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405-7/896/1/9-2020; 405-7/897/1/10-2020•LVwG S 405-7/896/1/9-2020; 405-7/897/1/10-2020
405-7/896/1/9-2020; 405-7/897/1/10-2020Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2020
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Nichtbereithalten Lohnunterlagen, Überlassungsmeldung, Beschäftiger, überlassene Arbeitskräfte, Eisenbieger, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerden von Herrn AB AA, AF 1/1, AD AE, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein je vom 08.01.2020, Zahlen xxx (zu Zahl 405-7/896) und yyy (zu Zahl 405-7/897),
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und
I.I.der Spruch des Straferkenntnisses Zahl xxx mit der Maßgabe bestätigt, dass
a) der Tatvorwurf zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AW GmbH mit Sitz in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE), zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiege- und Verlegearbeiten) nach Österreich – wie Organe der Finanzpolizei am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Kontrolle am Bauvorhaben "BA BB" in AI AJ, BBweg 3 (=Arbeits(Einsatz)ort), festgestellt haben - ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung jener Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für folgende Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in BD 4c, BE, Slowenien (Überlasserin)
1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,
4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und
5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger
am Arbeits(Einsatz)ort nicht nachgekommen ist.
Es wurden nur Nachträge zu den Arbeitsverträgen bereitgehalten, nicht aber die Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache; es lagen keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterlagen über die Lohneinstufung vor.";
b) in der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften der Hinweis "jeweils (zu 1-5)" entfällt und die fünf Geldstrafen von je € 2.000,00 unter Entfall einer Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Geldstrafe von € 2.000,00 ersetzt werden;
c) der gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sich auf € 200,00 reduziert; sowie
I.II.der Spruch zu Straferkenntnis Zahl yyy mit der Maßgabe bestätigt wird, dass
a)der Tatvorwurf zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AW GmbH mit Sitz in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE), zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiege- und Verlegearbeiten) nach Österreich – wie Organe der Finanzpolizei am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Kontrolle am Bauvorhaben "BA BB" in AI AJ, BBweg 3 (=Arbeits(Einsatz)ort), festgestellt haben – ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Meldung gemäß § 19 Abs 1 und 4 LSD-BG (Überlassungsmeldung ZKO4) für folgende Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in BD 4c, BE, Slowenien (Überlasserin)
1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,
4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und
5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger
am Arbeits(Einsatz)ort nicht nachgekommen ist.
Es wurde lediglich die Entsendemeldung (ZKO3) bereitgehalten.";
b) in der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften der Hinweis "jeweils zu 1 bis 5" entfällt und die fünf Geldstrafen von je € 1.000,00 unter Entfall einer Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Geldstrafe von € 500,00 ersetzt werden; und
c) der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sich auf € 50,00 reduziert.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein, IBAN AT63 2040 4060 0900 7303, Verwendungszweck: xxx und yyy) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Zahl xxx (zu Zahl 405-7/896) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:20.05.2017 gegen 07:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Ort der Begehung:AI AJ, BBweg 3
Baustelle BA BB
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der AW GmbH mit Sitz in AZ 1, AD AE, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiegen und Verlegearbeiten von Eisenmatten) nach Österreich - wie Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Arbeitnehmer
1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,
4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und
5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger
am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB" nicht nachgekommen ist.
Der Beschuldigte hat dadurch jeweils (zu 1-5) folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß
§ 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF 120/2016 iVm § 22 Abs 2 und § 28 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017
Deshalb wird gegen den Beschuldigten für jeden Arbeitnehmer jeweils folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß:
§ 28 (dritter Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017
€
Ersatzfreiheitsstrafe:
32 Stunden
Insgesamt:
€
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
Gesamtbetrag:
€
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Zahl yyy (zu Zahl 405-7/897) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:20.05.2017 gegen 07:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Ort der Begehung:AI AJ, BBweg 3
Baustelle BA BB
Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der AW GmbH mit Sitz in AZ 1, AD AE, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiegen und Verlegearbeiten von Eisenmatten) nach Österreich - wie Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt St.Johann Tamsweg Zell am See am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", festgestellt haben - ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Meldung gem § 19 Abs 1 und 4 LSD-BG (ZKO 4) für die Arbeitnehmer
1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,
3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,
4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und
5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger
am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", nicht nachgekommen ist.
