LVwG S 405-6/67-69/1/8-2017

405-6/67-69/1/8-2017Tribunal Administrativo Regional30 de mai. de 2017

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Regest

Konzessionsverlust, Entziehungstatbestand, erforderliche Zuverlässigkeit, Persönlichkeitsbild

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-6/67-69/1/8-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.67.69.1.8.2017

Begründung

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30

Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893

E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at

DVR 0078182

Ort, Datum:

Salzburg, 30.05.2017

Zahl:

405-6/67/1/8-2017, 405-6/68/1/8-2017 und 405-6/69/1/8-2017

Betreff:

AB AA, geb XY, AD AE;

Verfahren gemäß Gewerbeordnung (Berufsrecht) - Beschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden von AB AA, AF-Straße, AD AE, gegen die im nachfolgenden Spruch bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 5 Abs 1 iVm Abs 3 GelverkG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2017, Zahl xxx/47-2017, als unbegründet abgewiesen

II.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 5 Abs 1 iVm Abs 3 GelverkG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2017, Zahl yyy/61-2017, als unbegründet abgewiesen.

III.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 5 Abs 1 iVm Abs 3 GelverkG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2017, Zahl zzz/28-2017, als unbegründet abgewiesen.

IV.Gegen die Entscheidungen unter den Spruchpunkten I., II. und III. ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 17.01.2017, Zahl xxx/47-2017, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW, am Standort EE, FF-Weg.

Mit Bescheid vom 18.01.2017, Zahl yyy/61-2017, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW, am Standort GG, HH-Straße.

Mit Bescheid vom 18.01.2017, Zahl zzz/28-2017, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit einem PKW, am Standort AD AE, II-Straße.

Die belangte Behörde begründete alle Bescheide übereinstimmend damit, dass es dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher Verwaltungsübertretungen und einer strafgerichtlichen Verurteilung an der gemäß § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG) erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.

Mit Schriftsätzen vom 15.02.2017 erhob der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diese drei Bescheide Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. In den im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden bringt er vor, dass es sich bei den Verstößen, auf die sich die Behörde stützt, um kleine Vergehen handle, die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht ausreichen würden. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden Verstöße iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG begangen. Manche der von der Behörde herangezogenen Vergehen stünden zudem nicht in Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und seien folglich schon deswegen unbeachtlich. Selbst unter der vom Beschwerdeführer bestrittenen Annahme, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung vorlägen, hätte die Behörde von der Entziehung absehen oder diese zeitlich oder sachlich einschränken müssen. Ein ähnliches Vorbringen hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durch, wobei der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf die bisherigen Vorbringen und ergänzend dazu auf eine Entscheidung des OGH. Demnach könne man den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes auch bedingt nachsehen und beantrage er dies für seinen Mandanten. Zu den Fragen des Verhandlungsleiters (Befähigungsnachweis, usw) konnte der Beschwerdeführervertreter keine Angaben machen.

Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Verhandlungsprotokoll samt einer tabellarischen Auflistung sämtlicher Verwaltungsübertretungen übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Am letzten Tag der Frist für die Abgabe der Stellungnahme wurde ein Fristerstreckungsansuchen gestellt, mit Schreiben vom 29.05.2017 mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden ist.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen, deren Entziehung die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden angeordnet hat:

 „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 2 PKW“; Standort: EE, FF-Weg; GISA-Zahl: QQ. Die Konzession wurde - ursprünglich für den Standort EE, MM-Weg - erstmals mit Bescheid vom 11.12.2014, Zahl xxx/4-2014, erteilt.

Entziehungsbescheid: 17.01.2017, Zahl xxx/47-2017

„Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 2 PKW“; Standort: GG, HH-Straße; GISA-Zahl: QQQ; Konzession erteilt mit Bescheid vom 14.04.2014, Zahl yyy/5-2014.

Entziehungsbescheid: 18.01.2017, Zahl yyy/61-2017

„Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 1 Personenkraftwagen“; Standort: AD AE, II-Straße; GISA-Zahl: QQQQ; Konzession erteilt mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl zzz/6-2015.

