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LVwG-AV-691/001-2025•LVwG N LVwG-AV-691/001-2025
LVwG-AV-691/001-2025Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2026
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationärer Dienst; besondere Bedürfnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (vormals: B) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. Mai 2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge: „von 04.02.2025 bis 28.02.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 506,30 und ab 01.03.2025 einen laufenden Kostenbeitrag von € 607,56 monatlich zu leisten“ durch die Wortfolge: „von 04.02.2025 bis 28.02.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 542,25, von 01.03.2025 bis 31.07.2025 einen Kostenbeitrag von € 607,56 monatlich und von 01.08.2025 bis 21.08.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 392“ ersetzt wird.
Die Wortfolge „Dieser Betrag ist bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Mödling [...] zu überweisen.“ wird durch die Wortfolge: „Der Kostenbeitrag ist – beginnend mit August 2026 – in monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 150 bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Soziales, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen, wobei die letzte Rate € 36,10 beträgt.“ ersetzt.
Bei der Rechtsgrundlage wird zwischen „§ 35“ und „NÖ Sozialhilfegesetz“ die Wortfolge „Abs. 1 und 4“ eingefügt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 7. Februar 2025, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung B (laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nunmehr: A, in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 27 NÖ SHG den Aufenthalt im *** in *** ab dem Aufnahmetag für die Dauer von 12 Monaten. Es wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von derzeit € 209,38 (inklusive Anerkennungsbeitrag) täglich vorerst das Land Niederösterreich trage. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Kostenbeitrag zu entrichten sei, der durch die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werde.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 forderte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 NÖ SHG auf, seine Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Überprüfung seiner derzeitigen Kostenbeitragsverpflichtung bekanntzugeben.
Mit E-Mail vom 3. März 2025 wurde das mit Schreiben vom 17. Februar 2025 übermittelte Formular ausgefüllt retourniert. Ein Leistungsnachweis der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) ab Februar 2025 und verschiedene Mahnungen bzw. Rechnungen waren beigeschlossen.
Mit Schreiben vom 4. März 2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 18. März 2025 Belege über die monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen, Bestätigungen betreffend die Höhe der Schulden sowie Kontoauszüge von 1. Dezember 2024 bis dato vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte Kontoauszüge und Mahnungen vor. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2025 teilte er der belangten Behörde mit, dass er sich derzeit in einer finanziell sehr schwierigen Lage befinde und um Berücksichtigung näher genannter regelmäßiger monatlicher Ausgaben ersuche.
Mit Schreiben vom 30. April 2025 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den von ihr erhobenen Sachverhalt zur Kenntnis und legte mit näherer Begründung dar, dass der Kostenbeitrag ab 1. März 2025 monatlich € 607,56 aus der Pension des Beschwerdeführers betragen werde, für den Monat Februar 2025 jedoch aliquot € 506,30. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Möglichkeit, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2025, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 35 NÖ SHG, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. Februar 2025, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe von 4. Februar 2025 bis 28. Februar 2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 506,30 und ab 1. März 2025 einen laufenden Kostenbeitrag von € 607,56 monatlich zu leisten. Dieser Betrag sei bis 5. eines jeden Monats an ein näher genanntes Konto der belangten Behörde zu überweisen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Der monatliche Kostenbeitrag setze sich aus dem Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.649,75 abzüglich des Unterhalts für seine Ex-Ehegattin in Höhe von € 150 und der Alimente für seine Tochter in Höhe von € 225, sohin € 1.274,75, zusammen, wobei davon 80 %, sohin € 1.019,80, zu berücksichtigen seien. Der Kostenbeitrag betrage daher ab 1. März 2025 € 1.019,80 monatlich, für Februar 2025 aliquot € 910,54. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Form einer Invaliditätspension in Höhe von € 1.279,45 aus und berücksichtigte neben den Alimenten (€ 225) und dem Unterhalt für seine Ex-Gattin (€ 150) nunmehr auch € 15 für Handy/Internet, € 50 für Kleidung bzw. Schuhe und € 80 für Lebensmittel, sodass von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von nunmehr € 759,45 auszugehen sei. 80 % davon würden € 607,56 betragen. Der Betrag von € 60 für Nahrungsergänzungsmittel könne nur unter Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises berücksichtigt werden, die geltend gemachten € 60 für soziale und kulturelle Teilhabe, € 250 für Mobilität und € 5.000 für Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Ein vollständiges Absehen von der Vorschreibung eines Kostenbeitrags sei aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers nicht möglich.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Mai 2025 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er dankbar sei, dass die Behörde regelmäßige laufende Ausgaben, die er während seiner Langzeittherapie in der Rehabilitation des *** in *** habe, anerkannt habe, doch ermögliche ihm der von der Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag keine nachhaltige Genesung und ganzheitliche Reintegration. Der regelmäßige Kontakt zu seiner Tochter, der gerichtlich im Vergleich vom 24. Oktober 2022 festgelegt worden sei, sei ihm sehr wichtig und trage maßgeblich zu seiner aktuellen Stabilität bei. Des Weiteren handle es sich nicht nur um ein Kontaktrecht, sondern auch um eine Kontaktpflicht, die er erfüllen müsse und die auch seiner Tochter sehr wichtig sei und zu ihrem Wohlergehen beitrage. Seine Ex-Frau sei derzeit in *** im Burgenland wohnhaft. Die regelmäßigen Kontakte mit seiner Tochter fänden zwei Mal wöchentlich in *** statt. Dies sei für seine Ex-Frau jedoch sehr herausfordernd zu organisieren, da sie noch ein weiteres, nicht einmal einjähriges Kind habe. Die zukünftigen Kontakte seien in Absprache mit ihr einmal wöchentlich in *** geplant und stehe im Raum, diese Kontakte in einem Besuchscafé unter Beisein eines Mitarbeiters der Kinder- und Jugendhilfe *** als Unterstützung durchzuführen. Es sei diesbezüglich noch unklar, welche Kosten auf ihn zukommen könnten und ob eine Förderung möglich sei. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Kontakt mit seiner Tochter seien nicht berücksichtigt worden. Dadurch könne er es sich mit dem vorgeschriebenen Kostenbeitrag nicht leisten, seiner Kontaktpflicht nachzukommen und seine Tochter zu sehen. Wenn ihm ein Kontakt mit seiner Tochter verunmöglicht werde, wäre dies kontraproduktiv für seine Genesung und Stabilität. Seine Tochter wäre sehr traurig, wenn sie ihren leiblichen Vater nicht sehen könnte. Er ersuche daher um Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit dem Kontakt zu seiner Tochter. Folgende Kosten werde er diesbezüglich in Zukunft tragen müssen: Fahrscheine nach *** (monatlich € 26,50 x 4 = € 106), Versorgung/Verpflegung seiner Tochter während der Kontakte inklusive Freizeitaktivitäten, kleinen Aufmerksamkeiten und Geschenken (Geburtstag, Ostern, Weihnachten, Schulschluss usw.), sohin ca. € 100 pro Monat, darüber hinaus die Kosten für die begleitenden Besuche, deren Höhe er derzeit nicht beziffern könne (ohne Förderung zwischen € 25 und € 80 pro Stunde, somit zwischen € 100 und € 320 pro Monat). Er bitte zu berücksichtigen, dass der Kontakt mit seiner Tochter ein wichtiger Faktor sei, der zur Nachhaltigkeit seiner Therapie beitragen könne. Aufgrund seiner Erkrankung (Multiple Sklerose) entstünden monatlich regelmäßige Ausgaben. Er müsse in nicht regelmäßigen Abständen bei Verschlechterung seiner MSSymptomatik und für routinemäßige Kontrollen in die Spezialambulanz im Krankenhaus ***. Die Fahrtkosten hierfür habe er selbst zu tragen. In manchen Monaten müsse er nur einmal fahren, in anderen jedoch öfters. Pro Fahrt koste ihn dies € 19,80. Die behandelnden Ärzte würden ihm die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln (Omega-3-Fettsäuren, Vitamin D-Präparate) empfehlen. Dadurch entstünden ihm monatliche Kosten in Höhe von ca. € 60. Insbesondere aufgrund seiner Suchterkrankung befände er sich in einer finanziell sehr angespannten Situation und habe Schulden