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LVwG-AV-555/001-2026•LVwG N LVwG-AV-555/001-2026
LVwG-AV-555/001-2026Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse; Auskunftsinteresse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. März 2026, Zl. ***, betreffend die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Informationen gemäß dem Antrag vom 17. September 2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 11 Abs. 2 IFG - Informationsfreiheitsgesetz
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben (e-mail) vom 17. September 2025 beantragte der beschwerdeführende Verin den Zugang zu folgenden Informationen: „[…] Ich beantrage die Übersendung einer Kopie des NÖ Landesrettungsvertrages gem. §7 (1)IFG iVm Art 22a (2) BGBl. I Nr. 5/2024. Mit der höflichen Bitte um fristgerechte Erledigung (4 Wochen gem. §8 (1) IFG BGBl. I Nr.5/2024). Desweiteren würde ich höflichst ersuchen, unsere beiden offenen Anträge ebenfalls nicht „auf die lange Bank zu schieben“, da es ein erhebliches öffentliches Interesse gibt, dass unsere Ärzte und Sanitäter möglichst bald - so wie es auch der Gesundheitspakt 2040+ vorsieht - zum Einsatz kommen.
Absurde seitenlange Anzeigen schaffen Sie ja auch binnen weniger Tage. Ich würde es daher begrüssen, wenn unsere Themen mit derselben Leidenschaft und Eifer verfolgt würden. Ich danke recht herzlich und verbleibe Mit freundlichen Grüssen
[…]“
Mit Bescheid vom 20.12.2025 zur Zl. *** verweigerte die belangte Behörde – nach Anhörung der betroffenen Rettungsorganisationen – dem Beschwerdeführer den Zugang zu den begehrten Informationen zur Gänze.
Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Im Anhörungsverfahren wurden von betroffenen Organisationen folgende Stellungnahmen abgebeben:
„[…]
Bereits mit Schreiben vom 26.09.2025 an das Amt der NÖ Landesregierung sprach sich das B gegen die Übermittlung einer Kopie des Rettungsdienstvertrages vom Dezember 2020 an Herrn C bzw. den Verein A aus. Dies deshalb, weil die im Rettungsdienstvertrag geregelten Inhalte nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, weil die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Vertragspartner, insbesondere des B zur Wahrung dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen steht.
Darüber hinaus haben sich die Vertragsparteien des Rettungsdienstvertrages in Punkt 10. zur Geheimhaltung verpflichtet, eben genau aus diesem Grund, weil der Vertrag besonders vertrauliche Informationen der einzelnen Vertragspartner enthält.
Ergänzend dazu hält das B wie folgt fest:
Zum überwiegenden berechtigten Geheimhaltungsinteresse des B:
Der gegenständliche RD-Vertrag samt Anlagen enthält geheime Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer juristischen Person (nämlich des B), die nicht an die Öffentlichkeit und nicht an Mitbewerber, welche keine Vertragspartner sind, gelangen sollen.
Dabei handelt es sich zweifelsfrei um Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, die in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG des B als juristische Personen fallen. Die begehrten Informationen sind geheim, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind.
Konkret sind unter anderem im RD-Vertrag Wirtschaftsdaten, wie die detaillierten Ausführungen über die Art der Ausübung der rettungsdienstlichen Tätigkeit, die Prozentsätze der Vergütung und Kostentragung, die Zahlungsziele, rettungsdienstliche Kalkulationsgrundlagen sowie konkrete Kalkulationen hinsichtlich Personalmix und Personalwertigkeit, Fahrzeugmix und damit verbunden konkrete Eurobeträge, die Vorhaltung, der Leistungsumfang sowie Leistungsstandards, die Stützpunkte, die dahinterliegende Disposition, die Betriebsmittel und Betriebszeiten, das Material, die Marktanteile der Vertragspartner und weitere, die organisatorischen und betriebsinternen Strukturen und Abläufe betreffende Regelungen vereinbart.
An all diesen Informationen hat das B ein berechtigtes und überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Dies deshalb, weil die Weitergabe der im Vertrag enthaltenen Informationen und „personenbezogenen“ Daten iSd § 1 DSG an Dritte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Folgen für das B hätte:
-Beeinträchtigung des sozialen Standings im Zusammenhang mit Spenden: Das B ist eine auf Spenden der Bevölkerung angewiesene gemeinnützige und mildtätige Hilfsorganisation, wobei die Spendenwilligkeit der Bevölkerung im überwiegenden Ausmaß vom sozialen Gedanken getragen wird. Die Herausgabe von Informationen kann den guten Ruf des B massiv schädigen und zu enormen Reputationsschäden führen, vor allem dann, wenn sensible Vertragsinhalte – aus dem Kontext gerissen – in der Öffentlichkeit diskutiert oder falsch dargestellt werden und so ein falsches Bild der Hilfsorganisation in der Bevölkerung entsteht. Der dann zu erwartende Einbruch an Spenden kann für das B als Hilfsorganisation existentiell und bedrohlich sein.
-Kontrollverlust über weitere Verwendung der Daten: Ist die Offenlegung von Daten und Informationen einmal erfolgt, hat das B als betroffene Rettungsorganisationen keinen Einfluss darauf, in welcher Form, in welchem Ausmaß oder in welchem Kontext die Informationen möglicherweise unvollständig von Herrn C veröffentlicht, verbreitet oder weiterverarbeitet werden. Ist die Offenlegung der Information einmal erfolgt, so ist der Schaden eingetreten und kann im Rechtsschutzweg nicht wieder rückgängig gemachtwerden (siehe auch Cudlik/Petschinka, Ausgewählte Fragen der Geheimhaltung im IFG, ecolex 2025, 847).
-Ausschlachten von falsch interpretierten Informationen in der Presse: Gerade bei Herrn C besteht die große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse oder Veröffentlichung von aus dem Kontext gerissenen „Halbinformationen“ auf seiner öffentlich zugängigen Homepage „***“ (wo sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt völlig falsche und aus dem Kontext gerissene Informationen über das B befinden, beispielsweise, dass die „anerkannten Rettungsorganisationen in NÖ lediglich 200-300 First Responder in NÖ hätten“). Die Herausgabe von Inhalten des RD-Vertrages an Herrn C würde definitiv noch mehr daraus resultierenden Schaden für das B anrichten.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Vor diesem Hintergrund ist klar ersichtlich, dass im Rahmen der Interessensabwägung des Informationsfreiheitsgesetzes ein deutliches Geheimhaltungsinteresse des B besteht.
Kein konkretes persönliches Interesse von C an den im RD-Vertrag geregelten Inhalte:
Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz IFG sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information (auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit), andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.
Weder aus dem Informationsbegehren des Herrn C noch aus seiner Beschwerde geht hervor, welches konkrete Interesse er persönlich an der Erteilung der Information hätte. Das lässt darauf schließen, dass sein Informationsbegehren missbräuchlich erfolgte und sein einziges Interesse darin besteht, das B nach Informationserteilung zu schädigen.
Zum missbräuchlichen Informationsbegehren aufgrund der Beziehung zwischen C und dem B:
C war ehemaliger ehrenamtlicher Mitarbeiter des B. Seine Mitgliedschaft wurde nach 1,5 Monaten noch in der Probezeit vom B insbesondere schon deshalb beendet, weil er dem B eine vermeintlich vom BMI ausgestellte, aber tatsächlich gefälschte „Blaulichtgenehmigung“ vorlegte, woraufhin C seinen persönlichen Rachefeldzug gegen das B startete und er im Rahmen seiner Dienstverrichtung (Covid-Testungen) diskriminierende und sexuell belästigende Äußerungen gegenüber weiblichen Patientinnen machte.
BEWEIS: gefälschte Blaulichtgenehmigung des BMI vom 18. Juli 2017…………
Bestätigung des BMI über die Fälschung vom 13. Oktober 2022
So verbreitete er zahlreiche Unwahrheiten in öffentlichen Medien und Sozialen Netzwerken, die das B zwangen, ein gerichtliches Unterlassungsverfahren gegen C zu führen, welches sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz vollumfänglich gewonnen werden konnte.
BEWEIS: Urteil des LG *** vom 24. März 2024, *** (1. Instanz)
Urteil des OLG *** vom 29. Juli 2024, *** (2. Instanz)
Im April 2024 brachte C eine Strafanzeige gegen den ehemaligen Präsidenten D sowie gegen den amtierenden Präsidenten des B, E wegen §§ 153 Abs 1, 302 Abs 1 StGB ein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde naturgemäß sofort aufgrund § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Im Dezember 2025 brachte C einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen F, hauptberuflicher Mitarbeiter des B, ein, weil dieser C angeblich über Jahre hinweg beharrlich verfolgt und gestalkt haben soll. Dieser Antrag wurde vom BG *** naturgemäß abgewiesen.
BEWEIS: Beschluss des BG *** vom 12. Jänner 2026, *** des BG ***.
Weiters brachte C im Dezember 2025 einen Strafantrag gegen F, hauptberuflicher Mitarbeiter des B, beim BG *** wegen § 111 StGB (Üble Nachrede) ein. Die Hauptverhandlung ist für den 02.06.2026 angesetzt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass auch dieses Strafverfahren eingestellt wird.
