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LVwG-605817/2/BL/SNI•LVwG O LVwG-605817/2/BL/SNI
LVwG-605817/2/BL/SNITribunal Administrativo Regional14 de mar. de 2023
Abweisung; Rückstrahler; Spray; Verkehrssicherheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lang über die Beschwerde des M T, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.02.2023, GZ: BHSD/923140001567/23, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG)
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die verletzten Rechtsvorschriften lauten:
„§ 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 57/2007, iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 iVm § 14 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014“.
II.Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Straferkenntnis vom 15.02.2023, GZ: BHSD/923140001567/23, der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro vorgeschrieben. Vorgeworfen wurde dem Bf, er habe am 28.02.2022 um 07:53 Uhr in der Gemeinde Suben, X, nächst dem Haus X, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG) entspricht, da unzulässige Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden wären, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt worden sei, da beide hinteren roten Rückstrahler schwarz lackiert gewesen wären. Der Bf habe dadurch § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 57/2007 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 50/2012 verletzt, wodurch eine Geldstrafe iSd § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017 zu verhängen gewesen sei.
I.2.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mittels E-Mail vom 27.02.2023 Beschwerde, in welcher er mitteilte, dass die Rücklichter bzw. die Rückstrahler nicht schwarz lackiert oder foliert gewesen wären. Dieses Schreiben ließ jedoch zunächst nicht erkennen, welche Person die Beschwerde erhoben hat. Diesbezüglich erging am selben Tag seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag an den Bf mit der Aufforderung um Bekanntgabe, von welcher Person die Beschwerde stammt. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Bf mit E-Mail vom 27.02.2023 nach, indem er seinen Namen sowie das Kennzeichen des gegenständlichen KFZ mitteilte.
I.3.Mit Schreiben vom 27.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezugnehmenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Beweiserhebung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Eine weitere Klärung des Sachverhalts bzw. der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung war nicht zu erwarten.
II.2.Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 28.02.2022 um 07:53 Uhr in X (Gemeinde Suben) nächst dem Haus X wurde festgestellt, dass bei dem vom Bf gelenkten und auf Herrn C T zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X beide hinteren Rückstrahler (rot) mit schwarzem Spray lackiert waren. Es wurden daher unzulässige Änderungen an Teilen des gegenständlichen PKWs vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurde.
Betreffend den Bf scheinen im Verwaltungsvorstrafenregister sieben rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei fünf dieser Vormerkungen Verstöße gegen Rechtsnormen des KFG darstellen. Bei einer dieser fünf Vormerkungen ist während des Rechtsmittelverfahrens die Tilgung eingetreten.
II.3.Beweiswürdigung:
Der unter Punkt II.2. festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Tatsache, dass beide hinteren Rückstrahler mit schwarzem Spray lackiert waren, ist sowohl der Anzeige der Polizeiinspektion Schardenberg vom 01.03.2022 und den dieser angeschlossenen Lichtbildern des gegenständlichen PKW, als auch dem im Zuge der Überprüfung durch die Landesprüfstelle OÖ am 29.03.2022 angefertigten Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 zu Nr. 45476647 in der Mängelauflistung zu Mangel Nr. 4.8.2 zu entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Bf ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug des Verwaltungsvorstrafenregisters.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Rechtsvorschriften:
§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung zum Tatzeitpunkt, BGBl. I Nr. 57/2007, lautet:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
§ 4 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung zum Tatzeitpunkt, BGBl. I Nr. 134/2020, lautet:
„§ 4. Allgemeines
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.“
§ 14 Abs. 5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung zum Tatzeitpunkt, BGBl. I Nr. 87/2014, lautet:
„§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung zum Tatzeitpunkt, BGBl. I Nr. 9/2017, lautet:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
III.2.Objektive Tatseite:
Der Lenker eines KFZ darf dieses erst in Betrieb nehmen, wenn er sich – soweit ihm dies zumutbar ist – davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende KFZ den Vorschiften des KFG entspricht. Dabei muss ein KFZ verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein, wobei die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Fahrzeugs maßgebenden Teile bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein muss.
Hinsichtlich der Rückstrahler eines KFZ ist im KFG angeordnet, dass ein KFZ hinten mit einer geraden Anzahl an Rückstrahlern ausgerüstet sein muss, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).
Im vorliegenden Fall waren zum Tatzeitpunkt beide hinteren Rückstrahler des gegenständlichen KFZ, welche nach den gesetzlichen Vorschriften rot sein sollten, mit schwarzem Spray lackiert, was einen schweren Mangel, welcher für den Lenker leicht erkennbar ist, darstellt. Durch diese unzulässige Änderung an den Rückstrahlern des PKW wurde die verkehrs- und betriebssichere Verwendung iSd § 4 Abs 1 KFG herabgesetzt, wodurch der objektive Tatbestand des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 5 KFG jedenfalls erfüllt wurde, wodurch die Sanktionsnorm des § 134 Abs. 1 KFG zur Anwendung gelangt.