Entziehungsbescheid: 18.01.2017, Zahl zzz/28-2017

Gegen den Beschwerdeführer wurden wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig folgende Verwaltungsstrafen verhängt (per 21.03.2017):

Behörde

Bescheiddatum

Zahl

Norm

Strafe

BH Zell am See

11.10. 2012

aaa-2012 V1

§ 4 Abs 1 und 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

€ 363

BH Zell am See

03.05. 2012

bbb-2012 V1

§ 102 Abs 10 KFG

€ 40

BH Zell am See

03.05. 2012

ccc-2012 V1

§ 106 Abs 2 KFG

€ 50

BH Zell am See

06.06. 2012

ddd-2012 V1

§ 4 Abs 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

€ 365

BH Zell am See

11.02. 2013

eee-2012 V1

§ 106 Abs 2 KFG

€ 50

BH Zell am See

11.04. 2013

fff-2013 V1

§ 102 Abs 3 Satz 5 KFG

€ 70

BH Zell am See

17.02. 2013

fff-2013 V2

§ 76a Abs 1 StVO

€ 40

BH Zell am See

11.09. 2013

ggg-2013 V1

§ 102 Abs 10 KFG

€ 150

BH Zell am See

11.09. 2013

ggg-2013 V1

§ 102 Abs 10 KFG

€ 40

BH Zell am See

11.09. 2013

ggg-2013 V1

§ 102 Abs 10 KFG

€ 40

BH Zell am See

08.05. 2014

hhh-2014 V1

§ 20 Abs 2 StVO

€ 250

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen ZZ, am 04.05.2014, 16:07 Uhr, in Mittersill, B 168, Str.-KM 023,330, Richtung Zell am See, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten.

BH Zell am See

25.08. 2014

iii-2014 V1

§ 24 Abs 1 lit a StVO

€ 50

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, am 09.08.2014, 21:50 bis 21 55 h, in Zell am See, …, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ gehalten.

BH Zell am See

25.08. 2014

iii-2014 V1

§ 102 Abs 6 KFG

€ 50

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, am 09.08.2014, 21:50 bis 21:55 Uhr, in Zell am See, …, den Fahrzeugmotor nicht abgestellt, obwohl er sich derart weit und so lange vom Kraftfahrzeug entfernt hatte, dass er es nicht mehr überwachen konnte; mit dem Fahrzeugmotor wurden nicht auch andere Maschinen betrieben.

BH St. Johann im Pongau

09.10. 2014

jjj-2014 V1

§ 52 lit b Z 15 StVO

€ 70

Strafverfügung: Beschwerdeführer ist am 08.08.2014, 13:07 Uhr, als Lenker des

Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZZZZ, unter Missachtung des Vorschriftszeichens

'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' rechts geradeaus über die Kreuzung Ri. Palfengasse,

St. Johann, Gerbergasse Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße, bei Km F7, 4, gefahren.

BH Tamsweg

13.05. 2013

kkk-2013 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 50

Konkrete Tat nicht feststellbar; Bescheid skartiert.

BH Tamsweg

12.02. 2014

lll-2013 V1

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 50

Konkrete Tat nicht feststellbar; Bescheid skartiert.

BH Zell am See

12.11. 2014

mmm-2014

§ 103 Abs 2 KFG

€ 60

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 22.09.2014, hinterlegt am 25.09.2014, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 26.07.2014 um 13:44 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen ZZZZ, in Salzburg, …, Richtung stadtauswärts, gelenkt hat.

BH Zell am See

13.11. 2014

nnn-2014 V1

§ 77 Abs 1 Z 3 iVm § 14a Abs 2 NAG

€ 120

Strafverfügung: Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ist eine Integrationsvereinbarung eingegangen und hat sie nicht erfüllt. Tatzeitraum: seit zumindest 14.03.2012

BH Zell am See

06.02. 2015

ooo-2015 V1

§ 45 Abs 4 KFG

€ 150

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat KFZ VW Transporter mit Probefahrtkennzeichen ZZZZZ am 28.01.2015, 14:40 h, in Zell am See, Höhe Kitzsteinhornstraße 39, Fahrt-richtung Schüttdorf, verwendet, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde.

BH Zell am See

08.06. 2015

ppp-2015.1 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 70

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 05.03.2015, hinterlegt am 09.04.2015, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 12.01.2015, um 11:50 h, das KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, in Zell am See, P311, Str.-KM 4.000, Ortsgebiet Zell am See, Richtung Maishofen gelenkt hat.

BH Zell am See

08.06. 2015

qqq-2015 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 80

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 05.03.2015, hinterlegt am 13.03.2015, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 15.01.2015, um 13:31 h, das KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, in Mittersill, B 168, Str.-KM 23.000, Ortsgebiet Mittersill, Richtung Zell am See gelenkt hat.

