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LVwG-AV-869/001-2026•LVwG N LVwG-AV-869/001-2026
LVwG-AV-869/001-2026Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2026
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Anmeldung; Mitwirkungspflicht; Nachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2. April 2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes und Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 27.1.2026 hat Herr A, geb. ***, mittels Online-Formular das Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort ***, ***, *** angemeldet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2.4.2024, ***, wurde gemäß § 14 in Verbindung mit § 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von ihm am 27.1.2026 um 18:50 Uhr angemeldeten Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort ***, ***, *** nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 GewO 1994 ausgeführt, dass der Antragsteller der Online-Gewerbeanmeldung keinen Nachweis über seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich angeschlossen habe. Mit Schreiben vom 2.2.2026 an die in der Anmeldung als Kontaktmöglichkeit angegebene E-Mail-Adresse sei der Antragsteller aufgefordert worden, den Besitz eines für Österreich gültigen aufrechten Aufenthaltstitels zu erbringen. Die Erledigung sei am 10.3.2026 in Erinnerung gerufen worden und ihm hierbei eine letztmalige Frist bis zum 24.3.2026 eingeräumt worden. Dieser Aufforderung habe der Antragsteller nicht entsprochen.
Die Gewerbebehörde besitze keine Möglichkeit im Sinne des § 339 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994, das aufrechte Vorhandensein von Aufenthaltstiteln durch eine automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365 Abs. 5 GewO 1994 abzufragen. Insofern komme ihm als Drittstaatsangehörigen eine Mitwirkungspflicht zu, dass er von sich aus der Behörde den Nachweis zu erbringen habe, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Gewerbeanmeldung rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch befugt sei, eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger auszuüben.
Somit können ihm aufgrund des fehlenden Nachweises im Prüfverfahren gemäß § 340 GewO 1994 nicht bescheinigt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen würden.
Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde (von ihm als Widerspruch bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass die Gewerbeanmeldung am 27.1.2026 ordnungsgemäß mittels Online-Formular eingebracht worden sei. Am 12.3.2026 sei der erforderliche Nachweis des Aufenthaltstitels bei der Gewerbebehörde eingebracht worden. Diesbezüglich wurde auf das der Beschwerde angeschlossene E-Mail verwiesen. Zusätzlich werde der Aufenthaltstitel hiermit neu vorgelegt und nachgereicht. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung als erfüllt anzusehen.
Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Gewerbeanmeldung zu bewilligen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 1.6.2026 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Am 27.1.2026 um 18:39 Uhr hat er mittels Online-Formular das freie Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort ***, ***, *** angemeldet. Sein Aufenthaltstitel war der Anmeldung nicht angeschlossen.
Mit Schreiben vom 2.2.2026 hat die belangte Behörde den Antragsteller darauf hingewiesen, dass für die Gewerbeanmeldung der Nachweis des Aufenthaltstitels benötigt werde. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass ein Ausübungsrecht erst dann entstehen könne, wenn alles ordnungsgemäß angezeigt, eingelangt und überprüft worden sei.
Dieses E-Mail wurde an die im Online-Formular bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit *** übermittelt.
Mit E-Mail vom 10.3.2026 hat die belangte Behörde das E-Mail vom 2.2.2026 in Erinnerung gerufen und eine Frist bis zum 24.3.2026 vorgemerkt.
Am 12.3.2026 langte bei der belangten Behörde um 13:33 Uhr ein leeres E-Mail von der Kontaktadresse *** ein, dem jedoch weder ein Text noch ein Anhang angeschlossen war. Mit E-Mail vom 12.3.2026 um 14:46 Uhr fragte die belangte Behörde beim Antragsteller nach, warum dieser das dem Behörden-EMail angeschlossene E-Mail geschickt habe und wies darauf hin, dass es keinen Anhang, nur die untenstehende Übermittlung gebe.
Auf diese Anfrage reagierte der Beschwerdeführer nicht, insbesondere übermittelte er keinen Nachweis eines Aufenthaltstitels.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2.4.2024, ***, wurde gemäß § 14 in Verbindung mit § 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.4.2026 seine Beschwerde der belangten Behörde übermittelt hatte, informierte diese ihn mit E-Mail vom 21.4.2026 darüber, dass mit Ausnahme des Dokuments „Beschwerde A“ sämtliche anderen Beilagen/Fotos nicht geöffnet werden hätten können. Wenn er diese Beilagen der Beschwerde anfügen wolle, müsse er diese in einem lesbaren Format (z.B. jpeg) nochmals übermitteln.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer die bereits vorgelegte Beschwerde samt einer Kopie seiner Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ und einer Kopie seines Reisepasses und ersuchte um Rückmeldung, ob es diesmal funktioniert habe, die Dokumente zu öffnen. Mit E-Mail vom 11. Mai 2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Anhänge geöffnet werden hätten können.
Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides langte bei der belangten Behörde kein Nachweis eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich ein.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem das Online-Formular betreffend die gegenständliche Gewerbeanmeldung sowie der festgestellte E-Mail-Verkehr zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer enthalten sind. Aus dem Online-Formular ergibt sich auch, dass die Behörde das Ersuchen um Übermittlung eines Aufenthaltstitels an die im Online-Formular bekannt gegebene Kontaktadresse übermittelt hat.
Dass der Nachweis des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde nicht bei dieser einlangte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt.
Im Übrigen sind die Feststellungen nicht strittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 14 Abs. 1 GewO 2994 lautet:
(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
§ 339 Abs. 1 GewO lautet:
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)
§ 340 GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]
Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit die GewO 1994 hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
Die Anmeldung des gegenständlichen freien Gewerbes (§ 5 Abs. 2 GewO 1994) wirkt gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 konstitutiv. Die bei positiver Beurteilung vorzunehmende Eintragung der Berechtigung im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein schlicht-hoheitlicher Verwaltungsakt (VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305 mit Hinweis auf E 1.10.2018, Ro 2017/04/0016). Bei fehlenden Unterlagen oder fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt hingegen eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung verbunden mit einer Untersagung der Gewerbeausübung.
Voraussetzung für ein beim „Anmeldegewerbe“ ex lege entstehendes Gewerberecht ist die Vorlage aller nach § 339 Abs. 3 GewO 1994 erforderlichen Nachweise sowie die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen.
Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 „auf Grund der Anmeldung“ zu prüfen, wobei - eben wegen deren konstitutiven Charakters - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (VwGH 9.4.2026, Ra 2023/04/0003 mit Hinweis Erkenntnisse vom 17.12.2002, 2002/04/0108, und vom 15.9.2011, 2011/04/0033, jeweils mwN). Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 stellt daher auch keinen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (VwGH 9.4.2026, Ra 2023/04/0003 mit Hinweis Erkenntnisse vom 6.4.2005, 2004/04/0047, und vom 26.5.1998, 98/04/0049; ebenso 27.2.2025, Ra 2024/04/0305 etc.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Untersagungsbescheides nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (VwGH 9.4.2026, Ra 2023/04/0003, mwN) bzw. im Fall der allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, einer erforderliche Nachsicht, einer Anerkennung gemäß § 373c oder einer Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e eines allenfalls nach § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 nach hinten verschobenen Anmeldezeitpunktes relevant (vgl. VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114; 20.5.2010, 2009/04/0210; 18.5.2005, 2005/04/0076). Im Fall der Nachreichung von Unterlagen gilt gemäß § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind. Aus der Systematik des § 340 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich damit, dass Unterlagen bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes und die Untersagung der Gewerbeausübung berücksichtigt werden können.
Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, können daher nicht zur Sanierung einer ursprünglich mangelhaften Anmeldung herangezogen werden.
Im Beschwerdestadium kann bei diesem Verfahrensregime nur noch geprüft werden, ob entgegen der behördlichen Beurteilung aufgrund der gegenständlichen Anmeldung zu einem Zeitpunkt im Behördenstadium, sohin bis zur Erlassung des Untersagungsbescheides, doch (noch) ein Gewerberecht entstanden ist. In diesem Fall wäre der Untersagungsbescheid aufzuheben und eine feststellende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen und den Anmeldezeitpunkt zu treffen (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305 mwV). Ist jedoch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bis zur Bescheiderlassung kein Gewerberecht entstanden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (VwGH 7.2.2022, Ra 2021/04/0145 mit Hinweis E vom 20.10.2004, 2004/04/0037; 28.2.2019, Ra 2019/01/0045 mit Hinweis E 20.10.2004, 2004/04/0037 etc.).
Auch wenn es sich beim Fehlen eines Nachweises im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, ist der Anmelder nicht gehindert, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde, die Aufenthaltstitelkarte vorzulegen, hat der Beschwerdeführer dem jedoch nicht entsprochen, sondern diese erst zusammen mit der Beschwerde vorgelegt, sodass dieser Nachweis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Da der nunmehrige Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung den Nachweis seines Aufenthaltstitels nicht der belangten Behörde vorgelegt hat, hat diese somit zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung nicht vorlagen und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Erkenntnis einer Neuanmeldung des Gewerbes unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Aufenthaltstitelkarte, nicht entgegensteht, da eine Untersagung wegen fehlender Nachweise gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 keine Sperrwirkung für künftige Anmeldungen entfaltet.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt und ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst unstrittig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).
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