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LVwG-S-1346/001-2026•LVwG N LVwG-S-1346/001-2026
LVwG-S-1346/001-2026Tribunal Administrativo Regional25 de jun. de 2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Strafhöhe; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen RichterHR Mag. Wimmer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2026, Zl. ***, aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 27. April 2026, Zl. ***, führte die belangte Behörde aus, dass über den rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 25. April 2026 gegen die Strafverfügung, der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richte, wie folgt entschieden werde:
Dem Einspruch werde Folge gegeben und die angefochtene Strafverfügung mit € 120,-- neu festgesetzt.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher sich lediglich gegen die Strafhöhe richte, Gründe angeführt worden seien, die eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anzeigen würden.
Nach Abwägung dieser Milderungsgründe und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens sowie Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, sei die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Begründung des bekämpften Bescheides, wonach sich sein rechtzeitig eingebrachter Einspruch vom 25.04.2026 "nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richtet", eindeutig falsch sei und keinesfalls dem Text seines Einspruchs entspreche. Wie im Einspruch dargelegt, habe die Beladung seines LKWs vom Typ N1 der gesetzlichen Norm entsprochen. Die Beladung habe keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln 07. April 2026 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2025 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt:
Die Strafverfügung wurde am 24. April 2026 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
In dem dagegen - fristgerecht - erhobenen Einspruch vom 25. April 2026 brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:
„…
Hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung.
Begründung:
Die Strafverfügung beschränkt sich auf die pauschale Feststellung, dass Kartons, Müllsäcke und weitere Materialien „ungesichert“ auf der Ladefläche meines Kraftfahrzeuges (*** Bj 2011) transportiert worden seien. Konkrete Feststellungen dazu, worin die behauptete mangelnde Sicherung bestanden haben soll, fehlen jedoch vollständig.
Insbesondere wird weder dargelegt,
• dass es zu einem Verrutschen oder einer Verlagerung der Ladung gekommen
ist,
• noch unter welchen konkreten Umständen (z. B. Brems- oder Ausweichmanöver) eine Gefährdung hätte eintreten können,
• noch inwiefern die konkrete Anordnung der Ladung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen haben soll.
Eine bloß pauschale Qualifikation als „ungesichert“ ersetzt keine nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung und genügt nicht, um eine Verwaltungsübertretung zu begründen.
Tatsächlich bestand die Ladung aus mehreren Restmüllsäcken, einer Kiste mit Glas-Leergut sowie Kartons mit Altpapier. Diese wurden so im Laderaum positioniert, dass sie sich gegenseitig abstützten und kein relevanter Bewegungsspielraum bestand. Ein tatsächliches Verrutschen oder eine Gefährdung wurde nicht festgestellt.
Die Wahrnehmungen der einschreitenden Organe beschränkten sich auf einen sich im Fahrtwind bewegenden Kartondeckel. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine geringfügige Bewegung eines leichten Verpackungsteils, nicht aber um eine Verlagerung der Ladung selbst. Der Rest der Ladung hat die Ladeflächenbegrenzung nicht überragt.
Zudem war die Einschätzung der Organe vor Ort uneinheitlich: Während ein Beamter von einer bloßen Verwarnung ausging, wurde von der zweiten Beamtin eine Anzeige in Aussicht gestellt. Dies spricht gegen das Vorliegen einer eindeutig feststellbaren Gefährdungssituation.
Darüber hinaus wurde das Fahrzeug über eine Strecke von rund 500 Metern beobachtet, ohne dass ein sofortiges Einschreiten erfolgte. Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr wäre ein unverzügliches Anhalten zu erwarten gewesen.
Insgesamt fehlt es somit an einer hinreichend konkretisierten und nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung, die eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen an die Ladungssicherung tragen könnte.
Selbst bei unterstellter nicht optimaler Sicherung wäre jedenfalls keine konkrete Gefährdung gegeben, sondern allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung ohne sicherheitsrelevante Auswirkungen.
Auch das verhängte Strafausmaß von EUR 300 sowie die Qualifikation als Vormerkdelikt erscheinen vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig.
Die Strafverfügung leidet somit an einem Begründungsmangel.
Anträge:
• …
• Das Verfahren infolge rechtzeitig erhobenen Einspruchs fortzuführen und die Strafverfügung aufzuheben
• In eventu das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
• In eventu die verhängte Strafe deutlich herabzusetzen und von einer Vormerkung abzusehen“
Der Einspruch richtet sich sohin sowohl gegen die Schuldfrage als auch gegen die Strafhöhe.
Die belangte Behörde erließ den hier angefochtenen Bescheid am 27. April 2026 zur Zl. *** und hielt darin fest, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe richte.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde lediglich über die Strafhöhe neu entschieden.
Tatsächlich war aber ein voller Einspruch vorliegend.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes, in welchem die Strafverfügung einliegend ist sowie der Einspruch. Auf Grundlage der im Akt befindlichen Schriftstücke konnte obiger Sachverhalt bedenkenlos konstatiert werden.
Daraus ergab sich auch zweifelsfrei, dass sich der Einspruch nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern auch gegen die Schuldfrage selbst.
Die übrigen Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde sowie zur Beschwerde basieren ebenso auf den im Akt einliegenden Schriftstücken, weshalb der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
„§ 50 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“
„§ 49 VStG:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine bloße Behebung eines Straferkenntnisses kommt daher nur in jenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Sachentscheidung ausschließt (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels – in diesem konkreten Fall, des Einspruchs – in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. zu all dem näher VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall ausdrücklich ausgesprochen, dass sich der Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe richte. Anders als dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221, liegt dem vorliegenden Verfahren nicht bloß ein unvollständiger Abspruch der Verwaltungsbehörde zugrunde. Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Einspruch ausschließlich die Strafhöhe betreffe und der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Sie hat damit den Gegenstand ihrer Entscheidung selbst auf die Strafbemessung beschränkt.
Das LVwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des angefochtenen Bescheides den angefochtenen Bescheid beheben (vgl. dazu VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).
Infolge ihrer unzutreffenden Annahme einer bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Anfechtung hat die belangte Behörde überhaupt nicht über jenen Verfahrensgegenstand entschieden, der durch den Einspruch eröffnet wurde. Eine erstmalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Schuldfrage würde den Gegenstand des angefochtenen Bescheides überschreiten.
Da die Strafverfügung infolge des unbeschränkten Einspruchs gemäß § 49 Abs. 2 VStG insgesamt außer Kraft getreten ist, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf einen bereits rechtskräftigen Schuldspruch stützen.
Das Verwaltungsgericht schließt sich daher der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an. Da die belangte Behörde ihren Entscheidungsgegenstand ausdrücklich auf die Strafbemessung beschränkt und den Schuldspruch als rechtskräftig behandelt hat, wäre eine erstmalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Schuldfrage mit einer Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verbunden.
Demnach war der gesamte Bescheid gemäß § 50 VwGVG zu beheben, womit über den infolge des unbeschränkten Einspruchs eröffneten Verfahrensgegenstand neuerlich zu entscheiden sein wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung möglicherweise teilweise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie oben dargelegt – scheinbar uneinheitlich ist.
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