BH Zell am See

13.07. 2015

rrr-2015.1 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 80

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 18.05.2015, hinterlegt am 21.05.2015, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 31.03.2015, um 13:54 h das KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, in Zell am See, P311, Str.-KM 4.000, Ortsgebiet Zell am See, Richtung Maishofen gelenkt hat.

BH Zell am See

11.01. 2016

sss-2015.1 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 220

Straferkenntnis: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 17.08.2015, hinterlegt am 25.09.2015, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 01.08.2015, um 15:45 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ, in Zell am See, von der Mozartstraße kommend in die Schulstraße Richtung Schule gelenkt hat.

BH Zell am See

10.02. 2016

ttt-2016 V1

§ 367 Z 16 iVm § 46 Abs 2 Z 2 GewO

€ 50

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 11.12.2015 bis 03.01.2016, am Standort EE, FF-Weg, ausgeübt wurde, ohne die Standortverlegung (früherer Standort: EE, MM-Weg) gemäß § 46 Abs 2 GewO der Behörde anzuzeigen.

BH Zell am See

09.05. 2016

uuu-2016 V1

§ 33 Abs 1 KFG

€ 100

Strafverfügung: Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer hat es unterlassen, Änderung an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können (Reifen - Felgenkombination mit den Dimensionen 225/45ZR17 am Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZZ montiert), unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zeit und Ort der Begehung: 30.04.2016, 22:05 h, Saalfelden L B311, Str.-KM 056,400, auf Höhe Weikersbach 18, Richtung Zell am See

BH Zell am See

20.01. 2017

uuu-2016 V2

§ 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 KFG

€ 50

Straferkenntnis: Beschwerdeführer hat sich als Lenker vor Fahrtantritt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug (Kennzeichen: ZZ) dem KFG entspricht. Im Fahrzeug waren Gasentladungslampen eingebaut, obwohl es nicht über eine Scheinwerferreinigungsanlage verfügt.

Zeit und Ort der Begehung: 30.04.2016, 22:05 h, Saalfelden L B311, Str.-KM 056,400, auf Höhe Weikersbach 18, Richtung Zell am See

BH Zell am See

20.01. 2017

uuu-2016 V2

§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG

€ 50

Straferkenntnis: Beschwerdeführer hat sich als Lenker vor Fahrtantritt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug (Kennzeichen: ZZ) dem KFG entspricht. Am Fahrzeug war keine Begutachtungsplakette angebracht. Die zuletzt durchgeführte Begutachtung war zum Tatzeitpunkt aber noch gültig.

Zeit und Ort der Begehung: 30.04.2016, 22:05 h, Saalfelden L B311, Str-KM 056,400, auf Höhe Weikersbach 18, Richtung Zell am See

BH Zell am See

28.06. 2016

vvv-2016.1 V1

§ 103 Abs 2 KFG

€ 160

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 20.05.2016, hinterlegt am 25.05.2016, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 05.03.2016, um 13:17 h, das KFZ mit dem Kennzeichen ZZZ, in Viehhofen, L 111, Str-KM 005,880, Richtung Maishofen gelenkt hat.

BH Zell am See

14.07. 2016

xxxxx-2016 V1

§ 367 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 iVm § 39 iVm § 95 Abs 2 GewO iVm § 1 Abs 2 GelverkG

€ 200

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 22.06.2016 bis zumindest 12.07.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; § 16 Abs 1 iVm § 39 iVm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt;

BH Zell am See

04.08. 2016

yyyy-2016 V1

§ 77 Abs 1 Z 3 iVm § 14a Abs 2 NAG

€ 200

Strafverfügung: Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ist Integrations-vereinbarung eingegangen und hat sie nicht erfüllt. Tatzeitraum: 02.12.2014 bis zu-mindest 02.08.2016

BH Zell am See

12.10. 2016

zzzz-2016 V1

§ 367 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 iVm § 39 iVm § 95 Abs 2 GewO iVm § 1 Abs 2 GelverkG

€ 400

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 02.08.2016 bis zumindest 12.10.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; § 16 Abs 1 iVm § 39 iVm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen folgender Verwaltungsübertretung nicht rechtskräftig folgende Verwaltungsstrafe verhängt (per 21.03.2017):

