LVwG O LVwG-500934/2/BL/DaE

LVwG-500934/2/BL/DaETribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2024

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Regest

Aufhebung; Unzuständigkeit; Tatort; Sitz des Marktteilnhemers

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-500934/2/BL/DaE

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.500934.2.BL.DaE

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lang über die Beschwerde des A__, vertreten durch B__, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 03. September 2024, GZ: BHKI/924090000518/24, wegen Übertretungen nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG)

zu Recht:

I.Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Straferkenntnis, soweit es sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 2. Fall HolzHÜG bezieht, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1., soweit dieser sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 1. Fall HolzHÜG bezieht, sowie Spruchpunkt 2. und 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt wird.

III.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Die Vorschreibung einer Gebühr in Höhe von 2.429,20 Euro zur Abgeltung des dem Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes wird aufgehoben.

IV.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis vom 03.09.2024 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (in der Folge: belangte Behörde), GZ: BHKI/924090000518/24, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Spruchpunkt 1. wegen Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 Holzhandelsüberwachungsgesetz (in der Folge: HolzHÜG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Bf eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG vorgeworfen und eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, festgelegt. Zuletzt wurde mit Spruchpunkt 3 eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 7 HolzHÜG angelastet und eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 300 Euro auferlegt. Zudem wurde der Bf zum Ersatz der Barauslagen für Bearbeitungskosten (vom Bundesamt für Wald) in Höhe von 2.429,20 Euro verpflichtet.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„1. Datum/Zeit: 27.02.2023 - 27.02.2023

Ort: C-Strasse

Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma D__, zu verantworten, dass die D__ als Marktteilnehmerin eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 nicht durch eine Aufzeichnung dokumentiert hat sowie diese der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wald) auf Anforderung nicht richtig und nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

Dies wurde im Rahmen einer Kontrolle durch das Bundesamt für Wald festgestellt, nachdem die „Furnierblätter“, Warennummer: aaa, Versender: Ukrshpon/Kiew – Ukraine mit einem Zollwert von 91.713,55 EURO, in Verkehr gebracht wurden.

2. Datum/Zeit: 27.02.2023 - 27.02.2023

Ort: C-Strasse

Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma D__, zu verantworten, dass die D__ als Marktteilnehmerin kein Risikobewertungsverfahren angewandt hat, das geeignet gewesen wäre, das Risiko des Inverkehrbringens von Holz aus illegalem Einschlag zu analysieren und zu bewerten.

Dies wurde im Rahmen einer Kontrolle durch das Bundesamt für Wald festgestellt, nachdem die „Furnierblätter“, Warennummer: aaa, Versender: Ukrshpon/Kiew – Ukraine mit einem Zollwert von 91.713,55 EURO, in Verkehr gebracht wurden.

3. Datum/Zeit: 27.02.2023 - 27.02.2023

Ort: C-Strasse

Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma D__, zu verantworten, dass die D__ als Marktteilnehmerin kein Risikominderungsverfahren angewandt hat, das in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren das bestehende Risiko des Inverkehrbringens von Holz aus illegalem Einschlag auf wirksame Weise weitestgehend begrenzt hätte.

Dies wurde im Rahmen einer Kontrolle durch das Bundesamt für Wald festgestellt, nachdem die „Furnierblätter“, Warennummer: aaa, Versender: Ukrshpon/Kiew – Ukraine mit einem Zollwert von 91.713,55 EURO, in Verkehr gebracht wurden.“

I.2.Der Bf beantragte in der durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 01.10.2024 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Strafe bzw. des dem Bundesamt für Wald zugesprochenen Kosten- bzw. Barauslagenersatzes auf null.

Begründend wurde hierzu vom Bf die im Unternehmen vorhandene Sorgfaltspflichtregelung ausführlich dargelegt und darauf hingewiesen, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 HolzHÜG vorliegen würde, der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids verschiedene Mängel aufweise und kein vorwerfbares Verhalten gegeben sei. Darüber hinaus seien die als Barauslagen bezeichneten Verfahrenskosten nach Ansicht des Bf als rechtswidrig und überhöht anzusehen.

