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LVwG-752484/5/MB/NIF – 752486/2•LVwG O LVwG-752484/5/MB/NIF – 752486/2
LVwG-752484/5/MB/NIF – 752486/2Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2022
Abweisung; Namenszusatz „des“; Adelsprädikat; Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Brandstetter über die Beschwerden der B T, x, x, X, sowie des minderjährigen T T und des minderjährigen R T, beide vertreten durch die Kindeseltern B T und L T, x, x, X, gegen den Bescheid des Standesamtsverbandes X vom 4. November 2021, GZ: Pst 022 Or, betreffend die amtswegige Berichtigung des im Eheschließungs- bzw Geburtseintrages erfassten Familiennamens „T“
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 4. November 2021, GZ: Pst 022 Or, berichtigte der Standesamtsverband X (in der Folge: belangte Behörde) von Amts wegen den im Eintrag über die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Erst-Bf) bzw in den Einträgen über die Geburten des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: Zweit-Bf) bzw des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: Dritt-Bf) im Zentralen Personenstandsregister beurkundeten bzw eingetragenen Familiennamen auf den Familiennamen „T“.
Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde seitens der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in X um Nacherfassung der Personenstandsdaten von der Erst-Bf in das ZPR gebeten worden sei. Die Erst-Bf sei am x in X geboren worden. Sie habe aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des ABGB den Familiennamen „T“ durch Eheschließung mit dem französischen Staatsangehörigen Herrn L T erworben. Die Eheschließung habe am x in X, X, stattgefunden. Die Erst-Bf besitze die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beurkundung der Geburt des Zweit-Bf, geboren am x in X, österreichischer Staatsbürger, sei vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband X durchgeführt worden. Die Beurkundung der Geburt des Dritt-Bf, geboren am 13. Februar 2021 in X, österreichischer Staatsbürger, sei vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband X im ZPR erfasst worden. Die Zweit- und Dritt-Bf würden neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die französische Staatsangehörigkeit besitzen.
Laut aktuell geltender und anzuwendender Judikatur solle keine österreichische Staatsbürgin bzw kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der iSd Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Die Führung von Familiennamen mit Namensteilen, die in der Übersetzung dem Wort „von“ entsprechen, wie z.B. „des“ oder „van“, sei dann untersagt, wenn die konkrete Namens- oder Familiengeschichte – so wie im vorliegenden Fall – tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Aufgrund der durchgeführten Recherchen vom MA35 Wien, Abteilung Staatsbürgerschaft, sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Familiennamen „T“ um einen französischen Familiennamen handelt, welcher sich aus den Familiennamen „T“ sowie „E“ zusammensetzt. Für die historische Beurteilung des Namens auf einen Adelsbezug habe die belangte Behörde eben all die Quellen, die zur Klärung objektiv geeignet erschienen, in die diesbezüglichen Recherchen einbezogen. Die belangte Behörde zitiert weiters aus einem Beitrag in Wikipedia wie folgt:
„L E, Graf von E, wurde am x geboren und starb x. Er war Marschall der Armeen L XV.2. Er ist der Neffe von L E, Großprior von X und Gouverneur der Insel X. L E wurde am x im Familienschloss L E in der Touraine geboren. Sein Vater, M E, hatte x die Errichtung seiner Ländereien in der Grafschaft E durch Einbriefpatent von König L . Seine Mutter, A de P, war die Tochter von J de P, B de L und Ratsmitglied des Parlaments. (...)“
