LVwG O LVwG-552743/4/KLe

LVwG-552743/4/KLeTribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2024

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Regest

Antragszurückweisung; Rodungsbewilligung; Fristverlängerung; Bescheidänderung

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552743/4/KLe

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.552743.4.KLe

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde von M S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.12.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/19-FÜM, (mitbeteiligte Partei: L S, F) betreffend Rodungsbewilligung

zu Recht:

I.Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.12.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/19-FÜM, wie folgt abgeändert:

„Der Antrag vom 26.07.2023 auf Fristverlängerung wird zurückgewiesen.“

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/19-FÜM, wurde folgender Spruch erlassen:

„I. Verlängerung der Rodungsbewilligung

Die Frist zur Ausführung der technischen Rodung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2023, BHVBForst-2022-828760/9-FÜM, erteilten Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes x, KG. H, Marktgemeinde F im Flächenausmaß von 100 m² befristet (alternativ 32 m² dauernd und 68 m² befristet), wird verlängert. Der Auflagepunkt 2. wird bis 01.12.2024 verlängert. Die Auflagenpunkte 3. und 4. werden bis 31.01.2025 verlängert. Alle übrigen Bedingungen und Vorschreibungen des zitierten Bescheides bleiben aufrecht bestehen.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 09.12.2022 die Erteilung einer Rodungsbewilligung auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Marktgemeinde F, eine Teilfläche im Ausmaß von 100 m², befristet, bzw. alternativ 32 m² dauernd und 68 m² befristet, zum Zweck der Errichtung eines Trinkwasserbrunnens mit einer damit verbundenen Erdbohrung, zu roden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/9-FÜM, wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattgegeben und die Bewilligung „zum Zweck der Errichtung eines Trinkwasserbrunnens mit einer damit verbundenen Erdbohrung auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Marktgemeinde F, eine Teilfläche im Ausmaß von 100 m², befristet, bzw. alternativ 32 m² dauernd und 68 m² befristet, zu roden“ erteilt. Der Zeitpunkt zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, wurde mit 01.11.2023 festgesetzt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25.09.2023, GZ: LVwG-552743/2/KLe, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 26.07.2023 wurde von der mitbeteiligten Partei eine Fristverlängerung beantragt.

Mit Bescheid vom 28.12.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/19-FÜM, wurde unter anderem die Frist zur Ausführung der technischen Rodung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/9-FÜM, erteilten Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes x, KG H, Marktgemeinde F im Flächenausmaß von 100 m² befristet (alternativ 32 m² dauernd und 68 m² befristet), verlängert.

Dieser Bescheid wurde den Parteien am 25.01.2024 zugestellt.

Der Rodungszweck, nämlich die der Errichtung eines Trinkwasserbrunnens mit einer damit verbundenen Erdbohrung auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Marktgemeinde F, wurde bis zum 01.11.2023 nicht erfüllt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Gemäß § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, […]

Wird ein Antrag diesen Zeitpunkt neu festzusetzen und somit ein Antrag auf Fristverlängerung bei der Behörde eingebracht, kommt als Rechtsgrundlage für die Bescheidänderung nur § 68 Abs. 2 AVG in Betracht. Das Forstgesetz 1975 enthält diesbezüglich keine gesonderten Regelungen.

Da sich der Antrag auf Fristverlängerung, der einen Antrag auf Bescheidänderung darstellt, nur auf einen rechtlich (noch) existierenden Bescheid beziehen kann, muss der Antrag vor Fristablauf gestellt werden und darüber hinaus – mangels gesonderter Regelung im Forstgesetz – auch die abändernde Entscheidung vor Fristablauf ergehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag zwar fristgerecht am 26.07.2023, also vor Ablauf der Frist am 01.11.2023 gestellt.

Bis zum Ablauf der Frist am 01.11.2023 hat die Behörde jedoch keinen (fristverlängernden) Bescheid erlassen, die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 20.06.2023, GZ: BHVBForst-2022-828760/9-FÜM, ist somit erloschen, da der Rodungszweck, nämlich die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens mit einer damit verbundenen Erdbohrung, nicht erfüllt wurde.

Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 26.07.2023 bezieht sich somit auf einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid, und war folglich zurückzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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