I.3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24.10.2024, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden.

II.Beweiserhebung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde sowie in den vorgelegten Behördenakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.2.Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D__.

Die D__ hat am 27.02.2023 „Furnierblätter“, Warennummer: aaa, aus Ukrshpon/Kiew (Ukraine) nach Österreich und somit in die EU importiert.

Mit Schreiben vom 30.03.2023, zugestellt am 03.04.2023, erhielt die D__vom Bundesamt für Wald (Sitz in E__) eine Ankündigung einer Kontrolle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (im Folgenden: EUTR) betreffend den Import A mit der CRN bbb vom 27.02.2023. Darin wurde die D__ zur Übermittlung der folgenden Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert:

„Die Sorgfaltsverpflichtung mitsamt aller zugrundeliegenden Dokumente und Informationen, die Sie im Rahmen der oben genannten Importe angewendet haben. Dazu zählen auch Name und Anschrift der Händler, an die das kontrollgegenständliche Holz bzw. Holzerzeugnis geliefert wurde, mitsamt der an diese gelieferten Produktmengen. Sollte sich das Holz bzw. Holzerzeugnis noch in Ihrer Verfügungsgewalt befinden, sind diesbezüglich Nachweise vorzulegen.

Die Sorgfaltspflichtregelung muss Nachweise umfassen, dass Sie vor dem Import

die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Art. 6 EUTR überprüft haben und den Umfang des Risikos im Sinne der EUTR ermittelt haben,

allenfalls eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen bzw. geeignete Risikominderungsmaßnahmen gesetzt haben, die von Ihnen übermittelten Dokumente und Informationen in einer Gesamtschau auf Plausibilität und Verlässlichkeit geprüft und in Zusammenhang gebracht haben und

sichergestellt haben, dass die gesamte Lieferkette bis zum Holzeinschlagsort rückverfolgbar ist.“

Mit Schreiben vom 03.05.2023 forderte das Bundesamt für Wald die D__ auf, zusätzlich zu den von der D__ am 13.04.2023 übermittelten Unterlagen die Schlägerungsgenehmigungen sowie die entsprechenden Transportdokumente für das Rundholz für den Abtransport der Eichenstämme vom Schlägerungsort nachzureichen, wobei der D__ eine Nachfrist bis zum 11.05.2023, nach einem Fristerstreckungsersuchen der D__ bis zum 17.05.2023 gegeben wurde.

Am 15.05.2023 übermittelte die D__ die Schlägerungsbewilligungen sowie Transportdokumente vom Zwischenlager bis zum Verarbeitungsbetrieb dem Bundesamt für Wald.

Mit Schreiben vom 19.12.2023 zeigte das Bundesamt für Wald den in Rede stehenden Sachverhalt bei der belangten Behörde an. Darin wird zudem auf die Abgeltung des dem Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes hingewiesen, welcher mit 1.696,40 Euro beziffert wurde.

Mit Schreiben vom 19.01.2024 forderte die belangte Behörde den Bf gemäß §§ 40 und 42 VStG auf, sich zu rechtfertigen. Die in diesem Schreiben erhobenen Tatvorwürfe stimmen mit dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses überein (siehe dazu oben Punkt I.1.)

In der Rechtfertigung vom 08.02.2024 nahm der Bf zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen Stellung und legte die Sorgfaltspflichtregelungen in seinem Unternehmen ausführlich dar.

II.3. Der soeben dargestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig und schlüssig aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige des Bundesamtes für Wald, der Aufforderung an den Bf zur Rechtfertigung vom 19.01.2024, dessen Rechtfertigung vom 08.02.2024 und dem gegenständlichen Straferkenntnis. Dass das Bundesamt für Wald seinen Sitz in E__ hat, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 BFWG).

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013 idF BGBl. I Nr. 167/2021

Strafbestimmungen

§ 14.

(1) Wer

1. – 4. […]

5. eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

6. kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

7. kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

8. – 10. […]

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. […]

2. im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €

zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.

VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (in der Folge: EUTR)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) […]

b) „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;

c) […]

Artikel 6

Sorgfaltspflichtregelungen

(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:

a) Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:

  • Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens.

  • Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls

i) Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und

ii) Konzession für den Holzeinschlag,

  • Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),

  • Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers,

  • Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,

  • Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.

Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

  • Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

  • Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

  • Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

  • vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

  • Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

(2) – (3) […]

Artikel 10

Kontrolle der Marktteilnehmer

(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen:

a) eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren,

b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird,

c) Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort.

(4) Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

(5) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach der Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen können:

a) Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse,

b) ein Verbot der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 607/2012 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Artikel 3

Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer

(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.

(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.

(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes

unterschiedlich ist.

(4) Informationen über die Konzession für den Holzeinschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.

Zum Zweck von Unterabsatz 1 gilt jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen, als Konzession für den Holzeinschlag.

Artikel 5

Aufzeichnungspflichten der Marktteilnehmer

(1) Informationen über die Lieferungen durch Marktteilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die Anwendung von Risikominderungsverfahren sind durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, die fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004 idF BGBl. I Nr. 189/2022

Bundesamt für Wald

§ 3.

(1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in E__.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

3. gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1. Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2. der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in das Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

III.2.Rechtliche Beurteilung:

III.2.1. Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 03.09.2024:

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 HolzHÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Information nach Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert (erster Fall) oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (zweiter Fall), soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 lit. b EUTR zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Bf mit Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er es als strafrechtlich Verantwortlicher der D__ zu verantworten habe, dass die D__ als Marktteilnehmerin eine Information nach Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 nicht durch eine Aufzeichnung dokumentiert hat sowie diese der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wald) auf Anforderung nicht richtig und nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses hat damit nicht bloß eine einzige Übertretung zum Gegenstand, sondern umfasst zwei verschiedene Übertretungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH vom 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).

Verfahrensgegenständlich liegt in Ermangelung der Gleichartigkeit der Begehungsform kein fortgesetztes Delikt vor, weshalb das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 VStG anzuwenden und jede Einzelhandlung, die gesetzwidrig ist, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

III.2.1.1. Zur Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 erster Fall HolzHÜG:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf vorgeworfen, Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 erster Fall HolzHÜG durch Aufzeichnung dokumentiert zu haben.

Wie vom Bf in der Beschwerde moniert, hat gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern dieser nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (vgl. VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103 mwN). Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0068 mwN).

Dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist (abgesehen von Tatort und -zeit) keine im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend konkrete Darstellung der als erwiesen angenommenen Tat zu entnehmen und genügt daher den Anforderungen des § 44a VStG nicht: Im Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses, der sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 erster Fall HolzHÜG bezieht, beschränkt sich die belangte Behörde auf den Vorwurf, es sei eine Information nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der EUTR in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch Aufzeichnung nicht dokumentiert worden. Eine genauere Umschreibung der nicht durch Aufzeichnung dokumentierten Information fehlt im Spruch zur Gänze.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist daher festzuhalten, dass der Tatvorwurf insgesamt unvollständig bzw. zu unpräzise beschrieben und folglich dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht wurde. Die belangte Behörde hat nicht im Sinne des Gesetzes ausreichend präzisiert, welche Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit a EUTR in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 nicht durch Aufzeichnung dokumentiert worden ist. Der Bf hatte durch den unpräzisen Tatvorwurf keine ausreichende Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte zu wahren und besteht aufgrund der ungenauen Angabe die Gefahr einer Doppelbestrafung.

Eine Korrektur im Sinne einer Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs eines Straferkenntnisses kommt nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033 mwN).

Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Strafbescheides gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. VwGH 11.09.2023, Ra 2023/09/0068). In einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen, sofern eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG gesetzt und dem Beschuldigten ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht wurde (vgl. VwGH Ra 2021/09/0221).

