LVwG N LVwG-S-1155/001-2026

LVwG-S-1155/001-2026Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2026

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Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Ausgleichsanspruch; außergewöhnlicher Umstand;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1155/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1155.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 27.04.2026, Zl. ***, bestreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als CEO und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma C mit Sitz in ***, , , Irland, zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrunternehmen nach einer Verspätung des von ihm unter der Flugnummer *** am 19.07.2023 von *** () mit einer geplanten Abflugzeit um *** Uhr nach *** () mit einer geplanten Ankunftszeit um *** (Streckendistanz: 1.054 km) durchgeführten Fluges von mehr als 3 Stunden unterlassen hat, dem betroffenen Fluggast, nämlich D, geboren am ***, trotz deren Aufforderung vom 27.06.2024 eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,00 zu leisten.

Sie haben dadurch gegen Art. 6 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 iVm § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG) verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 iVm § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl 253/1957 idF BGBl I 151/2021“

Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Satz 1 Luftfahrtgesetz (LFG) eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte sie zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Begriff der „tatsächlichen Ankunftszeit“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) autonom auszulegen sei. Der Begriff der „Ankunftszeit“, der verwendet werde, um das Ausmaß der für die Fluggäste entstandenen Verspätung zu bestimmen, stehe für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet werde, sofern Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeuges gestattet sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass der mit der Maschine *** durchgeführte Flug *** am 19.7.2023 von *** () nach *** () laut dem Daily Movement Sheet (DMS) eine Ankunftsverspätung von 2:59 Stunden gehabt habe. Es sei dabei der Zeitpunkt entscheidend, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet werde. Selbst wenn die Ankunft am Flughafen *** 2:59 Stunden später als vorgesehen erfolgt sei, sei es lebensnahe, dass nicht in der gleichen Minute die Flugzeugtür geöffnet sowie den Fluggästen das Verlassen des Flugzeuges gestattet worden sei. Es sei somit jedenfalls von einer Verspätung im Ausmaß von über drei Stunden auszugehen.

Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sei mangels Angaben auf € 20.000,- zu schätzen gewesen. Die gegenständlich verhängte Strafe sei angesichts des geschützten Rechtsgutes – der Wahrung von Fluggastrechten – als angemessen zu werten. Mildernd seien keine Umstände, erschwerend fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten gewesen.

1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der in Rede stehende Flug keine fluggastrechtlich relevante Verspätung aufgewiesen habe. Es sei nicht von einer Verspätung in einem Ausmaß von über drei Stunden auszugehen gewesen. Im Electronic Flight Log (EFL) sei vermerkt, dass die Türen um *** Uhr (UTC) geöffnet worden seien. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Verspätung. Es liege deshalb keine Verspätung von mehr als drei Stunden vor.

Weiters würden außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Ausgleichsanspruch ausschlössen. Der gegenständliche Flug hätte zunächst auf der Maschine *** durchgeführt werden sollen. Der mit dieser Maschine durchgeführte Flug *** hätte am 19.7.2023 in der Zeit zwischen *** Uhr (UTC) und *** Uhr (UTC) den Sektor *** () und *** () bedienen sollen, sei jedoch tatsächlich mit einer Verspätung von 47 Minuten durchgeführt worden. Dies sei auf Grund von Restriktionen der europäischen Flugsicherung E zustande gekommen. Diese habe die Zuteilung von ATC-Slots übernommen.

Die Flüge *** und *** seien auf Grund der Verspätung des Fluges *** auf der Maschine *** durchgeführt worden. Die Maschine *** habe am 18.7.2023 auf dem Flug von *** () nach *** () einen Vogelschlag erlitten. Deshalb sei die Maschine nach *** positioniert worden, wo eine technische Untersuchung durchgeführt worden sei. Diese Untersuchung habe bis *** Uhr (UTC) gedauert. Der Flug *** (*** - ***) hätte am 19.7.2023 in der Zeit zwischen *** Uhr (UTC) und *** Uhr (UTC) mit der Maschine *** bedient werden sollen. Tatsächlich sei er mit einer Verspätung von 1:20 Stunden durchgeführt worden. Außerdem sei der Flug Restriktionen auf Grund widriger Wetterbedingungen unterlegen. Der gegenständliche Flug *** sei tatsächlich in der Zeit zwischen *** Uhr (UTC) und *** Uhr (UTC) mit einer Verspätung von 2:59 Stunden mit der Maschine *** durchgeführt worden.

