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LVwG-AV-408/001-2026•LVwG N LVwG-AV-408/001-2026
LVwG-AV-408/001-2026Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; Waffensammlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.02.2026, Zl. ***, betreffend die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 2 auf 10 Waffen der Kategorie B, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird zu gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2025 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 2 auf 10 Stück Waffen der Kategorie B abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Mit Antrag vom 17.12.2025 ersuchten Sie um Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 20.10.2025 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf von zwei auf 10 Waffen der Kategorie B, mit der Begründung der Sammelleidenschaft mit Schwerpunkt der Entwicklung und Dokumentation ordonanzmäßige Faustfeuerwaffen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, insbesondere solcher mit nachweislicher militärischer Verwendung und belegbarer Provenienz.
Der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf haben Sie dies mit einem persönlich zusammengefassten Antrag am 17.12.2025 gestellt und Ihren Grund dargelegt.
23 Abs. 2c WaffG 1996: Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat, glaubhafte Rechtfertigung gem.§ 23/2 Waffengesetz der Behörde bekanntzugeben.
Kriterien, die für Sammlerwaffen auszugehen ist:
„Hinsichtlich der Erweiterung einer schon bestehenden Sammlung darf auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.09.2000; GZ 98/20/0562, verwiesen werden, wo unter anderem ausgeführt ist:
„Voraussetzung der von § 19 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände. Auch die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung zum Besitz für eine größere Anzahl von Waffen zugunsten eines "anerkannten Waffensammlers" gemäß § 19 Abs 2 WaffG setzt - vor Ausübung eines den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Interesses am Sammeln weiterer Objekte voraus sowie die glaubwürdige Darlegung, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ein solches begründetes Interesse wird beispielsweise vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere, kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.“
Zusammenfassend kann, bei einer schon bestehenden Sammlung, somit grundsätzlich gesagt werden, dass
1. alle Plätze mit Waffen, die zur Sammlung passen müssen, belegt sein müssen; allenfalls nicht passende Waffen müssen verkauft werden
2. eine Erweiterung nur insoweit in Frage kommt, als mit den vorhandenen Plätzen nicht das Auslangen gefunden werden kann und dies im Einzelfall konkret nachgewiesen wird
Wenn die Waffenbehörde, im Einzelfall mangels spezieller Fachkenntnisse das Vorliegen der Voraussetzungen (1. und 2.) nicht beurteilen, kann, dann müssen im Verfahren entsprechende Sachverständige bestellt werden. Die Kosten dafür sind dem Antragsteller vorzuschreiben. Eine Liste mit Sammlerwaffen gibt es nicht.“
Die Behörde stellt hiezu fest:
Bei Ihrer schriftlichen Antragstellung vom 17.12.2025 wurde erwähnt, dass Sie die Erweiterung von 2 auf 10 Waffen der Kategorie B wegen Sammelleidenschaft mit Schwerpunkt der Entwicklung und Dokumentation ordonanzmäßige Faustfeuerwaffen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, insbesondere solcher mit nachweislicher militärischer Verwendung und belegbarer Provenienz, erweitern möchten.
An diesem Tag kam es jedoch zwischen Ihnen und er Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu einem telefonischen Gespräch, wo Sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Sie durch den Erwerb der letzten Waffe eine Waffe zu viel im Besitz sind und dies gesetzlich nicht erlaubt sei, da Ihnen nur eine Waffenbesitzkarte für 2-B-Waffen mit 20.10.2025 genehmigt wurde. Ihnen wurde eine Frist binnen zwei Wochen eingeräumt. Bis dato sind jedoch noch immer drei B-Waffen im Zentralen Waffenregister ersichtlich und haben bis dato auch keine weiteren Schritte unternommen.
Rechtlich folgt:
§ 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.“
§ 22 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996:
„Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er Schusswaffen der Kategorie B sammelt
[…]“
§ 23 WaffG 1996:
„(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
[…]
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
In der Judikatur wird zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ausgeführt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht werden muss. (Siehe VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163, mwN)
Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist darüber hinaus erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch eine vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden (vgl. VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0002).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aufgrund des Gefahrenpotentials die Anzahl an
[…] zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen ein höheres Gefahrenpotential ergibt, sowie andererseits der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es darüber hinaus – ohne besondere Rechtfertigung – auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gibt (LVwG Niederösterreich 26.02.2019, LVwG-AV-1347/001-2018).
Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und den Ausführungen des Bundesministeriums, plant die Behörde den Antrag abzuweisen, da keine Rechtfertigung zur Erweiterung der Waffenbesitzkarte von Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft gemacht werden konnte, zumal Sie keine Literatur für Ihr Interesse vorgelegt wurde, jedoch lediglich Fotos mit Beschreibung von den Ihnen erworbenen Waffen.
