LVwG-3/213/11-2016•LVwG S LVwG-3/213/11-2016
LVwG-3/213/11-2016Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2016
Bewilligungslose Errichtung, Carport, Grünland
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der B. A.-Stiftung, L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D. C., L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.2.2015, Zahl xxxxxx,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.2.2015, Zahl xxxxxx, wurde gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und Z 4 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (in Folge kurz: BauPolG) iZm § 5 Abs 1 des Stadterhaltungsgesetzes 1980 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewillligung für die Errichtung eines Carports für 2 PKW-Abstellplätze auf der Liegenschaft L., Gst ZZ, KG L., abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt.
Der ggst bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die gutachterliche Stellungnahme der MA 5/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr vom 17.11.2014 halte bezüglich der Einhaltung des geltenden Flächenwidmungsplanes und allfälliger Bebauungsgrundlagen fest, dass die beantragten baulichen Maßnahmen laut Flächenwidmungsplan 1997 (Gemeinderatsbeschluss vom 8.7.1998, Amtsblatt Nr 15/1998, S 2, Rechtswirksamkeit 18.8.1998, zuletzt in der Fassung der 48. Änderung, Gemeinderatsbeschluss 9.7.2008) im gewidmeten Grünland mit der Ausweisung „Erholungsgebiet“ liege. Die Liegenschaft befinde sich im Grüngürtel für den Salzburger Ballungsraum (Regionalprogramm Stadt Salzburg und Umgebungsgemeinden) und werde von der Deklaration geschütztes Grünland erfasst. Daraus ergäbe sich für die Fachabteilung die fachlich negative Beurteilung der beantragten 2 PKW-Abstellplätze, welche im Widerspruch zur Bestimmung des § 45 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (nachfolgend kurz ROG 2009), LGBl Nr. 30/2009 idgF, stünden. Auch gäbe es aufgrund der Widmungskategorie Grünland keine Bebauungsplanung und aus diesem keine Bebauungsgrundlagen.
Die Bewilligungspflicht für die beantragte bauliche Maßnahme ergäbe sich aus § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG. Auch befinde sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im L.-Schutzgebiet (Schutzzone I) und seien daher die Bestimmungen des Stadterhaltungsgesetzes 1980 anwendbar. Das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung vom 12.11.2014 stelle im Wesentlichen nach Durchführung von Lokalaugenscheinen fest:
Der beantragte Carport sei bereits im Herbst 2000 errichtet worden und weise im Grundriss ein annähernd quadratisches Dach mit einer Seitenlänge von 5,65m auf. Die Traufhöhe soll entsprechend den Einreichunterlagen 2,20m, die Firsthöhe 2,70m über dem vorhandenen Gelände betragen.
Mit Schreiben der Sachverständigenkommission vom 26.2.2009 wurde ein damals bereits bestehender Carport für sechs PKW zur Kenntnis genommen und festgehalten, dass für das gesamte Außenareal mit den Sekundärbauten ein Gesamtkonzept zu entwickeln sei. Nach Information des Vertreters der Antragstellerin sollte das nunmehr verfahrensgegenständliche Carport wieder entfernt werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6.5.2009 sei der baubehördliche Auftrag erteilt worden, den ggst Carport ersatzlos zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid sei Berufung erhoben worden. Die Berufung sei mit Bescheid vom 29.7.2014 als unbegründet abgewiesen worden. Gegen den abweisenden Berufungsbescheid wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und am 24.9.2014 mit Erstreckung der Beseitigungsfrist um zwei Monate als unbegründet abgewiesen. Das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung des ggst Carports langte am 30.9.2014 bei der belangten Behörde ein.
Der ggst Carport sei südöstlich an das bestehende zweigeschossige Nebengebäude in gedrehter Weise zur Hauptachse dieses Objektes angebaut. Das Grundstück sei in diesem Bereich eben, sodass der Carport allseitig in voller Höhe wahrnehmbar sei, was beim gegenüber positionierten genehmigten Carport für sechs PKW nicht der Fall sei. Der beantragte Carport befinde sich außerhalb des Bereiches zwischen Haupt- und Nebengebäude und damit werde der verbaute Bereich im Landschaftsschutzgebiet erweitert und die zusammenhängend unbebaute Fläche reduziert. Durch die halbkreisförmige Zufahrt sei das erste sichtbare Bauwerk im Bereich des Außenradius nicht mehr das zweigeschossige Nebengebäude, sondern der bewilligungslos errichtete Carport.
Die Errichtung des ggst Carports lasse aus Sicht der Sachverständigenkommission kein übergeordnetes Gestaltungskonzept mit Bezügen der Gebäude und Anlagen zueinander und zum Landschaftsraum erkennen. Der ggst Carport dehne aus Sicht der Stadterhaltung die Nebenanlagen in den Bereich des erhaltenswerten freien Landschaftsraumes weiter aus, sodass dieser Doppelcarport hinsichtlich seiner Lage im Stadtbild störend in Erscheinung trete und eine harmonische Einfügung nicht gegeben sei.
Ein dem Gutachten der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung auf gleicher fachlicher Ebene entgegentretendes Fachgutachten sei in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bewilligungswerberin, RA Dr K. A., als Vertreter von RA Dr. D. C., nicht vorgebracht worden.
