405-13/117/1/25-2017•LVwG S 405-13/117/1/25-2017
405-13/117/1/25-2017Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2017
Kostenersatz gemäß § 25 Abs 5 TourismusG Slbg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Marktgemeinde BB, AD-Straße, AB AC, vertreten durch Dr. AI AH, AJ-Straße, LL, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.08.2016, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.08.2016, Zahl xxxxx, wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 24.08.2016, Zahl xxxxx, hat die Salzburger Landesregierung gemäß § 25 Abs 5 Salzburger Tourismusgesetz 2003 über den Kostenersatz des AT der Marktgemeinde BB an die Marktgemeinde BB für die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des AT einschließlich der Durchführung des Winterdienstes entschieden. Darin wurde ausgesprochen, dass der für das Jahr 2015 vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von € 465.214,- nicht angemessen, sondern zu hoch sei. Der AT BB sei nicht verpflichtet, diesen Betrag als Kostenersatz für das Jahr 2015 an die Marktgemeinde BB zu leisten.
Nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und der gemeindeinternen Vorgeschichte führt die belangte Behörde aus, dass die Marktgemeinde BB der Ansicht sei, dass der seit vielen Jahren festgelegte Pauschalbetrag, zuletzt für das Jahr 2015 mit einem Betrag von € 465.214,- auch weiterhin vom AN-Verband für die Erhaltung der Park- und Weganlagen, inkl des Winterdienstes zu bezahlen sei.
Der AN-Verband sei jedoch der Ansicht, dass gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 nur die Erhaltung der Park- und Weganlagen des AT BB, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes in den Zuständigkeitsbereich des AN-Verbandes der Marktgemeinde BB falle. Die Ansicht, dass der AN-Verband sämtliche Bauhofleistungen, die in dieser Pauschale beinhaltet sind, zu tragen habe, werde seitens des AN-Verbandes nicht geteilt. Nach vielen Gesprächsrunden konnte zwischen der Marktgemeinde BB und dem AN-Verband keine Einigung erzielt werden, weshalb sich die Marktgemeinde BB und der AN-Verband des Marktgemeinde BB gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 zur Erlassung eines Bescheides über den Kostenersatz an die Landesregierung gewandt haben.
Die belangte Behörde hat in ihren Erwägungen ausgeführt, dass es sich bei den Park- und Weganlagen nach § 25 Abs 5 S.TG 2003 nur um jene Liegenschaften handle, die im Eigentum des AT BB seien. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folge, dass der von der Marktgemeinde BB vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 465.214,- für das Jahr 2015 zu hoch sei und daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu bezahlen sei.
Gegen diese Entscheidung der Salzburger Landesregierung wurde seitens der Marktgemeinde BB Beschwerde erhoben. Sie beruft sich dabei auf einen Beschluss der Gemeindevorstehung vom 28.8.2016 hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Beschwerdeeinbringung gemäß § 33 Abs 6 Z 7 Salzburger Gemeindeordnung 1994.
Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da im gegenständlichen Fall kein Streitfall vorliege. Zum anderen werde die rechtliche Beurteilung des § 25 Abs 5 Satz 1 S.TG 2003 dahingehend, was unter den öffentlichen Park- und Weganlagen des AT zu verstehen sei, bestritten. Zum ersten Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im vorliegenden Fall nur ein Streitfall zwischen dem AN-Verband BB und der Marktgemeinde BB vorliege, allerdings nicht ein Streitfall zwischen dem AT und der Gemeinde BB. Somit habe die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukomme. Selbst wenn eine Zuständigkeit der belangten Behörde vorläge, habe die belangte Behörde allerdings ihre nur für den Streitfall gegebene Zuständigkeit auf öffentliche Park- und Weganlagen im Eigentum des AT eingeschränkt, was einer Fehlinterpretation des Gesetzes entspräche. Nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen kommt somit die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sich der Kostenersatz im Falle des § 25 Abs 5 S.TG 2003 aus der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen AT, AN-Verband und Gemeinde ergibt und somit eine Einschränkung auf Anlagen, die im Eigentum des AT stehen im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht der öffentlichen Park- und Weganlagen bzw des Winterdienstes nicht zulässig sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos wegen Unzuständigkeit aufzuheben, bzw in eventu, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, bzw in eventu, sei der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache über den der beschwerdeführenden Marktgemeinde zustehenden Kostenersatz gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 zu entscheiden.
In dieser Angelegenheit fand am 14.3.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser hat für die Marktgemeinde BB Mag. GG HH sowie als Beschwerdeführervertreter Herr Dr. AI AH teilgenommen. Für den AN-Verband sind Frau Mag. EE FF, Frau II JJ sowie Herr Dipl.-Ing. KK MM erschienen. Für den AT BB sind ebenfalls die Vertreter des AN-Verbandes erschienen. Für die belangte Behörde haben Herr Dr. NN OO und Frau Mag. PP QQ an der Verhandlung teilgenommen. Die Akten der Verwaltungsbehörde sowie jener des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurden in der Verhandlung verlesen und die Parteien gehört.
Nach der Verhandlung wurde seitens des AN-Verbandes BB eine Stellungnahme zu einem vom CC eingeholten Angebot hinsichtlich der Fläche des Kurparkes im Sommer sowie eine Aufstellung über Mittel, die seitens des Tourismusverbandes erstellt wurde, vorgelegt. Darin wurden jene Aufgaben aufgelistet, die jährlich anfallen, und nach Ansicht des AN-Verbandes seine Pflichtaufgaben darstellen. Dabei handle es sich um jene Liegenschaften, die im Eigentum des AT bzw in einem Pachtverhältnis stehen und die von den freiwilligen Aufgaben des AN-Verbandes zu unterscheiden seien. Diese Unterlage wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie der Landesregierung im Wege des Parteiengehörs übermittelt.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat am 28.3.2017 weiteres Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Zuständigkeit der Landesregierung deswegen nicht vorliege, da kein Streitfall zwischen dem AT und der Marktgemeinde BB vorliege. Die Vertretungsbefugnis des AN-Verbandes für den AT sei von der Frage der Aufgabenbesorgung durch den AN-Verband bzw durch seine Organe zu unterscheiden. In weiterer Folge wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Sachentscheidung getroffen habe, da kein zahlenmäßiger Betrag hinsichtlich des Kostenersatzes festgelegt worden sei, sondern nur ausgesprochen worden sei, dass der Kostenersatz nicht angemessen sei. Dem Landesverwaltungsgericht stehe nun jedoch keine Entscheidung in der Sache zu, da dieses mangels Identität der Sache über ein aliud zu entscheiden hätte, da eben die belangte Behörde in der Sache nicht konkret entschieden habe und keine konkrete Zahlenverpflichtung festgelegt worden sei. Demzufolge sei der bekämpfte Bescheid vom Landesverwaltungsgericht aufzuheben, weil die Landesregierung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukomme. Darüber hinaus sei durch die Landesregierung der Streitfall nicht entschieden worden, womit zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden sei. Die Beschwerdeführerin führt in weiterer Folge noch einmal aus, dass sich aus der Gesetzessystematik ergebe, dass § 25 Abs 5 S.TG 2003 die Kostenersatzpflicht nicht auf die Park- und Weganlagen des AT einschränke und diesbezüglich auch aus der Argumentation nichts gewonnen werden könne, dass in § 25 S.TG 2003 auch die Möglichkeit einer Fremdvergabe festgelegt worden sei.
Dieses weitere Vorbringen wurde an den AN-Verband sowie an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden die beteiligten Parteien im Zuge der Übermittlung der Stellungnahme gefragt, ob auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Schlussäußerung verzichtet werde, da nach Ansicht der erkennenden Richterin Entscheidungsreife eingetreten ist. Daraufhin ist auf Seiten des AN-Verbandes die Kanzlei WW VV Partner eingeschritten.
Seitens der Rechtsvertretung der Marktgemeinde BB wurde dazu ausgeführt, dass zum Erfordernis der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nur so weit Stellung genommen werden könne, als dass diese sich nur auf den Fall einer verfahrensrechtlichen Entscheidung beziehe. Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung seien entsprechende Belege zu den angefallenen Kosten vorzulegen, die der Rechtsvertretung auch seitens der Gemeinde bereits übermittelt worden seien. Diese würden sich auf Stundenaufzeichnungen im Ausmaß von ca 3.000 Seiten belaufen, die für ein konkretes Sachvorbringen und einer mündlichen Verhandlung ausgewertet werden müssten. Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin jedoch die Ansicht vertrete, dass der Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht aufzuheben sei, bestehe unter dieser Voraussetzung kein weiterer Erörterungsbedarf. Da jedoch die Stellungnahme der Rechtsvertretung des AN-Verbandes noch ausständig sei, sei ein Verhandlungsverzicht derzeit noch verfrüht.
Seitens der belangten Behörde wurde am 24.4.2017 zu den übermittelten Unterlagen Stellung genommen. Darin wurde ausgeführt, dass auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde, die in der mündlichen Verhandlung zugesagte Kosten- und Leistungsauflistung der Gemeinde jedoch bis dato nicht vorliege. Nach Ansicht der belangten Behörde liege ein Streit zwischen der Marktgemeinde BB und dem AT BB vor und es handle sich um einen Kostenersatz für die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass die Salzburger Landesregierung von der Marktgemeinde BB zur Entscheidung in diesem Streitfall gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 dezidiert angerufen worden sei. Das Vorbringen, dass dem AT bis dato keine Parteistellung eingeräumt worden sei, sei insofern zurückzuweisen, da sämtliche Ermittlungsschreiben und auch der Bescheid sowohl an die Marktgemeinde BB, den AN-Verband und dem AT übermittelt worden seien. Vom AT sei jedoch keine Stellungnahme erfolgt. Der Bürgermeister habe zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit gehabt, sich als Vorsitzender der Kurkommission einzubringen. Die Erhaltung von öffentlichen Park- und Weganlagen sei Aufgabe des Eigentümers bzw Pächters. Weiters gebe es eine Straßenerhaltungspflicht der Gemeinden. Es erscheine nicht logisch, wieso dies in Kurorten aus der Kurtaxe finanziert werden solle, während in anderen Tourismusorten dies keineswegs aus der Ortstaxe finanziert werde, sondern von den Gemeinden. Die Aussage, dass dem Landesverwaltungsgericht in jedem Fall eine Sachentscheidung verwehrt sei, weil ansonsten der Rechtsschutzweg verkürzt sei, könne nicht geteilt werden.
