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LVwG-S-1187/001-2025•LVwG N LVwG-S-1187/001-2025
LVwG-S-1187/001-2025Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2026
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. April 2025, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der behördlich verhängte Betrag von 360,-- Euro ist gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs. 1 erster Satz VStG binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft an die Verwaltungsbehörde zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich führt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gegen eine andere Person als den nunmehrigen Beschwerdeführer (Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. ***). Der Beschuldigte in diesem Strafverfahren zu § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 steht im Verdacht, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholwert von über 1,6 Promille gelenkt zu haben und dabei zu Sturz gekommen zu sein. Gemäß den Angaben der ersteinschreitenden Polizeibeamten gestand der Beschuldigte vor den Polizeibeamten und Rettungssanitätern vor Ort ein, das Fahrrad gelenkt zu haben. Im Verwaltungsstrafverfahren bestritt er das Fahrrad gelenkt zu haben, er habe es lediglich geschoben.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich lud im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die drei zum Unfall gerufenen Sanitäter zur Zeugenaussage vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer war einer der drei Sanitäter. Die Angaben der beiden anderen Sanitäter waren für die Behörde nicht sachdienlich, weil diese angaben, sich nicht mehr genau an die Aussagen des Beschuldigten vor Ort erinnern zu können. Der Beschwerdeführer berief sich hingegen am 19. März 2025 vor der Behörde auf die Verschwiegenheit nach § 6 SanG und darauf, dass er vom Beschuldigten nicht von der Verschwiegenheit entbunden worden sei.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich lud nach juristischer Prüfung durch den Juristen des Strafamtes und den Abteilungsleiter den Beschwerdeführer erneut zur Zeugenaussage vor. Dem Beschwerdeführer wurde am 7. April 2025 mitgeteilt, dass er sich laut geltender Judikatur und Literatur nicht auf § 6 SanG berufen könne. Er wurde über die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage belehrt und es wurde ihm die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht. Sodann wurde an den Beschwerdeführer die folgende Frage gestellt: „Hat der Beschuldigte Ihnen gegenüber erwähnt, dass er das Fahrzeug geschoben oder gelenkt hat?“. Der Beschwerdeführer verweigerte die Beantwortung dieser Frage mit den folgenden Worten: „Ich kann zu dem konkreten Vorfall aufgrund § 6 Sanitätergesetz nichts sagen. Ich verweigere aber nicht die Aussage.“
Weitere Zeugen zu den Angaben des Beschuldigten vor Ort oder zu dessen Sturz mit dem Fahrrad sind weder der Landespolizeidirektion Niederösterreich noch dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat der Behörde auch keine Alternativen zur Beantwortung der an ihn gestellten Frage bekannt gegeben.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. April 2025, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 360,-- Euro wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Zeugenaussage verhängt. Dies mit folgender Begründung (ohne Wiedergabe des Spruches, des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Rechtslage):
„Dazu hat die erkennende Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen
Ordnungsstrafen dürfen gemäß § 49 Abs 5 letzter Halbsatz AVG im Falle einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung.
In casu wurde A am 19.03.2025 und am 07.04.2025 niederschriftlich als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO vernommen.
Gemäß § 24 VStG ist, soweit nichts anderes bestimmt, subsidiär das AVG, darunter auch §§ 34, 48 und 49 AVG, anzuwenden. Die Zeugenvernehmungen des A sind als Zeugenvernehmungen im Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen und ist die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 1- Strafamt die hierfür zuständige Behörde.
Festgestellt wird, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmung des Verwaltungsstrafrechtes fallen, sondern ein Disziplinarmittel darstellen (vgl. VwGH 11.05.1998, 96/10/0033 u.a.). Daraus folgt, dass das VStG, bis auf die Bestimmungen über den Strafvollzug, nicht anzuwenden ist. Insbesondere findet § 19 VStG hinsichtlich der Strafbemessung keine Anwendung.
Grundsätzlich kann jeder von der Behörde, in deren Amtsbereich er seinen Aufenthalt hat, zum persönlichen Erscheinen und zur Aussage als Zeuge aufgefordert werden (§ 19 AVG). § 49 Abs 1 AVG zählt Gründe auf, auf Grund derer ein Zeuge die Aussage verweigern darf. Für die Gesundheitsberufe kommt vor allem die Bestimmung des § 49 Abs 1 Z 2 AVG zum Tragen, wonach die Aussage von einem Zeugen über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzten, verweigert werden kann (Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. 1.6). In casu würde § 6 Sanitätergesetz solch eine Verschwiegenheitspflicht darstellen.
