LVwG O LVwG-851927/6/MS

LVwG-851927/6/MSTribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2023

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Abweisung; Nachsicht Gewerbeausschlussgrund; Entziehung Gewerbeberechtigung; Betrug; Nötigung

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-851927/6/MS

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.851927.6.MS

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Süß über die Beschwerde des S Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Oktober 2023, GZen: BHGRGE-2022-463956/9-Bra und BHGRGE-2022-480952/11-Bra, betreffend die Zurückweisung des Antrages um Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund und die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Oktober 2023, GZen: BHGRGE-2022-463956/9-Bra und BHGRGE-2022-480952/11-Bra, wurde der Antrag vom 14. Juni 2023 auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss zurückgewiesen (Spruchabschnitt A) die Gewerbeberechtigungen des S Z (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk) eingeschränkt auf Verlegen und Verspachteln von Gipskartonplatten“ und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, jeweils am Standort G entzogen (Spruchabschnitt B).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

„Die Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 kann erteilt werden, wenn eine natürliche Person Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 besitzt und in weiterer Folge eine Gewerbeberechtigung anmeldet. Da Herr Z bereits im Besitz der oben angeführten Gewerbeberechtigungen ist, bestehen keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss, somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

„Laut eingeholtem Strafregisterauszug wurde Herr S Z mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.12.2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wegen Vergehen nach § 146, § 147 Abs. 1 Z 1, § 147 Abs. 2 und § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilungen wurde ein Gewerbeentzugsverfahren eingeleitet. Die gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 gehörte Wirtschaftskammer OÖ hat mit Schreiben vom 19.09.2023 keinen Einwand gegen die Gewerbeentziehung erhoben. Die ebenfalls gehörte Kammer für Arbeiter und Angestellt hat keine Stellungnahme abgegeben.

In der Folge wurde dem Vertreter des Gewerbeinhabers mit Schreiben vom 28.06.2023 mitgeteilt, dass aufgrund der vorgenannten Verurteilungen beabsichtigt ist, die Gewerbeberechtigungen zu entziehen. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 07.07.2023 hat der Rechtsvertreter Mag. W K per E-Mail bekannt gegeben, dass das Schreiben über die Nachsicht vom Ausschluss vom 14.06.2023 argumentativ ebenfalls im allfälligen Gewerbeentzugsverfahren zu verwenden ist.

[….]

Aufgrund der vorgenannten rechtskräftigen Verurteilungen steht fest, dass Herr S Z von der Gewerbeausübung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Gewerbeentziehung ist von der Behörde gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lediglich zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach dem Erscheinungsbild des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Durch die Verurteilungen steht fest, dass Herr Z das Vergehen der Nötigung und das Vergehen des schweren Betrugs rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Herr Z wurde mit Urteil vom 21.12.2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 3 Jahre Probezeit bestraft.

Aufgrund der Straftat des schweren Betrugs und hierbei des mehrfachen Versuches, ist zu befürchten, dass Herr Z bei Weiterbestehen der Gewerbeberechtigung gleichartige oder ähnliche Straftaten begehen werde.

Da somit Herr S Z zweifelsfrei aufgrund der vorgenannten Verurteilungen von der Gewerbeausübung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ausgeschlossen ist und die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung zu befürchten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt wurde richtet sich die am 17. Oktober 2023 verfasste und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Nachsicht vom Gewerbeausschluss bezüglich des Insolvenzverfahrens mit der AZ: 7 S 14/22i des BG Grieskirchen, bzw. des zur AZ: 37 HV 71/22d des LG Linz ergangenen Verurteilung, gewähren; der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Gewerbeentzuges aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wurde Folgendes dargelegt:

„Überprüft wird seitens der Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Diesbezüglich ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass man nicht anhand von Einzelfällen, sondern ein Gesamtbild sehen muss.

Wie im Sachverhalt ausgeführt ist steht dies ausschließlich mit meiner selbstständigen Tätigkeit, nämlich mit der Firma M l, in Verbindung, wobei dieser wirtschaftliche Niedergang in einem engeren Zusammenhang mit Corona steht.