Die Erst-Bf, wohnhaft in X, X, sei darüber mit Schreiben vom 23. September 2021, welches ihr im Wege der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in X, X, übermittelt wurde, informiert worden, dass es sich zweifelsfrei um einen Adelsnamen handeln würde. Aus diesem Grund sei ein Berichtigungsverfahren eingeleitet worden. Die Erst-Bf habe am 4. Oktober 2021 gegen das og. Schreiben folgende Einwände erhoben:
„Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mit einer Namensänderung nicht einverstanden bin. Eine Namensänderung ist aus folgenden Gründen rechtlich nicht haltbar – weder nach dem Adelsaufhebungsgesetz noch nach den in Ihrem Schreiben genannten einschlägigen Erkenntnissen:
Unser Familienname enthält keine adelige Standesbezeichnung (das wären in Frankreich „baron“, „marquis“, „comte“, „duc“, „prince“). Der Familienname enthält nicht das Adelszeichen „von“. Der Familienname enthält kein Adelsprädikat und erweckt auch nicht dessen Anschein: Es handelt sich dabei um denselben Fall wie beim häufigen (nicht adeligen) portugiesischen Familiennamen „da Silva“ („aus dem Wald“), denn „E“ bedeutet so viel wie „aus dem umgeschnittenen Wald“ (franz. Dialekt). „des“ im französischen ist ein unbestimmter Artikel (im Unterschied zu einem Prädikat, das eine klare Herkunft zeigt) und „E“ bezeichnet keinen genauen Ort. Das Adelsprädikat in X ist „de“ (mehr als 95 % aller Adelsfamilien tragen dieses Prädikat). (...)“
In weiterer Folge führt die belangte Behörde die Grundsätze bzw Leitlinien aus der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 30. September 2020, GZ: Ro 2020/01/0011, aus. Der Sachverhalt sei unstrittig. Durch die fortlaufende Judikatur des VfGH habe sich herausgestellt, dass die von den Behörden in der Vergangenheit vertretene Rechtsansicht nicht im Einklang mit den Intentionen des Adelsaufhebungsgesetzes steht. Das VfGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014-17, B 213-2015/2014-14, spreche ausdrücklich aus, dass die ältere anderslautende Rechtsprechung des VWGH und OGH durch die jüngere Rechtsprechung „overruled“ worden sei und nicht mehr zu beachten sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass die Erst-Bf am x in X geboren sei. Bis zu ihrer Verehelichung mit Herrn L T habe sie den Familiennamen M getragen. Anlässlich der Eheschließung mit Herrn L T habe sie den Namen T angenommen; dies sei entsprechend in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen worden. Die Zweit- und Dritt-Bf hätten nach ihrer Geburt ebenfalls den Namen „T“ erhalten, was wiederum entsprechend im Zentralen Personenstandsregister eingetragen worden sei. Die Erst-Bf selbst sei ausschließlich österreichische Staatsbürgerin, die Zweit- und Dritt-Bf hätten sowohl die österreichische, als auch die französische Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom 4. November 2021 seien die Eintragungen sowohl des Familiennamens der Erst-Bf als auch die der Zweit- und Dritt-Bf in „T“ geändert worden. Begründet sei dies damit worden, dass es sich bei den Namen „zweifelsfrei um einen Adelsnamen handelt“. Als „Beleg“ dafür sei lediglich ein Wikipedia-Eintrag angegeben worden.
In rechtlicher Hinsicht bringen die Bf vor, dass die in Aussicht genommene Änderung des Familiennamens nach sechs Jahren Ehe und der Geburt zweier Kinder, die ebenfalls diesen Namen tragen, eine sehr persönliche Angelegenheit mit weitereichenden Konsequenzen sei (die Erst-Bf lebe in X, Österreich und der X). Die Heranziehung bloß eines Wikipedia-Eintrages als juristische Quelle sei in diesem Kontext unangemessen: jede beliebige Person könne einen Wikipedia-Eintrag verfassen; es geben keine Qualitäts- geschweige denn Richtigkeitsgarantie. Überdies gebe es andere Wikipedia-Einträge, aus denen die Adeligkeit des Namens der Bf nicht hervorgehe. Beispielsweise würden die Namen der Bf in einem Wikipedia-Eintrag mit einer Liste der fortbestehenden Adelsfamilien gerade nicht genannt werden.