BH Zell am See

02.01. 2017

zaza-2016 V1

§ 367 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 iVm § 39 GewO

€ 600

Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW, von 13.10.2016 bis zumindest 22.12.2016, ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; § 16 Abs 1 iVm § 39 iVm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt. Der letzte gewerberechtliche Geschäftsführer ist bereits per 01.07.2016 ausgeschieden; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 134 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 4 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) rechtskräftig verurteilt.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich obige Feststellungen insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde, dem Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 ergeben. Was obige Feststellungen angeht, so wurden diese vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Da die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017; VwGVG) vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Konkret hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzessionen infolge fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (BGBl 112/1996 idF BGBl I 3/2017; GelverkG) gegeben sind oder nicht. Aufgrund der Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, ist das Landesverwaltungsgericht dabei nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der von der Behörde herangezogene Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 GelverkG erfüllt ist; vgl mwN VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066.

Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession nach dem GelverkG ist ua die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers (§ 5 Abs 1 Z 1 GelverkG). Erfüllt der Gewerbetreibende diese Voraussetzung nicht mehr, ist die Konzession gemäß § 5 Abs 1 GelverkG zu entziehen.

Nach § 5 Abs 3 leg cit ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 - 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

Die belangte Behörde stützt die Entziehungen auf § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG. Tatsächlich ist in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einen Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 1 oder Z 2 GelverkG gesetzt hat. Auch ein Entziehungsgrund nach Art 6 Abs 1 VO (EG) 1071/2009 ist nicht ersichtlich; vgl näher zu den Kriterien nach der VO Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 81. Bei den Regelungen des § 5 Abs 3 GelverkG handelt es sich im Verhältnis zu § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO um abschließende besondere Bestimmungen; § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO sind daher nicht (subsidiär) anwendbar; vgl zB VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153.

Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 GelverkG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 3 GelverkG die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153. Dazu im Einzelnen Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 86 f.

Angesichts der festgestellten Verwaltungsübertretungen ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer keine Verstöße – und damit erst recht keine schwerwiegenden Verstöße – gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen begangen hat. Die Entziehung der Konzessionen kann folglich nicht auf § 5 Abs 3 Z 3 lit a GelverkG gestützt werden. Allein mit den Ausführungen der belangten Behörde, dass schwerwiegende Verstöße, die direkt mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehen, begangen worden seien, kann die Entziehung nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG nicht gerechtfertigt werden. Umgekehrt kommt es nach dem Gesetz aber auch nicht darauf an, ob die Verstöße in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit oder mit dem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug begangen wurden. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer gegen die in § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG genannten Vorschriften verstoßen hat und ob allfällige Verstöße als schwerwiegend zu qualifizieren sind. Dabei sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich rechtskräftige Bestrafungen beachtlich, nicht rechtskräftige Bestrafungen haben ebenso wie getilgte Bestrafungen (§ 55 Verwaltungsstrafgesetz [BGBl 52/1991 idF BGBl I 120/2016; VStG]) außer Betracht zu bleiben; vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136, sowie Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 85. Im Falle rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften ist mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern auch nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt; vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136. Das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verstöße erfüllt werden. Wiederholte Verstöße, mögen sie auch jeweils für sich nicht als schwer einzustufen sein, dürfen als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit nicht außer Acht gelassen werden, vgl VwGH 27.01.2010, 2007/03/0131 und 24.05.2012, 2011/03/0062.

Die letzte Konzession nach dem GelverkG (GISA-Zahl: 506/27586952) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl zzz/6-2015, erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits wegen zahlreicher Verstöße ua gegen Bestimmungen des KFG und der StVO bestraft worden. Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz dieser Bestrafungen und Verstöße nicht an der Zuverlässigkeit iSd GelverkG fehlte. Der betreffende Konzessionsbescheid ist – wie auch die zuvor erlassenen Konzessionsbescheide – rechtskräftig. Es hat daher dahingestellt zu bleiben, ob die belangte Behörde die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Gewerbeantrittsvoraussetzung zutreffend beurteilt hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich jedenfalls dahingehend an die rechtskräftigen Konzessionsbescheide gebunden, dass es eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht allein mit Verstößen, derentwegen der Beschwerdeführer vor Erteilung der letzten Konzession rechtskräftig bestraft worden ist, begründen wird. Unberücksichtigt haben diese Bestrafungen und Verstöße dennoch nicht zu bleiben; sie können im Zusammenspiel mit anderen Übertretungen iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße erreichen und sind diese insofern in einer Gesamtbetrachtung heranzuziehen.

