405-3/148/1/5-2017•LVwG S 405-3/148/1/5-2017
405-3/148/1/5-2017Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2017
(keine) Parteistellung, (keine) Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, Nutzungsänderung, (keine) bauliche(n) Maßnahmen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von Herrn AJ und Frau AB AA, AE-Straße 12, AC AD, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD vom 07.11.2016, Zahl xxxxx1-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
1.1. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD vom 07.11.2016 wurde die Berufung der Nachbarn AJ und AB AA mangels Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 Z 5 und § 9 Abs 1 Z 1 u 2 Baupolizeigesetz (nachfolgend kurz BauPolG) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass Gegenstand des im vereinfachten Verfahren abzuhandelnden Antrages der antragstellenden Partei, AI AH und AF AA, sei die Bewilligung zur Umwidmung einer ursprünglichen Betriebsstätte in eine Wohnung auf dem GSt-Nr XY KG EE, AF-Straße 14, AC AD. Die Beschwerdeführer seien zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2016 geladen worden. Allerdings seien die Beschwerdeführer zur Verhandlung irrtümlich geladen worden und aus diesem ergebe sich keine Parteistellung.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass mit den Einwendungen, welche von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht worden seien, keine Rechte geltend gemacht worden seien, mit welchen sie sich durch die Umwidmung der ursprünglichen Betriebsstätte in eine Wohnung verletzt erachten. Des Weiteren wurde begründend vorgebracht, dass gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b BauPolG im Fall einer Verwendungszweckänderung nur eine Parteistellung vorliege, wenn durch die beabsichtigten Änderungen, die im § 9 Abs 1 lit 1 und 2 BauPolG angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berührt werden. Da die Bewilligungswerber jedoch weder im Inneren noch Äußeren des Gebäudes beabsichtigen derartige Maßnahmen zu setzen, seien die Rechtsvorschriften weder tatsächlich verletzt, noch sei die Verwendungszweckänderung geeignet, die Belange der Nachbarschaft zu berühren. Gegenstand des Zurückweisungsbescheides sei alleine das Vorliegen von Zurückweisungsgründen, unabhängig vom Inhalt des bekämpften Bescheidspruches.
1.2. Mit Schreiben vom 01.12.2016 brachten die Beschwerdeführer AJ und AB AA rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Berufungsbehörde auf die in der Berufung vom 23.03.2016 angeführten Berufungsgründe nicht eingegangen sei. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass sich Teile des Gebäudes des Bewilligungsobjektes auf der Grundparzelle GSt-Nr. XY (Lichtschächte) und daher auf dem Grundstück der Beschwerdeführer GSt-Nr QQ befinden. Die Baubehörde habe diesen Tatbestand weder geprüft noch gewürdigt. Weiters sei die mangelhafte Durchführung des Verfahrens einzuwenden, weil nicht ausreichend erklärt worden sei, warum den Beschwerdeführern im Verfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei, obwohl sie zu Beginn des Verfahrens eine solche zugesprochen bekommen haben. Auch sei im gesamten Verfahren niemals geprüft worden, ob subjektiv-öffentliche Rechte verletzt worden seien. Diese Überprüfung sei jedoch für das vereinfachte Verfahren gemäß § 10 Abs 6 des Baupolizeigesetzes zwingend vorgeschrieben.
Weiters werde bemängelt, dass im gesamten Verfahren die Einhaltung der Vorschriften gemäß Bautechnikgesetz über Mindestvoraussetzungen für Wohnungen (§ 23 Bautechnikgesetz alt bzw § 34 Bautechnikgesetz neu wie Notkamin, Stiegenbreiten, etc) niemals überprüft worden sei. Aus den genannten Gründen werde die Aufhebung des Berufungsbescheides der Stadtgemeinde AD und die Versagung der Umwidmung der Betriebsstätte in eine Wohnung beantragt.
1.3. Mit Schreiben vom 07.12.2016 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt vor und verwies auf die Ausführungen des gegenständlich bekämpften Bescheides.
1.4. Mit Schreiben vom 08.02.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf binnen angemessener Frist bekannt zu geben, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt werde. Mit Schreiben vom 15.02.2017 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragen. Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG wurde daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid – Zurückweisungsbescheid wegen mangelnder Parteistellung – richtet, der relevante Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Aktes hinreichend bekannt erscheint und zudem keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
2. Folgender Sachverhalt war festzustellen:
Mit Antrag vom 07.12.2015 suchten die Bewilligungswerber AI AH und AF AA um Bewilligung einer Verwendungszweckänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 9 Abs 4 BauPolG an.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 gaben die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer AJ und AB AA gegenüber der Stadtgemeinde AD bekannt, dass sie der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2016 in gegenständlicher Sache nicht Folge leisten werden und dass sie zur Umwidmung der ursprünglichen Betriebsstätte in eine Wohnung in „keinster Weise eine Zustimmung erteilen werden".
