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LVwG-AV-65/001-2025•LVwG N LVwG-AV-65/001-2025
LVwG-AV-65/001-2025Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Familienangehöriger; Verlängerung; Akzessorietät;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Iran, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2024, Zl. ***, mit dem der am 20.11.2023 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG für Barauslagen den Betrag von 668,-- Euro (was der Hälfte der mit in Summe 1.336,-- Euro bestimmten und ausbezahlten, den der zwei Mal fortgesetzten mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren entspricht) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger, verfügt seit 19.06.2018 durchgehend über eine wiederholt verlängerte, von seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“.
Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch den Landeshauptmann von Wien, *** mit Gültigkeitsdauer von 25.11.2022 bis 25.11.2023 verlängert.
1.2. Am 20.11.2023 und somit noch während aufrechter Gültigkeit des ihm zuletzt bis zum 23.11.2023 verlängerten Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“.
1.3. Ebenfalls am 20.11.2023 stellte Frau C, die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ ableitet, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der ihr (nach wiederholten Verlängerungsanträgen) zuletzt durch den Landeshauptmann von Wien, *** mit Gültigkeitsdauer von 25.11.2022 bis 25.11.2023 erteilten „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
Mit Bescheid vom 25.11.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mangels ausreichenden Studienerfolges ab. Gegen diesen ihren Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers mit 23.12.2024 datiertem und mit E-Mail vom 25.12.2024 an die belangte Behörde übermitteltem Schreiben fristgerecht Beschwerde (vgl. dazu das hg. zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokollierte Verfahren).
1.4. Auch für die mj. Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die am *** geborene D, wurde am 20.11.2023 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Verlängerung deren ebenfalls von Frau C als ihrer Mutter abgeleiteter „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gestellt. Der für die mj. Tochter gestellte Verlängerungsantrag wurde durch die belangte Behörde mit der Begründung, dass der Verlängerungsantrag ihrer Mutter mangels Studienerfolges abgewiesen worden sei, weshalb eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vorliege, abgewiesen, wobei gegen diesen den Verlängerungsantrag der mj. Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Beschwerde eingebracht wurde.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den am 20.11.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der von seiner Ehefrau abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ ab.
In der Begründung des Bescheides wird der Verfahrensgang sowie der Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mangels Studienerfolges abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableite, liege aufgrund der Abweisung des durch seine Ehefrau gestellten Verlängerungsantrages beim Beschwerdeführer eine besondere Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vor, weshalb dessen Verlängerungsantrag abzuweisen sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, gegen den den Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Es werde daher die Aussetzung des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend den Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers angeregt. Weiters wird in der Beschwerde der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, eine Prüfung gem. § 11 Abs. 3 NAG bzw. am Maßstab von Art. 8 EMRK hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu gewähren sei.
1.7. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.8. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (deren gegen den ihren Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde hg. zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokolliert wurde) mit mehreren Eingaben eine Reihe an weiteren Unterlagen vorgelegt und wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers und über die Beschwerde seiner Ehefrau am 09.10.2025, am 09.12.2025 und am 17.02.2026 eine (fortgesetzte) gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau an allen drei Verhandlungsterminen persönlich, am dritten Verhandlungstermin in Begleitung ihres nunmehriger anwaltlichen Vertreters und am zweiten und dritten Verhandlungstermin auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, der jeweils auch eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akteninhalt samt der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E, Herrn F, Frau G und Herrn H.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz eines bis zum 31.12.2030 gültigen iranischen Reisepasses.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 19.06.2018 eine in der Folge nach Verlängerungsanträgen wiederholt verlängerte, von seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ erteilt. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch den Landeshauptmann von Wien, *** mit einer Gültigkeitsdauer von 25.11.2022 bis 25.11.2023 verlängert.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2023 und somit noch während aufrechter Gültigkeit der ihm zuletzt bis zum 23.11.2023 verlängerten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ einen Antrag auf Verlängerung seiner von seiner Mutter abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“.
2.4. Der Beschwerdeführer verfügte bislang über eine von seiner Ehefrau, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024, Zl. ***, abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag, LVwG-AV-67/001-2025 abgewiesen, womit die Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt.