In den Zeugenvernehmungen vom 19.03.2025 und vom 07.04.2025 verweigerte A trotz vorhergehender Rechtsbelehrungen die Aussage. Er berief sich dabei auf § 6 Sanitätergesetz.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters zu sehen. § 6 SanG enthält auch Ausnahmetatbestände zur Verschwiegenheitspflicht. Sie besteht gemäß § 6 Abs 2 Z 4 SanG nicht, wenn „die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist".
„Praxishinweis: Im Strafprozess besteht, anders als im Zivilrecht, kein Entschlagungsrecht. Auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 ist eine Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht nicht möglich" (Hausreither in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. III.2.3.4.).
„Dies setzt eine umfassende und strenge Interessensabwägung voraus. Eine Datenweitergabe an die Führerscheinbehörde kann zB gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten andere Verkehrsteilnehmer ernst gefährdet sind" (Halmich in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 6 SanG (Stand 1.1.2022, rdb.at, Rz 1f).
Durch den Durchbrechungstatbestand der „Rechtspflege" wird gewährleistet, dass die Gerichte und Behörden überall dort Informationen erhalten, wo sie für ihre Entscheidungen darauf angewiesen sind. Gewisse Anhaltspunkte, wann Interessen der Rechtspflege gegeben sind, sind ua aus den jeweiligen Prozessrechten ableitbar: So werden insbesondere die Interessen der Strafrechtspflege, der Informationsbedarf in amtswegigen Zivilverfahren (wie zB im Abstammungs-, Erwachsenenvertreter- und Pflegschaftsverfahren sowie im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren) und im Verwaltungsstrafverfahren höher zu bewerten sein als die Geheimsphäre des einzelnen Patienten.
Nach der herrschenden Judikatur ist ein Arzt, der in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO zum Beweis eines Notstandes den Namen und die Adresse des Patienten bekannt gibt, im Sinne des § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG gerechtfertigt, die Schweigepflicht zu brechen.
Die hM geht daher davon aus, dass der Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung durch ein höherwertiges Interesse mit den Voraussetzungen für den rechtfertigenden Notstand zusammenfällt. Das bedeutet also, dass bei den Ärzten, Zahnärzten, Sanitätern, Masseuren und medizinischen Assistenzberufen eine Geheimnisoffenbarung entgegen dem Wortlaut der jeweiligen berufsrechtlichen Regelung auch dann zulässig ist, wenn sie dem Schutz anderer höherwertiger Interessen dient als der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege. Umgekehrt reicht auch für diese Gesundheitsberufe - entgegen dem Wortlaut ihrer berufsrechtlichen Regelungen - nicht irgendein Interesse der öffentlichen Gesundheits- oder der Rechtspflege aus, sondern muss dieses gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung höherwertig sein.
Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn ein Angehöriger eines Gesundheitsberufs in einem Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Zivilgericht aussagen soll. Dies gilt zwar - wie oben in Abschnitt F. ausgeführt - nicht, wenn es im Verfahren darum geht, berechtigte Interessen des jeweiligen Gesundheitsberufsangehörigen gegenüber dem vom Geheimnis Geschützten durchzusetzen. In diesen Fällen fehlt es an der Schutzwürdigkeit eines Geheimhaltungsinteresses und liegt daher von vornherein kein geschütztes Berufsgeheimnis vor. Soll das Berufsgeheimnis hingegen sonst in einem zivilgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren offenbart werden, kommt es sehr wohl auf das Vorliegen eines höherwertigen Interesses an. Auch in einem Verwaltungsstrafverfahren mit niedriger Strafdrohung erscheint es höchst zweifelhaft, ob eine Interessenabwägung zulasten des Berufsgeheimnisses ausfällt. Hingegen ergeben sich für das gerichtliche Strafverfahren in der Regel von vornherein keine Diskussionen (Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. 1.6.10.2.1. (Stand 1.3.2020, rdb.at).
