielplatzes eine sogenannte "BMX-Strecke" in Form eines Rundweges mit einer Wegbreite von ca. 80 cm sowie eine kleinräumige Rodelbahn bestanden.

Diese BMX-Strecke hat in den letzten zwei Jahren (seit Beginn des Corona-Lockdowns im Jahr 2020) eine massive Intensivierung erfahren. So wurden sowohl die Wege breiter als auch Sprungschanzen und andere Bike-Park-ähnliche Umgestaltungen vorgenommen. Es wurde sowohl großflächig abgegraben als auch abgeschüttet. Im Zuge dieser Maßnahmen als auch auf Grund notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen wurde der Großteil der Bäume entfernt und kam es dadurch zu einer deutlichen Auflichtung des Waldbestandes, besonders im zentralen Teil des Radparcours ist derzeit nur mehr eine lückige Überschirmung gegeben. Die intensive Befahrung sowie die laufende Geländemodellierung verhindern eine natürliche Verjüngung des Waldbestandes.

Die BMX-Strecke nimmt derzeit eine Fläche von ca. 1700 m2 in Anspruch. Die derzeit als Radparcours mit Schanzenanlagen genutzte Fläche ist im zentralen Teil des geschützten Landschaftsteiles gelegen und wird die Fläche gegen Westen und Norden durch eine verbindende Weganlage zwischen Wilhelm-Kaufman-Steg und Billrothstraße begrenzt. Der Schwerpunkt der befahrenen Flächen befindet sich im Innenkurvenbereich dieses Verbindungsweges und ist durch sternförmig an diese begrenzenden Weganlagen sowie umliegende Trampelpfade angeschlossen. Im Süden und Osten ist die Fläche durch einen etwa 0,65 m hohen, hölzernen Handlauf abgegrenzt. Dieser ist passagenweise durch Ansammlungen von Totholz in seiner Barrierewirkung unterstützt. Die Schanzenanlagen, Steilkurfen und Wellenbahnen heben sich als solche deutlich von den Formen eines natürlich geformten Auwaldbodens ab. Diese Anlagen sind durch lokale Materialien wie etwa Sand, Schotter, Erdmaterial und Holzelemente hergestellt und werden laufend durch Nutzer überarbeitet und umgestaltet. Die Schanzenanlagen nehmen dabei mitunter eine Höhe von etwa 1,5 m ein.

Um diesen Zustand zu „legalisieren“ wurde seitens der Beschwerdegegnerin eine forstrechtliche Rodungsbewilligung für die Errichtung einer Sportanlage für Radfahr- und BMX-Zwecke eingeholt. Gemäß dieser Rodungsbewilligung sind insgesamt 300 Sträucher als Abgrenzung bis 30.05.2021 zu pflanzen und diese mittels eines 0,65 hohen Pflanzenschutzzaunes bis zur Etablierung des Gehölzbestandes zu schützen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen wurde nicht eingeholt.

Um den ursprünglichen Zustand bestmöglich wiederherzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Zur Wiederherstellung eines natürlich geformten Auwaldgeländes sind sämtliche Schanzenanlagen, Steilkurven und Wellenbahnen vollständig abzutragen und den natürlichen Formen des Auwaldgeländes folgend anzugleichen. Dabei sind die bestehenden beiden Hügelstrukturen im zentralen Bereich der Fläche in wallartiger Form Richtung Norden bzw Süden auszudehnen. Die Lage und Ausdehnungsrichtung dieser Strukturen sind in Abbildung 1 in gelber Farbe dargestellt. Dabei etwaig anfallendes standortfremdes Material ist gesammelt aus dem Schutzgebiet zu verbringen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Zur Sicherstellung der Entwicklung eines natürlichen Waldbestandes ist ein Befahren der Fläche auf ein ursprüngliches Maß in den Bereichen der Rodelbahn und eines Trampelpfades zu reduzieren sowie auf der übrigen Fläche wirksam zu unterbinden:

a.Die Fläche ist gezielt mit am Standort befindlichem Totholz zu blockieren. Gegebenenfalls ist auf andernorts gewonnenes standorttypisches Totdholz zurückzugreifen. Dabei sind die Totholzmengen und Durchmesser derart zu dimensionieren, dass eine nachträgliche Manipulation möglichst erschwert wird und ein Befahren der Fläche unterbunden wird.