3.1. Die getroffenen Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der durchgeführten fortgesetzten mündlichen Verhandlung getroffen werden.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
3.3. Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese ebenso unstrittig wie die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages, dessen Datum auch im Zentralen Fremdenregister mit 20.11.2023 festgehalten ist.
3.4. Dass und seit wann der Beschwerdeführer über eine von seiner Ehefrau, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ verfügt hat, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
3.5. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024, Zl. ***, und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag LVwG-AV-67/001-2025 zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
§ 25 […]
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
[…]
§ 64 […]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]
Familiengemeinschaft
§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
[…]
5.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner von seiner Ehefrau abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG abgewiesen.
5.2. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, dass gegen den den Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben worden und im Übrigen keine Art. 8 EMRK-Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen worden sei.
5.3. Nach § 8 Abs. 3 NAG hängt die Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden gemäß § 69 NAG ab und werden nach § 10 Abs. 3 Z 7 NAG Aufenthaltstitel im Falle des § 8 Abs. 3 NAG gegenstandslos. Gemäß den Materialien zur Stammfassung zu diesen Bestimmungen haben „der Ehegatte und seine minderjährigen unverheirateten Kinder (Familienangehörige als Kernfamilie) ein vom Inhaber der Aufenthaltsbewilligung (Zusammenführenden) abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das […] ex lege mit dem Ende der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden endet und gegenstandlos wird“ (RV 952 BlgNR 22. GP, S 119).
Dementsprechend wird auch in der Literatur auf die Akzessorietät der Aufenthaltsbewilligungen von Familienangehörigen hingewiesen (vgl. etwa bereits Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht [2006], S 70; vgl. weiters Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 8 Rz 14). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden eine Verlängerung auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ausscheidet (vgl. Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 69 Rz 4).
Festzuhalten ist schließlich, dass auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausgesprochen wurde, dass die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden abhängt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0036) und dass sich aus dem Gesetz zweifelsfrei ergibt, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit jener der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden befristet ist (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068).
5.4. Wie festgestellt, verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers – da ihre „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nicht verlängert und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen wurde (vgl. die hg. Entscheidung zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025) – aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Somit kann aber auch der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr von seiner Ehefrau ableiten. Die in der vorliegenden Beschwerdesache begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG kommt daher wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Nichtbestand eines ableitungsfähigen Aufenthaltsrecht) nicht in Betracht.
5.5. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht, den beantragten Aufenthaltstitel trotz einer fehlenden besonderen Voraussetzung zu erteilen (vgl. etwa VwGH 230.5.2018, Ra 2017/22/0109).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158). Nach dieser Judikatur besteht keine Notwendigkeit, § 11 Abs. 3 NAG auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten, da zur Durchsetzung eines allfälligen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches die Möglichkeit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel (aktuell etwa nach § 55 AsylG 2005) zur Verfügung steht (vgl. etwa bereits VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169). Folglich ist auch auf das in der Beschwerde zu Art. 8 EMRK Ausgeführte nicht einzugehen.
5.6. Da die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung – Familienangehöriger (mit Student) aufgrund des Nicht-Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetschgebühren):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
In der vorliegenden Rechtssache wurde der zwei Mal fortgesetzten sowohl auf die gegenständliche zur Zl. LVwG-AV-65/001-2025 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers als auch auf die zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokollierte Beschwerde seiner Ehefrau bezogene gemeinsame Verhandlung am 09.10.2025, 09.12.2025 und am 17.02.2026 jeweils eine nichtamtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen. Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwände gegen die jeweils verzeichnete Gebühr, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als der Beschwerdeführerin im zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokollierten Verfahren auch jeweils mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden, nicht erhoben. Die den Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 410,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 09.10.2025), 512,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 09.12.2025) und 414,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 17.02.2026), sohin in Summe mit 1.336,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist sohin der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit je zur Hälfte – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
Dem Beschwerdeführer ist daher spruchgemäß der Ersatz von 668,-- Euro (als die Hälfte der insgesamt erwachsenen Barauslagen idHv 1.336,-- Euro) an Barauslagen vorzuschreiben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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