Überdies sei durch den in dem angefochtenen Bescheid zitierten Wikipedia-Artikel gerade nicht ersichtlich, dass der Mann der Erst-Bf mit den darin genannten Personen aus dem 18. Jahrhundert verwandt ist und sich der Name also von diesen Personen ableitet. Die in dem angefochtenen Bescheid zitierten Quellen und Sachverhalte würde also keinen, geschweige denn einen gesicherten Rückschluss auf einen tatsächlichen Adelsbezug des Familiennamens der Bf zulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse aber eine Behörde, wenn sich eine bestimmte Tatsache nicht oder nicht mit dem notwendigen Maß an überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, von deren Nichtvorliegen ausgehen. Demgemäß sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Name der Bf keinen direkten Adelsbezug aufweist. Zur Frage des Anscheins einer Adeligkeit sei auch in dem angefochtenen Bescheid nichts festgehalten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Name der Bf keinen Anschein der Adeligkeit aufweist. In Frankreich sei der Adelsstand am 23. Juni 1790 aufgehoben worden. Damals wie heute habe man eine adelige Herkunft nicht am Nachnamen erkennen können: So sei z.B. die Familie „T“ adeliger Herkunft, die Familie „G“ allerdings nicht. Schon vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass die Namen der Bf den Anschein einer Adeligkeit erweckt. Weiters würde der Name der Bf auch keine wie auch immer geartete adelige Standesbezeichnung enthalten (dies wären in Frankreich Wörter wie „baron“, „marquis“, „comte“, „duc“ oder „prince“). Auch insoweit könne kein Anschein des Adels erweckt werden. Auch enthalte der Name der Bf nicht das durch das AdelsaufhebungsG bzw die dazu ergangene Vollzugsanweisung verbotene Adelszeichen „von“. Der VfGH gehe in seiner Rechtsprechung ausdrücklich davon aus, dass ausländische Namensbestandteile oder –zusätze wie „de“ oder „van“ typischerweise nicht mit adeligen Vorrechten verbunden werden. Solche Namen seien nach der Judikatur des VfGH daher nur dann durch das AdelsaufhebungsG verboten, wenn sie tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen. Das Wort „des“ im Namen der Bf sei insoweit dem Wort „de“ gleichzuhalten, es sei lediglich eine Abwandlung dieses Wortes ohne inhaltlichen Bedeutungsunterschied. Nach dieser VfGH-Rechtsprechung dürfe der Name der Bf vor dem Hintergrund des AdelsaufhebungsG nur dann geändert werden, wenn er tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufwiese. Dies sei zum Namen der Bf aber gerade nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis sei der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig. Die Namen der Bf hätten nicht aufgrund des AdelsaufhebungsG berichtigt werden dürfen. Die Behörde habe es rechtswidrigerweise unterlassen, echte und belastbare Beweise für die von ihr angenommenen Tatsachen anzugeben, sie hätte daher den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Hätte die Behörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Quellen objektiv geprüft und bewertet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, dass die Namen der Bf auf die dort genannten adeligen Personen zurückgehen. Folglich hätte sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Da der Name der Bf weder den Anschein des Adels erweckt noch eine tatsächliche historische Adeligkeit belegt werden konnte, sei die Namensänderung rechtswidrig.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Schreiben vom 5. Jänner 2022 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
I.4. Mit Schreiben vom 7. März 2022 wurde die Erst-Bf vom erkennenden Gericht aufgefordert, weitere Nachweise betreffend die Herkunft des Namens „E“ vorzulegen. Vor dem Hintergrund, dass sich keinerlei Hinweise darauf finden lassen würden, dass „E“ – wie von den Bf vorgebracht – im französischen Dialekt so viel wie „aus dem umgeschnittenen Wald“ bedeutet, wurde insbesondere in diesem Zusammenhang um Vorlage entsprechender etymologischer Belege gebeten.
I.5. Mit Schreiben vom 23. März 2022 übermittelte die Erst-Bf eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass der Begriff „E“ in einem über Google Books abrufbaren französischen Wörterbuch aus dem 12. und 13. Jahrhundert auf Seite 154 deutlich mit dem Begriff „t“ erläutert und gleichgesetzt werde. Ein „t“ sei ein sogenannter Niederwald (Stockausschlag), was also buchstäblich „umgeschnittener“ Wald bedeute. Das Wort „E“ weise somit nicht auf einen eindeutig bestimmten bzw bestimmbaren Ort hin. Jeder entsprechend geschnittene Wald werde als „t“ / „E“ bezeichnet. Der Familienname „E“ könne somit mit „aus dem umgeschnittenen Wald“ übersetzt werden. Es handle sich also um denselben Fall wie beim häufigen (nicht adeligen) portugiesischen Familiennamen „da S“ („aus dem Wald“). Somit könne nicht argumentiert werden, dass der Familienname „E“ den Eindruck adeliger Herkunft erwecke. Bei dem genannten Wörterbuch handle es sich um das „Dictionnaire de la langue francaise au XIIe et au XIIIe siécle“ von Célestin Hippeau.
I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, der Beschwerde und den von der Erst-Bf übermittelten Unterlagen.
Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
I.7. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Die Erst-Bf wurde am x in X geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie heiratete am x in X, X, den französischen Staatsangehörigen L T und nahm den Familiennamen „T“ an.
