LVwG O LVwG-152331/13/VG

LVwG-152331/13/VGTribunal Administrativo Regional6 de abr. de 2020

Abrir fonte

Regest

Baueinstellung; Bauführung, konsenslose; Umbau; Neubau

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-152331/13/VG

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.152331.13.VG

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde des Dr. C R, vertreten durch G D M, Rechtsanwälte GmbH in x, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2019, GZ.: 0005594/2019 BBV N, BBV/N180165, betreffend Baueinstellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

1. Mit Ansuchen vom 21. Dezember 2018 (Eingangsdatum), modifiziert im Zuge der Bauverhandlung, beantragte der Bf die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses für drei Wohneinheiten und ein Therapiezentrum sowie für den Neubau von zwei Carports und den Umbau des bestehenden Stallgebäudes auf näher bezeichneten, in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken der KG x. Im maßgeblichen Einreichplan vom 11. Dezember 2018 ist der Bestand in der Farbe „grau“ dargestellt [bezüglich der konkreten grafischen Darstellung wird auf den Einreichplan vom 11.12.2018 verwiesen].

2. Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz von 25. März 2019, GZ.: 0005594/2019 BBV N, BBV/N180165, wurde dem Bf die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und damit auch der Einreichplan vom 11. Dezember 2018 genehmigt [siehe den Genehmigungsvermerk am Einreichplan vom 11.12.2018].

Der Bescheid enthält die folgende hier relevante Auflage Nr. 3:

„3. Die durch die Baumaßnahmen zusätzlich belasteten tragenden Altbauteile sind vom Bauführer oder einer anderen gesetzlich dazu befugten Person auf ihre Tragfähigkeit und ihren Bauzustand zu untersuchen und die nicht ausreichend tragfähigen Teile zu verstärken, abzufangen oder durch entsprechend dimensionierte neue Teile zu ersetzen.“

3. Die im genehmigten Einreichplan als Bestand in der Farbe „grau“ ausgewiesenen Bauteile wurden im Zuge der Bauausführung – abgesehen von den Streifenfundamenten – zur Gänze abgerissen und neu errichtet. Der Abriss erfolgte in Etappen. [Übereinstimmende Zeugenaussagen, Verhandlungsniederschrift – Gerichtsakt ON 12ad; unstrittig]

4. Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 untersagte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) dem Bf gemäß § 41 Abs. 3 Oö. Bauordnung (BauO) 1994 die Fortsetzung der Bauausführung des gegenständlichen Bauvorhabens. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass anstelle des genehmigten Umbaus ein Neubau ausgeführt werde, wofür keine Baubewilligung vorliege.

5. Dagegen erhob der (rechtsfreundlich vertretene) Bf Beschwerde, welche dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) mit Vorlagebericht vom 3. September 2019 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

6. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 leitete die belangte Behörde dem LVwG Oö. eine direkt bei ihr eingebrachte Urkundenvorlage des Bf vom 14. Oktober 2019 weiter. Diese Urkundenvorlage umfasst auch ein Plandokument, datiert mit 4. Oktober 2019.

7. Das LVwG Oö. führte am 12. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Bf legte im Zuge der Verhandlung nochmals das bereits erwähnte Plandokument vom 4. Oktober 2019 vor (in der Folge auch bezeichnet als „status quo“-Plan).

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. Der hier relevante Umstand, dass die Bestandobjekte bis auf die Fundamente abgerissen und unter Verwendung neuer Bauteile neu errichtet wurden, wird auch vom Bf nicht in Abrede gestellt, sondern ist diesbezüglich in Zusammenschau mit der im Baubewilligungsbescheid vom 25. März 2019 enthaltenen Auflage Nr. 3 vielmehr eine Rechtsfrage zu klären (siehe dazu unter Punkt III.).

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausführt – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom LVwG Oö. ausschließlich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH 25.6.2019, Ro 2018/05/0007).

Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 1 und 4 Oö. BauO 1994 maßgeblich, die wie folgt lautet:

„(3) Stellt die Baubehörde fest, daß

1. bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,

[…]

4. Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,

[…]

hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen.“

Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausführt, setzt eine Baueinstellung nach § 41 Abs. 3 Z 1 oder 4 Oö. BauO 1994 voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erlassung baubewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Baubewilligung bereits vorgenommen wurden und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/06/0141, mwN). Dies gilt gemäß § 25a Abs. 5 Z 1 und 2 Oö. BauO 1994 sinngemäß auch für die Vornahme von anzeigepflichtigen Baumaßnahmen bzw. Planabweichungen.

