projetos
LVwG-552738/2/SB•LVwG O LVwG-552738/2/SB
LVwG-552738/2/SBTribunal Administrativo Regional28 de dez. de 2023
Abweisung; Umweltinformation; Tierhalteverbot; Artenschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der P L g T GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J U, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.06.2023, GZ: Ges-2015-275807/27-Gst, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids das Wort „zurückgewiesen“ durch „abgewiesen“ ersetzt wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit dem im Rubrum genannten Bescheid der Oö. Landesregierung, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit (im Folgenden: bB [belangte Behörde]) wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 31.05.2023 auf Auskunftserteilung über rechtskräftig verhängte Tierhalteverbote gemäß dem Tierschutzgesetz nach dem UIG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen iSd UIG.
I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der (nunmehr rechtsfreundlich vertretenen) Bf vom 25.07.2023, in der unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wird, es handle sich sehr wohl um Umweltinformationen. Dies begründet mit der alten Fassung des UIG, in welchem Umweltdaten u.a. „Informationen über die Tierwelt“ sowie „Informationen über bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Tierwelt“ gewesen seien. Die Novelle wollte dies nicht einschränken. Auch bezogen auf den Artenschutz können Tierhalteverbote aufgrund Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgen. Informationen über Tierhalteverbote gäben Auskunft über den Zustand des Umweltbestandteils Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Auch der Standort von Tieren sei mit Blick auf die Materialien zu § 6 UIG eine Umweltinformation iSd Gesetzes. Ein Tierhalteverbot wirke sich auf den Umweltbestandteil „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ aus. Es handle sich dabei um eine Maßnahme oder Tätigkeit zum Schutz der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, weil damit Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen geahndet werden. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffend Tiertransporte seien der Bf bekannt.
I.3.Diese Beschwerde wurde samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt am 31.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG war ungeachtet des Parteiantrags nicht erforderlich, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Davon abgesehen können jedenfalls die begehrten Informationen nicht Gegenstand einer Erörterung im Rahmen einer Verhandlung sein, weil dadurch der Sinn und Zweck des § 6 UIG unterlaufen werden würde.
II.2.Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht ergänzend zu dem unter Pkt I. dargestellten Sachverhalt fest:
II.2.1.Der Antrag der Bf auf Erteilung von Umweltinformationen vom 31.05.2023 lautet:
„Wenn wir ein Tier vermitteln, wissen wir nicht, ob der Interessent oder jemand anderer an der Adresse ein Tierhaltungsverbot hat. Nur ganz selten erfahren wir dies im Nachhinein aus dem Umfeld, aber dann ist es zu spät. Einige Monate lang haben wir (vor ein paar Jahren) daher täglich die Daten der Interessenten nach Terminvereinbarung an Frau G geschickt und diese hat uns dann geantwortet, ob jemand mit einem Tierhaltungsverbot dabei ist. Leider wurde uns dann durch Frau Mag. K mitgeteilt, dass dies aus Datenschutzgründen eingestellt werden müsse, aber das Ministerium sich um eine Lösung für Tierheime bemühe. Seither haben wir leider nichts mehr dazu gehört.
Meine Frage ist, ob wir im Rahmen der Umweltauskunftsrechte berechtigt sind, eine solche Auskunft zu bekommen bzw. – um der Behörde Arbeit zu ersparen – eine Liste der Personen mit aufrechtem Tierhaltungsverbot bekommen sollten? Tiere sind ja Umweltbestandteile und Tierhaltung hat immer Umweltauswirkungen.
Es handelt sich ja um Bescheide und ein Beispiel für die Übermittlung von Bescheiden an Bürger im Rahmen der Umweltauskunftsrechte sind Bescheide über Bescheide zur Tötung geschützter Tiere, wie etwa Reiher oder Biber. Beispiele dazu: x oder x“
[Antrag, ON1 Behördenakt]
II.3.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (sh das in Klammer angeführte Beweismittel).
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Umweltinformation iSd § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl 495/1993 idF 74/2018, sind – gleichlautend mit Art 2 Abs 1 lit c Umweltinformations-RL – sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Umweltinformationen iSd § 2 Z 1 UIG sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
III.1.2.Wenn man den Begriff und den Regelungsgegenstand des „Umweltrechts“ betrachtet, so sind Tiere nur insofern Objekte des Umweltschutzes, als es dabei um den Schutz der vom Aussterben bedrohten freilebenden Tierarten bzw deren Lebensräume geht, nicht jedoch, wenn der Schutz des einzelnen Tieres (als Individuum) im Mittelpunkt steht. Nur der Artenschutz ist Teil des Umweltrechts, nicht auch der Tierschutz im engeren Sinne (wie Regelungen über die Tierhaltung, Tiertransporte und Tierversuche) (so zB Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz 10).
Eine Trennung von Tierschutz und Umweltschutz wird zB auch im Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013 idF BGBl I 82/2019, vorgenommen:
„§ 2. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.
§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
[…]“.
(so auch BVerwG 30.01.2020, BVerwG 10 C 11.19, Rn 26; sh Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz 135ff). Auch daraus ergibt sich ein unterschiedlicher Regelungsgegenstand; so ist mit Umweltschutz die „Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen" (vgl Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz 12) gemeint, wohingegen mit dem Bekenntnis zum Tierschutz „dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung getragen werden“ (vgl Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz 135) soll.
