LVwG S 405-3/497/1/32-2019

405-3/497/1/32-2019Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2019

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Regest

Ortsbildschutzgesetz, Dacheinschnitt/Dachterrasse, ortsbildschutzrechtliche Bewilligung, Gutachten, Sachverständigen-Kommission, Amtssachverständiger

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-3/497/1/32-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.3.497.1.32.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des AB AA, AE-Straße, AD, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AF, AI-Straße, AH, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 8.1.2019, Zahl XXX/23-2019,

z u R e c h t:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung, soweit sie sich gegen eine Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs 2 OSchG richtet, als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen, soweit sie sich gegen die baubehördliche Bewilligung richtet, als unbegründet abgewiesen wird.

II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Eingabe vom 18./20.10.2017 hat der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde EE um Bewilligung einer Dachhautöffnung (mit Entfernung des bestehenden Dachflächenfensters) beim Objekt EE, FF-Straße, auf GSt-Nr. ZZZ/1, KG EE, angesucht. Mit Eingabe vom 15./18.1.2018 hat der Beschwerdeführer dazu - nach entsprechendem Mängelbehebungsauftrag - den Einreichplan der Ing. GG HH GmbH vom Jänner 2018 vorgelegt und ausgeführt, dass für das Bauvorhaben die baubehördliche und die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung beantragt werde.

2. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigenkommission nach § 18 Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG; „Ortsbildschutzkommission“) hat der Bürgermeister der Gemeinde EE den Bescheid vom 17.5.2018 erlassen, der (auszugsweise) den nachstehenden Inhalt aufweist (Hervorhebungen wie im Original):

„Zahl: XXX/14-2019, 17. Mai 2018, AB AA, AD, AE-Straße;

Nachträgliche baubehördliche Bewilligung und Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz für den Abbruch des bestehenden Dachflächenfensters und den Einbau eines Lichthofes in der Wohnung Top I im Dachgeschoss im Objekt EE, FF-Straße, auf GSt.ZZZ/1, EZ QQQ, KG EE, Ko.Nr. YYY.

B E S C H E I D

über Ihren Antrag vom 23. Oktober 2017, Zahl XXX/1-2017, auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und Bewilligung nach dem Salzburgs Ortsbildschutzgesetz ergeht vom Bürgermeister der Gemeinde EE als zuständiger Behörde I. Instanz folgender

S p r u c h:

I.Versagung der Baubewilligung

Nach Stellung des verfahrensleitenden Antrages und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird das Ansuchen von Herrn AB AA, wohnhaft in AD, AE-Straße, gemäß §§ 59 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV) idgF, iVm 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 1 Z 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl 1997/40 (Wv) idgF, abgewiesen.

II.Kosten

(…)“

3. Mit Eingabe vom 14.6.2018 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17.5.2018 Berufung erhoben. Nach Darlegung der Berufungsgründe stellt der Beschwerdeführer den folgenden Antrag (Berufungsantrag):

„Es wird hiermit der Antrag gestellt:

-ohne weiteren Verzug den erlassenen Bescheid aufzuheben

-die personellen Konsequenzen aus der eigentümer- und mieterverachtenden Vorgangsweise zu ziehen

-umgehend das Bedauern zum Ausdruck zu bringen, dass auf Kosten der netto-zahlenden Bürger ein Verfahren mit einer Laufzeit von bisher neun Monaten vom Zaun gebrochen wurde

-dass der dem Antragsteller verursachte Schaden vergütet wird

-dass mittels neuem Bescheid dem Ansuchen unverzüglich in jenem Umfang entsprochen wird, wie das aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesdenkmalamtes hervorgeht.“

4. Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Ortsbildbelange beim Amt der Salzburger Landesregierung, Herrn DI MM NN, zu einzelnen Fragestellungen hat die Gemeindeverwaltung der Gemeinde EE (belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 9 Abs 1 Z 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) iVm § 12 Abs 2 OSchG als unbegründet abgewiesen. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) keinen Einfluss auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit nach § 12 Abs 2 OSchG habe. Im Bereich der FF-Straße fehle es nicht am eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräge (mit Hinweis auf die Ortsbildschutzgebiets-Verordnung EE vom 23.6.1978). Das Objekt befinde sich innerhalb des Ortsbildschutzgebietes. Das Objekt sei kraft gesetzlicher Definition im Sinne des § 11 Abs 1 OSchG als Teil jenes Ortsbildes zu sehen, das wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig sei.

Das betreffende Bewilligungsansuchen habe die wahrnehmbare Änderung von Bauten bzw. Bauteilen zum Inhalt. Die Vornahme von baulichen Veränderungen von Objekten vor Inkrafttreten der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung EE könne nicht als Argument dafür dienen, dass bestimmte Ausführungen dadurch als gebietstypisch und somit als dem Ortsbild nicht abträglich zu qualifizieren seien. Der Gesetzgeber habe bei der Unterschutzstellung des betreffenden Gebietes die Erhaltung des Ortsbildes wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges vor Augen gehabt; demnach dürfe bei der Bewertung, welche baulichen Maßnahmen als gebietstypisch bzw. dem Ortsbild nicht abträglich zu bewerten seien, nicht auf das tatsächliche Ortsbild - also unter Berücksichtigung von Maßnahmen vor der Unterschutzstellung - abgestellt werden, sondern auf jenes, welches in § 11 Abs 1 OSchG normiert werde (das eigenartige, für die örtliche Bautradition charakteristische Gepräge). Eine Interpretation des Gesetzes, wonach Maßnahmen, wie sie vor Inkrafttreten der Verordnung bewilligt worden wären, zu genehmigen wären und somit die Zerstörung des Ortsbildes im Sinne des § 11 Abs 1 OSchG sukzessive zur Folge hätte, könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.

