LVwG O LVwG-552484/16/Kue/GSc

LVwG-552484/16/Kue/GScTribunal Administrativo Regional29 de nov. de 2023

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Regest

Abweisung; Bewilligung, naturschutzrechtliche; Interessenabwägung; Naturschutzgebiete

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552484/16/Kue/GSc

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.552484.16.Kue.GSc

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde der O U gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Oktober 2022, GZ: N-2018-433661/112-Pin, betreffend Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H W B AG, vertreten durch H N R GmbH, X, X) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den zu Spruchpunkt I. aufgezählten Rechtsgrundlagen die „Z 15“ des § 5 Oö. NSchG 2001 durch die „Z 7“ ersetzt wird und die im Spruch unter Spruchpunkt I. festgelegten Nebenbestimmungen wie folgt konkretisiert bzw. um folgende Auflagen ergänzt werden:

„6. Die Breite der neue Seilbahntrasse und somit die Schlägerungsschneise im betroffenen Abschnitt des Bergwaldes hat auf das technisch und/oder sicherheitstechnisch erforderliche Mindestmaß begrenzt zu werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen im Hangwald bzw. oberhalb der Waldgrenze (ausgenommen die Errichtung der Stützen) sind nicht gestattet. Ein Teil der geschlägerten Bäume (zumindest etwa 10%) hat verstreut als liegendes Totholz auf der Fläche im Trassenbereich zu verbleiben, sofern dieser Maßnahme keine rechtlich zwingenden Sicherheitsaspekte (die sich insb. aus dem Seilbahnrecht ergeben) entgegenstehen.“

„31. Der Oberboden (samt Vegetation und deren Wurzelraum) des Geländes, auf welchem die Talstation samt Kabinengarage errichtet werden soll, ist im Zuge der Bauplatzvorbereitung in Soden abzutragen und hat anschließend zum Standort der alten Talstation verbracht zu werden und ist dort zur Flächenrekultivierung der abzutragenden alten Talstation und der nahegelegenen ebenso zu entfernenden „Toilettenhütte“ fachgerecht aufzubringen (zu verpflanzen).

Die Arbeiten und insbesondere die Bodenvorbereitung am Standort der alten Talstation und der Toilettenhütte sind von einem ökologisch geschulten Personal (vorgeschriebene ökologische Bauaufsicht) zu begleiten und ist deren allfälligen fachlichen Anordnungen zur Vorgehensweise Folge zu leisten.

Seitens der ökologischen Bauaufsicht als erforderlich festgestellte Nacharbeiten, wie etwa Wässerung im Falle von Trockenperioden, sind im Bedarfsfall auszuführen.

Der Bereich mit den verpflanzten Soden ist zum Schutz vor Betritt für zumindest ein Jahr einzuzäunen, wobei der Zaun während einer ausreichenden Schneelage von zumindest 20 cm entfernt werden kann.“

„32. Die Schlägerung der Schneise im Bergwald für die neue Lifttrasse hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im alpinen und hochalpinen Lebensraum, das ist insb. der Zeitraum von 1. März bis 1. Juli, zu erfolgen.“

II.Die mitbeteiligte Partei hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses als Kommissionsgebühren einen Betrag von 795,60 Euro zu entrichten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) vom 21. Oktober 2022, GZ: N-2018-433661/112-Pin, wurde dem Antrag der H W B AG (in Folge: mitbeteiligte Partei – kurz: mbP) auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer 10 GD Kabinen-Einseilumlaufbahn (Ersatzneubau X samt Ersatzneubau der Tal- und Bergstation) sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung in den Naturschutzgebieten „W-Süd W – S“ und „W-Süd – Pl – B“ sowie in den Landschaftsschutzgebieten „W-Süd – F“ und „W-Süd – W“ auf näher genannten Grundstücken in den KG X und X nach Maßgabe des vorgelegten Projekts und unter Vorschreibung von Auflagen und Fristen stattgegeben.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen (in Folge kurz: ASV) vom 2. Juli 2021 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schutzzweck der beiden Naturschutzgebiete durch die sie betreffenden Projektteile (9 der 14 Stützen, 1.535 m der 1.750 m langen Seilbahntrasse [Schlägerung von etwa 10.700 m² Wald], geringfügiger Felsabtrag neben Bergstation, etc.) nicht wesentlich beeinträchtigt iSd § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 werde. Denn die Flächeninanspruchnahmen seien – im Vergleich zur Gesamtfläche der Schutzgebiete – gering und es handle sich im Ergebnis um eine geringfügige räumliche Verlagerung eines in unmittelbarer Nähe bestehenden und rechtmäßigen Eingriffs (bestehende 2er-Sesselliftanlage). Ebenso würden die Bestimmungen der Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention eingehalten.

Durch die Realisierung der sonstigen Projektbestandteile (Abbau der alten Sesselliftanlage mitsamt Rekultivierung der alten Lifttrasse; Neuerrichtung der Bergstation mitsamt Gastronomiebetrieb, der Talstation mit Gerinneeinhausung, von 5 der 14 Stützen, des Speicherteichs „X 1“, der mobilen Beschneiungsanlage, eines Schiwegs samt Gerinneverrohrungen, etc.) in den beiden Landschaftsschutzgebieten würden die naturschutzfachlichen Schutzgüter des § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 teilweise (insb. durch die Kühlturmanlage am Speicherteich, die Rodungen für den Speicherteich, die Vernichtung von Borstgrasrasenflächen, die Gerinneeinhausung bei der Talstation, die Gerinneverrohrungen beim Schiweg) in einer Weise gestört/geschädigt/beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Im Rahmen der Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die privaten und öffentlichen, vorwiegend wirtschaftlichen und touristischen Interessen am Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden, weshalb die beantragte Bewilligung im Ergebnis zu erteilen gewesen sei.

I.2.Gegen diesen Bescheid erhob die O U (in Folge: Beschwerdeführerin – kurz: Bf) mit Eingabe vom 16. November 2022 rechtzeitig Beschwerde und brachte darin grob zusammengefasst wie folgt vor:

I.2.1.Das gegenständliche Gebiet, die W, sei aufgrund der unterschiedlichen Moore sowie sonstigen alpinen Lebensraumtypen und Arten Natura 2000 würdig (das Gebiet befinde sich auf der Natura 2000-Schattenliste) und stelle – auch aufgrund seiner Lage im Important Bird Area Nördliche Kalkalpen – ein faktisches EU-Vogelschutzgebiet dar. Das gegenständliche Projekt sei ein über den bloßen Ersatz der alten Liftanlage wesentlich hinausgehender Neubau.

I.2.2.Zu den negativen Auswirkungen des Projekts auf den Naturhaushalt werde grundsätzlich auf das Gutachten des naturschutzfachlichen ASV verwiesen. Darin seien jedoch insb. der Aspekt des Ablaufs ungestörter natürlicher Entwicklungen (im Bereich der neuen Lifttrasse) unterschätzt und die Auswirkungen der großräumigen linearen Umgrabung im Bereich der Künetten (für die Verlegung der Leitung für die Beschneiungsanlage) nicht berücksichtigt worden. Die neue Bergstation mitsamt Restaurantbetrieb habe eine zusätzliche Beunruhigung für die wildlebenden Tiere in jenem Raum (wertvolle Raufußhühnerhabitate) zur Folge. Im Bereich der Talstation und des Schiwegs würden Moorflächen dauerhaft und unmittelbar zerstört, die weitere hydrologische Funktionalität des Moorkomplexes sei nicht geprüft worden. Die Wirkung des Eingriffs in den Naturhaushalt durch das Projekt sei insgesamt massiv und könne durch Auflagen nicht gemindert werden; näher genannte Auflagen im angefochtenen Bescheid seien zu vage formuliert bzw. nicht umsetzbar.

I.2.3. Der Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei nicht das derzeit bestehende, sondern ein früheres Landschaftsbild (vor 2002) zugrunde zu legen. Selbst ausgehend vom derzeit bestehenden Landschaftsbild würde das gegenständliche Projekt insgesamt eine wesentliche Störung bewirken. Die neue Bergstation mit Restaurant trete optisch eindeutig hervor, ebenso die neue Seilbahntrasse mit den Seilbahnstützen in einer von einer Hangwaldfläche mit Felsformationen geprägten Landschaft. Der Eingriff beim Speicherteich werde entgegen den Ausführungen des ASV durch die Kühlturmanlage nicht erst bewirkt, sondern durch diese weiter verstärkt. Bei der neuen Talstation neben der Bärenhütte bzw. beim Schiweg werde der landschaftliche Reiz der Feucht- und Magerflächen bzw. der Moorflächen zerstört und die Landschaft zusätzlich sowie naturfremd überformt; die alte Talstation an einem weiter entfernten, anderen Standort sei dabei nicht zu berücksichtigen. Diese negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Zerstörung des Biotopmosaiks würden auch den Erholungswert der Landschaft wesentlich beeinträchtigen. Die Eingriffswirkung in die naturschutzfachlichen Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert sei – wie auch beim Naturhaushalt – als sehr hoch zu werten.

I.2.4.Das Vorhaben stehe im Widerspruch zur Biodiversitätsstrategie der EU, der Biodiversitätskonvention (Art. 8 lit. a), den Schutzzwecken der betroffenen Naturschutzgebiete und den Zielvorgaben der gegenständlichen Landschaftsschutzgebiete (die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 schließe die Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus). Die Naturschutzgebiete seien in den 2000er Jahren für den Schibetrieb beim F derart abgeändert worden, dass die Schutzgebietsgrenzen seither parallel zur Lifttrasse verlaufen würden, wofür es angesichts der gleichwertigen Biotopflächen nördlich und südlich der Lifttrasse keine fachliche Begründung gebe. Eine solche anlassbezogene „Arrondierung“ des Schutzgebiets zum Zweck der damaligen Bescheiderlassung sei rechtswidrig und vom Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits als gesetzwidrig aufgehoben worden. Aus diesem Grunde seien auch frühere, rechtskräftige Bewilligungen für den F und die Piste rechtswidrig.

I.2.5.Das gegenständliche Projekt stehe überdies im Widerspruch zur Alpenkonvention und ihren Durchführungsprotokollen. Es werde die Bestimmung des Art. 11 Naturschutzprotokoll verletzt, wonach alpine Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks, der fallbezogen wesentlich beeinträchtigt werde, zu erhalten seien. Der naturschutzrechtlichen Bewilligung (für den Schiweg in den Moorflächen) stehe auch Art. 14 Bodenschutzprotokoll entgegen, wonach in labilen Gebieten Genehmigungen für Schipisten nicht erteilt werden sollen. Die Bestimmungen des Art. 9 Bodenschutzprotokoll (Erhaltungsauftrag für Moorflächen) und Art. 13 Naturschutzprotokoll (Förderung der Renaturierung beeinträchtigter Lebensräume) würden ebenso verletzt.

Im Hinblick auf die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (in Folge kurz: FFH-RL) relevanten Schutzgüter sei eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

I.2.6.Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung durchgeführt und dabei insb. den Aspekt der Nachhaltigkeit des Projekts für den Wintertourismus nicht berücksichtigt. Infolge des Klimawandels werde in niedriger gelegenen, bereits schneeunsicheren Schigebieten wie der W künftig auch eine künstliche Beschneiung aufgrund der erhöhten Temperaturen nicht mehr möglich sein. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Investition in teure und energiefressende Schitourismus-Infrastrukturen (insb. Beschneiungsanlagen) sei folglich widersinnig. Die wirtschaftlichen Interessen (Tourismus, Arbeitsplätze) würden daher das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz keinesfalls überwiegen.

Im Hinblick auf die Schneeunsicherheit und die künftig zu erwartenden Probleme bei der künstlichen Beschneiung seien Vorkehrungen für den Rückbau der Anlage im Falle ihrer Auflassung zu treffen.

I.2.7.Es wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort mitsamt Ortsaugenschein (Begehung der Trasse) beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, den Antrag der mbP abzuweisen und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, das Ermittlungsverfahren zu vervollständigen und die Bewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

I.3.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde mitsamt zugehörigem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und führte darin ergänzend aus, dass mangels eines fallbezogen anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens sowie mangels Rechtsverbindlichkeit der Important Bird Area Nördliche Kalkalpen sowie der Natura 2000-Schattenliste kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. In näherer Umgebung sei bereits ein flächenmäßig größeres Gebiet als Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Die allfällige künftige Erweiterung des Nationalparks Oö. Kalkalpen um die W sei weder spruchreif noch konkret genug, weshalb dieser Umstand nicht zu berücksichtigen sei.

Es seien nur die unmittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens hinsichtlich der Schutzwecke der betroffenen Schutzgebiete (das Europaschutzgebiet „T“ sei weiter entfernt und nicht betroffen) bzw. der naturschutzfachlichen Schutzgüter zu beurteilen; nicht hingegen die Nachnominierung oder Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete, eine allfällige Rechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden Verordnungen oder frühere Bewilligungsverfahren (Errichtung der F, Speicherteich beim L H, etc).

Die Bf habe die behauptete Mangelhaftigkeit des naturschutzfachlichen Gutachtens des ASV nicht konkret aufzeigen können. Darin sei zutreffend die rechtmäßige Vorbelastung des bestehenden Landschaftsbilds berücksichtigt worden. Die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 habe der ASV in seinem Gutachten verneint. Ein Screening nach § 24 Abs. 4 Z 2 leg. cit. sei im gegenständlichen Fall nicht durchzuführen, zumal das Vorhaben weder in einem Europaschutzgebiet noch einem Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 U Abs. 3 FFH-RL errichtet werden solle.

Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

I.4.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Jänner 2023 wurde der mbP die gegenständliche Beschwerde unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

In ihrer Eingabe vom 20. Jänner 2023 verwies die mbP im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und hob die touristische sowie wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für die Region im Winter und im Sommer hervor. In einem Schreiben der A W vom 19. Februar 2023 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in das Schigebiet W angesichts der umliegenden Konkurrenz (bspw. steirisches E-tal) betont.

I.5.Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erstattete die mbP eine vorbereitende Stellungnahme, in der im Wesentlichen die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids sowie im Vorlageschreiben wiederholt und untermauert wurden.

I.6.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 25. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, bei der die Bf, die belangte Behörde, die mbP, der naturschutzfachliche ASV und zahlreiche Vertreter von Institutionen der Pyhrn-Priel Region (Bürgermeister der Gemeinden X und X, Obmann der A W, Vertreter der S W, Vertreter des S S, Geschäftsführer des T P, Grundeigentümer, Vertreter von Beherbergungsbetrieben) anwesend waren. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert sowie ein Ortsaugenschein an den vom gegenständlichen Projekt betroffenen Landschaftsbereichen (insb. Standorte der alten/neuen Talstation und der Bergstation) durchgeführt.

I.7.Zur Verhandlungsschrift vom 25. Mai 2023 haben die Bf mit Schreiben vom 12. Juni 2023 und die mbP mit Schreiben vom 13. Juni 2023 nochmals schriftlich, unter Vorlage von weiteren Beilagen, Stellung genommen. Ebenso wurden vom L J mit Schreiben vom 5. Juni 2023 und vom 9. Juni 2023 zahlreiche Stellungnahmen von Institutionen der Pyhrn-Priel-Region (Gemeinden, Schischule, Tourismusverband, etc.) zugunsten des Projekts vorgelegt.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde, den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die von der Bf und der mbP im verwaltungsgerichtlichen erstatteten (bzw. vorgelegten) Stellungnahmen mitsamt Beilagen, durch Einholung einer Gutachtensergänzung des naturschutzfachlichen ASV sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung mitsamt Ortsaugenschein im Projektgebiet.

Den von der Bf darüber hinaus zusätzlich gestellten Beweisanträgen (bspw. auf Einholung eines hydrologischen Gutachtens) wurde mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht entsprochen (siehe ausführlich II.3.).

II.2.Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

II.2.1. Mit Schreiben vom 20. April 2020 beantragte die H W B AG (mbP) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt mit der Bezeichnung „F“. Infolge mehrerer Vorbesprechungen und daraus resultierender Projektänderungen wurden am 14. Dezember 2020 die konsolidierten Projektunterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 zog die mbP ihren Antrag hinsichtlich des ursprünglich projektierten zweiten Speicherteichs „F 2“ zurück, zumal selbst durchgeführte Bodenbeprobungen ergeben hätten, dass der Standort für diesen Speicherteich in geologischer Hinsicht sehr problematisch sei.

II.2.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. April 2022, GZ: AUWR-2021-390659/17-Müb, wurde auf Antrag der Bf festgestellt, dass für das gegenständliche Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

II.2.3. Das gegenständliche Vorhaben soll auf den Grundstücken Nrn. X, X, X, X, X, X, X, X und X, alle KG X, und auf den Grundstücken Nrn. X und X, je KG X, errichtet werden. Die mbP hat ihr Grundeigentum sowie die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nachgewiesen.

Projektbeschreibung – Übersicht:

II.2.4. Das gegenständliche Projekt sieht die Neuerrichtung der F sowie zusätzlicher Anlagenteile als Ersatz für die bereits langjährig bestehende und sanierungsbedürftige Anlage vor. Die bestehende 2er-Sesselliftanlage soll durch eine Kabinen-Einseilumlaufbahn ersetzt und die gesamte Anlage inklusive der Lage der Lifttrasse aus Sicht der mbP optimiert werden, um u.a. einen besseren Anschluss an die bestehenden Liftanlagen „J J“ und „G“ anbieten zu können. Ergänzend dazu sollen zur Absicherung der Schneesicherheit auf den Pisten und Schiwegen Beschneiungsanlagen samt der hierzu erforderlichen Leitungen und zur Wasserversorgung dieser Anlagen ein neuer Speicherteich errichtet werden. Die erweiterte Beschneiungsanlage sichert auch bei niederschlagsarmen Frühwintern eine rechtzeitige und ausreichende Schneelage für die bisher noch nicht beschneiten Schipisten am F. Da aufgrund der Errichtung der neuen Talstation an einem anderen Standort ein bestehender Schiweg, welcher bislang von der (alten) Talstation der 2er-Sesselliftanlage zur B führt, nicht mehr genutzt werden kann, soll als Ersatz ein neuer Schiweg, welcher partiell die Trasse eines bestehenden, geschotterten und befahrbaren Weges nutzt, neu errichtet werden. Bei der Bergstation soll zusätzlich zu deren Neuerrichtung ein südseitig angebauter Gastronomiebereich samt Terrasse errichtet werden.

II.2.5. Das Vorhaben setzt sich daher aus folgenden Bestandteilen zusammen:

a)Neuerrichtung der F mit 14 Stützen auf einer im Vergleich zum Altbestand (infolge der Verlegung der Talstation) geänderten Trasse und Ersatz des bisherigen 2er-Sessellifts durch eine automatisch kuppelbare Kabinen-Einseilumlaufbahn mit Platz für bis zu 10 sitzende Fahrgäste pro Kabine (Seilbahnsystem GD10),

b)Neuerrichtung einer Talstation der F mit Gondel-Garage an einem neuen Standort neben der bestehenden „B“,

c)Neuerrichtung einer Bergstation der F am Standort der bisherigen Bergstation, in erweiterter Bausubstanz und zusätzlich mit angebautem Gastronomiebereich,

d)Neuerrichtung eines Speicherteichs „F 1“ mitsamt Kühlturmanlage im Geländebereich zwischen den beiden bestehenden Schipisten „P“ und „F“,

e)Neuerrichtung einer Beschneiungsanlage durch unterirdische Leitungsverlegungen (Feldleitungen) und mobilen, temporär positionierten Schneekanonen entlang der bestehenden Pisten und Schiwege, zusätzlich auch im Bereich der bestehenden Liftanlage „J J“ entlang der „H W“,

f)Neuanlage eines Schiwegs als Ersatz für den aufzulassenden Schiweg „B 1“,

g)Abbruch der alten F (2er-Sessellift) und Rekultivierung der bisherigen Trasse,

h)Abbruch der alten Talstation und einer nahegelegenen Toilettenhütte inklusive Standortrekultivierung, sowie

i)Verlegung des Streckenkabels als Erdkabel zwischen der neuen Seilbahn-Talstation und der Doppelstütze Nr. 5/6.

Projektbeschreibung – Lage in Schutzgebieten:

II.2.6. Die bestehenden Anlagenteile der F sind zur Gänze im Bereich der beiden Landschaftsschutzgebiete (in Folge kurz: LSG) „W-Süd – W“ und „W-Süd – F“ situiert. Die bestehende Lifttrasse verläuft annähernd parallel zur nördlich dieser Trasse verlaufenden Grenze dieser Landschaftsschutzgebiete zu den unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebieten (in Folge kurz: NSG) „W-Süd W – S“ und „W-Süd – P – B K“. Aufgrund der Verlegung des Standortes der neuen Talstation etwa 240 m nordöstlich der alten Talstation bei gleichbleibendem Standort der Bergstation kommt es zu einer Verlagerung (Verschwenkung) des Trassenverlaufes der Seilbahntrasse, sodass die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete geringfügig innerhalb eines Teilabschnitts ihrer südlichen Begrenzung vom Vorhaben betroffen sind.

Infolge der Trassenverschwenkung sind 9 der insgesamt 14 Stützen der neuen Seilbahn in den Naturschutzgebieten projektiert. Zudem verläuft die Seilbahntrasse (Überspannungsbereich) auf einer Länge von etwa 1.535 m (der insgesamt etwa 1.750 m langen Trasse) im Bereich der beiden, aneinander grenzenden Naturschutzgebiete (etwa 640 m davon im Bereich des NSG „W-Süd W – S“ und etwa 895 m im Bereich des NSG „W-Süd – P – B K“). Der Verlauf der Seilbahntrasse innerhalb der beiden Naturschutzgebiete erfolgt nahe der Naturschutzgebietsgrenzen, die Maximaldistanz zur vorgesehenen Seilbahnachse beträgt beim NSG „W-Süd – P – B K“ etwa 44 m und beim NSG „W-Süd – W – S“ etwa 67 m.

Im NSG „W-Süd – P – B K“ soll wenige Meter neben der neuen Bergstation ein geringfügiger Felsabtrag erfolgen, um eine ausreichende Distanz zwischen der (im angrenzenden LSG situierten) Bergstation und diesem Felsbereich zu ermöglichen. Sämtliche andere Projektbestandteile sind im Bereich der beiden genannten Landschaftsschutzgebiete projektiert, wo sich derzeit die alten, bestehenden Anlagen befinden. Die neue Talstation ist direkt an der Grenze zum NSG „W-Süd W – S“ situiert, liegt aber zur Gänze außerhalb des NSG.

II.2.7. Die gegenständlichen Schutzgebiete sind von den Projektbestandteilen konkret wie folgt betroffen (allgemeiner Überblick):

Schutzgebiet

Art des Eingriffs

NSG „W-Süd W – S“

Neuerrichtung eines Teilabschnitts der Kabinen-Einseilumlaufbahn, Überspannung und 3 Stützen

Verlegung eines Teilabschnitts des Erdkabels im Bereich der Stütze Nr. 4

NSG „W-Süd – P – B K“

Neuerrichtung eines Teilabschnitts der Kabinen-Einseilumlaufbahn, Überspannung und 6 Stützen

Felsabtrag im Bereich der neuen Bergstation

LSG „W-Süd – F“

Abbau der alten Sesselliftanlage (Teilabschnitt) samt Standortsrekultivierungen

Neuerrichtung eines Teilabschnitts der Kabinen-Einseilumlaufbahn, Überspannung und 2 Stützen

Abriss der alten Bergstation und Neuerrichtung der neuen Bergstation samt Gastronomiebereich

Neuanlage Speicherteich „F 1“

Teilabschnitt der Neuerrichtung der Beschneiungsanlage

LSG „W-Süd – W“

Neuerrichtung der neuen Talstation samt Gerinneeinhausung

Neuerrichtung eines Teilabschnitts der Kabinen-Einseilumlaufbahn samt 3 Stützen

Neuanlage Schiweg samt Gerinneverrohrungen

Teilabschnitt der Neuerrichtung der Beschneiungsanlage

Verlegung eines Teilabschnitts des Erdkabels zwischen der Seilbahn-Talstation und dem Stützenpaar 5/6

Abriss der alten Talstation

Abbau der alten Sesselliftanlage (Teilabschnitt) samt Standortsrekultivierungen

Projektgebiet (Landschaftsbild):

II.2.8. Der Großteil des Projekts ist in einem Landschaftsbereich situiert, der bereits anthropogen überprägt ist und in dem zahlreiche Anlagen für den Wintertourismus (und teilweise auch für den Sommertourismus) vorhanden sind. Landschaftsbildwirksam zeigen sich hierbei vor allem die Pisten- und Lifttrassen samt den zugehörigen baulichen Anlagen, aber auch ein vorhandener, breit ausgebauter (befahrbarer) geschotterter Rundweg im Bereich W – T sowie Gastronomiegebäude (im Projekt-Nahbereich die B, in größerer Distanz im Osten aber auch weitere Gastronomie- und Beherbergungsgebäude sowie einige Almhütten).

Gerahmt wird dieser touristisch vorbelastete, jedoch dennoch landschaftlich grundsätzlich attraktive Bereich W – T – F von einer eindrucksvollen und weitestgehend naturbelassenen Bergkulisse mit dem namensgebendem W. Auch der zentrale Bereich der W – T ist aufgrund der dortigen Moore, insbesondere des F (zwei Hochmoore), aber auch der an diese angrenzenden Niedermoorbereiche und felsdurchsetzten Almflächen sehr naturnah bzw. teilweise naturbelassen ausgebildet und von hoher ökologischer und naturschutzfachlicher sowie landschaftsschutzfachlicher Bedeutung.

Neben der den T (und auch im nördlichen Nahbereich zur projektierten neuen Talstation) über weite Strecken mäanderförmig durchfließenden T finden sich im Nahbereich zum Projektgebiet auch kleinere Stillgewässer, insbesondere zwei naturnahe kleine Teiche. Einer davon befindet sich unmittelbar südlich (etwa 15 m) der alten Talstation (dieser jedoch über einen Mönch ablassbar) und ein kleiner, vermutlich nur temporär wasserführender Tümpel in Muldenlage am Waldrand nahe dem Schiweg etwa 70 m nordöstlich der alten Talstation. Das bekannteste und auch größte natürliche Stillgewässer im Nahbereich zum Projektgebiet, jedoch etwa 700 m Luftlinie in nordwestlicher Richtung von der alten Talstation entfernt und von dort aus optisch nicht einsehbar, stellt der B See mit einer Wasserfläche von etwa 1.650 m² dar. Ein weiteres Stillgewässer, jedoch anthropogenen Ursprungs und naturfern ausgebildet, stellt ein Speicherteich neben dem „L H“ dar, welcher sich östlich des gesamten Projektgebietes befindet und von der alten Talstation etwa 700 m, respektive von der B etwa 400 m in östlicher Richtung entfernt angelegt worden ist. Die etwas eingebuchtete, länglich-elliptische Form und die künstlichen Böschungen vermitteln einen naturfernen Eindruck.

Gesamtheitlich betrachtet handelt es sich bei dem das Projektgebiet umgebenden

Landschaftsraum um eine vielgestaltige, alpine Landschaft, welche neben naturbelassenen sub- und hochalpinen Hang-, Grat- und Gipfellagen der umgebenden (vordringlich im Westen, Norden und Osten) Bergkulisse und den Moorflächen auch weitläufige alpine Weide-Kulturlandschaftsteile beinhaltet, abschnittsweise aber auch durch touristische Einrichtungen, insbesondere Gebäude, Liftanlagen und Schipisten anthropogen vorbelastet ist. Diese Einrichtungen stehen in enger Verzahnung mit den, von jeweiligen Standorten aus in unterschiedlichem Ausmaß aus einsichtigen Kultur- und Naturlandschaftsbereichen des Gebietes, wodurch je nach Standort und Blickrichtung sehr unterschiedliche landschaftsprägende Strukturen (natürliche und/oder anthropogene) sichtbar sind. Dadurch können sich je nach Blickrichtung von ein und demselben Standort aus, sehr unterschiedliche Wahrnehmungen der Landschaft ergeben, im Extremfall entweder vollständig naturbelassen oder aber touristisch stark genutzt. Im T-bereich dominieren abseits der Hochmoorbereiche kulturlandschaftliche Strukturen, welche jedoch von naturbelassenen Berghängen, teils bewaldet, teils aber auch in Form markanter Felswände, eingerahmt sind. Die Südflanke des F hingegen weist deutlich erkennbare Zeichen der touristischen Nutzung auf (Pisten, Sessellift, Schotterweg/-piste bis zur Bergstation), jedoch zusammenhängend mit naturbelassenen Flächen.

II.2.9. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich (2000) befindet sich das gesamte Projektgebiet mit allen Projektteilen innerhalb der naturschutzfachlichen Raumeinheit „Kalk-Hochalpen“. Geprägt wird diese Raumeinheit von großflächigen Kalkgebirgsstöcken, intensiv verkarstet, von etwa 500 bis 2.995 Meter Seehöhe. Zu unterscheiden ist zwischen den vegetationsarmen Fels- und Schuttfluren in der alpinen Stufe (alpine Rasen, Polsterseggenrasen, Schneeboden- und Schuttfluren etc.) und den tiefer gelegenen, großteils bewaldeten Abhängen der Gebirgsstöcke. Es finden sich zahlreiche Almen und einige Schutzhütten in diesem Gebiet, die Raumeinheit erstreckt sich jedoch zur Gänze außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Lokal werden Teilbereiche dieser Raumeinheit für den (Schi-)Tourismus (z.B. Dachstein-Krippenstein, Zwieselalm, Hutterer Höß) genutzt und finden sich dort (wie auch im gegenständlichen Projektgebiet) dementsprechende anthropogen geschaffene Einrichtungen, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen.