Am 04.02.2016 fand eine Verhandlung statt. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge werden durch die beabsichtigte Verwendungsänderung keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Auch sind die Bestimmungen des Bautechnikgesetzes (kurz BauTG) eingehalten worden. Den Einreichunterlagen bzw den zur Bewilligung vorgelegten Unterlagen, wie auch den Feststellungen des Sachverständigen in der abgehaltenen Bauverhandlung zufolge, zu welcher auch die Nachbarn und Beschwerdeführer geladen wurden, wurde nicht festgestellt, dass sich etwaige Teile des Gebäudes AF-Straße 14, AC AD, auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinden.
Mit Bescheid der Stadtgemeinde AD vom 07.03.2016, Zahl BAU-465-2015, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz im vereinfachten Verfahren die Bewilligung für die Umwidmung einer ursprünglichen Betriebsstätte in eine Wohnung im Objekt AF-Straße 14 auf GSt-Nr XY KG EE (EZ RR). Mit diesem Bescheid wurden auch die Einwendungen von AB und AJ AA mangels Parteistellung gemäß § 7 Abs 1b BauPolG zurückgewiesen.
Die geplante Verwendungszweckänderung, von der Nutzung einer Betriebsstätte in eine Wohnung im erweiterten Wohngebiet, gemäß § 2 Abs 1 Z 5 berührt die in § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 BauPolG angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen nicht.
Gegen den Bescheid vom 07.03.2016 erhoben die Nachbarn AJ und AB AA mit Schreiben vom 23.03.2016 Berufung. Diese wurde damit begründet, dass gemäß § 24 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (kurz BGG LGBl Nr 69/1968 idgF) die Unterteilung eines bebauten Bauplatzes nur genehmigt werden könne, wenn auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz gewahrt werden. Die Grundparzelle GSt-Nr XY, KG EE, sei eben ohne diese Bewilligung abgeteilt worden und aufgrund von der Größe von 124 m² keine selbstständig bebaubare Fläche. Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, dass für die beantragte Umwidmung die baurechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien und daher eine Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 BauPolG gegeben sei.
Weiters werde bemängelt, dass im Bescheid nicht begründet worden sei, warum den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden sei. Auch sei das Verfahren insofern mangelhaft, als die in § 10 Abs 6 Z 4 BauPolG ausdrücklich vorgesehene Überprüfung der subjektiv-öffentlichen Rechte nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer „stellten ausdrücklich fest", dass sie sich in den subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß §62 BauTG verletzt sehen.
Mit Bescheid vom 07.11.2016 der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD wurden sodann die Einwendungen der Berufungswerber mangels Parteistellung und damit die Berufung mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides wurde bereits im Verfahrensgang ausgeführt.
Dagegen richtete sich die am 01.12.2016 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Nachbarn AJ und AB AA.
3. Beweiswürdigend war festzustellen:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoweit unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage zu treffen. Die Beschwerdeführer haben trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausreichend konkretisiert begründet, weshalb eine Parteistellung im gegenständlichen Fall der Nachbarn nicht vorliegt und demzufolge von einer weiteren Befassung mit dem inhaltlichen Vorbringen der Nachbarn zu Recht abgesehen.
Den Ausführungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren zufolge wurden sowohl die Einhaltung subjektiv-öffentlicher Rechte wie auch die Einhaltung der Bestimmungen des BauTG überprüft und nachvollziehbar und schlüssig als nicht verletzt befundet worden.
4.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sie wie folgt dar:
Insbesondere folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des obigen Sachverhaltes maßgeblich, im Übrigen darf auf die im Rahmen des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Normen verwiesen werden:
Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl Nr 40/1997 idgF:
§ 2 Abs 1 Z 5 BauPolG:
Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
Z 5: die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;
§ 7 Abs 1 lit b BauPolG:
Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
bei den im § 2 Abs 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen die in lit a angeführten Personen,
soferne die Zweckänderung die in § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurecht-
ichen Voraussetzungen berühren kann;
§ 9 Abs 1 Z 1 u 2 BauPolG:
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
5. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhalts ist auszuführen:
Aus § 7 Salzburger Baupolizeigesetz ergibt sich, dass die Nachbarn bei baulichen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG im Bewilligungsverfahren Parteien sind, wenn die Zweckänderung die in § 9 Abs 1 Z 1 und 2 BauPolG angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann.
Die sich aus der gesetzlich definierten Parteistellung im Baubewilligungsverfahren ergebenden möglichen subjektiv-öffentlichen Rechte müssen rechtzeitig und inhaltlich konkretisiert geltend gemacht werden. Alleine durch die irrtümliche Ladung zur Verhandlung entsteht bei nicht vorhandener Parteistellung jedenfalls keine Parteistellung (vgl VwGH 25.06.1991, 91/04/0130).