Für die erkennende Richterin besteht kein Zweifel daran, dass für die bereits erfolgten Baumaßnahmen jedenfalls ein Baukonsens erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht weiters richtig ausführt, kann hier dahingestellt bleiben, ob der gänzliche Ersatz der im genehmigten Einreichplan als Bestand dargestellten Mauern durch neue Bauteile dazu führt, dass die Planabweichung als bewilligungspflichtiger Neubau iSd § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 iVm § 2 Z 19 Bautechnikgesetz 2013 zu qualifizieren ist. Dies deshalb, weil der Ersatz von tragenden Außenbauteilen durch neue Bauteile jedenfalls einen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile hat und daher zumindest der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994 unterliegt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall argumentiert der Bf zusammengefasst, dass die bislang erfolgten Bauarbeiten durch die Auflage Nr. 3 der Baubewilligung vom 25. März 2019 konsentiert seien. Im Wesentlichen wird vorgebracht, im Zuge der Bauarbeiten sei ein derart schlechter (statischer) Bauzustand der Bestandobjekte hervorgekommen, dass die im genehmigten Einreichplan in der Farbe „grau“ dargestellten Mauern neu errichtet werden mussten, was aber aufgrund der Formulierung der Auflage Nr. 3 ausdrücklich zulässig gewesen sei (arg: „oder durch entsprechend dimensionierte neue Teile zu ersetzen“). Der Bf bringt weiters im Wesentlichen vor, der von ihm im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte „status quo“-Plan zeige deutlich, dass mit der Neuerrichtung der Bauteile keinerlei Änderung in Bezug auf die Lage, die Abstände sowie die Gebäudekonfiguration vorgenommen worden sei.

Dazu vertritt die erkennende Richterin folgende Rechtsansicht:

Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausführt, kommt es im Baueinstellungsverfahren nicht darauf an, aus welchen Gründen eine konsenslose Bauausführung erfolgt ist. Selbst wenn im Zuge der Bauausführung statische Probleme bei den Bestandobjekten hervorgekommen sind, was aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung anzunehmen ist, ist dies hier nicht entscheidungsrelevant, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Insbesondere ist hier nicht zu prüfen, ob hervorgekommene statische Probleme eine Neuerrichtung aus technischen oder bloß wirtschaftlichen Gründen erfordert haben.

Relevant ist vielmehr, dass ein Baubewilligungsverfahren ein antragsbezogenes Projektgenehmigungsverfahren ist, das im Einreichplan und den sonstigen Einreichunterlagen dargestellt wird (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich ein Umbau beantragt, was sich insbesondere auch aus dem im genehmigten Einreichplan vom 11. Dezember 2018 in der Farbe „grau“ dargestellten Bestand ergibt. Diese Färbung entspricht im Übrigen der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013, wonach „bestehende bauliche Anlagen“ in der Farbe „grau“ und „geplante bauliche Anlagen“ in der Farbe „rot“ darzustellen sind. Die im genehmigten Einreichplan als Bestand dargestellten Mauern hätten daher nach den Angaben im genehmigten Einreichplan nicht abgerissen werden dürfen.

Gegenteiliges kann auch aus der Bescheidauflage Nr. 3 im rechtskräftig erteilten Baubewilligungsbescheid vom 25. März 2019 nicht abgeleitet werden. Würde man der Rechtsansicht des Bf folgen, würde die Bescheidauflage im Ergebnis eine über den verfahrenseinleitenden Antrag hinausgehende wesentliche und damit unzulässige Projektänderung bewirken, weil der Abriss von tragenden Mauerteilen – schon aus statischen Gründen – nicht als unwesentlich angesehen werden kann. Diese Auflage ist daher im Zweifel rechtskonform auszulegen, weshalb diese allenfalls als Hinweis an den Bauführer bzw. eine andere gesetzlich dazu befugte Person verstanden werden kann, die Tragfähigkeit und den Bauzustand der tragenden Altbauteile zu untersuchen. Vor dem Hintergrund dieses Hinweises wäre daher vor dem Abriss und der Neuerrichtung der im genehmigten Einreichplan als Bestand ausgewiesenen Bauteile der erforderliche baubehördliche Konsens zu erwirken gewesen. Diesbezüglich ist – entgegen der Ansicht des Bf – auch nicht relevant, dass der Abriss in Etappen erfolgte.

Nach dem Gesagten kommt es im gegenständlichen Beschwerdefall somit aber auch nicht darauf an, ob die Neuerrichtung in ihrem Ausmaß dem (im genehmigten Einreichplan in der Farbe „grau“ dargestellten) Altbestand entspricht, weshalb dem dazu vorgelegten „status-quo“-Plan des Bf keine rechtliche Relevanz zukommt. Eine diesbezügliche Zeugenbefragung konnte daher unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass sich der Bf auch nicht auf die für den Altbestand vorhandene Baubewilligung berufen kann. Wie die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zutreffend ausführte, ist diese Bewilligung durch den erfolgten Abriss bis auf die Fundamente jedenfalls untergegangen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0045 sowie die Definition des Begriffes „Neubau“ in § 2 Z 19 Oö. Bautechnikgesetz 2013).

Die Baueinstellung ist sohin im Ergebnis zu Recht erfolgt und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil – soweit überblickbar – eine Rechtsprechung zu folgender relevanter Rechtsfrage fehlt:

Wurde mit der hier in Rede stehenden Auflage eines Baubewilligungsbescheides, mit dem der beantragte Umbau von Bestandobjekten bewilligt wurde, der (gänzliche) Ersatz von im genehmigten Einreichplan als Bestand dargestellten Bauteilen durch neue Bauteile mitbewilligt?

Zwar bedarf die Auslegung der gegenständlichen Auflage einer Einzelfallbeurteilung. Aufgrund der Zeugenaussage des bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Auflage auch in anderen Baubewilligungsbescheiden vorgeschrieben wurde bzw. wird. Der Beantwortung der hier interessierenden Rechtsfrage kommt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.