LVwG O LVwG-700239/2/ER

LVwG-700239/2/ERTribunal Administrativo Regional18 de mai. de 2017

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Regest

Diskriminierung; Verwaltungsstrafverfahren; Anzeiger – Privatankläger – Pateistellung

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-700239/2/ER

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.700239.2.ER

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des Mag. Dr. E H, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2017, GZ: 0012974/2017, wegen Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Bescheid vom 2. März 2017, 0012974/2017, wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem EGVG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Bf kein subjektives Recht auf Parteistellung im genannten Verwaltungsstrafverfahren zukomme.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Parteistellung zuerkannt werde. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass ihm aufgrund der „reinen Rechtsauslegung“ Parteistellung zukomme. Der Schutzzweck der ggst Verwaltungsstrafnorm stelle den Schutz von Behinderten vor Diskriminierung dar. Da der Bf davon betroffen sei, sei dadurch der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestützt.

I.3. Mit Schreiben vom 16. März 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde.

Zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte davon abgesehen werden (§ 44 Abs 3 VwGVG).

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 zeigte der Bf den Verwalter jenes Hauses, das er bewohnt, an, da er sich von diesem gemäß Art III Abs 1 Z 3 EGVG aufgrund seiner Behinderung diskriminiert erachtet und beantragte gleichzeitig, ihm im einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einzuräumen und ihn von den verfahrensrelevanten Schritten zu informieren. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Bf auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das für privatrechtliche Ansprüche ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Seiner Anzeige legte der Bf ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin bei, aus dem hervorgeht, dass er als dauernd behindert anzusehen ist. Weiters legte der Bf Bestätigungen des Sozialministeriums vor, wonach in Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keine Einigung erzielt werden konnte. Ferner legte er ein Schreiben der Hausverwaltung betreffend die Abstimmung der Eigentümergemeinschaft der vom Bf bewohnten Liegenschaft über die Beauftragung der Projektierung eines Lifteinbaus sowie die Prüfung der Bebauungsmöglichkeit und einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23. September 2016 vor.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art III Abs 1 Z 3 EGVG begeht, wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, (...) eine Verwaltungsübertretung und ist (...) mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro (...) zu bestrafen.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz – VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist der Beschuldigte Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 56 Abs 1 VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Gemäß Abs 2 par.cit. ist der Privatankläger Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 57 Abs 1 VStG ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat.

III.2. Das Tatbestandselement der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 163 uHa VwGH 16.11.1973, Slg 8498).

Der Bf begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit einem Verweis auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und führte in seiner Beschwerde aus, dass nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG Personen wegen ihrer Behinderung vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Der Bf verkennt bei seinem Vorbringen aber, dass es sich im ggst Verfahren ausschließlich um eines nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG handelt und diese Norm ausschließlich Straftatbestände zum Inhalt hat. Zweck dieser Norm ist die Bestrafung von Personen, die sich nicht dieser Norm entsprechend verhalten.

Das Tatbestandselement der Parteistellung im ggst Verfahren ist sohin nach der Verwaltungsstrafnorm des Art III Abs 1 Z 3 EGVG zu beurteilen. Ob ein gemäß Art III Abs 1 Z 3 EGVG Beschuldigter tatsächlich das vorgeworfene tatbildliche Verhalten gesetzt hat, ist Sache des aufgrund dieser Bestimmung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen eine Person, die sich der Diskriminierung ausgesetzt fühlt, ggf als Zeuge gehört werden kann. Dem Bf wird aber in der reinen Strafnorm des Art III Abs 1 Z 3 EGVG kein subjektives Recht oder rechtliches Interesse auf Bestrafung des Angezeigten zuerkannt.

Nach dem (auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) VStG haben ex lege – neben dem Beschuldigten gemäß § 32 Abs 1 – der Privatankläger gemäß § 56 Abs 1 und der Privatbeteiligte gemäß § 57 Abs 1 Parteistellung.

Durch die Anwendbarkeit des § 8 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich, dass auch andere Personen als jene, die im VStG ausdrücklich genannt werden, Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens sein können. Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 24 VStG, RN 5, Stand 1.7.2013, rdb.at) weist allerdings darauf hin, dass § 8 AVG nur eingeschränkt, dh mit Modifikationen anwendbar ist. Aus § 17 VStG ergibt sich damit ggf eine Parteistellung des Verfallsbeteiligten, aus § 9 Abs 7 VStG die Parteistellung der haftenden juristischen Person und des Unternehmers im Strafverfahren gegen ihre Organe (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RN 1100).

Eine Person, die eine Verwaltungsübertretung anzeigt, hat im Verwaltungsstrafverfahren jedoch grundsätzlich keine Parteistellung. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Gesetz einer solchen Person Parteirechte einräumt und damit eine Formalpartei schafft (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO uHa VwSlgNF 4231 A, VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; vgl auch Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, § 32 RN 2 uHa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², S 599).

Zumal der im ggst Verfahren für das Tatbestandselement der Parteistellung relevante Art III Abs 1 Z 3 EGVG keine Bestimmung enthält, die dem Anzeiger die Parteistellung zuerkennt, geht das Vorbringen des Bf ins Leere.

Ein Ehrenkränkungsdelikt, das gemäß § 56 VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 56 VStG RN1, Stand 1.7.2013, rdb.at uHa Mannlicher/Quell II8 § 56 Anm 2). Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG im ggst Fall bereits aus diesen Grund aus.

Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall. Der Bf kann sich sohin auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen.

III.3. Da dem Bf als Anzeiger einer Übertretung nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG keine Parteistellung in einem aufgrund dieser Anzeige ggf abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zukommt, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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