Da es Ihnen nach Auffassung der Behörde nicht gelungen ist, den Bedarf einer größeren Anzahl an Schusswaffen innerhalb der 5-Jahres-Frist glaubhaft zu machen, war Ihr Antrag auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte abzuweisen, zumal aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass Sie
erst seit 20.10.2025 im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind und gem. § 23 Waffengesetz verwiesen wird
unterschiedliche Waffe derzeit besitzen und nicht erkennbar ist, welche Waffe nun „gesammelt“ werden möchten
bzw. Informationen /Literatur vorgebracht haben, die das Sammeln rechtfertigen, wie z.B. - Angaben zum bisherigen Sammelgebiet unter Anführung der Quellen - Dokumentation, in welchem systematischen Zusammenhang die bisherigen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet - Angaben, welche Waffen konkret angeschafft werden sollen, gibt es dazu bereits konkrete Kaufvorhaben?
Dem Antrag kann nur ein „Ansammeln“ jedoch kein „Sammeln“ zugeordnet werden.
Es war daher auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid an einem Ermittlungsdefizit leide und Begründungsmängel und Verfahrensmängel aufweise. Wesentliche Aspekte des Vorbringens seien nicht gewürdigt worden. Die Sammlung widme sich der Entwicklung ordonanzmäßiger Faustfeuerwaffen im Zeitraum ca. 1900-1945 (erste Hälfte des 20. Jahrhunderts), insbesondere solcher mit militärischer Verwendung und belegbarer Provenienz. Eine gesetzlich normierte Konkretisierungstiefe oder formalisierte Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung einer sammlerischen Tätigkeit gemäß § 23 WaffG bestehe nicht. Die Behörde gehe fälschlicherweise von einem Ansammeln von Waffen aus. Die Sammlung weise alle erforderlichen Kriterien auf, nämlich eine erkennbare thematische Klammer, eine sachliche Zielrichtung und eine nachvollziehbare Ergänzungslogik der vorhandenen Stücke innerhalb der Sammlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, in dem Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.12.2025 die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 2 Stück auf 10 Stück Waffen der Kategorie B. Er gab als Rechtfertigung sein Sammlerinteresse an. Die Sammlung widmet sich der Entwicklung von ordonanzmäßigen Faustfeuerwaffen im Zeitraum ca. 1900 bis 1945. Dabei sei die technische Entwicklung vom Revolver über den Rückstoßlader bis zu den verriegelten Systemen, die Fertigungs- und Konstruktionsunterschiede verschiedener Staaten, sowie die militärische Einführung und ordonanzmäßige Nutzung dieser Waffen, interessant.
Die Sammlung soll insgesamt fünf, in der Verhandlung genannte, Waffen der Kategorie B umfassen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung am 30.04.2026.
4.1. Wesentliche Bestimmungen aus dem Waffengesetz
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B
§ 21.
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
[…]
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
(3) Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23.
(1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
2. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
4. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
4.2. Höchstgerichtliche Judikatur:
Der nunmehr in § 23 Abs. 2c WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2025, Zl. Ra 2024/03/0103)
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2025 erstmals eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die beantragte Erweiterung auf zehn Schusswaffen der Kategorie B darf gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz nur erlaubt werden, sofern hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung wird unter anderem das Sammeln von Schusswaffen in der zitierten Bestimmung ausdrücklich angeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass § 23 Abs. 2 Waffengesetz – unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung – ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vorsieht und die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde liegt. Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte – wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festlegung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt – die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 Waffengesetz alleine relevant, so kommt der Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf. Gemäß § 10 Waffengesetz sind bei der Anwendung der im Waffengesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Auf dem Boden des § 23 Abs. 2 Waffengesetz trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 13.9.2016, 2016/03/0084 mwN).
Als Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz kommt unter anderem das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfangs nicht erworben werden könnten (VwGH 28.10.2016, 2016/03/0110 mwN).
Seinen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf zehn Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründete der Beschwerdeführer damit, dass er beabsichtige, eine Sammlung die sich der Entwicklung von ordonanzmäßigen Faustfeuerwaffen im Zeitraum ca. 1900 bis 1945, aufzubauen. Dabei sei die technische Entwicklung vom Revolver über den Rückstoßlader bis zu den verriegelten Systemen, die Fertigungs- und Konstruktionsunterschiede verschiedener Staaten, sowie die militärische Einführung und ordonanzmäßige Nutzung dieser Waffen, von Bedeutung. Nach Erweiterung der Waffenbesitzkarte plane der Beschwerdeführer die Anschaffung von Schusswaffen der Marken „“ und „“ und „***“, womit die Sammlung dann beendet sei.
Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse glaubhaft zu machen. So wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, initiativ von sich aus darzutun, weshalb die genannten Waffen in Zusammenführung zu einer Sammlung – mit dieser geringen Anzahl an Waffen- eine kulturhistorische, wissenschaftliche oder technische Bedeutung schaffen würden. Darüber hinaus wurde nicht behauptet, dass mit der Sammlung waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betrieben werden sollen.
Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine ausreichende Rechtfertigung für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Zweck des Waffensammelns erbringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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