II.2.10. Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft – Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest (projektrelevante Teilaspekte):

Sicherung und Entwicklung des störungsfreien bzw. störungsarmen Charakters der Gebirgslandschaft

Wege zum Ziel:Entwicklung eines touristischen Leitbildes zur Entwicklung eines sanften, naturverträglichen Tourismus;

Konzentration der touristischen Nutzung auf bereits bestehende Intensiv-Bereiche;

Besucherlenkung und Bewusstseinsbildung zur Erhaltung ungestörter Lebensräume;

Verzicht auf die Erschließung von kaum genutzten Bergwäldern;

Konzentration auf die angepasste Bewirtschaftung der „Wirtschaftswälder“ in Talnähe.

Schutz der natürlichen Hochgebirgsökosysteme, Lebensräume und Prozesse

Wege zum Ziel:Konzentration der touristischen Nutzung auf bestehende Bereiche (z.B. keine Erweiterung der Skigebiete);

Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange bei der Errichtung neuer Anlagen bzw. bei Modernisierung und Adaptierung bestehender Anlagen.

Schutz der Kalk-Latschenbestände

Wege zum Ziel:Konzentration der touristischen Nutzung auf bestehende Bereiche (z.B. keine Erweiterung der Skigebiete);

Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange bei der Errichtung neuer Anlagen bzw. bei Modernisierung und Adaptierung bestehender Anlagen.

Sicherung naturraumtypischer temporärer Klein- und Kleinstgewässer

Schutz aller Moore

Sicherung unverbauter Landschaftsbereiche und Errichtung unbedingt notwendiger Bebauungen nur in landschaftsgerechter Form

Sicherung der Großflächigkeit und Geschlossenheit der Kalk-Hochalpen

Wege zum Ziel:Entwicklung eines touristischen Leitbildes zur Entwicklung eines sanften, naturverträglichen Tourismus. Konzentration der touristischen Nutzung auf bestehende Bereiche;

Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange bei der Errichtung neuer Anlagen bzw. bei Modernisierung und Adaptierung bestehender Anlagen.

Schutzzwecke der betroffenen Naturschutzgebiete:

II.2.11. Die (Teilaspekte der) Schutzzwecke der beiden Naturschutzgebiete gleichen sich inhaltlich im Wesentlichen und weisen nur geringe, gebietsspezifische Unterschiede auf.

Der Schutzzweck des NSG „W-Süd – P – B K“ besteht in der Sicherung der natürlichen Lebensräume sowie Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Lebensräume, was aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere bedeutet:

Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften – Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften

Ökologisch orientierte Entwicklung von forstlich intensivierten Waldbereichen

Naturschutzkonforme Aufarbeitung von Schadholz zur Vermeidung bzw. Einschränkung von Borkenkäferkalamitäten

Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände

Sicherung des Karstformenschatzes

Sicherung alpiner Grasfluren, Rasen, Felsspaltenvegetation und Zwergstrauchheiden sowie von Latschen-Buschwald

Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes, welche keiner durch die Verordnung gestatteten Eingriffe unterliegen

Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen

Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes

Vermeidung der Errichtung zusätzlicher Bauwerke oder maßgeblicher Vergrößerungen bestehender Bauwerke sowie infrastruktureller Einrichtungen (insbesondere Pisten- und Liftanlagen sowie Klettersteige).

II.2.12. Der Schutzzweck des NSG „W-Süd W – S“ besteht in der Sicherung der natürlichen Lebensräume sowie Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Lebensräume, was aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere bedeutet:

Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften – Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften

Ökologisch orientierte Entwicklung von forstlich intensivierten Waldbereichen

Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände

Sicherung der Moorflächen, insbesondere ihres Wasserhaushalts, des natürlichen Substrataufbaus sowie ihrer natürlichen Vegetation

Unterstützung des Fortbestandes der Almflächen sowie gegebenenfalls naturschutzfachlich orientierte Entwicklung dieser Bereiche, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nicht im Widerspruch zu sonstigen Festlegungen des Schutzzwecks stehen

Sicherung des Karstformenschatzes

Sicherung alpiner Grasfluren, Rasen, Felsspaltenvegetation und Zwergstrauchheiden sowie von Latschen-Buschwald

Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes, welche keiner durch die Verordnung gestatteten Eingriffe unterliegen

Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen

Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes

Gewährleistung des Fortbestandes oder der Verbesserung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten entsprechend der FFH-RL des Europaschutzgebietes „T“ in der Zone „B“ des Naturschutzgebietes sowie die Unterbindung von Maßnahmen in der Zone „A“, welche sich nachteilig auf die günstigen Erhaltungszustände der FFH-Schutzgüter des Europaschutzgebietes „T“ auswirken würden.

Eingriffswirkungen des Projekts – Naturschutzgebiete:

II.2.13. Nach den Projektangaben verläuft die neue Lifttrasse und sohin auch die Seilbahnanlage in Teilabschnitten aller vier vom Vorhaben betroffenen Schutzgebiete. Mit der Anlage werden ein randlicher Teilbereich des Hochmoores „O F“ und randlich angrenzende Niedermoor- und Magerrasenflächen überspannt. Die diesem Moor nächstgelegenen Stützen der Seilbahn befinden sich gänzlich außerhalb des Moorkörpers. Es handelt sich dabei um die östlich situierte Stütze Nr. 4 und die beiden westlich im Nahbereich des dort vorbeiführenden Wanderweges am bewaldeten Hangfuß vorgesehenen Stützen Nr. 5 und 6 (Doppelstütze). Diese drei Stützenbauwerke befinden sich im Naturschutzgebiet „W-Süd W – S“.

Im westlich angrenzenden Naturschutzgebiet „W-Süd – P – B K“ sind 6 weitere Stützenstandorte projektiert, wovon der westlichste unmittelbar an der Grenze dieses Naturschutzgebietes zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet „W-Süd – F“ vorgesehen ist. In weiterer Folge befinden sich zwei Stützen im Nahbereich der Bergstation im vorgenannten Landschaftsschutzgebiet. Die übrigen drei Stützenstandorte liegen im W-bereich (LSG), zwei davon (sogenannte „Niederhalter“) unmittelbar im Ein-/Ausfahrtsbereich der Talstation sowie die Stütze Nr. 3 etwa 60 m westlich der Talstation.

Zur Errichtung der Seilbahn ist neben der Errichtung der insgesamt 14 Stützen (10 Stützen und je 2 Ein-/Ausfahrtstützen – davon 9 Stützen in den Randbereichen der beiden Naturschutzgebiete) und der Errichtung der Berg- und Talstation auch die Schlägerung einer Schneise im Bergwald auf einer Länge von etwa 670 m in Höhenlagen zwischen etwa 1.400 m und 1.720 m ü.A. vorgesehen. Die Bergstation befindet sich in einer Höhenlage von 1.860 m. Da das Gelände zwischen etwa 1.720 m und 1.860 m über der lokalen Waldgrenze liegt, sind dort keine Schlägerungen erforderlich; in diesen (überspannten) Bereich wird ausschließlich durch die Errichtung von 5 Stützen physisch eingegriffen. Im Almbereich der W ist die Schlägerung einzelner Baumgruppen im Trassenbereich bzw. Einzelbäumen erforderlich, wobei dieser Teilabschnitt zwischen der neuen Talstation und dem Stützenpaar Nr. 5/6 vordringlich durch Grünland-Vegetationsgesellschaften bewachsen und durch Einzelbäume, Baumgruppen oder Kleinwaldflächen nur mosaikförmig, nicht großflächig, geprägt ist. Als – im Projekt vorgesehene – Ausgleichsmaßnahme für die Schlägerung der neuen Seilbahntrasse soll die bisherige, dann aufgelassene alte Sessellifttrasse rekultiviert bzw. aufgeforstet werden.

Das Streckenkabel wird im Abschnitt zwischen der Talstation und der Doppelstütze Nr. 5/6 als erdverlegtes Streckenkabel in einer 80 cm tiefen Künette geführt. Zusätzlich zum Streckenkabel werden im Kabelgraben (in der Künette) Signalkabel, Stromversorgungskabel, ein Erdungsseil und ein Warnband geführt.

Eingriff in NSG „W-Süd W – S“:

II.2.14. Physische Eingriffe – neben der Überspannung – in dieses NSG erfolgen nach Maßgabe der Projektunterlagen in folgendem Umfang:

Errichtung von 3 Stützen (Stützen Nrn. 4 bis 6), davon 2 (Doppelstütze Nr. 5 und 6) am Hangfuß unweit des dort vorbeiführenden Wanderweges;

Schlägerung einer Schneise entlang des Trassenverlaufes der neuen Seilbahn im Hangwald im Unterhangbereich;

Temporärer Eingriff an der unmittelbaren NSG-Grenze zum südlich angrenzenden LSG im Bereich der Errichtung der Seilbahn-Talstation durch erforderliche Arbeiten während der Errichtung des Gebäudes mit nachfolgender Standortrekultivierung;

Teilabschnitt der Verlegung des Streckenkabels zur Seilbahnstütze Nr. 4 in einem Kabelgraben; Temporärer Eingriff parallel zur temporären Baustraße zum Stützenstandort Nr. 4 durch Grabung einer Künette, Verlegung der Kabel und Wiederverfüllung bzw. Rekultivierung.

Mit dem Vorhaben wird in den nachfolgend genannten Teilbereichen des Schutzzwecks des NSG „W-Süd W – S“ eingegriffen:

Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften - Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften

Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände

In einem Teilbereich des NSG am westlichen Rand nahe der Grenze zum dort unmittelbar anschließenden NSG „W-Süd – P – B K“ soll auf einer Länge von etwa 150 m bei einer Trassenbreite von etwa 16 m ausgehend vom Hangfuß und bis auf eine Seehöhe von etwa 1.470 m ein Teilabschnitt der neuen Seilbahntrasse verwirklicht werden. In dem dadurch verursachten Schlägerungsbereich im Ausmaß von etwa 2.400 m² (betroffen ist der im Unterhangbereich stockende subalpine Fichtenwald) werden diese Teilaspekte des Schutzzwecks des NSG aus fachlicher Sicht beeinträchtigt.

Etwa 60 bis 70 m südlich dieses Eingriffs und etwa 16 bis 19 m südlich der Außengrenze des NSG, und damit im LSG „W-Süd – W“, verläuft die Trasse des bestehenden Sessellifts, die projektgemäß nach Abbruch der Liftanlage renaturiert werden soll. Sowohl die bestehende als auch die projektierte Lifttrasse liegen in demselben Hangwald, in dem aus fachlicher Sicht eine ökologische Differenzierung (hinsichtlich Waldgesellschaft, Qualität und Strukturierung des Bestands, naturräumliche Gegebenheiten) nicht möglich ist. Infolge der projektierten Rekultivierung der Trasse der alten Liftanlage kommt es gesamtheitlich betrachtet nicht zu einem neuen Eingriff, sondern zu einer räumlichen Verlagerung eines im selben Hangwald bestehenden Eingriffs.

Die Beeinträchtigung der Teilaspekte des Schutzzwecks des NSG führt aus fachlicher Sicht mittel- bis langfristig zu keiner maßgeblichen weiteren Reduktion der Hangwaldfläche. Der Verlust eines Waldstreifens im forstrechtlich betrachtet hiebsreifen Stadium wird durch den Abbau der alten Liftanlage mitsamt Wiederbewaldung und der sodann ungehindert einsetzenden Bestandssukzession entlang der alten Lifttrasse quantitativ teilweise (aufgrund der erhöhten Breite der neuen Seilbahntrasse nicht vollständig) ausgeglichen. Dieser Entwicklungsprozess kann Jahre bis Jahrzehnte dauern. Aus fachlicher Sicht handelt es sich nur um einen temporären Eingriff, da die naturbelassene und anthropogen ungestörte Bestandsentwicklung auch ökologisch bedeutsame Entwicklungsstadien beinhalten und der Waldschluss entlang der aufgelassenen Sessellifttrasse sukzessive erfolgen wird.

Im projektierten Trassenbereich wird zwar eine anthropogen unbeeinträchtigte Waldentwicklung – konkret das Höhenwachstum – gehemmt, nicht aber dessen ökologische Funktion im Gesamtlebensraum gänzlich unterbunden, da sich hier auch weiterhin abseits der Stützenstandorte Gebüschstadien und Jungwaldstadien (in der Lichtungsfläche unter der Seilbahn) entwickeln können. Die unmittelbare Eingriffswirkung besteht in der Hemmung einer anthropogen unbeeinträchtigten Waldentwicklung im Trassenbereich (etwa 2.400 m²), nicht jedoch in der gänzlichen Beseitigung von Vegetationsstrukturen. Eine Beseitigung von Vegetationsstrukturen erfolgt ausschließlich im Bereich der Fundamente der Seilbahnstützen auf etwa 45 bis 50 m².

Unterstützung des Fortbestandes der Almflächen sowie ggf. naturschutzfachlich orientierte Entwicklung dieser Bereiche, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nicht im Widerspruch zu sonstigen Festlegungen des Schutzzwecks stehen

Die Verlegung des Streckenkabels wird in Form eines Erdkabels auf einer Länge von etwa 50 m innerhalb des Naturschutzgebietes geführt, wozu ein temporärer Eingriff zur Herstellung der hierzu notwendigen, 80 cm tiefen Künette (parallel zur vorübergehend errichteten Baustraße zur Liftstütze Nr. 4) erfolgen wird. Dieser temporäre Eingriff wird sich auf diesen Aspekt des Schutzzwecks des NSG nur sehr kurzfristig auswirken und stellt daher aus fachlicher Sicht keine „wesentliche“ Beeinträchtigung dar.

Hinzu kommt ein dauerhaft wirkender Eingriff durch Versiegelung einer Fläche im Ausmaß von 14 m² (3,75 x 3,75 m) im Bereich des Fundaments der Seilbahnstütze Nr. 4. Dieser dauerhafte Eingriff ist aus fachlicher Sicht als geringfügig zu werten.

Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes, welche keiner durch die Verordnung gestatteten Eingriffe unterliegen

Durch den vorgenannten Eingriff in den bislang ungenutzten Hangwaldbereich im Flächenausmaß von etwa 2.400 m² ist im Eingriffsbereich dieser Aspekt des Schutzzwecks des NSG beeinträchtigt, da hier ein ungestörter Ablauf ökologischer Prozesse im Waldökosystem nicht mehr möglich ist. Im Gegenzug wird eine solche Entwicklung wieder im Bereich der jahrzehntelang beeinträchtigten bestehenden Sessellifttrasse einsetzen. Die fachlichen Ausführungen zum Teilaspekt „Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände“ (siehe oben) sind auch hier einschlägig.

Der ungestörte Ablauf ökologischer Prozesse wird jedenfalls im Bereich der Stützenfundamente maßgeblich durch die dort erfolgenden Versiegelungen des gewachsenen Bodens gänzlich gehemmt. Durch die drei Stützenfundamente wird in Summe eine Gesamtfläche von etwa 45 bis 50 m² versiegelt. Dieser für den konkreten Lebensraum gravierende Eingriff ist aus fachlicher Sicht aufgrund der Kleinflächigkeit nicht als „wesentliche“ Beeinträchtigung des gegenständlichen Teilaspekts des Schutzzwecks des NSG zu werten.

Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen

Die „Verlegung“ der Lifttrasse erfolgt innerhalb einer Distanz von maximal etwa 80 m, wobei sich die Trassen in Richtung Westen aufgrund der alten und neuen Trassenführung sukzessive aneinander annähern und sich nahe der Bergstation, welche im LSG am selben Standort wie bisher neu errichtet werden soll, treffen. Somit liegt die rechnerisch ermittelte durchschnittliche Distanz zwischen den beiden Trassen bei etwa 40 m. Unter Berücksichtigung der existenten Vorbelastung (Schigebiet F und die zugehörigen Einrichtungen) und aufgrund dieser geringen Verschiebung der neuen Trasse im Vergleich zur bereits seit Jahrzehnten bestehenden Sessellifttrasse ist aus fachlicher Sicht keine Verschlechterung im Landschafts- bzw. Lebensraum erkennbar.

Im Rahmen der Bauphase wird es durch die Schlägerungen und die Errichtung der Anlage zu einer starken Belastung kommen, die dem Teilaspekt des Schutzzwecks des NSG deutlich widerspricht. Diese Eingriffswirkung wird durch die begrenzte Eingriffszeit (zudem außerhalb der Winterruhe und der Brut- bzw. Aufzuchtzeit im alpinen bis hochalpinen Lebensraum) gemindert, weshalb die – nicht dauerhafte – Beeinträchtigung aus fachlicher Sicht vertretbar ist.

Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes.

Bei Ausführung des beantragten Projekts kommt es durch die Herstellung der neuen Seilbahntrasse und der Errichtung der Seilbahn selbst (in beiden NSG befinden sich 9 Stützen und die Seile samt den Gondeln – diese nur während den Betriebsphasen) zu einem Eingriff in das Landschaftsbild, welches im gegenständlichen Teilabschnitt – im unmittelbaren Nahbereich – vordringlich durch die weitläufig geschlossene Hangwaldfläche, gegliedert durch mehrere deutlich wahrnehmbare Felswände bzw. –formationen geprägt ist. In der Fernwirkung (Blick auf den Hangwald) tritt die nahegelegene, etwas südlich verlaufende bestehende Sesselliftanlage mitsamt Lifttrasse hinzu, die abgebrochen und deren Trasse renaturiert werden soll. Die optische Wahrnehmbarkeit der anfänglich eingriffsverstärkend wirkenden Baumaßnahme im Landschaftsbild wird sich mittel- bis langfristig infolge der Wiederbewaldung und der fortlaufenden Bestandsentwicklung im Bereich der alten Lifttrasse sukzessive verringern. Es kommt daher aus fachlicher Sicht weder zu einem neuen Eingriff (sondern zu einer Verlagerung eines bestehenden Eingriffs) noch zu einer dauerhaft anhaltenden wesentlichen Eingriffsverstärkung im betroffenen Landschaftsraum.

Im Gegensatz zum Sessellift werden die neuen Seilbahngondeln außerhalb der Betriebszeiten in der Talstation in einer eigenen Gondelgarage eingelagert werden und nicht am Seil verbleiben, womit die optische Wahrnehmbarkeit der Gondeln außerhalb der Betriebszeiten reduziert sein wird.

Eingriff in NSG „W-Süd – P – B K“:

II.2.15. Physische Eingriffe – neben der Überspannung – in dieses NSG erfolgen nach Maßgabe der Projektunterlagen in folgendem Umfang:

Schlägerung einer Schneise entlang des Trassenverlaufes der neuen Seilbahn im Hangwald im Mittel- und Oberhangbereich unterhalb der Waldgrenze;

Errichtung von 6 Stützen;

Felsabtrag bzw. Geländeveränderung im Nahbereich der Bergstation der neuen Seilbahn im Grenzbereich zwischen NSG und LSG (Standort der Bergstation), nördlich der Bergstation im NSG.

Mit dem Vorhaben wird in den nachfolgend genannten Teilbereichen des Schutzzwecks des NSG „W-Süd – P – B K“ eingegriffen:

Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften - Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften

Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände

Es ist auf die obigen Feststellungen zu den Eingriffswirkungen des Projekts auf die gleichlautenden Teilaspekte des Schutzzwecks des NSG „W-Süd W – S“ zu verweisen.

Ein Unterschied besteht darin, dass im gegenständlichen NSG ein deutlich größerer Abschnitt der neuen Seilbahntrasse (insgesamt etwa 860 m lang) projektiert ist. Die Seilbahntrasse verläuft anfangs durch den Bergwald (hier in den höheren Lagen v.a. Lärchen-Zirben- Wald, tlw. verzahnt mit Ausläufern des subalpinen Fichtenwaldes) auf einer Länge von etwa 520 m bei einer Trassenbreite von etwa 16 m. Daraus ergibt sich eine (Wald-)Flächeninanspruchnahme von etwa 8.320 m². Der Bergwald reicht in gegenständlicher Lage bis auf eine Höhe von etwa 1.720 m über Adria.

Die restlichen etwa 340 m der Seilbahntrasse im NSG in Richtung der Bergstation auf etwa 1.860 m ü.A. verlaufen über Latschengebüsche, Kalkfelsformationen mit Polstervegetation und Kalk-Felsspaltengesellschaften. In diesem über der Waldgrenze gelegenen Bereich sind abgesehen von den Sockelfundamenten für die Seilbahnstützen keine direkten Eingriffe in die Vegetation vorgesehen.

Die Eingriffsfläche im Bergwald von etwa 0,83 ha ist bei einer – großteils über der Waldgrenze gelegenen – Gesamtfläche des NSG von etwa 1.190 ha aus fachlicher Sicht vergleichsweise gering. Da sich die bestehende und die geplante Lifttrasse mit zunehmender Höhenlage aneinander annähern und der Bergwald mit zunehmender Höhenlage sukzessive lichter wird, wodurch die neue Trasse hier weniger in Erscheinung treten wird als in dichter bewaldeten niedereren Höhenlagen, stellt der Eingriff aus fachlicher Sicht keine „wesentliche“ Beeinträchtigung dieser Teilaspekte des Schutzzwecks des NSG dar.

Sicherung alpiner Grasfluren, Rasen, Felsspaltenvegetation und Zwergstrauchheiden sowie von Latschen-Buschwald

Der unmittelbare Eingriff in den Höhenlagen oberhalb der Waldgrenze beschränkt sich auf die Standorte der Fundamente der sechs Liftstützen (stahlbewehrte Betonfundamente) von insgesamt etwa 85 m² (Fundament: ~ 3,75 x 3,75 m). Die in diesen sehr kleinräumigen Bereichen wachsende Vegetation wird vollständig vernichtet. Aus fachlicher Sicht ist eine „wesentliche“ Beeinträchtigung bereits aus quantitativen Gründen ausgeschlossen.

Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes, welche keiner durch die Verordnung gestatteten Eingriffe unterliegen

Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen

Es ist auf die obigen Feststellungen zu den Eingriffswirkungen des Projekts auf die gleichlautenden Teilaspekte des Schutzzwecks des NSG „W-Süd W – S“ zu verweisen.

Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes

Es ist auf die obigen Feststellungen zu den Eingriffswirkungen des Projekts auf den gleichlautenden Teilaspekt des Schutzzwecks des NSG „W-Süd W – S“ zu verweisen.

Hinzu kommt, dass sich im gegenständlichen NSG die bestehende und die projektierte Lifttrasse mit zunehmender Höhenlage sukzessive aneinander annähern (von der Maximaldistanz von etwa 62 m bis zur Minimaldistanz von etwa 15 m, wo die neue Seilbahntrasse die NSG-Grenze quert und auf den letzten 235 m bis zur Bergstation im südlich angrenzenden LSG verläuft).

Im Bereich oberhalb der Waldgrenze wird – nach Abbau der Sesselliftanlage und nach Errichtung der Seilbahnanlage – aufgrund des dann fehlenden Vergleichs in der Natur kaum noch ein optisch wahrnehmbarer Unterschied zur bisherigen Liftanlage erkennbar sein (ausgenommen hinsichtlich der Konstruktionsart).

Im Hangwald wird der Eingriff anfänglich deutlich optisch wahrnehmbar sein, da aufgrund der langsam einsetzenden Bestandssukzession auf der renaturierten alten Lifttrasse zwei Einschnitte durch die bestehende und die projektierte Lifttrasse für mehrere Jahre erkennbar sein werden. Diese Eingriffswirkung verringert sich mit einsetzender Bestandssukzession, spätestens ab dem Jungwaldstadium nach mehreren Jahren, mittel- bis langfristig dahingehend, dass schließlich – auch aufgrund der geringen Distanz der Lifttrassen zueinander – ein zur bestehenden Situation (Sessellifttrasse im Bergwald) vergleichbares Landschaftsbild vorliegt, in dem der Unterschied des Waldes auf der renaturierten alten Lifttrasse zum angrenzenden Bestand nicht oder nur noch marginal wahrnehmbar ist.

Vermeidung der Errichtung zusätzlicher Bauwerke oder maßgeblicher Vergrößerungen bestehender Bauwerke sowie infrastruktureller Einrichtungen (insbesondere Pisten- und Liftanlagen sowie Klettersteige)

Unter Berücksichtigung der zum Eingriffsort nahe (im LSG) gelegenen Vorbelastung (Sesselliftanlage mitsamt Trasse), die vollständig entfernt werden soll, ist die Eingriffswirkung des Projekts im betroffenen Natur- und Landschaftsraum (unabhängig von der konkreten Ausweisung als LSG oder NSG) aus fachlicher Sicht vertretbar, da es zu keiner dauerhaften wesentlichen zusätzlichen Belastung, sondern im Wesentlichen zu einer räumlichen maßvollen Verlagerung eines rechtmäßig bestehenden Eingriffs (Liftanlage) kommt, wenngleich in etwas erhöhten Dimensionen (Trassenbreite im Bergwald). Hingegen kommt die neue Seilbahn mit weniger Stützen aus als die bestehende Sesselliftanlage und befinden sich die optisch im Landschaftsbild deutlich wahrnehmbaren Kabinen nur während der Betriebsphase am Tragseil (außerhalb der Betriebszeiten in der Gondelgarage).

Gesamtheitlich betrachtet wird der Schutzzweck des NSG aus fachlicher Sicht aufgrund der lokal eng beschränkten Eingriffssituation und der Renaturierung der alten Sessellifttrasse mit annähernd vergleichbaren Flächenausmaßen nicht „wesentlich“ beeinträchtigt. Die sich aus dem Eingriff ergebende Restbelastung ist unter den naturräumlich gegebenen Rahmenbedingungen naturschutzfachlich sowie ökologisch vertretbar.

Eingriffswirkungen des Projekts – Landschaftsschutzgebiete:

II.2.16. Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten wird in die beiden Landschaftsschutzgebiete umfangreicher durch das Projekt eingegriffen. Die Auswirkungen der einzelnen, zusammengehörigen Projektbestandteile stellen sich wie folgt dar:

Talstation mit Gondelgarage, Teilabschnitt Seilbahn, Streckenkabel:

II.2.17. Dieser Eingriff in das LSG „W-Süd – W“ umfasst die Errichtung der Seilbahn-Talstation mitsamt Gondelgarage, Zufahrt und abschnittsweiser Verrohrung (Einhausung) eines Baches (Zubringer zur T), die Errichtung eines Teilabschnittes der Seilbahn mit den Stützen 1, 2 („Niederhalter“) und 3 sowie die Umsetzung eines Teilabschnittes der Verlegung des Streckenkabels zur Seilbahnstütze zwischen der Talstation und dem Stützenpaar 4/5 in einem Kabelgraben (temporärer Eingriff durch Grabung einer Künette, Verlegung der Kabel – teilweise in selber Künette wie die Leitungen der Beschneiungsanlage [siehe unten] und Wiederverfüllung sowie Rekultivierung entlang des Abschnitts des neuen Schiwegs.

Die Neuerrichtung der Talstation (Gebäude) mitsamt den angegliederten Einrichtungen erfolgt auf dem Gst. Nr. X, KG X, auf einer Fläche von ca. 1.261 m². Diese Projektbestandteile werden im nördlichen Teilbereich des vorgenannten Grundstücks errichtet, in dem die Grenze des LSG „W-Süd – W“ zum nördlich angrenzenden NSG („W-Süd - W – S“) verläuft. Der projektierte Standort des Gebäudes samt aller angegliederten bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden dauerhaften Einrichtungen befindet sich teilweise unmittelbar an der Grenze zum nördlich angrenzenden NSG, liegt aber zur Gänze im gegenständlichen Landschaftsschutzgebiet.

Etwa 40 bis 45 m östlich der Außenbegrenzung der geplanten Talstation besteht die „B“ (Gastronomie) samt südlich und westlich vorgelagerten Terrasse (Holzbeplankung).

Die Talstation soll in einer flachen Geländemulde bzw. in den unteren Hangbereichen des von hier aus sanft ansteigenden Geländes errichtet werden. Um die Ein- und Ausfahrt der Seilbahngondeln im Betrieb zu ermöglichen, ist eine schneisenförmige Geländeveränderung (Abgrabung) unmittelbar im westlich an dieses Gebäude anschließenden, flach gegen Osten und Süden abfallenden Hangbereich, vorgesehen. Um durch die Herstellung dieser Schneise das in diesem Bereich nördlich unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet nicht physisch zu berühren ist entlang der Nordseite dieser Schneise die Errichtung einer Stein-Stützmauer mit einer Länge von etwa 30 m vorgesehen. Entlang der gegenüberliegenden (südlichen) Seite der Ausfahrtsschneise ist eine niedrigere Stützmauer mit einer Länge von etwa 25 m projektiert.

Unmittelbar nördlich des projektierten Standortes der Talstation verläuft ein sich hier etwa in SW-NO-Richtung erstreckender, zur T hin entwässernder kleiner Bach entlang eines Hangfußes einer dortigen Geländestufe, welche im Zuge der vorgesehenen Projektumsetzung durch Anschüttung geländemäßig mit dem östlich anschließenden Gelände (Standort der B) ausgeglichen werden soll. In diesem Bereich ist die Einhausung dieses Fließgewässers auf einer Länge von etwa 40 m geplant. Der Rahmendurchlass ist beim Einlauf an der Sohle 1,5 m breit sowie 1,5 m hoch projektiert und wird mit einzelnen in Beton gesetzten Wasserbausteinen und einem Stahlbetontragwerk hergestellt. Der Einlauf- und Auslaufbereich werden mit Steinschlichtungen gesichert. Das durch diese Maßnahmen überschüttete und neu reliefierte Gelände südlich und südöstlich der Talstation soll als Schotterfläche bzw. Schotterrasen angelegt werden und sich in Richtung Osten bis hin zum Vorplatz vor dem Eingang zur B erstrecken (Anschluss an die von Osten bereits derzeit zuführende geschotterte Zufahrt zur B).