BEWEIS: Privatanklage vom 27. Dezember 2025, *** des BG ***.
Ebenfalls im Dezember 2025 brachte C beim Verwaltungsgerichtshof eine weitere Eingabe iSd IFG ein, in der er Herrn G, ehrenamtlicher Chefjurist des B und hauptberuflich als *** beim *** tätig, des Amtsmissbrauchs bezichtigte und unterstellte ihm, eine Eingabe des C an den VwGH verschwinden haben zu lassen.
BEWEIS: Eingabe des Herrn C an den VwGH vom 22. Jänner 2026.
Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
Entgegen der Ansicht von Herrn C ist die Judikatur des LVwG Tirol zu LVwG-2025/14/2712-9 nicht vollumfänglich und ungefiltert auf das hier gegenständliche Verfahren umzulegen. Dies aus folgenden Gründen:
1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol tritt der Tiroler Landesregierung nicht entgegen, wenn diese dem H die Wahrung von Berufs,- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zugesteht, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten zurückgehen. Wenn dem LVwG Tirol die Feststellung des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des H nicht gelang, dann einzig aus diesem Grund, weil die Tiroler Landesregierung den dort gegenständlichen Vertrag nicht in einer derart lesbaren Form vorlegte, die es dem Gericht ermöglicht hätte, das überwiegende Geheimhaltungsinteresse zu prüfen und festzustellen.
Keinesfalls kann daraus aber abgeleitet werden, dass aufgrund dieser Entscheidung sämtliche „Rettungsdienstverträge“ – ohne Abwägung der Interessen – herauszugeben sind oder dass bei „Rettungsdienstverträgen“ automatisch ein überwiegendes Interesse desjenigen besteht, der den Antrag auf Informationsbegehren bei der jeweiligen Behörde stellt.
2. Zur Frage der Zugänglichmachung des Vertrages sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG den Geheimhaltungsinteressen des H gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sieht das Gericht die Position des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Informationsrecht dadurch bestärkt, als dass der Beschwerdeführer hauptberuflicher Mitarbeiter und Betriebsrat des H ist und ihm aufgrund dieser Eigenschaft ein verstärktes Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zukommt.
Herr C ist weder Mitarbeiter noch Betriebsrat beim B oder einer anderen betroffenen Rettungsorganisation, weshalb schon vor diesem Hintergrund alleine kein überwiegendes Interesse des Herrn C an der Informationserteilung ersichtlich wird. Ganz im Gegenteil versucht Herr C noch mit gezielten falschen Behauptungen und ungerechtfertigten gerichtlichen Eingaben das B zu beschädigen.
3. § 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 fordert für den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes ausdrücklich die „Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens, […], in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.“ Des weiteren regelt § 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die verpflichtenden Vertragsbestandteile dieses Vertrages.
Schließlich fordert § 4 Abs 4 die Kundmachung des Abschlusses eines solchen Vertrages im Bote für Tirol.
Das LVwG Tirol stellte fest, dass vor Abschluss des den Rettungsdienst betreffenden Vertrages 2010 eine vergaberechtliche Ausschreibung durchgeführt wurde, bei der das H den Zuschlag erhielt. Vor dem Hintergrund der gesetzlich detaillierten vorgegebenen Vertragsbestandteile für die vom Land Tirol sicherzustellenden Rettungsdiensleistungen bestehe daher auch ein öffentliches Interesse, ob diesen Vorgaben schließlich in den finalen Verträgen entsprochen wird.
Im Unterschied zu Tirol sieht das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 weder vor, dass ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren zu erfolgen hat, bei dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird („Ausschreibung“) noch sind im NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 etwaige verpflichtenden Vertragsbestandteile geregelt. Auch eine Kundmachung des Abschlusses des Vertrages ist nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund geht auch die Interpretation des LVwG Tirol (umgemünzt auf die Situation in Niederösterreich) ins Leere, die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, zu prüfen, ob die verpflichtenden Vertragsbestandteile auch wirklich eingehalten wurden, weil es in NÖ weder ein vorgesehenes auszuschreibendes Verfahren noch verpflichtenden Vertragsbestandteile gibt, deren Einhaltung die Öffentlichkeit oder gar Herr C prüfen könnten.
Allein aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich klar, dass die Entscheidung des LVwG nicht 1:1 auf den hier gegenständlichen Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Herrn C – umgelegt werden kann.
Vor diesem Hintergrund spricht sich das B als Betroffener gegen die Herausgabe der Informationen des RD-Vertrages aus.
[…]“
„[…]
Die I stimmen einer Weitergabe der im Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020 enthaltenen Informationen nicht zu. Der Vertrag enthält wesentliche Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die Dritten, insbesondere künftigen Mitbewerbern, um die es sich bei Antragsteller handeln könnte, nicht bekannt zu machen sind. So enthält der Rettungsdienstvertrag genaue Informationen, an welchen Standorten welche Betriebsmittel zu welchen Betriebszeiten vorgehalten werden. Es sind Informationen enthalten, wie sich die Kostenstruktur für Personal, Einsatzfahrzeuge, Ersatzvorhaltungen, Material, Stützpunkte, Disposition, Overhead der vertragsgegenständliche Leistungen darstellen.
Auch der Vergütungsanteil des/der Auftraggeber:innen für Leistungen der I ist abgebildet. Insbesondere wird der Anteil ehrenamtlicher Mitarbeiter, Arbeitnehmer:innen und Zivildiener ausgewiesen. Daher wurde im Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020 auch eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung vorgesehen.
Eine Bekanntgabe dieser Daten, die weder allgemein bekannt noch öffentlich zugänglich sind, insbesondere an potentielle Mitbewerber:innen, aber auch an die Öffentlichkeit, würde diesen erhebliche Wettbewerbsvorteile zukommen lassen, die für die Teilnahme der I am wirtschaftlichen Geschehen sehr nachteilig wären. Durch eine Veröffentlichung könnte weiters die interne sowie betriebliche Organisation für Dritte erkennbar werden.
Der Vertrag enthält Wirtschaftsdaten, die in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG der I als juristische Person fallen.
Weiters würde die Bekanntgabe des Vertrages in die grundrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG eingreifen.
Der Beschwerdeführer vermeint in seiner Beschwerde, dass der IFG-Anspruch grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses bestehen würde. Dabei übersieht er jedoch, dass für die Interessensabwägung sehr wohl das Motiv des Informationswerbers wesentlich ist. In der zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG-2025/14/2712-9), wurde gerade als wesentlich bei der Interessensabwägung betrachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betriebsrat das Informationsersuchen stellte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte daher auch auf S. 23 des Erkenntnisses aus, dass sich das grundsätzlich bestehende (verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht) des Beschwerdeführers nach Art 22a Abs 2 B-VG auf Zugang zu Informationen durch seine Eigenschaft als Betriebsrat des H verstärke, weshalb ihm auch die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK – und damit verbundene Rechte auf Zugang zu Informationen – zukommen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen dazu erstattet, weshalb er die Offenlegung der Information begehrt. Er führt lediglich aus, dass er bereits im Antrag ein „erhebliches öffentliches Interesse“ geltend gemacht hätte. In dem Antrag, der den I vorliegt, ist kein „erhebliches öffentliches Interesse“ angeführt, sondern wird lediglich die Übersendung einer Kopie des Landesrettungsvertrages beantragt.
Die Interessen der I auf Geheimhaltung überwiegen daher zweifellos das Interesse des Beschwerdeführers auf Offenlegung des Rettungsdienstvertrages aus Dezember 2020.
Aus diesen Gründen wird beantragt, zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der I von einer Weitergabe des Rettungsdienstvertrages an Dritte Abstand zu nehmen.
In eventu könnte eine Weitergabe nur mit Schwärzung sämtlicher vertraglicher Informationen, die nicht Inhalt von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der I darstellen, erfolgen. Wir beantragen in diesem Fall um Abstimmung, welche vertraglichen Informationen geschwärzt werden.
[…]“
„[…]
Die geltend gemachten Beschwerdegründe liegen sämtliche nicht vor.
ad (1): Keine unzureichende Interessenabwägung
Informationen sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 6 IFG nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange die Nichtveröffentlichung nicht aufgrund der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 7 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist. § 6 IFG verlangt dabei eine Abwägung des Interesses an der Erteilung der Information einerseits und der Interessen an der Geheimhaltung der Information andererseits.
Geboten ist dabei eine Abwägung im Einzelfall, welche Interessen konkret abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Dabei ist abzuwägen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte (Schneider, IFG, §6, Rz 63).