Der Zweit-Bf und Dritt-Bf sind die am x bzw am 13. Februar 2021 in X geborenen, minderjährigen Kinder der Bf und besitzen ebenfalls den Familiennamen „T“. Der Zweit- und Dritt-Bf haben sowohl die österreichischen als auch die französische Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid des Standesamtsverbandes X vom 4. November 2021 wurde der im Eheschließungsantrag der Erst-Bf und Geburtseintrag der Zweit- und Dritt-Bf erfasste Familiennamen „T“ von Amts wegen auf „T“ berichtigt.
„E“ wurde im 12. und 13. Jahrhundert mit dem französischen Begriff „t“ gleichgesetzt. Ein „t“ ist ein Niederwald, buchstäblich ein „umgeschnittener Wald“.
Im 18. Jahrhundert lebte in X L E, Graf von E. Er war Marschall der Armee L XV. Er ist der Neffe von L E, Großprior von X und Gouverneur der Insel x. Sein Vater, M E, hatte x die Errichtung seiner Ländereien in der Grafschaft E durch Einbriefpatent von König L XV.
II. Der Sachverhalt ergab sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Tatsache, dass „E“ im 12. und 13. Jahrhundert mit dem französischen Begriff „t“ gleichgesetzt wurde und „umgeschnittener Wald“ bedeutet, ergibt sich aus dem von der Bf vorgelegten Auszug aus dem französischen Wörterbuch „Dictionnaire de la langue francaise au XIIe et au XIIIe siecle“ von Celestin Hippeau.
Die Feststellungen betreffend den im 18. Jahrhundert lebenden L E ergeben sich aus der von der belangten Behörde angegebenen Wikipedia-Quelle sowie einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Internetrecherche (siehe dazu beispielhaft: „www.peoplepill.com/people/L-des-E“ oder „www.gw.geneanet.org/wailly?lang=frn=des+Eoc=0p=louis+jacques+roland“).
III. Gesetzliche Grundlagen:
III.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesen (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I 16/2013 idF BGBl I 104/2018, lauten:
„Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
[...]
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§ 35. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
einen österreichischen Staatsbürger;
[...]
(3) Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
[...]“
III.2. Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten:
„§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
[...]
§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“
III.3. Die einschlägigen Normen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl 237/1919 idF BGBl 50/1948, sind:
„§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von‘;
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in-und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
[...]“
III.4. Folgende Passage des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 57/2019, ist einschlägig:
„Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Art. 44 Abs. 1 unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
[…]
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Üxahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden;
Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.“
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Durch das AdelsaufhebungsG und die dazu ergangene Vollzugsanweisung, wurde in Österreich der Adel – und damit einhergehend die Adelstitel sowie bezeichnungen – abgeschafft. Seit dieser Aufhebung soll kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen oder erwerben können, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des AdelsaufhebungsG enthält (vgl VfGH 1. März 2018, E 4354/2017 unter Verweis auf VfSlg 19.891/2014).
In § 1 AdelsaufhebungsG ist von der Aufhebung von im Zusammenhang stehenden Titeln und Würden die Rede. Die Entscheidung, welche Titeln und Würden durch § 1 AdelsaufhebungsG genau aufgehoben sind, wird in § 4 leg cit auf den Staatssekretär für Inneres und Unterricht übertragen. Auf Grundlage dieser Norm wurde die Vollzugsanweisung erlassen. In § 1 dieser Vollzugsanweisung wird im Wesentlichen § 1 AdelsaufhebungsG wiedergegeben. In § 2 der Vollzugsanweisung erfolgt die Konkretisierung in Form einer genauen Festlegung jener Titel und Würden, die aufgehoben sind.
IV.2. Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung vom 2. März 2020, E 4050/2019, im Hinblick auf § 2 der Vollzugsanweisung unter anderem Folgendes festgehalten:
„[...] Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Vollzugsanweisung in § 2 Z 4 und 5 entsprechende ausländische Standesbezeichnungen oder Titel, die den Eindruck eines Adelsvorzugs erwecken können, bloß demonstrativ aufzählt und damit zu erkennen gibt, dass für die Frage, wann eine ausländische Standesbezeichnung oder ein ausländischer Titel den Eindruck entsprechender Adelsvorzüge erwecken können, im Hinblick auf die Vielzahl möglicher ausländischer Standesbezeichnungen und Adelstitel auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Dies gilt, wie aus den in § 2 Z 4 und 5 der Vollzugsanweisung genannten Beispielen hervorgeht, für ausländische Namensbestandteile, die als solche Standesbezeichnungen bzw verpönte Titel transportieren (so kommt es nach § 2 Z 4 auf adelige Standesbezeichnungen wie zB Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst und diesen vergleichbare ausländische Standesbezeichnungen an und hat § 2 Z 5 ausländische Titel wie beispielsweise Conte oder Marchese vor Augen).
