405-4/126/1/6-2017•LVwG S 405-4/126/1/6-2017
405-4/126/1/6-2017Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2017
Tatbestandsmerkmal fehlend, vergleiche: "abgelaufene Vignette" - "keine gültige Vignette"
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AB AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 27.01.2016, Zahl 30308-369/ 46416-2015.2,
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahren, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 06.02.2015 um 10:37 Uhr in Hallwang, A 1, Str.-KM 284,870, Mautabschnitt, Richtung Wien/Auhof ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.
Er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 i.V.m. § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, der ASFINAG begangen und wurde über ihn gemäß § 20 Abs 1 Bundesstraßen – Mautgesetz, BGBl Nr 109/2002, eine Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legen hätte müssen, dass am PKW keine gültige Vignette angebracht war.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2015 um 10:37 Uhr in Hallwang, A 1, Str.-KM 284,870, Mautabschnitt, Richtung Wien/Auhof ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. An gegenständlichem Fahrzeug war keine Mautvignette angebracht, die gültig war. Es war lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Aktes der belangten Behörde als erwiesen festzustellen und wird auch nicht bestritten.
Rechtslage:
Gemäß § 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) haben Lenker solcher KFZ die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette i.S.d. § 11 Abs 2 BStMG am Fahrzeug zu entrichten, wobei die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung getroffen sind.
Nach Punkt 7 der Mautordnung ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung; Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden; die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.
Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Ein-stellung lautet, die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten.
Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Straf-verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände dabei so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass zum Tatzeitpunkt eine abgelaufene Vignette an seinem Fahrzeug angebracht war. Es ist jedoch erlaubt, eine oder mehrere abgelaufene Vignetten an seinem Fahrzeug zu belassen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.
Dem Beschwerdeführer hätte zur Last gelegt werden müssen, dass er keine gültige Vignette an seinem Fahrzeug angebracht hat, da die Gültigkeit der einzigen an der Windschutzscheibe angebrachten Vignette bereits abgelaufen war.
Da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.
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