Mit Stellungnahme vom 29.1.2015 habe RA Dr K. A. vorgebracht, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission „sehr wenig aussagekräftig und nicht ausreichend begründet“ sei. Sowie aus Sicht der Einschreiterin eine Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 möglich sei. Auch sei die ggst Liegenschaft ein Privatgrundstück, welches nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sei und deshalb nicht als Erholungsgebiet für die Bevölkerung einzustufen sei. Der Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, weil bei der Festlegung den tatsächlichen Strukturgegebenheiten widersprochen worden sei. Die Bild-beweise belegen, dass der Carport im öffentlichen Naturraum (zumindest in den Sommermonaten) nicht wahrgenommen werden könne. Die Versagung der nachträglichen Baubewilligung stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum dar. Es werde eine Verhandlung samt Ortsaugenschein unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger beantragt.
Die belangte Behörde hat hiezu rechtlich wie folgt ausgeführt:„Grundsätzlich ist es Intention des Raumordnungsgesetzes, Flächen, die sich im Grünland befinden, grundsätzlich von neuen Bauten freizuhalten. Für bestehende widmungswidrige Bestandsbauten wurde mit dem ROG 2009 eine Bestimmung geschaffen, welche den rechtlichen Rahmen auch für die verfahrensgegenständliche Entscheidung bildet, § 47 Abs 2 ROG 2009 sieht vor, dass die Errichtung von Nebenanlagen nur zulässig ist, wenn es zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung oder der Nachbarschaft kommt. Im ggst Fall wurde durch die MA 05/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr dargelegt, dass es bereits ausreichend genehmigte überdachte PKW-Stellplätze für die vorhandenen Nutzungen und Nutzungseinheiten des Bestandsobjektes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gibt. Dazu wurde auch im Jahr 2009 eine Carportanlage für 6 PKW-Abstellplätze bewilligt. Jede weitere Bewilligung würde die grundsätzliche Planungsabsicht, Liegenschaften im gewidmeten Gründland möglichst bebauungsfrei zu halten und auch bei widmungswidrigen Bestandsbauten ausschließlich nutzungsnotwendige Nebenanlagen zuzulassen, aushöhlen. Aus diesem Grund war gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der MA 05/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr die beantragte Baubewilligung aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs zu geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimungen zu ver-sagen und das Ansuchen abzuweisen. Daran vermag auch die Stellungnahme des Rechts-vertreters der Bauherrschaft nichts zu ändern. Der Rechtsvertreter verkennt, dass § 47 ROG 2009 keine Ausnahmegenehmigung zulassen will, sondern eine allgemeine Regelung für widmungswidrige Bestandsbauten darstellt. Mit dieser Regelung soll letztlich gewährleistet werden, dass tatsächlich nur jene Nebenanlagen von widmungswidrigen Bestandsbauten im gewidmeten Grünland bewilligt weren können, welche zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht (möglichst wenig Baubewilligungen für neue Bauten und Nebenanlagen zuzulassen) und zur im geltenden Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung (als Grünland – Erholungsgebiet) führen. Planungsabsicht ist es noch, die gesetzlich erforderlichen und sich aus den Be-stimmungen des § 39b Bautechnikgesetz (nachfolgend kurz BauTG, LGBl Nr 75/1976 idgF) ergebenden Pflichtabstellplätze (auch in Form von überdachten Bauwerken) zu genehmigen, nicht aber, die Zahl der zu bewilligenden Nebenanlagen ausschließlich nach den persönlichen Bedürfnissen festzulegen. Aus Sicht der Baubehörde entspricht das verfahrensgegenständliche Carport für weitere 2 PKW-Abstellplätze nicht dem geltenden Flächenwidmungsplan und seinen Festlegungen. Auch würde die Erteilung der Bau-bewilligung über den Maßstab des § 47 Abs 2 ROG 2009 hinausgehen, weil gutachterlich dargelegt wurde, dass die beantragte Baubewilligung zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht und der festgelegten Widmung führen würde. Deshalb liegt aus Sicht der Baubehörde ein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan und der festgelegten Widmung als Grünland mit der Kennzeichnung Erholungsgebiet vor. Die beantragte Baubewilligung war daher gestützt auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG zu versagen.