Im Straferkenntnis vom 03.09.2024 wird der Tatzeitpunkt 27.02.2023 angelastet, weshalb die Verjährungsfrist mit 27.02.2023 zu laufen begann. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2024 – wie der Spruch des Straferkenntnisses – keinen ausreichend konkreten Tatvorwurf enthält, wurde die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nicht unterbrochen. In der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses trifft die belangte Behörde zwar Feststellungen zur fehlenden Dokumentation durch Aufzeichnung von Informationen iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR. Das Straferkenntnis vom 03.09.2024 wurde aber erst nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist erlassen.

Da somit keine ausreichend konkrete Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG gesetzt wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, soweit er sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 6 erster Fall HolzHÜG bezieht, um die für eine Strafbarkeit nach § 14 Abs. 1 Z 6 erster Fall HolzHÜG erforderlichen Sachverhaltselemente zu ergänzen.

Im Ergebnis war aufgrund des genannten Spruchmangels Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses, soweit er sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 erster Fall HolzHÜG bezieht, aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

III.2.1.2. Zur Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall HolzHÜG:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf zudem vorgeworfen, Informationen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR dem Bundesamt für Wald nach dessen Aufforderungsschreiben vom 03.05.2023 mit Ersuchen um Übermittlung der Sorgfaltspflichtregelung mitsamt aller zugrundeliegenden Dokumente und Informationen auf Aufforderung der zuständigen Behörde nicht bzw. nicht vollständig zur Verfügung gestellt zu haben.

In der Beschwerde bringt der Bf vor, dass bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten jener Ort als Tatort anzusehen sei, an dem der Täter hätte handeln sollen. Die Zurverfügungstellung von Informationen durch Aufzeichnungen sei daher am Sitz des Bundesamtes für Wald vorzunehmen, weshalb der Sitz des Bundesamtes für Wald als Tatort anzusehen und folglich die belangte Behörde als unzuständige Behörde tätig geworden sei.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit bei der Verletzung von Melde-, Anzeige- bzw. Auskunftspflichten, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.01.1996, 93/03/0156; 29.09.2022, Ra 2021/15/0095).

Für den hier zu beurteilenden Straftatbestand kann daher nichts anderes gelten: Durch die Verwendung des Begriffs „zur Verfügung stellen“ in § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall HolzHÜG wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Melde, Anzeige-, Auskunftspflicht Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist.

Als Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG ist demnach der Sitz des Bundesamtes für Wald anzunehmen. Im Übrigen enthält das HolzHÜG auch keine Regelung, wonach als Tatort für Übertretungen gemäß § 14 HolzHÜG jedenfalls der Sitz des verpflichteten Marktteilnehmers anzusehen wäre (für eine solche Regelung vgl. etwa § 111 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG).

Im Ergebnis ist daher der Sitz des Bundesamtes für Wald (gemäß § 3 Abs. 1 BFWG: E__) als Tatort im Sinne des § 27 VStG anzusehen, weshalb als zuständige Strafbehörde der Magistrat der Stadt Wien – und nicht die belangte Behörde, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft gelegen ist – anzusehen ist.

Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ist daher, soweit er sich auf die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall HolzHÜG bezieht, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren im Rechtsmittel vorgetragenen Beschwerdepunkte des Bf zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erübrigt sich daher.

III.2.2. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom 03.09.2024:

Nach § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer kein Risikobewertungsverfahren anwendet (erster Fall) oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt (zweiter Fall), soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 lit. b EUTR zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf als Verantwortlichem der D__ vorgeworfen, kein Risikobewertungsverfahren angewendet zu haben, das geeignet gewesen wäre, das Risiko des Inverkehrbringens von Holz aus illegalem Einschlag zu analysieren und zu bewerten. In Bezug auf die in Spruchpunkt 2. angeführte Tat wird dem Bf daher eine Unterlassung vorgeworfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 21.12.1992, 92/10/0190; 26.03.2007, 2004/10/0029; 15.10.2021, Ra 2021/02/0129, mwN). Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt dabei nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).

Bei einer Verwaltungsübertretung, bei der zum Tatbild die Unterlassung der Anwendung eines Risikobewertungsverfahrens iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR zählt, ist die Verwaltungsstrafbehörde nach § 44a Z 1 VStG daher verpflichtet, im Tatvorwurf eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen.