Die Verspätung des gegenständlichen Fluges sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, nämlich die oben dargestellten ATC-Slotzuweisungen. Dies bedeute, dass die E die Hoheit über die Luftverkehrskoordination übernommen habe, weil Kapazitätsengpässe im Luftraum eingetreten seien. Diese Slots würden Zeitfenster bezeichnen, innerhalb derer ein Flugzeug starten oder landen dürfe. An diese Slotzuweisung müsse sich C halten. Solche Tätigkeiten des Flugverkehrsmanagements seien nicht der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, sondern unterfielen dem eigenständigen Zuständigkeitsbereich des Flugverkehrsmanagements. Diese Zuteilung sei auch vom Luftfahrtunternehmen, sofern dieses nicht zu ihrem Erlass beigetragen habe, nicht beherrschbar. C habe nicht zur Slotzuteilung beigetragen, maßgeblich seien Kapazitätsengpässe im Luftraum gewesen. Die für die Verspätung ursächlichen Restriktionen der Flugsicherung seien weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeiten von C noch beeinflussbar. Auch müsse sich die Entscheidung des Flugverkehrsmanagement nicht auf einen bestimmten Flug, sondern auf ein bestimmtes Luftfahrzeug beziehen, dessen Einsatz im Rahmen der Rotation fortgeführt werde.

Weiters stelle ein Vogel- bzw. Tierschlag einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dieses Ereignis sei vom Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb dessen betrieblicher Sphäre auch nicht beherrschbar.

Die Verspätung sei in einem solchen Umfang auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, dass der verbleibende Umfang der Verspätung unter drei Stunden liege. Die technischen Untersuchungen am Flugzeug *** infolge des dargestellten Vogelschlages seien ausreichend, um den Ausgleichsanspruch zum Entfall zu bringen, weil sie 94 Minuten betragen hätten und ursächlich für die Gesamtverspätungsdauer gewesen seien.

Weiters habe C alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine frühestmögliche Beförderung des Fluggastes zu gewährleisten.

Eine Umbuchung könne nicht automatisch ohne Zustimmung des Fluggastes erfolgen. Diese sei gegenständlich nicht gefordert worden. Der Flug sei mit einer Verspätung von „lediglich“ 2:59 bzw. 3:00 Stunden durchgeführt worden. Eine Umbuchung auf eine andere Verbindung als Maßnahme zur Verkürzung einer Verspätung würde schon durch den Umbuchungsprozess mehr Zeit in Anspruch nehmen als die Beförderung mit dem verspäteten Flug. Die in Rede stehende Strecke sei am gegenständlichen Tag außerdem lediglich vom gegenständlichen Flug bedient worden, sodass auch erst ein Transport zu einem anderen Flughafen hätte erfolgen müssen.

C sei nicht zur Bereithaltung von Ersatzcrews oder Ersatzflugzeugen verpflichtet. Andere Fluglinien würden deren Flugzeuge nicht für C für einen Charter zur Verfügung stellen.

C habe die eingetretene Verspätung auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes nicht zu vertreten gehabt und alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen, die zur Verfügung gestanden wären, ergriffen.

Es werde deshalb beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist und war im Tatzeitpunkt Vorstandsmitglied und Angehöriger des außenvertretungsbefugten Organs der C, ***, ***, Irland. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest € 20.000,-.

Bei diesem Luftverkehrsunternehmen hatte die Passagierin D für 19.7.2023 den Flug *** von *** () nach *** (), Streckendistanz 1.054 km, gebucht. Geplante Abflugzeit des Fluges war *** Uhr (UTC) bzw. *** Uhr Ortszeit, geplante Ankunftszeit *** Uhr (UTC) bzw. *** Uhr Ortszeit.

2.2. Die tatsächliche On-Block-Zeit des Fluges in *** war *** Uhr (UTC), die Türen des Flugzeuges wurden um *** Uhr (UTC) (*** Uhr Ortszeit) geöffnet. Im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit war der Flug somit jedenfalls um 3:01 Stunden verspätet.

2.3. Das Flugzeug mit der Kennung *** erlitt am 18.7.2023 auf dem Flug *** einen Vogelschlag („birdstrike“). C plante am 18.7.2023 dahingehend um, dass die Flüge der Sektoren *** () – *** () – *** – *** () – *** am 19.7.2023 mit der Maschine *** durchzuführen gewesen wären. Auf dem Flug *** von *** () nach *** am 19.7.2023 kam es dergestalt zu einer Verspätung, dass die tatsächliche Ankunftszeit in *** *** Uhr (UTC) anstellte der geplanten Ankunftszeit *** Uhr (UTC) war. Daraufhin wurden die Flüge *** und *** am 19.7.2023 auf das Fluggerät *** verlegt. Eine Verlegung des Fluggerätes *** zum Einsatz für den hier gegenständlichen Flug *** am 19.7.2023 erfolgte somit jedenfalls, nachdem der Vogelschlag am 18.7.2023 bereits erfolgte und bekannt war. Am 19.7.2023 erfolgte in *** bis *** Uhr (UTC) eine Inspektion des Fluggerätes ***. Das Fluggerät *** wurde um *** Uhr (UTC) wieder für einsatzbereit erklärt.