Aus Sicht der Baubehörde wurde mit dem Gutachten der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung vom 12.11.2014 nachvollziehbar dargelegt, warum der verfahrensgegenständliche Carport für 2 PKW-Abstellplätze keine harmonische Einfügung in den umgebenden Stadt- und Naturraum erwarten lässt. Dieses Gutachten ist auf einem ausreichenden Befund aufgebaut. Weiters ist es schlüssig und nachvollziehbar und legt dar, dass seit der Entstehung des Haupthauses und des Nebengebäudes in der Gründer-zeit eine Vielzahl von Nebenanlagen und Nebenobjekten auf der Liegenschaft entstanden sind, sodass aus Sicht der Stadterhaltung eine weitere Bewilligung sogar zu einer Störung im Stadtbild führen würde. In der Stellungnahme der Antragstellerin konnte nicht – schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene – dargelegt werden, warum dieser Carport eine harmonische Einfügung in das Stadt- und Landschaftsbild bewirken würde. Aus Sicht der Baubehörde war aufgrund des ausreichend begründeten Gutachtens der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung kein Lokalaugenschein erforderlich. Das Gutachten stützt sich auch auf Foto- und Luftbildaufnahmen. Auch war es nicht erforderlich, weitere Sachverständige in das Ermittlungsverfahren einzubinden. Aus dem parallel anhängigen, naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ergeben sich ebenfalls keine speziell für das Bauverfahren ableitbaren neuen Sachverhalte. Der abschließende Antrag in der Stellungnahmen vom 29.1.2015, wonach der Carport für 2 PKW-Abstell-plätze nachträglich baubewilligt werden soll und dies allenfalls auch unter Anwendung der Bestimmung des § 46 ROG 2009, wird in diesem Zusammenhang nicht als Antrag auf Er-teilung einer Einzelbewilligung gewertet. Einerseits ist die Baubehörde der Stadt nicht die dafür zuständige Behörde und andererseits wurden auch keine weiteren entsprechenden Unterlagen für eine solche Beurteilung beigelegt, sodass davon auszugehen ist, dass es sich diesbezüglich ausschließlich um eine allgemeine Feststellung der Antragstellerin handelt. Im Übrigen würde einem solchen Verfahren durch diese Entscheidung auch nicht vorgegriffen werden und ergäbe sich auch keine diesbezügliche inhaltliche Entscheidung. Da aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Widerspruch zu § 5 Abs 1 Salzburger Stadterhaltungsgesetz 1980 vorliegt und diese Bestimmung eine baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG ist, war die Baubewilligung auch aus diesem Grund zu versagen.“
Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der B. A.-Stiftung rechtzeitig am 19.3.2015 Beschwerde erhoben und wie folgt beantragt:
„ 1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung am Ort der beantragten Bauführung durchzuführen
2. Gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein Carport für 2 Abstellplätze stattgegeben werde
3. in eventu: gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den bekämpften Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“
Unter I. wurden mit der Beschwerde die Beschwerdepunkte dargelegt. Zum einen sei durch den bekämpften Bescheid das subjektive Recht auf Erteilung einer Baubewilligung sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Insbesondere durch den zugrunde gelegten Flächenwidmungsplan. Weiters werde Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Unter II. wurde der Sachverhalt aus Sicht der Rechtsvertretung dargelegt.
Unter III. der Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit des Inhalts unter anderem ausgeführt, dass „im Interesse der Schlüssigkeit der Argumentation die raumordnungsrechtliche Problematik mit der des Stadterhaltungsgesetzes verknüpft werde, da beide Themenkreise letztlich auf die potentielle Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die Bauführung abzielen“.
Es werde der bestehende Flächenwidmungsplan bekämpft, weil die Widmung dem Gebot widerspreche, auf die bestehende Bebauungsstruktur Bedacht zu nehmen. Die Liegenschaft sei zu großen Teilen bebaut, diene privaten Wohnzwecken und sei vom öffentlich zugänglichen Bereich abgetrennt und größtenteils nicht einsehbar.
Gemäß § 47 Abs 2 Z 1 ROG entspreche der errichtete Carport als Nebenanlage wohl dieser Bestimmung. Dementsprechend sei die Entscheidung des VwGH vom 18.10.1999, Zl 96/10/0199, dass Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Zweck der Benützung von Verkehrsmitteln im Allgemeinen bei Durchschnittsbetrachtung jedenfalls auch mit der Nutzung einer Baulichkeit in Zusammenhang gebracht werden.
Es sei ggst von einer untergeordneten Beeinträchtigung auszugehen und wohl nur optisch denkbar, weil das Nebengebäude wesentlich deutlicher wahrnehmbar sei und von öffentlichem Grund aus nahezu nicht einsehbar sei, sei die Beeinträchtigung weder zusätzlich noch wesentlich. Aufgrund der historisch gesehenen permanenten Bebauung der ggst Liegenschaft und dem Umstand, dass das Carport direkt an das Nebengebäude anschließt, könne es unabhängig von der fehlenden Einsehbarkeit nicht zu einer Zersiedelung des Landschaftsraumes kommen.
Es existiere keine maßgebliche zusammenhängende Grünfläche im ggst Bereich und der von öffentlichem Grund nicht einsehbare, dreieckige Bereich werde kleinräumig umgrenzt durch den Fahrweg, und die angrenzende Böschungsmauer, die an der Grundgrenze verlaufende Hecke und das Nebengebäude. Die von der Sachverständigenkommission zur Stadterhaltung beanstandete „Anhäufung von Nebenanlagen“ bestehe in wesentlichen Teilen seit Anfang des 20. Jahrhunderts bzw Mitte der Fünfzigerjahre und sei aufgrund der langen Bestandsdauer für den entsprechenden Landschaftsteil charakteristisch geworden. Die meisten dieser sogenannten „Nebenanlagen“ seien zudem von öffentlichem Grund nicht oder kaum sichtbar und fügen sich auch im Innenbereich in die Landschaft ein. Teile der Mauern und Bauten seien durch den Vorbesitzer der Liegenschaft um etwa 1900 errichtet worden.
Das Nebengebäude stelle eine Wohneinheit dar, welcher nach Rechtsauffassung der belangten Behörde gemäß § 39 BauTG Pflichtabstellplätze zuzuordnen wären.
Der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 39b BauTG als Grundlage für die Beurteilung nach § 47 ROG sei zu entgegnen, dass diese lediglich Mindestanforderungen festlege. Daher sei ein Mehr an Stellplätzen positiv zu bewerten. Derzeit werde die Liegenschaft von 8 erwachsenen Personen bewohnt und für die notwendige Unterbringung eines Traktors und sonstigen dem Erhalt der Liegenschaft dienenden Großgerätschaften sei die beantragte Bauführung wohl als notwendig zu erachten.
