405-10/162/1/7-2017•LVwG S 405-10/162/1/7-2017
405-10/162/1/7-2017Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2017
keine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, Beschlagnahme, Verdachtsprüfung, Beschwerdelegitimation Inhaber
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des AB AA, 5020 Salzburg, vertreten durch die AE Rechtsanwälte-GmbH, AI, AG AH, gegen den Bescheid der belangten Behörde Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.04.2016, Zahl 1349206/15,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 50 VwGVG iVm § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.04.2016 wurden gemäß § 53 Abs 1 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 53 Abs 2 leg cit insgesamt 16 Glücksspielgeräte (FA 1 bis FA 13 und FA 15 bis FA 17) wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 GSpG zur Sicherung des Verfalles bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes Salzburg, die am 02.06.2015 im Lokal "AX", AY, 5020 Salzburg, eine Kontrolle nach dem GSpG durchführten. Beim nunmehrigen Beschwerdeführer handelt es sich um den Inhaber des bezeichneten Lokales bzw den vermeintlichen Geräteinhaber.
Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides aus, dass auf den elektronischen Glücksspielgeräten FA 2 bis FA 13 und FA 15 bis FA 17 jeweils mehrere Spiele, darunter sogenannte "Walzensimulationsspiele" mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt bzw aktiviert werden konnten. Der Spieler habe dabei nur die Möglichkeit gehabt, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen, aber keine Möglichkeit, den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. Beim Glücksspielrad FA 1 könnten ebenso Ausspielungen im Sinne des GSpG durchgeführt werden; nach Eingabe eines Geldbetrages beginne ein "Lichtstrahl" selbstständig zu laufen und könne dieser auch nicht beeinflusst werden. Die Glücksspielgeräte FA 1 bis FA 4, FA 6 bis FA 8, FA 10 bis FA 13 sowie FA 15 bis FA 17 (Nummer FA 14 nicht vergeben) seien zumindest am bzw vom 31.05.2016 (richtig 2015) bis 02.06. 2015, die Glücksspielgeräte FA 5 und FA 9 zumindest am 25.05.2015 betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der OGH (4 Ob31/16m) einen Antrag an den VfGH gestellt habe, unter anderem § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu das Glücksspielgesetz gesamt aufzuheben, da das Glücksspielgesetz nicht der Bundesverfassung entspräche. Es werde daher der Antrag gestellt, den Beschlagnahmebescheid wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aufzuheben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu stellen, in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über den Antrag des OGH (4 Ob31/16m) zu unterbrechen.
Mit Entscheidung des VfGH vom 15.10.2016, G104/2016, wurde der Antrag des OGH, 4 Ob31/16m, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 07.03.2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über den Antrag auf Vorabentscheidung (Kopie als Beilage mitübermittelt) gemäß Art 267 AEUV vom 14.12.2015 des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des quasi Monopols des Glücksspielgesetzes zu unterbrechen.
Nach den Erwägungen des EuGH im Urteil vom 14.06.2017, C-685/15, zu diesem Antrag auf Vorabentscheidung stehen die Art 49 und 56 AEUV im Lichte des Art 47 der Charta der Grundrechte (GRC) einem Verfahrensregime der amtswegigen Ermittlung der Umstände betreffend eine Rechtssache am Verwaltungsgericht allerdings nicht entgegen.
Am 13.03.2017 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Finanzamtes Salzburg durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst war nicht anwesend. Verlesen wurde der Akt der belangten Behörde und der Leiter des Bespielteams als Zeuge einvernommen, als auch der Vertreter des Finanzamtes Salzburg und Einsatzleiter der gegenständlichen Kontrolle. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzt das schriftliche Beschwerdevorbringen insoweit, indem er ausführte, dass der Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt Eigentümer der beschlagnahmten Geräte gewesen sei; zudem seien die Geräte FA 5, FA 9, FA 11 und FA 12 zu keinem Zeitpunkt betriebsbereit gewesen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen AZ wurde vom Verhandlungsleiter abgewiesen.
