LVwG O LVwG-451406/9/HW/VEP

LVwG-451406/9/HW/VEPTribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2023

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Stattgabe, teilweise; Grundsteuer; Abgabenbescheid; Fälligkeit

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-451406/9/HW/VEP

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.451406.9.HW.VEP

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Wiesinger über die Beschwerde von M. S., x, vertreten durch K. Rechtsanwalts GmbH, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eggerding vom 03.03.2023, GZ: 062-2-0199/6, betreffend Festsetzung der Grundsteuer

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als der Messbetrag mit jeweils 70,48 Euro angegeben und der Jahresbetrag mit jeweils 352,40 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Unbekannt, Einlagezahl 37“ durch die Wortfolge „Einlagezahl 199“ ersetzt wird sowie die Angaben zu „Differenz“ (letzte Spalte) und der Satz „Aus obenstehender Nachverrechnung ergibt sich eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 1.145,46.“ entfallen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Der Bürgermeister der Gemeinde E. (in der Folge: „belangte Behörde“) setzte mit Bescheid vom 03.03.2023, GZ: 062-2-0199/6, gegenüber der Beschwerde führenden Partei (in der Folge: „Bf“) die Grundsteuer fest, wobei dieser Bescheid auszugsweise wie folgt lautet:

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I.2.Dagegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Bf Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil der Bescheid selbst keinen Hinweis darauf enthalte, dass hinsichtlich der Grundsteuer B allenfalls eine Aufrollung vorgenommen worden sei, was unter einer Aufrollung zu verstehen und warum eine Aufrollung durchgeführt worden sei. Der Einschreiter sei über eine allenfalls bevorstehende Aufrollung auch nicht informiert worden und es sei ihm keine Chance eingeräumt worden, zur Thematik der „Aufrollung“ eine Stellungnahme abzugeben. Die rechtliche Beurteilung erweise sich als unrichtig, da im Bescheid ein Mindestmaß an Informationen anzuführen sei, sodass der für die Wirksamkeit des Bescheides notwendige, normative Inhalt vorliege und das sei nicht der Fall. Der im Bescheid angeführte Messbetrag sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht erklärlich, warum nunmehr für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023 offensichtlich neue Jahresbeträge vorgeschrieben worden seien und inwieweit sich diese von den bisher vorgeschriebenen Jahresbeträgen unterscheiden würden. Auch die angeführten Differenzbeträge seien unrichtig. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Grundsteuerbescheid ersatzlos zu beheben und/oder allenfalls der Gemeinde Eggerding zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen.

I.3.Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.04.2023, GZ: 062-2-0199/6, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Bf ein Vorlageantrag eingebracht.

I.4.Mit Schreiben vom 09.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorliegenden Akt und das öffentliche Grundbuch. Es steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bf ist unter anderem Eigentümerin des Grundstücks Nr.: x/x, EZ x, KG x M., samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der Adresse x. Die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ x, KG x M., für die Bf wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 04.12.2019, TZ 4028/2019, bewilligt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6, erfolgte unter anderem in Bezug auf das Grundstück Nr.: x/x, EZ x, KG x M., eine Zurechnung des festgestellten Einheitswerts an die Bf mit Wirkung zum 01.01.2020. In diesem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6, wurde weiters mitgeteilt, dass der festgesetzte Grundsteuermessbetrag 70,48 Euro beträgt.

II.2.Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 04.12.2019, TZ 4028/2019, betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Bf liegt im Behördenakt auf und der Umstand, dass die Bf (nunmehr) Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr.: x/x, EZ x, KG x M., ist, ergibt sich (auch) aus dem Beschwerdevorbringen sowie einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch. Der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6, betreffend die Zurechnungsfortschreibung und die Information über die Höhe des Grundsteuermessbetrages wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Bf in der Beschwerde selbst angeführt und über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (ON 5) vorgelegt (ON 6). Zudem wurde dieser Bescheid der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.

III.Rechtliche Beurteilung:

III.1.Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 24.05.2012, 2009/15/0182). Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b BAO sein (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 250 Rz 7 mwN).