Auf Sachverhaltsebene sei davon auszugehen, dass sich die betreffende bauliche Maßnahme nicht ins Ortsbild einfüge. Die bauliche Maßnahme stelle keine gebietstypische Bauform dar und wirke sich bei deren Ausführung negativ auf das Ortsbild aus. Für die Bauform des Dacheinschnittes in einem typischerweise möglichst ungestörten Satteldach gebe es keine historischen Vorbilder, sodass diese Bauform als untypisch zu bezeichnen sei. Eine gebietsfremde Maßnahme könne sich nur dann einfügen, wenn das Ergebnis im gesamten Erscheinungsbild irrelevant sei, also erstens nicht maßgeblich und zweitens ohne negative Auswirkungen gegenüber dem typischen Bestand. Beides sei gegenständlich nicht der Fall. Dacheinschnitte würden im Stadtbild von EE durch die Einbettung der Altstadt in eine ausgeprägte Topographie - sowie auch gegenständlich - in Erscheinung treten. Die ruhige Dachfläche werde durch das bereits bestehende kleine Dachfenster nicht gestört; durch die Maßnahme würde die ruhige Dachfläche jedoch negativ im Sinne des eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges verändert. Durch den Dacheinschnitt würde die typischerweise ruhige Dachfläche in diesem Bereich nicht mehr bestehen. Es lasse sich eine Einfügung der Maßnahme in das unter Schutz gestellte Ortsbild nicht beobachten.

Unter „abträglich“ im Sinne des § 12 Abs 2 OSchG sei „nachteilig“ bzw. „schädlich“ zu verstehen. Die konkrete bauliche Maßnahme wirke sich nachteilig auf das Ortsbild aus, weshalb das entsprechende Ansuchen vom Bürgermeister zurecht nicht bewilligt worden sei.

Die baubehördliche Bewilligung sei vor dem Hintergrund des § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG 1997, da die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften (wozu insbesondere das OSchG zähle) widerspreche, zu versagen gewesen.

Auf Bedingungen in einem Mietvertrag, den der Beschwerdeführer abgeschlossen habe, sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht einzugehen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Versagung der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung in das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums eingreife. § 12 Abs 2 OSchG verpflichte die Behörde nicht zur Vornahme einer Interessensabwägung. Der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei gerechtfertigt, da § 12 Abs 2 OSchG einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt habe und die Behörde die Bestimmung auch nicht denkunmöglich angewendet habe. Nur § 12 Abs 1 OSchG, nicht jedoch auch § 12 Abs 2 OSchG verpflichte die Behörde zur Vornahme einer Interessensabwägung. Mit der Versagung des Ansuchens werde nicht auch zum Ausdruck gebracht, dass das betreffende Objekt in seiner ursprünglichen Form im Sinne des § 12 Abs 1 OSchG erhalten werden müsse. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, das betreffende Objekt zu verändern und somit einer zeitgemäßen Funktion einer Wohnung zuzuführen. Es sei nur zu beachten, dass die bauliche Maßnahme nicht dem Ortsbild abträglich sein dürfe. Von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht auszugehen.

5. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.2.2019 Beschwerde erhoben. Begründend führt er darin aus, dass die belangte Behörde bei Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Ergebnis gelangt wäre, dass der projektierte Lichthof vom Straßenraum her nicht einsehbar sei. Ausgehend von der Annahme eines unrichtigen Ortsbildes sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich die bauliche Maßnahme nicht ins Ortsbild einfüge und keine gebietstypische Bauform darstelle. Ziehe man das tatsächliche Ortsbild, nämlich den konsentierten Baubestand, heran, sei davon auszugehen, dass sich die bauliche Maßnahme in das Ortsbild einfüge und im Beurteilungsgebiet jedenfalls nicht untypisch sei. Überdies bestehe einer Einsehbarkeit des Lichthofs von den maßgeblichen geografischen Erhebungen nicht; eine schützenswerte Dachfläche bestehe aufgrund zweier Dacheinschnitte und zweier Dachflächenfenster am Dach nicht und wirke sich der Lichthof auf die äußere Erscheinung des Hauses nur ganz unwesentlich aus.

Im angefochtenen Bescheid sei nicht angeführt, auf welchen Beschluss der Gemeindevertretung er beruhe, welche Mitglieder der belangten Behörde an der Beschlussfassung beteiligt gewesen seien, wie das Abstimmungsergebnis ausgefallen sei und was der konkrete Gegenstand der Beschlussfassung der belangten Behörde gewesen sei. Da offenbar das Ergebnis der Beschlussfassung bereits vor der Sitzung der belangten Behörde festgestanden sei, sei gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG die „volle Unbefangenheit der belangten Behörde“ in Zweifel zu ziehen.

Das Unterlassen des Ortsaugenscheins stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Indem die belangte Behörde eine unrichtige bzw. gegenständlich irrelevante rechtliche Beurteilung des Amtssachverständigen übernehme, unterlaufe ihr ein wesentlicher Verfahrensmangel. Indem der Leiter und eine Sachbearbeiterin der Bauabteilung der Gemeinde EE bei der Sitzung der Ortsbildschutzkommission anwesend gewesen seien, sei von einer „Anscheinsbefangenheit“ auszugehen, sodass die „volle Unbefangenheit der Sachverständigenkommission“ in Zweifel zu ziehen sei.

Die Gutachten der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen seien auch unschlüssig. Die Ortsbildschutzkommission gehe davon aus, dass der Lichthof vom Straßenraum her einsehbar sei, wohingegen der Amtssachverständige davon ausgehe, dass der Dacheinschnitt aufgrund der ausgeprägten Topographie in Erscheinung trete. In beiden Gutachten fehle es an einer geografischen Abgrenzung des als Beurteilungsmaßstab herangezogenen Ortsbildes; es fehle auch eine Beschreibung des vorhandenen Baubestandes, genauso wie eine Begründung, weshalb durch den Dacheinschnitt die ruhige Dachfläche gestört würde, und zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorliegenden denkmalschutzrechtlichen Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Ortsbild anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen; ein an der örtlichen Bautradition als Ideal orientierter Sollzustand sei nicht maßgeblich. Es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass eine nicht der örtlichen Tradition entsprechende Baumaßnahme dem Ortsbild (grundsätzlich bzw. typischerweise) abträglich sei. Es könne dem Gesetz kein Auftrag entnommen werden, dass der Bewilligungswerber durch die projektierte Maßnahme das Ortsbild gleichsam historisierend „aufzuhübschen“ habe. Unabhängig vom Bewilligungszeitpunkt seien die vorhandenen Dacheinschnitte als zum maßgeblichen Ortsbild gehörend zu zählen.