Da § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR in allgemeiner Weise Verpflichtungen des Marktteilnehmers umschreibt und der Tatbestand dahingehend formuliert ist, dass der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR näher bezeichneten Kriterien (Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten, Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz, Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse) zu analysieren und bewerten hat, erfordert § 44a Z 1 VStG im Falle der Bestrafung gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR ebenfalls eine konkrete Umschreibung der vom Täter unterlassenen Maßnahmen. Die bloße Wiederholung des Tatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. b EUTR der bloße Vorwurf im Spruch, der Beschuldigte habe kein Bewertungsverfahren angewendet, das geeignet gewesen wäre, das Risiko des Inverkehrbringens von Holz aus illegalem Einschlag zu analysieren und zu bewerten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).

Auch in der dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2024, wurde keine ausreichend konkretisierte Tatumschreibung getroffen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2024 enthält die gleiche Tatumschreibung wie das Straferkenntnis.

Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war dem Verwaltungsgericht eine Ergänzung (bzw. Änderung) der Tatumschreibung wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt.

Im Ergebnis war aufgrund des genannten Spruchmangels Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufzuheben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Rechtsmittel vorgetragenen Beschwerdepunkte des Bf zu Spruchpunkt 2..

III.2.3. Zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses vom 03.09.2024:

Nach § 14 Abs. 1 Z 7 HolzHÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit. c EUTR, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 lit. b EUTR zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf als Verantwortlichem der D__ vorgeworfen, kein Risikominderungsverfahren angewendet zu haben, das in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren das bestehende Risiko des Inverkehrbringens von Holz aus illegalem Einschlag auf wirksame Weise weitestgehend begrenzt hätte. In Bezug auf die in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tat wird dem Bf wiederum eine Unterlassung vorgeworfen.

Auch in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich ist, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat, abgewichen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bf lediglich die Nichtanwendung eines Risikominderungsverfahrens vorgeworfen, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Handlungen er hätte vornehmen sollen. Dem Bf wurde es damit unmöglich gemacht, auf einen ausreichend konkreten Vorwurf etwa mit Beweisanboten zu reagieren und war bzw. ist daher in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.Somit wird auch der Tatvorwurf, der Bf hätte es als strafrechtlich Verantwortlicher der D__ zu verantworten, dass diese kein Risikominderungsverfahren angewandt hat, den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.

Im Übrigen ist dem Spruch auch nicht zu entnehmen, weshalb im vorliegenden Fall die im Zuge der Risikobewertungsverfahren ermittelten Risiken gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c EUTR nicht vernachlässigbar seien. Auch diesfalls wird den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.

Auch in der dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2024, wurde keine ausreichend konkretisierte Tatumschreibung getroffen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2024 enthält die gleiche Tatumschreibung wie das Straferkenntnis.

Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war dem Verwaltungsgericht eine Ergänzung (bzw. Änderung) der Tatumschreibung wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung auch in diesem Fall verwehrt.

Im Ergebnis ist mangels Anlastung eines den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG standhaltenden Tatvorwurfs durch die belangte Behörde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 3. Folge zu geben, der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Rechtsmittel vorgetragenen Beschwerdepunkte des Bf zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses.

III.2.4. Zur Kostenentscheidung:

III.2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG war dem Bf weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

III.2.4.2. Zu den Barauslagen des Bundesamtes für Wald:

Der Bf wurde im Straferkenntnis überdies zur Abgeltung des dem Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes in Höhe von 2.429,20 Euro verpflichtet.

Gemäß § 3 Abs. 6 BFWG ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

Da im vorliegenden Fall das Straferkenntnis in sämtlichen Spruchpunkten aufgehoben wurde, hat auch die im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreibende Gebühr gemäß § 3 Abs. 6 BFWG, nämlich die angeordnete Abgeltung des beim Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes, zu entfallen.

III.3. Ergebnis:

Im Ergebnis war somit das gesamte Straferkenntnis (sämtliche Spruchpunkte) sowie die Vorschreibung der Barauslagen und Verfahrenskosten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Bf zur Gänze einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision erweist sich als unzulässig, da keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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