Zur Interessenabwägung:
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 1- Strafamt benötigt die Information von A als Zeugen, ob der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor A als unbeteiligten Zeugen angegeben hat, das Fahrrad gelenkt zu haben. Die anderen Aussagen der Sanitäter waren nicht sachdienlich, da sie angegeben haben, sich nicht mehr an die Aussagen des Beschuldigten vor Ort erinnern zu können. Somit ist die Aussage von A für die Entscheidung der Behörde als wesentlich anzusehen und ist damit unbedingt erforderlich.
In der Literatur ist man sich einig, dass nach einer strengen und umfassenden Interessenabwägung die Datenweitergabe etwa an eine Führerscheinbehörde gerechtfertigt sein kann, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten andere Verkehrsteilnehmer ernst gefährdet sind. Zudem sei nach der Literatur auch die Interessen der Rechtspflege in einem Verwaltungsstrafverfahren höher zu bewerten sein als die Geheimsphäre des einzelnen Patienten.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass eine derart hohe Alkoholisierung, welche in die Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO fällt, bei einer rechtskräftigen Bestrafung jedenfalls auch für weitere Verfahren von enorm hoher Relevanz ist. Beispielsweise angeführt könnte unter Umständen die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs 1 Z 2 FSG durch mangelnde gesundheitlicher Eignung in Frage gestellt werden oder etwa ein Verbot des Lenkens von Fahrrädern iSd. § 59 Abs 1 lit a oder b StVO ausgesprochen werden. Schutznorm hinter den beiden angeführten Normen ist auch die Hintanhaltung von gefährlichen Verhalten im Straßenverkehr.
Auf der anderen Seite ist das Geheimhaltungsinteresse anzuführen. Am 07.04.2025 wurde A trotz vorhergehender Rechtsbelehrung als Zeuge befragt, ob der Beschuldigte auch ihm gegenüber vor Ort eingestanden, das Fahrrad gelenkt zu haben. Diese Beantwortung wurde verweigert. Es wurden hierbei keinerlei gesundheitlichen Daten des Patienten abgefragt. Es handelt sich dabei lediglich um eine Wahrnehmung von A vor Ort, die der Beschuldigte getätigt haben soll. Es ist sogar fraglich, ob hier überhaupt eine Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresse vorliegt, da die angefragte Information an den Zeugen lediglich an seiner allgemeinen Wahrnehmung vor Ort, welche nicht in direkt fachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sanitäter, anknüpfte und eben nicht den Gesundheitszustand des Patienten.
Darüber hinaus herrscht im Handbuch Medizinrecht die Ansicht, dass im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der StVO eine Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht nicht möglich ist.
Im Verwaltungsstrafverfahren bezüglich § 99 Abs 1 lit a StVO als einer der schwersten Verwaltungsübertretung im Bereich des Verkehrsrechts mit einer derart hoher Strafdrohung von EUR 1600 bis EUR 5600 fällt die Interessenabwägung deutlich zulasten des Berufsgeheimnisses aus.
Die Zeugenaussage von A würde somit den Schutz anderer höherwertiger Interessen dienen als der öffentlichen Gesundheitspflege.
A wurde in einem Vorgespräch vor der zweiten Vernehmung als Zeuge abermals mit oa. angeführten rechtlichen Erörterungen konfrontiert. Er selbst habe aus Erörterungen aus dem Handy vorgelesen und sei der Ansicht, dass es sich bei § 99 Abs 1 lit a StVO um eine geringfügige Verwaltungsübertretung handeln würde, berief sich abermals auf die Verschwiegenheit iSd. § 6 Sanitätergesetz, beantwortete die Frage seiner Wahrnehmung vor Ort nicht und verweigerte somit ungerechtfertigt die Aussage.
Zur Strafhöhe wird das Folgende festgehalten:
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Verhaltensänderung erwarten lässt (vgl. VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133).