Die belangte Behörde übersehe auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation. Aufgrund der Wortfolge „unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften“ in § 12 Abs 2 OSchG sei „eine Einbeziehung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ und eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes und dem privaten Interesse der Eigentumsnutzung geboten. Bei verfassungskonformer Interpretation sei auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Versagung einer ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung Rücksicht zu nehmen. Eine dem heute üblichen Standard entsprechende Benutzbarkeit der Wohnung erfordere eine zusätzliche natürliche Belichtung und Belüftung des Aufenthaltsraumes. Das Interesse des Eigentümers wiege schwerer als die Unterbrechung der bislang ruhigen Dachfläche.

Wenn die belangte Behörde ausführe, es sei dem Beschwerdeführer eine Veränderung des Objektes nicht verwehrt, so führe sie nicht aus, welcher finanzielle Aufwand mit bautechnischen Alternativen verbunden sei. Ginge man davon aus, dass § 12 Abs 2 OSchG eine Berücksichtigung von Interessen eines Eigentümers nicht zulasse, so erweise sich die Norm als verfassungswidrig, weil bei einer derartigen Auslegung der Wesensgehalt des Eigentumsgrundrechts berührt sei, zumal dann nur noch ein „nudum ius“ verbleibe, insbesondere, wenn sämtliche technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen dem Ortsbild abträglich wären. Es werde daher angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg, falls es der Ansicht sei, dass § 12 Abs 2 OSchG einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich sei, die Aufhebung der Norm beantragt.

Da die belangte Behörde neben der Versagung der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung keine weiteren Versagungsgründe nenne, sei die baubehördliche Bewilligung zu erteilen gewesen.

Beantragt wird in der Beschwerde, das Gutachten des Ziviltechnikers em.Univ.-Prof. OO PP aufzunehmen, einen Ortsaugenschein durchzuführen, den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9.3.2018 zu verlesen und zum Akt zu nehmen sowie ein Gutachten eines nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ortsbildpflege und ein Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Sanitätswesens einzuholen.

6. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 23.5.2019 und am 23.9.2019 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden und Herr DI MM NN, Amtssachverständiger für Ortsbildbelange beim Amt der Salzburger Landesregierung, eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der EZ QQQ, KG EE, mit dem GSt-Nr.ZZZ/1 und dem darauf errichteten Objekt EE, FF-Straße. Mit den Miteigentumsanteilen des Beschwerdeführers ist Wohnungseigentum an der Wohnung W4 untrennbar verbunden. Die Wohnung befindet sich im Dachgeschoß im westlichen Bereich des Hauses.

Das Objekt FF-Straße liegt im Bauland - Kerngebiet (§ 30 Abs 1 Z 3 Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009) und befindet sich innerhalb des Ortsbildschutzgebietes nach §§ 1, 2 Ortsbildschutzgebiets-Verordnung EE, LGBl Nr 56/1978 in der Fassung LGBl Nr 76/2005.

Das Objekt ist unter Denkmalschutz gestellt.

Die Räumlichkeiten der Wohnung des Beschwerdeführers sind für Wohnzwecke vorgesehen (Verwendungszweck). Im Raum „Wohnen/Kochen“ der Wohnung des Beschwerdeführers ist - zusätzlich zu zwei Fenstern im Giebelbereich - ein Dachflächenfenster vorhanden.

2. Das Objekt FF-Straße, das mit seiner südwestseitigen Giebelseite direkt an die FF-Straße angrenzt, stammt ursprünglich aus dem 15. Jahrhundert und wurde früher als „Großnagelhaus“ bezeichnet. Aus den Archiven geht ein Umbau aus dem 16. Jahrhundert hervor. Die sich an der Bauform abzeichnende Struktur weist typische Merkmale aus der Zeit der Gotik auf. Erkennbar dürfte der 2,5-geschoßige Baukörper ursprünglich (als sogenannter Solitär) frei gestanden haben. Die Fassade wurde erkennbar in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts überformt und in dieser Zeit auch Teile vom Dachstuhl - ohne eine Änderung der ursprünglichen Ausformung - erneuert. Aufgrund eines Baubewilligungsansuchens aus 1977 und einem Bescheid vom 20.2.1978 wurden beim Objekt Innenumbau- und Ausbaumaßnahmen auch im Dachgeschoß vorgenommen; dabei wurden zwei Dacheinschnitte hergestellt, dies zur Schaffung von Dachterrassen für die nordseitig gelegene Dachgeschoßwohnung Top I und für die im östlichen Bereich gelegene Dachgeschoßwohnung Top II. Für die südlich und westlich gelegenen Dachgeschoßwohnungen Top III und Top IV besteht seither jeweils ein Dachflächenfenster. Das Satteldach hat eine Neigung von ca 20 Grad, einen Mittelfirst und an der nordwestseitigen Traufseite, an der südwestseitigen Giebelseite und dem freien Abschnitt der südostseitigen Traufe jeweils ein Vordach.

Die Dachfläche ist mit Blechbahnen gedeckt, diese sind mit Hängerinnen, einem OrtgangStehblech, partiell angebrachten Schneerechen und einer beidseitigen Reihe einzelner Froschmaulgauben entlang des Firstes versehen. Bis auf das Dachflächenfenster der Wohnung des Beschwerdeführers weist der vom Straßenraum her einsehbare Bereich der Dachfläche, der sich auf den südwestlichen Hälfte-Teil der nordwestseitigen Satteldachfläche beschränkt, ein optisch ruhiges Erscheinungsbild auf. Von höheren Etagen der Nachbarobjekte her ist die gesamte gegenständliche Dachfläche einsehbar.

Bei der südostseitigen Satteldachfläche bestehen als Dachflächendurchdringungen ein niedriger Aufbau (dieser mit geschwungenem kleinem zeltförmigen Dachl bekrönt), ein Kaminkopf, ein kleines Dachflächenfenster (Top III) sowie ein am unteren Dachflächenende situierter Dachterrasseneinschnitt (Top II).

An der nordwestseitigen Satteldachfläche besteht ein Kaminkopf, ein kleiner Lüftungskaminkopf, ein kleines Dachflächenfenster (gegenständliche Top IV) sowie ein am unteren Dachflächenende situierter Dachterrasseneinschnitt (Top I).