Der Beschuldigte hat dadurch zu 1 bis 5 jeweils folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1-.
Übertretung gemäß
§ 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF 120/2016 iVm § 26 Abs 2 und § 21 Abs 3 Z 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017
Deshalb wird gegen den Beschuldigten für jeden Arbeitnehmer jeweils folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß:
§ 26 Abs 2 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017
€
Ersatzfreiheitsstrafe:
67 Stunden
Insgesamt:
€
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
€
500,00
Gesamtbetrag:
€
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:
"Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die oben genannten Straferkenntnisse das Rechtsmittel der
Beschwerde
Begründung:
1. Die Strafbemessung ist angesichts der EUGH·Entscheidung vom 12.9.2019, C-64/18 unionswidrig.
Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 15.10.2019 Ra 2019/11/0033 sollte die
Wortfolge „für jeden Arbeitnehmer" unangewendet bleiben und es darf nur eine Strafe verhängt werden, auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind.
2. Außerdem ersuchen wir die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen: Ich beziehe einen Geschäftsführerbezug aus der AW GmbH iHv brutto EUR 3.000,00. Gleichzeitig habe ich eine monatliche Ratenzahlung für den Hauskredit zu leisten iHv ca EUR 750,00. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch.
Wir stellen daher den
Antrag
der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Strafbescheide aufzuheben bzw. dahin gehend abzuändern, dass das Strafausmaß herabgesetzt wird (kein Kumulationsprinzip).
Für den Fall, dass der Strafbescheid nicht aufgehoben wird bzw nicht festgestellt wird, dass das Strafausmaß analog zu der oben genannten EUGH-Entscheidung herabgesetzt wird, stellen wir den
Antrag
dass die Strafbescheide durch erhebliche Herabsetzung der Höhe der Strafe (sowie des Kostenbeitrages) abgeändert werden.
Außerdem stellen wir, im Falle, dass Ihre Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, den
Antrag
auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung."
Da die Beschwerde im Wege der BP, Mag. BQ, einlangte erfolgte an diese die Aufforderung bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers vorliege. Falls keine Äußerung einlange werde davon ausgegangen, dass eine solche nicht vorliege und lediglich von der Befugnis ausgegangen werde, die Beschwerde zu übermitteln. Es erfolgte keine weitere Äußerung zur Vertretungsbefugnis. In weiterer Folge wurde von der BP Mag. BQ mitgeteilt, dass eine Vertretung nicht vorliege, aber ihrem Klienten es darum ginge, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine Reduktion der Strafen im Sinne des Erkenntnisses EuGH vom 12.09.2019, C-64/18, vorgenommen werde.
In der Sache wurde am 26.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser sind der Beschuldigte und die belangte Behörde nicht erschienen. Die Abgabenbehörde hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde ein Kontrollorgan der Finanzpolizei.
Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an:
Der Vertreter der Finanzpolizei:
"Von den Lohnunterlagen war bei der Kontrolle lediglich ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vorhanden, gefehlt haben der eigentliche Arbeitsvertrag und andere Lohnunterlagen wie Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung. Festzuhalten ist, dass die Arbeiter im Februar 2017 schon einmal in Österreich tätig waren und für diese Zeiten den Nachweis der Lohnzahlung erforderlich gewesen wäre.
