LVwG N LVwG-AV-1910/004-2023

LVwG-AV-1910/004-2023Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2026

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen; Verfahrensrecht; Parteistellung; Akteneinsicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1910/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1910.004.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Vereines „A“, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. April 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21. April 2023 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers (einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 anerkannten Umweltorganisation) laut Schreiben vom 07.02.2023 iVm Schreiben vom 17.02.2023 auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Zl. „*** betreffend „Europaschutzgebiet *** und NSG *** gemäß „§§ 35, 27b, 38 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zurück. Die Zurückweisung dieses Antrages begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Antragstellerin aufgrund der Rechtslage nach dem NÖ NSchG in einem Verfahren nach § 35 NÖ NSchG keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes zukomme.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01. Dezember 2023 wurde eine Beschwerde gegen diesen angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2026, Zl. Ra 2024/10/001610, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im gegenständlichen Revisionsfall kein Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde, in dem die Antragstellerin die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften hätte geltend machen können. Es kann diese daher nicht auf ein derartiges Bewilligungsverfahren verwiesen werden. Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften müsse jedoch vom Revisionswerber als einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können, was seine Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren nach sich ziehe. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass einer anerkannten Umweltorganisation – ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen – aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen ist, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Dabei ist das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Beschwerdelegitimation die Frage, ob in diesem Verfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stand.

Die Behörde verneinte im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG, es war daher von keiner Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG auszugehen. Dieser Auffassung entgegnet die Antragstellerin, in dem sie vertritt, es hätte eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Dazu brachte sie vor, dass die gegenständlichen Aufforstungsarbeiten im Europaschutzgebiet „***“ die für dieses Europaschutzgebiet gelisteten Schutzobjekte und die darin streng geschützten Vogelarten erheblich beeinträchtigt hätten.

Da mangels Vorliegens eines Bewilligungsverfahrens und entsprechender Rechtsverfolgung in diesem Verfahren die Beachtung von Unionsumweltrecht von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können muss, ist von der Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren – wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – auszugehen.

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass wenn eine belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. E vom 30.03.2026, Ra 2025/12/0047). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher hinsichtlich der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde lediglich zu klären, ob diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und Übermittlung einer Aktenabschrift zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

Wie oben bereits dargelegt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall von einer Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines auszugehen.

Da dies die belangte Behörde in ihrer Entscheidung verkannte und den Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes mangels Parteistellung zurückwies, war der Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes wurde daher zu Unrecht verweigert und wird dies von der belangten Behörde nachzuholen sein.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sich die vorliegende Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2024/10/0016-10 stützt.

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