Der vorhandene Dachterrasseneinschnitt (Top I) in der nordwestseitigen Satteldachfläche weist ein Grundrissausmaß von ca 2,35 x 2,20 m auf; das Dachflächenfenster (Top IV) hat laut Plan ein Ausmaß von ca 0,75 x 1,35 m.

3. Das Bauansuchen des Beschwerdeführers sieht vor, dass das vorhandene Dachflächenfenster durch einen Dacheinschnitt ersetzt werden soll. Dabei soll das Dach im Grundriss mit ca 2,35 x 1,75 m geöffnet werden; unter dieser Öffnung wäre eine Freifläche von ca 3,05 x 2,00 m vorgesehen (diese Freifläche befindet sich im Wesentlichen [mit Fußbodenaufbau] auf dem Niveau des Fußbodens des unter dem Dach befindlichen Wohnraumes).

Die zwei neu einzuziehenden Wände (im Osten und im Süden der Öffnung), die dann die Außenwände wären, würden im Wesentlichen verglast ausgeführt werden. Der Einschnitt wäre so platziert, dass er im Westen unmittelbar an der Außenwand (an der Drempelwand) und im Norden an einer bestehenden Innenwand anschließt. Die Dachöffnung wäre von ihrer Situierung in der Dachfläche und von ihren Ausmaßen so, wie der Dacheinschnitt bei der Top I, ausgestaltet.

Nach der Projektsänderung mit Schriftsatz vom 16.4.2019 bzw 28.6.2019 ist anstelle der in der Einreichplanung vom Jänner 2018 noch vorgesehenen Türe mit einer Breite von 95 cm und einer Höhe von 168 cm in der einzuziehenden östlichen Wand nunmehr eine Fixverglasung mit einer Höhe von 64 cm und einer Breite von 95 cm und darüber ein Dreh-Kipp-Fenster mit einer Breite von 95 cm und einer Höhe von 104 cm vorgesehen.

4. Mit Bescheid vom 9.3.2018, Zahl TTT/2018, hat das Bundesdenkmalamt die Veränderung des Objekts entsprechend dem gegenständlichen Einreichplan unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 5 Abs 1 DMSG bewilligt. Begründend wird ausgeführt, dass die geplante Veränderung des Objekts dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunk des Dankmalschutzes möglich erscheine, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten bleiben würden. Die geplante Veränderung erfolge in maßvollem Rahmen. Die äußere Erscheinung des Denkmals mit flachgeneigtem Satteldach werde durch die Errichtung des Lichthofes unter sehr geringem Substanzverlust nicht wesentlich beeinträchtigt. In Abwägung der Nutzungsabsicht und der bereits bestehenden Dacheinschnitte stelle der weitere Dachgeschoßausbau eine geringfügige Veränderung des Denkmals dar.

5. Vom Straßenraum aus ist das bestehende Dachflächenfenster der Top IV bzw wäre der projektierte Dacheinschnitt vom Gehsteig vor dem gegenüberliegenden Objekt FF-Straße aus wahrnehmbar, und zwar vom ÜÜ-Platz kommend etwa bis zur Hälfte der Länge des Hauses FF-Straße. Aufgrund der Neigung des Satteldaches ist ab etwa der Hälfte des Objektes FF-Straße (zum Objekt FF-Straße X hin) das Dachflächenfenster bzw der Bereich der projektierten Dachhautöffnung von der FF-Straße aus nicht mehr einsehbar.

Die bestehende Dachhautöffnung in der südöstlichen Satteldachfläche (Top II) ist vom Straßenraum aus nicht einsehbar. Die bestehende Dachhautöffnung bei der nordwestlichen Satteldachfläche (Top I) ist vom Straßenraum (FF-Straße) aus ebenfalls als solche nicht erkennbar, wahrnehmbar ist nur ein Blechsaum. Beim nördlich unmittelbar angrenzenden Objekt ÖÖ-Straße ist im oberen Bereich der südlichen Fassade eine verblechte Lüftungsanlage angebracht, die von der FF-Straße aus betrachtet hinter dem Objekt FF-Straße XI wahrnehmbar ist (diese überragt von der Höhenlage her das Dach des Objektes FF-Straße XI).

6. Grundsätzlich wäre der projektierte „Lichthof“ aufgrund seiner Positionierung nicht als eigentlicher Lichthof zu qualifizieren, sondern würde als eingeschnittene Dachterrasse wahrgenommen werden. Ein Lichthof ist grundsätzlich eine in der Regel ab dem Erdgeschoß in der Grundrissstruktur und mit den für die Nutzung aller Ebenen des Hauses immanenten Funktionen Belichtung und Belüftung versehene Nicht-Bebauung eines Teils der Baufläche, die typisch für die sehr tiefe Bebauung im städtischen Kontext ist und sich in der Regel auch nachträglich nicht herstellen lässt. Der Lichthof kennt keine ursächliche Notwendigkeit einer Überdachung, die anschließenden Dachflächen entwässern zu ihm ebenso in Traufausbildungen wie zu den übrigen Traufen des Hauses bzw zum übrigen Außenraum. Im Gegensatz zum Dacheinschnitt ist der Lichthof nicht eine „Aussparung“ eines Teiles des an dieser Stelle historisch eigentlich notwendigen Daches.

7. Im Wesentlichen kann die Altstadt von EE als von zwei typischen Bauformen geprägt bezeichnet werden. Eine Bauform wird unter dem Oberbegriff SI-Bauweise beschrieben. Diese Bauform ist städtisch geprägt. Bei der SI-Bauweise bilden mehrere Häuser durch Scheinfassaden vor dem eigentlichen Dach ein geschlossenes Ensemble. Diese Gebäudeform kommt im Wesentlichen in repräsentativen Gebieten der Altstadt von EE vor. In weniger repräsentativen Gebieten ist die Altstadt EE von als ländlich-vorstädtisch zu bezeichnenden Bauformen geprägt, die ihren Ursprung in der typischen Bauweise im ländlichen Raum hat, der die Stadt EE umgibt. Der vorstädtische Haustyp befindet sich sowohl innerhalb der geschlossen bebauten Innenstadt als auch außerhalb. Das betreffende Haus FF-Straße XI befindet sich in einem als weniger repräsentativ zu bezeichnenden Bereich. Während die Fassaden entlang der wichtigsten EE Plätze (KR-Platz, HB-Platz, UM-Platz, HC-Platz) maßgeblich durch den zitierten SI-Stil geprägt sind, finden sich in den Gassen mit abnehmender Größe zunehmend solche durch ländliche Bauweise geprägte Bauten (wie das gegenständliche Gebäude). Kennzeichen dieser ist die Sichtbarkeit und architektonische Bedeutung des Daches bzw der Dachform im Stadtraum, während das Dach ausgeprägter Stadthäuser historisch als hinter einer Vorschussmauer liegendes Grabendach ausgeführt ist, das aus dem Straßenraum betrachtet keinerlei eigenständige Wirkung entfaltet.

