LVwG O LVwG-451282/4/KPe

LVwG-451282/4/KPeTribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2022

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Regest

Beschwerde, unzulässig; Parteifähigkeit; Abgabenverfahren; Amt der Landesregierung; Kostenersatz; Feuerwehreinsatz

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-451282/4/KPe

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.451282.4.KPe

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und –erhaltung, Straßenmeisterei X, vertreten durch S C P Rechtsanwälte GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Marchtrenk, vom 03.12.2021, GZ: I-163010-2021-01/ReRi, betreffend Kostenersatz im Zuge des Feuerwehreinsatzes vom 24.10.2020 den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Marchtrenk (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.12.2021 zu GZ: I-163010-2021-01/ReRi, wurde die Straßenmeisterei X, Adresse, verpflichtet, für den kostenpflichtigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Marchtrenk vom 24.10.2020 gemäß § 6 Abs 5 Oö. Feuerwehrgesetz LGBl Nr. 104/2014 idF LGBl. Nr. 116/2020 iVm § 2 Feuerwehrgebührenordnung der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 14.12.2017 Gebührenersatz im Gesamtausmaß von 9.553 Euro zu leisten.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Freiwillige Feuerwehr Marchtrenk am 24.10.2020 von der Straßenmeisterei X zu einem technischen Hilfseinsatz zur Beseitigung einer Ölspur auf der X Bundesstraße X Kreuzung U bis S angefordert worden sei. Dieser Einsatz diente der Abwehr eines Schadens für die Umwelt sowie der Gewährleistung eines sicheren und ungehinderten Verkehrs. Damit sei eine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr gegeben. Nachdem keine Ausnahmebestimmungen auf derartige technische Hilfseinsätze anwendbar seien, sei die Tätigkeit der Feuerwehr gem. § 6 Abs 1 Oö. Feuerwehrgesetz nach Maßgabe der Feuerwehrgebührenordnung kostenpflichtig. Derartige Kosten seien mit Bescheid vorzuschreiben.

I.2.Gegen den genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und –erhaltung, Straßenmeisterei X (im Folgenden: Bf), vom 24.01.2022. Die Bf wendete im Wesentlichen ihre fehlende Rechtssubjektivität ein und brachte weiters vor, dass sie den Feuerwehreinsatz nicht veranlasst habe. Der Kostenersatz sei überdies nicht nach den Bestimmungen des Oö. Feuerwehrgesetzes sondern nach Maßgabe des § 31 WRG 1959 (als lex specialis) vorzuschreiben. Die Kosten seien im Übrigen unverhältnismäßig. Die Bf stellte die Anträge, das Landesveraltungsgericht möge durch Senat entscheiden, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die Beschwerde infolge Nichtigkeit als unzulässig zurückweisen, und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen.

I.3.Die Rechtssache wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 19.07.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17.08.2022 wurde der belangten Behörde die Erlassung einer (gesetzlich zwingend vorgeschriebenen) Beschwerdevorentscheidung aufgetragen.

I.4.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.09.2022, GZ: I-163010-2021-03/ReRi, eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerdevorentscheidung getroffen, welche inhaltlich als Abweisung der Beschwerde zu werten ist. Adressat der Beschwerdevorentscheidung war das „Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und –erhaltung, Straßenmeisterei X“.

I.5.Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 13.10.2022 hat die Bf die Vorlage der Rechtssache zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beantragt.

I.6.Die belangte Behörde hat die Rechtssache unter Anschluss des Behördenakts mittels Vorlageschreiben vom 25.10.2022 (eingelangt am 28.10.2022) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

I.7.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter, da das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde und in den vorgelegten Behördenakt. Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang (= festgestellte Sachverhalt) lässt sich zweifelsfrei dem Akt entnehmen. Darüber hinausgehende Feststellungen waren nicht erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Antrags der Bf – entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft erkennbar war, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 274 Rz 11f).

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Der Bescheidadressat als konstitutives Bescheidmerkmal

Gemäß § 92 Abs 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben. Dabei ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs 2 BAO).

Die Benennung jener Person, der gegenüber der Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (VwGH 6.04.1994, 91/13/0234, Slg 6881/F; 13.03.1997, 96/15/0118, ÖStZB 1998, 178; 17.10.1998, 98/15/0036, ÖStZB 1999, 537).

Die Adressierung der Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkung entfalten (vgl. etwa VwGH 27.9.2012, 2009/16/0185; Ritz/Koran, BAO7 § 79 Rz 4).

III.2.Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (grundsätzlich) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Träger von Rechten und Pflichten zu sein und somit (prozessualer) Ausfluss der Rechtsfähigkeit.

Die abgabenrechtliche Rechtsfähigkeit, die mit der zivilrechtlichen nicht gleichzusetzen ist, wird durch die materiellen Abgabenvorschriften bestimmt (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ § 79, Anm. 2).

Adressat eines Abgabenbescheides kann damit nur ein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden. Soll der Leistungsbescheid zwangsvollstreckt werden, muss der von der Abgabenfestsetzung Betroffene ebenso wie der im Rückstandsausweis Genannte prozessual rechtsfähig im Sinn des § 79 BAO sein (vgl. VwGH 25.05.1992, 91/15/0085).

III.3.Rechtsfähigkeit des Amts der Oö. Landesregierung

Die Ämter der Landesregierungen finden ihre rechtliche Grundlage im Bundesverfassungsgesetz vom 30.06.1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl Nr. 289/1925, idF BGBl I Nr. 14/2019.