Die im Verwaltungsstrafverfahren sonst gegebenen Strafzumessungsgründe haben bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe, welche ausschließlich spezialpräventive Zwecke zu verfolgen hat, außer Acht zu bleiben. Die erkennende Behörde erachtet die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von € 360,- bei einem Strafrahmen bis zu € 726,- als unabdingbares Mindestmaß, da die Aussage von A im Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge von erhöhter Relevanz wäre, insbesondere da die Aussagen der anderen beiden Sanitäter nicht sachdienlich waren. Dies außerdem vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 99 Abs 1 lit a StVO um eine der erheblichsten Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich handelt, welche mit einer Geldstrafe von EUR 1600 bis EUR 5900 bedroht ist.“
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene rechtsanwaltliche Beschwerde. Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es vorliegend nur um ein Verwaltungsstrafverfahren vor einer Verwaltungsbehörde gehe und dass nach dem Kommentar zum SanG im Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen keine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung anzunehmen sei. Die Ansicht der Behörde würde zu einer schweren Erschütterung des Geheimnisschutzes der Angehörigen von Gesundheitsberufen führen und das Verhältnis zu den Patienten nachteilig negativ beeinflussen. Ermittlungsfehler, nämlich die Nichtaufnahme der Daten der Ersthelfer, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, könnten nicht dazu führen, dass man Angehörige von Gesundheitsberufen zur Geheimnisoffenbarung zwinge.
Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Erteilung einer Ermahnung oder Strafmilderung.
1.4. Die belangte Behörde legte den Behördenakt zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Juni 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teil. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Der Beamte, der die zweite Einvernahme der Behörde geleitet und den angefochtenen Bescheid konzipiert hat, wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde weiterhin vorgebracht, dass eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht berechtigt sei und es wurde ein EMail übermittelt, welches erst nach Schluss der Verhandlung zum hg. Gerichtsakt gelangte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer lediglich die Angabe, dass er Unternehmer und nach wie vor Rettungssanitäter sei. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten wollte der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine machen. Auf eine Verkündung der Entscheidung wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und die damit übereinstimmenden Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Niederschriften, Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorlage, Verhandlungsschrift). Insbesondere ist dabei hervorzuheben, dass sich bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass er bei der zweiten Einvernahme vor der Behörde rechtsbelehrt und ihm die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht wurde, wobei er aber die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage, nämlich, ob der Beschuldigte das Fahrrad geschoben oder gelenkt habe, verweigert hat (Vh-Schrift S 3). Ebenso hat der Zeuge C, der damalige Jurist des Strafamtes der Behörde, der auch die zweite Einvernahme durchgeführt und als Bearbeiter des angefochtenen Bescheides aufscheint, in der Verhandlung in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Akteninhalt dargelegt, dass der Beschwerdeführer rechtsbelehrt und ihm die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht worden sei. Der Zeuge hat auch ausgeführt, dass der Beschuldigte verdächtigt gewesen sei, ein Fahrrad in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, wobei der Beschuldigte laut Polizisten vor Ort eingestanden haben soll, das Fahrrad gelenkt zu haben, während er dies nachträglich abgestritten habe. Der Zeuge hat auch die Alkoholisierung von über 1,6 Promille angegeben und dass die Beantwortung der Frage aus Behördensicht notwendig gewesen sei, um den wahren Sachverhalt zu klären, wobei die anderen beiden Sanitäter angegeben hätten, sich nicht mehr erinnern zu können (Vh-Schrift S 5 ff.). Dass weitere Zeugen zu den Angaben des Beschuldigten vor Ort oder zu dessen Sturz mit dem Fahrrad der Behörde nicht bekannt sind, ergibt sich zunächst aus der vorliegenden Aktenlage, der keinerlei Anhaltspunkte für weitere bekannte Zeugen zu entnehmen sind. Der Zeuge hat auch angegeben, dass im Akt keine weiteren Zeugen angeführt gewesen seien (Vh-Schrift S 8). Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass Zeugen vor Ort gewesen seien, die den Notruf getätigt hätten, und weitere Ersthelfer, er gab aber selbst ebenso an, dass diese Personen ihm nicht bekannt gewesen seien und dass er auch nicht wisse, wer das gewesen sei (Vh-Schrift S 9); bereits in der Beschwerde ist auch festgehalten, dass diese nicht mehr ermittelt bzw. befragt werden können (S 5). Dass der Behörde vor Ort auch keine Alternativen zur Beantwortung der Frage bekannt gegeben wurden, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den vom Beschwerdeführer unterfertigen Niederschriften, in denen nichts dergleichen protokolliert ist; es wurde auch in der rechtsanwaltlichen Beschwerde nicht vorgebracht, dass auf Alternativen hingewiesen worden sei und es verwies der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Schlussausführungen auf die Dokumentation, die sie machen würden, wobei er mit keinem Wort angab, dass er diese Dokumentation der Behörde als Alternative genannt hätte, und überdies angab, dass er nicht wisse, ob die Behörde das bekommen hätte (Vh-Schrift S 9). Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine näheren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte und dass auf die Verkündung der Entscheidung vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet wurde, ergibt sich aus der über die Verhandlung angefertigten Verhandlungsschrift (S 2 f und 9). Dass das in der Verhandlung übermittelte EMail erst nach Schluss der Verhandlung zum Gerichtsakt gelangte, ergibt sich aus dem Verhandlungsschrift (S 9) und es ist dies auch aus dem im elektronischen Gerichtsakt entnehmbaren Dokumentationsdatum ersichtlich.