Das hier gegenständliche Ortsteilbild ist demnach als innerstädtisch und untergeordnet zu bezeichnen und von anderen Ortsteilbildern (vorstädtisch bzw innerstädtisch übergeordnet/repräsentativ) zu unterscheiden, dies jedoch nicht im Sinne einzelner „Ortsteile“, jedoch im Sinne straßenweise unterschiedlicher charakteristischer Bereiche. Das Objekt FF-Straße XI tritt vom Straßenraum aus betrachtet insoweit besonders in Erscheinung, weil vom ÜÜ-Platz kommend von der FF-Straße betrachtet sowohl die südwestliche als auch die nordwestliche Fassade (mit dem Eckbereich im Westen) gut einsehbar ist. Die Fenster des gegenständlichen Objektes sind relativ groß ausgestaltet, was eher dem städtischen Bereich zuzuordnen ist (ländliche oder bäuerliche Objekte hätten kleinere Fenster).

8. Grundsätzlich sind Satteldächer - aufgrund der Notwendigkeit ihrer technischen Funktion, historisch betrachtet - durch ruhige Dachflächen geprägt. Der Dacheinschnitt, wie der gegenständlich projektierte, hat keine historische Entsprechung, während Lichthöfe und Dachterrassen historisch überkommende Elemente sind (auch eine Dachterrasse belässt das eigentliche Dach darunter - als Flachdach oder flachgeneigtes Schrägdach - unberührt und ist historisch immer und auch in der Neuzeit in der Regel in der Fassadenstruktur ablesbar).

Ein Dacheinschnitt ist, anders als ein Lichthof oder eine Dachterrasse (letztere historisch Söller oder Altan genannt), in eine Fläche des Daches „eingeschnitten“, verletzt bzw zerstört also die Einheitlichkeit der Dachfläche.

Im Gegensatz zum Dachflächenfenster entsteht durch eine Dachhautöffnung eine „Beschädigung“ der Dachhaut, also ein „Loch“ im Dach, wohingegen beim Dachflächenfenster grundsätzlich die Form des Daches beibehalten wird.

9. Die beiden bestehenden Dachterrasseneinschnitte sind aufgrund ihrer Situierung vom umgebenden Straßenraum her nicht wahrnehmbar; sie stellen dennoch eine substantielle, durch ihre Art (mit anschließenden Belichtungselementen) und Lage (Einsehbarkeit von Hochpunkten von umliegenden Objekten her) optisch störende Perforierung der Dachfläche dar.

Eine nicht mit Dacheinschnitten versehene Ausbildung einer Dachfläche ist als ein der charakteristischen Art der Dachlandschaft von EE entsprechendes erhaltenswertes Element zu qualifizieren.

10. In der Altstadt von EE existieren bei anderen Objekten (jeweils baubewilligt)

-ein nicht einsehbarer Dacheinschnitt oder Dachterrasse beim Objekt Niederhofgasse 2,

-ein Dacheinschnitt beim Objekt SP-Platz, erkennbar nur vom Höhenweg aus, und

-ein Dacheinschnitt auf dem Gebäude ÖÖ-Straße (ES-Gasse).

Allein aufgrund der geringen Anzahl treten die vorhandenen Dacheinschnitte für die Gesamtwirkung des Ortsbildes der Altstadt von EE nicht prägend in Erscheinung. Einzig beim Objekt ÖÖ-Straße ist der Dacheinschnitt, etwa aus der NN-Gasse oder von der Brücke aus, gut erkennbar. Für die Gesamtwirkung des Ortsbildes von EE spielen Dacheinschnitte eigentlich keine Rolle.

11. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Arch. Prof. PP vom 6.3.2018 wird davon ausgegangen, dass der Dacheinschnitt bzw der „Einschnitt des Lichthofes“ von niemandem außer den Wohnungsnutzern selbst wahrgenommen werden könne. Zur Frage der behaupteten negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes wird ausgeführt, dass eine Verletzung bzw Beeinträchtigung des Ortsbildes innerhalb der behaupteten typisch alten Baustruktur durch die Herstellung eines Lichthofes in der Mansardenwohnung FF-Straße VII (gemeint: FF-Straße) nach der beschriebenen Weise weder feststellbar noch nachvollziehbar sei. Die Behörde möge erkennen, dass das DMSG das gegenständliche Ansuchen aus höherwertigem Standpunkt beurteile und zu dem Schluss gekommen sei, dass das Baudenkmal durch den Lichthof keine Beeinträchtigung erleide. Daraus sei zwingend zu schließen, dass das Ortsbild nach der geplanten Baumaßnahme keinen Schaden nehmen könne.

12. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Beschluss der belangten Behörde vom 13.12.2018 zugrunde; bei der Beschlussfassung ist das Bescheidkonzept, wie es wortwörtlich ausgefertigt worden ist, zugrunde gelegen.

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Eigentumsverhältnisse am Objekt, die Flächenwidmung sowie der Umstand, dass sich das Objekt im Ortsbildschutzgebiet von EE befindet und das Objekt unter Denkmalschutz gestellt ist, sind unstrittig. Dass für die Wohnung des Beschwerdeführers der Verwendungszweck „Wohnen“ festgelegt ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Überprüfungsbescheid vom 1.10.1979. Die Feststellung, dass im Raum „Wohnen/Kochen“ des Beschwerdeführers ein Dachflächenfenster und zwei Fenster im Giebelbereich vorhanden sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Grundriss des Einreichplanes zu treffen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Objektes FF-Straße samt der Beschreibung des Daches des Objektes gründen sich auf den Befund der Ortsbildschutzkommission vom 22.3.2018. Die Beschreibung des Bauansuchens des Beschwerdeführers war einerseits aufgrund der Ausführungen der Ortsbildschutzkommission im Befund vom 22.3.2018, andererseits aber auch aufgrund der Einsichtnahme in den Einreichplan vom Jänner 2018 und in den mit Eingabe vom 16.4.2019 vorgelegten Austauschplan festzustellen. Der Umstand, dass die Dachhautöffnung durch das Bundesdenkmalamt bewilligt worden ist, und die Begründung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes sind zwanglos der diesbezüglichen Bescheidausfertigung zu entnehmen.

Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmbarkeit des Bereiches des Daches mit dem Dachflächenfenster der Wohnung des Beschwerdeführers waren aufgrund der Ausführungen der Ortsbildschutzkommission vom 22.3.2018 zu treffen; die Wahrnehmbarkeit des Dachflächenfensters bzw des projektierten Dacheinschnittes und der Umfang der Wahrnehmbarkeit, also von wo aus das Dachflächenfenster in der FF-Straße erkennbar ist, konnte auch der erkennende Richter an Ort und Stelle in der FF-Straße vor dem Objekt FF-Straße VII stehend überprüfen. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst ausführt, es sei davon auszugehen, dass der projektierte „Lichthof“ vom Straßenraum her nicht einsehbar sei, so muss dies als unrichtig bezeichnet werden, weil das Dachflächenfenster von der FF-Straße aus eindeutig wahrnehmbar ist. Die Einsehbarkeit des Dachflächenfensters bzw des anstelle des Dachflächenfensters vorgesehenen Dacheinschnittes vom Straßenraum aus ist allein schon anhand der vom Amtssachverständigen angefertigten Lichtbilder, enthalten im Akt des Verwaltungsgerichtes, nachgewiesen.

Die Feststellungen, dass die Dachhautöffnungen bei Top II und bei Top I vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind und von der Dachhautöffnung bei Top I nur ein Blechsaum von der Straße aus erkennbar ist, diese Dachhautöffnung vom Straßenraum aus als solche aber nicht erkennbar ist, waren aufgrund des Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2019 zu treffen. Auch in diesem Zusammenhang konnte sich der erkennende Richter von der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen an Ort und Stelle überzeugen. Die sich im Verwaltungsakt und im Akt des Verwaltungsgerichtes befindlichen Lichtbilder, zeigend die Dachhautöffnung der Top I, sind offensichtlich von Obergeschoßen der Nachbarobjekte aus aufgenommen worden. Die Feststellung, dass am angrenzenden Objekt eine Lüftungsanlage vorhanden ist, ist wiederum den Lichtbildern in den Akten zu entnehmen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Merkmalen und Ausgestaltungen eines Lichthofes im Vergleich zu einem Dacheinschnitt waren aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen zu treffen. Auch die Beschreibung der in der Altstadt von EE vorhandenen Bauformen und der Qualifizierung des gegenständlichen Objektes innerhalb dieser Baugruppen gründen sich auf die Ausführung des von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen.

Die Feststellung, dass historisch betrachtet grundsätzlich Satteldächer durch ruhige Dachflächen geprägt sind und ein Dacheinschnitt keine historische Entsprechung hat, war auf der Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen zu treffen. Auch die Feststellung, dass ein Dacheinschnitt die Einheitlichkeit der Dachfläche „verletzt“ bzw „zerstört“, gründet sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sowohl die gutachterlichen Ausführungen der Ortsbildschutzkommission vom 22.3.2018 als auch die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar waren. Wenn der Amtssachverständige und die Ortsbildschutzkommission insgesamt davon ausgehen, dass eine nicht durch Dacheinschnitte versehene Dachlandschaft in EE ein erhaltenswertes Element ist, so ist diese fachliche Sichtweise für das Verwaltungsgericht jedenfalls nachvollziehbar. Insgesamt war die Beschreibung des vorhandenen Ortsbildes insbesondere unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen durch den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2019 sowie den vorab vom Amtssachverständigen übermittelten schriftlichen Ausführungen und Lichtbildern als der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu qualifizieren. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Äußerung des Arch.Prof. PP - so wie diese auch festgestellt wurde - verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Äußerung des Gutachters nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Ausführungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dazu ist festzuhalten, dass der Privatgutachter einerseits von unrichtigen Prämissen ausgeht, nämlich etwa, dass der Dacheinschnitt nur von den Nutzern der Wohnung selbst wahrnehmbar wäre (tatsächlich wäre der Dacheinschnitt auch vom Straßenraum aus erkennbar). Andererseits erschöpft sich die gutachterliche Aussage des Privatgutachters darin, dass er das DMSG als höherwertig einstuft und angesichts des Bescheides des Bundesdenkmalamtes davon auszugehen sei, dass das Baudenkmal durch den Lichthof keine Beeinträchtigung erleide. Eine Auseinandersetzung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Objektes und mit der Wirkung auf das Ortsbild, wie dies die Ortsbildschutzkommission und der Amtssachverständige eingehend beschrieben haben, fehlt in der Äußerung vom 6.3.2019 gänzlich. Die Unrichtigkeit der Ausführungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen können jedenfalls mit einem Verweis auf den Bescheid des Bundesdenkmalamtes und auf das DMSG nicht dargelegt werden, weil - wie dies bereits die belangte Behörde aufgezeigt hat - der Beurteilungsmaßstab nach dem DMSG ein anderer ist als der Beurteilungsmaßstab nach dem OSchG. Auch wenn die fachliche Qualifiziertheit bzw die fachliche Qualifikation der Person des Privatgutachters unbestritten sein mag, kann mit seiner Äußerung vom 6.3.2019 den schlüssigen und detaillierten Ausführungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