b.Die aufkommende Naturverjüngung ist im Bereich großer Bestandslücken durch die Pflanzung von 6 Schwarzpappelheistern regionaler Provenienz zu ergänzen. Die Schwarzpappelheistern haben eine Mindestpflanzgröße von 1,5 m aufzuweisen und sind in einem unregelmäßigen Pflanzmuster im Abstand von etwa 8x8 m zu setzen. Ausfälle sind bis zum Erreichen einer gesicherten Bestandsverjüngung zu ersetzen.

c.Die in Abbildung 1 durch grüne bzw lila Verlaufslinien schematisch gekennzeichneten Bereiche der Rodelbahn und des Trampelpfades sind entsprechend den roten Abgrenzungslinien durch Totholzschlichtungen von der restlichen Fläche abzugrenzen und von den Auflagepunkten a und b ausgenommen. Der Trampelpfad ist hierbei mit einer lichten Breite von 100 cm zwischen den Totholzelementen anzulegen. Der Einfahrtsbereich von Seiten der westlich begleitenden Weganlage ist mittels Totholzschlichtungen einzuschränken. Nördlich des in diesem Bereich stockenden Baumes ist dieser auf etwa einen Meter Breite zu reduzieren und morphologisch als Anschluss des Trampelpfades auszubilden. Südlich des Baumes ist der Einfahrtsbereich der Rodelbahn auf etwa 4 m einzuschränken.

d.Der umlaufende etwa 0,65 m hohe, hölzerne Handlauf zur Abgrenzung der Fläche gegenüber anschließenden Trampelpfaden ist durch Totholzschlichtungen in seiner Funktion zu ersetzen.

e.Die aufkommende Naturverjüngung sowie die in Auflagepunkt b vorgesehene Ergänzung durch Schwarzpappelheister ist gegen schädigende Einflüsse zu schützen. Hierfür sind die zu errichtenden Totholzschlichtungen entlang der in Abbildung 1 in roter Farbe dargestellten Abgrenzungslinien, sowie entlang des zu entfernenden Holzhandlaufes durch die Pflanzung von 500 standorttypischen heimischen Strauchgehölzen zu unterstützen. Die Strauchgehölze haben eine Mindestpflanzgröße von 80 bis 120 cm aufzuweisen und sind in Verbänden von 3-5 Pflanzen und mit einem Pflanzabstand von 1x1 m zu setzen. Geeignete Gehölzarten sind Haselnuss (Corylus avellana), Schlehdorn (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus laevigata oder monogyna), Salweide (Salix caprea), Traubenkirsche (Prunus padus), Schneeball (Viburnum opulus oder lantana) und Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Ausfälle sind bis zum Erreichen einer gesicherten Bestandsverjüngung zu ersetzen.

f.Sämtliche Maßnahmen der lit a bis e sollen mit größtmöglicher Unregelmäßigkeit durchgeführt werden, um lineare Strukturbetonungen zu vermeiden.

3. Die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen ist durch eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu begleiten. Dadurch soll sowohl Geländemodellierung, als auch die genaue Lage und Ausgestaltung der eingebrachten Totholzbarrieren und Pflanzungen ökologisch und ästhetisch optimiert werden. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen und muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen der Landschaftsplanung oder der Forstwirtschaft besitzen. Erforderlichenfalls sind weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Diese Fachkenntnisse der ökologischen Bauaufsicht sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Rechtzeitig vor Beauftragung der ökologischen Bauaufsicht ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Errichtung der Hindernisse weitere Materialien oder Gegenstände verwendet werden (abgesehen von lokalem Bodenmaterial sowie Totholz) wird der Begriff standortfremdes Material in Auflage 1 verwendet.