Die Erwägungen zur Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht sei auch positiv zu bewerten, da von öffentlichem Grund aus kein einziges der auf dem Grundstück abgestellten Kraftfahrzeuge zu sehen sei. Auch aus der Vogelperspektive stelle das Bauvorhaben aufgrund seiner Materialität und Farbgebung eine wesentliche optische Verbesserung zu offen parkenden Fahrzeugen dar. Der ggst Carport bestehe seit nahezu 15 Jahren und sei erst im Jahr 2009 aufgefallen, was dafür spreche, dass der Charakter des Grünlandes dadurch nicht beeinträchtigt werde.
§ 47 ROG verwende den Begriff Errichtung und dies umfasse auch die Neuerrichtung. Die Notwendigkeit der Überdachung ergäbe sich aufgrund der Exponiertheit des Grundstückes und der damit häufig einhergehenden Unwetter. Der Errichtungsort stelle den wettergeschütztesten Teil der Liegenschaft dar. Der Rechtsprechung des VwGH vom 27.6.1994, Zl 91/10/0237, zufolge seien als Altbestand jene Eingriffe zu verstehen, welche noch vor der einschränkenden Rechtsnorm, ROG 1956, gesetzt worden seien. Die ggst Nebenanlage habe sich bereits lange vor Inkrafttreten des ROG in Form eines Schuppens samt Anbau an ggst Stelle befunden.
Die belangte Behörde gehe scheinbar davon aus, dass eine Bauführung im Sinne von § 47 ROG zu keiner Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht führen dürfe.
Dagegen werde vorgebracht, dass nur eine zusätzliche und wesentliche Beeinträchtigung gemeint sein könne. Die Rechtsprechung des deutschen BGH vom 14.11.2003 – VZR 102/03 definiere den Begriff der Wesentlichkeit nicht nach den Maßstäben eines sachkundigen Betrachters, sondern nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und dessen, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
Im Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 GZ yyyyyyyyy sei die Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung zum Ergebnis gekommen, dass sich der dort beantragte 6er-Carport in der eingereichten Form aufgrund der teilweisen Einbindung in die Topographie, seiner Materialität und Farbgebung in das Stadtgefüge und das Stadtbild einfüge. Dies müsse wohl für den nunmehr ggst 2er-Carport ebenfalls gelten, zumal dieser durch die unmittelbar umgebende Topographie und Bebauung von drei Seiten nicht einsichtig sei und von der vierten Seite, welche die Sichtseite von öffentlichen Grund darstelle, durch natürlichen Bewuchs sommers gar nicht und winters nahezu nicht wahrgenommen werden könne. Selbst wenn der Carport entfernt werden würde und keine Hecke vorhanden wäre, sehe man vom öffentlichen Grund nicht in freien Landschaftsraum sondern andere Baulichkeiten.
Aus diesem hätte die belangte Behörde den Antrag auf nachträgliche Bewilligung positiv zu bescheiden gehabt.
Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werde ausgeführt, dass Bescheide gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Auch sei § 60 AVG anzuwenden.Die belangte Behörde habe neben den rechtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin nahezu sämtliche Argumente betreffend die Tatfrage, aus deren Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten ignoriert. Dabei habe sich die belangte Behörde entgegen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens auf die mangelnde fachliche Ebene gestützt. Die belangte Behörde habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und dem Sachverständigen die angebotenen Bildbeweise zur Baugeschichte nicht vorgelegt und keinen aktuellen Lokalaugenschein durchgeführt.
Die gutachterliche Stellungnahme der MA 05/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr liefere bezüglich der Einhaltung des geltenden Flächenwidmungsplanes überhaupt keine verwertbare Begründung für die negative Beurteilung des geplanten Bauvorhabens. Obwohl für die Befundung im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung von § 47 ROG im gegenständlichen Fall ein Ortsaugenschein unabdingbar gewesen wäre, ist dieser durch den Sachverständigen offensichtlich nicht erfolgt. Auch treffe das Gutachten keine Aussagen zu § 47 ROG und sei deshalb nicht schlüssig. Der Sachverständige habe sich im Gutachten nicht mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung befasst und deshalb verabsäumt, die entscheidungswesentlichen Tatsachen klarzustellen und die Ursachen und Wirkungen zu beschreiben, daher sei das Gutachten eindeutig unschlüssig. Wesentlich sei beispielsweise gewesen, von welcher Planungsabsicht ausgegangen werde und inwiefern das Bauvorhaben zu einer zusätzlichen, wesentlichen Beeinträchtigung der Widmung führe. Aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens sei die Einholung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nicht erforderlich gewesen.
Im Sinne einer unsachlichen Differenzierung hätte der Sachverständige auch die An- und Zubauten bei markanten Baulichkeiten wie Schloss oder der Villa zu berücksichtigen und in seine Bewertung einbeziehen müssen.
