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LVwG-S-550/001-2026•LVwG N LVwG-S-550/001-2026
LVwG-S-550/001-2026Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierpension; Bewilligung; Entgelt; Haltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23.02.2026, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23.02.2026, ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe in ***, *** den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) zuwidergehandelt, indem sie seit zumindest 16.09.2025 und bis zum 23.09.2025, eine Tierpension, im Sinne einer Hundepension, betrieben habe, ohne hierfür um eine behördliche Bewilligung angesucht zu haben. Diese sei zum Zeitpunkt der Übertretung nicht vorgelegen. Eine Tierpension sei eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbiete.
Die Verwaltungsübertretung sei sowohl am 16.09.2025, als auch am 23.09.2025 im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle festgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 29 iVm. § 23 TSchG verstoßen. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt.
Mit Schreiben vom 17.03.2026 führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, ausschließlich Tiere von Freunden und Bekannten zu verköstigen, wenn diese auf Urlaub wären, oder sich aus sonstigen Gründen nicht um deren Tiere kümmern könnten. Dies erfolge gänzlich unentgeltlich. Das Futter würde von den Hundebesitzern zur Verfügung gestellt. Der Zeuge C sei der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und wären seine Angaben begründet durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft als unglaubwürdig zu bewerten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 01.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und des Gerichtsaktes sowie der Einvernahme der Zeugen D, E und C und der sachverständigen Zeugin F.
A verfügte in ***, *** zu keiner Zeit über eine Bewilligung zum Betrieb einer Hundepension nach dem Tierschutzgesetz (TSchG). Am 16.09.2025 hielten sich an dieser Adresse 4 Hunde auf. Diese waren auf die Zeugin D (franz. Bulldogge und American Bully) sowie den Zeugen E (Deutschkurzhaarrüde sowie Großer Münsterländer) registriert. Am 23.09.2025 hielten sich in *** 5 Hunde im Garten auf. Es waren dies die schon am 16.09.2025 anwesenden Tiere sowie ein Cockerspaniel. Der Cockerspaniel war zu Ausbildungszwecken bei der Beschwerdeführerin anwesend, die vier übrigen Tiere wurden von der Beschwerdeführerin lediglich betreut. Futter wurde von den jeweiligen Eigentümern der Tiere bereitgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ein Entgelt oder eine andere Gegenleistung für die Betreuung der im Tatzeitraum von 16.09.2025 bis 23.09.2025 anwesenden Tiere erhielt.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von zumindest 16.09.2025 bis 23.09.2025 als Hundetrainerin und bot über die Homepage *** Ausbildungskurse für Hunde an, wobei sie sich auf die Ausbildung von Jagdhunden spezialisierte. Für die Ausbildung zur Ablegung der Vollgebrauchsprüfung eines Jagdhundes verrechnete die Beschwerdeführerin an Ausbildungskosten etwa Euro 3.300,00. In diesen Fällen waren die Tiere häufig mehrere Tage durchgehend an der Adresse der Beschwerdeführerin aufhältig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde sowie den Angaben der Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Wenngleich diverse Angaben des Zeugen C dem Gericht unglaubwürdig erscheinen, so überwog dessen Glaubwürdigkeit jene der Zeugen D und E deutlich. Während der Zeuge E auch auf Nachfrage durch das Gericht angab, er habe am 16.09.2025 definitiv nur einen Hund bei der Beschwerdeführerin zur Betreuung gehabt, konnte die Zeugin D nicht einmal ungefähre örtliche Angaben über den Wohnort der Beschwerdeführerin und damit den Betreuungsort ihrer Tiere machen. Obgleich die Angaben der beiden Entlastungszeugen für das Gericht auffallend unglaubwürdig waren, so war das wesentliche Element der Entgeltlichkeit der Betreuung durch die Beschwerdeführerin letztlich nicht feststellbar. Der Zeuge C hatte zum Tatzeitraum keine unmittelbaren Wahrnehmungen. Aus dessen Angabe, die Beschwerdeführerin habe für die Betreuung von Hunden an seiner Wohnadresse im Zeitraum Sommer 2024 bis Frühjahr 2025 regelmäßig Geld kassiert, kann eine entgeltliche Leistung für den Tatzeitraum nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Auch die Zeugin F konnte dazu keine Angaben machen.