Der Flug *** von *** nach ***, die Vorrotation des Fluges ***, wurde am 19.7.2023 in der Zeit von *** Uhr (UTC) bis *** Uhr (UTC), sohin mit einer Ankunftsverspätung von 1:20 Stunden durchgeführt. Es kam zur Vergabe von insgesamt acht „Air Traffic Control“ (ATC)-Slots (Zeitfenster) durch E, mit einer finalen Slotvergabe auf *** Uhr (UTC). Der Flug unterlag der Regulierung *** von E, mit der Begründung „Wetter“ („Weather“).

Beim gegenständlichen, nicht annullierten Flug *** kam es erneut zu einer Vergabe von ATC-Slots durch E, mit einer finalen Slotvergabe auf *** Uhr (UTC). Der Flug unterlag den Regulierungen ***, *** und *** von E mit der Begründung „Wetter“ („Weather“).

Festgestellt wird, dass keine solchen widrigen Wetterbedingungen vorlagen, die am 19.7.2023 in den die Flüge *** und *** betreffenden Flugsektoren samt Abflugs- und Ankunftsflughäfen die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen gebracht hätten.

2.4. Der Fluggast Frau D machte ihren Anspruch gegenüber C am 28.7.2023 geltend und forderte eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,-. Da das Luftfahrtunternehmen den Anspruch ablehnte, stellte der Fluggast bei der Agentur für Flugpassagierrechte am 27.6.2024 einen Schlichtungsantrag. Bis dato hat das Luftfahrtunternehmen den Anspruch nicht anerkannt und keine Ausgleichszahlung geleistet.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere die Anzeige der Agentur für Flugpassagierrechte vom 16.3.2026, das Straferkenntnis sowie die Beschwerde samt Beilagen.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. und Pkt. 2.4. ergeben sich aus den Unterlagen im Akt und sind unstrittig.

Das Einkommen des Beschwerdeführers war mangels Angabe zu schätzen. Der Beschwerdeführer trat der Schätzung des Einkommens durch die belangte Behörde nicht entgegen, weshalb entsprechend festzustellen war.

3.3. Zu den Feststellungen zu Pkt. 2.2. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum tatsächlichen Ausmaß der Verspätung des Fluges *** widersprüchliche Angaben machte. Zunächst wurde vorgebracht, dass der in Rede stehende Flug tatsächlich um *** Uhr (UTC) gelandet sei (s. Operational Statement, AS 133f). Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst mit der Beschwerde vorgelegten EFL (Beilage ./12 zur Beschwerde), dass als tatsächliche On-Block-Zeit des Fluges *** *** Uhr (UTC) und als Zeitpunkt, in dem die Türen geöffnet worden wären, ebenso *** Uhr (UTC) vermerkt sind. Der Stellungnahme der C „Statement *** 19/07/2024“ wiederum ist zu entnehmen, dass die Türen des Flugzeuges 3:01 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit geöffnet wurden (s. AS 156, „Doors opened 03:01“). Außerdem bezieht sich die On-Block-Zeit auf jenen Zeitpunkt, in dem Bremsklötze nach der Ladung beim Luftfahrtgerät angebracht werden. Es liegt somit nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht im selben Moment, in dem die Bremsklötze angelegt werden, bereits die Türen des Flugzeuges geöffnet werden, zumal es nach der Rechtsprechung (s.u.) weiters darauf ankommt, dass in diesem Moment den Flugpassagieren das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Für das erkennende Gericht plausibler ist deshalb eine Verzögerung des Öffnens der Flugzeugtüren mit anschließender Erlaubnis, das Flugzeug zu verlassen, von jedenfalls einer Minute nach Anlegen der Bremsklötze. Sohin war auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben festzustellen, dass der gegenständliche Flug jedenfalls um mindestens 3:01 Stunden verspätet war (s. rechtlich zur tatsächlichen Ankunftszeit weiter unten).

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem „Daily Movement Sheet“ (DMS), der ATC-Slot History der Flüge *** und *** und eines Auszuges der „ANM-Liste“ von E über Flugregulierungen.