3.1. § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet:
„Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
3.2. § 49 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet:
„§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
[…]
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
[…]
(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.“
3.3. § 6 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 idgF (SanG) lautet:
„Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter
1. der Anzeigepflicht gemäß § 5a oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur verhängten Ordnungsstrafe:
Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der verhängten Ordnungsstrafe.
Gemäß § 49 Abs. 5 letzter Teilsatz AVG kann im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung über einen Zeugen eine Ordnungsstrafe nach § 34 AVG verhängt werden.
Ordnungsstrafen sind ein Mittel, um im Rahmen eines Verfahrens die behördliche Autorität und Leitungsbefugnis durchzusetzen. Sie stellen eine Art „Verfahrenspolizei“ dar und sind unter diesem Aspekt bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung eines Zeugen anwendbar (vgl. RV 160 BlgNr. 15. GP, S 9).
Es handelt sich um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. etwa VwGH 13.1.2026, Ra 2025/04/0230).
§ 6 Abs. 1 SanG verpflichtet Sanitäter zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse, wobei in Abs. 2 und Abs. 3 Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht normiert wurden.
Nach Lage des vorliegenden Beschwerdefalles, in dem keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erfolgt ist, kommt einzig die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Z 4 SanG in Betracht, wonach die Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Es stellt ein wichtiges Bekenntnis des Gesetzgebers dar, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 1 SanG nicht unbeschränkt besteht, sondern im Einzelfall durchbrochen werden kann, und dass andererseits die Interessen der Rechtspflege nicht schon per se als gerechtfertigte Durchbrechung normiert wurden. Es besteht insofern eine Regel-Ausnahme-Systematik und es ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Einzelfall gerechtfertigte Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Wege einer Interessenabwägung streng zu prüfen ist. Zurückzuweisen ist jedenfalls eine exzessive Handhabung der Ausnahmenregelungen, die dazu führen könnte, das Vertrauen in Gesundheitsberufe zu beeinträchtigen, und Personen, die medizinische Hilfe benötigen, davon abzuschrecken, die erforderliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Fallbezogen ist Folgendes auszuführen:
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer als Zeuge die Beantwortung der von der Behörde an ihn gestellten Frage „Hat der Beschuldigte Ihnen gegenüber erwähnt, dass er das Fahrzeug geschoben oder gelenkt hat?“ unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Sanitäter verweigert.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erfolgte die Verweigerung trotz vorangegangener Rechtsbelehrung und Androhung der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch die Behörde. Es wurde von der Behörde keine umfassende Aussage verlangt, sondern lediglich die Beantwortung der bereits angeführten Frage. Dabei wurden von der Behörde keine gesundheitsbezogenen Daten abgefragt, sondern eine Wahrnehmung über eine Aussage, die der Beschuldigte vor Ort vor mehreren Personen getätigt hat. Die zu Grunde liegende Information betrifft einen Umstand, wie sich der Beschuldigte selbst in der Öffentlichkeit gezeigt hat, nämlich ein Fahrrad gelenkt oder geschoben habend. Auch wenn die Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Erhebung des Unfallherganges getätigt wurde, ist dadurch nach Art und Inhalt des Geheimnisses eine geringere Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses anzusetzen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde nicht öffentlich bzw. lediglich beteiligtenöffentlich (§ 24 VStG iVm § 40 Abs. 1 AVG) ist, sodass auch keine allgemeine Verbreitung eines einmal offenbarten Geheimnisses zu befürchten ist.
