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LVwG-AV-972/001-2026•LVwG N LVwG-AV-972/001-2026
LVwG-AV-972/001-2026Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2026
Gesundheitsrecht; Pflegeassistenz; Nostrifikation; Gleichwertigkeit; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landehauptfrau von Niederösterreich vom 13.5.2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nostrifikation in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 12.4.2026 stellte die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsbürgerin, an die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag auf Anerkennung ihrer in Tunesien abgeschlossenen Ausbildung in der Pflegeassistenz. Dem Antrag angeschlossen waren Kopien der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und der E-Card, eine Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in *** und – jeweils in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin – das Diplom über den Ausbildungsabschluss und die Berufsberechtigung als Pflegeassistentin in Tunesien vom 21.7.2020, Notenübersichten über die Studienjahre 2018/2019 und 2019/2020, ein Praktikumsnachweis, ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr, ein Strafregisterauszug und eine Heiratsurkunde.
Mit Schreiben vom 14.4.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass für die Bearbeitung noch weitere Unterlagen erforderlich seien, nämlich der „Lehrplan mit Stunden bzw. Ausbildungsprogramm mit genauer Stundenangabe zu jedem Unterrichtsfach“ und eine „Beurteilung über das Praktikum bzw. eine Bestätigung über die Beschreibung der Tätigkeiten im Praktikum inkl. Stundenanzahl Praktikum“.
Die Beschwerdeführerin entgegnete mit Eingabe vom 15.4.2026, dass sie „Lehrplan Ausbildungsprogramm“ und „Praktikum Bestätigung“ schon „mit alle Dokumente“ geschickt habe.
Die belangte Behörde erließ daraufhin einen schriftlichen Verbesserungsauftrag, datiert mit 22.4.2026, worin es wörtlich hieß:
„Wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 12.04.2026 auf Anerkennung als Pflegeassistentin und dürfen Sie, unter Hinweis auf unser Schreiben vom 14. April 2026 nochmals ersuchen, Ihren Antrag durch die Vorlage folgender Unterlagen zu verbessern:
•Lehrplan mit Stunden bzw. Ausbildungsprogramm mit genauer Stundenangabe zu jedem Unterrichtsfach
•Beurteilung/Zeugnis über Praktikum bzw. Bestätigung über die Beschreibung der Tätigkeiten im Praktikum inkl. Stundenanzahl Praktikum
[…]
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sie werden daher aufgefordert, die oben bezeichneten fehlenden Unterlagen bzw. Nachweise bis 07. Mai 2026 nachzureichen, widrigenfalls wird Ihr Antrag zurückgewiesen.“
Die Beschwerdeführerin reagierte auf diesen Verbesserungsauftrag nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.5.2026 hat die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.4.2026, gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die fehlenden und erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
In einem Hinweis im Spruch heißt es:
„Für den Antrag samt Beilagen sind feste Gebühren in der Höhe von € 130,00 mittels beiliegendem Zahlschein auf das angeführte Konto mit Angabe der Zahlungsreferenz gemäß § 14, Tarifpost 5 Abs. 1a, Tarifpost 6 Abs. 2, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F BGBl. I Nr. 97/2025 zu entrichten.“
In ihrem am 1.6.2026 eingebrachten, als Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid zu wertenden Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin, ihre Unterlagen nochmals zu prüfen. Sie verstehe nicht, warum sie eine Strafe erhalten habe, und habe alle erforderlichen Dokumente bereits zweimal per E-Mail geschickt. In ihrem Heimatland gebe es keinen Stundenplan, sondern nur einen Monatsplan; die entsprechende Bestätigung habe sie bereits eingereicht. Außerdem habe sie auch Nachweise über ihr Praktikum in ihrem Heimatland übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, allesamt beglaubigt übersetzten Dokumente enthalten keinerlei Stundentafeln bzw. kein(en) Lehrplan oder Ausbildungsprogramm mit genauer Stundenangabe zu jedem Unterrichtsfach. Die beiden Notenübersichten enthalten die Benotungen für die beiden Studienjahre 2018/2019 und 2019/2020. Bei den einzelnen Fächern (Pharmakologie, Psychologie, Semiologie, Französisch und Krankenpflege im ersten Studienjahr und Ernährung, Pflege in der Gastrologie, Pflege in der HNO, Pflege bei Infektionskrankheiten, Pflege in der Ophthalmologie, Pflege in der Chirurgie, Pflege bei Krebs, Pflege in der Traumatologie, Pflege in der Kardiologie, Öffentliche Gesundheit, Dermatologie, Bakteriologie) sind jeweils nur Notenwerte, aber keine Stundenanzahlen angeführt. Der Erfolgsnachweis vom 20.7.2019 bestätigt nur, dass sie die Prüfungen des ersten Studienjahres bestanden hat. Aus dem Diplom vom 21.7.2020 geht hervor, dass sie dieses nach Absolvierung der Prüfungen zum Erlangen des Diploms der Pflegeassistentin mit dem Prädikat „Befriedigend“ verliehen bekommen hat. Heiratsurkunde und Strafregisterauszug nehmen auf ihre Ausbildung nicht Bezug. Der Praktikumsnachweis vom 3.2.2020 bestätigt bloß, dass sie von 1.8.2019 bis 31.1.2020 im Krankenhaus in *** (Tunesien) ein sechsmonatiges Praktikum in der Abteilung für allgemeine Chirurgie absolviert hat; darin findet sich aber keine Beurteilung, keine Beschreibung der Tätigkeiten im Praktikum und keine Stundenanzahl.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Nostrifikation
§ 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, und
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
[…]
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(7) Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
[…]“
§ 89 Abs. 2 GuKG schreibt vor, welche Nachweise die Beschwerdeführerin vorzulegen hatte. Die belangte Behörde sah die in § 89 Abs. 2 Z. 1 bis 3 GuKG normierten Nachweise als erbracht an, nicht jedoch den in § 89 Abs. 2 Z. 4 GuKG angeführten „Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika“. Sie erachtete den verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.4.2026 als mangelhaft und forderte im Wege eines Verbesserungsverfahrens noch zusätzlich „Lehrplan mit Stunden bzw. Ausbildungsprogramm mit genauer Stundenangabe zu jedem Unterrichtsfach“ und „Beurteilung/Zeugnis über Praktikum bzw. Bestätigung über die Beschreibung der Tätigkeiten im Praktikum inkl. Stundenanzahl Praktikum“ an. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern vertritt den Standpunkt, alle erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt zu haben.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 15.6.2020, Ra 2019/10/0183).