III.1.3.Das UIG – wie auch Art 2 Z 3 Aarhus-Konvention – verwendet explizit den Begriff „Artenvielfalt“ als Umweltbestandteil und ist dieser Begriff „im Sinne biologischer Vielfalt zu verstehen“ (ErlRV 641 BlgNR 22 GP 4). Beim Artenschutz geht es daher um den Erhalt der Biodiversität, mithin insbesondere um den Schutz bedrohter Arten (vgl BVerwG 30.01.2020, BVerwG 10 C 11.19, Rn 22) und nur der Artenschutz ist Teil des Umweltrechts, nicht auch der Tierschutz ieS (wie bereits oben Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz 10, 135 und 147).
III.1.4.Die von der Bf begehrten Informationen beziehen sich auf sämtliche bescheidmäßig verhängte Tierhalteverbote (der VwGH erachtete eine solche allgemein gehaltene Anfrage grundsätzlich als zulässig, sh VwGH 25.04.2023, Ra 2022/10/0063).
Informationen, die sich auf den Regelungsgegenstand des Tierschutzes ieS beziehen, stellen keinen Teil des Umweltrechts dar und sind daher keine Umweltinformation iSd § 2 Z 1 UIG (so bereits in der – auch von der Bf angeführten – Entscheidung des LVwG OÖ vom 13.12.2021, LVwG-552007/4/SB – 552008/4). Demnach stellen Tierhalteverbote auch keine Umweltinformationen iSd § 2 Z 3 UIG dar (Arg: „[…] die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten […]“ und „[…] zu deren Schutz“).
III.2.1.Die Bf präzisierte in ihrer Beschwerde den Antrag insofern, als auch artengeschützte Tiere bei der Bf abgegeben werden und daher artenschutzrechtliche Bestimmungen Gegenstand eines Tierhalteverbots sein können. Aus dem Antrag vom 31.05.2023 und wiederholend bzw bestätigend in der vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführten Beschwerde vom 25.07.2023 geht deutlich hervor, dass eine Auskunft über alle [!] aufrechten Tierhalteverbote in Oberösterreich bzw eine Liste jener Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde, beantragt wird. Die Anfrage zielt somit explizit auf eine Liste mit konkret namentlich bezeichneten Personen ab, über welche – unabhängig vom konkreten Tier bzw der konkreten Tierart – ein Tierhalteverbot verhängt wurde.
III.2.2.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Anfrage über ein Tierhalteverbot betreffend einer geschützten Tierart Umweltinformation iSd § 2 UIG darstellt (sh dazu bereits III.1.2.), da im konkreten Fall der Mitteilung der Umweltinformation der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 Z 3 UIG entgegensteht:
Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UIG sind Umweltinformationen unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl I 165/1999 idF BGBl I 24/2018, besteht.
Gemäß § 6 Abs 4 UIG sind die in Abs 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.
Die von der Bf beantragte Liste/Auskunft umfasst einerseits Daten, die keine Umweltinformationen sind (sh dazu bereits oben) und andererseits potentiell Personen, die von einer allfälligen Tierübernahme von der Bf gar nicht betroffen sein würden. Mit Blick auf den pönalisierenden Charakter eines Tierhalteverbots (auch wenn nicht verkannt wird, dass es sich hier um eine Maßnahme und keine Strafe handelt; sh dazu ohnehin § 4 Abs 3 DSG) handelt es sich dabei jedenfalls um sensible Daten und Überwiegen die Interessen an der Geheimhaltung die öffentlichen Interessen an der allgemeinen Bekanntgabe über alle verhängten Tierhalteverbote (sh zur vorzunehmenden Interessenabwägung zuletzt etwa VwGH 18.09.2023, Ra 2022/10/0104; 25.04.2023, Ra 2022/10/0063; 25.09.2019, Ra 2019/05/0078).
III.3.Bei der Beurteilung, ob es sich um Umweltinformationen handelt und die Auskunft zu erteilen ist, handelt es sich um eine materielle Prüfung. Fallbezogen handelt es sich daher um einen materiellrechtlichen Ablehnungsgrund, was zur Folge hat, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern abzulehnen ist.
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheids abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).
Aufgrund der Ausführungen der bB im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheids, geht diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts zweifelsfrei davon aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen handelt. Für die bB war dies der einzige Grund den Antrag zurückzuweisen und geht vorliegend aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervor, dass die bB den Antrag materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, indem sie die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer Umweltinformation nach § 2 UIG nicht erfüllt ansah. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung aus formalen Gründen bzw wegen Unzulässigkeit des Antrags ausgesprochen worden wäre, sind nicht zu sehen. Soweit im angefochtenen Bescheid gleichwohl von einer Zurückweisung die Rede ist, liegt zweifelsfrei ein unschädliches bloßes Vergreifen im Ausdruck vor (vgl auch VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).
III.4.Abschließend ist somit festzuhalten, dass der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem UIG zu Grunde liegt, nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich weit zu verstehen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130 mHa 08.04.2014, 2012/05/0061 mwN), im vorliegenden Fall aber die begehrten Informationen über Tierhalteverbote keine Umweltinformationen darstellen und im Übrigen der Mitteilung der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 Z 3 UIG entgegensteht.
III.5.Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichts auf den die Sache des Verfahrens begrenzenden Spruch des angefochtenen Bescheids beschränkt, weshalb auf etwaige Informationspflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht einzugehen war.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Informationen im Zusammenhang mit Tierschutz als Umweltinformationen gelten (sh bereits LVwG OÖ 13.12.2021, LVwG-552007/4/SB – 552008/4).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.