Zur Unschlüssigkeit des Gutachtens der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung werde vorgebracht, dass Befund und Gutachten iSd § 5 Stadterhaltungsgesetz nicht nachzuvollziehen seien. Der ggst Carport füge sich gemäß dem Gutachten nicht harmonisch in das Stadtbild und trete störend in Erscheinung. Die Beschreibung des Bezug habenden Landschaftsraumes beschränke sich auf die Ausführung, dass der M.berg durch einen kleinräumigen Wechsel von Wiese, Wald und historischen Wehrbauten, Schlösschen und einzelnen Villen geprägt sei, ohne auf Details einzugehen.Weiters werde ausgeführt, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei und das ggst Grundstück eben und der Carport von allen Seiten wahrnehmbar sei. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bildern sei ein eindeutiges Bild von den Gegebenheiten zu entnehmen. Die Sachverständigenkommission hätte bei der Beurteilung der Auswirkungen der Bauführung die maßgebliche landschaftliche Ausgangssituation zu beschreiben gehabt. Die charakteristische Landschaft auf dem M.berg sei gerade in den letzten Jahren durch mehrfache zeitgenössische An- und Zubauten verändert worden. Der Logik der Sachverständigenkommission folgend stellen die meisten dieser baulichen Veränderungen eine unerwünschte Ausdehnung von Baulichkeiten in den freien Landschaftsraum dar. Dies mache deutlich, dass „gerade auf dem M.berg Grünland viel stärker auch als menschgeformte Bedarfsgestaltung auftritt als auf anderen Flächen gleicher Widmung. Dies hätte der Sachverständige wie auch die Sachverständigenkommission zu berücksichtigen gehabt. Den Darlegungen der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung lassen sich somit keine ausreichenden Gründe dafür entnehmen, dass das gegenständliche Bauvorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt steht und somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung führt, geschweige denn in welchem Ausmaß. Die Beurteilung der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung beruht somit auf einer nicht vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage, deren Gutachten ist somit unschlüssig (vgl VwGH 9.9.1996, 94/10/0117).“
Die Sachverständigenkommission habe sich nicht dazu geäußert, inwieweit der negativ beurteilte Sachverhalt durch allfällige Auflagen bzw Ausgleichsmaßnahmen einem Konsens zugänglich gemacht werden könnte. Es sei für die Bewilligungswerberin unverständlich, wie eine Beeinträchtigung des durchschnittlichen Erholungssuchenden durch den beantragten Carport stattfinden solle, wenn dieser aus unmittelbarer Nähe nicht wahrgenommen werden könne.
Die Behörde habe die Entscheidung auf zwei unschlüssige gutachterliche Stellungnahmen gestützt und dadurch den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Weitere sonstige Verfahrensmängel seien vorliegend. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass durch den ggst Bescheid in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingegriffen werde. Die Beschwerdeführerin bringt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass am Landschaftsraum des M.berges ein starkes öffentliches Interesse bestehe, dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Interessen des Einzelnen an der möglichst unbeschränkten Nutzung seines Eigentums völlig negiert werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde könne ua dann vorgeworfen werden, wenn die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt oder aber wegen Verkennens der Rechtslage in besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe (zB VfSlg 10337/1985, 11436/1987).
Es sei von den Sachverständigen nicht ausgeführt worden, inwieweit der ggst Carport von öffentlichem Grund aus zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt sichtbar sei. Diese wesentlichste Frage bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des ggst Carports stelle ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar, weil diese es unterlassen habe jegliche Ermittlungstätigkeit diesbezüglich vorzunehmen. Dies zeige sich auch in der unsachlichen Differenzierung bei der Behandlung der Sanierung der Villa im Vergleich zur Liegenschaft der A. Stiftung. Die Ungleichbehandlung sei auch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführerin keine mündliche Bauverhandlung zugestanden worden sei. Auch die widerlegbaren Fehlannahmen bzw relevanten Unschärfen wären durch einen Lokalaugenschein zu verhindern gewesen. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum die beantragte Bauverhandlung nicht für erforderlich gehalten wurde. Ebenso sei zu den vorgelegten Lichtbildern als Beweismittel keine Stellungnahme durch die belangte Behörde abgegeben worden. Die belangte Behörde habe durch das gänzliche Ignorieren des Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Verfahrensmangel verursacht.Am 21.9.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Als Vertreter der B. A.-Stiftung erschien RA Dr. K. A. und für die Landeshauptstadt Mag. O. P.. Es wurden der bisherige Verfahrensablauf und die relevanten Schriftstücke unter Verweis auf die schriftlichen Ausführungen besprochen. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte die Beschwerdeausführungen dahingehend, dass am 29.1.2015 eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Der Vertreter der belangten Behörde brachte zusammengefasst vor, dass vor der Errichtung im Jahr 2000 für beide Carports keine Anträge auf Baubewilligung gestellt worden seien. Nachträglich sei von der Sachverständigenkommission der Stadt Salzburg (kurz SVK) der Carport mit 6 Stellplätzen gegenüber dem nunmehr beantragten Carport bewilligt worden. Der ggst Carport mit 2 Stellplätzen sei jedoch naturschutzfachlich und baurechtlich nicht bewilligungsfähig, weil dieser außerhalb des ggst „Ensembles“ im absoluten Naturschutzbereich liege.Nach umfangreicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur erneuten Klärung der Bewilligungsfähigkeit des ggst Carports mit den zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde im Hinblick auf den Naturschutz und die Stadterhaltungskommission eingeräumt.Nach Erstreckung der Frist um weitere vier Wochen wurde am 2.11.2015 von der Beschwerdeführerin ein privates Sachverständigengutachten vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Arch. Dipl. Ing. R. S. vorgelegt, mit welchem bewiesen werden soll, dass der ggst Carport in raumordnungsfachlicher Sicht den maßgeblichen Bebauungsgrundlagen entspreche und sich im Hinblick auf seine Lage im Stadtbild harmonisch einfüge, also nicht störend in Erscheinung trete.