Dass solche widrigen Wetterbedingungen vorgelegen wären, die die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen gebracht hätte, wird nun vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht, weshalb – entsprechend der Beweislastregeln (s.u.) – entsprechend festzustellen war.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 169 Luftfahrtgesetzes (LFG), idF. BGBl. I Nr. 151/2021, lauten auszugsweise:

§ 169. (1) Wer

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) lauten auszugsweise:

„Artikel 1

Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) – b) […]

c) Verspätung des Flugs.

[…]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) […]

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich

— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

[…]

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Artikel 6

Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) – c) […]

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) […]

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) – c) […]

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) – c) […]

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm. der EU-Fluggastrechteverordnung zur Last. Dabei ist eingangs die Frage der Verspätung des in Rede stehenden Fluges *** am 19.7.2023 zu klären:

5.1.1. Zunächst ist auf die Erwägungsgründe 1, 2 und 4 der EU-Fluggastrechteverordnung zu verweisen, wonach ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen ist, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden sollen.

Eine Flugverspätung liegt nach Art. 6 Abs. 1 EU-Fluggastrechteverordnung vor, wenn ein Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert (vgl. EuGH 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, Sturgeon ua., Rn. 32). Es kommt bei einem verspäteten Flug auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d.h. am Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggastes, festgestellt wird (EuGH 26.2.2013, C-11/11, Folkerts, Rn. 33ff. mHa EuGH, Rs Sturgeon, und EuGH 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10, Nelson ua).

Aus Art. 7 Abs. 1 EU-Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch den EuGH folgt, dass Flugpassagieren nach dieser Bestimmung ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn diese gegenüber der ursprünglich vom Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. erneut EuGH, Rs Sturgeon, Rn. 57). Dabei kommt es darauf an, dass sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Rs Nelson, Rn. 40).

Die Art. 2, 5 und 7 EU-Fluggastrechteverordnung sind nach der Rechtsprechung des EuGH nun dahin auszulegen, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH 4.9.2014, C-452/13, Germanwings, Rn 27).

5.1.2. Die geplante Ankunftszeit des Fluges *** am 19.7.2023 in *** war *** Uhr Ortszeit. Tatsächlich wurden die Türen des Flugzeuges nach der Landung, wie festgestellt, jedoch erst um *** Uhr (UTC), also *** Uhr Ortszeit geöffnet. Da dies nach der Rechtsprechung des EuGH der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung einer Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist, war der Flug bei Ankunft um 3:01 Stunden verspätet.

Selbst unter der Annahme, die Türen des Flugzeuges wären bereits um *** Uhr (UTC), also *** Uhr Ortszeit, geöffnet worden, wie dies in der Beilage ./12 zur Beschwerde behauptet wird, vermag dies an der rechtlichen Qualifikation einer entschädigungspflichtigen Flugverspätung nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nämlich darauf an, ob ein Flug „drei Stunden oder mehr“ (EuGH 4.9.2014, C-452/13, Germanwings, Rn 19) Verspätung hat, wodurch die Flugpassagiere eine große Verspätung erleiden. Dies ist bereits bei einer Verspätung von 3:00 Stunden erfüllt und nicht erst bei einer Verspätung von 3:01 Stunden. Selbst unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, wies der gegenständliche Flug bei seiner Ankunft eine Verspätung von 3:00 Stunden und somit eine große Verspätung auf.

5.2. Weiters zu klären ist, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung vorgelegen wäre, der die Verpflichtung zur Leistung u.a. einer Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung ausgeschlossen hätte:

5.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH werden als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. EuGH 22.12.2008, C-549/07, Wallentin-Hermann; 11.6.2020, C-74/19, Transportes Aéros Portugueses).

Nach Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 dieser Verordnung ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von dieser Verpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges führt. Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (vgl. erneut EuGH C-74/19, Rn 36 mHa die Rechtsprechung).

5.2.2. Die Beschwerde argumentiert, dass die Verspätung des gegenständlichen Fluges auf von der europäischen Flugsicherung „E“ durchgeführte ATC-Slotzuweisungen zurückzuführen gewesen sei, die auf Grund von Wetterbedingungen verfügt worden seien. Begründend verweist die Beschwerde hierfür auf die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 21.1.2026, T-134/25, wonach Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen können, sofern erwiesen ist, dass diese Entscheidung vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war, insbesondere wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung beigetragen hat (EuG 21.1.2026, T-134/25, Rn 41).