Auch sonst hat der Beschwerdeführer - insbesondere nach Ergänzung der Beschreibung des vorherrschenden Ortsbildes durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – keine Umstände aufgezeigt, die nahelegen würden, dass die gutachterlichen Ausführungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen als unrichtig zu qualifizieren wären. Die Ausführungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen sind darüber hinaus auch nicht als unschlüssig oder unvollständig zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Amtssachverständige sei von einer Einsehbarkeit des Dachflächenfensters aufgrund der ausgeprägten Topografie im Umfeld von EE ausgegangen, so lässt dies nicht den zwingenden Schluss zu, der Amtssachverständige sei selbst davon ausgegangen, dass das Dachflächenfenster vom Straßenraum aus nicht einsehbar sei. Sowohl die Ortsbildschutzkommission als auch der Amtssachverständige, dies jedenfalls nach seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2019, gehen ausdrücklich davon aus, dass das bestehende Dachflächenfenster von der FF-Straße aus wahrnehmbar ist und somit auch die Dachhautöffnung von der FF-Straße aus wahrnehmbar wäre. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass eine Beschreibung des relevanten Ortsbildes fehle, so ist er auf die (nunmehr) vorliegenden Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, die sowohl eingehend das vorhandene Ortsbild mit den Bauformen in EE beschreibt, aber auch die in geringer Anzahl vorhandenen Dacheinschnitte in EE erfasst. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit liegt somit auch in diesem Zusammenhang nicht vor. So wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2019 auch ausgeführt hat, war für ihn bei der Beschreibung des Ortsbildes und bei der Beschreibung der vorhandenen Dacheinschnitte in EE nicht ausschlaggebend, wann diese Dacheinschnitte bewilligt worden sind. Beurteilungsmaßstab für die Beschreibung des Ortsbildes war somit auch für den Amtssachverständigen nicht der Zeitpunkt der Bewilligung eines Dacheinschnittes (ob vor oder nach Inkrafttreten der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung EE).

Die Feststellung, dass dem angefochtenen Bescheid der Beschluss der belangten Behörde vom 13.12.2018 zugrunde liegt, war schließlich aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug des Protokolles über die Sitzung der belangten Behörde vom 13.12.2018 (offensichtlich irrtümlich versehen mit Datum „13. Dezember 2019“) zu treffen.

Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

Gemäß § 1 OSchG ist Ortsbild im Sinne des OSchG das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.

Gemäß § 2 erster Satz OSchG sind die Gemeinden verpflichtet, das Ortsbild nach Kräften zu pflegen und es in seinem erhaltungswürdigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräge zu bewahren.

Wo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonderes erhaltungswürdig ist, gelten gemäß § 11 Abs 2 erster Satz OSchG die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Gesetzes. Ortsgebiete, für die die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 OSchG zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen (§ 11 Abs 2 leg cit).

Gemäß § 12 Abs 1 erster Satz OSchG haben im Ortsbildschutzgebiet die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Gemäß § 12 Abs 2 OSchG bedarf im Ortsbildschutzgebiet die Beseitigung sowie die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechseln der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde, die unbeschadet der sonst dafür geltenden Vorschriften nur erteilt werden darf, wenn die beabsichtige Maßnahme dem Ortsbild nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Salzburger Ortsbildschutzgesetz bereits festgehalten, dass bei der Frage der Ermittlung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes von den Verhältnissen des Naturbestandes auszugehen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen darstellt (vgl VwGH 2009/06/0079). Das Ortsbild ist anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt (vgl VwGH 2009/06/0014 zu einer Ankündigungsanlage nach § 6 OSchG). Nach dem Ortsbildbegriff kommt es auf das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon an. Es kommt dabei, wie beim Ortsbildbegriff auch in anderen Landesgesetzen, vor allem auf die baulichen Anlagen in einem Gebiet eines Ortes an, aber nicht ausschließlich. Auch die Definition nach dem Ortsbildschutzgesetz stellt darauf ab, dass das Ortsbild vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägt wird (vgl wiederum VwGH 2009/06/0014).

Das jeweilige Ortsbild (bzw der jeweilige Ortsbildteil) ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (vgl VwGH Ra 2016/06/0012 zu § 2 Bautechnikgesetz 1976).

Vom Begriff des Ortsbildes ist das Maß der Störung bzw der Beeinträchtigung zu unterscheiden, welches durch das in Rede stehende Bauvorhaben bewirkt werden und zur Versagung der beantragten Baubewilligung führen könnte (vgl VwGH Ra 2016/06/0012).

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass das maßgebliche Ortsbild von EE in Bezug auf die Dachlandschaft von Dacheinschnitten wie dem gegenständlichen nicht geprägt ist, sondern für die Gesamtwirkung des Ortsbildes Dacheinschnitte eigentlich keine Rolle spielen. Nur zwei bzw drei Dacheinschnitte im gesamten Gebiet der Altstadt von EE sind mehr oder weniger gut einsehbar vorhanden. Vielmehr ist eine nicht mit Dacheinschnitten versehene Ausbildung einer Dachfläche ein charakteristisches Element der Dachlandschaft von EE. Ausgehend vom derart vorliegenden Ortsbild in Bezug auf die Dachlandschaft von EE muss den Einschätzungen der Ortsbildschutzkommission und des Amtssachverständigen gefolgt werden, dass mit einem vom Straßenraum aus einsehbaren Dacheinschnitt ein nicht zu befürwortender Eingriff in eine grundsätzlich ruhige Dachlandschaft verbunden ist. Rechtlich muss daraus geschlossen werden, dass - ausgehend von diesen Folgerungen - die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild im Sinne des § 12 Abs 2 OSchG abträglich ist.

Für das Verwaltungsgericht ist in Anbetracht der Bestimmungen des OSchG, insbesondere des 4. Abschnittes des OSchG, nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen wird, dass die Abträglichkeit der beabsichtigten Maßnahme für das Ortsbild darin gelegen ist, dass gegenständlich der Dacheinschnitt keine historische Entsprechung hat, also letztlich nicht der örtlichen Bautradition entspricht, und zwar gegenständlich vor dem Hintergrund, dass im Wesentlichen die Altstadt von EE und deren Dachlandschaft eben nicht von derartigen Dacheinschnitten geprägt ist. Ist die Dachlandschaft nicht von Dacheinschnitten geprägt, sondern sind ruhige Dachflächen oder allenfalls Dachaufbauten für die wahrnehmbare Dachlandschaft von EE kennzeichnend, und entsprechen Dacheinschnitte bei einem Satteldach auch nicht der Bautradition, muss davon ausgegangen werden, dass die bauliche Maßnahme, nämlich die Herstellung eines Dacheinschnittes, dem Ortsbild im Sinne des § 12 Abs 2 OSchG abträglich ist.