Nach § 2 Z 1 und 2 der Vollzugsanweisung sind nun durch § 1 AdelsaufhebungsG das Adelszeichen "von" sowie Adelsprädikate im engeren und im weiteren Sinn, insbesondere auch das Ehrenwort "Edler", aufgehoben, ohne dass die Vollzugsanweisung ausdrücklich auch vergleichbare ausländische Bezeichnungen mit einbezieht. Damit soll offensichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass insbesondere dem Adelszeichen "von" im deutschsprachigen Kontext in Österreich eine besondere, unmittelbar mit Vorrechten der Geburt oder des Standes verbundene Bedeutung zukommt, die mit von der Übersetzung her ähnlichen ausländischen Namensbestandteilen oder -zusätzen – wie sie beispielsweise Namenszusätze wie "de" oder "van" darstellen – typischerweise nicht verbunden werden.
Solche, den genannten deutschsprachigen Namensbestandteilen und -zusätzen gemäß § 2 Z 1 und 2 der Vollzugsanweisung von der Übersetzung her ähnliche ausländische Namensbestandteile oder -zusätze sind daher durch § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 der Vollzugsanweisung dann untersagt, wenn sie tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen (VfSlg 20.234/2017). Denn gemäß § 1 der Vollzugsanweisung trifft die Aufhebung den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge und damit entsprechende Namensbestandteile und -zusätze, gleichviel, ob es sich um im Inland erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“
IV.3. Zusammengefasst sind deutschsprachigen Namensbestandteilen und -zusätzen gemäß § 2 Z 1 und 2 der Vollzugsanweisung von der Übersetzung her ähnliche ausländische Namensbestandteile oder -zusätze nach der Rechtsprechung des VfGH nur dann gemäß § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 der Vollzugsanweisung untersagt, wenn sie entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen oder eine ausländische Standesbezeichnung oder einen ausländischen Titel darstellen, die objektiv für österreichische Staatsbürger den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes erwecken kann.
Die Bf sind sohin im konkreten Fall nur berechtigt den Nachnamen „T“ zu führen, wenn dieser keinen historischen Adelsbezug aufweist und dieser darüber hinaus auch nicht geeignet ist, für österreichische Staatsbürger objektiv den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes zu erwecken.
IV.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit fest, dass der Nachname „T“ geeignet ist, für österreichische Staatsbürger objektiv den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes zu erwecken. Ob intendiert oder nicht, bewirkte die Übernahme des Familiennamens des Ehegatten bzw Vaters der Bf, dass jedenfalls ein nicht mit der Familiengeschichte der Bf detailliert Vertrauter annehmen könnte, dass der Namenszusatz „des“ ein Adelsprädikat und damit der Bestandteil eines Adelstitels sein könnte bzw ist. Diese Annahme wird durch die Tatsache verstärkt, dass der Name „E“ samt dem Namenszusatz „des“ nachweislich als Adelstitel geführt wurde, lebte doch – wie bereits unter Punkt I.4. festgestellt – im 18. Jahrhundert in X L E, der als Graf von E bekannt ist.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass „E“ – wie von den Bf vorgebracht – mit dem französischen Mundartbegriff „t“, in deutscher Sprache: „Niederwald bzw umgeschnittener Wald“, gleichzusetzen ist. Dies insbesondere, weil diese Begrifflichkeit bzw Übersetzung aus dem 12. bzw 13. Jahrhundert stammt, in keinem gängigen französischen Wörterbuch auffindbar und damit nur wenigen Personen bekannt ist. Ein Vergleich mit dem doch gängigen portugiesischen Namen „da S“ („aus dem Wald“) kann im konkreten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts sohin nicht angestellt werden.
IV.5. Zusammengefasst kann dahingestellt bleiben, ob der Name „T“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, weil der Name aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geeignet ist, für österreichische Staatsbürger objektiv den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes zu erwecken.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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