Hinsichtlich der in Auflage b genannten Bestandslücken wird festgestellt, dass sich diese über die zentralen Bereiche der gegenständlichen Fläche erstrecken. Die Lücken sind im Wesentlichen durch die Entnahme einzelner Baumindividuen in den vergangenen Jahren entstanden. Bei dem Ziel der Lückenschließung und Erhaltung eines natürlichen und mehrschichten Waldbestandes ist das dynamische Wachstum der Randbäume sowie der in diesem Bereich verbleibenden Baumindividuen der Unter- und Mittelschicht mit zu berücksichtigen. Zudem befinden sich in diesem Bereich Teilflächen des Rodelbereichs und des Trampelpfades, die von einer aktiven Bepflanzung ausgespart werden sollen, wenngleich der Gesamtbereich des lückigen Bestandsdachs mit etwa 750 m² angeschätzt wird ist diese Fläche unter Berücksichtigung der genannten Gründe auf etwa 300 bis 400 m² einzuschränken. Bei einem Pflanzabstand von 8 x 8 Meter setzt sich dadurch die Pflanzung von rund 6 Individuen ab. Die Pflanzung von mindestens 1,5 m hohen Heistern verfolgt den Zweck, den Einzelpflanzungen einen ausreichenden Konkurrenzvorteil gegenüber der Bodenvegetation zu verschaffen.

Die Anlage des Trampelpfades beschränkt sich überwiegend auf die Begrenzung zur restlichen Fläche mittels begleitender Totholzschlichtungen. Lediglich im Bereich des Einstieges von der westlich begleiteten Weganlage, nördlich des dort stockenden Baumes, wurde eine morphologische Anpassung vorgenommen, um den Abgang über die Böschung zu erleichtern.

Eine aktive Initialbepflanzung ist nicht sinnvoll, da die verbleibende Fläche ohnehin durch die mit Totholz belegten Anteile aber auch durch den unmittelbaren Standraum der Schwarzpappelheister reduziert wird.

Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Erweiterung der Artenliste der Auflage 2e sowie die Aufnahme der Auflage 2f ist aus fachlicher Sicht sinnvoll, da durch die Erweiterung der Artenzusammensetzung eine größere Vielfältigkeit erreicht wird und durch die Auflage 2f ein möglichst natürliches Waldbild entsteht.

Die Feststellung, dass sich der Bike-Park im geschützten Landschaftsteil Josefiau befindet, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen. Die Tatsache, dass bereits vor Unterschutzstellung ein Radparcours im geringfügigen Ausmaß vorhanden war, ergibt sich aus dem Unterschutzstellungsakt aus dem Jahr 1983 und ist aus ON 44 zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Magistratsabteilung am 11.11.1983 festgestellt hat, dass eine Rundstrecke für Radfahrer mit einer Breite von ca 80 cm bereits vorhanden ist. Damals wurde um Verbreiterung dieser Weganlage auf 150 cm angesucht. Diese wurde in weiterer Folge jedoch nicht bewilligt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Unterschutzstellung (21.04.1983) und Fertigung des Aktenvermerkes am 11.11.1983 sowie den zeugenschaftlichen Einvernahmen ist davon auszugehen, dass ein schmales Wegesystem bereits vor Unterschutzstellung als Radparcours genutzt wurde. Vor Unterschutzstellung befand sich im gegenständlichen Bereich auch eine kleinräumige Rodelbahn. Dies ergibt sich aus dem Waldpflegeplan Josefiau.

Aus dem Waldpflegeplan der Forstbehörde aus dem Jahr 1985 geht zudem hervor, dass die gegenständliche Fläche als Radanlage eingetragen wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie groß diese Fläche tatsächlich vor Unterschutzstellung war.