Am 3.5.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung des AN-Verbandes eine umfangreiche Stellungnahme erstattet. Darin wird vorgebracht, dass das Schreiben des AN-Verbandes BB vom 20.10.2015 als Antrag über eine Entscheidung über den Kostenersatz gemäß §25 Abs 5 zweiter Satz S.TG 2003 zu verstehen sei, hier jedoch ein Streitfall zwischen dem AN-Verbandes BB und der Marktgemeinde BB vorliege, da nicht der AT BB eine Entscheidung nach § 25 S.TG 2003 beantragt habe. An den Anträgen über die Entscheidung der Salzburger Landesregierung hinsichtlich des Kostenersatzes könne daher kein Zweifel bestehen. Zur Gesetzessystematik wird ausgeführt, dass der AN-Verband Partei dieses Verwaltungsverfahrens sei und für Anträge nach § 25 Abs 5 zweiter Satz aktiv legitimiert sei. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des AT einschließlich der Durchführung des Winterdienstes über die bloße Verwaltung des § 25 Abs 1b S.TG 2003 hinausgehe und in seine Zuständigkeit falle, weshalb er antragslegitimiert sei, eine Entscheidung nach § 25 Abs 5 zweiter Satz S.TG 2003 zu begehren. Demnach komme dem AN-Verband im gegenständlichen Verfahren sehr wohl Parteistellung zu, sodass inhaltlich über die Höhe des vom AN-Verband BB an die Marktgemeinde BB zu leistenden Kostenersatz zu entscheiden sei. Zur Auslegung des Begriffes der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT sei auf die Regierungsvorlage zur Novelle 1997 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes hinzuweisen, woraus sich ergebe, dass die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT einschließlich Winterdienst von der Gemeinde gegen Kostenersatz durch den Fremdenverkehrsverband zu besorgen sei und der Fremdenverkehrsverband die Möglichkeit habe, die Arbeiten auch an private Anbieter zu vergeben. Daraus ergebe sich jedoch noch keine Klärung des Umfangs der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT. Dazu kommt die Rechtsvertretung des AN-Verbandes zum Schluss, dass die Eingrenzung auf im Eigentum des AT stehende Liegenschaften zu eng sei. Die Qualifizierung als öffentliche Park- und Wegeanlage des AT setze voraus, dass der AT, wenn er nicht Eigentümer der Park- und Weganlagen sei, zumindest ein obligatorisches Recht und vor allem entsprechendes Sach- und Rechtsbesitzverhältnisse an der Park- und Wegeanlage mit der Möglichkeit haben müssen, dessen Gestaltung und Verwendung zu bestimmen. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein zu Lasten des AT bzw des AN-Verbandes BB die Betreuung aller öffentlichen Park- und Weganlagen in einer Gemeinde aus Mitteln der Ortstaxe, im gegenständlich Fall der allgemeinen Kurtaxe, zu finanzieren, um damit das Gemeindebudget zu entlasten. Die Behörde erster Instanz habe sich detailliert mit den Rechtsverhältnissen an einzelnen Parkanlagen und Wegen auseinandergesetzt. Zum Kurpark sei jedoch auszuführen, dass der Kurpark nur eine rund ein Hektar große Fläche im Eigentum des AT sei. Die übrige Fläche sei im Eigentum der Marktgemeinde BB, die ausschließlich selbst über die Gestaltung und Verwendung der Fläche bestimme und den AN-Verband und auch den AT von den diesbezüglichen Entscheidungen ausschließe, weshalb bis auf die Teilfläche von rund einem Hektar der Kurpark eine öffentliche Parkanlage sei, die jedermann zur Verfügung stehe und vielleicht auch von Kurgästen genützt werde, aber keine Park- und Wegeanlage des AT sei und daher auch nicht vom AT erhalten werden müsse. Beim TT-Park handle es sich um eine Grünfläche um das gemeindeeigene Seniorenwohnheim, der von den Senioren und nicht von den Kurgästen genützt werde. Der AN-Verband und auch der AT würden weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht und auch keine sonstige Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung und Verwendung dieser Fläche haben, weshalb auch der TT-Park keine Park- und Wegeanlage des AT sei und daher auch nicht vom AN-Verband BB der Aufwand getragen werden könne. Zum SN-Park werde ausgeführt, dass hier analog das zum vorstehenden TT-Park ausgeführte gelte. Es würden zwar Grundflächen und die Tennisplätze vorliegen, diese werden aber auch nicht von den Kurgästen genützt, sondern es handle sich um bloße Außenflächen der Tennisanlage. Es bestehe keinerlei Zuordnung zum AT und damit auch keine Erhaltungspflicht desselben und somit folglich auch keine Kostentragungspflicht des AN-Verbandes BB. Auch der HM-Park und FH-Park seien keine Kureinrichtungen und folglich keine Park- und Weganlagen des AT. Hinsichtlich der Weganlagen generell müsse sich die Kostentragungspflicht auf jene beschränken, die vom AN oder vom AT in Bestand genommen wurden. Hinsichtlich jener, zu welchen eine Mitbestandnahme erfolge, müsse sich der Kostentragungsteil auf den sich aus dem Mietvertrag ergebenden ideellen Anteil zu dem AN-Verband bzw der AT Mitbestandnehmer sei, beschränken. Der Ansicht der belangten Behörde sei beizupflichten, dass der AN-Verband Kostenträger für die in seinem Eigentum stehenden Anlagen sei. Bezüglich der übrigen Bereiche könne sich die Kostentragungspflicht für Parks oder Weganlagen nur insoweit ergeben und nur jenen Anteil betreffen, als der Verband Bestandnehmer sei bzw im Umfang jenes Anteils, in dem er auch tatsächlicher Bestandnehmer sei - soweit Bestandverträge mit der Gemeinde abgeschlossen seien, mit dem auf den AT entfallenden Anteil an Bestandzins auch hinsichtlich der Erhaltungskosten und der Kosten des Winterdienstes. Hinsichtlich jener Park- und Weganlagen hinsichtlich derer ein Eigentums- oder Bestandsverhältnis des AT oder des AN-Verbandes BB nicht gegeben seien, werde davon auszugehen sein, dass es sich nicht um Anlagen des AT im Sinne des § 25 Abs 5 S.TG 2003 handle. Solche Anlagen seien hinsichtlich der zu tragenden Aufwände von vorneweg auszuschließen. Die bisherige Praxis sei in diesem Zusammenhang kein tragfähiges Argument, daraus könne keinesfalls ein konkludenter Vertragsabschluss abgeleitet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht einmal die Beschwerdeführerin in der Lage darzulegen. Auch dass die Mitarbeiter des AT vor Jahrzehnten von der Marktgemeinde BB übernommen wurden, sei kein Argument gegen einen angemessenen Kostenersatz. Es sei nach Ansicht der Rechtsvertretung des AN-Verbandes Sache der Marktgemeinde BB, die Höhe der Ersatzleistung zu den einzelnen Weganlagen und zum Teilbereich des Kurparkes, die im Eigentum des AT stehen, hinsichtlich der jährlichen Aufwendungen detailliert darzulegen, gegebenenfalls komme eine Abschätzung durch einen Sachverständigen in Frage. Der AT habe nach § 18 Abs 1 Heil- und Kurvorkommengesetz eine eigene Rechtspersönlichkeit wie auch die Tourismusverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Dabei handle es sich nicht um bloße Abteilungen oder Vermögen der Marktgemeinde BB. Die primären Aufgaben des AN-Verbandes BB seien andere als die Park- und Wegebetreuung, für die der Tourismusverband die Mittel aus der allgemeinen Kurtaxe aufbringen müsse, weshalb der AN-Verband auch gegenüber seinen Mitgliedern verpflichtet sei, eine Klärung der Frage, in welchem Umfang die Gemeinde tatsächlich Kosten beanspruchen könne, herbeizuführen. Es werde daher der Antrag gestellt, in der Sache über den Umfang der Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes BB zu entscheiden. Für den Fall der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung werde es auch unerlässlich sein, der Behörde erster Instanz die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zum Umfang der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT bekanntzugeben.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde am 10.5.2017 eine Replik zur Stellungnahme des AN-Verbandes BB vom 2.5.2017 erstellt. Darin wird vorgebracht, dass die Stellungnahme des AN-Verbandes bestätige, dass der Bescheid der belangten Behörde jedenfalls ersatzlos aufzuheben sei. Der AN-Verband gehe nämlich wie die Beschwerdeführerin davon aus, dass die belangte Behörde über einen Kostenersatz des AT BB an die Marktgemeinde BB entschieden habe und weiters davon, dass AT und AN-Verband jeweils eigene Rechtspersonen seien. Der AN-Verband habe nun eine Sachentscheidung beantragt über den Umfang der Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes BB.
Eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht über den Umfang der Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes BB an die Marktgemeinde BB stehe jedoch die auf die Sache der behördlichen Entscheidung beschränkte Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entgegen. So wie bei einer Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde das Verwaltungsgericht lediglich befugt sei darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen sei und dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde, würden einer Sachentscheidung, wie sie der AN-Verband begehre, Rechtsschutzerwägungen entgegenstehen. Mit einer Entscheidung in der Sache, wie vom AN-Verband beantragt, werde den Parteien eine Instanz genommen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsse die Aufhebung des Bescheides ersatzlos erfolgen, sohin komme eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde nicht in Betracht, sodass die vom AN-Verband gewünschte Bekanntgabe einer Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts zum Umfang der öffentlichen Park- und Weganlagen ebenso durch die Prüfungsbefugnis des Gerichtes beschränkt sein werde. Die ersatzlose Aufhebung müsse wohl wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Streitschlichtung zwischen AT und Marktgemeinde) erfolgen und eine damit einhergehende geäußerte Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zum Umfang der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT wäre wohl nur ein "obiter dictum", dem im weiteren Verfahren schon deshalb keine Bindungswirkung zukommen könne. Dies deswegen, weil ansonsten wiederum in die Sachentscheidungskompetenz der belangten Behörde eingegriffen werde. Zu den Ausführungen des AN-Verbandes, dass eine Eingrenzung auf im Eigentum des AT befindliche Anlagen zu eng sei, sei auszuführen, dass der AN-Verband nicht ausführe, von wem diese dann zu erhalten seien und wer diese Erhaltung zu finanzieren hätte. Es werde davon ausgegangen, dass dies dann jedenfalls zu Lasten des AN-Verbandes gehe. Das hieße, die Gemeinde oder auch Private hätten solche zu erhalten, ohne dass diese Erhaltung aus den öffentlichen Tourismusmitteln (sprich allgemeine Kurtaxe und allenfalls Tourismusverbandsbeiträge) zu finanzieren wären. Dies obwohl derartige Anlagen öffentlich (zur Benutzung als Kur- und Tourismuseinrichtungen) zur Verfügung stehen würden. Dies betreffe große Teile des Kurparkes, den TT-Park, den SN-Park, den HM-Park und den FH-Park sowie verschiedene Weganlagen. Dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen abhängig gemacht werde davon, welcher auch öffentliche Rechtsträger die diesbezüglich maßgeblichen Einflussmöglichkeiten habe und demnach einmal aus den Pflichtbeiträgen und Abgaben zu finanzieren sei, ein andermal jedoch aus dem allgemeinen Gemeindebudget. Die zu dem Zweck der Förderung des Tourismus eingehobenen Beiträge und Abgaben würden ja dem AN-Verband zur Förderung des Tourismus zufließen. Auch der Anknüpfungspunkt, in welchem Ausmaß jeweils die einzelnen Parks und Weganlagen von Kurgästen bzw auch von der einheimischen Bevölkerung genützt werde, könne nicht als Anknüpfungspunkt dienen. Abgesehen von der Unpraktikabilität und Unvollziehbarkeit einer solchen Regelung sei wohl nur eine Betrachtung dahingehend anzustellen, ob der jeweilige Park oder Weg öffentlich zugänglich (insoweit dem Gemeingebrauch gewidmet) und somit eine Kur- und Tourismuseinrichtung sei. Dass öffentliche Park- und Weganlagen im Interesse des AN-Verbandes liegen, sei wohl unbestreitbar. Von wem solche konkret und in welchem Umfang genützt werden sei dabei sekundär. Darüber hinaus führe dies zur endlos diskutierbaren Frage, was unter Tourismus zu begreifen sei und ob nicht die Attraktivität als Kur- und Tourismusort auch dazu führen könne, dass sich verstärkt Personen dort niederlassen (einheimische Bevölkerung) bzw der Tourismus in BB massiv im Interesse der heimischen Bevölkerung liege, man ja dort vom Tourismus lebe. Die bisherige Praxis sei insofern sehr wohl ein tragfähiges Argument, als darauf verwiesen werde, dass die Novelle 1993 keine Änderungsabsicht zur bis dahin unstrittig gegebenen Rechtslage (siehe keine Einschränkung auf "des AT") entnommen werden könne, weshalb von einer aufgabenbezogenen Zuordnung auszugehen sei, die auch im Einklang damit stehe, dass öffentliche Park- und Weganlagen als Kur- und Tourismuseinrichtungen aus den Erträgen der allgemeinen Kurtaxe bzw den Tourismusverbandsbeiträgen finanziert werden sollen. Übersehen werden dürfe auch nicht, dass eine jahrzehntelange Praxis durchaus auch Rückwirkungen für die Frage der Sachgerechtigkeit zeitigen könne und zudem das Tourismusgesetz hinsichtlich der Aufgabenbesorgung auch auf Vereinbarungen zwischen den in Frage kommenden öffentlichen Rechtsträgern abstelle und darüber hinaus die in Rede stehende Zuständigkeit der Landesregierung eben nur für den Streitfall bestehe. Dies könne auch so verstanden werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jede Lösung akzeptiere, die auf einer Einigung beruhe, weshalb eben die Landesregierung nur zur Streitschlichtung zuständig sei und es dabei ihre Aufgabe sei eine sachgerechte Entscheidung unter Beachtung der Wertungen und Zielsetzungen der einschlägigen Tourismus (Finanzierungs) Landesgesetze zu treffen. Dass die belangte Behörde dem nicht nachgekommen sei, sei geradezu offensichtlich. Der Beschwerdefall zeige erhebliche Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Umfangs der Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin und damit der Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes, jedoch könne dies nur in Verfolgung eines sachgerechten Ergebnisses und im Sinne des öffentlichen Interesses am Tourismus und Kurwesen gelöst werden, bei denen die öffentliche (durch Landesgesetze geregelte) Finanzierung des Tourismus nicht außer Acht bleiben könne. Die Beschwerdeführerin sei aber ohnehin der Ansicht, eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Umfang einer Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes BB sei ausgeschlossen, gleichermaßen wie eine solche über den Umfang der Kostenersatzpflicht des AT (weil ja die Behörde auch darüber nicht konkret entschieden habe auch dahin einen vermuteten Streitfall nicht gelöst habe). Das Landesverwaltungsgericht könne den Streitfall zwischen AN-Verband und Beschwerdeführerin nicht lösen, sondern die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde müsse die Folge sein. Der Streitfall zwischen AN-Verband sei weiterhin bei der Landesregierung anhängig und sei dort zu lösen, so dieser Streitfall nicht zwischen AN-Verband sowie Marktgemeinde BB auf Grund einer doch erzielbaren Einigung aufgelöst werden könne. Der gegenständliche Bescheid der Landesregierung sei nicht rechtmäßig, davon würden beide Streitteile übereinstimmend, freilich mit unterschiedlichen Zielsetzungen ausgehen.
Zu dieser Replik wurde seitens der Rechtsvertretung des AN-Verbandes BB eine weitere Stellungnahme abgegeben, worin ausgeführt wird, dass die Marktgemeinde BB offensichtlich vom Wunsch getragen sei, eine inhaltliche Klärung zu verhindern, um die von ihr geübte rechtswidrige Praxis, aus der Kurtaxe die Betreuung aller öffentlichen Wege und Parks durch Mitarbeiter der Gemeinde zu Lasten des AN-Verbandes BB zu finanzieren, fortsetzen zu können. Dieses Begehren sei rechtlich nicht gedeckt. Eine ersatzlose Behebung müsse die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde voraussetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag sowohl vom Arbeitnehmer-Verband BB sowie auch von der Marktgemeinde BB gestellt worden, der AN-Verband BB sei Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und § 25 Abs 5 S.TG 2003 sei auch Grundlage für die Entscheidung des Kostenersatzes des Tourismusverbandes gegenüber der Gemeinde, weshalb die belangte Behörde zuständige Behörde erster Instanz sei, ein ersatzlose Behebung ebenso wie eine Antragszurückweisung den AN in seinem Recht auf Entscheidung über Kostenersatz nach § 25 Abs 5 zweiter Satz S.TG 2003 verletzen würde. Zu den öffentlichen Park- und Weganlagen des AT werde ausgeführt, dass die Marktgemeinde BB aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber mit dem Tourismusgesetz den Tourismus und das Kurwesen fördern wolle und Pflichtbeiträge und Abgaben vorschreibe, ableite, dass aus der allgemeinen Ortstaxe bzw der Kurtaxe nach Abzug der besonders gewidmeten Teilbeträge sämtliche öffentliche Park- und Weganlagen zu erhalten seien. Es werde mit dem Argument gearbeitet, dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er diesbezüglich eine Anknüpfung, welche öffentliche Rechtsträger die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten habe, vornehmen möchte. Diese Argumentation setze aber voraus, dass das Tourismusgesetz oder auch eine andere Rechtsgrundlage überhaupt die Erhaltung aller öffentlichen Park- und Weganlagen dem Tourismusverband zuweise. Dies sei jedoch nicht der Fall. § 1 Abs 4 Tourismusgesetz idgF lege fest, dass im Tourismusverband neben der Organisation des Tourismus, der Betreuung der Gäste, der Mitgestaltung des Angebotes, der Erstellung von Konzepten, der Werbung, der Förderung und Erhaltung von Kultur und Landschaft und der Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur (Ortsmarketing) nach lit b die Schaffung und Führung von Tourismuseinrichtungen und Anlagen vorsieht. Sämtliche litera stellen darauf ab, dass der Tourismusverband die einzelnen Sparten selbst gestaltet (mitgestaltet), schafft oder führt. § 1 des Tourismusgesetzes gehe davon aus, dass der Tourismusverband zumindest entsprechenden Einfluss auf die Förderung der örtlichen Belange des Tourismus habe und nicht bloß Zahler also Finanzierer der Betreuung des öffentlichen Gutes einer Gemeinde sein solle. Da auch eine solche Verpflichtung aus dem Heilvorkommen- und Kurortegesetz nicht ableitbar sei, müsse ein Kriterium für die Zuordnung einer Park- oder Wegeanlage zum AT im Sinne des § 25 Abs 5 des Tourismusgesetzes vorliegen, das die Kostenersatzpflicht für die Betreuung rechtfertige. Der bloße Umstand, dass neben Einheimischen oder wie es etwa beim TT-Park der Fall sei, den Bewohnern des gemeindeeigenen Seniorenheimes sich möglicherweise auch Kurgäste oder sonstige Touristen in solche Parks verirren könnten, reiche für eine die Annahme einer Einrichtung des AT und die Verpflichtung des AN-Verbandes BB, aus der Kurtaxe der Gemeinde die Betreuung dieser Einrichtungen zu zahlen, wohl nicht aus. Warum im gegenständlichen Fall, wenn das Landesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Behörde erster Instanz notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe und den angefochtenen Beschluss mit Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen solle, nicht auch rechtliche Hinweise der ersten Instanz geben könne, wie dies offenbar die Marktgemeinde BB meine, sei ebenso nicht nachvollziehbar, nachdem § 28 Abs 3 Satz 3 VwGVG die Bindung der Behörde erster Instanz in einem solchen Fall ausdrücklich anordne.
Am 16.5.2017 wurden die bisherigen Stellungnahmen des AN-Verbandes BB und der Marktgemeinde BB an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat jedoch auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Seitens der Rechtsvertretung der Marktgemeinde BB wurde am 18.5.2017 eine neuerliche Replik zur Stellungnahme des AN-Verbandes BB vom 15.5.2017 an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass das Vorbringen des AN-Verbandes zu seiner Meinung nach nicht gegebenen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf einem Missverständnis beruhe. Die Beschwerdeführerin habe im außen bezeichneten Verfahren immer die Auffassung vertreten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit in Anspruch nehme, welche ihr von Gesetz wegen nicht zukomme. Dies sei ausführlich begründet worden und werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Unzuständigkeit der belangten Behörde verwiesen. Deshalb liege die Unzuständigkeit der belangten Behörde schon deshalb vor, weil sie ihr eine nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Freilich könne Unzuständigkeit mitunter von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit schwer zu unterscheiden sein. Allerdings habe auch hier beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof die Erteilung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages ohne gesetzliche Grundlage als Fall der Unzuständigkeit angesehen, was durchaus mit dieser Beschwerdesache vergleichbar sei. Auch könne der AN-Verband in seinem behaupteten Recht auf Entscheidung über den Kostenersatz nicht verletzt werden, weil eine solche Entscheidung durch die belangte Behörde ja gar nicht getroffen worden sei. Damit sage aber letztlich der mitbeteiligte AN-Verband BB selbst, dass er ein Recht auf Entscheidung über den Kostenersatz nach § 25 Abs 5 zweiter Satz S.TG 2003 habe, welche Entscheidung aber durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht getroffen worden. Zum Begriff der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dazu ausgeführt, dass die Stellungnahme des AN-Verbandes vom 15.5.2017 dazu keine weiteren neuen Argumente vorbringe. Es sei erwähnenswert, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes durch § 27 normiert sei und es dort ausdrücklich heiße, dass eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht nur dann stattfinden, wenn nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben sei. Wenn aber Unzuständigkeit der Behörde gegeben sei, könne das Verwaltungsgericht in der Sache nicht tätig werden, also auch die inhaltliche Prüfung nicht vornehmen und könne es daher folglich auch zu keiner Bindung, wie von der mitbeteiligten Partei angeführt, an § 28 Abs 3 Satz 3 VwGVG kommen. Mehr sei auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Noch einmal werde betont, dass die Beschwerdeführerin bisher insbesondere auch die Auffassung vertreten habe, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht aus den insgesamt dargelegten Gründen ausgeschlossen sei.