Selbst wenn die beiden Rückstrahler des gegenständlichen Fahrzeuges zum jetzigen Zeitpunkt keine schwarze Lackierung mehr aufweisen sollten (da im Gutachten gemäß § 56 vom 30.05.2022 kein entsprechender Mangel mehr festgehalten ist), wurde dennoch im Tatzeitpunkt der Tatbestand des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 5 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
III.3.Subjektive Tatseite:
Das KFG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung gelangt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams-delikt). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 9 [Stand 01.05.2017, rdb.at]; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 691 mwN). Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Da der Bf nichts vorgebracht hat, was auf subjektiver Ebene geeignet wäre, ihn zu entlasten und mangelndes Verschulden auch sonst nicht hervorgekommen ist, ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Einem Lenker eines Kraftfahr-zeuges muss die hier relevanten Regelungen des KFG, wonach die Rückstrahler eines KFZ im Licht eines Schweinwerfers rotes Licht rückstrahlen müssen und somit anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar machen um eine verkehrs- und betriebssichere Verwendung der maßgebenden Teile des Fahrzeuges sicherzustellen, bekannt sein.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
III.4.Strafbemessung:
Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass es sich dabei laut ständiger Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Der konkrete Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG, in der hier anzuwendenden Fassung, bis 5.000 Euro.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
Zweck der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die technische Beschaffenheit von Fahrzeugen ist es, möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, die Mängel aufweisen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen für die Verkehrssicherheit dar. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen des KFG der Sicherheit der im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeuge und somit auch der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, wobei das geschützte Rechtsgut vor allem auch Gesundheit und Leben sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist insofern nicht gering.
Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (bei einem Strafrahmen von 5.000 Euro). Mangels Angaben des Bf konnte die belangte Behörde von durchschnittlichen bzw. mittleren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehen, wobei die belangte Behörde das monatliche Nettoeinkommen des Bf auf 1.200 Euro schätzte, sowie keine Sorgepflichten und kein Vermögen annahm.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Bf nicht zugute, da im Verwaltungsvorstrafenregister den Bf betreffend bereits sieben rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen, wobei fünf dieser Vorstrafen (Verstöße gegen das KFG) einschlägig sind. Diese einschlägigen Vorstrafen wurden seitens der belangten Behörde bei der Strafbemessung als straferschwerend berücksichtigt.
Anzumerken ist, dass eine dieser fünf einschlägigen Vorstrafen mittlerweile getilgt ist. Bereits getilgte Verwaltungsstrafen dürfen gemäß § 55 Abs. 2 VStG 1991 bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Tritt die Tilgung jedoch während des Rechtsmittelverfahrens ein, ist dieser Umstand noch zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5. 11. 1997, 97/03/0141).
Zusammengefasst erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im konkreten Fall tat- und schuldangemessen festgesetzt und auch im Hinblick auf durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der belangten Behörde ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch aus spezialpräventiven und generalpräventiven Erwägungen ist die festgesetzte Strafe erforderlich.
III.5.Spruchkorrektur:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.
Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; vgl. auch stRsp VwGH 27.03.2020, Ra 2018/17/0168; 17.12.2021, Ra 2019/17/0033).
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zwar eine wörtliche Umschreibung eines Fehlverhaltens zu entnehmen, unterblieben ist jedoch die korrekte und vollständige Nennung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der geltenden Fassungen. Die belangte Behörde hat zwar die Bestimmung des § 4 KFG richtig zitiert, jedoch hat sie anstelle von Absatz 1 fälschlicherweise Absatz 2 angeführt, sich jedoch im Spruch korrekt auf die verkehrs- und betriebssichere Verwendung von Fahrzeugen und deren maßgebenden Teilen gestützt. Zusätzlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die – die konkrete Tat noch näher regelnde – Bestimmung des § 14 Abs. 5 KFG anzuführen, welche sich auf die Eigenschaft der roten Rückstrahler eines Fahrzeuges bezieht. Damit entspricht der Spruch nicht den in § 44a VStG normierten Voraussetzungen; er war folglich entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen. (zur Korrektur/Ergänzungspflicht z.B. VwGH 06.05.2019, Ra 2019/16/0078; 13.09.2018, Ra 2018/16/0062)
Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsvorschriften (jeweils KFG) waren daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0328-6, richtig zu zitieren. Die Normen einer Rechtsvorschrift sind demnach mit der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung anzuführen.
Durch die Korrekturen kommt es nicht zu einem „Austausch der Tat“, weil kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wird (vgl. stRsp. z.B. VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006).
III.6.Verfahrenskosten:
Entsprechend § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 20% der verhängten Strafe – somit 40 Euro – vorzuschreiben.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro, festgesetzt. Dieser Betrag bleibt mit 20 Euro unverändert.
III.7.Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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