In der Bauphase soll im gegenständlichen LSG „W-Süd – W“ eine Baustraße mit einer Länge von etwa 30 m zwischen der Ein- bzw. Ausfahrtsschneise und der Liftstütze Nr. 3 vorübergehend errichtet werden, um zum Standort dieser ersten Stütze nach den beiden Niederhalter-Liftstützen im Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Talstation zu gelangen. Parallel zu dieser Baustraße soll eine 80 cm tiefe Künette gegraben werden, in der das Streckenkabel als Erdkabel (samt zusätzlicher Kabel) zwischen der Talstation und der Seilbahnstütze Nr. 3 verlegt wird.

Geplant ist zudem eine weitere temporäre Baustraße, die vom bestehenden Schotterweg neben der bestehenden Sessellift-Talstation abzweigt und gegen Norden zu auf einer Länge von etwa 85 m zum projektierten Standort der Seilbahnstütze Nr. 4 führt. Auch entlang dieser Baustraße wird eine Künette angelegt, in welcher das Erdkabel verlegt werden soll.

Durch die Erdverlegung des Streckenkabels kommt es zur Aufgrabung des Geländes mit anschließender Wiederverfüllung, wodurch ein temporär wirksamer Eingriff in die Vegetation und den Oberboden erfolgt. Bei einer sorgsamen Bauausführung mit Abhebung, Zwischenlagerung des Oberbodens samt der Vegetationssoden und nachträglicher Wiederaufbringung werden sich diese Boden- und Vegetationsverwundungen wieder erholen, wodurch kein dauerhaft wirkender Eingriff verbleibt.

All diese in Zusammenhang mit der Errichtung der Talstation stehende Projektbestandteile, mit Ausnahme des nördlichen Abschnitts der Baustraße zur Liftstütze Nr. 4, liegen im LSG „W-Süd – W“. In demselben LSG befindet sich auch die nahegelegene bestehende Sesselliftanlage, die vollständig (mitsamt Talstation und kleinem, nördlich der Talstation befindlichen eigenständigen Toilettgebäude) abgebrochen werden soll.

Der nördliche Teilabschnitt der temporären Baustraße zur Seilbahnstütze Nr. 4 und der in diesem Bereich parallel geführte Verlauf des Erdkabels (wiederverfüllte Künette) befinden sich auf einer Länge von etwa 50 m innerhalb des NSG „W-Süd W – S“ (siehe dazu II.2.14.).

Das Landschaftsbild (siehe allgemein II.2.8.) ist im gegenständlichen Geländebereich durch den Bestand der B, der Sessellift-Talstation mit einer überbauten Fläche von etwa 541 m², des unteren Abschnitts der Sesselliftanlage, des kleinen Toilettgebäudes und von mehreren geschotterten Verbindungswegen vorbelastet. Im Hinblick auf diese Vorbelastung und unter Berücksichtigung der ebenso projektierten Entfernung eines Teiles der vorhandenen Bausubstanz im Landschaftsraum (Sessellift samt Talstation, Toiletthütte) und der dortig vorgesehenen Standortrekultivierung wird es zu einer räumlichen Konzentration der Gebäude im Bereich der B kommen, die partiell von umliegenden bewaldeten (sanften) Hanglagen in der Fernwirkung gegen Norden und Süden großteils abgeschirmt wird. Mit dieser räumlichen Konzentration geht aber auch eine bauliche Überprägung des bislang unbelasteten Geländebereichs östlich der B einher. Die Talstation wird trotz optisch wirkender eingriffsminimierender Konstruktionsmaßnahmen (etwa Holzverlattungen und Holzschindeln an Außenwänden) als anthropogener Fremdkörper deutlich wahrnehmbar sein. Durch die Einhausung des Baches und die damit einhergehende Vernichtung der feuchtegeprägten Uferrandsituation wird ein ausgedehnter Gewässerabschnitt eines naturbelassenen Baches massiv überprägt; auch die Steinschlichtungen bei den Ein- und Auslaufbauwerken widersprechen der natürlichen Ausprägung eines zumindest naturnahen Fließgewässers in diesem Landschaftsbereich.

Aus fachlicher Sicht ist der Eingriff durch die gegenständlichen Projektbestandteile (Talstation samt zusammenhängender Einrichtungen – wie insb. Liftstützen – und Maßnahmen) in das Landschaftsbild – in Summe betrachtet – vertretbar. Die Eingriffswirkungen durch die neue Talstation werden durch die Entfernung und Standortrekultivierung einer jahrzehntelang bestehenden alten Liftanlage im Wesentlichen kompensiert. Die neue Talstation (als Ersatzbau) führt zwar zu einer lokalen Zusatzbelastung, bewirkt mit dem neuen Standort aber auch eine Verringerung der bislang zerstreut angeordneten Situierung von Gebäuden in diesem Landschaftsbereich.

In den Naturhaushalt im gegenständlichen Landschaftsbereich wird durch die gegenständlichen Projektbestandteile wie folgt eingegriffen:

Durch die geplanten geländeverändernden Maßnahmen wird ein artenreicher Borstgras-Magerrasen (Nardetum) mit naturschutzrechtlich geschützten Pflanzenarten (u.a. Arnica montana, Nardus stricta) und eine Feuchtbrachefläche (Ansätze von Davallseggenried, sowie saures, artenreiches Schnabelseggenried mit Wollgrasvorkommen), im Bereich der Ein- und Ausfahrtsschneise sowie im westlichen Teilbereich der Talstation dauerhaft und im Bereich der Baustraße sowie der Künette (für das Erdkabel zwischen Talstation und Liftstütze Nr. 3) temporär, massiv geschädigt. Es handelt sich hierbei um einen artenreichen, bereits sehr seltenen Lebensraumtyp mit kontinuierlichem Bestandeschwund im Laufe der vergangenen Jahrzehnte, der in gegenständlicher Lage bislang auch, abgesehen von einem moderaten Beweidungsdruck, in sehr gutem ökologischen Zustand vorliegt. Die Vegetationsgesellschaft ist dem FFH-Lebensraumtyp Code 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden zuzurechnen und wurde im Gebiet auch im Zuge einer Biotopkartierung inkl. FFH-LRT Bearbeitung 09-2015 erfasst (zugeordneter Erhaltungszustand von Teilflächen: A / sehr gut bzw. B / gut).

Infolge der projektierten Einhausung des Baches neben der Talstation auf einer Länge von etwa 40 m und der damit einhergehenden Vernichtung der bislang feuchtegeprägten Uferrandsituation, die zum nördlich gelegenen Niedermoorbereich bei der T überleitet, werden einem ausgedehnten Gewässerabschnitt eines naturbelassenen Baches seine ökologischen Funktionen, die sich auch auf die Uferrandzonen erstrecken, entzogen. Die Einhausung entfaltet keine Auswirkungen auf das nahegelegene Europaschutzgebiet T.

Durch die Errichtung der Talstation samt Gondelgarage kommt es am Standort zu einer Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von etwa 1.261 m².

Aus fachlicher Sicht kommt es durch die Realisierung der gegenständlichen Projektteile am Standort der Talstation zu einer massiven Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Es kommt zur Vernichtung der Vegetationsdecke in ökologisch sensiblen und bedeutsamen Lebensraumbereichen mit dem Vorkommen seltener und geschützter Pflanzenarten. Die Vegetationsdecke wird sowohl durch Versiegelungen des gewachsenen Bodens im Bereich des Gebäudes der Talstation und der Seilbahnstützenfundamente als auch durch die geländegestaltenden Maßnahmen (Aufschüttung, Schotterung) am Vorplatz im Bereich der projektierten Bacheinhausung gänzlich vernichtet werden. Im Bereich der Baustraße und der Künette (temporäre Eingriffe) werden sich die lokalen Pflanzengesellschaften bei fachgerechter und ökologisch orientierter Rekultivierung der betroffenen Flächen reetablieren.

Diese massive Schädigung der Vegetation und darüber hinaus der bisher hier ökologisch relevanten Standortfaktoren kann aus fachlicher Sicht dem Grunde nach durch Auflagen weder vermieden noch minimiert werden. Eine geringe Kompensation dieser negativen Auswirkungen auf den lokalen Naturhaushalt und die betroffenen Lebensraumabschnitte ist durch Auflagen möglich.

Bergstation samt Gastronomiegebäude, Teilabschnitt Seilbahn:

II.2.18. Dieser Eingriff in das LSG „W-Süd – F“ umfasst die Errichtung der neuen Bergstation am selben Standort wie das Gebäude der bisherigen Sessellift-Bergstation mitsamt Anbau eines Gastronomiegebäudes und des obersten Abschnitts der Seilbahn oberhalb der Waldgrenze.

Die Bergstation befindet sich in einer Höhenlage von etwa 1.860 m ü.A. auf dem Gst. Nr. X, KG X, und soll – inklusive Restaurant – auf einer Fläche von etwa 961 m² errichtet werden. Im unmittelbaren Anschluss an die Bergstation überspannen etwa die obersten 235 m der gesamten Seilbahn einen Landschaftsbereich im gegenständlichen LSG, bevor hangabwärts die Grenze zum nördlich angrenzenden NSG „W-Süd – P – B K“ überquert wird. Es befinden sich die Seilbahnstützen Nr. 13 und 14 (mit einer Höhe von jeweils etwa 22 m) unweit (östlich) der Bergstation im LSG.

Die neue Bergstation ist im Bereich des Standortes der bisherigen Bergstation der Sesselliftanlage (mit einer überbauten Fläche von etwa 259 m²) projektiert und wird sich von dieser sowohl optisch als auch hinsichtlich der räumlichen und flächigen Ausdehnung unterscheiden. Die bislang bestehende Bergstation wird samt Rampe abgetragen. Südseitig an die neue Bergstation wird ein Restaurant samt Terrasse angebaut. Gemäß den Projektunterlagen beträgt die gesamte Überbauungsfläche etwa 961 m², davon entfallen 520 m² auf die Station selbst, 305 m² auf das Restaurant und 136 m² auf die Terrasse.

Westlich der neuen Bergstation soll eine dortige Felswand aus Platzgründen teilweise abgetragen (abgeschrämt) werden, um allfällig erforderliche Fahrbewegungen im Nahbereich der Station sicherstellen zu können. Solche Geländekorrekturen sind auch nördlich der Bergstation, dort schon unmittelbar im Gebiet des angrenzenden NSG „W Süd – P – B K“, vorgesehen (siehe oben).

Das Landschaftsbild im gegenständlichen Geländebereich ist durch die alte Bergstation mitsamt Rampe und die bestehende Abfahrtspiste (oberer Abschnitt), die im Felsgebiet in das Gelände durch Herstellung der erforderlichen Oberfläche einplaniert worden ist und dadurch innerhalb des umliegenden naturbelassenen Geländes als anthropogener Fremdkörper in Erscheinung tritt, vorbelastet. Beim Standort des projektierten Anbaus des Restaurants samt Terrasse handelt es sich bereits derzeit großteils um ein anthropogen überformtes Gelände, wo der oberste Pistenbereich (Ausfahrtsbereich von der Bergstation) über angeschüttetes Gelände führt, welches unterhalb der Schüttungsböschung (grobblockiges Kalkmaterial) von der oberen Begrenzung eines sich etwas hangabwärts erstreckenden Latschenfeldes begrenzt wird. Der Anbau (Restaurant samt Terrasse) soll in niederer Bauweise an das dortige Gelände bestmöglich angepasst erfolgen und es soll die Außenfassade mit Lärchenschindeln verkleidet werden, um die Sichtbarkeit bzw. optische Wirkung im Landschaftsbereich zu reduzieren. Die Fensterfronten in Richtung Osten (W) und Süden sollen großzügig verglast werden, um einen weiten Ausblick zu ermöglichen.

Bei Errichtung des Gebäudes (Bergstation mitsamt Anbau) kommt es in dieser hochalpinen Geländelage zu einer deutlich wahrnehmbaren Veränderung des bereits durch die bestehenden Bauwerke und Anlagen anthropogen überprägten Bergstationsbereich. Die bestehende Vorbelastung des Landschaftsraumes wird dahingehend vergrößert, dass diese in einen dem Stand der Technik in touristischer und technischer Hinsicht entsprechenden Bestand umgewandelt wird.

Aus fachlicher Sicht ist der Eingriff in das Landschaftsbild (wegen Bauweise, Materialwahl und Farbgebung) vertretbar. Die vergrößerte Bausubstanz und auch die veränderte Bauweise der neuen Bergstation wird im Vergleich zur bisherigen einfachen und alten Holzkonstruktion der alten Bergstation optisch wahrnehmbar sein. Die optische Wahrnehmbarkeit wird aufgrund der niederen Bauweise und der Positionierung des Gebäudes in der Böschung eines künstlich angeschütteten Geländebereiches teilweise verringert. Der trotz dieser harmonischen Eingliederung in das Gelände verbleibenden partiellen Fernwirkung des Gebäudes, v.a. in Richtung Osten (W), wird zusätzlich mit einer Verkleidung der Außenwände mittels naturbelassenen Holzschindeln entgegen gewirkt, wodurch insbesondere nach erfolgter Witterung der Oberfläche eine farblich angepasste Einbindung in die Landschaft erfolgen und sich die diesbezügliche optische Wirkung verringern wird.

Der Eingriff in den Naturhaushalt beschränkt sich auf den erhöhten Flächenverbrauch (und damit einhergehende zusätzliche Bodenversiegelung) durch das in Relation zum Altbestand (etwa 259 m²) vergrößerte Gebäude samt Terrasse (etwa 961 m²). Dabei werden beinahe ausschließlich anthropogen vorbelastete bzw. überprägte Geländebereiche in Anspruch genommen, sodass ausgenommen beim Felsbereich westlich und nördlich der Bergstation keine Schädigung natürlicher Lebensraumstrukturen erfolgt. Eine allenfalls im Zuge der Bauarbeiten im Bereich des Restaurants und der Terrasse mögliche randliche Beeinträchtigung des etwas hangabwärts gelegenen Latschenbereiches kann durch eine sorgsame Bauführung (mitsamt ökologischer Bauaufsicht) verhindert oder jedenfalls deutlich vermindert werden. Aus fachlicher Sicht bewirkt dieser Eingriff nur eine geringfügige Beeinträchtigung natürlicher Lebensräume inklusive deren Vegetation.

Speicherteich „F 1“:

II.2.19. Dieser Eingriff in das LSG „W-Süd – F“ umfasst die Errichtung des Speicherteiches „F 1“ zur Bevorratung des Betriebswassers und einer Pumpstation (P5) beim Speicherteich mitsamt Kühlturmanlage und Trafostation. Zudem sollen eine Förderleitung, Schneileitungen DN 100 bis DN 150 zur Beschneiung der Panoramaabfahrt vom F (Feldleitungen 1 und 3), Schneileitungen DN 100 bis DN 200 zur Beschneiung der F (Feldleitungen 2 und 4), eine Bergableitung DN 150 für das bei der neuen Bergstation anfallende Schmutzwasser und eine Trinkwasserleitung DN 80 zur Wasserversorgung der neuen Bergstation hergestellt werden.

Der Speicherteich „F 1“ soll auf dem Gst. Nr. X, KG X (Böschung im Osten berührt geringfügig das Gst. Nr. X, KG X), innerhalb einer kleineren Waldfläche im Gelände zwischen der Panoramapiste und der F in einer Höhenlage von etwa 1.560 m ü.A. errichtet werden. Projektiert ist ein Nutzinhalt von 40.000 m³, die Wasseroberfläche beträgt 7.070 m² und es werden etwa 12.914 m² (davon 11.128 m² dauerhaft) gerodet. Der Speicherteich wird über Leitungen an das ebenfalls projektierte Leitungsnetz für mobile Schneekanonen entlang der gesamten Pisten bis hinauf zur Bergstation bzw. in östlicher Richtung bis zur H West beim bestehenden G – 4er Sessellift und den Schiwegen angeschlossen.

Im Nahbereich des bestehenden Speicherteiches L wurde ein Grundwasserkörper aufgeschlossen, aus dem eine Entnahme mit einer Förderleistung von 22 l/s bewilligt ist. Über diese Entnahme wird der bestehende Teich und soll auch der projektierte Speicherteich „F 1“ gespeist werden. Die Befüllung erfolgt grundsätzlich im Frühjahr bei der Schneeschmelze. Das derart abgepumpte Wasser würde unter dem T über Wasserwegigkeiten des Karstgebirges zum Talboden in S versickern und wäre damit für den Grundwasserhaushalt im Bereich T gar nicht verfügbar. Es sind sonst keine Wasserentnahmen für die Speisung des projektierten Speicherteiches vorgesehen. Eine Entnahme aus der T (oder einem Zubringer) erfolgt nicht, dieser Projektbestandteil entfaltet keine Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet T.

Der Speicherteich wird derart in das Gelände integriert und an das vorhandene, umgebende Gelände angepasst, als dass die natürliche Geländemorphologie genutzt wird und erforderliche Dammschüttungen zur Herstellung des Beckens im Massenausgleich mit dem Aushubmaterial erfolgen sollen. Im nördlichen Uferbereich des Speicherteiches ist eine Flachwasserzone vorgesehen.

Auf der Dammkrone soll ein geschlossener Fahrweg (Schotterweg) hergestellt werden. Die Außenböschungen werden begrünt und sind in unterschiedlichen Ausdehnungen an der Ost-, Süd- und Westseite vom verbleibenden Gehölzbestand der Kleinwaldfläche innerhalb der bestehenden Schipisten umgeben. Nur die nordostseitigen Dammböschungen weisen zur vorbeiführenden, hier etwa 50 bis 60 m breiten Panoramapiste hin, die sich als anthropogen gestalteter Geländestreifen hangabwärts durch den Bergwald erstreckt und als markanter bestehender Einschnitt in den Hangwaldbereich in Erscheinung tritt.

Die bergseitigen Geländeeinschnitte werden wiederbewaldet, die geschütteten Böschungen werden begrünt und in Folge 2x jährlich gemäht (wegen der ansonsten stärkeren Durchwurzelung und für eine optische Kontrolle der Böschungsflächen). Die Einhaltung des Stauzieles und die gesicherte Abfuhr von Überwasser aus Starkregenereignissen werden mit einem separaten Überlaufbauwerk gewährleistet, das unterhalb des Teiches in das Gelände ausgeleitet wird. Für den Fall des Versagens des Überlaufbauwerkes ist noch zusätzlich eine gepflasterte Notüberlaufmulde vorgesehen. Die Überlaufmulde wird als raue Steinmulde ausgebildet und mündet ebenso wie die Überlaufleitung unterhalb des Teiches in das Gelände. Die Notentlastung wird als Trapezprofil mit im Betonbett verlegten Wasserbausteinen ausgebildet.

Eine weitere anthropogene Vorbelastung im betroffenen Landschaftsraum besteht in Form einer etwa 3,5 bis 4 m breiten Schotterstraße, die überwiegend im Bereich der F verläuft und sich in gewundenem Verlauf vom Wegenetz im Bereich der W bis hinauf zur Bergstation erstreckt. Diese „Zufahrtsstraße“ zur Bergstation soll den Projektangaben zufolge instandgehalten werden.

Zusätzlich zu den mit der Errichtung des Speicherteiches erfolgenden Geländeveränderungen – Abgrabungen (Becken) und Aufschüttungen (Damm) – sollen im Nordostabschnitt des Vorschüttdamms eine Pumpstation und eine Kühlturmanlage mit drei Kühlturm-Doppeleinheiten (somit 6 Kühltürme) eingebaut werden. Diese Bauwerke werden partiell in die Dammkonstruktion integriert, weisen aber mit den dammabgewandten Fronten zum angrenzenden Landschaftsraum nordöstlich des Speicherteichs hin. Trotz Begrünung der Dammböschungen und der partiellen Integration der Pumpstation und der Kühlturmanlage in den Damm, werden die Außenfassaden als Teile der Bauwerke im Landschaftsbild erkennbar sein. Das gekühlte Wasser wird in einer Stahlbeton-Auffangwanne mit Abmessungen von 12,20 m x 11,70 m gesammelt und der Hauptpumpstation zugeführt.

Die Kühltürme senken die Temperatur des Schneiwassers und ermöglichen damit eine frühere und effizientere Beschneiung bei höheren Lufttemperaturen. Zudem wird die Schneequalität bei kälterem Schneiwasser besser.

Das Landschaftsbild im gegenständlichen Landschaftsraum wird maßgeblich von den beiden bestehenden Schipisten geprägt, die als deutlich wahrnehmbare Strukturen anthropogenen Ursprungs im Unterhangbereich des F in erhabener Lage westlich der W in Erscheinung treten. In dieses anthropogen überprägte Gelände wird dahingehend eingegriffen, dass eine zwischen den Schipisten gelegene Bergwaldfläche, die in isolierter Betrachtung noch naturnahe Strukturierungen und Waldbestände aufweist, durch den Speicherteich und die sonstigen Anlagen (ausgenommen Kühlturmanlage, siehe unten) ersetzt wird. Diese Anlagen werden aufgrund der sie teilweise umgebenden, verbleibenden Waldbereiche partiell optisch abgeschirmt und sich aufgrund ihrer Situierung grundsätzlich in das vorbelastete Landschaftsbild einfügen.

Der Speicherteich mitsamt der in den Damm integrierten Bauwerke (Pumpstation und Kühlturmanlage), die mit dem Teich assoziierten Wege und die separate gepflasterte Überlaufmulde samt Notentlastung (Trapezprofil mit im Betonbett verlegten Wasserbausteinen) werden als anthropogen gestaltete Anlagen wahrnehmbar sein. Diese optische Wahrnehmbarkeit kann durch eine bestmöglich naturangepasste Ausführung des Speicherteichs und des Damms zumindest minimiert werden, sodass diese Auswirkung auf das Landschaftsbild mit zunehmender Sukzession der beeinträchtigten Geländeabschnitte um den Beckenbereich abnehmen wird.

Aus fachlicher Sicht ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung des Speicherteichs „F 1“ mitsamt den zugehörigen Anlagen (ausgenommen Kühlturmanlage) unter Berücksichtigung der existenten anthropogenen Vorbelastungen im betroffenen Landschaftsbereich und unter der Voraussetzung einer bestmöglichen naturangepassten Ausformung und Flächenrekultivierung abseits der entstehenden Wasserflächen vertretbar. Es wird eine geringe zusätzliche Belastung verbleiben, die in einem vorbelasteten Landschaftsbild wirksam und dadurch den bereits derzeit schitouristisch geprägten Eindruck im Pistenbereich nicht maßgeblich verändern, aber weiter verdeutlichen wird.

Die technische Konstruktion der teilweise in den Damm integrierten Kühlturmanlage mit den 3 Kühlturm-Doppeleinheiten wird als zusätzlicher optisch wirksamer Fremdkörper im Landschaftsbild derart in Erscheinung treten, dass sie sich auch im bereits anthropogen vorbelasteten Landschaftsraum deutlich von den bestehenden Strukturen des Umlandes abheben wird. Trotz der unmittelbaren Nähe zur Schipiste, die bereits bisher als lokal landschaftsprägendes, anthropogen gestaltetes Strukturelement in Erscheinung tritt, wird die anthropogene Überprägung der Landschaft innerhalb jenes Landschaftsbereiches, in dem die Kühlturmanlage wahrnehmbar ist, zusätzlich wesentlich verstärkt werden. Bisher waren (bzw. sind) in diesem Abschnitt des LSG trotz der sichtbaren Auswirkungen der Einrichtungen für den Schisport keine Gebäude oder sonstige Bauwerke entlang der Pisten vorhanden und wird demzufolge das Ausmaß der anthropogenen Überprägung von den vor Jahrzehnten erfolgten Rodungen und Geländeveränderungen im Zuge der Anlage der Schipiste(n) bestimmt. Die Errichtung von Bauwerken am Rand der Piste wie der Kühlturmanlage erhöht das Ausmaß der anthropogenen Überprägung des ohnehin bereits beeinträchtigten Landschaftsbildes weiter.

Aus fachlicher Sicht ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung der aus der Dammschüttung herausragenden Kühlturmanlage mit insgesamt 6 Kühltürmen nicht vertretbar. Diese groß dimensionierte Anlage mit einer Basisbreite von etwa 12,2 m und einer Höhe von etwa 7 bis 8 m wird sich aufgrund ihrer Konstruktionsmerkmale von den anderen (teils bereits vorhandenen, teils neu geplanten) anthropogenen Eingriffen abheben und somit vermehrt zur visuell wahrnehmbaren Überprägung des Landschaftsraumes innerhalb des LSG beitragen. Kaschierungsmaßnahmen wie bspw. eine Einhausung der Kühltürme können diese optische Wahrnehmbarkeit nicht ausreichend kompensieren. Das bereits vorbelastete Landschaftsbild würde bei Errichtung dieser Kühlturmanlage um ein Objekt erweitert, wie es in dieser Form derzeit noch nicht vorhanden ist und welches in deutlichem optischem Gegensatz zu den anderen Landschaftselementen wie den Waldflächen oder den Schipisten steht.

In den Naturhaushalt wird mit einer Reduktion der Bergwaldfläche (einer bislang weitgehend unbeeinträchtigten Vegetationsdecke) im Ausmaß von etwa 7.070 m² Wasseroberfläche zzgl. die Rodungsflächen zur Herstellung der umgebenden Dammschüttungen (gesamter Flächenverbrauch etwa 15.000 m²) eingegriffen. Die Reetablierung von Bergwaldstrukturen kann nur randlich auf den Außenböschungen erfolgen (infolge Begrünung und allfälliger sporadischer Bestockung) und ist auf den Dammflanken und der Dammkrone nicht möglich, da auf der Dammkrone ein geschotterter Fahrweg (Ausbildung als Schotterrasen) errichtet werden soll. Der Speicherteich kann aufgrund seiner primären Funktion als Nutzwasserkörper weder naturschutzrelevante Lebensraumfunktionen erfüllen noch (allenfalls) einigen Tier- und Pflanzenarten als (Teil-)Habitat dienen.

Aus fachlicher Sicht wird der Naturhaushalt durch die gegenständlichen Projektteile lokal geschädigt, denn weder die Dammschüttungen noch der Speicherteich selbst bieten einen Lebensraumersatz für den gerodeten Bergwald. Die Schädigung des Naturhaushalts kann durch Auflagen nicht effizient vermieden, maßgeblich reduziert oder ausgeglichen werden.

Beschneiungsanlage:

II.2.20. Dieser Eingriff in beide Landschaftsschutzgebiete umfasst die Errichtung (bzw. konkret die Erweiterung) der Beschneiungsanlage entlang der Pisten und der Schiwege sowie die Anschlüsse an den Speicherteich „F 1“.

Ausgehend vom projektierten Speicherteich werden unterirdisch entlang der Pisten(ränder) und Schiwege Wasserleitungen verlegt, über die bei Bedarf die in den Pistenrandbereichen positionierten, mobilen Schneekanonen mit Wasser versorgt werden sollen. In den hierzu erforderlichen Künetten werden je nach Bedarf nicht nur die Schneileitungen verlegt, sondern auch die Wasser- und Abwasserleitung für die Bergstation sowie sonstige Leitungen, Stromleitungen und

Warnbänder. Die Rohrleitungen der Trinkwasserleitung und der Schmutzwasser-Bergableitung werden in den Künetten der Feldleitungen FR 2 und FR 4 mitverlegt. Für Kontrollzwecke sind im Abstand von max. 200 Metern Schächte vorgesehen.

Im Landschaftsbild werden die Leitungsverlegungen ausschließlich während der Bauphase als lokal wirksame Eingriffe in Erscheinung treten (Grabungsarbeiten, vorübergehende Vernichtung der Vegetation). Nach erfolgter unterirdischer Verlegung und Abschluss der Bauarbeiten werden im Nahbereich Schächte und Anschlussvorrichtungen für die Schneekanonen erkennbar sein. Die in höheren Lagen (im Felslebensraum) verfüllten Künetten entlang der Pisten werden sich nicht mehr maßgeblich vom hier bereits überprägten Gelände abheben. Aus fachlicher Sicht bewirken die Leitungen der Beschneiungsanlage keine signifikanten Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Die farbigen Schneekanonen sind optisch deutlich wahrnehmbar. Diese werden temporär bei Bedarf positioniert und solange in Betrieb genommen, bis die Schneebedeckung der Pisten gewährleistet ist. Es kommt eine Niederdruckanlage zur Ausführung, die Schneekanonen („Schneeerzeuger“) werden im Spätherbst aufgestellt und im Winter abgebaut. Es handelt sich somit um keine dauerhaften Einbauten, sondern um mobile Geräte, welche außerhalb der Einsatzzeit abseits der Pisten gelagert werden. Zusätzlich zu den im Gebiet bereits vorhandenen Schneekanonen sollen 20 neue Schneekanonen angeschafft werden.

Aus fachlicher Sicht ist die Aufstellung der mobilen Schneekanonen vertretbar, da (und wenn) sich die Präsenz der Geräte ausschließlich auf den Zeitraum einer erforderlichen Beschneiung beschränkt. Die Schneekanonen werden während des Betriebes entlang der Pisten zwar als technische Einrichtungen wahrzunehmen sein, jedoch handelt es sich um keine dauerhaften Einrichtungen und beschränkt sich die gegebene Eingriffswirkung somit auf die zeitlich begrenzte Betriebsphase, die mit dem Wintertourismus und der intensiven touristischen Nutzung des betroffenen Gebietsteils einhergeht.

Die Lagerung der neuen Schneekanonen soll in der bestehenden Pumpstation P4 erfolgen. Derzeit befindet sich der Lagerort bei dieser Pumpstation, teilweise werden dort auch im Freien (der bereits vorhandenen) Schneekanonen abgestellt. Dieser Bereich befindet sich etwa 180 m südöstlich der B und ist dieser Bereich über einen Stichweg, der vom bestehenden Rundweg auf der W abzweigt, erreichbar. Diese Lagerung an diesem Ort im Freien im LSG „W-Süd – W“ wirkt sich hier aus fachlicher Sicht trotz der räumlichen Nähe zum G-Lift und zur B maßgeblich negativ auf das Landschaftsbild aus. Die intensiv blau lackierten, technischen Geräte heben sich wegen des Erscheinungsbildes und der Farbgebung vehement von den umliegenden naturnahen Strukturelementen ab und treten selbst im touristisch geprägten Landschaftsbereich optisch negativ als konzentrierte Ansammlung von technischen Geräten in der Landschaft in Erscheinung. Die Lagerung der vorhandenen Schneekanonen im Freien bewirkt aus fachlicher Sicht bereits eine Störung des Landschaftsbilds, die auch gegeben sein wird, wenn die neu anzuschaffenden 20 Schneekanonen auf die gleiche Art an diesem Ort im Freien und (noch) nicht in einem (vergrößerten) Gebäude gelagert werden.