Zur Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist auszuführen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf einzelne inhaltliche Gesichtspunkte zu beschränken hat. Den tatsächlichen Aufwendungen für die Erhaltung der gegenständlichen öffentlichen Park- und Weganlagen des AT bzw der Durchführung des Winterdienstes kam in diesem Verfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die erkennende Richterin von der Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und weiteren Ermittlungsschritten abgesehen hat. Den beiden Streitparteien, dem AN-Verbandes BB sowie der Marktgemeinde BB wurde noch umfangreicher Raum gegeben, entsprechende schriftliche Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, die bereits gekürzt in diesem Erkenntnis wiedergegeben wurde. Diese Schriftsätze wurden auch der belangten Behörde übermittelt. Von einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wäre keine Klärung der Rechtsfrage, wonach sich der Kostenersatz gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 zu bemessen hat, zu erwarten gewesen. Die Notwendigkeit für weitere Sachverhaltsfeststellungen liegt nicht vor. Trotz nicht dezidiert geäußertem Verhandlungsverzicht der beiden Streitparteien ist die erkennende Richterin jedoch davon überzeugt, dass keine der Parteien in ihrem Rechtsschutzinteresse durch die fehlende Fortführung der Verhandlung verletzt wurden, da wie bereits erwähnt, eine inhaltliche Auseinandersetzung über den konkreten Kostenersatz in diesem Verfahren nicht erfolgen konnte, was in Folge auszuführen sein wird.
I. Sachverhalt
Betreffend den Kostenersatz für die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes wurde in der Marktgemeinde BB im Jahr 1990 eine Vereinbarung hinsichtlich einer wertgesicherten Pauschalvergütung für den Personal- und Sachaufwand zwischen der Marktgemeinde und dem AN-Verbandes BB getroffen. Die Berechnungsbasis wurde damals auf ATS 4,5 Millionen (umgerechnet € 327,038) festgelegt, wobei der Personalaufwand mit 60 % und der Sachaufwand mit 40 % in der Berechnung berücksichtigt wurde. Berechnungsgrundlage waren schon damals die Arbeiten auf den Kuranlagen, am Höhenweg, auf den Promenaden, auf den Bänken, der alten Eisbahn, für die Veranstaltungen der Kurmusik, auf der Loipe, auf den Wanderwegen, etc, auf Basis von geschätzten Handstunden und Maschinenstunden sowie der Materialkosten. Darüber hinaus wurde ein Aufteilungsschlüssel für sämtliche Anlagen zwischen Tourismusverband und Gemeinde festgelegt. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Pauschalbetrag für die laufenden Arbeiten zur Erhaltung und Pflege der Park- und Weganlagen und nicht für größere Instandsetzungen und außerordentlichen Vorhaben bezahlt wird. Außerordentliche Vorhaben und größere Instandsetzungen haben einer gesonderten Vereinbarung bedurft. Diese Pauschalregelung wurde über die Jahre hinweg aufrechterhalten und seitens der Gemeinde dieser Pauschalbetrag einseitig festgelegt. 2011 wurde von der Gemeindevertretung beschlossen, die Kostensätze für die Erhaltung der Park- und Weganlagen inkl des Winterdienstes mit einem Betrag von € 465.214,- für den Zeitraum von drei Jahren ohne wertsichernden Index zu pauschalieren. Dementsprechend wurde am 19.3.2015 seitens der Gemeindevertretung der mehrheitliche Beschluss gefasst, den Kostenersatz gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 für das Jahr 2015 auf € 465.214,- festzusetzen. Die Vertreterin des Tourismusverbandes BB hat dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Jahr 2015 ein Betrag von € 410.000 bereits bezahlt wurde. Bis dato ist es immer so gewesen, dass die Summe hinsichtlich der Pauschalen von der Gemeindevertretung einseitig festgelegt wurden. Hat sich der Tourismusverband nicht einverstanden erklärt mit dieser Summe, dann wurde laut Vorbringen der Vertreterin des AN-Verbandes der Rest von der Gemeinde über die Kurtaxe einbehalten. 2015 wurde die bisherige Praxis seitens des AN-Verbandes insofern hinterfragt, als nachgeforscht wurde, welche Unterlagen zur Verfügung stehen und welche Leistungen konkret seitens des AN-Verbandes bezahlt werden müssen. Dazu wurde seitens des AN-Verbandes in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht, dass bis dato keine konkreten Listen hinsichtlich des Kostenersatzes des AN-Verbandes an die Marktgemeinde BB vorgelegt wurden. Es wurden lediglich einseitig die Pauschalbeträge durch die Gemeindevertretung festgelegt. Entsprechende Nachweise oder eine Form der Einflussmöglichkeit des AN-Verbandes haben nicht bestanden.
Im Laufe des Jahres 2015 fanden in weiterer Folge umfangreiche Gespräche zwischen der Marktgemeinde BB und dem AN-Verband BB statt, die jedoch zu keiner Einigung geführt haben. Die Marktgemeinde BB ist der Ansicht, die bisher gewählte Vorgangsweise sei weiterzuführen, während der AN-Verband eine Reduzierung des Kostenersatzes unter Vorlage entsprechender Abrechnungen und Nachweise fordert. Der AN-Verband BB hat überdies angedacht, gewisse Aufgaben an externe Anbieter auszuschreiben und auch dementsprechend Angebote eingeholt.
Schlussendlich sind der AN-Verband BB und die Marktgemeinde BB mit Schreiben vom 17.12.2015 an die Landesregierung herangetreten, über einen Streitfall gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 zu entscheiden:
(…) In einem gemeinsam geführten Gespräch zwischen den Vertretern der Marktgemeinde und des AN-Verbandes wurden am 14.12.2015 nachstehende Punkte im Einvernehmen vereinbart:
1. Die Salzburger Landesregierung hat den gegenständlichen Sachverhalt zu prüfen und die Angelegenheit per Bescheid zu erledigen.
(…)
Dazu ist in der Gemeinde am 16.12.2015 ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung ergangen.
Diese Vorgangsweise, dass aufgrund einer nicht erzielten Einigung zwischen der Marktgemeinde BB und dem AN-Verband die Salzburger Landesregierung über die Frage des Kostenersatzes entscheiden sollte, wurde von beiden Parteien in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Auch im Zuge der nachfolgenden Gespräche konnte kein Einvernehmen hergestellt werden, der Streitfall über die Höhe des zu leistenden Kostenersatzes zwischen der Marktgemeinde BB und dem AN-Verband liegt daher mangels anderslautender Informationen auch aktuell noch vor.
Die Salzburger Landesregierung hat in weiterer Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Erkenntnisse dem hier bekämpften Bescheid vom 24.08.2015, Zahl nnnnnn zugrunde gelegt wurden.
Die obigen Feststellungen haben sich aus beweiswürdigender Sicht schlüssig und glaubhaft aus dem Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Akten ergeben. Diese waren in diesem Umfang unbestritten und konnten daher unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Von weiteren Sachverhaltsfeststellungen war abzusehen, da in diesem Verfahren in erster Linie eine Rechtsfrage zu klären war, weshalb von weiteren inhaltlichen Festlegungen insbesondere zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes abgesehen werden konnte.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 18 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz - HKG 1997 StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) idgF - AT
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz - S.TG bestehen. Die Errichtung des AT wird jedoch wirksam, soweit der oder die Tourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "AT" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.
(2) Der AT ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.
(3) Die Mittel des AT werden aufgebracht durch
a) die Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993, LGBl Nr 41, nicht einem anderem Rechtsträger zufließen;
b)die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 31 Abs 3);
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der AT im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem AT im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,
a) die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohl, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
b) Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
c) die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;
d) unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;
e) die Geschäfte zu besorgen, die dem AT nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
§ 1 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Rechtsverhältnisse des für den Kurort BB bestehenden AT und den Kurbetrieb in diesem Kurort.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, sind sinngemäß anzuwenden:
a) ergänzend zu den §§ 10 bis 20 und 30 bis 37 die im § 20 Abs 2 lit a HKG 1997 verwiesenen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, ausgenommen die §§ 49 bis 54;
b) ergänzend zu den §§ 21 bis 29 die §§ 20 sowie 26 bis 29 des Salzburger Tourismusgesetzes - S.TG und die auf deren Grundlage ergangenen Verordnungen.
§ 3 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Kurbezirk
Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Gemeinde BB.
§ 4 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB)
(1) Der AT besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbstständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der AT führt die Bezeichnung "AT". Er hat seinen Sitz in BB und ist zur Führung des Wappens der Gemeinde BB berechtigt.
§ 5 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens
(1) Der AT hat folgende Aufgaben:
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Besorgung der im § 25 Abs 1 lit b S.TG bezeichneten Aufgaben, wenn keine Übertragung an den Tourismusverband erfolgt;
c) die Besorgung jener Geschäfte, die dem AT oder der Kurkommission nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind, wie zB die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäß § 3 Abs 1 und 3 Kurtaxengesetz 1993.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens sind gemäß § 18 Abs 1 HKG 1997 in Verbindung mit § 25 S.TG durch den Tourismusverband und seine Organe zu besorgen, insbesondere
a) die Erstellung von Tourismuskonzepten;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen; die Organisation des Tourismus im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
e) die Führung der Personalangelegenheiten des AT.
(3) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
§ 6 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Mittel des AT
(1) Die Mittel des AT werden aufgebracht durch:
a) Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 nicht einem anderen Rechtsträger zufließen;
b) Geldstrafen sowie den Erlös verfallener Gegenstände gemäß § 31 Abs 4 HKG 1997;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Verwaltung der Mittel, die für die Besorgung der im § 5 Abs 1 genannten Aufgaben durch den AT erforderlich und im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen sind, obliegt unter Anwendung der für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften der Kurkommission.
§ 8 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Vertretung des AT nach außen
Der AT wird in den im § 5 Abs 1 genannten Angelegenheiten durch den Vorsitzenden der Kurkommission nach außen vertreten.
§ 10 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2006, mit der für den Kurort BB eine Kurordnung erlassen wird (Kurordnung für BB) - Geschäftsführung der Kurkommission - Zusammensetzung
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Bürgermeister der Gemeinde BB als Vorsitzenden;
b) fünf Vertretern der Gemeinde BB, die von der Gemeindevertretung nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
c) fünf Vertretern des Tourismusverbandes der Gemeinde BB, wovon ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein Privatzimmervermieter zu sein hat. Die Entsendung dieser Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss des Tourismusverbandes, des die Privatzimmervermietung ausübenden Mitgliedes jedoch durch die in der Gemeinde die Privatzimmervermietung Ausübenden.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Mitglied zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 1 lit b, vom Vorsitzenden berufen werden.
(3) Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der Gemeindevertretung der Gemeinde BB angehören. Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen so weit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in den Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein. Die vom Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen so weit wie möglich Mitglieder des Ausschusses sein.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der MARKTGEMEINDE BB übereinzustimmen.
§ 25 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 StF: LGBl Nr 43/2003 – Organisation in Kurorten
(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein AT besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des AT gemäß § 18 Abs 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des AT einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;
c) die Besorgung von Angelegenheiten, die dem AT oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften (zB die Festsetzung der Höhe der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe) zugewiesen werden.
Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den AT erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(2) Im Sinn des Abs 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.
(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung "Kur- und Tourismusdirektor".