bei verschiedenen Gläubigern, unter anderem bei Energieanbietern (D AG, E ca. € 348), die er begleichen wolle, um die Möglichkeit zu haben, sich für Strom und Heizung anzumelden, wenn er wieder eine eigene Wohnung habe. Weiters habe er Schulden bei F (ca. € 730), den G (€ 366,60) und beim H in noch unbekannter Höhe (ca. € 3.000). Er wolle die Zeit der Therapie nutzen, um seine Schulden so weit wie möglich unter Kontrolle zu bekommen. Sei es ihm nicht möglich, Rückzahlungen zu tätigen bzw. Ratenvereinbarungen zu treffen, befürchte er, dass sein Schuldenstand stark anwachse und es ihm nach seiner Langzeittherapie noch viel schwerer fallen werde, seine Schulden zu regulieren. Er ersuche um ganzheitliche Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Lage und darum, es ihm zu ermöglichen, im Zuge seiner Langzeittherapie eine Schuldenregulierung durchzuführen oder zumindest zu beginnen. Da er aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig sei, beziehe er eine „I-Pension“ (Anmerkung: Invaliditätspension) und habe einen Behindertenpass. Er sei sehr froh und dankbar, diese finanzielle Absicherung zu haben. Aufgrund seiner Erkrankung und seines Pensionsbezugs werde ihm jedoch im Vergleich zu vielen anderen Personen, die einen Kostenbeitrag von 25 % ihres Einkommens zahlen müssten, vorgeschrieben, bis zu 80 % seines Einkommens als Kostenbeitrag für seine Langzeittherapie zu bezahlen. Er fühle sich dadurch sehr ungerecht behandelt und verstehe nicht, warum Menschen mit Erkrankungen und Behinderungen einen höheren Kostenbeitrag zu leisten hätten. Er ersuche, aufgrund von sozialer Härte und aufgrund der dargelegten Ausgaben zur Gänze oder zu einem Teil auf einen Kostenbeitrag zu verzichten, um es ihm in der Zeit der Therapie zu ermöglichen, ganzheitlich an seiner Genesung und Stabilität zu arbeiten. Außerdem ersuche er, die Ungleichbehandlung, die er seines Erachtens aufgrund seines Bezugs von Invaliditätspension durch seine MS-Erkrankung erfahre, zu berücksichtigen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 belehrte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer über seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 65 Abs. 2 NÖ SHG i.V.m. § 71 Abs. 3 NÖ SHG und forderte ihn auf, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) die folgenden Unterlagen vorzulegen:
-Nachweis betreffend die Namensänderung von „B“ auf „A“
-Information zu noch nicht getilgten Schulden (Rechtsgrund, Höhe, monatliche Zahlungen, offener Betrag) und Vorlage entsprechender Nachweise
-Mietvorschreibung und Bekanntgabe, von wem die Kosten für die Miete getragen würden
-sollte es zu einer Änderung der im Vergleich vor dem Bezirksgericht *** vom 24. Oktober 2024, Zl. ***, vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen gekommen sein: Nachweis über die Höhe und den Beginn der Änderungen
-Kontoauszüge ab 25. März 2025 bis dato
-Bescheid betreffend die Zuerkennung der Invaliditätspension
-allfällige Einkommensnachweise (z.B. Leistungsaufstellung der PVA inkl. Invaliditätspension und Pflegegeld ab 2026)
-Rechnungen und Nachweise für sein Vorbringen (Kosten für die Kinder- und Jugendhilfe, Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel etc.)
-Mitteilung und Nachweis betreffend allfällige Änderungen des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kostenbeitrag
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) mitzuteilen, falls er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wünsche.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht hiezu und legte auch keine Unterlagen vor.
Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 9. Juni 2026 einen ZMR-Auszug sowie eine Aufstellung der PVA vom 2. Juni 2026 über die vom Beschwerdeführer bezogenen monatlichen Leistungen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 im Besitz eines Behindertenpasses sei.
Von Februar 2025 bis August 2025 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt in ***, ***. Seit September 2025 ist er in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. An derselben Anschrift ist unter anderem auch I, geb. am ***, hauptwohnsitzgemeldet, mit der der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und die im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers aufscheint.
Der Beschwerdeführer erhielt Sozialhilfe gemäß § 27 NÖ SHG in Form von therapeutischer Hilfe und wurde von 4. Februar 2025 bis 21. August 2025 im *** der F GmbH in ***, ***, stationär aufgenommen.