Hinsichtlich des Naturhaushalts wird im Bereich der Schächte und Anschlussvorrichtungen für die Schneekanonen die bisher vorhandene Vegetation dauerhaft vernichtet. Abseits der Schächte und Anschlussvorrichtungen sind die Leitungsverlegungen nur temporäre Eingriffe in Form von Grabungsarbeiten (großteils Sprengungen) entlang der herzustellenden Künetten, um die Leitungen unterirdisch verlegen zu können. Dabei wird in unterschiedliche Vegetationsstrukturen eingegriffen. Aus fachlicher Sicht wirken sich diese Leitungsverlegungen auf die betroffenen Lebensräume bei einer sorgsamen Bauausführung (vorheriger Abzug des Oberbodens samt den Vegetationssoden und Wiederaufbringung dieser Soden nach Abschluss der Erdarbeiten) nicht dauerhaft negativ aus. Nach einer anfänglich hohen Beeinträchtigung der Vegetation und des Oberbodens werden sich die betroffenen Bereiche im Zuge der Sukzession wieder entwickeln.

Schiweg:

II.2.21. Dieser Eingriff in das LSG „W-Süd – W“ umfasst die Anlage eines neuen Schiwegs als Ersatz für einen bestehenden, im Zuge des Neubaus der Seilbahn-Talstation aufzugebenden Schiweg. Um bei der Abfahrt auf den Pisten vom F mit geringem Aufwand die neue Talstation der Seilbahn bzw. den Bereich bei der B erreichen zu können, ist die Anlage eines neuen Schiwegs auf dem Gst. Nr. X, KG X, geplant. Der bestehende Schiweg verläuft auf demselben Grundstück etwa (bis zu) 70 m nördlich der projektierten Trasse des neuen Schiwegs und kann infolge der Errichtung der neuen Talstation aus Platzgründen nicht mehr genutzt werden.

Der neue Schiweg beginnt unmittelbar östlich der alten Sessellift-Talstation und nutzt die dort bestehende Wegtrasse des Rundweges auf der W auf einer Länge von etwa 80 m, bevor die Trasse in einem Außenkurvenbereich des Weges in Richtung Nordosten abzweigt und in leicht geschwungenem Verlauf etwa 170 bis 180 m weiter bis zum projektierten Vorplatz der Seilbahn-Talstation geführt wird. Im Bereich dieses Schiwegs sollen unterirdisch ein Teil der Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage und ebenso ein Teilabschnitt des als Erdkabel ausgeführten Streckenkabels der Seilbahn verlegt werden.

Im projektierten Trassenverlauf werden vier Gerinne gequert, die allesamt in den Querungsbereichen verrohrt (Rohrdurchmesser DN 800) werden sollen. Die westliche Gerinnequerung erfolgt bereits derzeit unter dem bestehenden Rundweg und soll (bzw. muss) aufgrund der projektierten Breite des Schiwegs von etwa 12 m entsprechend verlängert werden. Zwecks Herstellung der geplanten Breite des Schiwegs sind laterale Anschüttungen bzw. auch Abgrabungen entlang des bestehenden und mitgenutzten Schotterweges vorgesehen und werden hier neue Geländeböschungen (mit Neigungen 2:3) ausgeformt. Der bestehende Schotterweg (Almweg) wird durch den projektierten Schiweg auf einer Länge von etwa 110 m mitgenutzt und soll daher in diesem Abschnitt auf etwa 12 m verbreitert werden.

In weiterer Folge in Richtung Osten bzw. Nordosten sind kontinuierlich kleinere Geländeveränderungen zur Herstellung einer geeigneten Oberfläche des Schiwegs erforderlich (sowohl Anschüttungen als auch Abtragungen, je nach Ausformung des Urgeländes im Trassenbereich). Rodungen sind nur eingeschränkt und hauptsächlich bei der Abzweigung der Trasse vom bestehenden Rundweg erforderlich. Anschließend daran bis zum Endpunkt des Schiweges bei der Talstation der neuen Seilbahn sind nur vereinzelte Fällungen notwendig, da die Trasse hier über nur licht bestocktes Grünland führt.

Im Landschaftsbild werden die Geländeveränderungen bei sorgsamer Ausführung unter Herstellung von natürlich wirkenden Übergängen zu den randlich anschließenden Geländebereichen nach der Reetablierung der Vegetation im Trassenbereich aus fachlicher Sicht nur unwesentlich optisch in Erscheinung treten, wie dies auch beim bestehenden Schiweg der Fall ist. Die kurz- bis mittelfristig betrachtet am deutlichsten wahrnehmbaren Projektauswirkungen des neuen Schiwegs werden sich entlang des bestehenden, mitgenutzten Weges ergeben, da es hier sowohl zu Rodungen der randlich stockenden Bäume als auch zu einer Änderung der randlichen Böschungen des Weges durch dortige Abgrabungen bzw. Anschüttungen kommen wird, um die erforderliche Breite des Schiwegs herstellen zu können. Auch hier werden sich diese neu ausgestalteten Geländebereiche mit fortschreitender Entwicklung der rekultivierten Eingriffsbereiche wieder in das Landschaftsbild einfügen, da es sich auch derzeit um keinen größeren, geschlossenen Waldbereich handelt, in dem eine derartige Schneise markant wahrnehmbar sein würde, sondern um einen lückig bestockten Geländebereich, welcher lediglich in einem Teilbereich des vorhandenen Weges eine dichtere Gehölzstruktur aufweist, welche durch die Trasse des Schiwegs partiell durchschnitten wird.

Da der Schiweg nicht befestigt wird, sondern lediglich bei ausreichender Schneedecke über der geländemäßig adaptierten Bodenoberfläche eine geneigte Zufahrtsmöglichkeit zur Talstation bzw. B ermöglichen soll, erfolgt in optischer Hinsicht mittel- bis langfristig lediglich eine Oberflächenveränderung des Geländes und werden sich diese lokalen Geländeveränderungen vordringlich während und unmittelbar nach der Bauphase deutlich wahrnehmbar im Landschaftsbild auswirken, sich nach einer ökologisch orientierten Rekultivierung wieder im Landschaftsraum der betroffenen Kulturlandschaft einfügen.

Aus fachlicher Sicht sind für eine landschaftsangepasste Eingliederung der Trasse in das bestehende Gelände eine schonende Bauausführung unter Beachtung der vorhandenen Geländestrukturen und die Ausformung sanfter Übergänge der Aufschüttungs- und Abgrabungsbereiche zum angrenzenden Urgelände wesentlich. Die Einbringung von Fremdmaterial oder die Ansaat des Trassenbereiches nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist weder projektiert noch aus fachlicher Sicht vertretbar. Eine Begrünung der fertiggestellten Trasse des Schiwegs bzw. der allenfalls randlich in Mitleidenschaft gezogenen Grünlandflächen hat ausschließlich unter Verwendung von zertifiziertem, der lokalen Vegetation entsprechendem Saatgut zu erfolgen oder kann unter Verwendung von lokal gewonnenem Saatgut aus randlich angrenzenden Grünlandflächen erfolgen.

Hinsichtlich des Naturhaushalts sind die projektierten Rohrdurchlässe von Abschnitten der durch den Schiweg gequerten (teilweise im Jahresverlauf trockenfallende) Bäche bzw. Gerinne aus fachlicher Sicht nicht vertretbar. Solche Verrohrungen zählen – selbst bei geringen Dimensionen – zu den nachteiligsten Beeinträchtigungen von Fließgewässerökosystemen; es kommt dadurch zu einer wesentlichen strukturellen und ökologischen Degradierung der betroffenen Gewässerabschnitte durch deren vollständige Isolation vom Umland und der massiven Veränderung der natürlichen biotischen und abiotischen Faktoren (etwa Licht, Substrateinträge und Migrationsmöglichkeiten in den Ökotonbereichen, die durch die Abschottung vernichtet werden). Eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung scheitert aus fachlicher Sicht jedenfalls an den projektierten Längen der Verrohrungen (DN 800) von etwa 15 m bis zu 24 m, was deutlich über – in fachlicher Sicht meist gerade noch vertretbare – übliche Längen von maximal 4 bis 5 m bei schmalen Weg- oder Fahrwegübergängen hinausgeht.

Eingriffswirkungen auf den Erholungswert in beiden LSG:

II.2.22. Der Erholungswert der Landschaft basiert im gegenständlichen Landschaftsraum sowohl auf den naturnahen als auch auf den (insb. durch Anlagen des Wintertourismus) anthropogen geprägten Landschaftsbereichen der W. Im Hinblick auf den (jahrzehntelangen) Bestand touristischer Anlagen beschränkt sich der Erholungswert der Landschaft nicht alleinig auf die Natur- oder Kulturlandschaft des Umlandes, sondern ergibt sich dieser für einen dementsprechend interessierten Personenkreis auch aus der Nutzung des vorhandenen touristischen Angebotes inmitten dieser Natur- und Kulturlandschaft. Das weitgehend naturbelassene und über weite Bereiche hinaus gut sichtbare Umfeld („Bergkulisse“) des durch die vorhandenen touristischen Infrastrukturen und Einbauten anthropogen überprägten Landschaftsbereiches trägt zum Erholungsempfinden der diese touristisch geprägten Bereiche nutzenden Personen maßgeblich bei.

Aus fachlicher Sicht wird der Erholungswert der Landschaft in beiden Landschaftsschutzgebieten durch das gegenständliche Projekt grundsätzlich nicht „wesentlich“ verändert, da es sich im Wesentlichen um Änderungen einer bestehenden touristischen Vorbelastung handelt und nicht um eine vollständig neue Überprägung eines naturbelassenen Landschaftsteils oder einer charakteristischen alpinen Kulturlandschaft ohne kulturlandschaftsfremde Einbauten oder Anlagen.

Von der grundsätzlichen fachlichen Vertretbarkeit des Projekts ist die geplante Kühlturmanlage beim Speicherteich „F 1“ ausgenommen, weil dieser Projektbestandteil als zusätzliches neues Bauwerk eine weitere Steigerung des anthropogenen Überprägungsgrades der Landschaft bewirkt. Bei der Kühlturmanlage mit den 6 emporragenden Kühltürmen ist eine landschaftsangepasste Außen- und Fassadengestaltung nicht ausreichend möglich. Dies führt aus fachlicher Sicht kleinräumig zu einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft auch im bereits touristisch vorbelasteten Landschaftsraum aufgrund der Errichtung eines landschaftsfremd in Erscheinung tretenden Bauwerkes innerhalb der bislang weitgehend naturbelassenen Kulisse am Pistenrand.

Vorkommen von Raufußhuhnarten:

II.2.23. Auf der W und in der unmittelbaren Umgebung bestehen insb. in den oberen Höhenlagen im Bereich des F (bspw. im Bereich der Bergstation und des Speicherteiches) geeignete Habitatflächen für das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und das Auerhuhn (Tetrao urogallus). Im Jagdrevier „H“, in dem auch das Projektgebiet zur Gänze liegt, ist vorwiegend das Birkhuhn vertreten, dessen Bestand seit dem Jahr 2010 zunächst stagnierte und in den letzten Jahren wächst. Das Birkhuhn bevorzugt zur Fortpflanzungszeit Freiflächen und Schneefelder, weshalb auch Schipisten – wie im Projektgebiet – gerne als Balzplatz in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2021 wurden im vorgenannten Jagdrevier an Raufußhühnern insgesamt 28 Hähne und 15 Hennen gezählt. Im Jahr 2010 wurden südwestlich des Projektgebiets ca. 13 indirekte Nachweise (bspw. Federn, Losung) für das Auerhuhn gefunden.

Nordöstlich der W befindet sich das Europaschutzgebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ (Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet) in den Gemeinden M, R, W und St. P mit einer Fläche von ca. 22.122 ha. Dieses Gebiet dient dem Schutz u.a. aller vier in Oberösterreich vorkommenden Raufußhuhnarten, wobei das Birkhuhn, das Auerhuhn und das Haselhuhn (Bonasa bonasia, auch: Tetrastes bonasia) jeweils mit repräsentativem Vorkommen vertreten sind.

Die W (mit Projektgebiet) sowie das vorgenannte Europaschutzgebiet liegen zur Gänze in der „Important Bird Area Nördliche Kalkalpen“ mit einer ausgewiesenen Fläche von 131.535 ha. Bei dem Verzeichnis der Important Bird Areas (in Folge: IBA) handelt es sich um eine ornithologische Studie von BirdLife International. Die Ausweisung der IBA Nördliche Kalkalpen wurde mit den bedeutenden Vorkommen diverser nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (in Folge: VS-RL) geschützter Vogelarten begründet, darunter – aus dem Kreis der vier in Oberösterreich vorkommenden Raufußhuhnarten – das Haselhuhn (Bestand 2009: 100 bis 300 Brutpaare) und das Auerhuhn (100 bis 200 Hähne). Diese beiden Vogelarten erfüllen das IBA-Kriterium C6, wonach das Gebiet der IBA Nördliche Kalkalpen für diese Arten eines der fünf wichtigsten Gebiete in Europa darstellt.

II.2.24. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der EU gegen Österreich betreffend die Umsetzung eines Natura 2000-Schutzgebiets im gegenständlichen Projektgebiet ist nicht anhängig.

Geologie im Projektgebiet:

II.2.25. Der geologische Aufbau im Projektgebiet gestaltet sich stark inhomogen. Der Standort der neuen Talstation ist in einer sich in West-Ost-Richtung erstreckenden, stabilen geologischen Schicht „Moräne / glaziale Kiessande“ situiert, wohingegen die alte Talstation, die bereits zahlreiche Risse aufweist, südwestlich davon im rutschanfälligeren „H-gebirge“ liegt. Östlich der Moräne, in der die neue Talstation eingebettet werden soll, grenzt eine großflächige „Rutschmasse“ an, in der bspw. die gesamte Schleppliftanlage des im Jahr 2001 errichteten „J J“ liegt. Der projektierte Schiweg verläuft durch die zwei geologischen Schichten „H-gebirge“ und daran anschließend „Rutschmasse“.

Der für den Schiweg maßgebliche Hangabschnitt wird durch die Moräne (neue Talstation) abgestützt und läuft östlich der Moräne frei in den T-boden aus. An Messpunkten (auch) im Bereich des Schiwegs wurden keine Hangbewegungen dokumentiert. Die Erdarbeiten für den Schiweg beschränken sich auf die Geländeoberfläche, weshalb eine Beeinträchtigung des Hangwasserhaushalts oder der Hangstabilität nicht zu erwarten ist.

Interessen an der Verwirklichung des Projekts:

II.2.26. Neben dem privaten wirtschaftlichen Interesse (Verbesserung der touristischen Auslastung infolge Modernisierung der Liftanlage und Erweiterung der Beschneiungsanlage) hat die mbP folgende Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Projekts geltend gemacht:

Interesse an der Existenzsicherung des Schibetriebs:

Die seit ca. 1987 bestehende Sesselliftanlage ist nicht mehr zeitgemäß und sanierungsbedürftig, die Besucherzahlen im Schigebiet sind seit der Schisaison 2017/18 (Oktober bis April) rückläufig. Die mbP bringt in diesem Zusammenhang vor, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben der (mittelfristige) Fortbestand des Schigebiets gesichert und damit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung des Schibetriebs auf der Wurzeralm beigetragen werden soll.

Touristische Interessen:

Die W hat eine jahrzehntelange Tradition als Schigebiet. Nach den Angaben der mbP hat die Projektrealisierung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Tourismus zur Folge, da einem (weiteren) Attraktivitätsverlust und einer Schließung des Schibetriebs vorgebeugt wird.

Volks- und regionalwirtschaftliche Interessen:

Das Schigebiet W spielt eine wichtige Rolle in der Wertschöpfung der Pyhrn-Priel-Region. Der mbP zufolge hat die Nichtumsetzung des Projekts den Verlust von Arbeitsplätzen und die Abwanderung aus der Region zur Folge.

Gesundheits- und sozialpolitische Interessen:

Mit der bestehenden 2er-Sesselliftanlage ist ein gefahrenloser Transport für Familien mit Kindern und für Personen, die altersbedingt und/oder aufgrund von Behinderungen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, nicht möglich. Dieser Missstand soll nach Angaben der mbP mit dem gegenständlichen Vorhaben behoben werden.

Arbeitsmarktpolitische Interessen:

Die mbP bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ca. 80 Arbeitsplätze direkt vom Schigebiet der W (Liftbetrieb, Skischulen, Gastronomie) und darüber hinaus auch Arbeitsplätze in den Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben in der Region von diesem Schigebiet abhängen.

II.2.27. Auch die Gemeinden, der Tourismusverband und weitere – vom Vorhaben betroffene – Institutionen der Pyhrn-Priel-Region haben ihre Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Projekts dargelegt.

Das Interesse der Standortgemeinde X liegt darin, dass in der Wintersaison auf der W durch den Schibetrieb ca. 80 Arbeitsplätze zu besetzen sind. Tourismus- und Gewerbebetriebe in der Gemeinde seien im Weiterbestand gefährdet, da bei einer Nichtumsetzung des Projektes der Stillstand des Schibetriebs auf der W und dadurch massive Rückgänge bei den Besucher- und Nächtigungszahlen drohen würden. Mit einem Wegfall der Arbeitsplätze wäre zudem ein Bevölkerungsrückgang und damit ein weiterer Rückgang an Infrastruktur zu erwarten. Die Zentralräume um die Städte Linz, Wels und Steyr würden den Naherholungsbereich verlieren und viele Gäste in die Schi- und Wandergebiete in der angrenzenden Steiermark abwandern.

Nach Ansicht der umliegenden Gemeinde X bietet die W derzeit einen Ganzjahresbetrieb mit großem Erholungswert, vor allem für Familien mit Kindern, die die Bergkulisse im Sommer als auch im Winter greifbar erleben können. Der gefahrlose Transport für Familien mit Kindern bis zur Bergstation ist mit der bestehenden Liftsituation nicht möglich. Bei Nichtumsetzung des Projekts könne das Schigebiet auf der W nicht mehr kostendeckend geführt werden. Die zu befürchtende Schließung des Familienschigebiets sei ein gesellschaftspolitisch falsches Signal.

Der Tourismusverband Pyhrn-Priel erläutert, dass die Urlaubsregion Pyhrn-Priel eine der Tourismusregionen in Oberösterreich darstellt. Die Region steht für ein alpines Berg- und Sporterlebnis an 365 Tagen im Jahr. Mit rund 500.000 Nächtigungen jährlich trägt die Region als eine der fünf Markendestinationen des Landes Oberösterreich erheblich zum Gesamterfolg des Tourismus im Bundesland bei. Ohne entsprechende infrastrukturelle Einrichtungen gebe es die Freizeit- und Erholungsmöglichkeit in der Region nicht. Der bestehende F mit langen Fahrzeiten, Wind- und Wetterabhängigkeiten sowie geringen Kapazitäten bzw. Zwei-Personen-Besetzung, welche insb. Alleinerziehende mit Kindern oder Schulklassen organisatorisch fordert, wird den Ansprüchen der Besucher nicht mehr gerecht. Die projektierte Kabinenbahn würde sowohl dieses Problem lösen als auch das F einem größeren Publikum zugänglichmachen; mithin könnten ältere und/oder behinderte Menschen oder auch Besucher mit Höhenangst die Bergkulisse erleben. Die Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden W und S sind von der W abhängig, sodass eine gänzliche Verlagerung des alpinen Schibetriebs auf das Schigebiet in H touristisch betrachtet nicht zukunftsträchtig erscheine. Besucher der W, insb. Familien und Schulklassen, schätzen das Kleinod, die Überschaubarkeit und dennoch Weitläufigkeit des Gebietes. Dazu kommt der hohe Stellenwert der W für Einheimische (u.a. Schiverein) sowie Tagesschigäste. Auch in den Sommermonaten erfreuen sich die W und die H großer Beliebtheit. Die Bergbahnen bilden Ausgangspunkt für gemütliche Wanderungen im Almgebiet als auch anspruchsvollere Touren im alpinen Gelände. Die Realisierung des Projekts wäre ein sehr wertvoller Impuls für die Region.

Der Tourismus in der Region ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Laut Angaben der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind rund 26% aller Arbeitsplätze in Pyhrn-Priel direkt dem Tourismus zuzurechnen. Außerdem lassen sich von den 1.355 Unternehmen in der Region 306 direkt der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zuordnen (rund 23%). Dies unterstreicht laut Tourismusverband die Wichtigkeit des Tourismus in der Region (betrifft rund ein Viertel der Bevölkerung direkt). Viele weitere Zulieferer wie Landwirtschafts-, Bau- und Handwerksbetriebe oder kleine oder große Lebensmittel- und Einzelhandelsgeschäfte, partizipieren weiters direkt vom Tourismus. Gerade im vorliegenden Projekt zeige sich das große Miteinander in der Region und das Bestreben, diese gemeinsam weiterzuentwickeln. Tourismus schafft Arbeitsplätze, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten und sorge dafür, dass die Region auch für kommende Generationen lebenswert bleibt.

Die A W, ein Zusammenschluss der betroffenen Grundeigentümer, legt dar, dass der Wintersport auf ihrer Alm eine lange Tradition hat und mit dem Bau der ersten Kabinengondelbahn in den frühen 1960er Jahren eine Vorreiterrolle in der Gebietserschließung eingenommen wurde. Die Folge war ein durchaus üblicher Wintertourismus beiderseits des W Gebirgsstockes von S bis H. In jüngster Vergangenheit habe das Schigebiet mangels Investitionen viel von seiner Attraktivität eingebüßt. Die geografische Nähe zu besser ausgestatteten Schigebieten im steirischen Ennstal führe zur Abwanderung von Schigästen aus der Pyhrn-Priel Region. Unternehmen wie die mbP würden Wertschöpfung und Wohlstand in die entlegenen Regionen Oberösterreichs bringen. Das Familieneinkommen ganzer Täler und deren Gemeinden hängen von der gedeihlichen Entwicklung von Fremdenverkehrsgebieten wie der W ab. Das gegenständliche Projekt sei wesentlich dafür, das Familienschigebiet auf der W zu erhalten.

Die S W unterrichtet jeden Winter Kinder und Schüler aus der Region, aber auch aus Oberösterreich und anderen Bundesländern. Eine 10er-Gondelbahn ist aus Sicht der Schischule von immenser Bedeutung, da das Schipersonal mit der gesamten Gruppe eine Bergfahrt antreten kann und nicht, wie bisher, jeweils ein Erwachsener pro Sessel mit den Kindern mitfahren muss. Dies gilt auch für die ausländischen Schulgruppen (im letzten Winter wurden 14 solcher Gruppen betreut). In der Schischule bestehen 25 Vollzeit- und 25 Teilzeitarbeitsplätze, vor allem für junge Menschen aus der Region.

Am 12. März 2023 haben etwa 300 Personen, von der Schischule und anderen regionalen Betrieben, bei einer gemeinsamen Aktion auf der W mit einem sog. Flashmob auf die ihrer Ansicht nach dringend notwendige Erneuerung des F aufmerksam gemacht; denn bei Nichtrealisierung des Projekts sei das Familienschigebiet W in seiner Existenz bedroht.

Der S S zählt 349 Mitglieder, von denen über 100 Kinder, Schüler und Jugendliche sind; die Nachwuchsarbeit wird ausschließlich auf der W durchgeführt (allgemeines Schifahren bis zum Rennsport, auch beim ÖSV). Die W wird vom Schiverein zudem als Veranstaltungsort genutzt. Im regionalen Nachwuchsrennen werden Landescuprennen und wurden seit mittlerweile 1992 auch insgesamt 48 internationale Europacup- und FIS-Rennen veranstaltet. Diese Zahlen sollen den Stellenwert der W als Schigebiet für den Verein und die gesamte Region belegen. Die W ist als Familienschigebiet weithin bekannt und beliebt. Mittlerweile sind die Liftanlagen, bis auf die vorgenommene Erneuerung der Standseilbahn, veraltet und für Familien mit Kindern unzumutbar. Die Realisierung des gegenständlichen Projekts verhindere den Verlust von Gästen an steirische Schigebiete und sichere auch die Existenz der Almbauern. Denn der Rückgang an Gästen würde die Bedingungen für die Erhaltung von Almhütten erschweren, was zu einer Verkleinerung der Infrastruktur, zu einem weiteren Verlust an Gästen und letztlich zur Schließung der Almhütten führe; ein wesentlicher Nachteil für Schifahrer im Winter und Wanderer im Sommer. Das Aus des Schigebiets auf der W würde dem Schiverein die Existenzgrundlage entziehen und würde es keine Betreuung der Kinder und Schüler mehr geben.

Der L „D J“ weist darauf hin, dass im Haus seit ca. 50 Jahren Schulveranstaltungen organisiert werden und seither ca. 400.000 Schüler beherbergt wurden, die Wanderungen, Naturerfahrungen und Sport im Sommer sowie im Winter genießen konnten und können. Ohne Investitionen in eine Erneuerung der Aufstiegshilfe drohe das wirtschaftliche Aus, da die Standseilbahn alleine keinen touristischen Ganzjahresbetrieb ermöglicht. Am Ersatzneubau hänge der Fortbestand von vielen kleinstrukturierten touristischen Betrieben und auch von größeren touristischen Leitbetrieben.

Kommissionsgebühren:

II.2.28. Bei der am 25. Mai 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein waren der zuständige Richter, eine Schriftführerin und der naturschutzfachliche ASV anwesend. Die Amtshandlung dauerte 13 halbe Stunden.

II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den aufgenommenen Beweismitteln und blieb insb. hinsichtlich der Beschreibung des Projekts und seiner Eingriffswirkungen – soweit sie fachlich negativ gewertet wurden – unbestritten.

II.3.1. Die Feststellungen zu den Eingriffswirkungen des Projekts auf die beiden Naturschutzgebiete und die beiden Landschaftsschutzgebiete beruhen auf dem umfangreichenden Gutachten des naturschutzfachlichen ASV vom 2. Juli 2021, der ergänzenden Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV vom 30. Mai 2022 (anlässlich des Wegfalls des ursprünglich projektierten zweiten Speicherteiches „F 2“) und den Ausführungen des ASV im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitsamt Ortsaugenschein am 25. Mai 2023. Diese detaillierten gutachterlichen Ausführungen des ASV konnte die Bf, sofern sie sich diesen nicht ohnehin anschloss, mit ihren Behauptungen nicht in Zweifel ziehen.

II.3.2. Im Zusammenhang mit den Naturschutzgebieten hat der ASV in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass aus fachlicher Sicht bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Schutzzwecke der NSG auch die (rechtmäßig) bestehende Sesselliftanlage im LSG zu berücksichtigen ist, zumal beide Anlagen in kürzester Entfernung zueinander in demselben Hangwald liegen (sollen), sodass sich sämtliche daraus ergebende Beeinträchtigungen – grob und vereinfachend zusammengefasst und langfristig gesehen (nach erfolgtem Waldschluss auf der alten Lifttrasse) – „nur“ verschieben bzw. angesichts der etwas erweiterten Dimensionen geringfügig verstärken oder teilweise sogar reduzieren (weniger Liftstützen, Gondeln in Garage außerhalb von Betriebszeiten). Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Ausführungen kann die gegensätzliche Auffassung der Bf nicht nachvollzogen werden und geht die darauf gestützte Behauptung, die Beeinträchtigungen einzelner Teilaspekte der Schutzzwecke der NSG würden unter – ihrer Ansicht nach gebotener – Außerachtlassung der existenten Vorbelastung fachlich die Schwelle der Wesentlichkeit überschreiten, ins Leere. Abgesehen davon wurden die Ausführungen des ASV betreffend die Auswirkungen des Projekts auf die Schutzzwecke der NSG nicht substantiierter bestritten.

II.3.3. Im Zusammenhang mit den Landschaftsschutzgebieten wurden vom ASV neben den (neuen) Eingriffswirkungen der neu hinzukommenden Einrichtungen (Speicherteich, Beschneiungsanlage, etc.) auch die über den bloßen Ersatz der bestehenden Liftanlage hinausgehenden Wirkungen in seiner umfangreichen fachlichen Beurteilung berücksichtigt und in Relation zur bestehenden Vorbelastung gesetzt (Talstation, Bergstation, Schiweg, etc.). Wie auch bei den NSG wurden der fachlichen Beurteilung zutreffend die in den betroffenen LSG rechtmäßig bestehenden Vorbelastungen zugrunde gelegt und ausschließlich die allfällig hinzukommenden, unmittelbaren Auswirkungen des Projekts (und nicht auch Summenwirkungen mit dem in den letzten Jahrzehnten sukzessive erweiterten Bestand) begutachtet.

Hinsichtlich der Eingriffswirkungen der einzelnen Projektteile in den Naturhaushalt der beiden LSG verweist die Bf selbst großteils auf das naturschutzfachliche Gutachten des ASV, soweit darin eine fachlich negative Wertung enthalten ist. Der Behauptung der Bf, die Umgrabung im Bereich der (wiederzuverfüllenden) Künetten für die Leitungsverlegungen der Beschneiungsanlage sei fachlich eine massive Beeinträchtigung, ist die schlüssige Ausführung des ASV zu entgegnen, dass sich die (anfänglich tatsächlich hohe) Beeinträchtigung der Vegetation und des Oberbodens in den betroffenen Bereichen infolge der einsetzenden natürlichen Sukzession laufend verringern wird und bei sorgsamer Bauausführung gering(er) gehalten werden kann. Soweit die Bf im Trassenbereich des neuen Schiwegs eine komplette Zerstörung eines flachgründigen sauergrasdominierten Moors vorbringt, wird auf die diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des ASV (auch zu den fachlich nicht vertretbaren Gerinneverrohrungen) verwiesen, wonach die auf der W vorhandenen wertvollen Moorflächen durch das Projekt nicht unmittelbar betroffen sind und ausschließlich in den NSG überspannt werden.