Nach erneuter chronologischer Abhandlung der im verwaltungsbehördlichen Akt vorhandenen Verfahrensschritte wurde vom privaten Sachverständigen im Wesentlichen begutachtet, dass von der SVK „die Veränderung des charakteristischen Gepräges (Modifikation) aufgrund der in den letzten Jahren regen Bautätigkeit auf dem M.berg aufgrund der Topographie ohne großen gestalterischen Hintergedanken bei der Beurteilung des beantragten Carports zu berücksichtigen gewesen wäre“. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Carport nicht allseits in voller Höhe wahrnehmbar sei. Selbst im Winter sei lediglich die Dachkante von außerhalb des Grundstücks erkennbar. Auch habe sich an dieser Stelle stets ein Gebäude befunden und der errichtete Carport sei in seinem Erscheinungsbild keine optische Verschlechterung. Es seien derzeit 14 Abstellplätze auf dem Areal und davon 6 + 2 in Carports.
Die Frage, ob die Errichtung des nachträglich beantragten Carports aus Sicht der Architektur und des Landschaftsbildes vertretbar sei, beurteilt der Sachverständige insoferne, als, „im Hinblick auf die Marginalität des Bauvorhabens diese positiv beantwortet werden könne“. Auch bekundete der Sachverständige, dass Abstellplätze in Carports jenen im Freien zu bevorzugen wären. Die Überlegung den Carport westlich des Nebengebäudes zu errichten sei deshalb nicht zu vertreten, weil die Sicht auf das denkmalgeschützte Hauptgebäude dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.
Die Zusammenfassung des Sachverständigengutachtens lautet:
„Alle bisher vorliegenden Bescheide sind nach Meinung des SV zu hinterfragen, weil nicht stichhaltig und entsprechende nachvollziehbare Begründungen fehlen.
Der Eindruck entsteht, dass die negativen Bescheide, welche den zweiten Carport betreffen, willkürlich und ohne ausreichende Begründungen verfasst wurden.
In Anbetracht der in den letzten Jahren seitens der Baubehörde und Naturschutzbehörde bewilligten Erweiterungsbauten muss die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden.
Nach Meinung des SV liegt hier eine unbillige Härte gegenüber der Antragstellerin vor und sollte eine entsprechende nachträgliche Bewilligung auch aufgrund der Geringfügigkeit der Baumaßnahme bewilligt werden.“
Der belangten Behörde wurde das vorgelegte Sachverständigengutachten zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 18.1.2016 wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme dem LVwG vorgelegt.
Mit dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten eher einem juristischen Schriftsatz, denn einem Gutachten ähnle. Auch ob die Fragestellung, ob für den ggst Carport eine Bewilligung erteilt werden soll, geeignet sei, die in einem Baubewilligungsverfahren erforderlichen Beweisthemen vollständig abzudecken. Die zum nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligungs-verfahren ausgeführten Beweisfragen seien gesondert in einem Naturschutzverfahren und nicht von der ggst belangten Behörde abzuwickeln.
Zu den Ausführungen über den Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan, sei festzustellen, dass gemäß den Bestimmungen des § 39 b Abs 2 lit a BauTG für 4 Wohn-einheiten (4 x 1,2 Stellplätze) insgesamt 5 PKW-Stellplätze gesetzlich erforderlich seien. Es sei im Gutachten nur ausgeführt, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ursprünglichen Planungsabsicht, der Flächenwidmung oder der Nachbarschaft komme, jedoch nicht, warum in der sensiblen Lage im Grünland-Erholungsgebiet laut geltender Flächenwidmung, im Landschaftsschutzgebiet M.berg/V.berg bzw im L.-Schutzgebiet Zone I die Errichtung von zwei zusätzlichen überdachten Stellplätzen zulässig sein soll. Es sei im Gutachten weder auf das räumliche Entwicklungskonzept noch auf andere gesetzlich anzuwendende Bestimmungen eingegangen worden. Den Intentionen des räumlichen Entwicklungskonzeptes nach sei sparsam mit Grund und Boden auf dem deklarierten Grünland auf den Stadtbergen umzugehen. Es sei eine einheitliche Linie der Behörde 1. Instanz, dass Nebenanlagen auf das gesetzlich erforderliche Mindestmaß entsprechend § 39 b Abs 2 lit a BauTG zu reduzieren seien. Die Argumentation des Sachverständigen, dass zwei weitere überdachte Abstellplätze wohl kaum eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, sei in Anwendung des § 47 Abs 2 ROG 2009 ungeeignet.
Zu den Ausführungen, der harmonischen Einfügung in das Stadtbild und Stadtgefüge gemäß § 5 Salzburger Stadterhaltungsgesetz 1980, werde festgehalten, dass unstrittig sei, dass der Carport für 2 zusätzliche PKW-Abstellplätze als Neubau im Sinne des § 5 des Stadterhaltungsgesetzes zu werten sei. Auch dass der Carport eine Nebenanlage im Sinne der baupolizeilichen Vorschriften darstelle. Dem Sachverständigengutachten sei lediglich Kritik am Gutachten der SVK zu entnehmen, aber keine Argumente, zur harmonischen Einfügung in das Stadtbild und Stadtgefüge (der Naturhaushalt sei Gegenstand des naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahrens und nicht des Baubewilligungsverfahrens).
Dass der ggst Carport keine optische Verschlechterung zum vorherigen Bestand darstelle (dessen Konsens nie geprüft worden sei), sei ebenfalls keine fachliche Auseinandersetzung.