Dass die Beschwerdeführerin für den mehrtätigen Aufenthalt von Ausbildungstieren Pauschalkosten verrechnet, ergibt sich aus der als Beilage ./II zum Akt genommenen Kostenaufstellung eines Kunden, vorgelegt durch die Zeugin F. Dieser mehrfache mehrtägige Aufenthalt des Hundes „G“ fand allerdings nicht im Tatzeitraum statt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Tiere ergeben sich aus den Angaben der Zeugin F, jene zum Angebot der Beschwerdeführerin aus einer Einsichtnahme in deren Homepage.
Tierschutzgesetz (TSchG)§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.
§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Eingangs ist auszuführen, dass die Bewilligungspflicht nach § 29 einer solchen nach § 31 vorgeht, wenn die Haltung im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Als lex spezialis zu § 31 TSchG ist die Bestimmung des § 29 TSchG heranzuziehen. Nach § 29 TSchG bedarf das Betreiben einer Tierpension einer Bewilligung nach § 23 TSchG.
Nach der Legaldefinition des § 4 Z 9a TSchG handelt es sich bei einer Tierpension um eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet. Zur Qualifikation einer Einrichtung als jene einer Tierpension bedarf es daher einer Entgeltlichkeit sowie des Angebotes der vorübergehenden Verwahrung fremder Tiere. Unter Entgeltlichkeit wollte der Gesetzgeber entsprechend den Ausführungen in der Lehre Gewinnabsicht verstanden wissen (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 4 S. 84). Dem ist aus zweierlei Gründen zuzustimmen. Einerseits spricht das Gesetz von „Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht“ (leg. cit.), womit auch das Entgelt unter Ertragsabsicht steht. Andererseits definiert der Gesetzgeber in § 4 Z 16 TSchG die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit als jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird. Konsequenterweise wäre die lediglich kostendeckende Haltung fremder Tiere unter den Bewilligungstatbestand des § 31 TSchG zu subsumieren (vgl. zu den unterschiedlichen Voraussetzungen nach der TSch-SV). Die Tierpension nach § 29 TSchG stellt dagegen eine Form der gewerbsmäßigen Tierhaltung dar (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 4 S. 84; zur Gewerbsmäßigkeit vgl. VwGH 18.03.2024, Ra 2024/04/0017; 12.10.2021, Ra 2021/04/0111).
Klar ist, dass auch das bewilligungspflichtige Betreiben einer Tierpension – als lex specialis zu § 31 TSchG – eine gewerbsmäßige Tätigkeit dergestalt darstellt, als die angeführten Voraussetzungen im Sinne der Verwahrung fremder Tiere sowie der Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müssen, andernfalls eine Bewilligungspflicht nach § 29 TSchG iVm. § 23 TSchG nicht argumentiert werden kann.
Wie dargelegt, bedarf es zur Qualifikation des Betriebes einer Tierpension – mit der Ertragsabsicht und der Verwahrung fremder Tiere – zweier Voraussetzungen. Sowohl am 16.09.2025, als auch am 23.09.2025 konnte die Verwahrung von fremden Tieren im Garten des Anwesens der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Nach dem Beweisverfahren war allerdings die zweite Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht die Betreuung der Tiere betreffend nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung in dubio pro reo nicht erweislich.
Unpräjudiziell der vorliegenden Sach- und Rechtslage mit dem Tatvorwurf des § 29 TSchG wäre bei einer über die Ausbildung der Tiere hinausgehenden Haltung der Generaltatbestand des § 31 TSchG zu prüfen, wonach die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Bewilligungspflicht unterliegt. Erfasst werden Tätigkeiten, zu deren Gegenstand die Haltung von Tieren zählt. Dies ist etwa auch bei Einrichtungen zur Ausbildung von Tieren der Fall (vgl. Binder, Tierschutzrecht5, 169). Voraussetzung für die Subsumierbarkeit unter § 31 TSchG ist allerdings, dass auch die Haltung selbst den Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Dies wird bei der Haltung der Tiere zu Ausbildungszwecken zu bejahen sein, nachdem die Tiere nach dem Betriebskonzept der Beschwerdeführerin bei dieser verbleiben, um möglichst häufig für Trainingseinheiten zur Verfügung zu stehen.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach den Materialien bereits dann vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (vgl. EBRV 1515 BlgNR 25. GP 4).