(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des AT einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
(7) Auf die Verwaltung der dem AT gemäß Abs 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.
§ 7 Gesetz vom 16. Dezember 1992 über die Erhebung von Kurtaxen und einer Forschungsinstituts-Abgabe im Land Salzburg StF: LGBl Nr 41/1993 idgF (Kurtaxengesetz 1993) - Zweckwidmung
(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Kurtaxe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Kurtaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die verbleibenden Erträge sind dem AT oder, wenn ein Tourismusverband nach dem SalzburgerTourismusgesetz besteht, diesem nach Abzug der Vergütung nach Abs 5 und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung gemäß § 25 Abs 7 des Salzburger Tourismusgesetzes jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Kurtaxe folgenden Monats zu überweisen.
(2) Die Erträge aus der besonderen Kurtaxe fließen zu:
a) soweit sie sich aus der besonderen Kurtaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;
b) soweit sie sich aus der besonderen Kurtaxe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.
Der Anteil des Landes darf jedoch die Hälfte jenes Betrages nicht übersteigen, der sich bei einer Berechnung des Bauschbetrages unter Zugrundelegung des Höchstbetrages der allgemeinen Ortstaxe gemäß § 5 Abs 2 Z 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 ergeben würde.
(3) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Kurtaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.
(4) Die Erträge der Forschungsinstituts-Abgabe sind für die Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein zu verwenden und diesem als Förderungsbeitrag des Landes zu überweisen.
(5) Für die Einhebung der allgemeinen Kurtaxen und der Forschungsinstituts-Abgabe gebührt der Gemeinde eine Vergütung im Ausmaß von 4 vH dieser Abgabenerträgnisse. Übersteigt die Höhe der Kurtaxe (§ 3 Abs 1) den Höchstsatz der allgemeinen Ortstaxe gemäß § 5 Abs 2 Z 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung.
(6) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.
§ 28 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 - Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
III. Erwägungen
§ 25 Abs 5 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) sieht vor, dass die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des AT einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen sind. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Die belangte Behörde Salzburger Landesregierung hat im bekämpften Bescheid vom 24.8.2016, Zahl xxxxx, über den Kostenersatz des AT BB an die Marktgemeinde BB entschieden. Diese Vorgangsweise wirft einige Rechtsfragen auf:
Mit E-Mail vom 17.12.2015 bzw mit E-Mail vom 18.12.2015 ist die Marktgemeinde BB durch ihren Amtsleiter an die Salzburger Landesregierung herangetreten und hat wörtlich ausgeführt, dass in einem gemeinsam geführten Gespräch zwischen Vertretern der Marktgemeinde und des AN-Verbandes ua vereinbart wurde, dass die Salzburger Landesregierung den vorliegenden Sachverhalt zu überprüfen hat und die Angelegenheit per Bescheid zu erledigen hat. Im Mail vom 18.12.2015 wird noch einmal auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 25 Abs 5 S.TG 2003 hingewiesen. Die Vertreter des AN-Verbandes BB haben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass hier insofern Einvernehmen hergestellt werden konnte, als man gemeinsam mit der Gemeinde der Ansicht gewesen ist, dass aufgrund der nicht erzielten Einigung über den an die Marktgemeinde BB zu leistenden Kostenersatz hinsichtlich der Erhaltung der öffentlichen Pak- und Weganlagen des AT, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes die Salzburger Landesregierung auf Grund von § 25 Abs 5 S.TG 2003 zu entscheiden hat.
Die Marktgemeinde BB war nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, dass hier kein Streitfall vorliegt, da zwischen AT BB und Marktgemeinde BB keinerlei Vorgespräche geführt worden sind. Daher stellt sich zu Beginn die Frage, wer die Parteien eines allfälligen Kostenersatzverfahrens gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 eigentlich sind. Dazu ist ein Blick auf die historische Entwicklung des § 25 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (vormals Salzburger Fremdenverkehrsgesetz) zu werfen.
Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (S-FVG) hat in seiner Stammfassung LGBl Nr 94/1985 die Möglichkeit der Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs eingeräumt. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung heißt es, dass ein Fremdenverkehrsverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und damit ein Rechtsträger, also eine juristische Person (Nr 324 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 9. Gesetzgebungsperiode). Ein Fremdenverkehrsverband ist somit eine Selbstverwaltungskörperschaft der am Fremdenverkehr interessierten selbständig Erwerbstätigen eines bestimmten Gebietes. Zu den Organen des Fremdenverkehrsverbandes gehören die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Obmann und der Finanzkontrollausschuss.
Zu § 25 S-FVG wurde in der Stammfassung Folgendes ausgeführt:
"Wird in einem Kurort nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz ein Fremdenverkehrsverband gebildet und decken sich der Kurbezirk und der Sprengel des Fremdenverkehrsverbandes ganz oder teilweise, so hat die Landesregierung auf Antrag des Fremdenverkehrsverbandes mit Bescheid die Besorgung von Aufgaben seiner Verwaltung an Organe des AT zu übertragen. Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung auf Antrag des Ausschusses. Voraussetzung für die Übertragung ist weiters, dass die Kurkommission der Übertragung zustimmt und die Wahrung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs durch die Organe des AT gewährleistet erscheint."
Wenn solch ein Bescheid ergeht, hat dies zur Folge, dass der Kurkommission außer den ihr auf Grund des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes obliegende Aufgaben alle Aufgaben des Ausschusses, des Vorstandes und des Finanzkontrollausschusses zukommen und dem Vorsitzenden der Kurkommission die Aufgaben des Obmannes zukommen und dass der Fremdenverkehrsverband zusätzliche Vertreter in die Kurkommission zu entsenden hat. Eine Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde war in der Stammfassung des S-FVG nicht vorgesehen. Auf Grund dieser klaren Aufgabenverteilung fehlte auch damals die Notwendigkeit einer Kostenersatzregelung, wie sie der heutige § 25 S.TG 2003 kennt. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass das Begutachtungsverfahren ergeben hat, dass die gegebenen Verhältnisse in Kurorten überaus unterschiedlich sind. Durch das Gesetz soll nun die Möglichkeit eröffnet werden, dass hier die Verwaltung des Fremdenverkehrsverbandes und des AT vereinigt werden. Dies hat zur Voraussetzung, dass sowohl der Fremdenverkehrsverband wie auch der AT einer solchen Verbindung zustimmen. Die Materialien sprechen von einer verbundenen Aufgabenerfüllung zwischen dem AT und dem Fremdenverkehrsverband. Grundsätzlich ist die Systematik aber jene wie bei dem Gesetzeszitat ausgeführt, dass die Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes an den AT übertragen wurden. Einzig die Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes blieb als einziges spezielles Organ in jedem Fall bestehen. Diesem Gesetz sind umfangreiche Diskussionen über das Verhältnis zwischen dem AT, dem Tourismusverband und der Gemeinde vorgegangen (vgl Nr. 126 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session, 9. Gesetzgebungsperiode; Nr. 3 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 9. Gesetzgebungsperiode). Einen Hinweis darauf, dass es Aufgabe des AT wäre, die gesamten Gemeindeweganlagen zu erhalten, ist weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen und Materialien zu entnehmen.
Die darauffolgende Novelle Nr 107/1986 hat an dieser grundsätzlichen Systematik nichts geändert. In der Novelle des S-FVG zu LGBl Nr 87/1988 wird nun in § 25 Abs 1 ausgeführt, dass wenn in einem Kurort ein Fremdenverkehrsverband gebildet wird oder ein solcher bereits besteht, dann werden die Verwaltung des AT und die Verwaltung des Fremdenverkehrsverbandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam geführt. Von der grundsätzlichen Aufgabenübertragung an den AT wurde somit abgegangen. Die Verwaltung des AT obliegt nun in fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens der Kurkommission und in allen anderen Angelegenheiten dem Fremdenverkehrsverband und seinen Organen. Die fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens sind in § 25 Abs 3 S-FVG idF 1988 definiert. Dazu gehören
1. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes sowie auch
2. die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989 erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT, einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen.
Die hierfür erforderlichen Mittel sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Weiters gehört zu den fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens die Erstattung von Vorschlägen für die Einbindung von Werbemaßnahmen für den Kurbetrieb, in die Fremdenverkehrswerbung des Kurortes und die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe.
Zu den übrigen Angelegenheiten des AT, welche vom Fremdenverkehrsverband und seinen Organen zu erledigen ist, gehört
-die Erstellung von Fremdenverkehrskonzepten,
-die Werbung und Verkaufsförderung für den Fremdenverkehr,
-die Koordination des Verkaufs, die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und -anlagen sowie
-die Beteiligung an solchen, die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination, Gästebetreuung etc, die Führung der Personalangelegenheiten des AT, dessen Finanzverwaltung, die jedoch von der Finanzverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes gesondert zu führen ist sowie
-die Besorgung jener Geschäfte die dem AT nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Kurtaxengesetzes zugewiesen sind.
§ 25 Abs 5 und 6 S-FVG idF 1988 regeln die Systematik der Organe zwischen AT und Fremdenverkehrsverband. Die Geschäftsführung durch die Organe des Fremdenverkehrsverbandes richtet sich auch in den Angelegenheiten der Verwaltung des AT nach dem Fremdenverkehrsgesetz. Die Kurverwaltung ist zugleich die Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes, der Kurdirektor Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes (Kur- und Fremdenverkehrsdirektor). Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen.
Neu hinzugefügt wurde in § 25 Abs 7 S-FVG idF 1988 jene Bestimmung, die die Vorgängerbestimmung zum hier streitgegenständlichen § 25 Abs 5 S.TG 2003 darstellt. Abs 7 legt fest, dass die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten zu besorgen ist. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinaus können der AT und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 3 und 4 durch die Gemeinde und die Kostentragung hierfür treffen. Diese Bestimmung des § 25 Abs 7 S-FVG idF 1988 kann sich hinsichtlich der Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen systematisch nur auf jenen Bereich beziehen, der sich gemäß § 25 Abs 3 S-FVG idF 1988 aus den Aufgaben des AT ergibt. Eine andere Auslegung in der Hinsicht, dass diese Erhaltungspflicht sämtliche Weganlagen im Gemeindegebiet betrifft, würde eine unsystematische Erweiterung des Aufgabenbereiches darstellen, obwohl dieser abschließend und in sich schlüssig bzw. korrespondierend zu § 18 Abs HKG bzw. in weiterer Folge später zu § 5 der Kurordnung für BB gesetzlich festgelegt ist. In anderen Worten stellt § 25 Abs 7 S-FVG idF 1988 keine Erweiterung des Aufgabenbereiches des AT oder des Fremdenverkehrsverbandes dar, sondern konkretisiert, wie bei der Erstellung der Kur- und Fremdenlisten bzw bei der Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen aus finanzieller Sicht vorzugehen ist.