Wenn der Beschwerdeführer auf die bereits vorhandenen Dacheinschnitte beim Objekt FF-Straße hinweist, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Dacheinschnitte vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind (bis auf einen Blechsaum bei der Top I).

Soweit der Beschwerdeführer auf mögliche Mängel in Zusammenhang mit der Beschlussfassung durch die belangte Behörde verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde ordnungsgemäß das Bescheidkonzept, wie es am 8.1.2019 ausgefertigt worden ist, zum Beschluss erhoben hat. Dass dem Beschwerdeführer bekanntzugeben wäre, wie das Abstimmungsverhältnis einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung ausgefallen ist, ist hingegen nicht anzunehmen und für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausschlaggebend.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verfahrensrügen darauf zu verweisen, dass Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Allgemeinen im Berufungsverfahren sanierbar sind, wobei ebenso allfällige Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (vgl VwGH Ra 2017/06/0248; Ra 2019/06/0011). Insoweit sind allfällige Verfahrensmängel, wie sie vom Beschwerdeführer moniert werden, mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines - wie vom Beschwerdeführer beantragt - war zur Beurteilung der Abträglichkeit der Baumaßnahme für das Ortsbild nicht erforderlich. Einerseits befinden sich mehrere Lichtbilder des gegenständlichen Dachflächenbereichs in den Akten, andererseits war der Amtssachverständige zur Erstellung seiner gutachterlichen Äußerung (und erkennbar auch die Ortsbildschutzkommission) an Ort und Stelle, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein (zusätzlicher) Lokalaugenschein weitere relevante Beweisergebnisse erbringen hätte können.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass er zutreffend davon ausgeht, dass die Versagung einer Baubewilligung zufolge der damit verbundenen Versagung der Ausübung des aus dem Eigentum erfließenden Rechtes zur Bebauung eines Grundstückes in das Eigentum eingreift (vgl VfSlg 8885/1980). Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn er gesetzlos wäre, wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichkommt (vgl VfSlg 9306/1981). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 2 OSchG sind beim Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch andere Bestimmungen des Salzburger Baurechts stellen auf das Ortsbild und auf eine allfällige Störung des Ortsbilds ab (vgl etwa § 4 Abs 2 Bautechnikgesetz 2015), ohne dass diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestünden würden. Ebenso wenig liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor, zumal vorliegend unter Beiziehung der Ortsbildschutzkommission und der Beiziehung des Amtssachverständigen durch die belangte Behörde, aber auch durch das Verwaltungsgericht fachlich schlüssig und nachvollziehbar ermittelt worden ist, dass der beantragte Dacheinschnitt unter Berücksichtigung des gegebenen Ortsbildes als nicht der örtlichen Bautradition entsprechend zu qualifizieren ist und somit die bauliche Maßnahme dem Ortsbild abträglich wäre. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher ebenso nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass für ihn die Nichtbewilligung des Dacheinschnittes wirtschaftlich nicht zumutbar sei und insoweit § 12 Abs 2 OSchG verfassungskonform zu interpretieren sei, ist ihm zu entgegnen, dass bereits jetzt ein Dachflächenfenster zur Belichtung der darunter befindlichen Wohnräume bei der Wohnung des Beschwerdeführers besteht und mit der Versagung der Bewilligung des Dacheinschnittes auch nicht zwingend die Folge verbunden ist, dass eine zusätzliche Belichtung der Wohnräume des Beschwerdeführers nicht auf anderem Wege ermöglicht werden könnte. Dass etwa eine Veränderung oder Vergrößerung des Dachflächenfensters im Lichte des § 12 Abs 2 OSchG ausgeschlossen wäre, hat weder der Beschwerdeführer konkret dargelegt noch ist dies im Verfahren sonst hervorgekommen (im Gegenteil hat der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 24.9.2019 eine Veränderung des Dachflächenfensters - nach seiner ersten persönlichen Einschätzung - durchaus als womöglich bewilligbar eingeschätzt).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgermeister der Gemeinde EE mit Bescheid vom 17.5.2018 nach dessen ausdrücklichem Spruch (der Spruchinhalt lässt für sich allein betrachtet keine Zweifel offen [vgl VwGH Ra 2018/05/0195]) nur die Baubewilligung versagt hat („I. Versagung der Baubewilligung“), dies ausdrücklich gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG 1997. Da das baubehördliche Bewilligungsverfahren und das ortsbildschutzrechtliche Bewilligungsverfahren zwei gesonderte trennbare Verwaltungsverfahren sind, ist es grundsätzlich zulässig, zunächst nur über den Antrag auf baubehördliche Bewilligung zu entscheiden (auch wenn dies wohl grundsätzlich nicht als zweckmäßig zu bezeichnen sein wird). Wenn der Beschwerdeführer nun in der Berufung beantragt, dass mittels neuem Bescheid dem Ansuchen unverzüglich in jenem Umfang entsprochen werde, wie das aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesdenkmalamtes hervorgeht, so kann dies durchaus so verstanden werden, dass er damit sowohl die baubehördliche als auch die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung anstrebt und somit sich die Berufung auch gegen eine Versagung der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung richtet.

Da über die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung aber der Bürgermeister nicht abgesprochen hat (sondern nur über die Baubewilligung), war die Berufung, soweit sie sich gegen die Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs 2 OSchG richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Berufung hingegen gegen die baubehördliche Bewilligung gerichtet hat, bleibt es bei der Abweisung als unbegründet, weil § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG 1997 einen Versagungsgrund dann normiert, wenn die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, so wie vorliegend dem OSchG (vgl Giese, Salzburger Baurecht2, § 9 BauPolG Rn 27), widerspricht (nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung nach § 12 Abs 2 OSchG versagt worden ist). Insoweit kann auch zunächst über die baubehördliche Bewilligung und im Anschluss daran über die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung entschieden werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war in diesem Sinne entsprechend zu berichtigen.

Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Letztlich steht hinter der Frage der Abträglichkeit einer baulichen Maßnahme für das Ortsbild eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage, hinter der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (vgl VwGH Ra 2017/12/0118; Ro 2016/10/0021). Im Übrigen werfen die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens sowie Fragen der Beweiswürdigung in der Regel ebenso keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf (vgl VwGH Ra 2018/09/0079).

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