Die Baubehörde 1. Instanz habe zum Zeitpunkt der Entscheidung auf fachlicher Ebene keine gutachterliche Stellungnahme vom Bewilligungswerber auf gleicher fachlicher Ebene vorliegend gehabt, weshalb das Ansuchen bescheidmäßig abzuweisen war.
Verwiesen werde auf das nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigungsverfahren, welches nicht positiv erledigt sei.Die belangte Behörde halte dem Vorwurf der Willkür entgegen, dass die bescheidmäßige Entscheidung sich auf ein Gutachten der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung sowie auf ein Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der MA 5/03 Amt für Stadtplanung stütze.
Die vom Bewilligungswerber vorgebrachten anderen Bauverfahren im Bereich des M.bergs seien keine Argumentation für eine Bewilligungsfähigkeit des ggst Carports.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Die erneute Darstellung der im Verfahrensgang vollständig wiedergegebenen Sachverhalte ist insbesondere im Hinblick auf die unbestrittene Sachlage über die konsenslose Errichtung des verfahrensggst Carports mit 2 PKW-Abstellplätzen entbehrlich.
Die verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Landesverwaltungs-gericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 2 Baupolizeigesetz 1997 (kurz BauPolG) Bewilligungspflichtige Maßnahmen Abs 1: Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
§ 9 BauPolG Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
Abs 1: Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
[…]
4. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
Gemäß § 16 Abs 3 BauPolG hat die Baubehörde für den Fall, dass eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihrer Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer oder allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
§ 5 Stadterhaltungsgesetz 1980 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
Abs 1: Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere Gestalt zu geben, dass sie sich nach den Grundsätzen für charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.
Abs 2: Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.
§ 45 Salzburger Raumordnungsgesetz (kurz ROG 2009) Wirkungen des Flächenwidmungsplans Abs 1: Ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.
Abs 2: Der Nachweis, dass ein Vorhaben der festgelegten Widmung entspricht, ist vom Bewilligungswerber zu erbringen. Die Landesregierung kann unbeschadet der Anforderungen nach sonstigen Vorschriften durch Verordnung weitere Unterlagen zur genauen Beurteilung des Vorhabens bestimmen.
§ 46 ROG 2009 Einzelbewilligung
Abs 1: Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs. 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.
Abs 2: Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn
1. ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;
2. der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;
3. dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht und
4. das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-Betriebe betrifft.
Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.
Abs 3: Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:
1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung auf höchstens 300 m² Geschoßfläche;
2. für die Neuerrichtung von Bauten von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit bestehenden Bauten oder Nutzungen erforderlich sind und nicht Wohnzwecken dienen;
[…]
§ 47 ROG 2009 Widmungswidrige Bestandsbauten
Abs 1: Ein bestehender widmungswidriger Bau im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Bestand, allenfalls auch unter Zugrundelegung raumordnungsrechtlicher Ausnahme- oder Einzelbewilligungen, rechtmäßig ist und der festgelegten Widmung nicht entspricht.
Abs 2: Änderungen von Bauten gemäß Abs. 1 sowie die Errichtung oder Änderung von Neben-anlagen sind nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen
1. zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führen und
[…]
Bautechnikgesetz (nachfolgend kurz BauTG), LGBl Nr 75/1976 idgF:
§ 39b BauTG Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen
Abs 2: Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:
a)bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;
Dem Antrag in der Beschwerde auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom LVwG gefolgt. Dem Antrag, den ggst bekämpften Bescheid insoferne abzuändern, dass die nachträgliche Baubewilligung für ein Carport mit 2 Abstellplätzen erteilt werde, kann nach Durchführung des oben abgebildeten Ermittlungsverfahrens nicht stattgegeben werden. Ebenso wird der bekämpfte Bescheid nicht zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das subjektive Recht auf Erteilung einer Baubewilligung sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, stellten sich im Zuge des Verfahrens als haltlos dar. Die belangte Behörde hat gerade im Hinblick auf die Einhaltung der ggst einzuhaltenden Gesetzesbestimmungen und der Gleichbehandlung aller Staatsbürger die Versagung des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung im Grünland erteilt.
Insbesondere nahm die belangte Behörde mehrfach zum Vorbringen über die ggst zu berücksichtigende Flächenwidmung Stellung und dass, obwohl die ggst Liegenschaft im Privateigentum stehe die Widmungskategorie Grünland-Erholungsgebiet einzuhalten sei. Dem ist aus Sicht des LVwG nichts hinzuzufügen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge wurde die Änderung der ggst monierten Widmungskategorie Grünland–Erholungsgebiet letztlich nicht beantragt.
Die Argumentation, dass der nachtäglich beantragte Carport von öffentlichem Grund aus nur teilweise sichtbar sei, entkräftet nicht die Tatsache, dass im Grünland ohne Bau-bewilligung ein Carport mit 2 Abstellflächen unbestrittenermaßen bereits im Jahr 2000 errichtet wurde.
Die vorgebrachte „fehlende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die Bauführung“ ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigenkommission für die Stadterhaltung wie auch den Ausführungen des Amtes für Stadtplanung und Verkehr zufolge nicht vorhanden.
Die belangte Behörde hat auf ggst Liegenschaft bereits ausreichend Stellplätze entsprechend § 39b BauTG genehmigt und alleine daraus ergibt sich keine weitere Notausgang-wendigkeit einer Bewilligung der nachträglich beantragten 2 Stellplätze mit einem weiteren Carport.