Als sonstige wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet der Gesetzgeber nach § 4 Z 16 TSchG auch eine gemeinnützig ausgeübte Haltung oder Beaufsichtigung fremder Tiere. Erfasst werden nach der Lehre Handlungen, die auch nur mittelbar, der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile dienen. Darunter ist der Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen zu verstehen. Jedenfalls ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit das Erlangen einer Gegenleistung Voraussetzung (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG2, § 4, Rz 37 unter Hinweis auf EuGH, 18.12.2007, C-281/06 sowie EuGH 03.12.2015, C-301/14). Für die lediglich betreuten Hunde war das Erlangen einer Gegenleistung nach den – wenngleich wenig glaubwürdigen – Zeugenangaben nicht erweislich, sodass in diesem Fall auch eine Subsumierbarkeit unter § 31 Abs. 1 TSchG nicht besteht.
Zu erwägen ist, ob nicht zumindest eine monetäre Aufwandsabgeltung für eine mehrtätige Haltung von Tieren im Rahmen der Hundeausbildung in der durch die Beschwerdeführerin verrechneten Pauschale von Euro 3.300,00 enthalten ist, bzw. die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung der Beschwerdeführerin mit Bezahlung der Ausbildungspauschale als Form der Gegenleistung argumentiert werden kann. Dass bei mehrtätigen Aufenthalten der Tiere in die Ausbildungspauschale zumindest geringfügig eine Abgeltung für den Betreuungsaufwand der Tiere einberechnet ist, erscheint dem erkennenden Gericht lebensnah. Nun konnte einerseits ein mehrtägiger Aufenthalt eines Hundes zur Ausbildung bei der Beschwerdeführerin – für welchen diese eine Gegenleistung für die Betreuung des Tieres erhielt – im Tatzeitraum nicht festgestellt werden und ist andererseits auch der Tatvorwurf der Behörde nicht auf die Haltung von Tieren im Rahmen deren Ausbildung in Form einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 31 TSchG gerichtet. Die Tatanlastung der Behörde stellt vielmehr auf die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt sowie den bewilligungslosen Betrieb einer Hundepension ab. Eine genauere Beschreibung der angelasteten Übertretung (etwa die Anzahl oder Rasse der anwesenden Hunde) ist dem Spruch nicht zu entnehmen.
Abgesehen davon, dass eine Gegenleistung ohnedies nicht erweislich war, wäre im gegenständlichen Fall mangels Anlastung des entsprechenden Sachverhalts ein Austausch der Rechtsnorm inkl. einer Erweiterung der Tatbeschreibung nach § 44a VStG nicht zulässig.
Das Straferkenntnis war daher auf Grund der nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellenden entgeltlichen Leistung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in dubio pro reo zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Die erkennende Richterin gesteht sich zu, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren eine gleichgültig anmutende Verhaltensweise betreffend die ihr vorgeworfenen Tierschutzwidrigkeiten an den Tag legte. Obgleich nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens, kam im Rahmen der Verhandlung mehrfach der harte, Tierschutzinteressen widersprechende Umgang der Beschwerdeführerin mit Hunden zur Sprache. Im Verfahren vor dem Landesgericht *** (vgl. dazu die durch den BFV vorgelegte Entscheidung vom 03.06.2026, ***) wurde der Beschwerdeführerin ein „mehr als rüder Umgang […] mit Hunden“ bescheinigt. Auch in Anbetracht der (nicht rechtskräftigen) Verurteilungen der Beschwerdeführerin und deren in der Entscheidung des LG *** zur Zl. *** beschriebenen Trainingsmethoden (Beilage ./I) erscheint dem Gericht die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der Tätigkeit als Hundetrainerin bzw. der Haltung von Tieren generell aus dem Blickwinkel des Tierschutzes als mehr als fragwürdig.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074). Auch die Erfordernisse des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG sind nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen und im Regelfall nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305, mwN).
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