Durch die gegenständliche Umänderung des Verwendungszweckes des Bestandsgebäudes liegt der besondere Fall der Berücksichtigung von Parteirechten auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 9 BauPolG vor, dass die Nachbarn hinsichtlich einer Verwendungszweckänderung dann Einspruchsrechte geltend machen können, wenn diese insbesondere raumordnungs- und baurechtliche Belange berühren. Dies sogar entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.1991, 89/06/0210, wonach die Verwendungszweckänderung nicht als solche und nicht nur dann, wenn diese eine Beeinträchtigung verursacht, sondern auch wenn diese gemäß § 9 Abs 1 lit 1 und 2 BauPolG geeignet ist, raumordnungs- und baurechtliche Bestimmungen zu beeinträchtigen.
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall wurde im Zuge der Verhandlung vom 04.02.2016 mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen DI MM NN insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung raumordnungs- und baurechtlicher Bestimmungen festgestellt, dass subjektiv-öffentliche Rechte durch die Verwendungszweckänderung nicht verletzt werden und die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als Baufläche im erweiterten Wohngebiet jedenfalls einer Wohnraumnutzung nicht entgegensteht.
Die Beschwerdeführer haben aufgrund der irrtümlichen Ladung zur Bauverhandlung eine Stellungnahme vom 29.01.2016 eingebracht und mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werden und inhaltlich lediglich vorgebracht, dass sie der Änderung des Verwendungszweckes „in keinster Weise zustimmen werden". Die Beschwerdeführer konkretisierten die behauptete Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht. Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert eine Person ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die schriftlichen Einwendungen wurden dem Verhandlungsprotokoll hinzugefügt und waren daher zwar rechtzeitig eingebracht worden, aber der ständigen Rechtsprechung zufolge sind allgemeine Behauptungen - gegen das geplante Vorhaben zu sein – als nicht ausreichend konkretisierte Einwendungen und daher als nicht wirksam zu bewerten (vgl VwGH 28.01.2009, 2008/05/0166; 06.07.2010, 2008/05/0019).
Dass die belangte Behörde die Grundlagen des § 24 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz zu überprüfen gehabt hätte und nicht getan habe, hat sich als nicht zutreffend herausgestellt, zumal von der belangten Behörde nachweislich die erforderlichen Bebauungsgrundlagen geprüft wurden und daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer die belangte Behörde von einer gültigen Bauplatzerklärung ausgehen konnte und die Ausnutzbarkeit und die Lage der Bauten im gegenständlichen Fall unverändert geblieben sind, sowie auch keine Veränderung des Bauplatzes beantragt oder vorgenommen wurde.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Mängel des Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmungen des § 10 Abs 6 Z 4 BauPolG und § 62 Bautechnikgesetz wurden nicht substantiiert ausgeführt. Die belangte Behörde hat nachweislich das erforderliche Ermittlungsverfahren abgewickelt und auch die monierte Einhaltung der nachbarschaftlichen subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Sachverständigen überprüfen lassen.
Die geltend gemachten Beschwerdegründe müssen rechtzeitig und inhaltlich nachvollziehbar im Hinblick auf die mögliche Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet werden. Inhaltlich hätte dann von der belangten Behörde auch begründend darüber abgesprochen werden müssen. Im gegenständlichen Fall war jedoch keine begründete Verletzung von subjektiv- öffentlichen Rechten im Verfahren hervorgekommen und daher hat die belangte Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu Recht keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten festgestellt (vgl VwGH 30.07.1992, 899/17/0106, 0107).
Die belangte Behörde hat mit dem Berufungsbescheid ausgeführt, dass sie im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 8 BauPolG mit dem bautechnischen Sachverständigen DI MM NN sehr wohl darauf Bedacht genommen wurde, ob raumordnungs- und baurechtliche Belange durch die geplante Maßnahme berührt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass aufgrund der eingereichten Planung keine baurechtlich relevanten Maßnahmen, und zwar sowohl weder im Inneren als auch am Äußeren des Gebäudes durchgeführt werden und die Bestimmungen des BauTG eingehalten werden. Die von der Verwendungszweckänderung betroffene Baufläche ist im Flächenwidmungsplan als erweitertes Wohngebiet gekennzeichnet und daher auch keine Änderung der Flächenwidmung erforderlich gewesen.
Hinsichtlich der in der Berufung angeführten Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte war rechtlich zu erwägen, dass einerseits die Vorschriften des BauTG über Mindestvoraussetzungen für Wohnungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarschaft darstellen und die allgemeine Formulierung, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 62 BauTG verletzt worden seien, zu Recht von der belangten Behörde als unzureichend begründete Einwendungen und deshalb als nicht hinreichend konkretisiertes Vorbringen, bewertet worden ist, zumal daraus nicht abgeleitet werden konnte, in welchem Recht sich die Beschwerdeführer als verletzt erachteten.
Auch wurde dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Verhandlung nicht moniert, weshalb von der belangten Behörde darauf auch nicht einzugehen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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