LVwG O LVwG-552836/23/SE – 552837/2

LVwG-552836/23/SE – 552837/2Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2025

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Regest

Bringungsrecht; fremdes Eigentum, Eingriff; Bringungsvarianten; Bringungskosten

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552836/23/SE – 552837/2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2025:LVwG.552836.23.SE.552837.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von 1. Dr. A__ und 2. B__, beide vertreten durch F__, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Dezember 2023, GZ: BHPEForst-2023-339684/8-ML, betreffend Einräumung eines befristeten Bringungsrechts nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Antrag von C__, auf Einräumung eines zeitlich befristeten Bringungsrechts zur Holzbringung im Ausmaß von 20 fm über die nicht in seinem Besitz stehenden Grundstücke Nr. aaa, bbb und ccc, je KG ddd D__, als unbegründet abgewiesen.

II.C__, hat Kommissionsgebühren in Höhe von 34,40 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Dezember 2023, GZ: BHPEForst-2023-339684/8-ML, wurde C__, (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ein zeitlich befristetes Bringungsrecht zur Holzbringung im Ausmaß von 20 fm (Schad-)Holz von seinen Grundstücken Nr. eee und fff, je KG D__, über die im Besitz von Dr. A__ und B__ (im Folgenden: Beschwerdeführer) stehenden Grundstücke Nr. aaa, bbb und ccc, je KG ddd D__, eingeräumt.

I.2. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung des beantragten Bringungsrechtes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführer brachten zusammenfassend vor, dass nur mit Erlaubnis der Beschwerdeführer deren Grundstücke benutzt worden wäre. Es gäbe auch andere Wege zur Bringung des Holzes mittels Rückwagen bzw. Forstanhänger, deren Nutzung die Rechte Dritter wesentlich geringer beeinträchtigen würden. Der beantragte Bringungsweg führe durch den Garten der Beschwerdeführer.

I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25. Jänner 2024, eingelangt, am selben Tag, die Beschwerde gemeinsam mit dem dazu gehörigen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zog einen forstfachlichen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) bei, der die forstfachlichen Gutachten vom 13. Mai 2024 und 28. August 2024 erstellte.

Den Parteien wurden diese Gutachten, mit der Möglichkeit dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte unter Beiziehung des ASV eine mündliche Verhandlung am 3. Juni 2024 und am 10. September 2024 durch. Es waren alle Parteien anwesend.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, das Beschwerdevorbringen, Einholung von forstfachlichen Gutachten, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den eingebrachten Stellungnahmen.

II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

II.2.1. Alle im Folgenden genannten Grundstücke befinden sich in der KG D__, Marktgemeinde Schwertberg.

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der nebeneinander befindlichen Grundstücke Nr. fff und Nr. eee. Diese Grundstücke liegen am Osthang des G__ und haben ein Ausmaß von 10.278 m2 und 4.688 m2. Die an diese Waldfläche angrenzenden Grundstücke Nr. ggg, Nr. jjj, Nr. mmm, Nr. nnn, Nr. ooo, Nr. ppp, Nr. aaa, Nr. qqq, Nr. rrr, Nr. hhh, Nr. sss, Nr. ttt, Nr. eee und Nr. uuu stehen bis auf das Grundstück Nr. hhh nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei.

Eine Holzbringung von den Grundstücken Nr. fff und Nr. eee ausschließlich über eigenen Grund der mitbeteiligten Partei ist unmöglich.

II.2.2. Der G__ wird durch einen von Nord nach Süd verlaufenden Bach geteilt. Östlich neben diesem Bach befindet sich ein ca. 300 m langer Stichweg, welcher im Norden auf dem Grundstück Nr. iii endet. Im Süden schließt dieser Weg an das Grundstück Nr. aaa an.

Der Osthang des G__ misst horizontale Breiten zwischen 110 – 120 m und Neigungen von 35 – 55 %.

II.2.3. Die zu belastenden Grundstücke Nr. aaa, Nr. bbb und Nr. ccc sind als Grünland gewidmet. Im Grundbuch bzw. Kataster ist die Nutzung „Garten“ für das Grundstück Nr. ccc, und für die beiden anderen Grundstücke die Nutzungsart „LN“ eingetragen.

Das Grundstück Nr. ccc wird auch als Garten tatsächlich genutzt. Es befinden sich dort Sträucher, Bäume, Hochbeete.

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Es besteht für diese Grundstücke kein grundbücherlich eingetragenes Bringungsrecht zu Gunsten der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführer erteilten für die Beanspruchung keine Zustimmung.

II.2.5. Die Entnahme erfolgt aus dem unteren Drittel des Waldgrundstückes fff. Es handelt sich ausschließlich um Schadholz und betrifft vier bis fünf Fichten.