Die belangte Behörde hat diese Abwägung im angefochtenen Bescheid geradezu mustergültig durchgeführt und ausgeführt, dass eine Veröffentlichung dasGrundrecht auf Datenschutz der Rettungsorganisationen insofern beeinträchtigen würde, als in Folge einer Veröffentlichung unter anderen
ein Kontrollverlust über die weitere Verwendung der im Bescheid angesprochenen personenbezogenen Daten drohe,
einmal herausgegebene Daten einer Löschung nach Art 17 DSGVO faktisch nicht mehr zugänglich seien,
ein erhebliches Risiko einer Kontextverschiebung und Zweckentfremdung der Daten bestehe,
im Falle einer Veröffentlichung diese Daten zum sog. Profiling (Kombinieren mit anderen Datenquellen) genutzt werden könnten sowie
die Gefahr bestehe, dass die berufliche und soziale Stellung der betroffenen Rettungsorganisationen beeinträchtigt werde, dies etwa durch Schwächung der Verhandlungsposition oder durch große Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Unternehmen.
Diese Risiken betrachtete die belangte Behörde als unmittelbar gegeben.
Weiters wären von einer Veröffentlichung auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Rettungsorganisationen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG betroffen.
Dem stellte die Behörde das Grundrecht auf Informationszugang gegenüber und kam aufgrund der zu befürchtenden Schäden zu dem Schluss, dass das Interesse auf Geheimhaltung überwiege.
Der Vorwurf der „schematischen Begründung“ ist vor diesem Hintergrund unverständlich und war das Vorgehen der belangten Behörde rechtskonform.
Die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgehensweise einer auf konkrete Vertragsklauseln abstellenden Abwägung lässt sich hingegen aus dem IFG nicht ableiten und würde auch dessen Zielsetzung entgegenlaufen, wonach die belangte Behörde bei öffentlichen Geheimhaltungsinteressen oder zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen Dritter diese gegen dasInformationsinteresse abzuwägen hat. Würde die Behörde dabei die begehrte Information bereits im Rahmen der Abwägung zitieren oder auf diese im Detail eingehen, käme dies einer Offenlegung gleich, ohne gegen diese Offenlegung einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Da eine derartige Offenlegung auch nicht mehr rückgängig zu machen ist, widerspräche das dem Telos der im IFG gebotenen behördlichen Abwägung.
ad (2): Kein überragendes öffentliches Interesse
Nach § 2 Abs 2 1. Satz IFG sind nur jene Verträge von allgemeinem Interesse iSd IFG, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind.
Der gegenständliche Vertrag wurde jedoch (nur) mit in Niederösterreich anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen und betrifft auch nur diese.
Die proaktive Informationspflicht nach § 4 IFG greift überdies nur, wenn die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung nach § 6 IFG unterliegen. Dass konkret Geheimhaltungsinteressen iSd § 6 IFG vorliegen, hat die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt.
Auch ist das Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Verwendung öffentlicher Mittel kein absolut höher zu wertendes Interesse, sondern ebenso gegen Geheimhaltungsinteressen – etwa auf Geheimhaltung persönlicher Daten – abzuwägen (vgl für viele LVwG Vorarlberg, LVwG-352-3/2025-R12; )
ad (3): Keine Vergleichbarkeit zur Tiroler Entscheidung
Die Entscheidung des LVwG Tirol zu GZ LVwG-2025/14/2719-9 ist mit dem gegenständlichen Informationsbegehren nicht vergleichbar.
In der dortigen Entscheidung sah sich das LVwG Tirol mangels Vorlage des dort thematisierten Vertrags außerstande, diesen auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gem. § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zu prüfen (vgl LVwG Tirol LVwG-2025/14/2719-9 Seite 18).
Das LVwG Tirol erkannte jedoch an, dass die Veröffentlichung geschützte Interessen des dort betroffenen *** beeinträchtige – insbesondere die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) (vgl LVwG Tirol LVwG-2025/14/2719-9 Seite 23).
Dem stellte das LVwG Tirol das – durch seine Eigenschaft als Betriebsrat des H verstärkte – Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen und das öffentliche Interesse an einer Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung und Überprüfung, ob der dort gegenständliche Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspreche, gegenüber (vgl LVwG Tirol LVwG-2025/14/2719-9 Seiten 23-24).
Letztlich schlug die Abwägung des LVwG Tirol insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich außerstande sah, den Vertrag auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gem. § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zu prüfen, und des gesteigerten Informationsinteresses des dortigen Beschwerdeführers aufgrund seiner Betriebsratseigenschaft zugunsten des dortigen Beschwerdeführers aus.
Ein derartiges gesteigertes Informationsinteresse kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu. Weder ist er Betriebsrat einer der betroffenen Rettungsorganisationen, noch sonst an diesen beteiligt. Wie auch unter Punkt 3 ausgeführt wird, liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Informationsantrag bestenfalls eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt und schlimmstenfalls in Missbrauchs- bzw. Schädigungsabsicht handelt.
ad (4): Beschwerdeführer als Mitbewerber
Ob der Beschwerdeführer selbst ein Marktteilnehmer der betroffenen Rettungsorganisationen ist, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Eine Veröffentlichung würde zu einer allgemeinen Zugänglichkeit der begehrten Informationen führen, sodass auch andere potentielle Marktteilnehmer Zugang zu der Information erhalten könnten und diese im geschäftlichen Verkehr nutzen könnten.
Darüber hinaus ist nicht nur das Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern im Bereich des Rettungsdienstes relevant, sondern enthält der „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ detaillierte Informationen über Entgelte, aus denen sich Kalkulationsgrundlagen der betroffenen Rettungsdienste ableiten lassen und Rückschlüsse auf deren Liquidität getroffen werden können.
Diese Informationen stünden im Fall der Veröffentlichung auch Banken, Kreditoren und Wirtschaftsauskunfteien zur Verfügung. Dies könnte zu Erschwerungen der betroffenen Rettungsorganisationen unter anderem bei der Fremdgeldaufnahme oder bei anderen Vergabeverfahren führen.
ad (5): Informationen sind nicht teilbar
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 9 Abs 2 IFG ist bei bloß teilweise berechtigtem Informationsbegehren die Information insoweit zu erteilten, als dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Eine Unmöglichkeit der teilweisen Informationserteilung liegt insbesondere dann vor, wenn die begehrte Information nicht entsprechend trennbar ist, dh wenn sich selbst aus den nicht der Geheimhaltung unterliegenden Informationen Hinweise auf geheime Informationen ergeben (Schneider, IFG, § 9, Rz 13). Nach Ansicht des J und der belangten Behörde liegt dies gegenständlich vor, da eine zwangsläufige Verzahnung der sensiblen Informationen mit dem restlichen Vertragswerk besteht.
Eine nähere Substantiierung dieses Umstandes – etwa durch detaillierte Beschreibung der verzahnten Informationen – käme faktisch einer teilweisen Veröffentlichung der begehrten Information ohne Rechtschutzmöglichkeit gleich und würde dem Telos des IFG, das eine behördliche Prüfung der Veröffentlichung unter Abwägung der betroffenen Interessen vorsieht, zuwiderlaufen.
Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt etwa dann vor, wenn die Auftrennung der Informationen in einen zugänglich zu machenden und einen geheim zu haltenden Teil umfangreiche personelle oder sachliche Ressourcen binden würde. Im Schrifttum (Miernicki) wird ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand etwa angenommen, wenn sehr umfangreiche Dokumente durchzusehen oder umfangreiche Schwärzungen vorzunehmen sind (Schneider, IFG, § 9, Rz 14).
Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zum Umweltinformationsrecht ist jedoch davon auszugehen, dass kein Zugang zu teilweise der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten zu gewähren ist, wenn hierfür Schwärzungen erforderlich wären. Der VwGH begründet dies dort damit, dass es nach Art 4 Abs 4 UmweltinformationsRL 2003/4/EG und Art 4 Abs 6 Aarhus-Konvention bei einer Pflicht zur bloß auszugsweisen Veröffentlichung auf die Trennbarkeit der Information ankäme (VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346; 25.9.2019, Ra 2019/05/0078; Schneider, IFG, § 9, Rz 15).
ad (6): Beschwerdeführer ist kein „public watchdog“
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur besonderen Rolle von „public watchdogs“ ist zur Gänze unberechtigt. Der Beschwerdeführer ist kein „public watchdog“.
Der VwGH hat zu dieser Rolle in einer Entscheidung zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ausgeführt, dass hierbei auf die Rechtsprechung des EGMR abzustellen sei (insbes. Urteil des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07). Demnach sind jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er eine journalistische Tätigkeit ausübe oder es ihm bei der begehrten Auskunft darum gehe, eine öffentliche Debatte anzustoßen.
Ein derartiges Vorbringen müsste unter Berufung auf Art 10 EMRK oder Art 11 GRC bereits im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemacht werden. Ein Nachreichen dieses Vorbringens wäre rechtlich unerheblich (Schneider, IFG, § 10, Rz 12).
Vielmehr deutet das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, wo er explizit auf zwei andere – von ihm gestellte – offene Anträge hinweist, darauf hin, dass er sich mit dem gegenständlichen Antrag gewissermaßen an der belangten Behörde „revanchieren“ wollte (möglicherweise, da diese seine Organisation bislang nicht als Rettungsdienst iSd NÖ RDG 2017 anerkannt hat).
ad (7): Antrag des Beschwerdeführers war missbräuchlich
Wohl aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde dem Eindruck nach durch eine KI hat verfassen lassen, kam es zu dem Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe den Antrag als „missbräuchlich“ erklärt.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid das ergänzende Vorbringen lediglich im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs zitiert (angefochtener Bescheid Seiten 4-5) und in seiner rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat.
