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LVwG-752622/2/ER•LVwG O LVwG-752622/2/ER
LVwG-752622/2/ERTribunal Administrativo Regional6 de mai. de 2022
Vergütung; Erwerbstätigkeit; Antragslegitimation
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des E O A, G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. April 2022, GZ: 0043590/2022, betreffend Epidemiegesetz
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids das Wort „abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 5. April 2022, GZ: 0043590/2022, wies der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 23. Februar 2022 auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz in Höhe von 259,71 Euro ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bf von 24. Jänner 2022 bis 3. Februar 2022 gemäß § 7 bzw § 17 Epidemiegesetz – EpiG durch Bescheid der belangten Behörde abgesondert gewesen sei. Der Bf habe eine Vergütung gemäß § 32 EpiG für die Dauer seiner Absonderung beantragt. Da der Bf laut den der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen im Absonderungszeitraum in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden und er im Absonderungszeitraum auch keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei nach Erläuterung der Fakten am 17. März 2022 und wiederholter Aufforderung, den Antrag zu berichtigen bzw unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen, was nicht erfolgt sei, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in der er ausführt, er sei im Absonderungszeitraum in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden, da das Unternehmen seinen Mitarbeitern erst nach einem Monat Probezeit ein „Beschäftigungsschreiben“ ausstelle. Es habe keine offizielle Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, der Bf habe am 20. Jänner 2022 gearbeitet und daher Anspruch auf Entschädigung. Die Diagnose Covid habe das Unternehmen veranlasst, sich vom Bf zu trennen, um ihn danach erneut einzustellen. Das sei eine Diskriminierung aus gesundheitlichen Gründen. Er habe auch für den Fall der Kündigung am 21. Jänner 2022 keine „Kündigungsgebühr“ vom Unternehmen erhalten. Der Bf habe am 11. Jänner 2022 zu arbeiten begonnen und sei im Zuge seiner Erkrankung während der Probezeit gekündigt worden, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen diskriminiert worden sei. Mittlerweile habe er – nachdem er nach der Erkrankung wieder eingestellt worden sei – seine Dienste bei dieser Firma beendet, da sich dieses Unternehmen nicht um die Gesundheit seiner Mitarbeiter kümmere. Seiner Beschwerde legte der Bf seine Korrespondenz mit dem ggst Unternehmen bei.
I.3. Mit Schreiben vom 26. April 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den Verwaltungsakt. Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf trat am 11. Jänner 2022 seinen Dienst bei einem Unternehmen an. Die Probezeit betrug einen Monat. Am 21. Jänner 2022 erkrankte der Bf und wurde an diesem Tag von dieser Firma wieder abgemeldet. Am 24. Jänner 2022 wurde beim Bf eine Covid-Infektion diagnostiziert, mit Bescheid vom 26. Jänner 2022 wurde er mit Wirkung von 24. Jänner 2022 bis einschließlich 3. Februar 2022 von der belangten Behörde gemäß § 7 EpiG abgesondert. Am 10. Februar 2022 nahm der Bf seine Arbeit beim ggst Unternehmen wieder auf. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 beantragte der Bf bei der belangten Behörde Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der Absonderung. Der Bf war im Absonderungszeitraum nicht selbstständig erwerbstätig.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Dass der Bf am 21. Jänner 2022 von der ggst Firma abgemeldet wurde, ergibt sich aus der „Lohn-Gehaltsabrechnung“ von Jänner 2022, wonach der Ersteintritt des Bf ins ggst Unternehmen am 11. Jänner 2022 und der Austritt am 21. Jänner 2022 war. Dass der Bf während seiner Absonderung nicht selbstständig erwerbstätig war, blieb von ihm unbestritten, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Bf aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 17. März 2022 informierte die belangte Behörde den Bf, dass die Zeit seiner Quarantäne nicht von einem Dienstverhältnis abgedeckt gewesen sei und es ihm, da er nicht selbstständig erwerbstätig sei, nicht möglich sei, selbst einen Antrag auf Vergütung zu stellen. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis aufrecht gewesen wäre, müsse das Unternehmen den Vergütungsantrag stellen.
III. § 32 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021, lautet wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[...]“
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. § 32 EpiG regelt die Vergütung des Verdienstentgangs, der durch die Behinderung des Erwerbs entstanden ist. Der Bf war im Absonderungszeitraum – nämlich von 24. Jänner 2022 bis 3. Februar 2022 – weder selbstständig noch unselbstständig erwerbstätig. Zumal mangels Erwerbstätigkeit keine Behinderung des Erwerbs und infolge dessen auch kein Verdienstentgang durch eine Behinderung des Erwerbs entstanden sein kann, war der Bf nicht gemäß § 32 EpiG legitimiert, Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund einer der in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählten Voraussetzungen zu begehren.
Zur selbstständigen Antragstellung wäre er überdies lediglich im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Eine solche hat er nicht vorgebracht.
Im Falle der unselbstständigen Erwerbstätigkeit hätte er zwar gemäß § 32 Abs 3 EpiG Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG gehabt, dieser Vergütungsbetrag wäre jedoch vom Arbeitgeber auszuzahlen gewesen, auf den dadurch der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung übergegangen wäre. Der Bf ist aber bereits am 21. Jänner 2022 – somit vor Beginn des Absonderungszeitraums – von seinem damaligen Arbeitgeber abgemeldet worden und war daher im Absonderungszeitraum nicht mehr unselbstständig erwerbstätig, weshalb kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG entstanden ist. Eine allfällig vom Bf durch sein Vorbringen intendierte arbeitsrechtliche Beurteilung seines Dienstverhältnisses ist im ggst Verfahren betreffend die Vergütung von Verdienstentgang nach dem EpiG nicht vorgesehen.
IV.2. Da der Bf mangels Vergütungsanspruch nicht gemäß § 32 EpiG antragslegitimiert war, erwies sich die Antragsstellung als unzulässig und war somit zurückzuweisen. Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren.
V. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sich auf einen klaren Wortlaut der Normen stützen konnte (vgl VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062; 20.10.2015, Ra 2015/09/0078).
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