Weiters vorhanden waren die A1-Dokumente und Entsendemeldungen ZKO3. Gefehlt haben allerdings die Überlassungsmeldungen ZKO4. Laut unseren Erhebungen war Vorarbeiter der Firma AW GmbH Herr BR BS. Dieser Firma überlassen waren die zwei slowenischen bzw drei bulgarische Staatsangehörigen laut Akt. Einvernommen wurden damals Herr BR und Herr BH BI, slowenischer Staatsangehöriger, der offenbar gut Deutsch verstand. Aus den Einvernahmen hat sich ergeben, dass die Arbeitskräfte der Firma BC d.o.o faktisch der AW GmbH überlassen waren und unter Leitung des Herrn AB bzw des betreffenden Vorarbeiters gearbeitet haben."
Das Kontrollorgan:
"Bei der Kontrolle der Baustelle BA BB in AJ am 20.05.2017 hat es sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Es war eine Baustelle für eine größere Wohnhausanlage und wurden gerade Armierungsarbeiten gemacht für das Betonieren einer Geschoßdecke. Ich kann nicht mehr sagen, um welche Stockwerksdecke es sich gehandelt hat. Es war ein Samstag und waren an diesem Tag nur die Eisenbieger vor Ort. Angetroffen haben wir Herrn BR BS, Mitarbeiter der AW GmbH, und zwei Slowenen bzw drei bulgarische Staatsangehörige von der BC d.o.o. aus Slowenien. Von der dort zuständigen Baumeisterfirma, der Firma BT aus BU, war niemand anwesend, es ist aber dann glaublich zufällig der Polier vorbeigekommen. Bei der Befragung hat sich dann herausgestellt, dass die fünf Arbeiter der BC d.o.o. faktisch an die AW GmbH überlassen waren. Sie haben unter Leitung des betreffenden Bauarbeiters der AW GmbH gearbeitet. Bei den Unterlagen gab es unter anderem den Werkvertrag zwischen der BT Bau und der AW GmbH bzw zwischen der AW GmbH und der BC d.o.o. Diese Verträge wurden glaublich erst nachträglich übermittelt.
…
Soweit ich mich erinnern kann, war die Kontrolle an einem Samstag und war laut Auskunft des Vorarbeiters geplant, dass am Montag betoniert wird. Es mussten daher die Armierungsarbeiten am Wochenende fertiggestellt werden. Von den Unterlagen waren die A1-Dokumente vorhanden sowie Entsendemeldungen ZKO3. Erforderlich gewesen wären allerdings Überlassungsmeldungen ZKO4. Dann gab es noch Zusätze bzw Nachträge zu den Arbeitsverträgen. Nicht vorhanden waren allerdings die eigentlichen Arbeitsverträge und die sonstigen Lohnunterlagen. Die Unterlagen habe ich von Herrn BH BI ausgehändigt bekommen. Wo sich diese befanden, kann ich nicht mehr sagen.
Es erfolgte dann die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen zu übermitteln. Glaublich haben wir diese auch bekommen. Wann dies der Fall war, kann ich allerdings nicht sagen. Es war dann jedenfalls so, dass nur diese beiden Tatbestände, die zur Anzeige gebracht wurden, übriggeblieben sind. Ein Verdacht auf eine tatsächliche Unterentlohnung hat sich in der Folge nicht ergeben.
Wir können jetzt nicht sagen, wann die Unterlagen der Firma BC gekommen sind. Ich weiß jedenfalls, dass wir aufgefordert haben, die Unterlagen zu übermitteln und auch die ZKO4-Meldung. Ob diese nachträglich erstattet wurde, kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht mehr sagen, ob ich damals direkten Kontakt mit Herrn AB AA hatte, glaublich haben wir einen telefonischen Kontakt versucht. Laut Aktenlage hat es mit diesem einen Mailverkehr gegeben."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Dem Verfahren liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AW GmbH mit Sitz zur Tatzeit in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE).