Der geltend gemachte Beschwerdegrund liegt daher nicht vor.
3. Missbräuchlichkeit des Antrags
Unabhängig von Punkt 2. g. ist der J weiterhin der Ansicht, das der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers missbräuchlich gestellt wurde.
Gemäß § 9 Abs 3 erster Halbsatz IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich gestellt wird.
Missbräuchlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des VwGH (dort zum UIG) vor, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Antragsteller ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein ihm schon geläufiges Wissen nur bestätigt (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).
Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Herausgabe von Informationen ausschließlich zum Zweck der potenziellen wirtschaftlichen Schädigung anderer durch Weitergabe der erlangten Informationen an Mitbewerber dient (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).
Mutwilligkeit einer Anfrage stellt einen Unterfall der Missbräuchlichkeit iSd § 9 Abs 3 IFG dar (Schneider, IFG, § 9, Rn 20). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nimmt die Tätigkeit einer Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 22.2.1991, 90/12/0214).
Mutwillig wäre im Lichte dieser Rsp ein Informationsbegehren betreffend allgemein offenkundige Fakten (VwGH 13.4.1994, 91/12/0283; VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038.) oder Fakten, über die sich die Partei angesichts ihrer Stellung als Verfahrenspartei auch anderweitig durch Akteneinsicht informieren kann (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Der Beschwerdeführer bemüht sich bekanntermaßen seit einiger Zeit um eine Anerkennung nach § 7 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017. Dies geht auch aus seinem Antrag hervor. Aus der öffentlich einsehbaren Website *** geht hervor, dass der Verein A Spenden sammelt („***“). Zu diesem Zweck bezeichnet sich der Verein in rechtlich äußerst missverständlicher und potentiell wettbewerbsrechtlich problematischer Weise als „eine private Rettungsorganisation gem. § 23 Abs.1 Ziffer 7 SanG unter Aufsicht eines medizinischen Direktors ohne Transportauftrag“.
§ 23 SanG regelt lediglich, in welchen Einrichtungen der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters ausgeübt werden dürfen. Der angesprochene Abs 1 Z 7 leg cit bezeichnet dabei „sonstige Einrichtungen, sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist. Ausweislich der Erläuterungen sind davon etwa Betriebe, die Sanitätsstationen eingerichtet haben (Flughäfen, Großbetriebe), sowie gewerbliche Krankentransportdienste zu verstehen (Erläut (872 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)), S 45).
§ 23 SanG trifft jedoch keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Organisation als öffentlich anerkannter Rettungsdienst in einem Bundesland auftritt. So begeht etwa nach § 12 Abs 1 Z 1 NÖ RDG eine Verwaltungsübertretung, wer sich als anerkannte Rettungsorganisation gem. § 7 NÖ RDG ausgibt, ohne eine solche zu sein. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 UWG stellt es eine irreführende Geschäftspraktik dar, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer über das Produkt (die Dienstleistung) über die Eigenschaften, Rechte, Befähigung oder Zulassung des Unternehmers derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Auftreten als „eine private Rettungsorganisation gem. § 23 Abs.1 Ziffer 7 SanG unter Aufsicht eines medizinischen Direktors ohne Transportauftrag“ ist unserer Ansicht nach zumindest grundsätzlich geeignet, einen juristischen unbedarften Marktteilnehmer darüber zu täuschen, ob der Beschwerdeführer einen anerkannten Rettungsdienst nach den landesgesetzlichen Bestimmungen betreibt, und ihn damit potentiell etwa zu einer Spendenleistung zu bewegen, die dieser Marktteilnehmer ansonsten nicht getätigt hätte.
Der Verdacht, der Beschwerdeführer versuche vorzuspiegeln, eine anerkannte Rettungsorganisation nach dem NÖ RDG zu sein, erhärtet sich auch durch die mutmaßlich rechtswidrige Anbringung und Verwendung von blauem Warnlicht (ohne entsprechende Blaulichtbewilligung nach den Bestimmungen des KFG) am 18.02.2025 und am 05.06.2025 auf einem Fahrzeug des Vereins „A“, welche nach Medienberichten durch das B der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.1
All diese Umstände sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer explizit auf von ihm gestellte Anträge verweist und hier seine Frustration mit der Behörde zum Ausdruck bringt, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein berechtigtes Informationsinteresse hat, sondern sich vielmehr mit dem Antrag an der Behörde revanchieren möchte („aus Freude an der Behelligung“)(vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; Erläut der Regierungsvorlage zum IFG) sowie allenfalls (medial) gegen die in Niederösterreich anerkannten Rettungsdienste verwertbares Material generieren möchte.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, sich vor dem Hintergrund seiner Anerkennungsbemühungen nach § 7 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 wirtschaftlich verwertbare Informationen zu der inneren Organisation und der Finanzierungsstruktur seiner potentiellen künftigen Mitbewerber zu verschaffen.
4. Zu den geschützten Geheimhaltungsinteressen
Der verfahrensgegenständliche „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ (in Folge: Vertrag) enthält Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Rettungsorganisationen, die nicht an die Öffentlichkeit und nicht an Mitbewerber gelangen sollen. Zum Schutz dieser Informationen wurde der Vertrag ausdrücklich mit einer Geheimhaltungsklausel versehen.
Der Vertrag sieht etwa in seinem Punkt 4. („Hauptleistungspflichten“) in Verbindung mit den Anlageblättern detaillierte Vorgaben für die teilnehmenden Rettungsorganisationen vor, wie sie ihre Organisation zu strukturieren haben, wo und wieviele Fahrzeuge vorzuhalten sind, welche Personal- und Sachausstattung vorzuhalten ist und welches Personal eingesetzt werden darf. Dabei handelt es sich um Informationen, aus denen Rückschlüsse auf die innere Organisation und Struktur des J und der teilnehmenden Rettungsorganisationen getroffen werden können und die jedenfalls nicht der Öffentlichkeit bekannte oder zugänglich zu machende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen. Eine Veröffentlichung könnte insbesondere zu Wettbewerbsnachteilen bei möglichen künftigen Ausschreibungen führen, wenn andere Bieter durch die Kenntnis der Struktur des J gezielt den J unterbieten könnten. Ebenso lassen sich aus der Kenntnis der Struktur Informationen über die finanzielle Lage und Personal- und Fahrzeugausstattung des J treffen, was auch in Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern oder bei einer etwaigen Fremdgeldaufnahme zu konkreten und ernsthaften Nachteilen führen könnte.
In Punkt 5. („Entgelte“) in Verbindung mit den Anlageblättern enthält der Vertrag konkrete Informationen, aus denen sich Zahlungsflüsse an die beteiligten Rettungsorganisationen ableiten lassen. Diese stellen naturgemäß Kalkulationsgrundlagen und Teile der Kostenstruktur für die beteiligten Rettungsorganisationen dar, was von der Rechtsprechung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anerkannt ist (VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h). Aus diesen Informationen ließe sich beispielsweise ableiten, wie es um die Liquidität der beteiligten Organisationen bestellt ist und auch wann die beteiligten Organisationen jeweils Zahlungseingänge zu verzeichnen haben. Auch lassen sich aus diesem Punkt Marktanteile der beteiligten Rettungsorganisationen ableiten, was ebenfalls von der Rechtsprechung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anerkannt ist (EuGH 13.2.1979, 85/76 Hoffmann-La Roche/Kommission, ECLI:EU:C:1976:36, Rn 12; OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h.).
Gleiches gilt auch für den Punkt 7., der die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten regelt.
In Punkt 6. ist eine Pönaleregelung enthalten. Auch aus dieser sind Rückschlüsse auf die innere Struktur der beteiligten Rettungsorganisationen möglich.
Die in Punkt 8. enthaltenen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen lassen ebenso – insbesondere in Kombination mit anderen Informationen – Rückschlüsse auf die finanzielle Lage der beteiligten Rettungsorganisationen zu.
Auf der Unterschriftenseite sind personenbezogene Daten der unterzeichnenden Vertreter der jeweiligen Organisationen sichtbar, welche nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG nicht zu veröffentlichen sind.
Der Vertrag enthält detaillierte Ausführungen über die Art der Ausführung des Rettungsdienstes und der wirtschaftlichen Tätigkeit der beteiligten Rettungsorganisationen im Rahmen der Vertragserfüllung, insbesondere konkrete EURO-Beträge, Marktanteile, konkrete Informationen über die Vergütung und Kostentragung, die Einsatzstrategie, Leistungsstandards, Leistungsumfang, Art und Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge sowie Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal.
Eine Veröffentlichung würde nicht nur all diese Informationen anderen Wettbewerbsteilnehmern offenlegen, sondern auch etwaigen öffentlichen und privaten Geldgebern detaillierte Einblicke in die Kostenstruktur und Liquidität der teilnehmenden Rettungsorganisationen verschaffen.