Im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild in den beiden LSG ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Beurteilung der maßgeblichen Änderung des Landschaftsbilds sachverhaltsmäßig eine Beschreibung des Landschaftsbilds vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme und deren Vergleich voraussetzt (vgl. VwGH 19.05.2009, 2005/10/0095, mwN). Entgegen den Behauptungen der Bf ist dabei nicht auf den Zustand abzustellen, der zu einem gewissen Zeitpunkt vor Ausführung des maßgeblichen Projektes bestanden haben mag (wie nach Ansicht der Bf der Zustand vor 2002, sohin vor Errichtung der Panoramapiste und Änderung der F), sondern auf die Umstände, die unmittelbar vor Durchführung des betreffenden Vorhabens vorlagen (vgl. VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004). Der ASV hat daher seiner fachlichen Beurteilung zutreffend das derzeit (rechtmäßig) bestehende Landschaftsbild zugrunde gelegt und im Vergleich der beiden Landschaftsbilder die existente Vorbelastung (im bestehenden Bild) und den projektierten Abbruch der alten Sesselliftanlage mitsamt Renaturierung der alten Lifttrasse (im künftigen Bild) berücksichtigt.

Dem Vorbringen der Bf, dass über die fachlich negativ gewertete Kühlturmanlage hinaus auch alle anderen Projektteile maßgeblich in das Landschaftsbild eingreifen würden, stehen wiederum die detaillierteren, schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV entgegen, in denen in objektiver Betrachtungsweise die bestehende anthropogene Vorprägung des Landschaftsbilds insb. in der Fernwirkung und die konkreten Umstände der Projektierungen (landschaftsangepasste Errichtung des Speicherteiches und des – neuen Teilbereichs – des Schiwegs, Künetten als bloß temporäre Eingriffe, Bauweise/ Materialwahl/Farbgebung bei der Bergstation, etc.) beachtet wurden.

Soweit die Bf bezugnehmend auf die neue Talstation vorbringt, dass eine Darstellung des Projekts ohne Wirkungen auf das unmittelbar angrenzende NSG unrealistisch sei, wird auf die – im Projektgenehmigungsverfahren einzig relevanten – Projektunterlagen hingewiesen, wonach die Talstation an der Grenze zum NSG, aber physisch zur Gänze im LSG liegt. Allfällige im Zuge der Bauphase erforderliche „Grenzüberschreitungen“ in das NSG sind nur temporärer Natur (Errichtung eines kurzen Abschnitts der Baustraße, allfälliger Eingriff während der Errichtung der nördlichen Stützmauer bei der Ein- und Ausfahrtsschneise der neuen Talstation, etc.) und wurden vom naturschutzfachlichen ASV in seiner fachlichen Beurteilung ohnehin berücksichtigt.

Zum Erholungswert der Landschaft bringt die Bf vor, dass dieser im gesamten Projektgebiet infolge technischer Überformung schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt werde, insb. für Erholungssuchende außerhalb der Wintersaison (und auch teilweise schon für Schitouren-affine Erholungssuchende). Dementgegen führt der ASV in nachvollziehbarer Weise aus, dass das gegenständliche Gebiet bereits durch touristische Anlagen vorbelastet ist und die Realisierung des Projekts mangels Errichtung zusätzlicher Bauwerke für den insofern interessierten Personenkreis weiterhin Erholung bedeutet (mitunter sogar erhöhte Erholungswirkung für diesen Personenkreis); im Umkehrschluss bleibt die Erholungswirkung für nicht an solchen Anlagen Interessierten – wie bisher auch – weiterhin eingeschränkt.

II.3.4. Im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren sind nur die unmittelbaren Auswirkungen des Projekts relevant für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit. Mögliche Folgewirkungen sind dabei nicht miteinzubeziehen (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0003, mwN), weshalb sich Feststellungen zu einer durch den nördlich der Bergstation geplanten geringfügigen Felsabtrag allenfalls eintretenden Besucherlenkung zu einer allfälligen Variantenschiabfahrt in das angrenzende NSG und zu einer allfälligen Nutzungsintensivierung erübrigten. Abgesehen davon wäre die ziffernmäßige Feststellung einer solchen Nutzungsintensivierung angesichts der Abhängigkeit von Umständen wie den Betriebszeiten der Seilbahn und der (auch saisonabhängigen) Nachfrage eher spekulativer Natur, wie dies auch vom ASV in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 dargelegt wurde.

II.3.5. Die Feststellung betreffend die unstrittige grundsätzliche Eignung von Teilen des Projektgebiets bzw. der W als Habitatflächen für das Birkhuhn und das Auerhuhn beruhen auf der von der mbP vorgelegten Stellungnahme des Bezirksjägermeisters von Kirchdorf vom 31. Mai 2023, den gutachterlichen Äußerungen des naturschutzfachlichen ASV im Rahmen des Ortsaugenscheins am 25. Mai 2023 sowie auf der von der Bf zitierten Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 mit dem Thema „GIS-gestützte Habitatmodellierung für Auerhuhn im Naturschutzgebiet W“ (siehe auch die in beiden NSG ausgewiesenen Raufußhuhn-Schutzzonen).

Der zuletzt steigende Bestand der Raufußhühner, insb. des Birkhuhns, im und um das Projektgebiet ergibt sich aus der Stellungnahme des Bezirksjägermeisters von Kirchdorf vom 31. Mai 2023, der den Bestand seit ca. 2010 durch Zählungen zur Balzzeit (Mitte April bis Mitte Mai) ermittelt. Im Hinblick darauf, dass das Birkhuhn in der Fortpflanzungszeit Freiflächen und Schneefelder bevorzugt, kann vom erkennenden Gericht auch die Inanspruchnahme der Schipisten (Panoramapiste, F) in der Balzzeit (sohin nach der Schisaison) als Balzplätze und die zuletzt beobachtete Bestandszunahme nachvollzogen werden. Diese schlüssigen Beobachtungen des Bezirksjägermeisters blieben ohnehin unbestritten, zumal auch die Bf in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 äußerte, dass die Entwicklung beim Birkhuhn positiv zu sein scheint.

Die Feststellung zu den indirekten Nachweisen für das Auerhuhn südwestlich des Projektgebiets ergibt sich aus einer Begehung des Gebiets durch die Verfasserin der Diplomarbeit „GIS-gestützte Habitatmodellierung für Auerhuhn im Naturschutzgebiet W“ im Jahr 2010. Die von der Bf in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 unter Hinweise auf die – nicht näher dokumentierte – Nachfrage „bei Gebietskennern“ behauptete nachteilige Entwicklung beim Auerhuhn konnte mangels jeglicher Nachweise und im Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen des Bezirksjägermeisters zum stagnierenden bzw. wachsenden Bestand der Raufußhühner nicht festgestellt werden.

Die Tatsache, dass die Vorkommen von Birkhuhn, Auerhuhn und Haselhuhn im Europaschutzgebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ repräsentativ sind, beruht auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Daten des Landes Oberösterreich, die unter https://e-gov.ooe.gv.at/ndbinternet/NDBInternetGenisysDetail.jsp?mod=GengenisysInventarNr=eu03 abgerufen werden können.

Die Feststellungen zum IBA Nördliche Kalkalpen ergeben sich aus den aktuellsten von BirdLife International öffentlich zur Verfügung gestellten Daten, die im Falle der gegenständlichen IBA aus dem Jahr 2009 stammen (vgl. http://datazone.birdlife.org/site/factsheet/northern-kalkalpen-iba-austria). Die Ausführungen in der Studie „Important Bird Areas in Österreich“ des Umweltbundesamts in Kooperation mit BirdLife Österreich aus dem Jahr 1995 sind daher als veraltet anzusehen.

Angesichts des – auf Grundlage der gesicherten Feststellungen erkannten – Nichtbestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets (siehe ausführlich unten) erübrigten sich weitere Ermittlungen und Feststellungen zum allfälligen Beunruhigungspotenzial der neuen Bergstation für das Raufußhuhnvorkommen.

II.3.6. Die Feststellungen zur geologischen Situation beruhen auf der von der mbP vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros G Z GmbH vom 7. Juni 2023. Darin wurde unter Zugrundelegung der im DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) einsehbaren aktuellen geologischen Karte und unter Bezugnahme auf im Projektgebiet vorgenommene Untergrunderkundungen (durchgeführt von f S Z GmbH, Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften) und Bewegungsmessungen (durchgeführt von g, W G Z GmbH) nachvollziehbar dargelegt, dass die neue Talstation in einer stabilen geologischen Schicht (Moränenschutt) situiert ist und durch die Errichtung des Schiwegs infolge der oberflächlichen Geländearbeiten die von der Moräne gestützte Hangstabilität nicht beeinträchtigt wird.

Diesen Ausführungen konnte die Bf mit der ihrerseits vorgelegten ingenieurgeologischen Stellungnahme vom 6. Juni 2023 nicht entgegentreten, zumal es sich dabei – wie die Verfasser der Stellungnahme selbst betonen – nicht um ein projektspezifisches Fachgutachten, sondern nur um eine fachliche Ersteinschätzung handelt, die – im Gegensatz zur Stellungnahme der G Z GmbH – nicht auf projektbezogenen Erhebungen vor Ort (Untergrunderkundung, Hangbewegungsmessung) beruht. Darüber hinaus wurde von den Privatsachverständigen der Bf das gegenständliche Projekt in der geologischen Karte nur durch Einzeichnung der ungefähren Lage des Projektgebiets (mittels eines grünen Rahmens) verortet, was im Falle eines stark inhomogenen geologischen Aufbaus – wie im Projektgebiet vorhanden – zu entscheidungswesentlichen Ungenauigkeiten führen kann (demnach liege nach Ansicht dieser Sachverständigen die – nicht konkret eingezeichnete – neue Talstation „im Wesentlichen“ im Bereich des „H-gebirges“ und der „Rutschmasse“; die Sachverständigen der mbP zeigten hingegen durch konkrete Einzeichnung des neu geplanten Standorts der Talstation auf, dass diese im – dazwischen liegenden – stabilen Moränenschutt situiert ist).

Nähere Feststellungen zur geologischen Situation an anderen, nicht vom Projekt betroffenen Standorten (bspw. bei der B, der alten Talstation, den anderen Liften) erübrigten sich mangels Relevanz für das gegenständliche Projektgenehmigungsverfahren.

II.3.7. Von der Einholung einer hydrologischen Stellungnahme zu Fragen der allfälligen Beeinträchtigung der Hydrologie von Moorflächen konnte mangels Notwendigkeit abgesehen werden. Im Rahmen der fachlichen Beurteilung der Eingriffswirkungen in den Naturhaushalt konnte der naturschutzfachliche ASV die hydrologischen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen und stellte dahingehend auch – fachlich – unvertretbare Beeinträchtigungen bspw. durch die Gerinneverrohrungen beim Schiweg und die Einhausung des Baches bei der neuen Talstation fest. Für eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung von – vom gegenständlichen Projekt gar nicht unmittelbar betroffenen – Moorkomplexen liegen keine Anhaltspunkte vor; zur insofern relevanten Speisung des Speicherteiches führte die mbP bezugnehmend auf die Projektunterlagen in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 aus, dass dafür eine bewilligte Grundwasserentnahme genutzt wird und der Grundwasserhaushalt des T-bodens, dem das Wasser aus diesem Grundwasserkörper nicht zur Verfügung steht, nicht beeinträchtigt wird.

II.3.8. Es erübrigten sich nähere Feststellungen zur hydrogeologischen Situation im Projektgebiet mangels Relevanz für das naturschutzrechtliche Verfahren. Abgesehen davon könnte der von der Bf vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme vom 6. Juni 2023 kein wesentlicher Beweiswert zugemessen werden, zumal es sich dabei – wie die Gutachter selbst betonen – nur um eine fachliche Ersteinschätzung und nicht um ein projektspezifisches Fachgutachten handelt.

II.3.9. Die Feststellungen zu den vorgebrachten Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Projekts beruhen auf den diesbezüglichen Stellungnahmen und Ausführungen der mbP sowie der sonstigen Institutionen aus der Pyhrn-Priel-Region (zur Berücksichtigung von deren Vorbringen siehe unten).

Die Tatsache, dass die Besucherzahlen seit der Wintersaison 2017/18 rückläufig sind, beruht auf einer von der mbP vorgelegten Übersicht über die „Skier Days“ im Schigebiet W vom 1. Mai 2023, die alle Wintersaisonen (jeweils von Oktober bis April) seit 2017/18 bis 2022/23 umfasst. Darin ist ersichtlich, dass die Besucherzahlen jährlich zurückgegangen sind (mit Ausnahme eines „Anstiegs“ in der Saison 2021/22 aufgrund der in der vorangegangenen Saison 2020/21 pandemiebedingt drastisch reduzierten Besucherzahlen).

Mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren (siehe näher dazu unten) konnte von der – von Seiten der Bf beantragten – Abschätzung der Lebensdauer der gegenständlichen Wintersportanlage auf Basis wissenschaftlicher Prognosen zur Schneesicherheit und auf Feststellung betriebswirtschaftlicher Aspekte (Kosten, Amortisationszeitraum, etwaige Umwegrentabilitäten) sowie jenes prozentuellen Kostenanteils, der von öffentlichen Fördergeldern voraussichtlich abgedeckt werde, abgesehen werden.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Prüfungsumfang:

III.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren gemäß §§ 14, 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Einzig zu beurteilen sind daher die unmittelbaren Auswirkungen des in den konsolidierten Einreichunterlagen vom 14. Dezember 2020 dargestellten, beantragten Projekts „F“ auf die (jeweiligen) naturschutzfachlichen Schutzgüter bzw. Schutzzwecke. Dabei hat das erkennende Gericht seine meritorische Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (stRsp, vgl. zuletzt VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212). In Anbetracht dessen sind weder andere, nicht projektgegenständliche und rechtskräftig bewilligte bestehende Eingriffe (wie die Erweiterung der F oder die Panoramapiste) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen noch mögliche künftige Entwicklungen, wie bspw. eine allfällige Erweiterung des Nationalparks Oö. Kalkalpen um das gegenständliche Projektgebiet (siehe unten), zu berücksichtigen.

III.1.2. Der Prüfung der (Wesentlichkeit der) Beeinträchtigung der Schutzzwecke der NSG bzw. der naturschutzfachlichen Schutzgüter der LSG werden folgende Anmerkungen zum umfangreichen Beschwerdevorbringen vorangestellt:

III.2.Natura 2000-Schutzgebiet:

III.2.1. Zur behaupteten Natura 2000-Schutzwürdigkeit der W (und ihrer Umgebung) ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass dieses Gebiet nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 iSd FFH-RL und der VS-RL ist. Ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich hinsichtlich der W (einschließlich des Projektgebiets) ist nicht anhängig; die allfällige Anhängigkeit eines solchen Verfahrens betreffend die mangelnde Ausweisung eines Schutzgebiets in anderen Gebieten Österreichs bleibt für das gegenständliche Verfahren irrelevant.

III.2.2. Unbestritten handelt es sich beim gegenständlichen Projektgebiet um kein Schutzgebiet iSd FFH-RL, zumal dieses Gebiet weder als Europaschutzgebiet verordnet ist noch auf der Gemeinschaftsliste oder der nationalen Gebietsliste aufscheint (siehe ausführlich Art. 4 FFH-RL zum dreiphasigen Verfahren der Unterschutzstellung).

III.2.3. Unbestritten handelt es sich bei den vier in Oberösterreich vorkommenden Raufußhuhnarten (Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn) um schutzbedürftige Vogelarten des Anhang I der VS-RL. Im Zusammenhang mit der VS-RL behauptet die Bf unter Bezugnahme auf die Lage der W in der von BirdLife erstellten IBA Nördliche Kalkalpen das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes. Zu dieser Thematik hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2020, Ro 2019/04/0021, ausführlich wie folgt festgehalten:

„575Nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang I genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Art. 4 Vogelschutz-RL insbesondere für die in Anhang I aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. Die in Art. 2 Vogelschutz-RL genannten wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen bei der Auswahl und Abgrenzung eines Schutzgebietes nicht berücksichtigt werden. Die Ausweisung hat bestimmten, in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu folgen (vgl. zu allem etwa EuGH 19.5.1998, C-3/96, Kommission/Niederlande, Rn. 55 ff, mwN). Die Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes kann nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen in Rede stehenden Fläche sein, sondern muss unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen; die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein (vgl. EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).

576Der den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete zustehende Ermessensspielraum bezieht sich nicht darauf, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten sind, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der geeignetsten Gebiete (siehe EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich, Rn. 33, mwN; weiters 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 65).

577Weiters hat der EuGH die ornithologische Studie „Inventory of Important Bird Areas - IBA“ (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden (vgl. zu allem EuGH C-3/96, Rn. 68 ff). Für die Ermittlung der Lage der geschützten Arten sind die aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten heranzuziehen (so der EuGH im Zusammenhang mit dem Verzeichnis IBA 2000 im Urteil vom 25.10.2007, C-334/04, Kommission/Griechenland, Rn. 25 ff). Auch das IBA 2000 stellt eine Bezugsgröße dar, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat (EuGH C-334/04, Rn. 28; weiters EuGH 13.12.2007, C-418/04, Kommission/Irland, Rn. 54 ff). Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen (vgl. EuGH 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C-418/04, Rn. 56).

578Nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL gehört (vgl. EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).

579Ausgehend von den Begründungserwägungen des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass aus Art. 4 Vogelschutz-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) „faktischen“ Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

580Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als „faktisches“ Vogelschutzgebiet bzw. mit den Anforderungen an die Begründung der Annahme einer solchen Gebietsqualität hat der Verwaltungsgerichtshof „Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der [Vogelschutz-RL], der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete“

als erforderlich erachtet (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, Pkt. 15.4.2., unter Verweis auf VwGH 99/10/0159; vgl. weiters VwGH 21.5.2012, 2010/10/0147).

581Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Art. 4 Vogelschutz-RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse:

„[Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Richtung gibt insbesondere Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VSch-RL vor. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist [...] Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VSch-RL geeignetsten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit [...] keinen Gebrauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht, die unter der Bezeichnung, Important Bird Areas in Europe‘ erstmals im Jahre 1989 erschienen und im Jahre 2000 neu gefasst worden ist. In dem IBA-Katalog 2000 sind neben den Gebieten, die aufgrund von Vorschriften des nationalen und des europäischen Gemeinschaftsrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unter Schutz stehen, auch alle Gebiete erfasst, die keiner Schutzregelung unterliegen, aus ornithologischer Sicht aber ebenfalls als schutzwürdig zu qualifizieren sind. [...]

[...] Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz ,geeignetsten‘ Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nichterklärtes) ,faktisches‘ Vogelschutzgebiet, das eine ,Lücke im Netz‘ schließen solle. [...]“

Aus diesen höchstgerichtlichen Ausführungen ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass gemäß Art. 4 VS-RL nicht alle Landschaftsräume unter Schutz zu stellen sind, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern (zumindest) jene Gebiete, die infolge ihrer nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu bestimmenden ornithologischen Wertigkeit am geeignetsten zur Arterhaltung sind.

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass sich auf der W bzw. in deren Umgebung (F) und damit auch im gegenständlichen Projektgebiet geeignete Habitatflächen insb. für das Birkhuhn und das Auerhuhn befinden. Diese grundsätzliche Eignung beschränkt sich angesichts der anthropogenen Vorbelastung und im Vergleich zum nordöstlich gelegenen ca. 22 ha großen Vogelschutzgebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ auf eine bloß geringe Fläche. In jenem ausgewiesenen Schutzgebiet bestehen repräsentative Vorkommen von Birkhuhn, Auerhuhn und Haselhuhn, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, ausdrücklich vom Schutzzweck umfasst sind.

Angesichts dieser im IBA Nördliche Kalkalpen bereits geschützten zusammenhängenden Fläche von ca. 22 ha als geeignetstes Gebiet für die Erhaltung der repräsentativ vorkommenden Birkhühner und Auerhühner ist die nahegelegene W mitsamt F (und damit auch das Projektgebiet) aufgrund der rechtmäßigen anthropogenen Vorbelastung und der vergleichsweise geringen Habitatflächenausmaße nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, den Erhaltungszielen der VS-RL wirksam zu dienen. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen der Bf nicht um eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete iSd Art. 4 VS-RL; aber nur solche sind zwingend unter Schutz zu stellen. Ein faktisches Vogelschutzgebiet war daher zu verneinen.

Abgesehen davon bleibt darauf hinzuweisen, dass insb. der Bestand des Birkhuhns durch das gegenständliche Projekt – angesichts der zuletzt beobachteten Bestandszunahme sowie hinsichtlich der Nutzung der bestehenden Schipisten als Balzplätze – ohnehin nicht gefährdet scheint.

III.2.4. Die von der Bf zitierte Natura 2000-Schattenliste 2012 des Umweltdachverbands, der keine rechtliche Qualität zukommt, kann weder eine Schutzgebietsausweisung ersetzen noch die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets begründen. Im Schutzgebietsvorschlag „X W“ der Schattenliste werden zudem nur bestimmte Lebensraumtypen, nicht jedoch nach der VS-RL geschützte Vogelarten als relevante Schutzgüter definiert.

Ebensowenig lässt sich ein faktisches Vogelschutzgebiet mit den nicht unmittelbar anwendbaren Absichtserklärungen und Zielvorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen (Biodiversitätskonvention), der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und der Biodiversitäts-Strategie Österreich 2030+ begründen. Abgesehen davon wird aber ein durch diese Strategiepapiere bekräftigtes öffentliches Interesse am Erhalt der biologischen Vielfalt im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.

III.2.5. Da das gegenständliche Gebiet kein Europaschutzgebiet (und auch kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung iSd Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL) ist und das nahe gelegene Europaschutzgebiet T-boden vom gegenständlichen Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, kommt weder die von der Bf geforderte Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 noch eine Prüfung von „naturverträglicheren“ Alternativen, wie sie in § 24 Abs. 4 Z 2 leg. cit. vorgesehen wäre, in Betracht. Vielmehr hat der Projektwerber ein Recht darauf, dass er das von ihm beantragte (und außerhalb eines Europaschutzgebiets geplante) Vorhaben ausführen kann, wenn es den Bewilligungskriterien entspricht. In einem solchen Fall kann er auch nicht verhalten werden, ein unter Naturschutzgesichtspunkten vorteilhafteres Alternativprojekt zu verwirklichen (vgl. VwGH 29.01.2010, 2007/10/0025, zur früheren Rechtslage im Uferschutzbereich).

III.3.Nationalpark Oö. Kalkalpen:

III.3.1. Soweit die Bf vorbringt, dass die W im Erweiterungsgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen liege, ist auf § 1 Nationalparkerklärung „Oö. Kalkalpen“ hinzuweisen, aus dessen Abs. 2 iVm Anlage A sich unzweifelhaft ergibt, dass die gegenständlichen Grundstücke in den Katastralgemeinden X und X nicht im Nationalparkgebiet gelegen sind. Die Bestimmungen des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG) sind daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht anwendbar. Zudem wird im Oö. NSchG 2001 für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht vorausgesetzt, dass eine allfällige künftige Erweiterung eines Nationalparks um das Projektgebiet zu berücksichtigen wäre. Dies steht auch im Einklang damit, dass wie bereits ausgeführt, nur die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist. Dieser Grundsatz ist auch Ausfluss des Rechtsstaates, wonach künftige Entwicklungen, deren Umfang und tatsächliche Ausgestaltung nicht absehbar sind, nicht in Genehmigungsverfahren betreffend Anlagen einzubeziehen sind.

Abgesehen davon bleibt ohnehin offen, ob die W bzw. das gegenständliche Projektgebiet für die, nach Angaben der belangten Behörde noch nicht spruchreife Erweiterung überhaupt in Frage kommen würde. Zum einen besteht in diesem Gebiet – bereits vor Erlassung des Oö. NPG – eine anthropogene Vorbelastung insb. in Form des Schigebiets, die mitunter gar nicht in die Fläche eines Nationalparks aufgenommen werden soll. Zum anderen legt § 1 Abs. 2 Oö. NPG nach Absicht des Gesetzgebers nur die Grundzüge fest, welches Gebiet der Nationalpark umfassen soll. Dabei wurde aber nur eine Startvariante im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges und des Sengsengebirges konkret vorgegeben und bisher auch in der Nationalparkerklärung als Nationalpark Oö. Kalkalpen bezeichnet. Für die Erweiterung des Nationalparks auf den insgesamt angestrebten Umfang enthält das Landesgesetz keine derart detaillierten Vorgaben, sodass eine dynamische Weiterentwicklung – je nach Bedarf und Gelegenheit – möglich ist. Aufgrund der ausdrücklichen Gebietsumschreibung, der Bezeichnung der Startvariante und des gleichzeitigen Ziels den Nationalpark in mehreren Etappen zu errichten, ist es aber nicht zulässig z.B. Grundflächen im Gebiet der Haller Mauern dem Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge zuzuordnen; ein eigener Verordnungsabschnitt (=Gebiet) ist zu eröffnen. Es ist somit in erster Linie eine Frage der Verhandlungen, welche Flächen in den Nationalpark einbezogen werden.

Zusammengefasst ist das Projektgebiet zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Bestandteil des Nationalparks Oö. Kalkalpen und bleibt angesichts der ungenauen Vorgaben des Oö. NPG und der Tatsache, dass die konkreten Erweiterungsflächen Verhandlungssache sind, ohnehin fraglich, ob das Projektgebiet überhaupt für eine Erweiterung des Nationalparks in Frage kommen wird.

III.4.Zur Anwendung der Bestimmungen der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle:

III.4.1. Unbestritten liegt das Projektgebiet im Anwendungsbereich der Alpenkonvention. Einleitend zu dieser Thematik ist festzuhalten, dass Österreich Vertragspartei des Übereinkommens über den Schutz der Alpen (Alpenkonvention) ist und der Nationalrat anlässlich dessen Genehmigung beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Alpenkonvention vereinbaren die Vertragsparteien Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung des Übereinkommens festgelegt werden. Diese Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention wurden als Staatsverträge im Bundesgesetzblatt kundgemacht, wobei jeweils vom Nationalrat anlässlich deren Genehmigung kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen wurde, was für deren direkte Anwendbarkeit spricht.

III.4.2. Ob eine Bestimmung der (Durchführungsprotokolle der) Alpenkonvention auch tatsächlich unmittelbar anwendbar ist, beurteilt sich zum einen nach dem Willen der Vertragsparteien (subjektive Komponente) und zum anderen nach der hinreichenden Bestimmtheit der Norm (objektive Komponente).

Hinsichtlich des subjektiven Elements ist festzuhalten, dass die Protokolle "Bodenschutz" (in Folge: Bodenschutzprotokoll), „Tourismus“ (in Folge: Tourismusprotokoll) und „Naturschutz und Landschaftspflege“ (in Folge: Naturschutzprotokoll) weder eine Klausel, die ihre unmittelbare Wirkung ausschließen, enthalten noch kann – insb. angesichts der zumeist detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestimmungen – auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein grundsätzlich nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen. Darüber hinaus halten auch die Erläuterungen zu den einschlägigen Regierungsvorlagen, mit denen die Protokolle dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurden (vgl. ErlRV 1096 und 1097 BlgNR XXI. GP), fest, dass diese Staatsverträge "der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich“ sind.

Das objektive Element der Vollzugstauglichkeit ist für jede einzelne Bestimmung der vorgenannten Protokolle gesondert zu prüfen, wobei als Maßstab hiefür das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG herangezogen wird.

III.4.3. Der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist voranzustellen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der jeweilige Norminhalt der Durchführungsprotokolle bereits vom Oö. NSchG 2001 abgedeckt ist (siehe dazu insb. die Erläuterungen zum Naturschutzprotokoll [ErlRV 1097 BlgNR XXI. GP], wonach „[i]m Hinblick auf die Naturschutzrichtlinien der EU […] größtenteils ein legistischer Handlungsbedarf in den primär zuständigen Bundesländern nicht mehr gegeben“ ist). Auch vor diesem Hintergrund kann aus nachfolgenden Gründen keine Verletzung einzelner, insb. der von der Bf angeführten Bestimmungen der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden bzw. ist deren unmittelbare Anwendbarkeit zu verneinen:

III.4.4. Art. 11 Naturschutzprotokoll bestimmt in seinem Abs. 1: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.“ Diese Bestimmung, insb. der Halbsatz betreffend die Erhaltungspflicht, ist – nach der höchstgerichtlichen Judikatur unzweifelhaft – unmittelbar anwendbar und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als „allgemeine Schutzzweckklausel“ zu berücksichtigen. „Allgemein“ ist diese in Hinblick auf die Anwendbarkeit auf alle Schutzgebiete eines Naturschutzgesetzes und die Berücksichtigung innerhalb der Interessenabwägung (vgl. etwa VfGH 15.12.2021, V425/2020, mHa Hautzenberg, Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht, RdU 2013, 237). Angesichts dessen kann Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll im Oö. NSchG 2001 ausreichend berücksichtigt werden.

In Landschaftsschutzgebieten ist gemäß § 11 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9, 10 leg. cit. genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 leg. cit. genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffs erfolgt anhand der „allgemeinen“ Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001, wobei im Falle der Feststellung einer, hinsichtlich eines oder mehrerer naturschutzfachlicher Schutzgüter eine gewisse Schwelle der Wesentlichkeit überschreitenden Beeinträchtigung im zweiten Schritt eine Interessenabwägung durchzuführen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts muss im Rahmen dieser Abwägung Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll dahingehend Berücksichtigung finden, dass neben dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz auch das in der Schutzgebietsausweisung konstituierte besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzzwecks des LSG zu beachten ist.

Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid zwar zutreffend dar, dass § 11 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 für Landschaftsschutzgebiete die eigenständige Definition eines Schutzzwecks nicht vorsieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird ein Schutzzweck aus der Veranlassung zur Ausweisung iSd § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 („wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben“) abzuleiten sein; ansonsten würde sich die gesonderte Unterschutzstellung eines Gebiets als LSG erübrigen. Im Rahmen der Interessenabwägung für Eingriffe in ein LSG ist daher gemäß Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll das besondere öffentliche Interesse, das Schutzgebiet im Sinne seines Schutzzwecks (hier: Erhaltung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit bzw. des Erholungswerts) zu erhalten, miteinzubeziehen.

In Naturschutzgebieten gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 manifestiert sich die Erhaltungspflicht in einem – von bestimmten, im Vorhinein festgelegten erlaubten Eingriffen abgesehen – generellen Eingriffsverbot, von dem im Einzelfall Ausnahmen gemäß Abs. 5 par. cit. nur dann bewilligt werden können, wenn der Schutzzweck des NSG nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit einer konkreten Beeinträchtigung endet daher bereits mit der Feststellung ihrer (mangelnden) Wesentlichkeit; die Durchführung einer Interessenabwägung, mit der eine wesentliche Beeinträchtigung allenfalls noch genehmigt werden könnte, ist gar nicht vorgesehen. Dem Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll wird im NSG daher durch eine restriktive Eingriffsregelung entsprochen. Eine Auslegung dahingehend, dass jeder Eingriff in ein NSG unzulässig wäre, ist überschießend, zumal die Erhaltung eines Schutzgebiets „im Sinne seines Schutzzwecks“ durch eine im Einzelfall ausnahmsweise bewilligte unwesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht ausgeschlossen ist.

III.4.5. Art. 13 Naturschutzprotokoll sieht in Abs. 1 vor: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtigter Lebensräume fördern.“ Aus dieser Bestimmung können keine über die im Oö. NSchG 2001 vorgesehenen Genehmigungskriterien hinausgehenden, konkret anwendbaren Bewilligungsvoraussetzungen abgeleitet werden. Denn im Anwendungsbereich der leg. cit. wird ohnehin im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit. unter anderem (im Zusammenhang mit dem naturschutzrechtlichen Schutzgut Naturhaushalt) fachlich geprüft, ob und inwieweit Biotoptypen (wesentlich) beeinträchtigt werden. Das durch das Naturschutzprotokoll bekräftigte öffentliche Interesse an der Erhaltung natürlicher und naturnaher Biotoptypen wird wiederum im Zuge der allfälligen Interessenabwägung berücksichtigt (ausgenommen im NSG, zumal dort eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks absolut verboten ist; siehe oben).

III.4.6. Unter der Überschrift „Auswirkungen touristischer Infrastrukturen“ normiert Art. 14 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll: „Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass

–nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden,

–die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten,

–Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden.“

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich Bodenschutzprotokoll unmittelbar anwendbar und bei der Beurteilung der (naturschutzrechtlichen) Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, mHa 08.06.2005, 2004/03/0116). Im vorliegenden Fall ist die Errichtung einer Schipiste nicht vorgesehen und scheint es auch fraglich, ob der projektierte Schiweg aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung einer Schipiste mit ihren typischerweise größeren Dimensionen und umfangreicheren und eingriffsintensiveren Errichtungsarbeiten in oftmals steilerem Gelände (siehe etwa die vor Ort bestehende Panoramapiste) gleichzuhalten ist. Unabhängig davon steht aber jedenfalls fest, dass der Schiweg (und auch die neue Talstation) nicht in einem labilen Gebiet errichtet wird.

Denn der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „labiles Gebiet“ iSd Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich Bodenschutzprotokoll auch mit „Rutschhang“ bzw. „Rutschterrain“ umschrieben werden kann und die naturschutzrechtliche Genehmigung zu versagen ist, wenn ein wesentlicher Teil des Projektgebietes in geologisch ungünstigem, von (aktiven) Hangbewegungen betroffenen Gelände gelegen ist (vgl. VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, mwN). Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die neue Talstation in einer stabilen geologischen Schicht situiert ist und der Bereich des neuen Schiwegs – der zwar auf grundsätzlich rutschanfälligeren geologischen Schichten liegt – keine aktiven Hangbewegungen aufweist und auch dessen Errichtung aufgrund der bloß oberflächlichen Erdarbeiten (unter Einbindung einer bereits teilweise bestehenden Trasse) die Hangstabilität erwartungsgemäß nicht beeinträchtigen wird. Das absolute Bewilligungshindernis des Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich zweiter Fall Bodenschutzprotokoll greift daher nicht.

Zur Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 erster Teilstrich Bodenschutzprotokoll bleibt auszuführen, dass daraus keine über die im Oö. NSchG 2001 für das jeweilige Schutzgebiet vorgesehenen Genehmigungskriterien hinausgehende, konkret anwendbare Bewilligungsvoraussetzung abgeleitet werden kann. Denn die Feststellung einer nachteiligen Auswirkung der touristischen Anlage auf alpine Böden, sohin im Regelfall einer wesentlichen Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Schutzgüter, würde ohnehin eine Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 nach sich ziehen, in der wiederum das durch das Bodenschutzprotokoll bekräftigte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung derartig nachteiliger Auswirkungen zu berücksichtigen ist (ausgenommen im NSG, zumal dort eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks absolut verboten ist).

III.4.7. Art. 9 Bodenschutzprotokoll bestimmt in seinem Abs. 1, soweit hier relevant: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten“. In Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur zur Erhaltungspflicht des Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll wird auch Art. 9 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll eine unmittelbare Anwendbarkeit derart zuzumessen sein, als das darin bekräftigte öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Moore im Rahmen einer Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Da im vorliegenden Fall durch das Projekt jedoch gar nicht in Hoch- und Flachmoore eingegriffen wird, kann par. cit. ohnehin nicht verletzt sein.

Der Abs. 2 des Art. 9 Bodenschutzprotokoll normiert: „In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.“ Diese Soll-Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Oö. NSchG 2001 bereits dahingehend ausreichend abgedeckt und konkretisiert, als darin die Voraussetzungen (§§ 14, 25 Oö. NSchG 2001) normiert sind, bei deren Einhaltung jedenfalls von bewilligungsfähigen „begründeten Ausnahmefällen“ iSd par. cit. gesprochen werden kann. Die Gerinneverrohrungen beim Schiweg und die Einhausung eines Bachs bei der Talstation (jeweils) im LSG sind nach den Genehmigungskriterien des § 14 leg. cit. zu beurteilen. Für den projektierten Speicherteich bleibt Art. 9 Abs. 2 Bodenschutzprotokoll ohne Bedeutung, zumal dieser ausdrücklich nicht aus den Grundwasserzuläufen, die für die umliegenden Moorkomplexe – insb. für den T-boden – relevant sind, gespeist wird.

III.4.8. Soweit die Bf pauschal auf Art. 6 Abs. 3 Tourismusprotokoll Bezug nimmt, wonach die Vertragsparteien „[darauf] achten [..], „dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird“, weist das erkennende Gericht auf dessen Charakter als Zielvorgabe hin (arg. „achten darauf“, keine Verpflichtung oder dergleichen). Das angestrebte ausgewogene Verhältnis kann allenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.

III.4.9. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die von der Bf ins Treffen geführten Bestimmungen der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention bereits im Oö. NSchG 2001 abgedeckt sind bzw. nicht verletzt werden. Im Wesentlichen sind die gegenständlichen Bestimmungen der Alpenkonvention, sofern nach Maßgabe der obigen Ausführungen überhaupt, derart zu berücksichtigen, als das jeweils darin bekräftigte öffentliche Interesse im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

III.5.Schutzgebietsverordnungen:

III.5.1. Die Bf behauptet eine anlassbezogene Verordnungserlassung und stellt damit die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall präjudiziellen Verordnungen betreffend die Ausweisung der beiden NSG und der beiden LSG in Frage. Dazu wird zentral auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, GZ: V 425/2020, Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung wurde eine Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, mit der ein bereits ausgewiesenes Naturschutzgebiet verkleinert wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. In jenem Fall wurde die „Grubenalpbahn“ in zwei aufeinanderfolgenden naturschutzfachlichen Gutachten mangels Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets „Gipslöcher“ negativ beurteilt, weshalb in weiterer Folge – zwecks Verwirklichung dieses ansonsten nicht genehmigungsfähigen Seilbahnprojekts – das NSG mit der besagten Verordnung durch die Herausnahme einer Fläche von ca. 0,25 % (ca. 900 m²) der Gesamtfläche verkleinert wurde. Diese herausgenommene Fläche unterlag daher keinen besonderen Schutzbestimmungen mehr.

III.5.2. Im gegenständlichen Gebiet wurde im Bereich der W mit der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 78/2000, in Kraft getreten am 30. September 2000, das Gebiet „W-Süd – W“ in der Gemeinde X als Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt (mit LGBl. Nr. 58/2019 hinsichtlich des damit festgestellten NSG „W-Süd W – S“ teilweise aufgehoben). Dieses seither unter verschiedene Schutzgebietskategorien fallende Gebiet war zuvor Naturschutzgebietsfläche (siehe § 4 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2000, wonach die „Vorgänger“-Naturschutzgebietsverordnungen außer Kraft getreten sind). Auch im Falle der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 88/2002, in Kraft getreten am 7. September 2002, wurde eine Naturschutzgebietsfläche auf zwei verschiedene Schutzgebiete aufgeteilt, und zwar auf das Landschaftsschutzgebiet „W-Süd – F“ und das Naturschutzgebiet „W-Süd – P – B K“ (siehe § 4 Abs. 2 der Verordnung).

Diese Konstellation ist mit dem eingangs dargelegten, vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn im vorliegenden Fall wurden die in den Jahren 2000 und 2002 aus den Naturschutzgebieten herausgelösten Flächen als Landschaftsschutzgebiete festgestellt, wodurch weiterhin – im Gegensatz zum oben dargelegten Fall – ein erhöhtes Schutzniveau für diese Flächen gesichert war und seither ist. Dabei steht der – seither geänderte – Schutzzweck zur Erhaltung u.a. des Erholungswerts im Vordergrund, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassungen bereits (seit ca. 1987) bestehende Sesselliftanlage im F auf der Hand liegt. Auch wenn sich für die Flächen beider LSG das Schutzniveau geändert hat (vom grundsätzlichen Eingriffsverbot zur Möglichkeit, eine wesentliche Beeinträchtigung bei positiver Interessenabwägung zu bewilligen), bestehen keine maßgeblichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verordnungen LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 88/2002. Von der – von der Bf – angeregten Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 139 B-VG zur Prüfung beider Verordnungen auf ihre Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof wurde daher abgesehen.

III.6.Eingriffe in die Naturschutzgebiete:

III.6.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 kann die Landesregierung Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. Auf dieser Grundlage wurden mit den Verordnungen der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 88/2002 und LGBl. Nr. 58/2019 die Gebiete „W-Süd – P – B“ und „W-Süd W – S“ als Naturschutzgebiete festgestellt.

Nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 kann die Landesregierung in einer solchen Verordnung bestimmte Eingriffe in das Naturschutzgebiet gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Abgesehen von diesen erlaubten Eingriffen normiert par. cit. ein grundsätzliches Verbot für sonstige Eingriffe iSd § 3 Z 3 Oö. NSchG 2001. Die Bestimmung des § 3 Z 3 Oö. NSchG 2001 definiert den Begriff des Eingriffs wie folgt: „[…] Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;“

In casu fällt das Projekt unbestritten unter das grundsätzliche Eingriffsverbot, zumal es weder nach § 3 der Verordnung LGBl. Nr. 88/2002 (NSG „W-Süd – P – B K“) noch gemäß § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 58/2019 (NSG „W-Süd W – S“) einen ausdrücklich gestatteten Eingriff darstellt.

Als weitere Ausnahme kann die Landesregierung jedoch gemäß § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 bei Eingriffen in ein Naturschutzgebiet, die nicht ausnahmsweise nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet sind, im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn durch den Eingriff der Schutzzweck des Naturschutzgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ob eine Beeinträchtigung die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitet, kann nur auf Grundlage fachlich – im vorliegenden Fall sachverständig – gesicherter Feststellungen beurteilt werden.

III.6.2. Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Projektteil im Wesentlichen um einen – in mancher Hinsicht – größer dimensionierten Ersatzbau für die rechtmäßig bestehende und veraltete Sesselliftanlage handelt. Infolge der Verschwenkung der Lifttrasse greift jedoch die projektierte Seilbahn nunmehr in die Naturschutzgebiete „W-Süd - W – S“ und „W-Süd – P – B K“ ein. Diese Eingriffe beschränken sich dabei auf die äußersten südlichen Randbereiche der Naturschutzgebiete und lassen ökologisch sensible Teilbereiche der NSG (wie insb. die Moorflächen) unberührt.

Als Eingriff iSd § 3 Z 3 Oö. NSchG 2001 gelten auch solche Maßnahmen, die außerhalb des Schutzgebiets ihren Ausgang nehmen und auf das Schutzgebiet wirken. Im Hinblick darauf, dass sowohl die bestehende Sesselliftanlage als auch die projektierte Seilbahn in unmittelbarer Nähe zueinander in demselben, ökologisch nicht differenzierbaren Naturraum (Hangwald) situiert sind, muss im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Schutzzwecke der NSG die im unmittelbaren Nahbereich des NSG (im angrenzenden LSG) gelegene Sesselliftanlage als bestehender Eingriff von außen auf die Schutzzwecke der beiden NSG (nicht nur auf fachlicher Ebene, sondern) auch auf rechtlicher Ebene berücksichtigt werden.

III.6.3. Eingriff in das NSG „W-Süd - W – S“:

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass in das gegenständliche NSG vorrangig durch die geplante Errichtung von drei Liftstützen und die Schlägerung einer Hangwaldfläche (im Unterhangbereich) im Ausmaß von ca. 2.400 m² für die Lifttrasse eingegriffen werden soll. Hinzu kommen temporäre Eingriffe im Grenzbereich des NSG zum angrenzenden LSG durch erforderliche Arbeiten für die Errichtung der Talstation und für die Verlegung eines Teilabschnitts des Streckenkabels zur Seilbahnstütze Nr. 4 mitsamt jeweils anschließender Standortrekultivierung.

Hinsichtlich der Schutzzweck-Teilaspekte „Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften - Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften“ und „Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände“ und „Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes […]“ ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Schlägerung der Schneise für die neue Lifttrasse infolge der auf der renaturierten alten Lifttrasse (im ähnlichen, etwas geringeren Flächenausmaß) in demselben Hangwald einsetzenden Bestandssukzession mittel- bis langfristig zu keiner maßgeblichen Reduktion der Hangwaldfläche führt. Hinzu kommt, dass die ökologische Funktion des geschlägerten Trassenbereichs für den Gesamtlebensraum – abgesehen von den im Vergleich zur Gesamtfläche des NSG geringfügigen Flächen, die für die drei Stützenfundamente versiegelt werden – nicht unterbunden, sondern nur gehemmt wird (Jungwald und Gebüsch) und dass im Bereich der renaturierten alten Lifttrasse wieder anthropogen ungestörte Entwicklungen einsetzen können.

In den Teilbereich des Schutzzwecks „Unterstützung des Fortbestandes der Almflächen […]“ wird durch die temporäre Errichtung einer wiederzuverfüllenden Künette für die Verlegung des Streckenkabels nur kurzfristig und durch die Versiegelung einer Fläche von 14 m² im Bereich des Fundaments für die Liftstütze Nr. 4 nur geringfügig eingegriffen.

Auch der Aspekt „Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen“ wird angesichts der existenten Vorbelastung (Schigebiet) und der räumlichen Verlagerung eines bereits jahrzehntelang bestehenden Eingriffs im selben Ökosystemkomplex – abgesehen von der zeitlich begrenzten Bauphase – nicht wesentlich beeinträchtigt.

Zum Schutzzweck-Teilbereich „Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes“ ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich die anfängliche erhöhte Eingriffswirkung (alte und neue Lifttrasse) in das Landschaftsbild mit zunehmender natürlicher Sukzession auf der alten Lifttrasse sukzessive verringern wird, sodass letztlich nur die Verlagerung des bestehenden Eingriffs wahrnehmbar sein wird. Der optischen Wahrnehmbarkeit der etwas größer dimensionierten neuen Liftanlage steht der Umstand gegenüber, dass die Gondeln außerhalb der Betriebszeiten in der Garage bei der Talstation nicht sichtbar eingelagert werden und die Anlage mit weniger Liftstützen auskommt.

III.6.4. Eingriff in das NSG „W-Süd – P – B K“:

In dieses NSG wird durch die geplante Schlägerung einer Hangwaldfläche (im Mittel- und Oberhangbereich) im Ausmaß von ca. 8.320 m² für die neue Lifttrasse, die Errichtung von sechs Liftstützen sowie mit einem geringfügigen Felsabtrag im Bereich der – im LSG gelegenen – Bergstation eingegriffen.

Hinsichtlich der Schutzzweck-Teilaspekte „Sicherung oder ökologisch orientierte Entwicklung der naturnahen Waldgesellschaften - Sicherung der natürlichen Waldgesellschaften“, „Sicherung der räumlichen Geschlossenheit der Waldbestände“, „Sicherung und Unterstützung des ungestörten Ablaufes ökologischer Prozesse (Entwicklungen) in allen Bereichen des Schutzgebietes […]“, „Bewahrung des gesamten Ökosystemkomplexes als weitgehend beruhigte Zone hinsichtlich anthropogen verursachter Störungen“ und „Sicherung eines weitestgehend natürlichen und raumtypischen, möglichst störungsarmen Landschaftsbildes“ kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Teilbereichen des Schutzzwecks des NSG „W-Süd W – S“ (siehe oben) verwiesen werden.

Wiewohl im gegenständlichen NSG ein größerer Teilabschnitt der Seilbahn (als im angrenzenden NSG) verläuft, sind die Eingriffswirkungen nicht schwerwiegender zu werten, zumal hier einerseits die bestehende und neue Lifttrasse noch näher zueinander verlaufen und andererseits der Bergwald mit zunehmender Höhenlage sukzessive lichter wird.

Für den Schutzzweck-Teilbereich „Sicherung alpiner Grasfluren, Rasen, Felsspaltenvegetation und Zwergstrauchheiden sowie von Latschen-Buschwald“ beschränkt sich der unmittelbare Eingriff in den Höhenlagen oberhalb der Waldgrenze auf die Standorte der Fundamente der sechs Liftstützen. Die Vernichtung der Vegetation auf einer Fläche von insgesamt 85 m² stellt im Vergleich zur Gesamtfläche des NSG eine geringfügige und damit unwesentliche Beeinträchtigung dar.

Auch der Aspekt „Vermeidung der Errichtung zusätzlicher Bauwerke oder maßgeblicher Vergrößerungen bestehender Bauwerke sowie infrastruktureller Einrichtungen (insbesondere Pisten- und Liftanlagen sowie Klettersteige)“ wird nicht wesentlich beeinträchtigt, weil es im betroffenen Naturraum zu keiner dauerhaften zusätzlichen baulichen Belastung, sondern „nur“ zu einer räumlichen maßvollen Verlagerung eines rechtmäßig bestehenden Eingriffs kommt.

III.6.5. Zusammengefasst werden einzelne Teilaspekte der Schutzzwecke beider Naturschutzgebiete zwar durch die in den Schutzgebieten geplanten Maßnahmen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen überschreiten aber in keinem Fall die Schwelle der Wesentlichkeit, zumal dadurch die bestehenden Eingriffswirkungen (von außen) mittel- bis langfristig nicht maßgeblich verstärken. Denn die Eingriffssituation ist aufgrund der Nähe der alten und neuen Lifttrasse zueinander lokal eng beschränkt und mit der Renaturierung der alten Lifttrasse wird ein zur neuen Seilbahntrasse annähernd vergleichbares Flächenausmaß wieder der natürlichen Sukzession überlassen. Die über die bestehenden Eingriffswirkungen durch die Projektrealisierung hinausgehende Zusatzbelastung (bspw. etwas größere Dimensionen der Seilbahntrasse) stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung, der zudem auch durchaus (minimal) eingriffsreduzierende Umstände wie die geringere Anzahl von Liftstützen und die Einlagerung der Gondeln außerhalb der Betriebszeiten gegenüberstehen.

Wie bereits zu den Bestimmungen der (Durchführungsprotokolle der) Alpenkonvention ausgeführt (siehe oben), ergeben sich aus den von der Bf ins Treffen geführten Normen keine zusätzlichen Genehmigungskriterien für das Ausnahmebewilligungsverfahren in einem NSG und sind die darin bekräftigten Interessen auch nicht gesondert zu berücksichtigen, zumal § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 eine Interessenabwägung für unwesentliche Beeinträchtigungen nicht vorsieht. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des NSG ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ohnehin verwehrt, weshalb diesfalls für die Durchführung einer Interessenabwägung kein Raum bleibt (siehe auch VwGH 14.06.1993, 91/10/0256, zu § 24 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz). Entgegen den Ausführungen der Bf ist eine Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll dahingehend, dass jeder Eingriff in ein NSG unzulässig wäre, überschießend, zumal die Erhaltung eines Schutzgebiets „im Sinne seines Schutzzwecks“ durch eine im Einzelfall ausnahmsweise bewilligte unwesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass durch die in den beiden betroffenen Naturschutzgebieten projektierten Eingriffe deren Schutzzwecke nicht wesentlich beeinträchtigt werden, weshalb die gegenständlichen Projektbestandteile ausnahmsweise gemäß § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 bewilligt werden konnten.

III.7.Eingriffe in die Landschaftsschutzgebiete:

III.7.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 können Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt. Auf dieser Grundlage wurden mit den Verordnungen der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 88/2002 die Gebiete „W-Süd – W“ und „W-Süd – F“ als Landschaftsschutzgebiete festgestellt.

Nach § 11 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist in einer solchen Verordnung u.a. zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. Entsprechend dieser Vorgabe wurden in den gegenständlichen Verordnungen (jeweils in § 2) spezielle Bewilligungspflichten normiert.

In § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2000 i.d.g.F. (LSG „W-Süd – W“) werden folgende zusätzlich der Bewilligungspflicht unterliegende Vorhaben (die nach den allgemeinen Bestimmungen nur anzeigepflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei sind) festgelegt:

„[…]

1. Das Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen, ausgenommen durch die Verfügungsberechtigten und durch von diesen Beauftragten im Rahmen der land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie ausgenommen das Befahren der Zufahrten durch die jeweils Fahrtberechtigten;

2. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung von Tourismus- und Freizeitanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen etc;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt;

8. das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit entsprechend einer bestehenden Schurfberechtigung.“

Nach § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 88/2002 (LSG „W-Süd – F“) bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

„[…]

1. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung und der Betrieb jeglicher Art von Tourismus- und Freizeitanlagen;

2. die Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften sowie von Schipisten; ferner die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee sowie die Errichtung und Änderung von Beschneiungsanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen, etc.;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt.“

Unbestritten unterliegen beinahe sämtliche in den beiden Landschaftsschutzgebieten geplanten Projektbestandteile der Bewilligungspflicht gemäß § 2 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2000 i.d.g.F. (LSG „W-Süd – W“) und gemäß § 2 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Verordnung LGBl. Nr. 88/2002 (LSG „W-Süd – F“).

III.7.2. Abgesehen davon fällt das gegenständliche Projekt (teilweise) auch unter einige bewilligungspflichtige Tatbestände der §§ 5 und 10 Oö. NSchG 2001, sofern diese nicht hinter die spezielleren Tatbestände der Schutzgebietsverordnungen zurücktreten. Die für die jeweiligen Bewilligungspflichten geforderte Lage des Vorhabens im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften und außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist (§ 5 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit.), ist unstrittig.

Nicht von den spezielleren Bewilligungspflichten der Schutzgebietsverordnungen verdrängt wird in beiden LSG die Bewilligungspflicht des § 5 Z 4 Oö. NSchG 2001 für „[…] die infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen [oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m], wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen“ und im LSG „W-Süd – W“ die Bewilligungspflicht des § 5 Z 7 leg. cit. für „die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten“ (das vorgenannte LSG wird auf einer Länge von etwa 235 m von der Seilbahn überspannt) und für „die Errichtung, die wesentliche Änderung und de[n] Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebs solcher Anlagen“. Im Gegensatz dazu haben insb. die – im Vergleich zu jeweils § 2 Z 5 der beiden LSG-Verordnungen – eingeschränkte Bewilligungspflicht des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 für bestimmte Mindestwerte hinsichtlich Flächenausmaß und Höhenlage überschreitende geländegestaltende Maßnahmen oder die Anzeigepflicht des § 6 Z 1 Oö. NSchG 2001 (angesichts der für den inhaltlich gleichen Tatbestand in den Verordnungen normierten Bewilligungspflicht) unangewendet zu bleiben.

Neben diesen Bewilligungspflichten sind auch die Bewilligungspflichten des § 10 leg. cit. in einem Teilbereich des Projektgebiets zu beachten. Der Natur- und Landschaftsschutz iSd § 10 Oö. NSchG 2001 gilt gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen für jene Bäche, die in die in der Anlage dieser Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche münden. Der namenlose Bach im Bereich der neuen Talstation, der projektgemäß auf einem Teilstück eingehaust werden soll, mündet in die T, die in der vorgenannten Anlage unter Z 6.6.2. bezeichnet wird, und fällt daher unter den Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Im Fließgewässerschutzbereich dieses Baches, das ist der Bereich des Baches einschließlich gestauter Bereiche und eines daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens (Abs. 1 Z 2 par. cit.), gelten neben den Bewilligungspflichten des § 5 (und zahlreichen Anzeigepflichten des § 6) Oö. NSchG 2001 noch weitere Bewilligungspflichten, die in § 10 Abs. 2 leg. cit. normiert werden. Von diesen für den Fließgewässerschutzbereich festgelegten bewilligungspflichtigen Tatbeständen wird im vorliegenden Fall jener des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f Oö. NSchG 2001 für „die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (z.B. Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen“ nicht (bereits) von den Tatbeständen der LSG-Verordnungen umfasst.

III.7.3. Zusammengefasst und ohnehin unbestritten unterliegt daher der in den gegenständlichen LSG geplante Projektteil zur Gänze der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht. Nach § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, „zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.“

Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 normiert ein zweistufiges Prüfungsschema. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Eingriffe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen. Dieses Interesse besteht gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. darin, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern. Im Falle des Vorliegens einer Beeinträchtigung iSd Z 1 ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung nach Maßgabe der Z 2 par. cit. vorzunehmen.

Im Folgenden gilt es nun die fachlich festgestellten Auswirkungen des gegenständlichen Projektteils in rechtlicher Hinsicht einzuordnen:

III.7.4. Schädigung des Naturhaushalts und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten:

Unter „Naturhaushalt“ ist gemäß § 3 Z 10 Oö. NSchG 2001 das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushalts im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0014; dies trifft auch für die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten zu, die im Folgenden im Begriff des Naturhaushalts aufgehen und derart mitbeurteilt werden). Die einzelnen Projektbestandteile sind daher anhand des jeweils betroffenen lokalen Wirkungsgefüges zu beurteilen:

Talstation mit Gondelgarage, Teilabschnitt Seilbahn, Streckenkabel:

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass im Bereich der neuen Talstation ein artenreicher, bereits sehr seltener und daher wertvoller Lebensraumtyp (Borstgras-Magerrasen) mit geschützten Pflanzenarten besteht, der sich in einem sehr guten ökologischen Zustand befindet. Eine Teilfläche dieses natürlichen Lebensraums im Ausmaß von ca. 1.200 m² wird durch dauerhafte Bodenversiegelung im Bereich des Gebäudes der Talstation und der geländegestaltenden Maßnahmen (mitsamt Schotterung) gänzlich vernichtet. Zudem verläuft in diesem Bereich ein namenloser Zubringer zur T mit einer naturnahen, feuchtegeprägten Uferrandzone, die mit der projektierten Einhausung dieses Baches auf einer Länge von 40 m vernichtet wird, zumal dem Gewässer in diesem Abschnitt seine ökologischen Funktionen entzogen werden. Im Hinblick auf die – angesichts der besonderen fachlichen Wertigkeit des betroffenen Lebensraums und dessen teilweise dauerhafte Vernichtung – hohe Intensität dieses Eingriffs in das lokale Wirkungsgefüge handelt es sich dabei um eine Schädigung des Naturhaushalts, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

Die weiteren im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Talstation stehenden Eingriffe in den eingangs beschriebenen artenreichen Lebensraumtyp durch die vorübergehende Errichtung einer Baustraße und Aufgrabung einer wiederzuverfüllenden Künette beeinträchtigen das lokale Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur nur kurzfristig; denn die lokale Vegetationsgesellschaft wird sich bei fachgerechter Rekultivierung mittelfristig wieder etablieren. Da sich die Dauer der Eingriffswirkungen auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und der Eingriff keine nachhaltigen Beeinträchtigungen bewirkt, liegt hier keine Schädigung iSd § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vor. Diese Beurteilung gilt im Ergebnis auch für die Errichtung der drei Seilbahnstützenfundamente (der Liftstützen Nrn. 1 bis 3), die zwar zu einer dauerhaften Vernichtung des natürlichen Lebensraums führen, aber über die Geringfügigkeit nicht hinausgehen.

