projetos
LVwG-AV-941/001-2026•LVwG N LVwG-AV-941/001-2026
LVwG-AV-941/001-2026Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Instandhaltungsauftrag; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19. Mai 2026, ***, betreffend Instandhaltungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:
I.Die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Erfüllungsfristen werden wie folgt neu bestimmt:
– für die Durchführung der angeordneten Arbeiten: bis 15. März 2027.
– für die Vorlage des Berichts über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten: bis 15. April 2027.
Das darüber hinausgehende Begehren auf Fristverlängerung wird abgewiesen.
I.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959)
§§ 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2026, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: die belangte Behörde) der Stadtgemeinde *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) einen gewässerpolizeilichen Auftrag folgenden Inhalts:
„Die Bezirkshauptmannschaft Krems verpflichtet die Stadtgemeinde *** als Wasserbenutzungsberechtigte zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes der mit Bescheid vom 25. April 2012, ***, bewilligten und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter Postzahl *** eingetragenen Fischaufstiegshilfe in der KG ***, wobei nachstehende - bislang unterlassene – Arbeiten bis 15. Oktober 2026 nachzuholen sind:
1. Sofortmaßnahme – Bereich Becken ***:
Als Sofortmaßnahme ist die Undichtigkeit im Bereich des Beckens drei zu beheben bzw. vorab provisorisch abzudichten.
In den Becken bzw. im Zulaufbauwerk sind die Ablagerungen wie Sand und Schwemmgut, Verklausungen, Äste, usw. zu entfernen. Im Bereich der Versandungen beträgt die Wassertiefe tlw. 12 – 15 cm. Im Einreichprojekt ist eine Wassertiefe von etwa 80cm vorgesehen.
Es ist darauf zu achten, dass die Übergangsbereiche zwischen den Becken angerampt sind, sodass eine durchgehend raue Sohle vorhanden ist.
Der Sohlanschluss der Beckenübergänge ist vor allem für die Passierbarkeit für bodenorientierte Fischarten wesentlich. Sohlsprünge stellen ein Wanderhindernis dar.
Die Sohle muss eine raue Oberfläche (raues Sohlsubtrat) aufweisen, um eine Abnahme der sohlnahen Strömungsgeschwindigkeit zu erzielen.
Die hinterspülten Wursteine und Trennkaskaden sind entsprechend zu sanieren, um weitere Schäden hintanzuhalten.
Die abgeschwemmten Böschungsteile im Bereich Wehrende sind zu sanieren.
3. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ist mit einem positiven Inspektionsbericht über Funktionskontrolle der Fischwanderhilfe durch einen Sachkundigen der Behörde zu bestätigen. Als Frist für die Vorlage des Berichtes wird der 15. November 2026 festgesetzt.
4. Im Punkt 8.1 der Betriebsvorschrift, erstellt durch A GmbH, Stand März 2026, ist die verpflichtende Dokumentation aller Tätigkeiten im Betriebsbuch zu ergänzen.
Der mit einer Bezugsklausel versehene Inspektionsbericht, erstellt durch A GmbH, datiert mit 30. März 2026, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Hinweis:
Eine Nichtbefolgung dieses Bescheides stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 des Wasserrechtsgesetzes dar, der Strafrahmen beträgt bis zu € 36.340,-.
Verfahrenskosten:
Die Stadtgemeinde *** wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für 20.11.2025 (1 Amtsorgan, Dauer 3 halbe Stunden) € 41,40“
Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung sind die §§ 98 Abs 1 und 138 Abs 1 WRG 1959 angegeben.
Begründend führt die belangte Behörde – aufs Wesentliche zusammengefasst – Folgendes aus:
Mit Bescheid vom 25. April 2012 sei der nunmehrigen Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung einer im Wasserbuch eingetragen Wasserkraftanlage durch Errichtung und Betrieb einer Fischaufstiegshilfe unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Aus dem – wörtlich zitierten – Bericht eines Gewässeraufsichtsorgans ergäben sich „Missstände“ an der Fischaufstiegshilfe. Nach Wiedergabe der für maßgeblich erachteten Bestimmungen der § 50 Abs. 1 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die vom Gewässeraufsichtsorgan für erforderlich erachteten Maßnahmen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 der Wasserberechtigten aufzutragen wären, wobei die eingeräumte Frist im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand angemessen wäre.
1.2. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet sich die Stadtgemeinde *** ausschließlich gegen die festgesetzte Erfüllungsfrist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen und begehrt eine Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2028.