Bei den vom Landesverwaltungsgericht zu prüfenden Verstößen ist zu fragen, ob sie sich gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten richteten.

Zu den Übertretungen der GewO ist Folgendes auszuführen:

Die GewO gilt gemäß § 1 Abs1 leg cit für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. In der GewO werden zahlreiche Pflichten von Gewerbetreibenden normiert. Dazu zählt ua die Verpflichtung des Gewerbeinhabers, die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort anzuzeigen (§ 46 Abs 2 Z 2 GewO), ebenso die Verpflichtung, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann (suppletorischer Befähigungsnachweis; § 16 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 GewO). Bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist binnen einem Monat ein neuer Geschäftsführer zu bestellen (§ 16 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 GewO).

Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um Berufspflichten von Gewerbetreibenden. Da die GewO gemäß § 1 Abs 2 GelverkG auf Verkehrsgewerbe grundsätzlich subsidiär anzuwenden ist, sind die genannten Verpflichtungen auch als Berufspflichten nach dem GelverkG (§ 5 Abs 3 Z 3 lit b) zu qualifizieren.

Wegen Missachtung der Verpflichtung zur Geschäftsführerbestellung wurde der Beschwerdeführer, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, zwei Mal rechtskräftig bestraft (Strafverfügungen vom 14.07.2016, Zahl xxx-2016, und vom 12.10.2016, Zahl zzz-2016), wegen Verstoßes gegen § 46 Abs 2 Z 2 GewO einmal (Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl ttt-2016). Somit hat der Beschwerdeführer gegen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten insgesamt drei Mal verstoßen und wurde deswegen rechtskräftig bestraft. Dies gilt ungeachtet allfälliger inhaltlicher Mängel der heranzuziehenden Strafbescheide. Aufgrund der rechtskräftigen Strafbescheide steht nämlich bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen hat, sondern ist an die diesbezüglichen Strafbescheide gebunden, vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0001.

Die maßgeblichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundlegende Schutzinteressen des Gewerberechts. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs 1 GewO), weshalb die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 16 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 GewO ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig ist. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Beschwerdeführer schwer verletzt, weil er sein Fehlverhalten gemäß den Feststellungen trotz mehrmaliger Bestrafung nicht beendet hat, vgl VwGH 06.03.2013, 2012/04/0135, siehe auch VwGH 01.02.2017, Ra 2015/04/0047.

Es handelt sich folglich um sehr schwerwiegende Verstöße, die alleine schon die Entziehung der Gewerbeberechtigungen rechtfertigen.

Der Vollständigkeit halber führt das Landesverwaltungsgericht weiter aus, dass der Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG auch aufgrund zahlreicher anderer Verstöße, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, erfüllt ist. Mögen die einzelnen Verstöße jeweils für sich genommen womöglich auch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und mitunter auch vor Erteilung der letzten Konzession begangen worden sein. Insgesamt wird nämlich durch die Vielzahl der Verstöße gegen Vorschriften iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG das gesetzliche Erfordernis der schwerwiegenden Verstöße fraglos erreicht. Auch manifestiert sich allgemein im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, dass keineswegs gewährleistet ist, dass er bei der Gewerbeausübung die dabei zu beachtenden Schutzinteressen (insbesondere Sicherheit im Straßenverkehr, Sicherheit und Schutz der Fahrgäste) hinlänglich wahrt. Es fehlt ihm daher auch insofern an der erforderlichen Zuverlässigkeit, vgl abermals § 5 Abs 3 GelverkG (arg „insbesondere) und die Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 85 ff.

In diesem Zusammenhang wird exemplarisch auf folgende Verstöße und rechtskräftige Bestrafungen eingegangen:

Durch Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (Strafverfügung vom 08.05.2014, Zahl iii-2014) hat der Beschwerdeführer fraglos gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen (§ 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung). Diese Norm dient - wie Geschwindigkeitsvorschriften im Allgemeinen - insbesondere der Verkehrssicherheit. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Verkehrssicherheit auch erheblich beeinträchtigt, idS VwGH 27.09.1989, 89/03/0236; vgl auch VwGH 05.07.1991, 90/03/0288. Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Kriterium der Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 GelverkG, BGBl 85/1952 idF BGBl 125/1987. Im Erkenntnis vom 10.04.1991, 90/03/0243, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass „insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Missachtung des Rotlichtes und der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, vor allem aber die Verwendung eines zum Teil profillosen Reifens stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar[stellen], denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist […].“