Beim Amt der Oö. Landesregierung handelt es sich um den Geschäftsapparat (administrativen Hilfsapparat) des Landeshauptmanns und der Landesregierung (Art 53 Abs 1 Oö. L-VG) zur Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 53 Abs 5 Oö. L-VG, Art 3 Abs 1 BVG ÄmterLReg).

Wie oben unter Punkt III.2. dargelegt, bestimmt sich die (abgabenrechtliche) Rechtsfähigkeit des Amts der Oö. Landesregierung primär nach den Abgabenvorschriften, ist in diesen nicht Anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

In Ermangelung entsprechender Regelungen in einschlägigen Verwaltungs- bzw. Abgabenvorschriften sind im konkreten Fall die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Beurteilung der Rechts- und Handlungsfähigkeit des Amts der Oö. Landesregierung heranzuziehen.

Gem. § 26 ABGB sind auch juristische Personen handlungsfähig. Als juristische Personen anerkannt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden (vgl. 1 Ob 73/67 SZ 40/66; 2 Ob 63/50 JBl 1950, 290). Diese können Träger von Privat- als auch Hoheitsrechten sein (vgl. Art 17, 23, 116 B-VG). Davon zu unterscheiden sind Behörden und Ämter, welche keine juristischen Personen öffentlichen Rechts sind und diesen auch keine Rechtsfähigkeit iSd § 26 ABGB zukommt (vgl. Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4, § 26, Rdz 4).

Das Amt der Oö. Landesregierung ist damit lediglich Hilfsapparat, nicht aber eigenständiger Rechtsträger, sodass – in Ermangelung einer Rechtspersönlichkeit – auch dessen Parteifähigkeit im Abgabenverfahren zu verneinen ist (vgl. VwGH 03.06.1997, 97/08/0087).

III.4.Berichtigung des Bescheidadressaten

Die belangte Behörde hat als Adressaten des verfahrensgegenständlichen Bescheids die „Straßenmeisterei X“ bezeichnet. In der ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde den Bescheidadressaten dahingehend präzisiert, als diese an das „Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und –erhaltung, Straßenmeisterei X“ gerichtet wurde. Dies steht auch im Einklang mit den Organisationsvorschriften, zumal die Straßenmeisterei X organisatorisch beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilungsgruppe 6. Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung 6.4. Straßenneubau und -erhaltung mit der zugeordneten Aufgabe „Straßenneubau und –erhaltung“ angesiedelt ist (§ 1 Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung).

Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Bescheidadressaten um keinen Rechtsträger. Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich die belangte Behörde bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten in der Bezeichnung bloß vergriffen hat und im Sinne des § 293 BAO ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers (dort: Magistrat) anstelle des Rechtsträgers selbst als Bescheidadressat jedenfalls dann dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Behörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte. (VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 (vS), Slg 6675/F = ÖStZB 1992, 845)

Die "Formstrenge", die einem "Umdeuten" des Bescheidadressaten entgegensteht, dient dazu, Rechtsunsicherheiten vorzubeugen. Eine derartige Rechtsunsicherheit besteht aber nicht, wenn dem im Bescheid als Adressat Bezeichneten nur die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers zukommt, diesem gegenüber als Partei des Abgabenverfahrens nach der objektiven Rechtslage die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist und aus dem Bescheid insgesamt - also auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung - nicht auf einen davon abweichenden Bescheidwillen der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann, wenn also eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062).

Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre demnach dann zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde (vgl. VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005 mwN).

Eine zweifelsfreie Identifizierung des Bescheidadressaten ist in gegenständlichem Fall allerdings nicht möglich: Das Amt der Landesregierung ist als Hilfsapparat sowohl für den Rechtsträger Land Oberösterreich als auch (im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung) für den Rechtsträger Bund tätig. Nachdem die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung – trotz entsprechender Einwendungen der Bf – auf dem (nicht rechtsfähigen) Bescheidadressaten beharrte, kann von einem offenkundigen Schreibfehler keine Rede sein. Überdies ist auch der Bescheidbegründung kein Hinweis zu entnehmen, welcher (dahinterstehende) Rechtsträger von der belangten Behörde tatsächlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet werden sollte.

III.5.Zustellung des Bescheids

Nach dem Akteninhalt ist der beschwerdegegenständliche Bescheid an die „Straßenmeisterei X“ adressiert worden.

Ergeht ein Bescheid an die „Straßenmeisterei X“ (als Abteilung des Amts der Oö. Landesregierung), ist aber auch die entsprechende Zustellverfügung insoweit rechtswidrig, als mit Amt der Oö. Landesregierung bzw. ihrer Abteilung „Straßenmeisterei X“ der Hilfsapparat sowohl des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird und daher selbst dann, wenn man das Land Oberösterreich als Bescheidadressat hinter dieser Bezeichnung erkennen wollte, offenbliebe, wem dieser Bescheid zuzustellen wäre (vgl. VwGH vom 03.06.1997, 97/08/0087).

Nachdem es im konkreten Fall auch einer Zustellung mangelt, ist zudem davon auszugehen, dass der Bescheid überhaupt nicht erlassen wurde.

III.6.Aus oben genannten Gründen ist eine Beschwerde der Bf gegen den zugrundeliegenden Behördenakt unzulässig, sodass die Beschwerde mit Beschluss gem. § 260 Abs 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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