Dazu ist jedoch derzeit das Überprüfungsverfahren beim EuGH anhängig, hat dieser denn entschieden, das oben genannte Urteil des EuG auf Grund eines vom Ersten Generalanwalts vorgelegten Vorschlages zu überprüfen (s. EuGH 12.3.2026, C108/26 RX), weshalb die darin enthaltenen Ausführungen mangels Rechtskraft nicht ohne weiteres für das gegenständliche Verfahren übernommen werden können.

Nach der bisherigen Rechtsprechung können auch der Ausübung der Luftfahrt entgegenstehende außergewöhnliche Wetterbedingungen unter die Definition des „außergewöhnlichen Umstandes“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung fallen (vgl. LG Korneuburg 22 R 208/20y u.a.). Wetterbedingungen stellen aber nur dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen (RIS-Justiz RKO0000046). Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist außerdem für das Vorliegen sämtlicher für eine Befreiung nach Art 5 Abs 3 EU-Fluggastrechteverordnung erforderlicher Tatbestandselemente behauptungs- und beweispflichtig (LG Korneuburg 22 R 68/22p, 22 R 358/21h, 22 R 273/20g mwN).

Dass solche widrigen Wetterbedingungen vorgelegen wären, die die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen gebracht hätte, wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und geht auch aus den vorgelegten Beweisanboten betreffend die Regulierungen des Luftraumes durch die E nicht hervor, lässt sich doch daraus lediglich das Wort „Weather“ (= Wetter) entnehmen. Weitere Konkretisierungen fehlen hingegen völlig. Das Luftverkehrsunternehmen ist demnach seiner Behauptungs- und Beweislast (Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung) nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines „außergewöhnlichen Umstandes“ erübrigt.

5.3. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unterlassungsdelikt hat die Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097), demnach mit – bis dato nicht erfolgter – Veranlassung der Zahlung der Ausgleichszahlung. Durch das dem Beschwerdeführer als nach Außen vertretungsbefugtem Organ der C zur Last gelegte Verhalten ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 7 Abs. 1 lit. a EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt.

5.4. Zur subjektiven Tatseite:

Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde zu Recht auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Sohin trifft den Beschwerdeführer eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“ (VwGH 16. 5. 2011, 2009/17/0185; 30. 10. 1991, 91/09/0060). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (z.B. VwGH 19.1.1994, 93/03/0220).

Der Beschwerdeführer hat nun nicht einmal behauptet, dass ein wirksames Kontrollsystem vorliegen würde. Ein Entlastungsbeweis ist ihm deshalb nicht gelungen, weshalb die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar ist. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt.

6. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – wie für das Unionsrecht charakteristisch – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Erwägungsgrund 21).

Die Strafdrohung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Fluggästen im Fall der im Titel der EU-Fluggastrechteverordnung genannten Leistungsstörungen und damit auch die ordnungsgemäße Erbringung der den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen geschuldeten Beförderungsleistungen. Diesen Rechtsgütern kommt eine hohe Bedeutung zu, die insbesondere im Strafrahmen von € 22.000,- zum Ausdruck kommt, wenngleich anderen von § 169 Abs. 1 LFG (und damit dieser Strafdrohung) erfassten Verwaltungsübertretungen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen schützen, eine noch höhere Bedeutung zuzumessen ist.

In die von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der EU-Fluggastrechteverordnung in der Höhe von € 250,- und damit die niedrigsten im Abs. 1 vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den das Dauerdelikt aufrechterhalten wurde (November 2023 bis jetzt), erschwert. Ebenso wurde das öffentliche Interesse an der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes beeinträchtigt. Ferner zu beachten ist insbesondere das charakteristische faktische Ungleichgewicht zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite, dem die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 durch eine Stärkung der Fluggastrechte bewusst entgegentreten will.

Zusätzlich hegte der Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 25.1.2024, E 3854/2023-5) gegen die Bestimmung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG, die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Verwaltungsübertretungen sanktioniert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sohin ist auch der vorliegende Fall als Verstoß gegen die genannte EU-Fluggastrechteverordnung eindeutig strafbewehrt.

Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ebenso wenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des § 45 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).

Die dargelegte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das dargelegte Ausmaß seiner Beeinträchtigung sind nach § 19 Abs. 1 VStG auch Grundlage für die Strafbemessung. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, sondern vielmehr einschlägig vorbestraft.

Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die den Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zu 4,5 % ausschöpft und etwas mehr als das Dreifache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages beträgt, angemessen, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, im Übrigen wurde von allen Verfahrensparteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb eine solche gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf deren klaren Wortlaut stützen kann.

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