Es ist allgemein bekannt, dass Rettungsorganisationen sich teilweise aus Spendenaufkommen von Privaten finanzieren. Eine mediale Diskussion des Vertrages könnte hier einen Abwehrreflex auslösen (iSv „die haben eh genug Geld“), der zu einer wesentlichen Verringerung des Spendenaufkommens führen könnte. Dies würde die Effektivität des regionalen und überregionalen Rettungsdienstes nachhaltig beeinträchtigen.
Auch aufgrund der in Punkt 3. dargelegten Gründe besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei Veröffentlichung der begehrten Information Auszüge daraus aus dem Kontext reißen und zur medialen Verunglimpfung des öffentlichen Rettungswesen oder der Selbstdarstellung seiner eigenen Organisation verwenden könnte. Hierzu ist auf die bereits erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers an den Landtag von Niederösterreich vom 14.06.2024 (Ltg. ***) zu verweisen, in welchem der Beschwerdeführer der Landesregierung vorwarf, das öffentliche Rettungswesen in Niederösterreich würde nicht funktionieren, die Landesregierung würde rund 500 „unnötige“ Todesfälle jährlich billigend in Kauf nehmen und das B würde (illustriert an der Gemeinde *** im Jahr 2022) „nicht einmal den normalen Rettungsdienst schaffen“.
Beweis: Eingabe an den Landtag NÖ vom 14.06.2024 zu Ltg. *** (Beilage ./1)
Zusammengefasst enthält der Vertrag in seinem überwiegenden Teil Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des J und der anderen teilnehmenden Rettungsorganisationen. Die darin enthaltenen Informationen sind auch tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) und sogar durch eine Geheimhaltungsklausel abgesichert. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtoffenbarung (vgl VwGH Ra 2021/03/0002).
Zudem liegt auch ein geschütztes finanzielles Interesse des Landes Niederösterreich gem § 6 Abs 1 Z 3 IFG an einer Nichtveröffentlichung des „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ oder zumindest der darin enthaltenen Kalkulationsgrundlagen vor.
Die Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes im Land Niederösterreich erfolgt gem. § 3 Abs 1 NÖ RDG 2017 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Eine Offenlegung des vergangenen Vertrags stellt eine Offenlegung der Einkaufskonditionen des Landes Niederösterreich dar, die dessen Marktposition gegenüber künftigen Bietern verschlechtern könnte. Wenn Bieter bereits im Vorhinein wüssten, wieviel Bedarf und welche Finanzmittel bestehen, könnte dies zu Angeboten führen, die nicht den günstigsten Preis abbilden, was zu einer Verzerrung der Angebote führen könnte.
[…]“
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Februar 2026 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
In weiterer Folge wurde dem beschwerdeführenden Verein eine teilweise geschwärzte Version des Rettungsdienstvertrages übermittelt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 2026, Zl. ***, ausgesprochen, dass hinsichtlich der geschwärzten Teile der Zugang zur begehrten Information gemäß dem Antrag vom 17. September 2025 verweigert wird.
Die Behörde ging davon aus, dass der beschwerdeführende Verein – vorerst ohne weitere Begründung – einen Antrag auf Informationszugang, nämlich Übersendung einer Kopie des NÖ Landesrettungsvertrages (letztlich gemeint „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“) gestellt hat und diese Informationen vorhanden und verfügbar sind. Da insbesondere auch Interessen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG von einer allfälligen Informationserteilung betroffen seien, wurde von der Behörde ein Anhörungsverfahren gemäß § 10 IFG durchgeführt. Die betroffenen Organisationen hätte sich im Anhörungsverfahren ausdrücklich und inhaltlich begründet gegen die Informationserteilung ausgesprochen. Der beschwerdeführende Verein habe Gründe für das Informationsbegehren erstmals in der (ersten) Beschwerde und in der Verhandlung vom 19. Februar 2026 genannt. Der „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ enthalte keine Bestimmungen hinsichtlich des beschwerdeführenden Vereins. Er sei kein „public watchdog“.
Begründend wurde ausgeführt:
„[…]
3.2.1. Sie haben mit Schreiben vom 17. September 2025 den oben skizzierten Antrag auf Informationszugang bei der gemäß § 3 Abs 2 IFG zuständigen informationspflichtigen Stelle gestellt.
Es liegen Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vor, da die gegenständlichen Informationen, nämlich der „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“, amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der zuständigen informationspflichtigen Stelle sind.
Diese Informationen sind auch vorhanden und verfügbar.
Folgende Informationen konnten aufgrund der sich aus nachstehender Interessenabwägung ergebenden überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung nicht erteilt werden:
-ungeschwärzte Übersendung des „Rettungsdienstvertrags aus Dezember 2020“
In der Beilage übermittelt wird daher der „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ mit den aus Sicht der Behörde jedenfalls gebotenen Schwärzungen.
Die Schwärzungen in der Präambel und in Punkt 7.2. erfolgten, weil diese Passagen mit der Umsetzung und Abwicklung der vorliegenden Vereinbarung im Ergebnis nichts zu tun haben und lediglich die Vorzeit betreffen.
3.2.2. Darüber hinaus stehen insbesondere folgende geschützte Interessen der betroffenen Organisationen, die zur Geheimhaltung verpflichten, der gänzlichen Informationserteilung (sohin der ungeschwärzten Übermittlung des „Rettungsdienstvertrags aus Dezember 2020“) entgegen:
3.2.3.1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG sind Informationen dann nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
•zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
•zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
erforderlich und verhältnismäßig ist.
3.2.3.2. Schutz personenbezogener Daten:
Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen und nicht zur Veröffentlichung bestimmt, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist.
Art 4 Z 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird nach Art 4 Z 1 DSGVO eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere durch Zuordnung bestimmter Daten, identifiziert werden kann. Vom Schutzbereich sind auch Wirtschaftsdaten erfasst. Da das Grundrecht auf Datenschutz iSd § 1 Abs 1 DSG neben natürlichen Personen auch juristische Personen schützt, erfasst § 6 Abs 1 Z 7 lit. a ungeachtet des Umstands, dass die DSGVO gemäß ihrem Art 1 Abs 1 zufolge nur die Daten natürlicher Personen schützt, auch die Daten juristischer Personen .
Der gegenständliche Vertrag enthält personenbezogene Daten (Z 7 lit. a) natürlicher und juristischer Personen. Dazu zählen nicht nur Namen und Kontaktdaten, sondern auch die Wirtschaftsdaten von juristischen Personen. Diese personenbezogenen Daten sind im Rahmen einer Datenverarbeitung, nämlich der Herausgabe bestimmter Informationen, zu berücksichtigen und zu wahren. Grundsätzlich bedarf jede Datenverarbeitung einer speziellen Rechtsgrundlage (vgl. Art. 6 DSGVO) und kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gemäß Art. 1 § 1 DSG das Grundrecht auf Datenschutz zu, in das auch nur unter bestimmten Eingriffsvorbehalten eingegriffen werden darf.
Das Grundrecht auf Datenschutz schützt das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner eigenen personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Dieses Grundrecht ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC) und dient der Wahrung der Privatsphäre, der Persönlichkeitsrechte und der informationellen Selbstbestimmung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sind Daten der „beruflichen Sphäre“, auch wenn im allgemeinem, nicht exakten Sprachgebrauch als „nicht sensibel“ bezeichnet, gleichermaßen im Sinne dieses Grundrechts geheim zu halten, sofern nicht eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Datenverarbeitungstätigkeit vorliegt (EuGH 3. 4. 2025, C-710/23 (Ministerstvo zdravotnictví – Daten zum Vertreter einer juristischen Person)). Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ wird vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt (vgl. EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe). Selbst wenn die DSGVO nicht zur Anwendung gelangen würde (z.B. bei Wirtschaftsdaten einer juristischen Person; vgl. VfGH 12.3.2024, E 3436/2023), kommt nach wie vor der Schutz des Art. 1 § 1 DSG zum Tragen.
Bei einem Eingriff in dieses Grundrecht ist im gegenständlichen Fall mit folgenden möglichen Folgen bzw. Schäden bei den jeweiligen Vertragspartnern zu rechnen:
•Kontrollverlust über die weitere Verwendung: Mit der Herausgabe von personenbezogenen Daten, wie gegenständlich insbesondere an welchen Standorten welche Betriebsmittel zu welchen Betriebszeiten vorgehalten werden, wie sich die Kostenstruktur für Personal, Einsatzfahrzeuge, Ersatzvorhaltungen, Material, Stützpunkte, Disposition, Overhead der vertragsgegenständlichen Leistungen darstellen, wie sich der Anteil an ehrenamtlichen Mitarbeitern, Dienstnehmern und Zivildiener zusammensetzt, welche natürlichen Personen für die jeweiligen Organisationen unterschrieben haben, etc. verlieren die betroffenen Personen die Kontrolle darüber, wer ihre Daten einsehen, speichern, weiterverarbeiten oder verknüpfen kann. Dieser Kontrollverlust ist irreversibel und kann nicht durch nachträgliche Maßnahmen vollständig rückgängig gemacht werden.