Die Kosten des Aufenthalts im *** in Höhe von € 209,38 (inkl. Anerkennungsbetrag) täglich trug vorerst das Land Niederösterreich gegen Verrechnung eines entsprechenden Kostenbeitrags.
Der Beschwerdeführer ist seit 2008 Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservices und bezog 2025 eine Invaliditätspension sowie Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von insgesamt € 1.649,75 netto (abzüglich u.a. Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer und ein nicht näher konkretisierter „Ratenabzug“). Ab Mai 2025 ging der Anspruch auf Pflegegeld im Ausmaß von höchstens 80 % gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für die Dauer des Aufenthaltes auf den Kostenträger über und wurde auf das Konto der Pflegekostenstelle überwiesen.
Der Beschwerdeführer ist zur Unterhaltsleistung gegenüber seiner Ex-Frau in Höhe von € 150 pro Monat und zur Zahlung von Alimenten für seine Tochter in Höhe von monatlich € 225 verpflichtet.
Aufgrund einer Exekutionsbewilligung zugunsten des laufenden Unterhalts der ExEhefrau des Beschwerdeführers und eines Unterhaltsrückstands in Höhe von € 1.650 wurden dem Beschwerdeführer ab Juli 2025 € 1.088,93 von der PVA (Invaliditätspension und Pflegegeld) ausbezahlt, wobei der Abzug für die Unterhaltszahlung monatlich € 535,89 betrug.
Seit 2016 bezieht der Beschwerdeführer Invaliditätspension in Höhe von € 1.700,87 sowie Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 380,30. Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer und sonstiger, nicht näher konkretisierter Abzüge werden dem Beschwerdeführer derzeit monatlich € 1.641,76 von der PVA überwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer derzeit Schulden hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, welche Ausgaben der Beschwerdeführer allenfalls für Miete, Kosten für die Kinder- und Jugendhilfe ***, Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel hat, oder über welches Einkommen er allenfalls noch verfügt.
Ein Mitbewohner des Beschwerdeführers übernahm den angefochtenen Bescheid am 23. Mai 2025.
Die Beschwerde langte am 28. Juni 2025 bei der belangten Behörde ein.
Ein Mitbewohner des Beschwerdeführers übernahm das Schreiben vom 11. Mai 2026 am 15. Mai 2026.
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR-Auszug vom 9. Mai 2026, dem von der belangten Behörde mit E-Mail vom 9. Juni 2026 übermittelten ZMR-Auszug sowie aus der Aufenthaltsbestätigung des *** vom 21. August 2025. Aufgrund der gleichen Anschrift und des Umstandes, dass das Schreiben vom 11. Mai 2026 von einem „Mitbewohner“ („Fr. I“) des Beschwerdeführers übernommen wurde, ist davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht. Anhaltspunkte dafür, dass keine Haushaltsgemeinschaft vorliegen sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Gewährung von Sozialhilfe und zu den Kosten des Aufenthalts im *** gründen auf dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. Februar 2025, Zl. ***. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung beruhen auf der unbedenklichen Aufenthaltsbestätigung des *** vom 21. August 2025.
Die Feststellungen zum Behindertenpass gründen auf dem E-Mail der belangten Behörde vom 9. Juni 2026; auch der Beschwerdeführer hat angegeben, über einen Behindertenpass zu verfügen. Die Feststellungen zur Höhe der Invaliditätspension und des Pflegegelds sowie zum Übergang des Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 13 BPGG sind dem Schreiben der PVA vom 30. April 2025 an den Beschwerdeführer entnommen. Der 2025 netto von der PVA an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag ist durch den Kontoauszug vom 25. März 2025 belegt.
Die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau und die Alimente für seine Tochter sind im zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau vor dem Bezirksgericht *** abgeschlossenen Vergleich vom 24. Oktober 2022, Zl. ***, dokumentiert.
Die Feststellungen zur Exekutionsbewilligung und zum 2025 tatsächlich ausbezahlten Betrag gehen aus dem Schreiben der PVA vom 18. Juni 2025 hervor.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er derzeit Schulden hat und welche Ausgaben er allenfalls für Miete, die Kinder- und Jugendhilfe ***, Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel zu tragen hat. Die PVA hat zwar mit Schreiben vom 2. Juni 2026 den aktuellen Bezug von Invaliditätspension und Pflegegeld bekanntgegeben, ohne Kontoauszüge kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls über weitere Einkünfte verfügt.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und des Schreibens vom 11. Mai 2026 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Übermittlungs-E-Mail des *** vom 28. Juni 2025.
