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LVwG-AV-1205/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1205/001-2025
LVwG-AV-1205/001-2025Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Entscheidungsfrist; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 19. August 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. Juli 2025, Zl. ***, betreffend die Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag nach einem Devolutionsantrag vom 6. Dezember 2024,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 3. September 2024 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur „Abänderung der bestehenden baubehördlichen Bewilligung *** vom 2019-11-12“ auf dem Grundstück mit der Adresse *** in *** (GSt.Nr. ***, KG ***).
Für das Bauansuchen wurde ein von der Stadtgemeinde *** bereitgestelltes Formular verwendet. Der Antrag war adressiert an die „Stadtgemeinde ***“. Als Beilagen angeschlossen waren dem Antrag Baubeschreibung und Einreichplan in jeweils 3-facher Ausfertigung.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024, adressiert an den „Stadtrat der Stadtgemeinde ***“ brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag ein. Über das Bauansuchen vom 2. September 2024 sei bisher noch nicht entschieden worden. Die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag sei verstrichen. Beantragt wurde, dass der Stadtrat als Berufungsbehörde diesen Antrag bescheidmäßig erledige.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. Juli 2025, ZL. ***, wurde über den Devolutionsantrag vom 6. Dezember 2024 abgesprochen.
Das Bauansuchen wurde abgewiesen. Es bestehe ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.
Dieser Entscheidung liegt ein vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 16. Juli 2025, TOP 6.3, gefasster Beschluss zu Grunde. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23. Juli 2025 zugestellt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 19. August 2025 fristgerecht Beschwerde ein. Beantragt wurde im Wesentlichen, dass wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben sei.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt der Baubehörden Einsicht genommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus diesem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen.
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
…
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben … ist …
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht (…)
2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
…
Baubehörde zweiter Instanz ist
…
§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes … sind schriftlich zu erlassen.
(2) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird ein Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. Juli 2025, Zl. ***, bekämpft. Verfahrensgegenständlich ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Abweisung (hinsichtlich des Bauansuchens vom 3. September 2024) aufgrund des Devolutionsantrages vom 6. Dezember 2024.
Die Eingabe vom 6. Dezember 2024 stellt sich als Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG dar. Als Berufungsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde war zur Entscheidung über diesen Antrag auch der Stadtrat berufen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde erster Instanz, deren Untätigkeit beanstandet wird.
Als Anträge von Parteien, welche nach § 73 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die von der Behörde erster Instanz durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch diese angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden.
Formell-rechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten (VwGH Ro 2016/03/0027) – Antrag gestellt hatte (VwGH 93/07/0123; 2007/05/0017).
Materiell-rechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 97/07/0058; 98/07/0113).
Über ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2015 hätte demnach der Bürgermeister als zuständige Baubehörde erster Instanz (gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 innerhalb von drei Monaten) zu entscheiden.
Eine eigenständige Behördenfunktion kommt dem Gemeindeamt (Stadtamt) zu, wenn es vom Gemeinderat auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses nach § 18 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 zum Organ der Gemeinde bestellt worden ist. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** gefasst.
Gemäß § 42 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 entscheidet und verfügt das Stadtamt mit solcherart zuerkannter Organstellung in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.
Über ein Bauansuchen hat daher in *** das Stadtamt als zuständige Baubehörde erster Instanz zu entscheiden.
Allerdings war das Schreiben vom 3. September 2024 schon aufgrund seiner Form nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch des Einschreiters zu begründen, wurde doch in diesem Schreiben keine Behörde angerufen.
Das Schreiben war adressiert an die „Stadtgemeinde ***“. Allgemein war in der Eingabe noch die „Baubehörde“ angeführt. Eine bestimmte Behörde wurde in diesem Schreiben nicht genannt bzw. zum Tätigwerden aufgefordert.
Die in § 73 Abs. 1 AVG festgelegte Verpflichtung, über Anträge von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate (bzw. gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 drei Monate im Baubewilligungsverfahren) nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (vgl. VwSlg 10.805 A/1982; VwGH 94/05/0300; 96/06/0166).
Die Entscheidungspflicht kann nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.
Die ausdrücklich an die Gebietskörperschaft, die Stadtgemeinde ***, gerichtete Eingabe vom 3. September 2024, war somit nicht geeignet, die Entscheidungspflicht einer nicht ausdrücklich angerufenen Behörde (hier: des Stadtamtes) zu begründen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob (als Voraussetzung für den Ablauf einer Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) überhaupt sämtliche erforderliche Antragsbeilagen vorhanden waren, war doch der Antrag nicht konkret an das Stadtamt als zuständige Baubehörde, sondern allgemein an die Gemeinde als Gebietskörperschaft gerichtet.
Mangels eines ausdrücklich an das Stadtamt gerichteten Antrages traf dieses auch keine Entscheidungspflicht, weshalb dem Einschreiter und nunmehrigem Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch kein Entscheidungsanspruch zukommt.
Das Recht, die Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag geltend zu machen, setzt gemäß § 73 AVG voraus, dass an die Behörde, deren Säumnis geltend gemacht wird, auch ein Antrag gestellt wurde (VwGH 94/04/0031; 2003/05/0180).
Die Eingabe vom 3. September 2024 wurde nicht an eine bestimmte Behörde, sondern an eine Gebietskörperschaft („Stadtgemeinde ***“) gerichtet.
Mangels Entscheidungspflicht des Stadtamtes aufgrund der Eingabe vom 3. September 2024 war auch der auf diese Eingabe bezugnehmende Devolutionsantrag vom 6. Dezember 2024 unzulässig.
Zur inhaltlichen Abweisung des Baubewilligungsantrages fehlte dem Stadtrat mangels eines zulässigen Devolutionsantrages daher die funktionelle Zuständigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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