Für die Behörde war die Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage für ihr Ermittlungsverfahren und damit im Rahmen der Rechtspflege unbedingt erforderlich. Der wahre Sachverhalt war auf Grund der unterschiedlichen Angaben der Polizisten und des Beschuldigten strittig und demgemäß aufklärungsbedürftig, wobei die Aussagen der beiden anderen Sanitäter nicht sachdienlich waren, gaben diese doch an, sich nicht mehr genau an die Aussagen des Beschuldigten vor Ort erinnern zu können. Der Behörde und ebenso dem Beschwerdeführer waren keine weiteren Zeugen zu den Angaben des Beschuldigten vor Ort oder zu dessen Sturz bekannt und es hat der Beschwerdeführer der Behörde im Zuge der Einvernahme auch keine Alternativen zur Beantwortung der an ihn gerichteten Frage bekannt gegeben (zum in der hg. Verhandlung erfolgten Verweis auf eine angefertigte Dokumentation siehe außerdem noch die nachfolgenden hg. Ausführungen).
Die Behörde als Verwaltungsstrafbehörde hat den Sachverhalt amtswegig durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Beantwortung der gestellten Frage kann daher – abhängig von der konkreten Antwort – entweder dazu dienen, die Strafbarkeit des Beschuldigten festzustellen oder einen Unschuldigen nicht mit der Fortsetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens und allfällig einer ungerechtfertigten Bestrafung zu belasten. Die Beantwortung der Frage dient somit gewichtigen Interessen der Rechtspflege und es ist dies auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum behördlichen Ermittlungsverfahren und zur Beweiswürdigung zu sehen: Angaben, die – wie hier – vom Beschuldigten vor Ort getätigt wurden, weisen nach der Judikatur erfahrungsgemäß eine höhere Glaubwürdigkeit auf als spätere Angaben (vgl. etwa VwGH 16.12.1987, 87/02/0083), es sind von der Behörde, soweit dies für die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist, Belastungs- und Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören (vgl. etwa VwGH 12.3.1984, 2499/80), und es ist bei Beurteilung der Beweiskraft einer Aussage mitzuberücksichtigen, dass ein Zeuge im Gegensatz zu einem Beschuldigten der (sanktionierten) Wahrheitspflicht unterliegt (vgl. etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0199).
Zur Bedeutung des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 aussagen hätte sollen (was auch auf beiden Niederschriften als Gegenstand der Amtshandlung ausdrücklich vermerkt ist). Gemäß dieser Bestimmung begeht diese Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Strafrahmen ist mit Geldstrafe von 1.600,-- Euro bis 5.900,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen festgelegt, d.h. es handelt sich um die strengste Strafdrohung der abgestuften Strafregelung des § 99 StVO 1960. Damit soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Unrechtsgehalt mit dem Grad der Alkoholbeeinträchtigung steigt (vgl. Pürstl, StVO-ON16, Anm. 2 zu § 99, Stand 15.9.2023, rdb.at). Im Wiederholungsfall ist sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe möglich (siehe § 100 Abs. 1 StVO 1960) und es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Festzuhalten ist, dass von alkoholisierten Lenkern regelmäßig eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit und damit des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen ausgeht, sowie, dass mit einer Bestrafung zulässigerweise spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2023/02/0132). Dass dem Beschuldigten im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren das Lenken „nur“ eines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand vorgeworfen wird, vermag die öffentlichen Interessen nicht entscheidend zu mindern, weil auch das alkoholisierte Lenken eines Fahrrades geeignet ist, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer massiv zu gefährden (vgl. etwa LVwG NÖ 30.7.2025, LVwG-S-574/001-2025). Alkoholdelikte zählen jedenfalls zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. etwa VwGH 4.7.2002, 2002/11/0117) und es kann eine Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholisierung, welche die Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begründet, außerdem für weitere administrativrechtliche Sicherungsverfahren von Relevanz sein, insbesondere kann, je nach konkreter Sachlage, die Verkehrszuverlässigkeit durch mangelnde gesundheitliche Eignung in Frage gestellt sein oder auch ein Lenkverbot nach § 59 Abs. 1 StVO 1960 ausgesprochen werden (vgl. zu letzterem etwa VwGH 29.8.2023, Ro 2023/02/0009).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Oberste Gerichtshof in einem Fall betreffend die Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht in Form der Bekanntgabe eines Befundes an die Führerscheinbehörde die Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber dem Thema „Alkohol am Steuer“ herausgestrichen hat (vgl. OGH 12.12.2002, 6 Ob 267/02m).