II.2.6. Beantragter Bringungsweg (Variante West)

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Rückung wahlweise mit Anbauseilwinde (Rosa strichliert 35,5 m) und anschließender Bringung mittels Krananhänger (Blau strichliert 14,9 m, Blau insgesamt 240,4 m), Grün strichliert = sichere Windenstandorte

Der beantragte Bringungsweg (im Folgenden: Variante West) zweigt von der öffentlichen Straße Grundstück Nr. kkk Richtung Norden ab und verläuft im Gesamtausmaß von etwa 337 m über das Waldgrundstück Nr. vvv (ca. 9,8 m), das Gartengrundstück Nr. xxx (ca. 4,5 m), die Waldgrundstücke Nr. yyy (ca. 45,8 m), Nr. zzz (ca. 10,6 m), Nr. ooo (ca. 42,2 m), das Gartengrundstück Nr. ccc (ca. 33,7 m), die landwirtschaftlichen Nutzflächen Nr. bbb (ca. 12 m) und aaa (ca. 63 m) sowie die Waldgrundstücke Nr. nnn (ca. 32m), Nr. mmm (29,3 m), Nr. jjj (10,1 m) und Nr. ggg (41,9 m) zum Waldgrundstück fff der mitbeteiligten Partei.

Die Rückung erfolgt auf eigenem Grund der mitbeteiligten Partei wahlweise mit Anbauseilwinde im Ausmaß von etwa 35 m und anschließender Bringung mittels Krananhänger.

II.2.6. Alternativer Bringungsweg (Variante Ost)

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Rückung wahlweise mit Anbauseilwinde (Rosa strichliert 44,1 m) und anschließender Bringung mittels Krananhänger (Rot strichliert 100,5 m; Rot insgesamt 169,2 m); Grün strichliert = sichere Windenstandorte

Die alternative Bringungsroute (im Folgenden: Variante Ost) zweigt von der öffentlichen Straße Nr. kkk Richtung Norden und in der Folge Richtung Westen ab und führt im Gesamtausmaß von etwa 169 m über den bestehenden Weg auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen Grundstücke Nr. lll (58,8 m), Nr. rrr (22,9 m), Nr. aaaaaa (30,6 m) und Nr. qqq (56,3 m) bis zum Waldgrundstück Nr. hhh, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Die mitbeteiligte Partei nützt bzw. nützte den bestehenden Weg über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Holzbringung.

Die Rückung erfolgt auf eigenem Grund der mitbeteiligten Partei wahlweise mit Anbauseilwinde im Ausmaß von etwa 44 m und anschließender Bringung mittels Krananhänger.

II.2.8. Die Art der beschriebenen Rückung und Bringung ist für die beantragte Entnahmemenge aus forstfachlicher Sicht gängige Praxis.

Die Holzaufarbeitung (Fällung und Entastung) kann bei beiden Bringungsvarianten motormanuell erfolgen und wird unabhängig von der Art der Bringung mit demselben Zeitaufwand gleich durchgeführt.

Bei Verwendung eines Allradtraktors 116 PS mit einer 8 t Anbauseilwinde, eines Krananhängers 10 t und einer Kranwinde 1,7 t ergeben sich Bringungskosten für 10 fm bei der Variante West in Höhe von etwa 236 Euro und bei der Variante Ost in Höhe von etwa 318 Euro. Der Holzpreis liegt zwischen 102 bis 107 Euro/fm.

20 fm Holz in Blochen entsprechen etwa 4 Fuhren mit Traktor und Krananhänger. Das bedeutet, dass 8 Fahrten zum Abtransport des Holzes erforderlich sind. Hinzu kommen noch Manipulationsfahrten mit Traktor und Seilwinde.

II.3.Beweiswürdigung

Da die Entnahme nach den Angaben der mitbeteiligten Partei ausschließlich aus dem unteren Drittel des Waldgrundstückes fff erfolgt, wurden die Bringungsvarianten für eine Entnahme aus dem Waldgrundstück Nr. eee nicht dargestellt. Angemerkt wird dazu noch, dass eine Bringung vom Waldgrundstück Nr. eee über das Waldgrundstück fff und weiter über die beantragte Variante West nicht logisch und nachvollziehbar erscheint.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den eingeholten forstfachlichen Gutachten, die schlüssig und nachvollziehbar sind. Zudem wurde diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Dass der bei der Variante Ost der zu nutzende vorhandene Weg über die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Traktor und Rückeanhänger befahrbar ist, ergibt sich auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten. Jedoch fehlen in diesem Gutachten die Grundlagen bzw. nachvollziehbare Daten/Angaben, weshalb eine „Vorrückung mittels Seilwinde bergauf aus der Gesamtfläche“ rund 30 % teurer sein würde und bei der Alternative über das südöstliche Wegenetz unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden. Der Vergleich mit dem Aufwand einer Neustrukturierung des Erschließungssystems des G__ ist unzulässig, da nach § 66 Forstgesetz 1975 nur bestehende Bringungsmöglichkeiten heranzuziehen sind.