Ich habe in zwei Insolvenzverfahren nunmehr meine Verbindlichkeiten reguliert. Ich bin auch für einen Sachverhalt aus dem Jahr 2020 und 2021 für die Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Zwischenzeitig liegt dies bereits über drei, bzw. zwei Jahre zurück. Ich habe mich entsprechend gebessert. Hier ist die Verlässlichkeit jedenfalls gegeben. Ich werde nurmehr gewerberechtlicher Geschäftsführer sein und die unternehmerischen Agenden einer anderen Person übergeben. Aufgrund dessen beantrage ich daher, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren, bzw. die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen.“

Mit Schreiben vom 3. November 2023 und unter gleichzeitiger Übermittlung des behördlichen Verfahrensaktes legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2023, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Firmenbuch und GISA.

Es liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:

Der Beschwerdeführer hat seit 19. April 2022 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort G inne.

Seit 26. April 2022 hat der Beschwerdeführer am selben Standort das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk) eingeschränkt auf Verlegen und Verspachteln von Gipskartonplatten“ inne.

Die beiden Gewerbe wurden mit 8. August 2022 ruhend gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2022 wurde über den Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

„S Z ist schuldig;

er hat zu nachstehenden Zeiten in Grieskirchen und anderen Orten

B) am 07.06.2021 H F durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, und zwar zur Kontaktaufnahme mit S Z genötigt, indem er telefonisch äußerte: ‚Tauch jetzt endlich auf, ansonsten klären wir das über die Tschetschenen und du weißt, dass mit denen nicht zu spaßen ist‘;

C) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen sowie teils unter Verwendung falscher Urkunden zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

1. am 21.06.2019 Verfügungsberechtigte der B Bank durch die wahrheitswidrige Vorgabe, seit 18.02.2019 bei der Fa. M T beschäftigt zu sein, obwohl er von 12.06. bis 30.06.2019 beschäftigungslos war, zur Gewährung eines Kredites iHv EUR 50.000,--, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2. am 12.03.2020 Verfügungsberechtigte der e AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, rückzahlungsfähig und -willig zu sein und eine Handelsschule absolviert zu haben, wobei er zusätzlich zur Täuschung der Bankmitarbeiter eine falsche oder verfälschte Urkunde, nämlich selbst erstellte Lohnbestätigungen von Jänner, Februar und Dezember 2019 verwendete, zur Gewährung eines Kredites iHv EUR 26.000,--, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3. am 25.08.2020 Verfügungsberechtigte der B Bank durch die wahrheitswidrige Vorgabe, rückzahlungsfähig und -willig zu sein, wobei er zusätzlich zur Täuschung der Bankmitarbeiter eine falsche oder verfälschte Urkunde, nämlich selbst erstellte Lohnbestätigungen von Mai, Juni und Juli 2020 verwendete, zur Gewährung eines Kredites iHv EUR 40.000,--, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist;

4. am 26.08.2020 Verfügungsberechtigte der B Bank durch die wahrheitswidrige Vorgabe, rückzahlungsfähig und -willig zu sein, zur Gewährung eines Kredites iHv EUR 25.000,--, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist;

5. am 02.12.2020 Verfügungsberechtigte der B Bank durch die wahrheitswidrige Vorgabe, rückzahlungsfähig und -willig zu sein, zur Gewährung eines Kredites iHv von insgesamt EUR 1.351,98.

S Z hat hierdurch begangen

zu B): das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB;

zu C): das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 StGB

und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.“

Der Beschwerdeführer ist derzeit als Angestellter der Firma „S GmbH“ tätig, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr T Z ist und ist zukünftig geplant, dass der Beschwerdeführer dort als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren soll.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, die Verurteilung und die aufrechten Gewerbeberechtigungen betreffend, aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers, die Existenz der S GmbH und der Umstand, dass der Beschwerdeführer dort nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aus der Abfrage im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer „FN X“.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Nach der Judikatur ist bei bestehender Gewerbeberechtigung von dem gemäß § 13 Abs. 1 GewO bestehenden Gewerbeausschließungsgrund für eine Nachsichtserteilung gemäß § 26 Abs. 1 GewO kein Raum; ein allfälliger Nachsichtsantrag gemäß § 26 Abs. 1 GewO ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002).