Der ggst anzuwendenden Planungsabsicht, Grünlandflächen weitgehend von Bebauung freizuhalten, wurde von Seiten der belangten Behörde damit jedenfalls entsprochen. Die beantragte Genehmigung der Neuerrichtung des Carports entspricht keinesfalls den vorgebrachten Bestimmungen iS des § 46 ROG über die Einzelgenehmigung.
Wie der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen war, wird mit den Ausführungen des Sachverständigengutachtens nur festgestellt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vorliege und die Größe des Carports gesamtheitlich betrachtet nur „marginal“ eine Veränderung darstelle. Weitere gutachterliche bzw raumfachliche Feststellungen oder Feststellungen entsprechend dem Stadterhaltungsgesetzes wurden nicht vorgebracht. Überdies sind rechtliche Bewertungen in einem fachlichen Gutachten entbehrlich.
Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass die Entscheidung des VwGH vom 18.10.1999, Zl 96/10/0199, darüber erkenne, dass Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Zweck der Benützung von Verkehrsmitteln bei Durchschnittbetrachtung jedenfalls auch mit der Nutzung einer Baulichkeit in Zusammenhang gebracht werden. Dazu ist aus Sicht des LVwG zu entgegnen, dass dem Erfordernis von Abstellflächen auf der ggst Liegenschaft jedenfalls in ausreichendem Maße (nach Angabe des Beschwerdeführers insgesamt 14 Abstellflächen) in Entsprechung des § 39b BauTG gefolgt wurde und daher die nachträgliche Bewilligung von 2 weiteren PKW-Abstellflächen in einem Carport durch die Baubehörde jedenfalls unter Einhaltung der Planungsabsicht zu versagen war.
Unbedeutend für die ggst vorgenommene baurechtliche Beurteilung sind die vorgebrachten Einwände über die „Sichtbarkeit der Nebenanlage von öffentlichem Grund aus“. Die Bestimmungen der Flächenwidmung sowie auch die Vorschriften des Stadterhaltungsgesetzes sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen einzuhalten. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Carport aufgrund seiner Materialität und Farbgebung eine wesentliche optische Verbesserung zu offen parkenden Fahrzeugen darstelle, führe nicht zu der begehrten nachträglich (Errichtung bereits 2000) Bau-bewilligung.
Zu den geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensvorschriften ist zusammenfassend auszuführen, dass die von der belangten Behörde umfassend vorgelegten Akten und den darin enthaltenen Unterlagen, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls in ausreichender Form die vom Beschwerdeführer monierten Grundlagen der Entscheidung vorhanden waren. Dass dem Sachverständigen die Bilder zur Baugeschichte nicht zur Verfügung gestellt wurden, war zur Beurteilung durch den Sachverständigen gegenständlich nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Einholung eines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nicht erforderlich gewesen sei, zumal das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten unschlüssig und unsachlich sei. Dieser Behauptung kann insoferne nicht gefolgt werden, da das nunmehr dem LVwG vorgelegte Gutachten des Beschwerdeführers kaum fachlich verwertbare Inhalte aufweist und daher auch deshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Die Behauptung, dass die belangte Behörde andere Bauvorhaben auf dem M.berg, welche keinesfalls nach den Ausführungen des Beschwerdeführers den ggst angezogenen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden, ohne weiteres genehmigen würde, ergibt für den Beschwerdeführer in keinem Fall die gewünschte Genehmigung der nachträglich beantragten Bewilligung. Daraus eine unschlüssige Beurteilung durch die Sachverständigenkommission abzuleiten ist jedenfalls als unbegründet zu bewerten.
Das monierte Gutachten der Sachverständigenkommission ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht so zu erstellen, dass unter Auflagen ein Weg für eine Genehmigungsfähigkeit aufzuzeigen ist.
Dass die Versagung der Baubewilligung einen Eingriff auf das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum darstelle und der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Errichtung des im Jahr 2000 konsenslos hergestellten Carports erteilen müsse, kann keinesfalls einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin darstellen. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen sind im ggst Verfahren eindeutig und jedenfalls von der belangten Behörde eingehalten worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte wesentlichste Frage bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des ggst Carports sei willkürlich durch die belangte Behörde erfolgt, weil diese jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Damit meinte die Beschwerdeführerin, dass der ggst Carport von öffentlichem Grund aus kaum sichtbar sei und deshalb eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vorliege.
Dagegen wurde vergleichsweise mit Entscheidung des VwGH vom 27.6.1994, 91/10/0237 mwN, über den Maßstab der Veränderung des Landschaftsbildes rechtlich ausgeführt, dass es für die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf ankomme, ob dieser auch ein „störender“ Eingriff sei und es auch nicht entscheidend sei, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden könne.
Aus diesem Grund kann auch der von der Beschwerdeführerin monierte fehlende Lokalaugenschein als gegenstandslos betrachtet werden.
Abschließend ist in Bezug auf § 47 Abs 2 ROG jedenfalls rechtlich auszuführen, dass der ggst beantragte Carport die grundsätzliche Planungsabsicht und die Flächenwidmung wesentlich beeinträchtigt bzw diesen Parametern widerspricht. Mehrfach wurde die Widmung der ggst Liegenschaft als Grünland und die grundsätzliche Planungsabsicht, dass die als Grünland gewidmeten Gebiete grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind, von der belangten Behörde ausgeführt und von der Beschwerdeführerin diese Grundsätze nicht bestritten.
Im Hinblick auf diese Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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