6. 1Zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
Gemäß § 67 Abs. 2 NÖ SHG ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Wirkungsbereich der belangten Behörde hatte bzw. in ihrem Wirkungsbereich die Hilfe erhalten hat, war die belangte Behörde zu Erlassung des gegenständlichen Bescheides zuständig.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne entsprechende Mitteilung an das Verwaltungsgericht) in den Sprengel einer anderen Behörde in einem anderen Bundesland, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Güssing im Burgenland, verlegt.
Aus § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist. Allein der bescheiderlassenden Behörde kommen daher die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu. Ihre Parteistellung und die damit zusammenhängende Mitwirkung am weiteren Verfahren werden durch § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides fixiert (vgl. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ro 2016/04/0003). Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist daher mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern. Es kommt daher zu keinem Wechsel der belangten Behörde. Auch an der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich ändert sich nichts (vgl. nochmals vgl. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ro 2016/04/0003).
§ 35 NÖ SHG, LGBl. 9200-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
[...]
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
[...]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Dem Beschwerdeführer wurde Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form von therapeutischer Hilfe (§ 27 NÖ SHG) gewährt. Er ist jedoch verpflichtet, sich finanziell an der in Anspruch genommenen Hilfe zu beteiligen. Dies hat gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG unter Berücksichtigung seines Einkommens – aufgrund des stationären Dienstes grundsätzlich auch unter Berücksichtigung bestimmter pflegebezogenen Geldleistungen – zu erfolgen.
Bei stationären Diensten haben gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte (Z 1), die Sonderzahlungen (Z 2) sowie 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente oder Pension, Z 3) von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.
Der Beschwerdeführer erhält eine Invaliditätspension, die als „sonstiges Einkommen“ im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren ist, sodass der Kostenbeitrag 80 % dieser Leistung umfasst.
Die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau und die Alimente für seine Tochter sind ebenso wie laufende Aufwendungen beispielsweise für Mietkosten bei der Festsetzung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen. Belege für allfällige Mietkosten wurden jedoch nicht vorgelegt.
Fahrten des Beschwerdeführers zur Spezialambulanz im Krankenhaus Wiener Neustadt oder zu seiner Tochter wurden vom Beschwerdeführer nicht belegt. Soweit die Fahrtkosten der Pflege der Beziehung zur Umwelt dienen und somit der Teilhabe am sozialen Leben zugutekommen (vgl. VwGH vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0194, und 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0117), sind sie in dem der Hilfe suchenden Person verbleibenden Teil ihres Einkommens in Höhe von 20 % bereits berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für gelegentliche Fahrten aus medizinischen Gründen, die ebenso Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen und aus dem verbleibenden Einkommen des Beschwerdeführers zu decken sind. Auch die Kosten für soziale Aktivitäten mit seiner Tochter und Zuwendungen an sie sind aus dem verbleibenden Einkommen des Beschwerdeführers zu bestreiten. Nachweise für außergewöhnliche Kosten (z.B. für die Kinder- und Jugendhilfe ***) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Belege für Kosten im Zusammenhang mit Medikamenten und Nahrungsergänzungsmittel wurden trotz Aufforderung bereits durch die belangte Behörde (Schreiben vom 30. April 2025) sowie durch das Verwaltungsgericht (Schreiben vom 11. Mai 2026) nicht vorgelegt und konnten daher auch keine Berücksichtigung finden.
Auch die Schulden sind im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. So können Mietschulden aus früheren Perioden – auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde – zu berücksichtigen sein, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2020, Zl. Ra 2020/10/0015). Davon kann aufgrund der bestehenden Wohnsituation (aufgrund der Namensgleichheit mit seiner Unterkunftgeberin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Verwandten untergekommen ist) und in Hinblick auf das Fehlen von Informationen und Belegen zu noch nicht getilgten Schulden jedoch nicht ausgegangen werden. Aus dem Schreiben der PVA vom 18. Juni 2025 ergibt sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von € 1.650,00, der der Aufstellung der PVA zufolge in monatlichen Tranchen von € 535,89 gepfändet wurde. Da damit bereits im Juli 2025 begonnen wurde, ist der Unterhaltsrückstand in der Zwischenzeit beglichen. Aus dem Schreiben der PVA vom 2. Juni 2026 ergibt sich ein „sonstiger Abzug“ in Höhe von € 328,25; dem Beschwerdeführer verbleiben jedoch € 1.641,76 netto. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung allfälliger Schulden kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 1 Z 6 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gelten Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, als Einkommen.