Dieses Unternehmen übernahm im Jahr 2017 beim Bauvorhaben BA BBl in AI AJ, BBweg 3, Arbeiten zur Baustahlverlegung. Am Morgen des 20.05.2015 erfolgte eine Kontrolle dieser Baustelle durch Organe der Finanzpolizei (Team 50). Dabei wurde festgestellt, dass die fünf im Tatvorwurf genannten Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in Slowenien BE, BD 4c, Baustahlverlegungsarbeiten unter Anleitung von BS BR, Vorarbeiter der AW GmbH, tätigten. Im Rahmen der Befragung des BS BR und des BI BH wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer der BC d.o.o. nicht eigenständig tätig waren, sondern unter Leitung des Erstgenannten arbeiteten, dieser die Verantwortung über die Arbeitsabläufe trug, er den Leuten sagte, was sie zu tun hatten und auch Material und Werkzeug von der AW GmbH gestellt wurden.
Im Rahmen des Verlangens nach Vorlage der Entsendeunterlagen konnten für die fünf Arbeitnehmer der BC d.o.o. Sozialversicherungsdokumente A1 und Entsendemeldungen ZKO-3 vorgelegt werden. Bezüglich der Lohnunterlagen waren für die Arbeitnehmer jeweils ein "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vorhanden, jedoch nicht die eigentlichen Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache. Es lagen auch keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterlagen über die Lohneinstufung zur Einsicht bereit. Die betreffenden Unterlagen wurden über Aufforderung der Finanzpolizei zeitnah nachgeliefert.
Dieser unbestrittene Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde und wurden die Feststellungen der Erstbehörde bzw der Finanzpolizei (insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer faktischen Arbeitskräfteüberlassung) vom Beschuldigten im Verfahren auch nicht bezweifelt.
Rechtlich ist auszuführen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I Nr 30/2017) lauten:
§ 2. (1) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
(2) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere § 4 Abs. 2 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend.
(3) Das Vorliegen einer Entsendung im Sinne dieses Bundesgesetzes setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus.
§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
…
(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
…
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.§ 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich sind nur die Z 2 und 3 des § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
…
§ 25. Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.
§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 Abs. 1 oder 22 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
§ 28. Wer als
Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist gemäß § 2 Abs 1 LSD-BG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Auch wenn die AW GmbH mit der BCl d.o.o. einen "Werkvertrag" über vertraglich nicht näher bestimmte "Eisenverlegearbeiten" abgeschlossen hat, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Inhalt des Vertrages nicht die Erbringung eines im Vorhinein bestimmten Werkes war, sondern der Wechsel der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen, wobei der ursprüngliche Arbeitsvertrag zum entsendenden Unternehmen aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter Aufsicht unter Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt (vgl VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068).
Vorliegend waren die Arbeitnehmer der BC d.o.o. auf Regiestundenbasis mit der Verlegung von Armierungsstahl bei der AW GmbH beschäftigt, wobei die Auftragnehmerin kein eigenständiges Werk erbrachte und für einen gewährleistungstauglichen Erfolg haftete, sondern nur Arbeiter für diese Tätigkeiten stellte, die unter Leitung eines Vorarbeiters der AW GmbH tätig wurden. Damit hat es sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt um Arbeitskräfteüberlassung gehandelt und wäre der Beschuldigte als Verantwortlicher der Beschäftigerin gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG verpflichtet gewesen, die Lohnunterlagen für die überlassenen Arbeitskräfte für eine Kontrolle gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG und die Meldung der Entsendung überlassener Arbeitskräfte nach § 19 Abs 4 LSD-BG bereitzuhalten.
Zur subjektiven Tatseite:
Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne Weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl zB VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei einer slowenischen "d.o.o." – das entspricht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich (vgl zB VwGH vom 25.9.1992, 92/09/0161).
Vorliegend wäre der Beschuldigte zudem verpflichtet gewesen von geeigneter Seite, gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde, Informationen einzuholen, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und hätte er die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des LSD-BG sicherstellen müssen.