•Schwierigkeit der Löschung: Einmal herausgegebene Daten können sich verbreiten und ist eine gänzliche „Rücknahme“ und somit Löschung von Daten schwer bis gar nicht möglich, obwohl eine Person gegebenenfalls ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO hat. Es kann nie sichergestellt werden, dass Daten, die einem Dritten herausgegeben werden, bei diesem zur Gänze gelöscht oder retourniert werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die betroffene Person ist dadurch dauerhaft exponiert. Dies entspricht auch nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
•Risiko der Kontextverschiebung und Zweckentfremdung: Daten, die ursprünglich in einem bestimmten Kontext gestanden sind, können durch Herausgabe in neue Kontexte geraten – etwa politische Debatten, mediale Berichterstattung oder kommerzielle Auswertung – und dort missverstanden oder missbraucht werden.
•Kombinierbarkeit mit anderen Datenquellen: Selbst einfache Daten wie Name, Funktion, aber auch Vertragsbedingungen können mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpft werden (Profiling), was zu einer umfassenden Darstellung führt, die die betroffene Person nie freigegeben hat.
•Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Stellung: Die Herausgabe kann zu Reputationsrisiken, beruflichen Nachteilen oder sozialen Spannungen führen – etwa wenn Vertragsinhalte oder Rollenverteilungen öffentlich diskutiert werden – insbesondere auch bei Unternehmen, wie es die betroffenen Rettungsorganisationen sind, kann dies zu einer Schwächung der Verhandlungsposition, aber auch zu einem großen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Unternehmen führen.
Alle diese Folgen sind im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Behörde konkret zu erwarten.
Eine Informationserteilung, im konkreten Fall die Übermittlung des – ungeschwärzten – „Rettungsdienstvertrages aus Dezember 2020“, kann nur erfolgen, wenn eine Interessenabwägung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu Gunsten der gänzlichen Informationserteilung ausgeht.
Eine Information über personenbezogene Daten darf demnach nur erteilt werden, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs. 1 Z 7 IFG).
Das individuelle Geheimhaltungsinteresse überwiegt in Fällen, in denen die Herausgabe personenbezogener Daten nicht zwingend erforderlich ist, um das Informationsinteresse zu erfüllen. Die Herausgabe ist nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und durch eine klare gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Andernfalls ist die Geheimhaltung geboten, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.
Im gegenständlichen Fall überwiegt aus all diesen Gründen das individuelle Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Vertragspartner gegenüber Ihrem Informationsinteresse. Weder ist die gänzliche, ungeschwärzte Herausgabe verhältnismäßig, noch erforderlich, um Ihr Informationsinteresse zu erfüllen. Sie haben auch kein überzeugendes Argument vorgebracht, um die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten darzutun. Vielmehr überwiegt im vorliegenden Fall nach Ansicht der Behörde das Recht auf Datenschutz Ihrem Informationsinteresse.
Die betroffenen Organisationen haben der begehrten Informationserteilung ausdrücklich nicht zugestimmt. Keine der betroffenen Organisationen hat eine Einwilligung zu einer entsprechenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt.
Der skizzierte Geheimhaltungsgrund (Schutz personenbezogener Daten) trifft jedenfalls auf nachstehende – geschwärzte – Vertragsbestimmungen zu:
-Die Punkte 5.1. und 5.2. enthalten detaillierte Informationen zu der Finanzierung und den Finanzierungsmodalitäten der betroffenen Organisationen. Diese stellen zum einen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (siehe sogleich unten), zum anderen aber als Wirtschaftsdaten auch geschützte personenbezogene Daten dar.
-Der Punkt 5.3. enthält detaillierte Informationen über Zahlungstermine und Zahlungsmodalitäten. Diese stellen abermals zum einen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zum anderen als Wirtschaftsdaten auch geschützte personenbezogene Daten dar.
-Auch Punkt 5.4. enthält Regelungen, die in engem Zusammenhang mit der Finanzierung und somit den obgenannten Punkten steht. Als Wirtschaftsdaten stellen diese Informationen daher auch geschützte personenbezogene Daten dar.
-Die Schwärzungen auf Seite 14 sowie in den Punkten 5.6.5. und 5.6.6. dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der dort genannten Organisation.
-Die Schwärzung der Unterzeichner dient dem Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Organisationen sowie der unterzeichnenden Personen.
3.2.3.3. Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen und nicht zur Veröffentlichung bestimmt, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist.
Der gegenständliche Vertrag enthält Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sind zu wahren, insbesondere um einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden hintanzuhalten (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs 1 Z 7 IFG).
Dieser Geheimhaltungsgrund (Z 7 lit. b) kann als Spezialfall der Z 7 lit. a angesehen werden, zumal „personenbezogene Daten“ nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen (vgl. VfSlg 12.228/1989). Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 1 § 1 Abs 1 DSG auch juristischen Personen zukommt.
Es kann daher einleitend auch auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. inhaltlich verwiesen werden.
Die im Rettungsdienstvertrag enthaltenen Angaben betreffen interne betriebliche Abläufe und organisatorische Details der betroffenen Rettungsorganisationen. Diese Informationen fallen unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG, da sie einen unmittelbaren Unternehmensbezug aufweisen und nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind.
Von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist insbesondere dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
•Die Information steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unternehmen,
•sie ist nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und somit nicht offenkundig,
•sie soll nach dem Willen des Unternehmens geheim bleiben, und
•es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine Offenlegung des ungeschwärzten Rettungsdienstvertrags wäre geeignet, betriebsinterne Abläufe und Strukturen der betroffenen Rettungsorganisationen offenzulegen, deren Bekanntwerden die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens beeinträchtigen würde.
Der OGH bezeichnet in stRsp Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
Die Rsp hat unter anderem bereits folgende Aspekte als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert: Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen; Kostenrechnungsmethoden; Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise; die Kosten und Preisstruktur; Marktstrategien, Vermarktungspläne und Absatzstrategien; Zahlungsbedingungen; Bilanzen; Bezugsquellen; Einkaufskonditionen; Lohn- und Gehaltsdaten der Mitarbeiter; aussagekräftige Umsatzzahlen; produzierte und verkaufte Mengen; Marktanteile; Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen; die Zusammensetzung eines Produktes; Know-How; Produktionsgeheimnisse und -verfahren und die Abläufe bei der Warenerzeugung.
Gleiches gilt für komplexe Informationen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw. leicht zugänglich ist, d.h. ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gelten auch Informationen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.
Auch das LVwG Tirol hat in der von Ihnen skizzierten Entscheidung (LVwG-2025/14/2712-9) erwogen, dass – jedenfalls der dort gegenständliche Rettungsdienstvertrag – Informationen enthält, die Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der betroffenen Rettungsorganisation und somit berechtigte Interessen eines anderen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG darstellen. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
Die in der gegenständlichen Vereinbarung enthaltenen und sogleich näher bezeichneten Passagen sind entsprechend dieser einschlägigen Rechtsprechung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen und daher nicht zu veröffentlichen.
Der skizzierte Geheimhaltungsgrund (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) trifft jedenfalls auf nachstehende – geschwärzte – Vertragsbestimmungen zu:
-die Seiten 3 bis 4 enthalten Hinweise auf den Inhalt der Anlagen, welche mit Ausnahme der Anlage 5 geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen.
-Die Schwärzungen in den Punkten 4.1.1. und 4.2. sowie 4.3.1. dienen dem Schutz der in Anlage 1 enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
-Die Punkte 4.3.3., 4.3.4., 4.4.2 und 4.4.4. (ii) und (iii) enthalten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Organisationen und lassen sich daraus geschützte Informationen über die innere Struktur und Organisation der betroffenen Organisationen gewinnen.
-Die Punkte 5.1. und 5.2. enthalten detaillierte Informationen zu der Finanzierung und den Finanzierungsmodalitäten der betroffenen Organisationen. Diese stellen zum einen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Kosten- und Preisstruktur, Umsatzzahlen), zum anderen als Wirtschaftsdaten auch geschützte personenbezogene Daten (siehe oben 3.2.3.2.) dar.
-Der Punkt 5.3. enthält detaillierte Informationen über die Zahlungstermine und Zahlungsmodalitäten. Diese stellen zum einen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Kosten- und Preisstruktur, Zahlungsbedingungen), zum anderen als Wirtschaftsdaten auch geschützte personenbezogene Daten (siehe oben 3.2.3.2.) dar. Darüber hinaus könnte eine Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden bei den betroffenen Organisationen bewirken (siehe sogleich unten).
-Ergänzend zu oben 3.2.3.2. stellen die in Punkt 5.4. enthaltenen Regelungen, die in engem Zusammenhang mit der Finanzierung der betroffenen Organisationen stehen, jedenfalls auch geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar.
-Punkt 5.5. befasst sich insbesondere auch mit zu schützenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und verweist darüber hinaus auf Inhalte der Anlagen, welche mit Ausnahme der Anlage 5 geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen.
-Punkt 5.6. bezieht sich einerseits auf geschwärzte Punkte und verweist auf diese, andererseits enthält dieser Punkt detaillierte Informationen zu Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten, weshalb auch diese Bestimmung für sich allein betrachtet und in Zusammenschau geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhaltet.