Bergstation samt Gastronomiegebäude, Teilabschnitt Seilbahn:

Der für die Bergstation relevante Geländebereich ist durch das Bestehen der alten Bergstation und der (Trasse und Liftstützen der) Sesselliftanlage bereits anthropogen vorbelastet. Die über den Altbestand hinausgehende zusätzliche Bodenversiegelung durch das vergrößerte Gebäude der Bergstation mitsamt Restaurant und Terrasse und die unweit situierten Seilbahnstützen Nrn. 13 und 14 greift – abgesehen von den geringfügigen Abtragungen im Felsbereich westlich und nördlich der Station – ausschließlich in diesen anthropogen vorbelasteten Naturhaushalt ein. Auch für die Raufußhühner ist angesichts der wachsenden Bestandszahlen und der Nutzung auch anthropogen beeinflusster Lebensräume (Schipisten als Balzplätze) eine dauerhafte wesentliche Beeinträchtigung nicht erkennbar. Wiewohl der Eingriff eine dauerhafte Versiegelung des Bodens im Flächenausmaß von ca. 700 m² zur Folge hat, betrifft dieser keinen natürlichen Lebensraum, sondern (beinahe) ausschließlich ein bereits vorbelastetes Wirkungsgefüge, weshalb eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung des Naturhaushalts durch den gegenständlichen Projektteil nicht vorliegt.

Speicherteich „F 1“:

Im Bereich des Speicherteiches besteht ein natürlicher Lebensraum in Form einer naturnah strukturierten Bergwaldfläche. Zwecks Errichtung des Speicherteichs und der zugehörigen Anlagen (Pumpstation, Kühlturmanlage, Trafostation) werden ca. 13.000 m² dieses Bergwalds, davon ca. 11.200 m² dauerhaft, gerodet. Die auf dieser Rodungsfläche projektierte Wasserfläche (ca. 7.000 m²) und die aufgeschütteten Flächen (geschotterte Dammkrone und Dammflanken mit den darin integrierten Bauwerken) sind sodann einer natürlichen Bestandssukzession dauerhaft entzogen und bieten keinen Lebensraumersatz für den gerodeten Wald; denn dort können weder neue Biotoptypen entstehen (da Speicherteich primär ein Nutzwasserkörper ist) noch sich Bergwaldstrukturen reetablieren. Nur randlich kann eine natürliche Sukzession wieder einsetzen. Im Hinblick auf die – angesichts der flächenmäßig großen und dauerhaften Vernichtung eines natürlichen Lebensraums – hohe Intensität dieses Eingriffs in das lokale Wirkungsgefüge handelt es sich dabei um eine Schädigung des Naturhaushalts iSd § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001.

Beschneiungsanlage:

Im Bereich der Leitungsverlegungen bestehen unterschiedliche (natürliche) Lebensräume mit verschiedenen Vegetationsgesellschaften. Mit der Aufgrabung der Künetten werden zwar die Vegetation und der Oberboden der betroffenen Flächen kurzfristig beeinträchtigt, jedoch wird nach Verlegung der unterirdischen Leitungen, Verfüllung der Künetten und anschließender Wiederaufbringung der zuvor abgezogenen Vegetationssoden die natürliche Sukzession mittelfristig wieder einsetzen. Da sich die Dauer der Eingriffswirkungen auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und der Eingriff keine nachhaltigen Beeinträchtigungen bewirkt, liegt hier keine Schädigung des Naturhaushalts vor.

Die zuvor beschriebene Vegetationsschicht wird einzig im Bereich der Schächte und Anschlussvorrichtungen für die mobilen Schneekanonen punktuell und damit sehr kleinflächig dauerhaft vernichtet. Auch diesem Eingriff kommt aufgrund der quantitativen Geringfügigkeit keine den Naturhaushalt schädigende Wirkung zu.

Diese Ausführungen treffen auch für alle anderen unterirdischen Leitungsverlegungen zu, die im Zusammenhang mit den restlichen Projektbestandteilen (bspw. Wasserleitungen von der bzw. zur Bergstation, Streckenkabel als Erdkabel) geplant sind.

Schiweg:

Der Trassenverlauf des neuen Schiwegs führt über ein anthropogen vorbelastetes Gelände in Form des bestehenden W-Rundwegs sowie über licht und lückig bestocktes Grünland, wobei insgesamt vier (teilweise im Jahresverlauf trockenfallende) Gerinne mit ihren Fließgewässerökosystemen gequert werden. Mit der projektierten Verrohrung dieser Gerinne werden die betroffenen Gewässerabschnitte strukturell und ökologisch – auch aufgrund der Länge der Verrohrungen (15 bis zu 24 m) – maßgeblich degradiert. Es kommt infolge der Isolation vom Umland zu massiven Veränderungen der biotischen und abiotischen Faktoren und zur Vernichtung von Ökotonbereichen (Übergangsbereiche zwischen zwei Ökosystem, hier Fließgewässer- und angrenzendem Landschafts-Ökosystem). Im Hinblick auf die – angesichts der besonderen fachlichen Wertigkeit des betroffenen Lebensraums und dessen teilweise dauerhafte Vernichtung – hohe Intensität dieses Eingriffs in das lokale Wirkungsgefüge handelt es sich dabei um eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung des Naturhaushalts.

Die weiteren im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Schiwegs stehenden Eingriffe in den eingangs beschriebenen anthropogen vorbelasteten bzw. licht bestockten natürlichen Lebensraum beschränken sich auf geringfügige Rodungsflächen, einzelne Fällungen und auf punktuelle kleinflächige geländegestaltende Maßnahmen. Auf den neu gestalteten Geländebereichen wird mittelfristig wieder eine natürliche Sukzession erfolgen, zumal der Schiweg nicht befestigt wird, sondern lediglich bei ausreichender Schneedecke über der geländemäßig adaptierten Bodenoberfläche eine geneigte Zufahrtsmöglichkeit zur Talstation bzw. B ermöglicht. Da sich die Dauer der Eingriffswirkungen grundsätzlich auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und der Eingriff keine nachhaltigen Beeinträchtigungen bewirkt, liegt hier keine Schädigung iSd § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vor. Diese Beurteilung gilt im Ergebnis auch für die vereinzelten Fällungen, die zwar dauerhafter Natur sind, aber – in einem ohnehin lückig bestockten Lebensraum – über die Geringfügigkeit nicht hinausgehen.

Zusammengefasst sind die Auswirkungen einiger Projektbestandteile – sofern sie nicht ohnehin einen anthropogen vorbelasteten Lebensraum betreffen – insb. in zeitlicher, teilweise auch in räumlicher Hinsicht derart eingeschränkt, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung der gegenständlichen Schutzgüter nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu werden aber durch die Errichtung des Speicherteiches (LSG „W-Süd – F“), des neuen Talstationsgebäudes (mitsamt geländegestaltender Maßnahmen und Einhausung des Baches) und der vier Gerinneverrohrungen beim neuen Schiweg (beide LSG „W-Süd – W) sowohl der Naturhaushalt als auch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise geschädigt, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

III.7.5. Störung des Landschaftsbilds:

§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren, einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0014). Für die Beurteilung bedarf es einer ausführlichen Beschreibung des Landschaftsbilds (vgl. VwGH 25.11.2015, 2012/10/0106).

Unter Verweis auf die diesbezüglichen Feststellungen im Sachverhalt ist im Wesentlichen festzuhalten, dass es sich im Projektgebiet um eine vielgestaltige, alpine Landschaft, die neben den naturbelassenen sub- und hochalpinen Hang-, Grat- und Gipfellagen der (vordringlich im Westen, Norden und Osten) umgebenden Bergkulisse und den Moorflächen auch weitläufige alpine Weide-Kulturlandschaftsteile beinhaltet (insb. T-boden), abschnittsweise aber auch durch touristische Anlagen wie Gebäude, Liftanlagen und Schipisten anthropogen vorbelastet ist (insb. Südflanke des F). Diese Einrichtungen sind eng mit den, von jeweiligen Standorten aus in unterschiedlichem Ausmaß einsichtigen Kultur- und Naturlandschaftsbereichen des Gebietes verzahnt, weshalb je nach Standort und Blickrichtung sehr unterschiedliche landschaftsprägende Strukturen (natürliche und/oder anthropogene) sichtbar sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes dauerhaft maßgeblich verändert (vgl. etwa VwGH 27.11.1995, 92/10/0049 mwN; 24.09.1999, 97/10/0253). Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125 mwN; 24.11.2003, 2002/10/0077). Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (z.B. VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004, mwN).

Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. VwGH 25.11.2015, 2012/10/0106; 03.10.2008, 2005/10/0078).

Talstation mit Gondelgarage, Teilabschnitt Seilbahn, Streckenkabel:

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das bestehende Landschaftsbild in der Nahwirkung durch die B und in der Fernwirkung durch die Sessellift-Talstation, die Lifttrasse des Sessellifts, das Toilettgebäude und die geschotterten Verbindungswege anthropogen vorbelastet ist. Mit der Projektrealisierung wird im neuen Landschaftsbild in der Nahwirkung im Bereich der abzubrechenden Sesselliftanlage ein jahrzehntelang anthropogen belastetes Bild insb. mittel- bis langfristig (mit Einsetzen der natürlichen Sukzession) wieder naturnahe. Im Bereich der Seilbahn-Talstation kommt es hingegen zu einer räumlichen Konzentration von Gebäuden (in einem zuvor naturbelassenen Bereich westlich der B) und infolge der Einhausung eines Baches zum Verlust des landschaftlichen Reizes einer feuchtegeprägten Uferrandsituation. In der Fernwirkung verändert sich das Landschaftsbild dahingehend, dass sich der bestehende Eingriff in Form einer Liftanlage nach Nordosten verlagert.

Nach einem Vergleich dieser beiden Landschaftsbilder steht für das erkennende Gericht fest, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der Talstation nicht ästhetisch nachteilig beeinflusst wird, zumal im Wesentlichen ein bereits sichtbarer bestehender menschlicher Eingriff nicht mit der Errichtung zusätzlicher Anlagen verstärkt, sondern entfernt und in unmittelbarer Nähe, in größeren Dimensionen, wiedererrichtet, sohin im Ergebnis „nur“ verlagert wird. Die zusätzliche Belastung im Bereich der neuen Talstation durch die räumliche bauliche Konzentration und den Verlust der Uferrandsituation beim eingehausten Bach wird durch die eingriffsminimierenden Konstruktionsmaßnahmen bei der Talstation und durch die Verringerung der bislang zerstreut angeordneten Gebäude (Abbruch der Sessellift-Talstation und des Toilettengebäudes) derart kompensiert, dass eine maßgebliche Verstärkung der Eingriffswirkung nicht hervorgerufen und sohin eine Störung des Landschaftsbilds iSd dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur nicht bewirkt wird.

Bergstation samt Gastronomiegebäude, Teilabschnitt Seilbahn:

Das bestehende Landschaftsbild, in dem die neue Bergstation errichtet werden soll, ist durch die alte Bergstation mitsamt Rampe und den oberen Abschnitt der bestehenden Schipiste, die im Felsgebiet in das Gelände einplaniert worden ist, anthropogen vorbelastet. Im neuen Landschaftsbild wird die einfache und alte Holzkonstruktion der bestehenden Bergstation durch die vergrößerte Bausubstanz und andere Bauweise der neuen Bergstation ersetzt. Auch hier wird folglich keine zusätzliche Anlage errichtet, sondern ein bereits sichtbarer vorhandener menschlicher Eingriff entfernt und – in diesem Fall – am selben Standort, in größeren Dimensionen, wiedererrichtet. Die über den bloßen Ersatzbau hinausgehende zusätzliche optische Wahrnehmbarkeit der neuen Bergstation (insb. des Restaurants samt Terrasse) wird durch die niedere Bauweise, die harmonische Situierung im Gelände, die Materialwahl sowie die Farbgebung derart kompensiert, dass eine maßgebliche Verstärkung der Eingriffswirkung nicht hervorgerufen und sohin eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung des Landschaftsbilds nicht bewirkt wird.

Speicherteich „F 1“:

Das bestehende Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich ist maßgeblich von den beiden Schipisten, die als deutlich wahrnehmbare Strukturen anthropogenen Ursprungs im Unterhangbereich des F in erhabener Lage westlich der W in Erscheinung treten, geprägt. Zwischen diesen Pisten besteht eine großteils naturnahe Bergwaldfläche. Im neuen Landschaftsbild wird ein Teil dieser Bergwaldfläche durch den Speicherteich mitsamt Pumpstation, Kühlturmanlage und Trafostation ersetzt. Die optische Wahrnehmbarkeit der Wasserfläche des Speicherteiches, der geschotterten Dammkrone und der sonstigen (in den Damm integrierten) Anlagen (mit Ausnahme der Kühlturmanlage) wird durch die partielle Abschirmung durch die teilweise umgebenden, verbleibenden Waldbereiche, die bestmögliche naturangepasste Ausführung und die Rekultivierung der (randlichen) Flächen derart verringert, dass sich dieser zusätzliche Eingriff in das vor seiner Realisierung bereits anthropogen vorbelastete und schitouristisch geprägte Landschaftsbild einfügt. Mangels maßgeblicher Eingriffsverstärkung ist eine Störung des Landschaftsbilds iSd § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht anzunehmen.

Die zuvor genannten Umstände, die die Eingriffswirkung durch den Speicherteich im zuvor beschriebenen Ausmaß entscheidungswesentlich kompensieren, entfalten für die in den Damm des Speicherteiches integrierte Kühlturmanlage keine Wirkung. Denn dieses Bauwerk wird aufgrund seiner Dimensionen (Basisbreite von ca. 12 m, Höhe bis zu 8 m) und seiner Konstruktionsmerkmale als zusätzlicher Fremdkörper optisch wirksam in Erscheinung treten, zumal das bestehende Landschaftsbild bisher „nur“ von den Schipisten anthropogen geprägt ist und keine Bauwerke am Pistenrand aufweist. Mit der Errichtung der Kühlturmanlage (mit sechs Kühltürmen) wird sohin das bereits vorbelastete Landschaftsbild um ein Objekt erweitert, wie es in dieser Form derzeit nicht vorhanden ist und das sich deutlich von den anderen Landschaftselementen wie den Waldflächen oder den Schipisten abhebt. Auch Kaschierungsmaßnahmen wie bspw. eine Einhausung der Kühltürme können die optische Wahrnehmbarkeit des Bauwerkcharakters und dessen Größe nicht ausreichend kompensieren. Mit dem zusätzlichen Eingriff in Form der Kühlturmanlage wird daher die Wirkung des menschlich vorhandenen Eingriffs derart verstärkt, dass damit das Landschaftsbild in einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Weise gestört wird.

Beschneiungsanlage:

Die unterirdische Verlegung der Leitungen für die Beschneiungsanlage (und auch für andere Projektteile, wie bspw. die beiden Wasserleitungen für die Bergstation, die Förderleitung für den Speicherteich) erfolgt neben den Schipisten und Schiwegen und damit stets in einem anthropogen vorbelasteten Landschaftsbild. Nach Abschluss der dafür erforderlichen Erdarbeiten (Aufgrabung der Künetten, Wiederverfüllung und Wiederaufbringung der zuvor abgezogenen Vegetation) werden im neuen Landschaftsbild die unterirdisch verlegten Leitungen nicht erkennbar sein. Einzig im Nahbereich werden die Schächte und die Anschlussvorrichtungen für die Schneekanonen sichtbar sein, die sich aber insgesamt in das vorbelastete Landschaftsbild einfügen. Von einer Störung des Landschaftsbilds iSd § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, kann daher keine Rede sein.

Mit den zusätzlich anzuschaffenden 20 mobilen Schneekanonen der Beschneiungsanlage wird das durch die Schipisten anthropogen vorbelastete Landschaftsbild punktuell um technische Einrichtungen entlang der Pisten ergänzt, die auch aufgrund ihrer Farbgestaltung optisch wahrnehmbar sind. Da die Schneekanonen nicht dauerhaft, sondern nur für den Zeitraum der erforderlichen Beschneiung aufgestellt (und außerhalb dieses Zeitraums abseits der Schipisten gelagert) werden, beschränkt sich die Wirkung dieses Eingriffs auf die zeitlich begrenzte Betriebsphase, in der sich die Schneekanonen in das intensiv schitouristisch geprägte Landschaftsbild einfügen. Eine Störung des Landschaftsbilds wird durch die Aufstellung der Schneekanonen nicht bewirkt.

Im bestehenden Landschaftsbild werden die bereits vorhandenen Schneekanonen der rechtmäßig in anderen Bereichen des Schigebiets auf der W bestehenden Beschneiungsanlage außerhalb der Betriebszeiten bei der Pumpstation P4 ca. 180 m südöstlich der B teilweise (noch) im Freien gelagert. Im neuen Landschaftsbild werden hier angesichts der Anschaffung zusätzlicher Schneekanonen noch mehr Schneekanonen (bis zu 20 Stück) im Freien gelagert (solange bis ein entsprechendes Lagergebäude vorhanden ist; siehe auch die diesbezügliche Auflage 22 im Spruch des angefochtenen Bescheids). Die Eingriffswirkung der sich von den umliegenden zumeist naturnahen Strukturelementen deutlich abhebenden konzentrierten Ansammlung von technischen, intensiv (blau) lackierten Geräten wird dadurch maßgeblich verstärkt, weshalb diesfalls das Landschaftsbild in einer Weise gestört wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

Schiweg:

Im Verlauf der Trasse des neuen Schiwegs wird das bestehende Landschaftsbild durch einen Teilbereich der Wegtrasse des Rundweges auf der W und generell durch einen lückig bestockten Geländebereich geprägt. Mit der Realisierung des Projekts kommt es dauerhaft zu oberflächlichen Geländeveränderungen sowie vereinzelten Fällungen, wobei im neuen Landschaftsbild insb. die Verbreiterung der bestehenden Wegtrasse (infolge Rodung der randlichen Bestockung und Änderung der Böschungen) optisch wahrnehmbar sein wird. Die optische Wahrnehmbarkeit dieses Eingriffs wird jedoch durch die mangelnde Befestigung des Schiwegs und eine ökologisch orientierte Rekultivierung (auch Herstellung von natürlich wirkenden Übergängen zu den randlich anschließenden Geländebereichen) derart verringert, dass sich der neue Schiweg langfristig in das teilweise anthropogen vorbelastete Bild einer Kulturlandschaft einfügen – und dieses nicht stören – wird.

Zusammengefasst sind die Auswirkungen der meisten Projektbestandteile derart eingeschränkt, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung des gegenständlichen Schutzgutes nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu wird mit der Errichtung der Kühlturmanlage beim Speicherteich (LSG „W-Süd – F“) und die Lagerung der anzuschaffenden Schneekanonen im Freien (LSG „W-Süd – W“) das Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

III.7.6. Erholungswert:

Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft wird im Oö. NSchG 2001 nicht näher definiert. Aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. lässt sich aber ableiten, dass „mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern“ (vgl. VwGH 11.03.1980, 1598/79). Es geht dabei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2003/10/0211; 21.05.2012, 2010/10/0164).

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Gebiet aufgrund seiner „Ausstattung“ (naturbelassene umgebende Bergkulisse, Natur- und Kulturlandschaft, jahrzehntelang vorhandene touristische Infrastruktur inmitten dieser Landschaft) geeignet ist, insb. dem an der Nutzung der touristischen Anlagen interessierten Personenkreis insb. im Winter (Schifahren), aber auch im Sommer (Wandern) Erholung zu bieten. Die Realisierung des gegenständlichen Projekts mag zwar infolge der Modernisierung, Vergrößerung und teilweisen Erweiterung der touristischen Vorbelastung den Erholungswert für jenen Personenkreis verringern, der aus dem Aufenthalt in und der Betrachtung von naturbelassenen Strukturen Erholung bezieht (Schitourengeher, Bergsteiger, etc.). Hingegen wird der Erholungswert der Landschaft für jenen, angesichts der bereits jahrzehntelang bestehenden touristischen Erschließung der W wesentlich größeren, eingangs genannten Personenkreis unwesentlich beeinträchtigt bzw. für einige dieser Erholungssuchenden gar gesteigert (Erholung durch erleichterte Wahrnehmung von der Terrasse der neuen Bergstation aus), weshalb gesamtheitlich keine wesentliche Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft anzunehmen ist.

Einzig im kleinräumigen Bereich um die Kühlturmanlage wird die bestehende touristisch vorbelastete Landschaftsausstattung aufgrund der Errichtung eines landschaftsfremd in Erscheinung tretenden Bauwerkes innerhalb der bislang weitgehend naturbelassenen Kulisse am Pistenrand derart verändert, dass dieser Eingriff eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft darstellt.

III.7.7. Nach diesen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass in beiden Landschaftsschutzgebieten mit einigen Projektteilen sowohl der Naturhaushalt (Talstation, Speicherteich, Gerinneverrohrung beim Schiweg) als auch das Landschaftsbild (Kühlturmanlage, Lagerung der Schneekanonen) und der Erholungswert der Landschaft (Kühlturmanlage) in einer Weise geschädigt bzw. gestört bzw. beeinträchtigt wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Es ist daher – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – im zweiten Prüfungsschritt eine Interessenabwägung durchzuführen.

III.8.Interessenabwägung:

III.8.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung nach §§ 5, 10 und LSG-Verordnungen zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Entgegen der Ansicht der Bf ist die Durchführung einer solchen Interessenabwägung nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Ausweisung der beiden LSG gemäß § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Landschaftsschutz über alle anderen Interessen bedingt. Beide Bestimmungen schließen einander nicht aus, sondern stellt die Ausweisung als LSG (generelles Überwiegen des öffentlichen Interesses am Landschaftsschutz in einem gesamten Gebiet) den Grundsatz dar, von dem ausnahmsweise abgewichen werden kann (Überwiegen der Interessen an der Realisierung eines punktuellen, bewilligungspflichtigen Eingriffs in dieses Gebiet).

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichts dieser Eingriffe wie auch des Gewichts der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen. In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. zuletzt VwGH 21.08.2023, Ra 2022/10/0069, mwN).

III.8.2. Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz

III.8.2.1. Dieses Interesse besteht gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. darin, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern. Angesichts der naturschutzfachlich hohen Wertigkeit der gegenständlich betroffenen Teilbereiche der beiden Landschaftsschutzgebiete aufgrund des Vorkommens von Lebensraumtypen sowie Pflanzen- und Tierarten, die nach den Anhängen der VS-RL oder der FFH-RL relevant und (teilweise) nach dem Oö. NSchG 2001 geschützt sind, muss von einem erhöhten öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ausgegangen werden.

III.8.2.2. Darüber hinaus sind auch, wie bereits oben ausführlich dargelegt (siehe III.4.), die in den teils einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention bekräftigten öffentlichen Interessen zu beachten. Demnach ist, angesichts der Betroffenheit von Landschaftsschutzgebieten, gemäß Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll das besondere öffentliche Interesse, das jeweilige LSG im Sinne seines Schutzzwecks zu erhalten, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht dieser Schutzzweck in Anlehnung an die Diktion des § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Eigenart oder herausragenden Schönheit oder des besonders bedeutsamen Erholungswerts des Gebiets.

Hinzu kommen das in Art. 13 Abs. 1 Naturschutzprotokoll bekräftigte öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung natürlicher und naturnaher Biotoptypen in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung sowie das in Art. 14 Abs. 1 erster Teilstrich Bodenschutzprotokoll festgehaltene öffentliche Interesse an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden. Ebenso zu beachten ist das in den zur Thematik der Biodiversität entwickelten internationalen und nationalen Strategiepapieren bekräftigte öffentliche Interesse am Erhalt der biologischen Vielfalt.

III.8.2.3. Zum von der Bf eingewendeten öffentlichen Interesse an der Erweiterung des Nationalparks Oö. Kalkalpen ist auf die obigen Ausführungen unter III.3. zu verwiesen, wonach die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist und eine Erweiterung des Nationalparks um die W bzw. das gegenständliche Projektgebiet weder spruchreif noch gesichert ist. Angesichts dessen (und mangels einer in unmittelbar bevorstehender Zukunft geplanten, konkret auf das Projektgebiet bezogenen Erweiterungsabsicht) ist das sich aus der im Oö. NPG formulierten generellen Absicht des Gesetzgebers ergebende öffentliche Interesse an der Erweiterung des Nationalparks für die gegenständlich durchzuführende Interessenabwägung nicht zu beachten.

III.8.2.4. Im Folgenden gilt es nun die gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 festgestellte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz zu gewichten:

Wie bereits ausgeführt, kommt den Schädigungen des Naturhaushalts und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten beider LSG im Bereich der Talstation (Talstationsgebäude, geländegestaltende Maßnahmen, Einhausung eines Baches), des Speicherteiches und des Schiwegs (vier Gerinneverrohrungen) jeweils eine hohe Eingriffsintensität zu, zumal mit diesen Eingriffen dauerhaft entweder Teilbereiche eines besonders wertvollen Lebensraums (seltener Borstgras-Magerrasen mit geschützten Pflanzenarten beim Talstationsgebäude und im Bereich der geländegestaltenden Maßnahmen; Ökotonbereiche bei den Gewässerverrohrungen bzw. -einhausung) oder ein natürlicher bzw. naturnaher Lebensraum in großem Flächenausmaß (Bergwaldfläche von ca. 12.000 m² beim Speicherteich) vernichtet werden. Infolge der Versiegelung oder Verrohrung kann ein Lebensraumersatz nicht entstehen. Diese projektierten Maßnahmen stehen damit im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen an der dauerhaften Erhaltung natürlicher und naturnaher Biotoptypen in ausreichendem Umfang (Art. 13 Naturschutzprotokoll) sowie an der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Strategiepapiere zur Biodiversität). Vor diesem Hintergrund ist den Schädigungen des Naturhaushalts insgesamt ein hohes Gewicht zuzumessen. Eine höhere Gewichtung scheitert daran, dass sich die Eingriffe in besonders wertvolle Lebensräume auf die betroffenen, im Vergleich zur Gesamtfläche der beiden LSG kleinräumigen Teilbereiche beschränken und die dauerhafte Rodung beim Speicherteich zwar eine große Fläche, aber keinen Lebensraum von besonders hoher fachlicher Wertigkeit betrifft.

Auch den Störungen des Landschaftsbilds kommt in beiden LSG eine hohe Eingriffsintensität zu, da sowohl durch die Kühlturmanlage beim Speicherteich als auch durch die Lagerung von Schneekanonen im Freien dem jeweiligen Landschaftsbild ein bisher landschaftsfremdes, deutlich wahrnehmbares Element hinzugefügt wird. Diese Eingriffe in zwei Gebiete, die geradezu aufgrund ihres Landschaftsbilds (und ihres Erholungswerts) gemäß § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen wurden, laufen damit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des LSG im Sinne seines Schutzzwecks (Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll) zuwider. Mit einem zusätzlichen, groß dimensionierten, deutlich wahrnehmbaren Gebäude in einem bisher von Bergwald und Schipisten geprägten Landschaftsbild sowie mit Lagerung einer Vielzahl farblich auffälliger, technischer Geräte in einem naturnahen Landschaftsbild wird das zu bewahrende Bild der landschaftlichen Schönheit stark anthropogen überprägt, weshalb diesen Beeinträchtigungen gesamtheitlich ein sehr hohes Gewicht zuzumessen ist.

Der Erholungswert der Landschaft wird nur im LSG „W-Süd – F“ mit der Kühlturmanlage beeinträchtigt, zumal damit eine weitgehend naturbelassene Kulisse am Pistenrand durch Errichtung eines landschaftsfremd in Erscheinung tretenden Bauwerkes überprägt wird. Auch dieser Eingriff läuft dem besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des LSG im Sinne seines Schutzzwecks (Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll) grundsätzlich zuwider. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es jedoch nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird (vgl. VwGH 06.08.1993, 89/10/0119). Wiewohl sich das Erholungsempfinden im Bereich der Kühlturmanlage insb. außerhalb der Schisaison kleinräumig verringert, wird das gegenständliche, touristisch erschlossene Erholungsgebiet nach Realisierung des gesamten Projekts auch trotz optisch wahrnehmbarer Kühltürme weiterhin stark von dem entsprechend an der Nutzung touristischer Anlagen interessierten Erholungssuchenden genutzt werden. Für jenen Personenkreis, der aus dem Aufenthalt in und der Betrachtung von naturbelassenen Strukturen Erholung bezieht, wird das Gebiet weiterhin einen beschränkten Erholungswert aufweisen. Angesichts dieser Umstände wird die Intensität der Beeinträchtigung des Erholungswerts mit einer mittleren Gewichtung festgelegt.

Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Eingriffe in die einzelnen naturschutzrechtlichen Schutzgüter aufgrund der jeweiligen Umstände und Interessenlagen verschieden zu gewichten waren (Naturhaushalt: hoch; Landschaftsbild: sehr hoch; Erholungswert: mittel). Unter Heranziehung des Durchschnitts dieser Festlegungen ist abschließend festzuhalten, dass der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch die relevanten Projektbestandteile ein hohes Gewicht zukommt.

III.8.3. Interessen an der Projektverwirklichung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Formulierung der Interessen und das Vorbringen der dafür erforderlichen Behauptungen grundsätzlich Sache des Konsenswerbers (vgl. VwGH 27.03.2000, 97/10/0149). Abgesehen von der mbP als Konsenswerberin haben im gegenständlichen Verfahren aber auch verschiedene Institutionen aus der Region (Gemeinden, Almgemeinschaft, Schischule, Tourismusverband, etc.) öffentliche und private Interessen an der Realisierung des Projekts vorgebracht. Wiewohl diesen Institutionen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren unzweifelhaft keine Parteistellung zukommt, sind die derart vorgebrachten (auch privaten) Interessen insoweit zu berücksichtigen, als sie das Vorliegen der von der mbP vorgebrachten Interessen der Öffentlichkeit an der Projektumsetzung belegen bzw. bestärken.

Wie auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, sind jene Projektbestandteile, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz beeinträchtigen, untrennbar mit den übrigen Projektteilen verbunden (eine Beschneiungsanlage ohne Speicherteich mitsamt Kühlturmanlage wäre ebenso sinnlos und unmöglich wie eine Seilbahn ohne Talstation), weshalb denklogisch im Rahmen der Interessenabwägung die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung des gesamten gegenständlichen Projekts zu berücksichtigen sind.