Im Lichte dieser Ausführungen ist in einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen im vorliegenden Einzelfall – auch bei der gebotenen strengen Betrachtung – der Behörde zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen hätte dürfen, sondern vielmehr die Voraussetzungen für eine Durchbrechung nach § 6 Abs. 2 Z 4 SanG vorlagen. Die Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage war zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich. Es ist auch in keiner Weise zu erkennen, dass die Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig wäre.
Insbesondere ist hier nochmals zusammenfassend hervorzuheben, dass keine gesundheitsbezogenen Daten abgefragt wurden und dass die zu Grunde liegende Information einen Umstand betrifft, wie sich der Beschuldigte selbst in der Öffentlichkeit gezeigt hat. Eine allgemeine Verbreitung der Information war und ist nicht zu befürchten und es war der wahre Sachverhalt auf Grund der unterschiedlichen Angaben der Polizisten und des Beschuldigten strittig und aufklärungsbedürftig und die Fragebeantwortung mangels Alternativen unbedingt erforderlich. Die Beantwortung kann abhängig von der konkreten Antwort zur Feststellung der Strafbarkeit des Beschuldigten führen oder zu dessen Entlastung. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und dieses selbst sind in ihrer Bedeutung als hoch einzuschätzen und es sind hoch zu gewichtende öffentliche Interessen betroffen, was im Ergebnis zu einem Überwiegen der Interessen der Rechtspflege gegenüber dem Verschwiegenheitsinteresse führt.
Zum in der Verhandlung im Rahmen der Schlussausführungen erstatteten Hinweis des Beschwerdeführers, dass von den Sanitätern eine Dokumentation angefertigt werde, in der auch die Äußerungen des Patienten festgehalten seien, ist zu sagen, dass einerseits der Beschwerdeführer bei der Behörde keine Alternativen zur Beantwortung der an ihn gestellten Frage bekannt gegeben hat, und er andererseits selbst angegeben hat, dass er nicht wisse, ob die Behörde die Dokumentation bekommen hätte. Es ist jedenfalls nicht schlüssig, würde man davon ausgehen, dass sich ein Sanitäter in der Situation des Beschwerdeführers erfolgreich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen könnte, andererseits aber kein Geheimnisschutz hinsichtlich einer derartigen Dokumentation bestehen würde; auch könnten bei einer solchen Sichtweise allfällig bestehende Unklarheiten hinsichtlich einer offenbarten Dokumentation nicht im Rahmen einer Zeugenbefragung aufgeklärt werden.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach es im vorliegenden Fall „nur“ um ein Verwaltungsstrafverfahren und kein gerichtliches Strafverfahren gehe, ist zu sagen, dass sich aus dem SanG nicht ergibt, dass der Durchbrechungstatbestand der höheren Interessen der Rechtspflege nur auf gerichtliches Strafrecht beschränkt wäre (vgl. allgemein zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts aus verfassungsrechtlicher Sicht außerdem VfSlg. 20.231/2017). Darüber hinaus liegen mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, in denen dieser eine Durchbrechung der vergleichbar geregelten ärztlichen Verschwiegenheitspflicht in Verwaltungsstrafverfahren als gerechtfertigt angesehen hat. Konkret ging es um Ärzte, die von einem Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO 1960 betroffen waren, wobei der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Notstandssituation Name und Adresse der Patienten bekannt gegeben werden dürften. Dies betraf jeweils Verwaltungsstrafverfahren und zwar solche mit geringerem Unrechtsgehalt und weitaus geringerer Strafdrohung als im vorliegenden Fall (vgl. VwGH 13.11.1981, 81/02/0252; 13.3.1985, 84/03/0202; 25.4.1985; 85/02/0027; 15.10.1987, 87/02/0080).