-Die geschwärzte Passage in Punkt 5.7. bezieht sich auf geschwärzte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ist daher auch von einer Einsicht auszunehmen.
-Die in Punkt 6. geschwärzten Passagen enthalten Informationen über innere Abläufe der betroffenen Organisationen und mit der Konventionalstrafe potentielle Haftungen der betroffenen Organisationen. Diese stellen geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, respektive solche Informationen dar, deren Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bewirken könnte (siehe sogleich unten).
-Informationen über die Vertragslaufzeit lassen Rückschlüsse auf die finanzielle Planung und Organisation der betroffenen Organisationen zu und sind daher als geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zu veröffentlichen (Punkt 7.1.).
-Informationen über einen Kündigungsverzicht lassen Rückschlüsse auf die finanzielle Planung und Organisation der betroffenen Organisationen zu und sind daher als geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zu veröffentlichen (Punkt 7.3.1. und 7.3.2.).
-Informationen über eine Schad- und Klagloshaltung durch die betroffenen Organisationen lassen Rückschlüsse auf die finanzielle Planung und Organisation der betroffenen Organisationen zu und sind daher als geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zu veröffentlichen. Da es sich um Informationen über Haftungsrisiken der betroffenen Organisationen handelt, sind im Falle einer Veröffentlichung erhebliche wirtschaftliche Schäden zu befürchten (Punkt 8.2.).
-Informationen über eine potentielle Konventionalstrafe stellen geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Organisationen dar und sind im Falle einer Veröffentlichung erhebliche wirtschaftliche Schäden zu befürchten (Punkt 10.5.).
-Die in den Anlagen (ausgenommen Anlage ./5) enthaltenen Informationen stellen geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Organisationen dar (insbesondere Kalkulationsgrundlagen, Kosten und Preisstruktur, Marktanteile, Informationen zu inneren Abläufen und zur Organisation). Die Aufzählung der Inhalte der Anlagen (Seite 3, 4 und 21) lässt Rückschlüsse über deren Inhalt zu. Diese Informationen sind daher nicht zu veröffentlichen.
3.2.3.4. § 6 Abs 1 Z 7 IFG ermöglicht als nicht abschließende Anführung von Geheimhaltungsgründen (vgl. „insbesondere“), die aufgrund eines überwiegend berechtigten Interesses entstehen können, die Berücksichtigung von allfällig darüber hinaus bestehenden Tatbeständen. So kann auch das dieser Qualifikation entsprechende Interesse eines Dritten an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens überwiegen. Dieses Interesse der von diesem Risiko betroffenen Unternehmen (zur Bewertung dieses Risikos kann die Bestimmung des § 118 Abs 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden) überwiegt daher jedenfalls bei den oben konkret angeführten Passagen Ihr Informationsinteresse.
Im Sinne des § 118 Abs 3 AktG darf somit eine Auskunft u.a. dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zum in diesem Fall ebenfalls sinngemäß anwendbaren § 6 Abs 1 Z 6 IFG).
Die betroffenen Rettungsorganisationen haben in ihren Stellungnahmen ausdrücklich und nachvollziehbar auf im Fall der (gänzlichen) Informationserteilung konkret zu befürchtende kurz- bis mittelfristige Wettbewerbsnachteile und Nachteile im geschäftlichen Verkehr hingewiesen.
Zu den Punkten 5. bis 5.7., den geschwärzten Passagen bei Punkt 6., zu Punkt 8.2. und zu Punkt 10.5. wird daher ergänzend unter diesem Gesichtspunkt erwogen, dass eine Einsicht in diese Vertragsbestimmungen Mitbewerbern oder Dritten Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und insbesondere auch die Liquidität der Organisationen erlauben würde. Dabei handelt es sich jedenfalls um vertrauliche Informationen, deren Offenlegung zu Nachteilen der Organisationen im geschäftlichen Verkehr führen und allenfalls auch Fremdgeldaufnahmen erschweren könnte.
Im gegenständlichen Fall würde die Herausgabe des ungeschwärzten Rettungsdienstvertrags Markt- und Reputationsschäden der betroffenen Organisationen mit direkten finanziellen Effekten zur Folge haben.
Zum Zweck der Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des gegenständlichen Interesses, das zur Geheimhaltung verpflichtet, sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der betroffenen Unternehmen überwiegt insgesamt Ihr Informationsinteresse.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auch die im oben skizzierten Verfahren vor dem LVwG Tirol zu prüfende Geheimhaltungsklausel von der hier vorliegenden inhaltlich abweicht, sodass die rechtlichen Erwägungen des LVwG Tirol dazu aus Sicht der Behörde nicht 1:1 umgelegt werden können. Während die dortige Formulierung nach den Ausführungen in der Entscheidung lautet: diese Geheimhaltungspflicht gilt ausschließlich dann nicht, wenn eine Information aufgrund einer hoheitlichen, gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungs- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist“, enthält der vorliegende „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ nachstehende Formulierung (Hervorhebung durch die Behörde):
10.1. Keine Partei darf vertrauliche Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, in irgendeiner Form gegenüber einer dritten Person offenlegen oder veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt, sofern in diesem Rettungsdienstvertrag nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, sowie behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen erforderliche Offenlegung vertraulicher Informationen durch eine der Parteien gegenüber staatlichen Behörden gilt nicht als Verletzung der Vertraulichkeit im Sinne dieses Rettungsdienstvertrages.
Die vertragsgegenständliche Regelung differenziert daher, wem gegenüber eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen erfolgen darf. Gegenüber dem Gericht ist die Behörde dieser Verpflichtung auch gänzlich nachgekommen. Die Schlussfolgerung des LVwG Tirol, wonach sich allein aus dem – dortigen – Wortlaut ergäbe, dass die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel dem begehrten Zugang auf Information nicht entgegengehalten werden könne, ist daher nicht pauschal und generell auf alle möglichen Geheimhaltungsklauseln und somit auch nicht auf die vertragsgegenständliche umzulegen. Dies umso mehr, als die vorliegende Klausel lange vor Inkrafttreten des IFG vereinbart wurde (weil es sich eben um sensible Bereiche handelt) und nicht etwa, „um das IFG zu umgehen“.
3.2.3.5. § 6 Abs 1 Z 4 IFG normiert ferner, dass nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rettungsdienst eine Einrichtung der kritischen öffentlichen Infrastruktur darstellt. Vor dem Hintergrund der aktuellen (geo-)politischen Spannungsfelder ist eine uneingeschränkte Veröffentlichung von Detailinformationen im Bereich der kritischen Gesundheitsinfrastruktur jedenfalls bedenklich und daher bei der Interessenabwägung ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.
3.2.4. Prüfung des öffentlichen Interesses
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs 1 IFG ist zu weiters zu prüfen, ob die angeforderten Informationen aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betreffen.
Das öffentliche Interesse an der Informationsweitergabe besteht dabei in dem verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf Information selbst. Die geschwärzten Informationen betreffen dabei den Kernbereich der geschützten Privatsphäre bzw. der oben dargestellten Geheimhaltungsinteressen.
Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung kann insbesondere dann bestehen, wenn die Informationen der Abwehr oder Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dient. Ein solches Interesse greift jedoch nur, wenn tatsächlich eine konkrete oder nachweisbare Gesundheitsgefahr besteht oder bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist für die Behörde nicht erkennbar, inwiefern die Übermittlung des ungeschwärzten Rettungsdienstvertrags zur Abwehr eines derartigen Gefährdungstatbestand erforderlich sein könnte.
Ein öffentliches Interesse besteht aber jedenfalls auch an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden bodengebundenen Rettungsdienstes in Niederösterreich. Anders als im Verfahren vor dem LVwG Tirol sind praktisch alle wesentlichen, gemäß NÖ RDG 2017 anerkannten Rettungsorganisationen Vertragspartner der vorliegenden Vereinbarung. Sollten daher insgesamt die oben bereits ausführlich skizzierten Probleme bei ungeschwärzter Veröffentlichung des „Rettungsdienstvertrags aus Dezember 2020“ bei sämtlichen betroffenen Rettungsorganisationen eintreten, wäre diesfalls eine Gefährdung der insgesamten rettungsdienstlichen Versorgung in Niederösterreich nicht auszuschließen.
So hat vor allem auch das B in seinen Stellungnahmen, insbesondere auch jener vom 13. Februar 2026 im Gerichtsverfahren, darauf hingewiesen, dass es insbesondere auch eine Beeinträchtigung des sozialen Standings, massive Rufschädigungen und Reputationsschäden befürchtet, wenn sensible Vertragsinhalte – aus dem Kontext gerissen – in der Öffentlichkeit diskutiert oder etwa falsch dargestellt werden. Ähnlich hat der J in seiner Eingabe vom 17. Februar 2026 argumentiert und etwa auch zu möglichen Erschwerungen bei Fremdgeldaufnahmen vorgebracht.
Auch ist das Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Verwendung öffentlicher Mittel kein absolut höher zu wertendes Interesse, sondern ebenso gegen berechtigte Geheimhaltungsinteressen abzuwägen.