Was unter „Mängel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, ist der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu entnehmen (vgl. VwGH 28.10.1993, 92/12/0258). Gemäß § 89 Abs. 2 Z. 4 GuKG ist ein „Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika“ vorzulegen. Auf den ersten Blick geht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Notenübersichten, dem Erfolgsnachweis, dem Diplom und dem Praktikumsnachweis hervor, welche Prüfungen in welchen Fächern und welches Praktikum sie absolviert hat. Nimmt man jedoch auch die weiteren Absätze des § 89 GuKG in den Blick, so kann (gemäß Abs. 4) auf Nachweise verzichtet werden, „wenn die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen“, ist (gemäß Abs. 6) zu prüfen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist und ist (gemäß Abs. 7) die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung zu knüpfen, sofern Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen für die Berufsausübung nicht ausreichend vermittelt wurden. Grundlage für die „Entscheidung“ (Abs. 4) über die „Gleichwertigkeit“ (Abs. 6) bzw. über eine „Ergänzungsausbildung“ (Abs. 7) ist ein Vergleich der absolvierten ausländischen mit der in Österreich vorgesehenen Ausbildung, und zwar in puncto Gesamtumfang, der Ausbildungsinhalte und erworbener Kompetenzen, sodass es Sache der Antragstellerin ist, bereits mit dem Antrag die zur Beurteilung von Inhalt (!), Umfang (!) und Erfolg der im Ausland absolvierten Ausbildung erforderlichen Unterlagen beizubringen (vgl. VwGH 30.3.1993, 92/11/0192, zur Vorgängerbestimmung des § 15 Krankenpflegegesetz). Inhalt und Umfang (in Mindeststunden) der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz, und zwar sowohl der theoretischen als auch der praktischen Ausbildung, ist nämlich exakt in Anlage 1 zur Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) geregelt, womit ein Vergleichsmaßstab aufgestellt ist.
Damit ist aber die Ansicht der belangten Behörde, dass zumin § 89 Abs. 2 Z. 4 GuKG geforderten Nachweis nicht nur eine Übersicht über die in den einzelnen Unterrichtsfächern erzielten Noten, sondern eine Angabe, wie viele Stunden jedes Unterrichtsfach umfasste, und nicht nur ein genereller Nachweis, ein mehrmonatiges Praktikum absolviert zu haben, sondern auch eine genauere Beschreibung der Tätigkeiten im absolvierten Praktikum inklusive Stundenanzahl gehören, nicht als rechtswidrig zu beanstanden, zumal diese Unterlagen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der österreichischen und zur Entscheidung über eine Ergänzungsausbildung jedenfalls erforderlich sind. Zu Recht wurde daher der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft beurteilt und ein Verbesserungsauftrag erlassen, dem nicht entsprochen wurde, weshalb auch dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet und spruchgemäß zu entscheiden war.
Durch die nunmehrige Bestätigung des Zurückweisungsbescheides wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens steht im Übrigen einem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifikation in der Pflegeassistenz, solange er nicht an den gleichen Mängeln leidet, nicht das Hindernis der „entschiedenen Sache“ entgegen, weil gegenständlich nur über die Mangelhaftigkeit des Antrages und nicht auch in der Sache abgesprochen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225; 13.11.2012, 2012/05/0184).
Was den (von der Beschwerdeführerin fälschlich als „Strafe“ interpretierten) Entrichtungshinweis über 130 Euro betrifft, so vermag sich dieser auf die dabei angeführten Bestimmungen (wonach die Eingabengebühr 70 Euro und die Beilagengebühr zehnmal 6 Euro beträgt) zu stützen und durfte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – wie geschehen – lediglich einen „Hinweis“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen; für den Fall der Nichtentrichtung der Gebühr müsste sie gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 dem Finanzamt einen Befund übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig in einem Verfahren nach der BAO abzusprechen hat (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher auch nicht zuständig zu einem Abspruch über diese Gebühren.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).
Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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