Im Ergebnis ist somit die Zurückweisung zu Recht erfolgt und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Treffen auf einen Gewerbeinhaber die in § 13 Abs 1 oder 2 genannten strafrechtsakzessorischen Ausschlussgründe zu, so hat die Behörde diesem eine (bestehende) Gewebeberechtigung zu entziehen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Nach der Systematik des Abs. 1 Z. 1 ist eine Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn kumulativ die beiden folgenden Tatbestandselemente vorliegen, nämlich (erster Halbsatz) eine rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung wegen eines Delikts nach § 13 Abs 1 oder 2 vorliegt (»strafrechtsakzessorische Ausschlussgründe«) und (zweiter Halbsatz) nach der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Bei der nach Abs. 1 Z. 1 (zweiter Halbsatz) durchzuführenden Prognose-entscheidung legt die Rechtsprechung des VwGH einen strengen Maßstab an: Demnach reicht zur Verneinung des Vorliegens dieses Tatbestandselements nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 8.5.2002, 2002/04/0030; siehe G/S/W, § 87 Rz 7).

Die Gewerbebehörde hat das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen selbständig zu beurteilen. Auch der gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB) enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung selbständig zu beurteilen, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliegen (VwGH 28.1.1997, 96/04/0287; 2.6.1999, 99/04/0093).

Die Behörde hat zur Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten alle auf ihn Bezug nehmenden, relevanten Fakten heranzuziehen.

Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich (VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119); gerade das einer Straftat zu Grunde liegende Motiv kann jedoch gemeinsam mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung geben, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen (VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043; 15.10.2003, 2003/04/0153; 7.11.2005, 2005/04/0206).

Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung wegen Betruges hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. September 1998, 98/04/0117) wie folgt abgesprochen:

„Die der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Delikte – § 146 (Betrug) und § 298 Abs 1 (Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) StGB – wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist; zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des (schweren) Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt, die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert.“

Für die weitere Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht, wie in der Beschwerde dargelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Oktober 2023 neu gegründeten GmbH fungiert, sondern in dieser GmbH als Angestellter tätig ist, sodass sich im Hinblick auf den Sachverhalt, der Beurteilungsgrundlage für die belangte Behörde war, keine Änderung ergeben hat.

Die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte (Betrug, versuchter Betrug) wurden mit Ausnahme der gefährlichen Drohung in der Zeit vom Juni 2019 bis Dezember 2020 begangen und vom Beschwerdeführer, der zur der dort in Frage kommenden Zeit Kommanditist der damaligen M ltd CO KG gewesen war, als „Rettungsversuch“ für diese Firma bezeichnet.

Der Beschwerdeführer hatte also zur Bewältigung von finanziellen Problemen das Mittel eines schweren Betrugs sowohl vollendet als auch in Versuchsform, in mehreren Fällen, anstelle legaler Möglichkeiten gewählt. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten 24/25 Jahre alt und ist davon auszugehen, dass in diesem Alter die Charakterbildung eines Menschen doch schon abgeschlossen ist.

Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, erscheint es für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer künftigen selbständigen Tätigkeit in Ausübung seiner angemeldeten Gewerbe, wenn er in eine ähnliche Lage gerät, zu den selben oder ähnlichen Mitteln greift, und sich nicht an legale Mittel hält, zumal seit der Verurteilung noch nicht einmal ein Jahr vergangen ist. Unter Berücksichtigung, dass die vom Landesgericht Wels ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist und der kurzen Zeit seit der Verurteilung von nicht einmal einem Jahr, erscheint die seit der Verurteilung verstrichene Zeit, auch unter Zugrundelegung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor der hier in Rede stehenden Verurteilung, als nicht ausreichend, damit erwartet werden kann, der Beschwerdeführer habe seine in den gesetzten Delikten zu Tage getretene Einstellung zu rechtlichen Werten so grundlegend geändert, dass nicht mehr zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde zukünftig gleiche oder ähnliche Delikte begehen.

Im Ergebnis sind daher die Gewerbe zu entziehen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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