Der Holzpreis ergibt sich aus dem monatlich veröffentlichten „Holzmarktbericht LK Österreich“ für das Sortiment Fichte/Tanne Kl. A, B, D, 2b/3b.

III.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht über die Beschwerde wie folgt erwogen:

III.1.Anzuwendende Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Forstgesetzes 1975 – ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF, lautet:

„Befristete Bringung über fremden Grund

§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

[…]

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.“

III.2.Inanspruchnahme fremden Bodens

Von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage kann nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG 1975 gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt (vgl. VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0130). Dieses liegt konkret hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht vor.

Es ist nicht möglich, Holz von den im Besitz der mitbeteiligten Partei befindlichen Waldgrundstücken fff (und Nr. eee) ohne Inanspruchnahme von fremdem Grund zu bringen, weshalb die Einräumung eines befristeten Bringungsrechtes notwendig und zulässig ist.

III.3.Bringungsvarianten

Neben der beantragten Bringungsvariante (Variante West) über die gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer, ist eine Bringung (Variante Ost) ausgehend von der öffentlichen Straße Grundstück kkk Richtung Norden und in der Folge Richtung Westen gegeben, die im Gesamtausmaß von etwa 169 m über den bestehenden Weg auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen Grundstücke Nr. lll (58,8 m), Nr. rrr (22,9 m), Nr. aaaaaa (30,6 m) und Nr. qqq (56,3 m) bis zum Waldgrundstück fff, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht, führt.

III.4. Unverhältnismäßige Bringungskosten

Als Bringungsmöglichkeiten iSd § 66 Abs. 3 ForstF 1975 kommen nur solche Möglichkeiten der Bringung über fremdem Grund in Frage, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind (vgl. VwGH 18.01.1999, Zl. 97/10/0157).

Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert nämlich gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz ForstG 1975 eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung. Dabei sind im gegebenen Regelungszusammenhang unter Bringungskosten im Sinne des § 66 Abs. 1 ForstG 1975 nicht die gesamten bei einer bestimmten Bringungsvariante zu erwartenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren Bringungskosten zu verstehen. Nicht darunter fallen daher - wie sich aus der Aufzählung dieser Kostenfaktoren im § 66 Abs. 1 zweiter Satz ForstG 1975 ergibt - der allfällige Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung und die aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten (vgl. VwGH 29.01.1996, Zl. 92/10/0161).

Bei Verwendung eines Allradtraktors (116 PS) mit einer 8 t Anbauseilwinde, eines Krananhängers 10 t und einer Kranwinde 1,7 t ergeben sich Bringungskosten für 1 fm bei der Variante West in Höhe von etwa 23,64 Euro und bei der Variante Ost in Höhe von etwa 31,80 Euro. Der Holzpreis liegt zwischen 102 bis 107 Euro/fm.

Daraus ergibt sich, dass keine der beiden Bringungsvarianten mit unverhältnismäßigen Bringungskosten verbunden sind. Auch wurde keine (allfällige) Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung festgestellt.

III.5.Eingriff in fremdes Eigentum

Bei Vorliegen mehrerer Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen wird (vgl. VwGH 02.07.1990, Zl. 89/10/0236).

Bei der beantragten Bringung (Variante West) werden neben Waldgrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 75 m) auch Flächen mit der Nutzung Garten in Anspruch genommen.

Das als Garten genutzte Grundstück Nr. ccc der Beschwerdeführer wird auf einer Länge von etwa 34 m und in der Breite des Radstandes der verwendeten Fahrzeuge und Anhänger benutzt.

Die alternative Bringungsmöglichkeit (Variante Ost) führt über einen bestehenden für Traktoren und Rückewagen befahrbaren Weg über landwirtschaftliche Nutzflächen, der von der mitbeteiligten Partei bereits zur Holzbringung benutzt wird bzw. wurde.

Daraus ergibt sich eindeutig, dass bei der beantragten Bringungsmöglichkeit aufgrund der Nutzung eines Gartenbereichs in einem höheren Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen wird als bei der alternativen Bringungsmöglichkeit, bei der die Verwendung eines vorhandenen und befahrbaren Weges möglich ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

IV.Kosten

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wovon auch Lokalaugenscheine der beigezogenen Amtssachverständigen umfasst sind, für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro bis 30. April 2024 sowie 22 Euro ab 1. Mai 2024.

Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 16).

Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige führte am 22. Februar 2024 (drei angefangene halbe Stunden), am 4. März 2024 (vier halbe Stunden) und am 8. August 2024 (vier halbe Stunden) Lokalaugenscheine durch. Für die ersten beiden Lokalaugenscheine ist je ein Siebtel, das sind insgesamt 20,40 Euro, und für den dritten Lokalaugenschein ein Sechstel, das sind 14 Euro, der Kommissionsgebühren zu leisten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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