Begründend wird vorgebracht, dass aufgrund wiederkehrender Probleme mit der Fischaufstiegshilfe und Unzufriedenheit seitens der Fischerei die Absicht bestünde, eine alternative Lösung im Sinne des umfassenden Umbaus anzustreben. Die erforderlichen Abstimmungen, Planungen und Förderabklärungen sowie Genehmigungsschritte seien bereits eingeleitet, könnten jedoch realistischerweise nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden. Ungeachtet dessen sei die Fischaufstiegshilfe auch derzeit grundsätzlich funktionsfähig, würde regelmäßig kontrolliert, von Ablagerungen geräumt und laufend instandgehalten. Angestrebt werde eine dauerhafte Verbesserung der Situation.
1.3. Die aufgetragenen Arbeiten können jedenfalls innerhalb einer Frist von 6 Monaten bewerkstelligt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Der Zeitbedarf für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen wurde vom fachkundigen Gewässeraufsichtsorgan plausibel und unwidersprochen angegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(...)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(...)
AVG
§ 59. (…)
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. In gegenständlicher Angelegenheit hat die belangte Behörde einer Wasserberechtigten einen gewässerpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a iVm. § 50 Abs. 1 WRG 1959 erteilt. Diesem Auftrag liegt die Feststellung zugrunde, dass die Wasserbenutzungsanlage aufgrund von Instandhaltungsmängel nicht dem bewilligten Zustand entspricht. Die Erfüllungsfrist hatte die belangte Behörde aufgrund eines Vorschlags in einem wasserbautechnischen Gutachten eines Gewässeraufsichtsorgans erteilt, welches die Frist mit dem notwendigen Aufwand begründet hatte. Da dieses Gutachten vom 15. April 2026 stammt und die vorgeschlagene Frist zur Durchführung der Maßnahmen mit 15. Oktober 2026 terminisiert wurde, ist daraus zu schließen, dass eine Frist von etwa 6 Monaten für notwendig erachtet wurde.
3.2.2. Die vorliegende Beschwerde zieht die Notwendigkeit der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen und auch die Angemessenheit der Frist als solche nicht in Zweifel, strebt aber eine Fristverlängerung vor dem Hintergrund an, dass die Beschwerdeführerin anstelle der ihr aufgetragenen Maßnahmen eine alternative (umfassendere) Lösung verwirklichen möchte, was aber nicht innerhalb der festgesetzten Frist möglich wäre.
Diese Beschwerde ist sohin auf die Erfüllungsfrist beschränkt anzusehen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst und die gerichtliche Entscheidungsbefugnis (§ 27 VwGVG) auf die Prüfung der Angemessenheit der Fristen (und deren Neufestsetzung) beschränkt ist (VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247).
3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrages (zB VwGH 06.11.2003, 2003/07/0129; 19.05.1994, 92/07/0067, betreffend wasserpolizeiliche Anordnungen) angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Der Judikatur zur Angemessenheit von Erfüllungsfristen zufolge ist auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033).
3.2.5. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistungsfrist für einen Auftrag wie den gegenständlichen hat daher zu sein, welchen Zeitraum der Verpflichtete benötigt, um unter Anspannung all seiner Kräfte das Geschuldete zu bewerkstelligen. Es kommt daher auf den Zeitbedarf für die aufgetragenen Maßnahmen an, nicht aber welcher Aufwand im Zusammenhang mit der von der Wasserberechtigten allenfalls ins Auge gefassten alternativen Lösung erforderlich wäre.
Im Lichte dieser Überlegungen wird durch das Vorbringen in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der vom Gericht allein zu prüfenden Angemessenheit der Erfüllungsfrist nicht aufgezeigt.
Allerdings hat das Gericht bei seiner Entscheidung von der Angemessenheit der Frist in seinem Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Ausgehend von einem sachlich nicht in Frage gestellten Zeitbedarf von etwa einem halben Jahr (was eine Verlängerung der Erfüllungsfrist etwa bis Jahresende 2026 erforderte), scheint dem Gericht eine neue Festsetzung der Erfüllungsfristen mit Mitte März bzw. Mitte April 2027 vertretbar, sodass die volle Funktionsfähigkeit der Anlage zu Beginn der nächsten Laichsaison, für die dies unter ökologischen Gesichtspunkten offensichtlich besonders wichtig ist (deshalb wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine erhöhte Dotationsmenge vorgeschrieben), gegeben sein sollte. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin findet in den anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen. Das Gericht hielte es im Übrigen im Hinblick auf das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse an der Erreichung eines guten Gewässerzustandes nicht für vertretbar, eine mehr als zweijährige Frist für dafür unabdingbare Maßnahmen einzuräumen, auch zumal sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde keineswegs ergibt, dass die angestrebte Alternativlösung feststünde und die zeitnahe Umsetzung definitiv gesichert wäre.
3.2.6. Da im gegenständlichen Fall weder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, noch Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, bedurfte es keiner Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch von den Parteien nicht begehrt worden ist.
3.2.7. Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es dabei doch um die Anwendung einer durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.