LVwG O LVwG-752884/2/KHa

LVwG-752884/2/KHaTribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Aufhebung; Verfall; Beschlagnahme; Nebenstrafe; Verfallsausspruch, vorweggenommen

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-752884/2/KHa

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.752884.2.KHa

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Mag. Haas über die Beschwerde des F S, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 9. Jänner 2023, GZ: BHUU/922160011302/22, betreffend Ausspruch des Verfalls gemäß § 41 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) den

BESCHLUSS

I.Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Jänner 2023, GZ: BHUU/922160011302/22, aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Am 28. Dezember 2022 gegen 15:20 Uhr wurden im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X an der x Grenze in x, folgende pyrotechnischen Gegenstände vorgefunden, die vom Beschwerdeführer in das österreichische Staatsgebiet eingeführt wurden:

2 Stück, Feuerwerkskörper, Vulkane, „Volcano“, Kategorie F3

2 Stück, Feuerwerkskörper, Vulkane, „Colour“, Kategorie F3

2 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie, „Heroes“, Kategorie F3

1 Packung (á 12 Stück), Feuerwerkskörper, Kugelbomben, „Maniak“, Kategorie F4

1 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Red Demon“, Kategorie F3

1 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Super Atom“, Kategorie F3

2 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Monster King“, Kategorie F3

1 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Air Ballett“, Kategorie F3

1 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Fireworks Show“, Kategorie F3

1 Stück, Feuerwerkskörper, Batterie „Pyrotechnology 2020“, Kategorie F3

60 Packungen (á 20 Stück), Feuerwerkskörper, Knallkörper, „Dum Bum“, Kategorie F3

Der Beschwerdeführer händigte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Amtshandlung folgende Papiere aus:

-Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes, ausgestellt durch die Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, für FS Fireworks, F S

-Beförderungspapiere für gefährliche Güter auf der Straße an FS-Fireworks, vom 28. Dezember 2022

Die genannten pyrotechnischen Gegenstände wurden vor Ort gemäß § 39 VStG beschlagnahmt.

I.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. Jänner 2023, GZ: BHUU/922160011302/22, wurden die im Spruch des Bescheides näher aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F3 und F4, welche am 28. Dezember 2022 von einem hierzu ermächtigten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 VStG beschlagnahmt wurden, gemäß §§ 28, 40 und 41 Pyrotechnikgesetz für verfallen erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 um 15:20 Uhr die genannten pyrotechnischen Gegenstände ohne behördliche Bewilligung besessen und dieser dadurch den Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG erfüllt habe, sodass die Gegenstände für verfallen zu erklären seien.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Jänner 2023 eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser zusammengefasst ausführte, dass er seit über 5 Jahren Pyrotechniker mit angemeldetem Gewerbe in X sei und er seine Ausbildung dual in X und Österreich absolviert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits in Österreich Feuerwerke abgebrannt, für welche auch die Erlaubnis erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch vorab über die Voraussetzungen der Verbringung der pyrotechnischen Gegenstände erkundigt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch einen Fehler begangen haben, tue ihm dieser leid und werde er das nächste Mal richtig handeln.

Der Beschwerdeführer ersuche jedoch, eine Lösung für die einbehaltenen pyrotechnischen Gegenstände zu finden und diese an den Beschwerdeführer herauszugeben.

I.4. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

I.5. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gab die belangte Behörde bekannt, dass das dem Verfallsbescheid zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch anhängig ist und diesbezüglich noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde.

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Beschwerde.

Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem auch nicht beantragt.

Zudem ergibt sich bereits aus dem Behördenakt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

II.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Anzeige vom 29. Dezember 2022 samt Beilagen (Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung, Lichtbildbeilagen) sowie in die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen und in die Beschwerdeschrift.

Weiters wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das dem Verfallsausspruch zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 40 PyroTG noch nicht abgeschlossen ist und diesbezüglich noch eine Entscheidung der belangten Behörde aussteht.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:

„Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen

Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls

entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,

2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person

a)der Antragsteller oder

b)ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder

3. bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung

beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 2 lit. b

über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

[…]“

„Verwaltungsübertretungen

§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 €

oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen

zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

„Verfall

§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung

zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem

Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint,

oder

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt

ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.“

III.2. Zum Verfallsausspruch gemäß § 41 Abs. 1 PyroTG:

III.2.1. Zur Rechtsnatur des Verfalls von Gegenständen ist auszuführen, dass dieser grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung tritt. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten und zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Erscheinungsformen besteht darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.200, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17 Rz 1 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

Aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalls nach der Strafbestimmung des § 40 PyroTG sowie aus der Textierung des § 41 Abs. 1 PyroTG, wonach pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die den Gegenstand einer nach § 40 PyroTG strafbaren Handlung bilden, von der Behörde bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für verfallen zu erklären sind, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber den im Pyrotechnikgesetz geregelten Verfall jedenfalls (auch) als (Neben)Strafe angesehen hat und insoweit an den Tatbestand des § 40 PyroTG anknüpft. Lediglich in jenen Fällen, in denen keine bestimmte Person verfolgt werden kann, ist auf den Verfall selbständig zu erkennen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 40 Abs. 2 PyroTG). Auch aus dem Kontext der Textierung des § 41 Abs. 1 PyroTG zu § 41 Abs. 2 PyroTG ergibt sich somit, dass lediglich in jenen Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt werden kann, sodass ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 40 PyroTG nicht geführt werden kann, selbständig auf den Verfall erkannt werden kann (vgl. dazu auch RV 367 BlgNR XXIV. GP, 22). In allen anderen Fallkonstellationen bedarf es zur Verfallserklärung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 40 PyroTG und ist diese im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens auszusprechen.

III.2.2. Der Strafcharakter eines derartigen Verfallsausspruches wird insbesondere auch dadurch deutlich gemacht, dass eine Verwaltungsübertretung (und nicht nur eine Gefahrenlage) Voraussetzung des Verfalls ist (dazu LVwG Salzburg vom 23.11.2015, LVwG-10/416/9-2015; zur Regelung des § 52 Abs. 1 WaffG: LVwG Niederösterreich vom 23.02.2022, LVwG-AV-98/001-2022; siehe auch VwGH 04.04.1990, 89/01/0086). Somit ist der Verfall im Spruch des Straferkenntnisses auszusprechen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134; vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17 [Stand 1.5.2017, rdb.at], Grosinger/Siegert/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht5, § 52 Anm. 1).

III.2.3. Zusammengefasst verlangt somit ein Verfallsausspruch gemäß § 41 Abs. 1 PyroTG, dass ein Verfall der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze ausgesprochen werden kann, wenn diese den Gegenstand einer nach dem § 40 PyroTG als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden. Für einen vorweggenommenen bescheidmäßigen Verfallsausspruch gibt es demgegenüber keine gesetzliche Grundlage.

Aus Anlass der Beschwerde war somit der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtsvorschrift des § 41 PyroTG und weicht die gegenständliche Entscheidung zudem auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung stütz sich vielmehr auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Verfallsausspruches.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.