Der Beschuldigte hat gegenständlich nicht behauptet, die gebotenen Erkundigungen eingeholt und die erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen im Betrieb getroffen zu haben. Insoweit darauf zu verweisen ist, dass der ausländische Arbeitgeber anstatt der Meldung für überlassene Arbeitskräfte (Überlassungsmeldung ZKO-4) eine solche für entsandte Arbeitskräfte gemäß § 19 Abs 1 LSD-BG erstattet hat (Entsendemeldung ZKO-3), ist zu entgegnen, dass dem Beschuldigten der wahre wirtschaftliche Gehalt bekannt sein musste und er deshalb die Erstattung der korrekten Meldung durch die Überlasserin hätte veranlassen müssen.
Damit wurde mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht dargelegt und wurden daher die angelasteten Übertretungen zumindest fahrlässig begangen.
Der Spruch war entsprechend dem Ermittlungsergebnis zu präzisieren, wobei insbesondere festzuhalten war, welche Lohnunterlagen fehlten und dass eine grenzüberscheitende Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Außerdem wurden sprachliche Mängel beseitigt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen ist gemäß § 28 Z 3 LSD-BG für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00 im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis zu € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von € 2.000,00 bis € 20.000,00 im Wiederholungsfall von € 4.000,00 bis zu € 50.000,00 vorgeschrieben. Für das nicht bereithalten der erforderlichen Unterlagen gemäß § 21 Abs 3 LSD-BG (hier: der Überlassungsmeldung) ist gemäß § 26 Abs 2 eine Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00 je Arbeitnehmer vorgesehen.
Mit den verletzten Rechtsvorschriften bezweckt der Gesetzgeber, dass österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht unterlaufen werden. Für in Österreich tätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen im Wirtschaftsleben sozialer Schutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche Meldung und behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. Eine Kontrolle, ob diese gesetzlich verfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäftigung berücksichtigt wurden, kann nur durch die Erstattung der Meldungen und das Bereithalten der in den gesetzlichen Bestimmungen angeführten Unterlagen bewerkstelligt werden. Die den Bestrafungen zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten diese durch die Strafdrohungen geschützten Interessen in erheblichem Maße. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen ist daher erheblich.
Eine wirksame und abschreckende Wirkung kommt einer nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verhängten Geldstrafe wegen Unterentlohnung von Arbeitnehmern bzw für Verhaltensweisen, die (wie die gegenständlich unterlassene Bereithaltung von Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweisen) eine Überprüfung der allfälligen Unterentlohnung wesentlich erschweren oder verunmöglichen, nur dann zu, wenn die Höhe der Strafe über den wirtschaftlichen Erfolg, der durch die Tat typischerweise lukriert wird, hinausgeht, andernfalls wäre die Höhe der Geldstrafe einkalkulierbar und nicht mehr abschreckend (zB VwGH vom 20.9.2018, Ra 2018/11/0118; 8.10.2018, Ra 2018/11/0045).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12.09.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, über mehrere Vorabentscheidungsersuchen entschieden, welche zum einen die Frage nach der Unionsrechtskonformität einer Norm wie § 7i Abs 4 AVRAG – die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift zum LSD-BG – beinhalteten, wenn diese bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz für die unterlassene Bereitstellung von Lohnunterlagen einerseits Geldstrafen in Form von Mindeststrafen, die bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern kumulativ und ohne Höchstgrenze verhängt werden, und andererseits Ersatzfreiheitsstrafen vorsehen. Nach diesem Urteil (Rn 43) ist aber die Anordnung einer Mindeststrafe für eine derartige Übertretung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, weil sie auch Fälle erfasst, in denen der beanstandete Sachverhalt (Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen) im Lichte der Ausführungen des EuGH nicht von besonderer Schwere ist. Liegen für einen Tatzeitpunkt Verstöße gegen die Bereitstellungsverpflichtung der Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer vor, so ist es entsprechend dem zitierten EuGH-Urteil (Rn 41) zwar einerseits mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Sanktion von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängt, doch ist andererseits bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssen (Rn 42 und 46) und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürfen.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Vorschrift wie der vorliegenden entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
–die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
–die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
–zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde stets ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe hinzutritt und
–die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union haben alle Gerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (vgl EuGH vom 9.3.1978, Rs 106/77 Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthal).