Systematisch werden die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT einschließlich Winterdienst den fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens gemäß § 25 Abs 3 S-FVG lit b idF 1988 zuzuordnen sein. Hier ist die Rede von der Verwaltung, Belastung und Veräußerung jene bis zum 1. Jänner 1989 erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen. Einem anderen Aufgabenbereich lässt sich die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT einschließlich des Winterdienstes nicht zuordnen, da sich dazu keine inhaltlichen Zusammenhänge sowohl aus den sonstigen fachlichen Angelegenheiten noch aus den übrigen Angelegenheiten des AT erkennen lässt. Jene Mitarbeiter des AT, die für die Aufgaben des § 25 Abs 7 S-FVG idF 1988 beschäftigt gewesen sind, sind von der Gemeinde zu übernehmen (vgl Art III Abs 4)
Die Erläuterungen Novelle LGBl 87/1988 (Nr 164 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages – 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) sprechen allgemein davon, dass im Fremdenverkehrsgesetz ursprünglich eine Art gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen AT und Fremdenverkehrsverband festgelegt war, wobei allerdings das Schwergewicht der Aufgabenbesorgung an die Organe des AT übergegangen wäre. Allerdings hat sich offensichtlich gezeigt, dass von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit in den in Betracht kommenden Kurorten, bei denen sich der Kurbezirk und das Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes decken, nicht Gebrauch gemacht wurde. Um nun die Doppelgleisigkeit der Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs vorzubeugen, hat man sich entschlossen die bisherige Regelung zu ersetzen. Zielvorstellung war es dabei, die Organe des AT auf die diesen nach dem Heilvorkommen- und Kurortegesetz zukommenden eigentlichen Aufgaben des Kurortewesens im Ort zu beschränken und die sonstige allgemeine Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs wie in anderen Fremdenverkehrsorten durch den Fremdenverkehrsverband zu gewährleisten. Die Aufgabenteilung nach sachlichen Gesichtspunkten lässt die Organe des Fremdenverkehrsverbandes auch für den AT tätig werden. Dadurch entsteht faktisch eine ähnliche finanzielle Situation, wie sie in den anderen Fremdenverkehrsgemeinden gegeben ist. Dort verfügt der Fremdenverkehrsverband in aller Regel über die Mittel von Gemeindeseite in der Höhe des Ertrages der Nächtigungsabgaben. Hier soll er über die dem AT zufließenden Nächtigungsabgabe (Kurtaxe) disponieren können. An der Rechtsträgereigenschaft des AT als Eigentümer, Dienstgeber und dgl ändert sich dadurch nichts. Dazu wird auch ausgeführt, dass das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz als spezialrechtliche Vorschrift dem generell geltenden Kurorterecht vorgeht, weshalb im Zuge der Novellierung des Fremdenverkehrsgesetzes auch keine Novellierung des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes vorgenommen wurde.
Interessant ist nun, dass die Erläuterungen zur Novelle LGBl 87/1988 (Nr 164 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages – 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) sich auf eine Regierungsvorlage beziehen, die sich allerdings von der am 29.09.1988 zu LBGl 87/1988 kundgemachten Novellen in einigen Punkten (insbesondere Abs 3, 4 und 7) unterscheidet, da beruhend auf dem Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses (Nr. 363 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages- 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) § 25 S-FVG noch einmal abgeändert wurde.
§ 25 S-FVG 1987- Organisation in Kurorten
(1. Entwurf: Nr 164 der Beilagen zum steno-graphischen Protokoll des Salzburger Landtages – 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode)
(1) Wird in einem Kurort nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl Nr 39/1960, ein Fremdenverkehrsverband gebildet oder besteht dort bereits ein solcher, so werden die Verwaltung des AT und die Verwaltung des Fremdenverkehrsverbandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam geführt. Das gleiche gilt für den Fall, daß im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes ein Kurort errichtet wird.
(2) Die Verwaltung des AT obliegt in fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens der Kurkommission nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, in den Belangen des Abs 8 dem Gemeinsamen Ausschuß und in allen übrigen Belangen dem Fremdenverkehrsverband und seinen Organen. Bei Geschäften zwischen dem AT und dem Fremdenverkehrsverband wird der AT durch die Kurkommission vertreten.
(3) Als fachliche Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens gemäß Abs 2 gelten insbesondere die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes, die Anregung und Antragstellung in den Angelegenheiten der Verwaltung der Kureinrichtungen und –anlagen des AT, die Erstattung von Vorschlägen für die Einbindung von Werbemaßnahmen für den Kurbetrieb in die Fremdenverkehrswerbung des Kurortes.
(4) Zu den übrigen Angelegenheiten des AT gemäß Abs 2 gehören insbesondere die Werbung und Verkaufsförderung für den Fremdenverkehr sowie die Koordination des Verkaufs, die Erstellung von Fremdenverkehrskonzepten, die Schaffung und Führung von Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und –anlagen sowie die Beteiligung an solchen, die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination, die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Organisation des Fremdenverkehrs im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle, die Erhaltung der öffentlichen Kuranlagen und der dem Wohle des Kurgastes dienenden Einrichtungen sowie deren Vermehrung und Ausgestaltung, die Herausgabe der Kur- und Fremdenliste sowie allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen, die Erstellung von Statistiken, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des AT erforderlich sind, die Besorgung jener Geschäfte, die dem AT nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind, die Führung der Personalangelegenheiten des AT und dessen Finanzverwaltung, die von der Fi-nanzverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes gesondert zu führen sind.
(5) Die Geschäftsführung durch den Fremdenverkehrsverband richtet sich auch in den Angelegenheiten der Verwaltung des AT nach diesem Gesetz. Die Kurverwaltung ist zugleich die Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes, der Kurdirektor Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes (Kur- und Fremdenverkehrsdirektor).
(6) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Fremdenver-kehrsverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(7) Der AT und die Gemeinde können Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 3 durch die Gemeinde und die Kostentragung hiefür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Kommt eine solche nicht innerhalb angemessener Zeit ab dem Ersuchen um Aufnahme diesbezüglicher Verhandlungen zustande, kann die Landesregierung auf Antrag des Ausschusses oder der Gemeinde durch Verordnung die Besorgung von bestimmten Aufgaben gemäß Abs 4, die im Zusammenhang mit Aufgaben der Gemeinde zweckmäßiger und kostensparender besorgt werden können wie etwa die Erhaltung öffentlicher park- und Weganlagen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, der Gemeinde übertragen und ihr einen den damit verbundenen Kosten angemessenen Betrag aus den Erträgnissen der Kurtaxe gemäß dem Kurtaxengesetz, LGBl Nr 52/1957, zuerkennen. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, wenn zwischen dem AT und der Gemeinde eine anderslautende Vereinbarung über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 4 getroffen wird.
(8) Die Kurtaxe ist für den AT von der Gemeinde einzuheben, wofür ihr eine Vergütung im Ausmaß von 4 v.H. des Abgabenerträgnisses gebührt. Die Einhebung der Kurtaxe richtet sich nach den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes, wobei der Bürgermeister an die Stelle der Kurkommission tritt. Die Gemeinde hat das Erträgnis der Kurtaxe nach Abzug der ihr zukommenden Vergütung und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung für den AT jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Kurtaxe folgenden Monats an den AT abzuführen.
(9) Über die Höhe der Kurtaxe (§ 2 Abs 3 des Kurtaxengesetzes) entscheidet ein Gemeinsamer Ausschuß, der sich aus dem Bürgermeister und zwei weiteren von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte insgesamt nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes sowie drei vom Ausschuß des Fremdenverkehrsverbandes entsendeten Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuß führt der Bürgermeister. Er hat den Ausschuß mindestens einmal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder ein sonstiger Bedarf gegeben ist. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Dem Gemeinsamen Ausschuß obliegt außerdem die Entscheidung über die Veräußerung oder Belastung von bis zum 1. Jänner 1989 vom AT eingegangener Beteiligungen an Unternehmen oder des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Liegenschaftseigentums.
(10) Wird ein Fremdenverkehrsverband gebildet, so tritt die gemeinsame Verwaltungsführung im Sinne der vorstehenden Bestimmungenmit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein. Wird hingegen für das Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes ein Kurort errichtet, so tritt die gemeinsame Verwaltungsführung sofort ein.
(11) Die Gemeinde hat dem AT über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstigen Auskünfte zu geben.
§ 25 S-FVG 1987- Organisation in Kurorten
(Regierungsvorlage: Nr. 363 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages- 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode)
(1) Wird in einem Kurort nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl Nr 39/1960, ein Fremdenverkehrsverband gebildet oder besteht dort bereits ein solcher, so werden die Verwaltung des AT und die Verwaltung des Fremdenverkehrsverbandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam geführt. Das gleiche gilt für den Fall, daß im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes ein Kurort errichtet wird.
(2) Die Verwaltung des AT obliegt in fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens der Kurkommission nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz und in allen übrigen Angelegenheiten dem Fremdenverkehrsverband und seinen Organen. Bei Geschäften zwischen dem AT und dem Fremdenverkehrsverband wird der AT durch die Kurkommission vertreten.
(3) Als fachliche Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens gemäß Abs 2 gelten:
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989 erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und –anlagen des AT einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen. Die hiefür erforderlichen Mittel sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen;
c) die Erstattung von Vorschlägen für die Einbindung von Werbemaßnahmen für den Kurbetrieb in die Fremdenverkehrswerbung des Kurortes;
d) die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe (§ 2 Abs 2 und 3 des Kurtaxengesetzes, LGBl Nr 52/1957).
(4) Zu den übrigen Angelegenheiten des AT gemäß Abs 2 gehören insbesondere:
a) die Erstellung von Fremdenverkehrskonzepten;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Fremdenverkehr sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und –anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen; die Organisation des Fremdenverkehrs im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
e) die Führung der Personalangelegenheiten des AT und, soweit es sich nicht um die Mittel der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs 3 lit b handelt, dessen Finanzverwaltung, die von der Finanzverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes gesondert zu führen ist;
f) die Besorgung jener Geschäfte, die dem AT nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Kurtaxengesetzes zugewiesen sind.
(5) Die Geschäftsführung durch die Organe des Fremdenverkehrsverbandes richtet sich auch in den Angelegenheiten der Verwaltung des AT nach diesem Gesetz. Die Kurverwaltung ist zugleich die Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes, der Kurdirektor Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes (Kur- und Fremdenverkehrsdirektor).
(6) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Fremdenver-kehrsverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(7) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der AT und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 3 und 4 durch die Gemeinde und die Kostentragung hiefür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(8) Die Kurtaxe ist für den AT von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten einzuheben. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Die Einhebung der Kurtaxe richtet sich nach den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes, wobei der Bürgermeister an die Stelle der Kurkommission tritt. Die Gemeinde hat das Erträgnis der Kurtaxe nach Abzug der ihr zukommenden Vergütung und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung für den AT jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Kurtaxe folgenden Monats an den AT abzuführen.
(9) Wird ein Fremdenverkehrsverband gebildet, so tritt die gemeinsame Verwaltungsführung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein. Wird hingegen für das Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes ein Kurort errichtet, so tritt die gemeinsame Verwaltungsführung sofort ein.
(10) Die Gemeinde hat dem AT über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstigen Auskünfte zu geben.