Insgesamt besteht nach Ansicht der Behörde sohin kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer ungeschwärzten Offenlegung. Das in diesem Teilbereich vorhandene Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Organisationen überwiegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt.
3.2.5. Ihrem Informationsinteresse liegt zwar das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Informationszugang zu Grunde, demgegenüber steht jedoch das Interesse auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG. Bei dem Interesse, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren, handelt es sich zudem ebenso um ein Grundrecht gemäß Art. 1 § 1 Abs 1 DSG.
Sie haben vor allem in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für Ihr Informationsbegehren angegeben. Es handelt sich dabei in erster Linie um Eigeninteressen (im Wesentlichen wollten Sie wissen, ob der Rettungsdienstvertrag der Grund sei, dass Sie nicht in das Notfallsystem eingebunden wären. Ferner wollten Sie anhand des Rettungsdienstvertrages die Kostenstruktur analysieren, weil Sie der Überzeugung wären, dass Sie aufgrund Ihrer gemeinnützigen, nicht verrechneten Kosten einen Beitrag leisten könnten, um Einsparungen zu erzielen).
Sie sind kein „public watchdog“. Sie haben im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht, dass Sie eine journalistische Tätigkeit ausüben oder es Ihnen bei der begehrten Auskunft darum gehe, eine öffentliche Debatte anzustoßen. Dies müsste bereits aus dem Antrag hervorgehen, sodass insoweit eine Darlegungspflicht des Antragstellers besteht. Das von Ihnen im Antrag angeführte „erhebliche öffentliche Interesse“ bezieht sich eindeutig und unzweifelhaft nicht auf Ihre Anfrage, sondern auf Ihre „beiden offenen Anträge“, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Durch die ungeschwärzte Informationsweitergabe würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit insbesondere die oben bereits dargestellten Schäden bei den Organisationen eintreten, und zwar Kontrollverlust über die weitere Verwendung personenbezogener Daten, Schwierigkeit der Löschung einmal herausgegebener Daten, Risiko der Kontextverschiebung und Zweckentfremdung, Kombinierbarkeit mit anderen Datenquellen, sowie wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Stellung.
Eine Abwägung der konkret widerstreitenden Interessen im Einzelfall ergibt dabei ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 4 sowie Z 7 lit. a und lit. b IFG in Bezug auf die geschwärzten Passagen, da der eintretende Schaden höher und das öffentliche bzw. Ihr Interesse an der ungeschwärzten Informationserteilung geringer zu bewerten waren.
Im Ergebnis ist der Zugang zur begehrten Information teilweise durch Schwärzungen zu verweigern. Es kommt Ihnen daher im geschwärzten Teilbereich kein Recht auf Informationszugang zu. […]“
Der Rettungsdienstvertrag ist bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar.
1.7. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.04.2026. Begründend wurde ausgeführt: „[…]
I. Angefochtener Bescheid / Umfang der Anfechtung
Mit Bescheid vom 28.03.2026, GZ ***, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass „der begehrte Zugang zu den Informationen durch Schwärzungen teilweise verweigert“ wird und „ein Recht auf Zugang zu den geschwärzten Informationen nicht gewährt“ wird.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid ausschließlich insoweit, als der Zugang zu den Informationen durch Schwärzungen verweigert wurde (geschwärzte Vertragspassagen und Anlagen).
II. Rechtzeitigkeit
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am [Datum der Zustellung] zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Anträge
1. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020 samt Anlagen ungeschwärzt zugänglich zu machen ist.
Das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Maßgabe der Rechtsansicht des Gerichts verpflichten, wobei die Schwärzungen jedenfalls auf das unbedingt Erforderliche (gelinderes Mittel) zu beschränken sind.
Das Landesverwaltungsgericht möge den ungeschwärzten Rettungsdienstvertrag samt sämtlichen Anlagen beiziehen und die Rechtmäßigkeit der Schwärzungen anhand des konkreten Vertragsinhalts überprüfen.
4. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit erforderlich (§ 24 VwGVG).
IV. Beschwerdegründe (Rechtswidrigkeit)
Unzulässige „public watchdog“-Voraussetzung / sachfremde Erwägungen Die belangte Behörde stützt die Interessenabwägung u.a. darauf, die Beschwerdeführerin habe kein öffentliches Interesse dargelegt bzw. sei „kein public watchdog“. Dies stellt eine gesetzlich nicht vorgesehene Zusatzhürde dar: Art 22a B‑VG und das IFG gewähren den Zugang zu Informationen jedermann. Eine Qualifikation als journalistischer „public watchdog“ ist keine Voraussetzung des Informationszugangs.
Vertrag von allgemeinem Interesse – besonders starkes Transparenzinteresse
Bei einem landesweiten Rettungsdienstvertrag handelt es sich offenkundig um einen Vertrag von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Daseinsvorsorge. Verträge ab EUR 100.000 netto sind nach § 2 Abs 2 IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Das öffentliche Interesse an Transparenz ist daher besonders hoch (Einsatz öffentlicher Mittel, Qualitäts-/Leistungssteuerung, Sanktionen).
Die belangte Behörde erklärt weite Teile des Vertrags und nahezu sämtliche Anlagen pauschal zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dies genügt nicht.
Erforderlich wäre eine konkrete, nachvollziehbare Feststellung je geschwärzter Passage:
-welche konkrete Information betroffen ist,
-weshalb diese Information tatsächlich geheim ist (begrenzter Personenkreis, Geheimhaltungswille, berechtigtes wirtschaftliches Interesse),
-welcher konkrete wirtschaftliche Schaden bei Offenlegung eintreten soll,
-weshalb ein gelinderes Mittel (Teilzugang, punktuelle Schwärzung) nicht ausreicht.
Gerade zentrale Bestandteile wie „Entgelte / Normkostenmodell / jährliches Entgelt / Auszahlung und Fälligkeit / Wertsicherung“ betreffen den Kern der Verwendung öffentlicher Mittel und sind daher nicht ohne konkrete, passagenbezogene Begründung dem Informationszugang zu entziehen.
Im Vorverfahren wurde der ursprüngliche Verweigerungsbescheid aufgehoben und die Behörde zur neuerlichen Entscheidung verpflichtet. Die nunmehrige Entscheidung bleibt weiterhin zu allgemein und führt die gebotene konkrete und verhältnismäßige Prüfung der Schwärzungen nicht ausreichend durch.
Soweit sich die belangte Behörde bzw. betroffene Organisationen auf vertragliche Geheimhaltung stützen, ist klarzustellen, dass vertragliche Abreden das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationszugang nicht „abwählen“ können. Maßgeblich ist ausschließlich die gesetzliche Ausnahmeprüfung nach Art 22a B‑VG und § 6 IFG.
[…]“
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der ungeschwärzten und der für den Beschwerdeführe geschwärzten Version des Rettungsdienstvertrages) und den Gerichtsakt sowie die Vorbringen der Parteien und die Stellungnahmen der betroffenen Organisationen.
Der beschwerdeführende Verein ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Vorbringen der Parteien sowie der betroffenen Organisationen.
„Artikel 22a. (1) […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
[…]“
2.2. Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Betroffene Personen
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid hat das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 2 IFG binnen zwei Monaten zu entscheiden.
Unstrittig ist, dass Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vorliegen, da die gegenständliche Information, nämlich der „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“, eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich der zuständigen informationspflichtigen Stelle ist. Diese Information ist vorhanden und verfügbar.
Die belangte Behörde hat im ersten Rechtsgang zunächst den Zugang gänzlich verweigert und nunmehr den Zugang zur begehrten Information teilweise gewährt. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist die belangte Behörde – wie oben wiedergegeben – auf die teilweise Verweigerung durch Schwärzungen sehr ausführlich auf die jeweiligen Passagen und den Schwärzungsgrund eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführerenden Vereins, es sei eine konkrete, nachvollziehbare Feststellung je geschwärzter Passage nicht erfolgt, ist unzutreffend.
Zum Vorbringen, die belangte Börde habe festgestellt, dass der beschwerdeführernde Verein kein „public watchdog“ sei ist festzuhalten, dass dies im Antrag und der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet wurde. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der beschwerdeführende Verein eine solche Stellung haben könnte.
Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei einem landesweiten Rettungsdienstvertrag um einen Vertrag von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung handle. Verträge ab EUR 100.000 netto seien nach § 2 Abs 2 IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Das öffentliche Interesse an Transparenz sei daher besonders hoch. Dieser Vertrag unterliegt nicht der proaktiven Informationspflicht (§ 4 Abs. 1 IFG), da er aus dem Jahr 2020 stammt. Gemäß § 20 Abs. 3 IFG ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
Bei der Zugänglichmachung auf Antrag sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs. 1 letzter Satz IFG).
Die passive Informationspflicht nach dem IFG dient dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. VwGH 2004/06/0214). Der beschwerdeführende Verein hat kein eigenes konkretes Informationsinteresse dargelegt. Es konnte auch in der Verhandlung keine Klärung erfolgen, weil der beschwerdeführende Verein trotz ordnungsgemäßer Ladung keine Vertretung entsandt hat. Daher ist der Abwägung durch die belangte Behörde nicht entgegen zu treten.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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