Auch der Verfassungsgerichtshof befasste sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Fragestellung und führte aus, dass aufgrund der Feststellung des Gerichtshofes der Europäischen Union im Urteil vom 12.9.2019, Rs C-64/18 ua, derartige Vorschriften, wie die angeführten Bestimmungen des LSD-BG, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Norm des Unionsrechts widerspricht, nämlich Art 56 AEUV, der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegensteht. Eine derartige Gesetzesanwendung sei demnach einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten und stelle eine Verletzung des Bestraften im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 1 des 1. ZPEMRK dar (vgl VfGH vom 27.11.2019, 2047-2049/2019,
2893-2896/2019 und 3530-3531/2019).
Zum Urteil des EuGH Maksimovic führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, aus, dass eine unionsrechtskonforme Rechtslage mithilfe der Verdrängung von nationalem Recht – eine andere Methode stehe im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung – im zugrundeliegenden Fall (Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen) am ehesten dadurch hergestellt werden könne, dass die Wortfolge "für jede/n Arbeitnehmer/in" und die Mindeststrafe unangewendet bleiben, weil damit im Ergebnis dem sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrere Arbeitnehmer Rechnung getragen werde. Dass damit die Verletzung der Bereitstellungspflicht, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, sei zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen (vgl auch VwGH 26.02.2019, Ra 2020/11/0004). Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Zusammenhang zu entfallen habe.
Zu den vorliegenden Übertretungen:
Zum Tatvorwurf des § 28 Z 3 LSD-BG ist festzuhalten, dass mit Ausnahme von jeweils einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden, die betreffenden Unterlagen offenbar aber zeitnah an die Abgabenbehörde nachgereicht wurden (ein gegenteiliges Vorbringen wurde jedenfalls nicht erstattet).
Zum Vorwurf gemäß § 26 Abs2 LSD-BG war zu berücksichtigen, dass anstatt der Überlassungsmeldung (ZKO-4) zumindest eine Entsendemeldung (ZKO-3) erstattet und bereitgehalten wurde und somit trotzdem eine zielgerichtete Kontrolle auf Lohn- und Sozialdumping möglich war.
Da die Strafe aufgrund Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Bestimmungen nicht je Arbeitskraft zu verhängen ist, war als erschwerend die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigten. Als wesentlich mildernd war die lange Verfahrensdauer, wobei die Strafanzeige erst 10 Monate nach Tatbegehung erfolgte, das erstinstanzliche Straferkenntnis jeweils erst ca zweieinhalb Jahre nach Tatbegehung erlassen wurde und deshalb das Beschwerdeverfahren erst kurz vor Eintritt der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist (gemäß § 31 Abs 2 VStG) abgeschlossen werden konnte.
Besondere weitere mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Auf der subjektiven Tatseite war jeweils Fahrlässigkeit anzulasten. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen waren mehrere Vorbeanstandungen nach § 3 AuslBG, § 33 ASVG und § 17 Abs 2 AÜG, da die betreffenden Gesetze vergleichbare Rechtsgüter schützen. Auch einige weitere Vorbeanstandungen nach der StVO und dem KFG und andere Beanstandungen nach Tatbegehung belegen, dass der Beschuldigte offensichtlich eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten an den Tag legt.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat dieser mitgeteilt, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.615,00 bezieht, eine monatliche Kreditrate für Hauseigentum in der Höhe von € 1.315,00 zu leisten hat und insgesamt eine Schuldenlast von ca € 366.400,00 auf ihm lastet.
Insgesamt waren daher die ausgesprochenen Strafen auf jeweils eine Bestrafung je Tatbild zu reduzieren, wobei von der Verhängung vor Ersatzfreiheitsstrafen abzusehen war.
Diese Strafen erscheinen insgesamt als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Zu den Verfahrenskosten:
Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen (§ 64 Abs 2 VStG). Analog zur Herabsetzung der Strafhöhe waren daher auch die Verfahrenskosten zu reduzieren. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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