Zur ersten Regierungsvorlage (Nr 164 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages – 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) führen die Erläuterungen aus, dass bestimmte Aufgaben des AT zweckmäßig und kostensparend durch die Gemeinde besorgt werden können, vor allem dann, wenn diese gleiche oder ähnliche Aufgaben bereits im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen hat. Hier soll nach Vorgaben der Erläuterungen eine zweckmäßige Lösung gefunden werden und nur ersatzweise – quasi als Schiedsinstanz- soll eine Übertragung von der Landesregierung verfügt werden. Wenn bestimmte Aufgaben übertragen werden, gebührt der Gemeinde für diese Besorgung ein gleichzeitig zu bestimmender Betrag aus den Erträgnissen der Kurtaxe. Seine Höhe hat sich an den Kosten zu orientieren. Zusammengefasst war daher die Idee dieser Regierungsvorlage, dass Aufgaben des AT auf die Gemeinde übertragen werden können, die ähnliche oder gleiche Aufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen hat, wofür ihr ein Kostenersatz gebührt. Dabei wird wörtlich auf die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen einschließlich des Winterdienstes Bezug genommen (vgl § 25 Abs 4 S-FVG). Eindeutig handelt es sich dabei um Aufgaben aus dem Bereich der übrigen Angelegenheiten des AT.
Dieser Gedanke findet sich in dieser Klarheit in dem schlussendlich kundgemachten § 25 Abs 7 S-FVG idF 1988 nicht mehr. Die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen wurden nicht mehr bei den übrigen Aufgaben belassen, sondern offensichtlich den fachlichen Angelegenheiten zugeordnet. Die fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens wurden hinsichtlich der Verwaltung der Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT bei den ureigensten Aufgaben der Kurkommission belassen. Eine weitere Aufgabenübertragung von der Kurkommission in Richtung Fremdenverkehrsverband erfolgte erst in einer späteren Novelle. Allerdings ist aus dieser Gesetzesnovelle ablesbar, was der eigentliche Hintergrund der Vorgängerbestimmung des heutigen § 25 Abs 5 S.TG 2003 ist.
Durch die Novelle 1988 wurde der Kurkommission die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen übertragen. Aus der Tatsache, dass die Gemeinde in diesem Bereich im übertragenen und eigenen Wirkungsbereich selbst Aufgaben zu erfüllen hat, wurde gesetzlich festgelegt, dass diese Aufgaben des AT kostensparend durch die Gemeinde besorgt werden können. Dies korrespondiert auch mit der in der Regierungsvorlage abgedruckten Erstfassung des § 25 Abs 7 S-FVG 1988. Von den Aufgaben des § 25 Abs 3 b S-FVG idF 1988, nämlich der Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989 erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen, sollen gewissen Aufgaben, nämlich die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, von der Gemeinde (zweckmäßiger und kostensparender) besorgt werden. Eine Zuordnung in dem Sinn, dass diese Erhaltungspflicht der öffentlichen Park- und Weganlagen das gesamte Gemeindegebiet betrifft, kann aus dieser ursprünglichen Fassung des § 25 Abs 3 bzw Abs 7 S-FVG nicht abgeleitet werden. Dies würde einer völlig unsystematischen Erweiterung des Aufgabenbereiches des AT abseits der einschlägigen Bestimmungen des HKG sowie des § 25 Abs 3 und 4 SFK 1988 gleichkommen. Der Zusatz, der durch die Novelle LGBl Nr 44/1993 (dazu sogleich) zu § 25 Abs 5 S.TG hinzugefügt wurde, nämlich, dass es sich bei der Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen um jene des AT handelt, ist somit nach Ansicht der erkennenden Richterin lediglich eine Klarstellung zu der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgabe. Schon die Novelle Nr 87/1988 hatte in ihrer Fassung die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT im Sinn und zwar jene, die entsprechend der Aufgabenaufteilung in § 25 Abs 3 lit b S.TG die Verwaltung der bis zum 1. Jänner 1989 erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen beinhaltet. Nur für die öffentlichen Park- und Weganlagen aus diesem Aufgabenbereich hat das S-FVG festgelegt, dass sie an die Gemeinde übertragen werden. Nach ursprünglicher Idee sollte dies durch eine Verordnung der Landesregierung geschehen, gemäß dem schlussendlich beschlossenen § 25 Abs 7 SFK idF 1988 wurde festgelegt, dass diese Aufgaben von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten besorgt werden sollen. Die Fassung des S-FVG zu LGBl Nr 87/1988 hatte die Möglichkeit einer Drittvergabe noch nicht vorgesehen.
Mit der LGBl- Novelle Nr 44/1993 (LGBl-Novelle 63/1992 enthält keine hier relevanten Gesetzesänderungen) wurde nun die Aufgabenverteilung zwischen Kurkommission bzw AT und Tourismusverband wiederum neu geregelt. Die Aufgaben des AT gemäß § 18 Abs 4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes gehen nun automatisch auf den Fremdenverkehrsverband über, wenn ein solcher in einem Kurort gebildet ist. Zu den Aufgaben gehören dabei wiederum die Erstattung von Gutachten und in lit b die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989 bei späterer Bildung von Fremdenverkehrsverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT, einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen überdies sämtliche das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst. Diese Aufgaben bleiben nach § 25 Abs 1 S-FVG idF 1993 beim AT. Dazu wurde aber hinzugefügt, dass die Besorgung der in lit b bezeichneten Aufgaben dem Fremdenverkehrsverband durch Vereinbarung übertragen werden können. Dies ist auch im Fall der Marktgemeinde BB geschehen, durch die Übertragungsverordnung aus dem Jahr 1993, ortsüblich kundgemacht durch Anschlag an die Amtstafel am 23.8.1993, AZ 000-5/1993-ka, wonach die Aufgaben gemäß § 25 Abs 1 lit b S.TG an den AN-Verband übertragen werden. Dementsprechend ist in der Marktgemeinde BB der AN-Verband zuständig für die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der in der lit b angeführten Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen des AT. Die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen kann mangels expliziter Auflistung in § 25 Abs 2 S-FVG, der die Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes auflistet, nur unter lit b subsumiert werden, da es bei den Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes keine inhaltlich gleichlautende oder ähnliche Formulierung gibt. Zur Verwaltung der Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen wird somit auch die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen zu zählen sein. Wie bereits erwähnt wurde durch die Novelle nun in § 25 Abs 5 S-FVG konkretisiert, dass es sich um die öffentlichen Park- und Weganlagen des AT handelt, was lediglich als Klarstellung der Zuordnung dieser Aufgaben zu § 25 Abs 1 lit b S-FVG 1993 zu verstehen ist. In der Novelle BGBl Nr 44/1993 wurde die inhaltliche Ausgestaltung dieser Aufgaben nicht verändert. Verändert wurde aber sehr wohl die Aufgabenverteilung zwischen AT und Tourismusverband, da die Handhabung des bisherigen § 25 S-FVG laut den Erläuterungen (Nr 72 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages - 5. Session der 10. Gesetzgebungsperiode) von erheblichen Auslegungsproblemen und Schwierigkeiten geprägt war, die eine einfache Verwaltung der Angelegenheiten des AT behindern bzw unmöglich machten. Auch bei gemeinsamer Führung der Agenden des AT und des Fremdenverkehrsverbandes behielten diese Rechtsträger ihre Aufgaben und die Organe des Fremdenverkehrsverbandes waren einmal im fremden Namen und auf fremde Rechnung für den AT und zum anderen für den Fremdenverkehrsverband tätig. Diese strukturell bedingten Mängel wurden durch die erwähnte Novelle beseitigt, indem bei Aufrechterhaltung der bestehenden AT deren Aufgaben weitgehend auf die später gebildeten Fremdenverkehrsverbände übertragen werden, dh die Organe der Fremdenverkehrsverbände nehmen die Aufgaben des AT im Namen und auf Rechnung der Fremdenverkehrsverbände wahr. Die gesetzliche Übertragung erfolgt allgemein, die dem AT bzw der Kurkommission verbleibenden Aufgaben sind ausdrücklich in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen als solche genannt. Dabei wird die Höhe der Kurtaxen nach dem Kurtaxengesetz oder § 25 Abs 1 S-FVG erwähnt. Die bis zum 31.12.1989 oder bis zur späteren Bildung eines Fremdenverkehrsverbandes vom AT geschaffenen Einrichtungen und eingegangenen Beteiligungen sind von diesem und der Kurkommission weiter wie bisher vermögenswirksam zu verwalten. Dazu gehört aber nicht die laufende Betriebsführung. Auch die Vermögensverwaltung kann durch Vereinbarung zwischen Kurkommission und den zuständigen Organen des Fremdenverkehrsverbandes diesem übertragen werden. Die sonstige Aufgabenübertragung betrifft die gesamte Werbung, das Marketing, die Mitgestaltung der Kurangebote, somit § 25 Abs 2 S-FVG. Auch die Finanzverwaltung geht auf den Fremdenverkehrsverband über, soweit sie sich nicht aus den dem AT verbliebenen Aufgaben ergibt.
Mit der LBGBL-Novelle Nr 16/1998 (die dazwischenliegenden Novellen Nr 66/1994, Nr 14/1996 bzw Nr 89/1996 beinhalten Druckfehlerberichtigungen bzw hier nicht entscheidungserhebliche Gesetzesänderungen) wird die Möglichkeit der externen Vergabe der Erhaltung der öffentlichen Park und Weganlagen des AT, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes eingeführt. Die Wortfolge "sind von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten zu besorgen" wurde durch die Wortfolge "sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen". In den Erläuterungen heißt es dazu wörtlich:
"In Kurorten, in welchen ein Fremdenverkehrsverband existiert, sind die Aufgaben des gemäß dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes eingerichteten AT auf den Fremdenverkehrsverband übergegangen (§ 25 S. FVG). Für die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des AT (einschließlich Winterdienst) ordnet Abs 5 verpflichtend an, dass diese Aufgaben von der Gemeinde (gegen Kostenersatz durch den Fremdenverkehrsverband) besorgt werden müssen.
Es erscheint sinnvoll, dem Fremdenverkehrsverband zu ermöglichen, die genannten Arbeiten unter Umständen auch an (allenfalls billigere) private Anbieter zu vergeben. Lediglich subsidiär bleibt die Gemeinde verpflichtet, einschlägig tätig zu werden."
In den weiteren Novellen des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes bis hin zur Wiederverlautbarung des Salzburger Tourismusgesetz 2003 wurde keine inhaltliche Neuerungen (abgesehen von der Änderung der Terminologie vom Begriff Fremdenverkehr hin zu Tourismus) an § 25 S-FVG bzw. S.TG 2003 vorgenommen.
3. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (HKG 1997):
Diese historisch dargelegte heutige Aufgabenaufteilung des § 25 Abs 1 S.TG korrespondiert als lex specialis auch mit der in § 18 Abs 4 HKG 1997 festgelegten allgemeinen Aufgabenumschreibung des AT. Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der AT im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem AT im Rahmen dieses Wirkungsbereiches die öffentlichen Kuranlagen und dem Wohl der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtung zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten, sowie Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten. Weiters sind die Kur- und Fremdenlisten sowie allgemein im Interesse des Kurbetriebs gelegenen Informationen auszugeben, es ist für den Kurort zu werben und es sind die Geschäfte zu besorgen die dem AT nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind. Zur näheren Durchführung des Heilvorkommen- und Kurortegesetzes wurde 2006 eine Kurordnung für BB erlassen, die in Abstimmung zu § 25 S.TG 2003 die Aufgaben des AT näher umschreibt. Der Wortlaut "soweit nicht die Organe der Gemeinde zuständig sind", heißt somit im Hinblick auf die historische Entwicklung nichts anderes, als dass der AT vorbehaltlich getroffener Aufgabenübertragungen an den Tourismusverband gemäß § 25 Abs 1 lit b S.TG dann zuständig bleibt, wenn die Gemeinde nicht aufgrund ihrer sich aus dem eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich ergebenden Kompetenzen zuständig ist. Eine Zuständigkeit des AT für die Erhaltung der öffentlichen Park- und Weganlagen des gesamten Gemeindegebietes kann auch aus dem HKG 1997 nicht abgeleitet werden.
Aus der historischen Entwicklung heraus lag das Gewicht der Aufgabenbesorgung im Bereich des Fremdenverkehrs und Kurwesens zu Beginn beim AT und ist bis heute schließlich fast abschließend auf den AN-Verband übergangen. Beim AT bleiben nur wenige gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten. Die Festlegung der Aufgabenbesorgung durch die Gemeinde im Bereich der öffentlichen Park- und Weganlagen einschließlich des Winterdienstes wurde aus Kostensparungs- und Zweckmäßigkeitsgründen eingeführt, da die Gemeinde im Bereich der Wegeerhaltung etc seit jeher bereits umfangreiche Zuständigkeiten hat und hier somit Ressourcen gebündelt werden können. Um die Fremdenverkehrsverbände nicht gänzlich an die Gemeinden zu binden, wurde schließlich die Möglichkeit der Drittvergabe eingeführt.
Die laufende Betriebsführung der Einrichtungen und Anlagen des AT ist somit gemäß § 25 Abs 1 lit b S.TG 2003 (nach erfolgter Aufgabenübertragung durch Vereinbarung) vom AN-Verband zu besorgen. Ein Streitfall gemäß § 25 Abs 5 S.TG 2003 kann daher, wenn diese Aufgaben dem AN-Verband übertragen wurden, nur zwischen AN-Verband und der betreffenden Gemeinde vorliegen. Korrespondierend dazu nimmt § 7 Kurtaxengesetz auf diese Konstellation insofern Bezug, als dass hier vorgesehen ist, dass die verbleibenden Erträge aus der Kurtaxe dem Tourismusverband nach Abzug eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung gemäß Abs 7 des Salzburger Tourismusgesetzes zu überweisen sind (Anmerkung: hier fehlt im Kurtaxengesetz offensichtlich noch die Anpassung an den seit der Novelle Nr. 44/1993 einschlägigen § 25 Abs 5 S.TG 2003). Die Salzburger Landesregierung war daher verpflichtet, auf Grund des unbestritten vorliegenden Streitfalls zwischen AN-Verband BB und der Marktgemeinde BB über den Kostenersatz des AN-Verbandes BB an die Marktgemeinde BB zu entscheiden.
Dem kann der vorliegende Bescheid allerdings aus zweierlei Gründen nicht gerecht werden:
Erstens trägt der Spruch als Streitpartei neben der Marktgemeinde BB den AT der Marktgemeinde BB, der aber die Aufgaben im Bereich der Verwaltung der AT-Einrichtungen auf den AN-Verband übertragen hat, der diese Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Fremdenverkehrsverbands erfüllt. Ihm obliegt es auch den Streitfall zu verkünden und der AN-Verband muss auch als Streitpartei im Bescheid aufscheinen. In diesem Gesichtspunkt verbleibt der Bescheid der Salzburger Landesregierung mangelhaft.
Zweitens unterlässt es die Salzburger Landesregierung einen konkreten Betrag hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Als Zeitraum wird das Jahr 2015 angegeben. Allerdings hinsichtlich der Höhe findet sich nur die Formulierung, dass der Kostenersatz in der Höhe von € 465.214 nicht angemessen ist und zu hoch ist. Der AT BB ist nach Ansicht der belangten Behörde nicht verpflichtet, diesen Betrag als Kostenersatz für das Jahr 2015 an die Marktgemeinde BB zu leisten. Damit erledigt die Salzburger Landesregierung die Sache dieses Verfahrens jedoch nicht abschließend. Die Salzburger Landesregierung war in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Formulierung "im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung" keine Verpflichtung zur Festlegung eines konkreten Betrages beinhaltet. Dieser Ansicht kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Für diesen Fall hätte der Gesetzgeber eine Formulierung mit dem Inhalt wählen müssen, dass die Salzburger Landesregierung über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden hat (vgl dazu § 53 Abs 8 S.SHG zum Kostenersatz im Bereich der Sozialhilfe aus Streitfällen in Bezug auf die Ländervereinbarung; diesen Kostenersatzverfahren liegt ein konkretes Leistungsverfahren zugrunde, in denen die Höhe der Sozialhilfe bereits behördlich festgestellt worden ist). Im Anwendungsbereich des § 25 Abs 5 S.TG 2003 ist es Aufgabe der Landesregierung diesen Kostenersatz ziffernmäßig festzulegen.
Inhalt eines Bescheides ist nun jedoch immer die normative, dh verbindliche Regelung einer Verwaltungssache. Diese normative Regelung kann darin bestehen, dass eine Anordnung getroffen wurde, dass einer Person die Erbringung einer bestimmten Leistung vorgeschrieben wird (Leistungsbescheide) (vgl Kolonovits Muzak, Stöger, Rz 396). Der Ansicht der Salzburger Landesregierung, dass § 25 Abs 5 S.TG lediglich auf einen Feststellungsbescheid über das Bestehen der Kostenersatzpflicht ausgerichtet ist, kann wie bereits ausgeführt wurde, nicht gefolgt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht allein die Feststellung einer Verpflichtung zum Kostenersatz, sondern auch der bescheidmäßige Ausspruch über die Höhe. Folglich hat die Entscheidung der Landesregierung auch die Voraussetzungen eines Leistungsbescheides zu erfüllen, die gesetzliche Regelungen in der Art zu vollziehen, dass sie die im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie erhalten daher eine Verpflichtung, die bereits im Gesetz begründet ist, die aber zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Dementsprechend muss Leistungsbescheiden auch eine zwangsweise durchsetzbare Vollstreckbarkeit zukommen. Zur Vollstreckbarkeit muss der Spruch jedoch entsprechend bestimmt sein. Die allgemeine Aussage, dass der für das Jahr 2015 vorgeschriebene Kostenersatz in der Höhe von € 465.214,- nicht angemessen ist, zu hoch ist und der AT daher nicht verpflichtet ist diesen Betrag zu leisten, wird diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit, somit den Prozessgegenstand, in der Regel zur Gänze zu erledigen, sofern hier nicht eine Trennung nach mehreren Spruchpunkten möglich ist. Die Anforderung an die Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden sind höher als bei anderen Bescheiden, da mit Leistungsbescheiden einer Partei eine Verpflichtung auferlegt wurde, die so bestimmt sein muss, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 AVG, Rz 90). Als Rechtsfolgen einer mangelnden Bestimmtheit bzw Deutlichkeit eines Bescheides sieht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor (vgl dazu VwGH vom 16.6.2004, Zahl 2001/08/034). Dadurch, dass die Salzburger Landesregierung es unterlassen hat, eine konkrete Höhe des Kostenersatzes anzugeben, hat sie wie bereits erwähnt die Sache nicht abschließend erledigt und belastet somit den bekämpften Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit.
Nun kommt dem Verwaltungsgericht mit der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst die volle Tatsachenkognition zu (vgl VwGH v 30.3.2017, Zahl Ro 2015/03/0036). Das Verwaltungsgericht hat somit grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Gericht darf jedoch sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war. Insofern ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über diese Entscheidungsgrenzen hinauszutreten. Eine inhaltliche Entscheidung im Sinne einer Festlegung der konkreten Höhe des Kostenersatzes würde in diesem Verfahren zum einen diese Zuständigkeitsvorschrift nach § 28 Abs 2 VwGVG verletzen, und überdies auch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl dazu die Ausführungen zum Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 833). Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Kostenersatz des AN-Verbandes an die Marktgemeinde BB unter Festsetzung einer konkreten Höhe hätte zur Folge, dass sich die Streitparteien nur mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zur Wehr setzen können. Der grundsätzlich verfahrensrechtlich vorgesehene Rechtszug wäre dadurch massiv verkürzt, da die Verfahrensparteien in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit gehabt haben, zu einem bescheidmäßig festgesetzten konkreten Kostenersatz ihr Vorbringen zu erstatten. Mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, nimmt das Gericht mit einer Überschreitung der Sache des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und würde dadurch seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (VwGH vom 31.1.2017, Ra 2015/03/0066). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Festlegung der Höhe des Kostenersatzes des AN-Verbandes BB an die Marktgemeinde BB. Da aber die belangte Behörde in diesem Fall insofern keine Entscheidung getroffen hat, weil durch den Spruch des bekämpften Bescheides die Hauptfrage zwischen den Streitparteien nicht (abschließend) erledigt wurde, kommt dem Landesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit in der Sache selbst zu, weshalb nur eine ersatzlose Behebung dieses Bescheides in Frage kam, um den von § 25 Abs 5 S.TG vorgesehenen gewünschten Zustand wiederherzustellen. (Für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG fehlen im Lichte der VwGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen (zuletzt VwGH vom 28.3.2017, Zahl Ro 2016/09/009, VwGH vom 26.3.2015, Ro 2015/22/0011)). Eine ersatzlose Behebung der Entscheidung der Salzburger Landesregierung hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.3.2015, Zahl Ro 2015/12/0003) als negative Sachentscheidung zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist eine neuerliche Entscheidung zu treffen (vgl dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 833; sowie grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, 5. Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1061 mit Verweis auf RV 1618 BlgNR 24. GP, S. 14). Da die belangte Behörde über den Kostenersatz des AT BB gegenüber der Marktgemeinde BB entschieden hat, ein die Sache erledigender Spruch allerdings den Kostenersatz des AN-Verbandes BB an die Marktgemeinde BB zum Inhalt haben müsste, ist der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, eine neuerliche Entscheidung mit dem AT BB als Streitpartei wäre nicht zulässig. Vielmehr ist der Antrag der beiden Streitparteien auf Entscheidung der Salzburger Landesregierung nach § 25 Abs 5 S.TG 2003 nun wieder unerledigt, und hat die belangte Behörde nach allfälligen Ermittlungen eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Kostenersatzpflicht des AN-Verbandes BB an die Marktgemeinde BB zu treffen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den verfahrensrechtlichen Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichtes wurde im Erkenntnis hingewiesen und davon nicht abgewichen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.