Zum Beschwerdevorbringen, wonach man sich im Verwaltungsstrafrecht laut der Literatur auf die Verschwiegenheit berufen könne, ist zu sagen, dass diese Behauptung die einschlägige Literatur nicht korrekt wiedergibt. Der vom Beschwerdeführer selbst zitierte Kommentar spricht lediglich davon, dass eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht bei einer „geringfügigen Verwaltungsstrafe“ nicht in Betracht komme (vgl. Burkowski/Halmich, SanG, 2016, S 68). Weiters spricht der Kommentar von Hausreither/Kanhäuser im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren davon, dass „jeweils im Einzelfall“ zu prüfen sei, ob ein höherwertiges Interesse der Rechtspflege vorliege und ob die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht zum Schutz dieser höherwertigen Interessen unbedingt erforderlich sei (vgl. Hausreither/Kanhäuser, Sanitätergesetz, 2004, S 58). Das Handbuch Medizinrecht – um ein weiteres Beispiel zu nennen – hält in Kap. III.2.3.4 fest, dass im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 eine Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht nicht möglich sei (vgl. Hausreither in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, Stand 1.9.2024, rdb.at).
Zum in der Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer vor der zweiten behördlichen Einvernahme mittels des Kommentares von Burkowski/Halmich erkundigt habe, ist zu sagen, dass nach dem bereits Ausgeführten darin lediglich davon gesprochen wird, dass eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht bei einer „geringfügigen Verwaltungsstrafe“ nicht in Betracht komme. Zum weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer einen Fachautor per E-Mail kontaktiert habe, ist zu sagen, dass nach dem in der Verhandlung übermittelten E-Mail eine andere Person als der Beschwerdeführer diese E-Mail-Anfrage gestellt hat und auch nicht bezogen auf die im vorliegenden Fall belangte Behörde, sondern auf die Bezirkshauptmannschaft ***, die offenbar den Anfragenden und dessen Lebensgefährtin als Zeugen in einem Führerscheinverfahren vorgeladen hat; dass es um ein Verwaltungsstrafverfahren mit der hohen Alkoholisierung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 geht, wurde in der Anfrage nicht mitgeteilt. Es ist aus diesen Gründen die Beantwortung der Anfrage durch den Autor, wonach die Aussageverweigerung „in Ihrem Fall (Fahrradsturz, Führerscheinthema)“ richtig gewesen sei, von vorneherein zu relativieren. Hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber noch darauf, dass laut dem Inhalt des anfragenden E-Mails der Jurist der dortigen Bezirkshauptmannschaft eine Position bei einer Rettungsorganisation bekleide und angegeben habe, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung in diesem Fall nicht gelte, sowie, dass in dem EMail zusätzlich angeführt wurde, dass der Anfragende von seiner „Institution“ die Information erhalten habe, dass die Rettungsorganisation mit der Polizei zusammenarbeiten müsse.
Da der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Rechtsbelehrung und Androhung einer Ordnungsstrafe die Beantwortung der an ihn gestellten Frage zu Unrecht verweigert hat, wurde von der Behörde rechtmäßigerweise eine Ordnungsstrafe verhängt.
Zur Höhe der Ordnungsstrafe ist auszuführen, dass die verhängten 360,-- Euro in der unteren Hälfte des Möglichen (726,-- Euro) liegen. Die Höhe ist als angemessen und geeignet zu beurteilen, eine entsprechende Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken. Ein Widerspruch zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, zumal diese Verhältnisse nicht offengelegt wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Verhaltensänderung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). Dabei kann je nach Fall auch eine empfindliche Höhe erforderlich sein (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Die Höhe der Ordnungsstrafe – die im gesamten Verfahren nicht substantiiert bekämpft wurde – ist damit ebenso nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der behördlich verhängte Betrag von 360,-- Euro ist gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs. 1 erster Satz VStG binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen (vgl. etwa VwSlg. 15.104 A/1999).
Von der Verkündung der Entscheidung konnte abgesehen werden, weil bis zum Schluss der Verhandlung das erst in der Verhandlung übermittelte EMail noch nicht beim Gerichtsakt war und deshalb nicht sachgerecht bewertet werden konnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung ausdrücklich auf die Entscheidungsverkündung verzichtet (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgebliche Frage, ob eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht gerechtfertigt war, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und das Ergebnis einer durchgeführten Interessenabwägung. Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung bzw. Abwägung wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht als revisibel angesehen (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001; 6.5.2025, Ra 2025/02/0050; 19.2.2026, Ra 2024/02/0036; 31.3.2026, Ra 2026/22/0024). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen von Rechtsprechung nicht schon automatisch die Zulässigkeit einer Revision begründet (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2021/06/0160; 21.10.2024, Ra 2023/03/0156; 29.4.2026, Ra 2023/17/0076).
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