Durch die Missachtung des Gebots, den Motor eines Kraftfahrzeugs abzustellen (§ 102 Abs 6 KFG), hat der Beschwerdeführer gegen eine Vorschrift iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG verstoßen, nämlich gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz (Strafverfügung vom 25.08.2014, Zahl iii-2014). Die Regelung, dass ein Lenker, der sich soweit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor abzustellen hat, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, liegt zweifellos nicht zuletzt im Interesse des Umweltschutzes. Mit der Vorschrift wird ua die Verringerung von (unnötigem) Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen bezweckt. Der Verstoß ist zwar nicht als schwerwiegend zu betrachten, der Schutzzweck ist allerdings keineswegs unbeachtlich.

Wie sich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.1991, 90/03/0243, ergibt, ist die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 52 lit b Z 15 StVO), derentwegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.10.2014, Zahl jjj-2014, bestraft worden ist, jedenfalls als Verstoß gegen eine maßgebliche Sicherheitsvorschrift im Verkehr zu qualifizieren. Diese rechtliche Beurteilung hat im Lichte der gegenwärtigen Rechtslage nach wie vor Gültigkeit, zumal die Frage, ob eine Vorschrift der Sicherheit im Straßenverkehr dient, weder im damaligen noch im heutigen GelverkG geregelt, sondern anhand der übertretenen Norm zu beantworten ist.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß obigen Feststellungen zwischen November 2014 und Juni 2016 insgesamt sechs Mal rechtskräftig wegen Nichterteilens der Lenkerauskunft (§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz [StF: BGBl 267/1967; KFG]) bestraft. Fünf der Strafbescheide wurden ab Juni 2015, also jedenfalls nach Erteilung der letzten Konzession erlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081) schützt § 103 Abs 2 KFG „das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl 2010/02/0090, mwH), wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (vgl zB das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl 2000/02/0322).“ Weiters geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich ist; VwGH 23.10.1996, 96/03/0295; vgl auch VwGH 24.05.2012, 2011/03/0062; 28.02.2007, 2005/03/0159. Insofern hat der Beschwerdeführer durch die Übertretungen des § 102 Abs 3 KFG gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr eben sechs Mal in weniger als zwei Jahren verstoßen.

Die Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl uuu-2016, wegen Übertretung von § 33 Abs 1 KFG ist ebenfalls iSd § 5 Abs 3 (Z 3 lit b) GelverkG zu beachten. Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.02.2007, 2005/03/0159) allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Somit hat der Beschwerdeführer sowohl ein im Verkehrsgewerbe spezifisch zu beachtendes Schutzinteresse verletzt als auch gegen eine Vorschrift iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GewO verstoßen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 KFG (Straferkenntnis vom 20.01.2017, uuu-2017). Die Vorschriften über Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (§§ 4 ff KFG) dienen nämlich der Verkehrssicherheit. Konkret birgt die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Gasentladungslampen, das über keine Scheinwerferreinigungsanlage verfügt, das Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer infolge verunreinigter Scheinwerfer geblendet werden, was wiederum zu Unfällen führen kann.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte allenfalls eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung anordnen müssen, ist nicht zu folgen. Da, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber im GelverkG hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung infolge fehlender Zuverlässigkeit im Verhältnis zur GewO eine abschließende besondere Regelung getroffen und dabei eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung nicht vorgesehen hat, sind § 87 Abs 3 und Abs 6 GewO nicht anzuwenden. Vgl ausführlich dazu Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 101 f, 348 ff, 359 ff. Gleiches gilt für eine bedingte Nachsicht.

Zusammenfassung:

Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer die zur Ausübung von Verkehrsgewerben nach dem GelverkG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG verwirklicht. Er wurde nämlich wegen zahlreicher Verstöße gegen Vorschriften iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG rechtskräftig bestraft. Diese Verstöße hat das Landesverwaltungsgericht als schwerwiegend beurteilt. Zum anderen ergibt sich aus den zahlreichen Verstößen gegen - im Zusammenhang mit den betreffenden Verkehrsgewerben zu beachtende Schutzinteressen - ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das es zweifelhaft erscheinen lässt, dass er bei der Gewerbeausübung künftig die relevanten öffentlichen Rücksichten wahren wird; vgl Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen (2014), 86 f. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und steht damit im Einklang. In diesem Zusammenhang wird auf die zahlreichen in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen. Weiters ist die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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