III.8.3.1. Soweit die mbP touristische, regional- sowie volkswirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen an der Realisierung des Projekts vorbringt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen sind, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre. Es liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung, Arbeitserleichterung oder der Verbesserung der touristischen Auslastung dienende Maßnahme bereits in einem öffentlichen Interesse; vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme unmittelbar (besonders wichtigen) öffentlichen Interessen (iSd Salzburger Naturschutzgesetz) dient, auf das Abhängen des wirtschaftlichen Erfolgs des Fremdenverkehrs der Region von der geplanten Maßnahme und auf die existenzielle Bedeutung der Einnahmen aus der Nutzung der geplanten Maßnahme abgestellt (vgl. iZm § 3a Salzburger Naturschutzgesetz VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, mit zahlreichen Nachweisen).

Im Lichte dieser Ausführungen liegt das gegenständliche Projekt unzweifelhaft im öffentlichen Interesse am Tourismus, zumal damit eine veraltete Liftanlage, der seit Jahrzehnten eine zentrale Bedeutung für den Tourismus im Winter (Schiabfahrten) und im Sommer (Ausgangspunkt für Wanderungen) auf der W und damit auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Region zukommt, durch eine moderne Seilbahn ersetzt und somit ein zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb gewährleistet wird. Auch die Erweiterung der Beschneiungsanlage mitsamt Speicherteich dient diesem öffentlichen Interesse, da sonst die Aufrechterhaltung des Schibetriebs auf den F ernsthaft gefährdet wäre (vgl. VwGH 03.11.2008, 2007/10/0080, zur Tiroler Rechtslage). Denn erst mit der erweiterten Anlage kann bei niederschlagsarmen Frühwintern eine rechtzeitige und ausreichende Schneelage für die bisher noch nicht beschneiten Schipisten am F (F und Panoramapiste) gewährleistet werden.

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, bildet das jahrzehntelang bestehende Tourismusgebiet W einen Bestandteil einer der wichtigsten Tourismusregionen in Oberösterreich (Urlaubsregion Pyhrn-Priel), in der ganzjährig ein alpines Berg- und Sporterlebnis angeboten wird (mit ca. 500.000 Nächtigungen im Jahr). Die W wird vor allem aufgrund ihrer Übersichtlichkeit von den Gästen (und auch der regionalen Bevölkerung) geschätzt und von diesen sowohl im Winter (insb. als Schigebiet für Familien und Schulgruppen) als auch im Sommer (für Wanderungen verschiedenster Schwierigkeitsstufen) besucht. Von diesem Tourismusbetrieb auf der W, insb. vom Schibetrieb, hängt die Existenz zahlreicher Unternehmen (insb. Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und Schischulen) und damit die Erhaltung zahlreicher Arbeitsplätze ab (in der gesamten Urlaubsregion Pyhrn-Priel sind ca. 25 % der 1.355 Unternehmen und ca. 25 % aller Arbeitsplätze direkt der Tourismuswirtschaft zuzuordnen). Der Tourismus in der Region leistet daher einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung und stellt einen beachtlichen Wirtschaftsfaktor dar.

Aus den im Sachverhalt festgestellten Besucherzahlen erhellt, dass die Anziehungskraft des Tourismusgebiets, insb. des Schigebiets, auf der W in den letzten Jahren angesichts der veralteten Anlagen und der moderneren Ausstattung in umliegenden Schigebieten abgenommen hat. Im Falle der Nichtumsetzung des Projekts würde sich nach Einstellung des alten, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Sessellifts das Schigebiet auf den Bereich um die Standseilbahn und den G sowie J J beschränken, was zu einer weiteren Abwanderung von Gästen und schließlich zum Stillstand des Schibetriebs auf der W führen würde. Dies hätte, selbst dann, wenn sich der Schibetrieb nicht ins steirische Ennstal und anderswo, sondern ausschließlich auf die andere Seite des Gebirgsstocks (nach Hinterstoder) verlagern würde, regionalwirtschaftlich gravierende Folgen für die vom Fremdenverkehr abhängigen Betriebe und Arbeitsplätze im Gebiet um die W (insb. in der Standortgemeinde X und auch in der nahe gelegenen Gemeinde X). Das gegenständliche Projekt sichert damit nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Tourismusbetriebs, insb. des Schibetriebs, auf der W, der sozusagen – neben dem Tourismusgebiet Hinterstoder – eines von zwei Standbeinen der Urlaubsregion Pyhrn-Priel darstellt, sondern auch – wie insb. die zahlreichen Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen aus der Region belegen – die Existenz der vom Tourismus abhängigen Regionalwirtschaft. Der im Falle der Nichtrealisierung des Projekts zu erwartende Stillstand des seit Jahrzehnten bestehenden Tourismusgebiets W wurde auch von der Bf nicht angezweifelt.

Über die Erhaltung der Arbeitsplätze hinaus wird es angesichts der nach Realisierung des Projekts zu erwartenden (ziffernmäßig naturgemäß noch nicht abschätzbaren) Zunahme an Besucherzahlen sowohl im Winter als auch im Sommer zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Region kommen. Auch die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Mit der Existenzsicherung der regionalen Tourismuswirtschaft wird auch der Erhalt eines Naherholungsgebiets für die Einwohner der umliegenden Großstädte gesichert und der (weiteren) Abwanderung der Bevölkerung aus einem ansonsten entlegenen, ländlichen Gebiet, der Landflucht mangels beruflicher Perspektiven, entgegen gewirkt, was ebenso im öffentlichen Interesse liegt.

Im Lichte dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Projekt in touristischer, regionalwirtschaftlicher und arbeitsmarktbezogener Hinsicht im Wesentlichen um eine existenzsichernde Maßnahme handelt. Angesichts der mit Realisierung des Vorhabens verbundenen für die Region weitreichenden Auswirkungen sind diese öffentlichen Interessen am Tourismus, an der Erhaltung der Regionalwirtschaft und an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen jeweils als sehr hoch zu gewichten.

III.8.3.2. Sofern die Bf mit dem Klimawandel und der (zukünftig) mangelnden Schneesicherheit gegen das öffentliche Interesse am (Winter-)Tourismus argumentiert, ist dem zu entgegnen, dass nicht nur der Schibetrieb, sondern – soweit die Liftanlage betroffen ist (Ausgangspunkt für Wanderungen, inklusivere Aufstiegshilfe, Verweilen im Bergstation-Restaurant) – auch der Sommerbetrieb teilweise projektgegenständlich ist. Die dadurch verbesserte Nutzung vorhandener (winter-)touristischer Anlagen auch für den Sommertourismus entspricht dabei nicht nur den Forderungen der Bf selbst (Reduzieren der Abhängigkeit vom Schitourismus, Flexibilisierung und Diversifizierung des touristischen Angebots in Richtung Ganzjahrestourismus), sondern auch der Zielsetzung der aktuellen Oö. Landes-Tourismusstrategie 2030, wonach ein wesentliches Instrument hinsichtlich der Klimawandelanpassung in der Forcierung der Ganzjährigkeit von bestehenden Tourismusgebieten gesehen wird. Mit dem gegenständlichen Projekt wird daher in die Ganzjährigkeit des Tourismusgebiets sowie auch in eine Zukunft investiert, in der sich klimawandelbedingt der Fokus der regionalen Tourismuswirtschaft, aufgrund der Höhenlage und der damit verbundenen für den Menschen erträglicheren Temperaturen, langfristig schrittweise auf den Sommerbetrieb verlagern wird.

Zur Thematik der Schneesicherheit zitiert die Bf aus einer Studie der Universität der Bodenkultur Wien („Auswirkungen des Klimawandels auf Oberösterreich“), wonach die Anzahl der Tage mit natürlichen Schneedecken (von zumindest 5 cm oder von zumindest 30 cm) im Winter in der Pyhrn-Priel Region insb. in den Tallagen und bis zu einer Seehöhe von ca. 1.250 m infolge der klimatischen Erwärmung signifikant abgenommen hat (verglichen wurden der Winterzeitraum 1961/62 – 1990/91 mit jenem von 1990/91 – 2019/20); in den Lagen über der Seehöhe von 1.250 m ist die Abnahme bei der natürlichen Schneedecke beider Schwellenwerte nicht signifikant (in der Seehöhenstufe 1.250 m liegt eine Abnahme von ca. 6 Tagen [Schneedecke ≥ 5 cm] bzw. ca. 8 Tagen [Schneedecke ≥ 30 cm] vor; in der Höhenstufe 1.500 m wurde eine Abnahme von ca. 4 Tagen bzw. ca. 6 Tagen festgestellt; in der Höhenstufe 1.750 m liegt eine Abnahme von ca. 1 Tag bzw. ca. 4 Tagen vor). Nach den Angaben in der Studie wird bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts die natürliche Schneedecke weiterhin, nunmehr insb. in den Höhenlagen zwischen 1.000 m und 1.500 m abnehmen.

Im vorliegenden Fall befinden sich die zu beschneienden beiden Pisten am F in einer Höhenlage zwischen 1.380 m (B/Talstation) und 1.860 m (Bergstation). Bezugnehmend auf die von der Bf zitierte Studie war die seit dem Winter 1961/62 klimawandelbedingte Abnahme der natürlichen Schneedecke in der projektgegenständlichen Höhenlage nicht signifikant und wird diese auch bis ca. 2050 nicht für den gesamten F, sondern nur teilweise, konkret für den unteren Abschnitt, stärker zunehmen. Für das Projektgebiet am F droht daher kein unmittelbarer, völliger Schneemangel im Winter, wie dies ansonsten in niedrigeren Höhenlagen unter 1.250 m (teilweise) der Fall ist. Gerade in einer solchen Konstellation der nur teilweise zu erwartenden Schneeunsicherheit ist es – auch angesichts der Wertigkeit des Schisports in Österreich – unumgänglich, das Schigebiet in Ergänzung zum natürlichen Schneefall mit einer Beschneiungsanlage auszustatten, um eine ausreichende Schneelage insb. in niederschlagsarmen Frühwintern zu gewährleisten. Abgesehen davon bietet der wesentlich widerstandsfähigere Kunstschnee (bzw. technische Schnee) eine gute „Grundlage“, die ein vorzeitiges Abscheren und Ausapern der (natürlichen) Schneedecke verhindert.

Das zur Schneesicherheit erstattete Vorbringen der Bf vermag weder das Vorliegen des öffentlichen Interesses am (Winter-)Tourismus in Zweifel zu ziehen noch dessen sehr hohe Gewichtung zu entkräften. Beschneiungsanlagen dienen geradezu dem Zweck, in vom Klimawandel (künftig teilweise stärker) betroffenen Fällen wie den gegenständlichen die Schneesicherheit (und damit die Wirtschaftlichkeit des Betriebs) zu erhöhen; von einem aussichtslosen, nicht nachhaltigen Einsatz der Beschneiungsanlage kann angesichts der Höhenlage des Projektgebiets und des damit einhergehend (weiterhin) zu erwartenden natürlichen Schneefalls keine Rede sein.

III.8.3.3. Ebenso im öffentlichen Interesse liegt die infolge Realisierung des Projekts erleichterte Nutzung des Tourismusgebiets auf der W. Bei der projektierten Seilbahnanlage können Familien mit ihren Kindern und Schulgruppen, etc. nunmehr gemeinsam in einer Gondel fahren, anstatt sich über die Besetzung des 2er-Sessellifts zu sorgen (ein Kind mit einer erwachsenen Aufsichtsperson, vor allem bei Schulgruppen schwierig umsetzbar). Hinzu kommt, dass auch Menschen, die altersbedingt und/oder aufgrund von Behinderung(en) die Sesselliftanlage nicht nutzen konnten, der Zugang zur (nunmehr auch für nicht sportaffine Gäste attraktiven) Bergstation mit Restaurant erleichtert wird (ebenerdige Ausführungen in Tal- und Bergstation).

Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche, kleine Schigebiet insb. von Familien genutzt wird, und angesichts des mit Projektrealisierung erhöhten Sicherheitsstandards und erleichterten Zugangs des F für Familien und auch Schulgruppen, was wiederum den vor Ort ansässigen Schischulen, Schivereinen und Beherbergungsbetrieben (wie bspw. dem L „D J“) wesentlich zugutekommt, ist diesem öffentlichen Interesse – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde „nur“ – eine hohe Gewichtung zuzumessen. Eine sehr hohe Gewichtung scheitert nach Ansicht des erkennenden Gerichts daran, dass dem inklusivem Aspekt hinsichtlich älterer und behinderter Menschen keine allzu große Bedeutung zukommen kann, zumal die Nutzung der F die Zurücklegung eines Weges – ausgehend vom Parkplatz im Tal – voraussetzt, der keinesfalls barrierefrei ist (bspw. der Zustieg in die Standseilbahn oder der Weg von der Bergstation der Standseilbahn zum F); kann aber die F nicht barrierefrei erreicht werden, entfaltet eine inklusive Ausführung dieser Bahn für die betroffenen Menschen keine Wirkung.

III.8.3.4. Beim Interesse der mbP an der Existenzsicherung ihres Schibetriebs auf der W und an der Einnahmensteigerung durch bessere touristische Auslastung infolge Modernisierung des F (insb. mit Erhöhung der Beförderungskapazität und Errichtung eines Gastronomiebetriebs bei der Bergstation) und Erweiterung der Beschneiungsanlage (erhöhte Schneesicherheit auf den beiden Pisten) handelt es sich um ein privates betriebswirtschaftliches Interesse. Da der Betrieb bereits seit Jahrzehnten besteht und in diesen laufend und umfangreich investiert wurde, wäre dieses private Interesse bei Nichtrealisierung des Projekts und des damit zu erwartenden Stillstands des Betriebs stark beeinträchtigt. Das Interesse wird daher, wenn auch nur privater Natur, mit einer mittleren Gewichtung versehen.

Inwieweit sich die Realisierung des Projekts für die mbP in betriebswirtschaftlicher Hinsicht langfristig auszahlen wird, ist – wie von der belangten Behörde bereits zutreffend festgehalten wurde – für die Interessenabwägung nicht relevant. Angesichts der generellen Attraktivität der W, des infolge Projektumsetzung verbesserten sowie ganzjährigen touristischen Angebots und der Möglichkeit, für das Vorhaben öffentliche Fördergelder in Anspruch zu nehmen, bestehen keine Bedenken am wirtschaftlichen Erfolg des Tourismusbetriebs der mbP und sohin auch nicht an der mittleren Gewichtung ihres privaten betriebswirtschaftlichen Interesses. Nähere Feststellungen zu den Kosten (Bau, Beschneiung, Personal, etc.) sowie zu konkreten Fördersummen erübrigten sich aus diesem Grunde. Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass die Rentabilität und Finanzierung der Seilbahn im seilbahnrechtlichen Verfahren eingehend geprüft wird (siehe § 22 Seilbahngesetz 2003).

III.8.4. Abwägung der gewichteten Interessen:

III.8.4.1. Nach den obigen Ausführungen ist das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz aufgrund der unterschiedlichen Gewichtungen der einzelnen Eingriffe insgesamt mit einer hohen Gewichtung zu berücksichtigen (Naturhaushalt: hoch; Landschaftsbild: sehr hoch; Erholungswert: mittel). Dieses öffentliche Interesse wird von den dazu geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen der mbP, die insgesamt als hoch bis sehr hoch zu gewichten sind (Tourismus, Regionalwirtschaft und Arbeitsmarkt: sehr hoch; Inklusion: hoch; privates Interesse: mittel), überwogen, weshalb die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorzunehmende Interessenabwägung – wie auch von der belangten Behörde zutreffend erkannt – zugunsten der mbP auszugehen hat.

III.8.4.2. Abschließend zu den bisherigen Ausführungen betreffend die Gewichtung der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz und der privaten und öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Projekts sollen folgende, für das Überwiegen der Interessen an der Realisierung des Vorhabens entscheidungswesentliche Erwägungen festgehalten werden:

Wie bereits ausführlich dargelegt, handelt es sich im gegenständlichen Projektgebiet auf der W (F) trotz der Ausweisung von Landschafts- und Naturschutzgebieten nicht um einen unberührten Naturraum, sondern um eine bereits durch Liftanlagen, Schipisten und Gebäude anthropogen geprägte Landschaft, die durch diese Anlagen schon seit Jahrzehnten touristisch genutzt und überwiegend von dem entsprechend interessierten Publikum im Sommer und insb. im Winter aufgesucht wird. Diese jahrzehntelange touristische Nutzung trug und trägt wiederum wesentlich zur regionalen Wertschöpfung bei und sichert berufliche Perspektiven in einer ansonsten eher von Landflucht betroffenen Region.

Mit dem gegenständlichen Vorhaben wird in dieses vorbelastete Gefüge grob zusammengefasst dahingehend eingegriffen, dass bestehende Eingriffe verlagert (Liftanlage) oder erweitert (Schiweg) und punktuell zusätzliche Eingriffe bewirkt werden (Speicherteich mitsamt Kühlturmanlage, Lagerung von Schneekanonen). Wiewohl diesen Eingriffen unterschiedliche, teilweise gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter des Oö. NSchG 2001 zukommen (siehe ausführlich oben), haben alle eines gemeinsam: Mit sämtlichen Projektbestandteilen wird nicht die Aufschließung eines neuen Gebiets, sohin eines bisher völlig unberührten Naturraums vorbereitet oder durchgeführt, sondern ausschließlich die Erhaltung eines jahrzehntelang bestehenden Schigebiets beabsichtigt, indem insb. die Liftanlage und die Beschneiung modernisiert und an den Stand der Technik sowie an die heutigen Ansprüche der Gäste, im Winter und im Sommer, angepasst werden sollen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass durch die Tourismusindustrie grundsätzlich der Druck auf Naturräume steigt. Im vorliegenden Fall steht aber unstrittig der (existenzielle) Erhaltungsgedanke in einem bereits anthropogen erschlossenen Naturraum im Vordergrund: denn das Projekt, das im Rahmen des behördlichen Bewilligungsverfahrens infolge von Vorbesprechungen und Lokalaugenscheinen mehrmals überarbeitet und hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange verbessert wurde, dient der Erhaltung und Modernisierung des Schibetriebs im Bereich des F, damit der Erhaltung und Attraktivierung des gesamten Tourismusgebiets auf der W (eines großstadtnahen Erholungsgebiets) und damit der Erhaltung eines für die regionale Wertschöpfung wesentlichen Wirtschaftsfaktors. Mit der Erhaltung des touristischen Angebots, des Naturerlebnisses, im gegenständlichen Bereich der W kann zudem eine bewusste Lenkung der Besucherströme erfolgen, womit auch zum Schutz der umliegenden, noch unberührten Naturräume beigetragen wird.

III.8.4.3. Zusammengefasst ist für das erkennende Gericht im Rahmen der gegenständlich getroffenen Interessenabwägung von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass es sich beim vorliegenden Projekt nicht um eine Neubau-, sondern um eine – grundsätzlich in Maßen erweiterte – Erhaltungsmaßnahme handelt, die nicht nur für die mbP, sondern auch für die Öffentlichkeit, insb. für die Belange des Fremdenverkehrs, der Regionalwirtschaft und des Arbeitsmarktes wesentliche Vorteile mitbringt, die gesamtheitlich betrachtet die, durch einzelne Bestandteile des Projekts bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen (siehe ausführlich oben).

III.9.Nebenbestimmungen:

III.9.1. Nach § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 par. cit. erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Gemäß dieser Bestimmung sowie auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens hat die belangte Behörde zahlreiche eingriffsminimierende Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid festgelegt.

III.9.2. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Auflagen, Bedingungen und Befristungen behauptet, dass diese großteils nicht ausreichend konkret seien, wobei insb. Vorgangsweisen und Folgen teilweise völlig offen bleiben würden. Die Bf hat dazu „auszugsweise“ näheres Vorbringen zu den Auflagen 1, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 13 und 25 erstattet.

In der Auflage 1 wird die Einrichtung einer naturschutzfachlich versierten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben, die die Bauausführung dahingehend zu überwachen hat, als dass in Geländebereichen, welche an vom Projekt unmittelbar betroffenen Flächen angrenzen, keine wesentlichen Beeinträchtigungen erfolgen bzw. während der Bauphase verursacht werden (bspw. im Bereich der Bergstation die Hintanhaltung einer randlichen Beeinträchtigung des hangabwärts gelegenen Latschenbereiches). Die Bf wendet dazu ein, dass unklar sei, welche Maßnahme eine solche „wesentliche Beeinträchtigung“ bewirke. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die geforderte Einrichtung einer „naturschutzfachlich versierten“ ökologischen Bauaufsicht die Beauftragung von entsprechenden Fachleuten erfordert, die – wie auch der naturschutzfachliche ASV – das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. den möglichen (zu verhindernden) Eintritt einer solchen aus fachlicher Sicht ausreichend einschätzen werden können. Infolge der ausreichenden Bestimmbarkeit der Auflage erübrigten sich nähere Definitionen dieses – hier – fachlichen Begriffs. Es wird ergänzend auf den demonstrativ aufgezählten Aufgabenkatalog einer ökologischen Bauaufsicht in § 42a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 hingewiesen.

Die Auflage 4 schreibt vor, dass bei der Errichtung der Talstation der neuen Seilbahn die Flächen des unmittelbar angrenzenden NSG größtmöglich zu schonen sind, insb. die dortige Vegetation. Flächenbelastungen im NSG zur Errichtung der Außenwand der Talstation sind auf ein Minimum zu beschränken und ist die dortige Vegetation durch geeignete Maßnahmen (etwa Ausbringung eines Vlieses oder Baggermatratzen) zu schützen. Das sich aus dieser Auflage ergebende Schonungsprinzip bezieht sich, wie an den demonstrativen Aufzählungen (arg. „insbesondere“, „etwa“) ersichtlich ist, entgegen der Ansicht der Bf nicht nur auf die (oberirdische) Vegetation, sondern auch auf die Untergrundverhältnisse.

In der Auflage 6 wird im Zusammenhang mit der Schlägerung des Bergwalds für die neue Lifttrasse aufgetragen, einen Teil der geschlägerten Bäume (zumindest etwa 10%) verstreut als liegendes Totholz auf der Fläche im Trassenbereich liegen zu lassen, „sofern dieser Maßnahme keine zwingenden Sicherheitsaspekte entgegenstehen“. Mit ihrer Bemerkung, dass unklar sei, warum nur 10 % der gefällten Bäume als Totholz belassen werden sollen, vermag die Bf den vom ASV aus fachlicher Sicht vorgeschlagenen, von der belangten Behörde übernommenen Totholzanteil von zumindest 10 % (des auf einer Gesamtfläche von ca. 10.720 m² geschlägerten Bestands) nicht in Frage zu stellen. Hinsichtlich der „zwingenden Sicherheitsaspekte“ ist der Bf zuzustimmen, dass diese Vorgabe nicht ausreichend darlegt, dass nur solche zwingenden Gründe gemeint sein können, die sich aus anderen Rechtsmaterien, insb. dem Seilbahnrecht, ergeben, weshalb diesfalls die Auflage entsprechend zu konkretisieren war.

Das Vorbringen zur Auflage 7 beschränkt sich auf die Bemerkung der Bf, dass diese Auflage de facto eine „Niederwaldbewirtschaftung“ zur Folge habe. Die fachliche Notwendigkeit dieser Vorschreibung wird nicht angezweifelt (zumal es auch auf der Hand liegt, dass in einer Lifttrasse kein Höhenwachstum erfolgen soll, um die Passierbarkeit der Gondeln und die Sicherheit des Seilbahnbetriebs zu gewährleisten).

Die Behauptung der Bf betreffend die Auflage 9, wonach die Einschränkung der Hubschrauberflüge auf den „randlichen Bereich der neuen Seilbahntrasse“ nicht ausreichend konkret sei, kann nicht nachvollzogen werden. Aus der Auflage ergibt sich eindeutig, dass die beiden Naturschutzgebiete außerhalb des Luftraums über der neuen Seilbahntrasse nicht überflogen werden sollen.

Soweit die Bf einwendet, die Auflage 10 würde keine Vorgaben zu Bodenaufbau und Erosionsschutz für die Außenböschungen der geschütteten Dämme des Speicherteiches enthalten und in Auflage 11 werde unzulässig auf die nicht näher konkretisierte sicherheitstechnische Vertretbarkeit der Bestockung dieser Böschungen abgestellt, ist dem zu entgegnen, dass diese Außenböschungen jedenfalls aus bautechnischer Sicht standsicher ausgeführt werden müssen. Der Aspekt der Standsicherheit gibt den Bodenaufbau (geplant mit dem Aushubmaterial) vor und bestimmt, inwieweit eine Bestockung umsetzbar ist, weshalb an diesen vom ASV vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken bestehen.

Die Bf bringt in Zusammenhang mit Auflage 13 (Abtrag von Vegetationssoden und deren Wiederaufbringung nach Verfüllung der Künetten für Streckenkabel und Wasserleitungen) ohne nähere Begründung vor, dass diese Vorgangsweise „besonders im oberen Pistenbereich bei einem skelettreichen Boden so nicht möglich“ sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Feststellungen im Sachverhalt verwiesen, wonach sich diese Bereiche entsprechend rekultivieren werden.

Entgegen der Ansicht der Bf ist die Auflage 25 nicht „beinahe ein behördlicher Freibrief zu nachträglichen Projektadaptierungen“. Zum einen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, dass im gegenständlichen Verfahren nur das beantragte Projekt geprüft und bewilligt wurde. Allfällige nachträgliche anzeige- oder bewilligungspflichtige Projektänderungen sind von dieser Bewilligung nicht gedeckt und bedürfen eines gesonderten naturschutzrechtlichen Verfahrens zur Erwirkung des Konsenses. Auf diesen Umstand weist die Auflage 25 ausdrücklich hin und wird mit dieser Nebenbestimmung eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht nicht ersetzt, weshalb auch dieses Vorbringen der Bf ins Leere läuft.

III.9.3. Dem Einwand der fehlenden Vorschreibung einer Rückbauverpflichtung der Anlage für den Fall der dauernden Einstellung des Betriebs ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber für die Vorschreibung solcher Maßnahmen – ungeachtet der Tatsache, dass sie (zumeist) im öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz liegen wird – anlässlich der Bewilligung des Vorhabens keinen rechtlichen Rahmen im Oö. NSchG 2001 vorgibt. Eine solche Auflage kann daher nicht vorgeschrieben werden.

Soweit die Bf befürchtet, dass ein Rückbau im Falle der dauernden Einstellung des Betriebs die öffentliche Hand belaste, wird auf § 52 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 hingewiesen. Nach dieser Bestimmung hat der zuständige Landeshauptmann für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung über Abtragungs- und allfällige weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden, wobei auf öffentliche Interessen (worunter auch das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu zählen ist) Bedacht zu nehmen ist. Zur Kostentragung wird ausdrücklich normiert, dass die Kosten „für die Abtragungsmaßnahmen […] das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen“ hat.

III.9.4. In seinem Gutachten führt der naturschutzfachliche ASV aus, dass die Schlägerung der neuen Lifttrasse im Bergwald in den beiden Naturschutzgebieten zwecks Eingriffsminimierung außerhalb der Brut- / Aufzuchtzeit im alpinen bis hochalpinen Lebensraum erfolgen soll (eine Einschränkung für den Zeitraum der Winterruhe erübrigt sich angesichts der wintertouristischen Nutzung). Der Spruch des angefochtenen Bescheids war folglich gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 um eine entsprechende Auflage zu ergänzen. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung des § 9 Z 2 Oö. Artenschutzverordnung hingewiesen.

Ebenso erscheint es aus naturschutzfachlicher Sicht zweckmäßig nach Abtragung der alten Talstation und des Toilettengebäudes zur Rekultivierung der so entstandenen Flächen die aus dem Standort der neuen Talstation gewonnenen, entsprechend schonend abzutragenden Arnika-Borstgrasrasen-Vegetationssoden zu verwenden, weshalb diese Auflage im Spruch des angefochtenen Bescheids zusätzlich gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorzuschreiben war.

III.9.5. Gemäß § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 sind bei Vorhaben, die u.a. nach § 5 Z 7 leg. cit. und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f leg. cit. bewilligungspflichtig sind, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe der Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung und auf Grundlage eines Gutachtens vorzuschreiben. Bezugnehmend auf die bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass mit den gegenständlich relevanten Maßnahmen (Tal- und Bergstation, Einhausung des namenlosen Baches im Bereich der Talstation, Speicherteich für Beschneiungsanlage) keine nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen noch nachhaltige Schädigungen von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verbunden sind. Denn die Eingriffe in besonders wertvolle Lebensräume (Talstation mit Bach-Einhausung) beschränken sich auf im Vergleich zur Gesamtfläche der beiden LSG kleinräumige Teilbereiche. Die dauerhafte Rodung beim Speicherteich betrifft zwar eine große Fläche, aber keinen Lebensraum von besonders hoher fachlicher Wertigkeit, weshalb mit diesen – hinsichtlich des Naturhaushalts relevanten – Eingriffen die Schwelle einer nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigung iSd § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 nicht überschritten wird. Da auch der naturschutzfachliche ASV keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen hat, hat die belangte Behörde zutreffend keine Ausgleichsmaßnahmen nach par. cit. vorgeschrieben.

III.10. Kommissionsgebühren:

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz von Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der mbP (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts außerhalb der Amtsräume für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan 20,40 Euro.

Bei der am 25. Mai 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein waren der zuständige Richter, eine Schriftführerin und der naturschutzfachliche ASV anwesend. Die mündliche Verhandlung auf der W erschien dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erforderlich, um sich ein persönliches Bild von der Örtlichkeit machen zu können. Die Dauer dieser Amtshandlung betrug 13 halbe Stunden, weshalb von der mbP (Antragstellerin) eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 795,60 Euro (= 20,4 x 3 x 13) zu entrichten ist.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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