405-10/286/1/2-2017•LVwG S 405-10/286/1/2-2017
405-10/286/1/2-2017Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2017
Tatvorwurf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AF-Straße, AD AE, vertreten durch AG AJ Rechtsanwälte GmbH, AH-Straße, AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.04.2017, Zahl xxxxx-2016,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:29.10.2016, von 18:45 Uhr bis 18:50 Uhr;
Ort der Begehung:EE FF, …, … auf der Südseite,
GG-Straße;
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben während des Fußballspieles LL - MM als 'Vorsänger' der MM-Fans mit dem Magafon den Schmähgesang 'Scheiß Polizei' angestimmt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß§ 81(1) Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß:
§ 81 Sicherheitspolizeigesetz
Euro
200,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
48 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
Euro
20,00
Gesamtbetrag:
Euro
220,00
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Strafverfahrens, die Einstellung des Verfahrens sowie in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.11.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion EE vom 06.11.2016 eine Übertretung gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zum Vorwurf gemacht und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt. Er habe am 29.10.2016, von 18:45 bis 18:50 Uhr, in EE FF, …, … auf der Südseite, GG-Straße, während des Fußballspiels LL - MM als "Vorsänger" der MM-Fans mit dem Megaphon den Schmähgesang "Scheiß Polizei" angestimmt und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Nachdem der fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers die Strafverfügung außer Kraft treten ließ, erging in weiterer Folge das spruchgleiche Straferkenntnis.
Rechtlich ist auszuführen:
Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Fassung BGBl I Nr 61/2016, zum Vorwurf gemacht.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten sei gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Allein aus der verfahrensgegenständlichen Tatumschreibung kann daraus ein tatbildliches Verhalten des Beschuldigten im Sinne der ihm vorgeworfenen Übertretung der vorstehend zitierten Bestimmung nicht angelastet werden.
Nach der diesbezüglichen Tatumschreibung wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, als "Vorsänger" der MM-Fans während des Fußballspiels LL gegen MM mit dem Megaphon den Schmähgesang "Scheiß Polizei" angestimmt zu haben und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört zu haben.
Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 81 Abs 1 SPG idgF ist, dass das Verhalten die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei sich die Ereignung im Allgemeinen am Gefühl eines Durchschnittsmenschen bestimmt und damit objektiv begründet sein muss. Das Anstimmen eines Liedes mit dem Inhalt "Scheiß Polizei" ist – selbst im Rahmen eines Fußballspieles im Fußballstadion – zweifellos geeignet, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass dieses Verhalten die öffentliche Ordnung stört. Nach höchstgerichtlicher Judikatur liegt eine Ordnungsstörung vor, wenn der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (VwGH 06.09.2007, 2005/09/0168 ua). Inwieweit die öffentliche Ordnung durch das vorgeworfene Verhalten (Anstimmen des Schmähgesanges "Scheiß Polizei" als Vorsänger der MM-Fans) gestört worden sein soll, ist nicht ersichtlich und lassen die im angefochtenen Straferkenntnis formulierten Tatbegleitumstände keine Ordnungsstörung erkennen.
Zusammengefasst erfüllt das dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung vorgeworfene Verhalten jedenfalls nicht das Tatbild der ihm vorgeworfenen Übertretung und war somit der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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