Zwischenzeitlich hat diese Radanlage jedenfalls eine Fläche von mehr als 1700 m² im geschützten Landschaftsteil angenommen. Dies ergibt sich aus den sachverständigen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren.

Die für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen sowie den Anmerkungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergeben diese Auflagen ein stimmiges Wiederherstellungsergebnis.

1. Erwägungen und Ergebnis:

Die maßgebliche Bestimmung aus dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – Sbg NSchG lautet wie folgt:

§ 46

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).

Unter dem Begriff „Wiederherstellung“ gemäß § 46 NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.

Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend ein Vorhaben nicht im Verfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages zu prüfen sind (zB VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022). Auch die Vornahme einer Interessensabwägung iSd § 3a NSchG ist daher nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchzuführen. Im Wiederherstellungsverfahren ist eine solche nicht vorgesehen, da die Behörde im Zuge dieses Verfahrens nur verpflichtet ist, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben (vgl VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0034).

Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, ist davon auszugehen, dass bereits vor Unterschutzstellung ein kleiner Rodelbereich und eine kleinräumige Nutzung als BMX-Strecke vorhanden war, eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Nutzungen existiert jedoch nicht.

Die konsenslose flächige Ausdehnung und Modellierung der Radstrecke begann im Jahr 2020.

Ziel dieses Wiederherstellungsverfahrens ist es den vorherigen Zustand, bzw da eine genaue Konstruktion nicht mehr möglich ist den geschaffenen Zustand, in einer Weise abzuändern, dass den Naturschutzinteressen möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Es konnte zwar im Ermittlungsverfahren ansatzweise eruiert werden, dass vor Unterschutzstellung Nutzungen vorhanden waren, eine genaue Bemaßung bzw Verortung war jedoch nicht möglich. Aus diesem Grund wurden vom Amtssachverständigen Auflagen dahingehend formuliert, dass die kleinräumigen „historischen“ Nutzungen (Rodelbahn, BMX-Strecke) trotz Wiederherstellung des natürlichen Zustandes Berücksichtigung finden.

Hinsichtlich der Frage, ob es möglich ist, im gegenständlichen Wiederherstellungsverfahren die Entfernung des Holzzaunes – welcher im Rodungsbescheid vorgeschrieben wurde – aufzutragen, kann ausgeführt werden, dass der Holzzaun einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des § 15 Abs 2 NSchG iVm § 3 Abs 2 lit e der GLT-Verordnung (Zahl I./1-10.685/4-82) bedurft hätte. Da eine derartige Bewilligung jedoch nicht vorliegt, war nach § 46 Sbg NSchG vorzugehen. Bei der Prüfung, ob ein Wiederherstellungsauftrag zu erteilen ist, ist es entscheidend, ob bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung oder verbotene Maßnahmen entgegen dem Verbot ausgeführt wurden. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde einer Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages entgegen. Das Vorhandensein einer Bewilligung nach einem anderen Materiengesetz (wie hier dem Forstgesetz) ändert nichts daran, dass keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt und somit nach § 46 Sbg NSchG vorzugehen ist.

Hinzuweisen ist darauf, dass wenn eine Partei mehrere Bewilligungen braucht, jede gesondert vom Projektwerber zu erwirken ist. Die Forstbehörde kann nicht die Vereinbarkeit von im forstbehördlichen Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften als Vorfrage prüfen. Der Zaun ist zwar durch den Rodungsbescheid vorgeschrieben worden, da aber ebenso für die Maßnahme eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich wäre und eine solche nicht vorliegt, war aus naturschutzrechtlicher Sicht nach § 46 Sbg NSchG vorzugehen. Zudem sei darauf verwiesen, dass gemäß § 3 Abs 2 lit a der GLT-Verordnung (Zahl I./1-10.685/4-82) auch Rodungen zu den verbotenen Eingriffen zählen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sämtliche Parteien darauf verzichteten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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