Abgabenbescheide haben neben dem Bescheidadressaten (wobei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht schadet, wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text des Spruches selbst, sondern im Kopf des Bescheides genannt ist [vgl. VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212; so auch Ritz/Koran, BAO7 § 93 Rz 6]) im Spruch die Art und Höhe der Abgaben und die Bemessungsgrundlagen zu enthalten (vgl. § 198 Abs. 2 BAO). Ein rechtswirksamer Abgabenbescheid liegt auch dann vor, wenn er keine Angaben über die Fälligkeit enthält (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 198 Rz 14 mwN). Bestehen über den Inhalt eines Bescheidspruchs Zweifel, ist zu dessen Deutung die Begründung heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064; so auch Ritz/Koran, BAO7 § 93 Rz 17 mwN).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides selbst, dass gegenüber der Bf die Grundsteuer („Art der Abgabe“) für das Grundstück Nr.: x/x, KG x M., unter Anwendung eines Messbetrages von 70,49 Euro und eines Hebesatzes von 500 % für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre (arg.: „ab 01.01.2020“; „Bemessungsgrundlage“) in der Höhe von jeweils 352,45 Euro („Höhe der Abgabe“) festgesetzt wird, sodass alle erforderlichen Spruchbestandteile im Sinne des § 198 Abs. 2 BAO vorliegen. Auch wird im Übrigen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit hingewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird sodann ausgeführt, dass der Grundbesitz der Grundsteuer unterliegt, der Eigentümer Steuerschuldner ist, dass bei der Berechnung der Steuer von dem, vom zuständigen Finanzamt mittels Einheitswertbescheides festgesetzten, Grundsteuermessbetrag auszugehen ist sowie dass sich die Grundsteuer aus dem Grundsteuermessbetrag vervielfacht mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz errechnet.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind daher auch die Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar dargelegt und es wird insbesondere auf den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich (mit dem der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird) verwiesen (vgl. dazu etwa VwGH 03.09.2008, 2006/13/0122; so auch Ritz/Koran, BAO7 § 93 Rz 15 mwN).

Das Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Bf, wonach der für die Wirksamkeit des Bescheides notwendige, normative Inhalt nicht vorliege, geht damit ins Leere.

Dass die Grundsteuer für das Grundstück Nr.: x/x, EZ x, KG x M., festgesetzt werden soll, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus der - insofern eindeutigen - Bezeichnung durch Nennung der Grundstücksnummer (GSt-Nr.: x/x) und der Angabe der Grundstücksadresse (x). Die Einlagezahl (EZ x anstelle - wie im Bescheid angegeben - EZ x) ist zu korrigieren.

III.2.Aus dem von der rechtsfreundlich vertretenen Bf in der Beschwerde angeführten und mit Eingabe ON 6 selbst vorgelegten Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6, folgt, dass eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts (gemäß § 21 Abs. 4 BewG) unter anderem betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück an die Bf ab dem 01.01.20220 aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgte. Weiters wurde in diesem Bescheid informativ mitgeteilt, dass damit insbesondere nicht der Grundsteuermessbetrag geändert wird und dieser (unverändert) 70,48 Euro beträgt.

Dieser Einheitswertbescheid im Sinne des § 186 BAO stellt einen sogenannten Grundlagenbescheid für den (abgeleiteten und) hier angefochtenen Abgabenbescheid (Grundsteuervorschreibung) dar (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 252 Rz 9 mwN; siehe dazu auch den Hinweis im Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023: Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben.). Der abgeleitete Bescheid ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 252 Rz 3).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, dass gegenüber der Bf (als neuer Eigentümerin) keine Festsetzung der Grundsteuer erfolgen hätte dürfen, zumal im Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6, die Zurechnung des Einheitswerts an die Bf festgestellt wurde und begründend dazu im Übrigen ausgeführt wurde, dass diese Feststellung wegen einer Änderung in der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse) erforderlich war. Daraus folgt vielmehr, dass aufgrund des Eigentumserwerbs durch die Bf im Jahr 2019 der (neue) Einheitswertbescheid zum 01.01.2020 vom Finanzamt erlassen und infolgedessen von der belangten Behörde die von der Bf monierte „Aufrollung“ der Grundsteuer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde.

Zumal sich allerdings der Grundsteuermessbetrag (im Zuge der erfolgten Zurechnungsfortschreibung mit dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.01.2023, GZ: 50 062-2-0199/6) nicht änderte, ist der Beschwerde insofern stattzugeben, als der Messbetrag mit jeweils 70,48 Euro anzugeben und der sich daraus errechnende Jahresbetrag mit jeweils 352,40 Euro festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da insbesondere abgeleitete Bescheide gemäß § 252 Abs. 2 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die in einem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid) getroffenen Feststellungen unzutreffend sind und sich weder aus dem Vorbringen der Bf noch aus dem vorliegenden Akt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken gegen die Festsetzung der Grundsteuer ab dem Jahr 2020 gegenüber der Bf ergeben haben.

Im Zusammenhang der Korrektur des Messbetrages und des sich errechnenden Grundsteuerjahresbetrages haben im gegenständlichen Fall die betreffenden Angaben zu „Differenz“ (letzte Spalte) sowie der Satz „Aus obenstehender Nachverrechnung ergibt sich eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 1.145,46.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen, da diese Teile ohnehin nicht im Spruch eines Bescheides enthalten sein müssen und der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe nur Informationscharakter zukommt, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 § 198 Rz 3; Ritz/Koran, BAO7 § 198 Rz 12).

III.3.Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung erfolgte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, sodass dieser Beurteilung keine Bedeutung über den gegenständlichen Einzelfall hinaus zukommt.

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