Zum maßgeblichen Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Bei einer Kontrolle nach dem GSpG durch Organe der Finanzpolizei Salzburg am 02.06.2015 im Lokal "AX", AY, 5020 Salzburg wurden insgesamt 16 Geräte vorgefunden, bei denen der Verdacht bestand, dass mit diesen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Diese Glücksspielgeräte wurden in der Folge beschlagnahmt. Außer den Geräten, bezeichnet mit den Finanzamtnummern FA 5 und FA 9, waren zum Zeitpunkt der Kontrolle alle übrigen Geräte betriebsbereit aufgestellt und mit Ausnahme der Geräte mit den Nummern FA 11 und FA 12 voll funktionsfähig. Die Geräte FA 1 bis FA 4, FA 6 bis FA 8, FA 10, FA 13 und FA 15 bis FA 17 waren zumindest vom 31.5.2015 bis 02.06.2015 betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Sämtliche Geräte wurden von den kontrollierenden Beamten katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und bei den Geräten mit der Bezeichnung FA 1 bis FA 4, FA 6 bis FA 8, FA 10, FA 13 und FA 15 bis FA 17 Testspiele durchgeführt.
Auf den Geräten FA 2 bis FA 13, FA 15 bis FA 17 können jedenfalls virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens und Auswahl des Spiels ein Spieleinsatz gewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst und wird damit zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Ohne Einflussmöglichkeit des Spielers steht der Spielerfolg nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Beim elektronischen Glücksrad (FA1) begann nach Eingabe eines Geldbetrages ein "Lichtstrahl" selbstständig zu laufen, der vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Entsprechend des zuvor eingestellten Einsatzbetrages konnte bei dem selbständigen Stoppen des Lichtstrahles auf einer Zahl der angezeigte Gewinn, multipliziert mit dem Einsatzbetrag, lukriert werden. Das Glücksspielgerät FA 5 ist baugleich mit dem Gerät FA 4 und war dieses zumindest am 25.05.2015, genauso wie das Glücksspielgerät FA 9, welches im Zuge der Versiegelung der Geräte versuchsweise ein- und ausgeschaltet wurde (Walzenspiel “Sparta“), betriebsbereit aufgestellt und funktionsfähig.
Die Geräte FA 11 (baugleich zu FA 10) und FA 12 (Walzenspielgerät), konnten nicht bespielt werden, da bei dem einen mit den benutzten Banknoten kein Spielguthaben hergestellt werden konnte (FA 11) und bei dem anderen der Banknoteneinzug die Banknoten nicht annahm(FA 12). Beide Geräte waren aber zumindest am 31.05.2015 funktionstüchtig.
Unbestritten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Glücksspielkontrolle Inhaber des Lokals, in dem die beschlagnahmten Glücksspielgeräte aufgestellt und betrieben wurden.
Auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine Spielbankkonzession gemäß § 21 GSpG besitzt.
Festgehalten kann werden, dass sich die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.
In öffentlichen mündlichen Verhandlungen (zumindest 7 Verhandlungen) beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wurden in den letzten 3 Monaten die Zielsetzungen des Glückspielmonopols im Zusammenhang zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ausführlich behandelt. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde kein substanzielles Vorbringen betreffend einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit in Bezug auf das Glückspielmonopol erstattet.
Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrauch gemacht.
In beweiswürdigender Hinsicht ist hiezu festzuhalten, dass die Feststellungen zur Spielweise der gegenständlichen Geräte und des Verdachtes, dass mit diesen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht basieren. Die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Leiters des Bespielteams und des Vertreters der Finanzpolizei finden auch Deckung im behördlichen Akt. Die Inhaber- und Betreibereigenschaft des Lokals wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Unbestritten blieb auch, dass die Geräte mit der Bezeichnung FA1 bis FA 4, FA 6 bis FA 8, FA 10, FA 13 und FA 15 bis FA 17 im angeführten Zeitraum, der sich auf die Angaben eines Lokalmitarbeiters zum Kontrollzeitpunkt stützte, betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Zudem blieben die getroffenen Feststellungen zu den Spielverläufen der Geräte mit den jeweils durch die Spieler nicht beinflussbaren Spielergebnissen unbestritten. Die Angaben des Zeugen und des Vertreters der Finanzpolizei zu den Geräten FA 5 und FA 9 erscheinen gerade auch durch den Hinweis auf die ausführliche und zeitnah (Kontrollzeitpunkt) erstellte Protokollierung glaubwürdig. Der Verdacht, dass diese Geräte – wie auch die Geräte FA 11 und FA 12 - zumindest in der angeführten Zeit betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren, konnte nicht durch das alleinige gegenteilige Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erschüttert werden, zumal der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung fernblieb.
Die festgestellten Zeiträume und Zeitpunkte, wann die einzelnen Geräte mit Sicherheit betrieben wurden und voll funktionstüchtig waren, stützen sich auch auf die im Akt enthaltenen Angaben eines Lokalmitarbeiters zum Kontrollzeitpunkt.
Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet und ist zudem davon auszugehen, dass auch den Rechtsvertretern die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte bekannt ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Aus-spielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind.
Gemäß § 52 Abs 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
Gemäß § 52 Abs 3 GSpG ist dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
Gemäß § 53 Abs 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, oder
b) durch Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
Gegen einen Beschlagnahmebescheid kommt denjenigen Personen ein Beschwerderecht zu, welche gemäß § 53 Abs 2 GSpG eine der dort genannten Positionen innehaben, dies sind der Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber.
Der Beschwerdeführer ist als Lokalbetreiber jedenfalls Inhaber der beschlagnahmten Geräte und kommt ihm daher im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren jedenfalls Parteistellung, und in weiterer Konsequenz die Legitimation Beschwerde zu erheben, zu.
Bei den virtuellen Walzenspielen der beschlagnahmten Geräte mit der Bezeichnung FA 2 bis FA 13, FA 15 bis FA 17 handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis – wie sich aus den Feststellungen ergibt - ausschließlich vom Zufall abhängt, da dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist (vgl zB VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Auch beim elektronischen Glücksrad handelt es sich um ein Glücksspielgerät, bei dem mittels selbsttätig ausgeführter, zufallsabhängiger Beleuchtungsfunktion Ausspielungen durchgeführt werden können. Festzuhalten ist auch, dass derartige, weitgehend baugleiche, Geräte bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren (zB VwGH vom 27.4.2012, 2011/17/0074, VwGH vom 26.02.2002, 99/17/0214, ua) und wurde die Glücksspieleigenschaft derartiger Geräte bzw Spiele bereits mehrfach höchstgerichtlich festgestellt.
Bei den vom Beschwerdeführer als Lokalinhaber auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Wie oben festgestellt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession gemäß § 21 GSpG möglich. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach § 53 Abs 1 GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl zB VwGH vom 29. April 2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein (vgl zB VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033 und vom 10.10.2011, 2011/17/0158). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich (vgl VwGH 23.2.2012, Zl. 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde (nunmehr: das Landesverwaltungsgericht) im Falle der Berufung (Beschwerde) gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl VwGH 20.07.2011, Zl. 2011/17/0097).
Aufgrund der Beschreibung der Spielabläufe und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Verwaltungsgericht am Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel. Dieser Verdacht ist auch für die Geräte FA 5, FA 9, FA 11 und FA 12 gegeben, da, wie sich aus den Feststellungen ergibt, diese Geräte zumindest an einem Tag nicht nur betriebsbereit aufgestellt sondern auch funktionsfähig waren (vgl VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht erforderlich.
Der Vollständigkeit halber sei - auch wenn zu diesen Fragen seitens des Beschwerdeführers kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde - darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.
Die Erkenntnisse (VfGH vom 15.10.2016, G104/2016, EuGH vom 14.6.2017, C-685/15 siehe oben Verfahrensgang) zu den Verfahren, die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen thematisiert wurden, enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15, siehe Verfahrensgang) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.
Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.
Ein weiteres vertiefendes Eingehen in diese Thematik erübrigt sich schon deshalb, da das gesamte Beschwerdevorbringen außer den Hinweisen zu den oben angeführten und mittlerweile entschiedenen Verfahren vor dem EuGH und dem VfGH diesbezüglich kein inhaltliches Substrat aufweist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, bei der Erstbehörde berechtigterweise der Verdacht bestand, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Spielautomaten bzw sonstige Eingriffsgegenstände handelt, mit welchen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Auch ist die Annahme der Fortsetzung des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer offensichtlich der Ansicht ist, dass die mit diesen Geräten angebotenen Glücksspiele rechtmäßig durchführbar seien. Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung dieser Spiele eingestellt wird. Ebenso ist gemäß § 52 iVm § 54 GSpG die Einziehung (als auch ein Verfall) von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen. Dh, auch diese Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist erfüllt.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen AZ wurde abgewiesen, da sich aus der Zeugenaussage des Leiters des Bespielteams und des Einsatzleiters der Finanzpolizei in der Zusammenschau mit der ausführlichen Dokumentation über den Kontrollvorgang im gegenständlichen Lokal hinreichend Verdachtsmomente für eine Beschlagnahme ergeben haben, dass die Geräte mit den Finanzamtnummern FA 5, FA 9, FA 11 und FA 12 (alle mit virtuellen Walzenspielen ausgestattet) zu den angeführten Zeiten betriebsbereit aufgestellt und funktionstüchtig waren.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes ab, diesbezüglich darf auf die zitierte Judikatur verwiesen werden, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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