LVwG S LVwG-3/77/2-2014

LVwG-3/77/2-2014Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2014

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Regest

Innergemeindlicher Instanzenzug, Baubewilligungsverfahren in Ortsbildschutzgebieten, Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission, Parteistellung als Amtspartei

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Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-3/77/2-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.77.2.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der Sachverständigenkommission für das Ortsbildschutzgebiet TT gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde TT vom 17.2.2014, Zahl xxxx/2014, (mitbeteiligte Partei: U. M.), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde TT als Baubehörde I. Instanz über Antrag von Frau U. M., ... in TT, die Baubewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach des bestehenden Objektes in TT, ..., auf Gst Nr ..., KG TT, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Sachverständigenkommission für das Ortsbildschutzgebiet TT (im Folgenden: Sachverständigenkommission) mit Schriftsatz vom 12.12.2013 fristgerecht eine Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde TT (im Folgenden: Gemeindevertretung) erhoben.

Mit Bescheid vom 17.2.2014, Zahl xxxx/2014, hat die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz die Berufung der Sachverständigenkommission vom 12.12.2013 gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungserledigung wurde der Sachverständigenkommission am 27.2.2014 zugestellt.

Mit am 26.3.2014 bei der Marktgemeinde TT eingelangtem Schriftsatz vom 25.3.2014 hat die Sachverständigenkommission gegen die Berufungserledigung der Gemeindevertretung vom 17.2.2014 gemäß § 20 des Ortsbildschutzgesetzes eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhoben. Die Sachverständigenkommission begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage von der Baubehörde I. Instanz im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen ihrer fachlich begründeten Stellungnahme baubehördlich bewilligt worden sei. Die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz sei in der Berufungsentscheidung der ablehnenden fachlichen Stellungnahme der Sachverständigenkommission auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung als Amtspartei im vorliegenden Bauverfahren auf § 20 Ortsbildschutzgesetz. Außer Streit steht, dass die gegenständliche Baumaßnahme der mitbeteiligten Partei im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen dem im Bauverfahren gemäß § 19 Abs 1 leg cit eingeholten Gutachten der Sachverständigenkommission baubehördlich bewilligt worden ist.

Gemäß § 20 Abs 6 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (im Folgenden: OSchG) in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 32/2013 sind Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen Berufung erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.

In der gemäß § 41 Abs 1 OSchG idF LGBl Nr 107/2013 mit 1. Jänner 2015 in Kraft tretenden Fassung des § 20 Abs 6 OSchG wird das Wort "Berufung" im zweiten Satz durch das Wort "Beschwerde" ersetzt. Gemäß § 41 Abs 2 leg cit gilt für die Weiteranwendung des § 20 Abs 6 in der bisher geltenden Fassung § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

Nach der noch bis 31.12.2014 geltenden Rechtslage ist in Baubewilligungsverfahren in Ortsbildschutzgebieten gemäß § 20 Abs 6 OSchG bei Vorliegen der im zweiten Satz näher angeführten Voraussetzungen nur ein Recht der Sachverständigenkommission auf Erhebung eines Rechtsmittels im innergemeindlichen Instanzenzug (Berufung an die Gemeindevertretung) abzuleiten. Eine Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission an das Verwaltungsgericht ergibt sich gemäß § 20 Abs 6 iVm § 41 OSchG idF LGBl Nr 107/2013 erst ab 1.1.2015 in Bezug auf die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jener Gemeinden, für die ab 1.1.2015 kein innergemeindlicher Instanzenzug mehr vorgesehen ist (keine Feststellungsverordnung der Landesregierung gemäß § 99 Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/2013 erlassen worden ist).

Die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher mangels Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation von Amtsparteien ab (vgl. VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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