Gemäß § 2 Z 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), vom Einkommen nicht anzurechnen, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Dies ist vorliegend der Fall.
§ 4 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
[...]
(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung beding ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Bundespflegegeldgesetz – BPGG für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über.
Der Beschwerdeführer wurde im *** stationär betreut. Aufgrund dieser stationären Pflege und der damit verbundenen Kosten ist sein Anspruch auf Pflegegeld bis zu 80 % auf den Kostenträger übergegangen.
Der Beschwerdeführer erhielt 2025 eine Invaliditätspension sowie Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von insgesamt € 1.649,75 netto pro Monat. Ausgehend von diesem Betrag sind die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers für seine Ex-Frau in Höhe von € 150 pro Monat und die Alimente für seine Tochter in Höhe von monatlich € 225 zu berücksichtigen und daher von seinem Einkommen abzuziehen. 80 % der Differenz (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln hinsichtlich der Invaliditätspension; vgl. § 4 Abs. 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln i.V.m. § 13 Abs. 1 erster Satz BPGG hinsichtlich des Pflegegeldes) betragen € 1.019,80 (€ 1.649,75 minus € 150 minus € 225 = € 1.274,75 – davon 80 % ergeben € 1.019,80). Der monatliche Kostenbeitrag für die Monate März bis April 2025 beläuft sich daher auf € 1.019,80. Im Februar 2025 hat der Beschwerdeführer 25 Tage (4. Februar 2025 bis 28. Februar 2025) stationär in der Einrichtung zugebracht. Es ergibt sich für diesen Monat daher ein aliquoter Kostenbeitrag in Höhe von € 910,50 (€ 1.019,80 dividiert durch 28 für die Anzahl der Tage im Februar ergibt € 36,42; dieser Betrag ist sodann mit der Anzahl der in Anspruch genommenen Tage, vorliegend 25, zu multiplizieren).
Ab Mai 2025 wurde der Anspruch auf Pflegegeld (höchstens 80 %) zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten auf das Konto der Verpflegungskostenstelle überwiesen, sodass für die Monate Mai bis August 2025 von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.279,45 (€ 1.649,75 abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von € 370,30) auszugehen ist. Davon sind die Unterhaltszahlungen für seine Ex-Frau (€ 150) und die Alimente für seine Tochter (€ 225) abzuziehen, sodass ein Einkommen in Höhe von € 904,45 verbleibt. 80 % dieses Einkommens betragen € 723,56. Im August 2025 hat der Beschwerdeführer 21 Tage in der Einrichtung zugebracht, wobei davon auszugehen ist, dass am Entlassungstag (21. August 2025) bis auf ein allfälliges Frühstück keine Leistungen mehr erbracht wurden. Es ergibt sich für diesen Monat daher ein aliquoter Kostenbeitrag in Höhe von € 466,80 (€ 723,56 dividiert durch 31 für die Anzahl der Tage im August ergibt € 23,34; dieser Betrag ist sodann mit der Anzahl der in Anspruch genommenen [vollen] Tage, vorliegend 20, zu multiplizieren).
Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde (vgl. auch VwGH vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0123).
Da der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen hat (die Bewilligung gemäß § 27 NÖ SHG galt für ein Jahr ab dem Aufnahmetag, die Therapie wurde jedoch bereits im August 2025 beendet), kann ihr Erfolg nicht mehr gefährdet sein. In der Entlassungsanzeige des *** wurden zudem disziplinäre Gründe für die Entlassung angegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer derzeit Schulden hat und welche Ausgaben er allenfalls für Miete, die Kinder- und Jugendhilfe, Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel aufwenden muss, sodass auch nicht festgestellt werden kann, dass die nachträgliche Einhebung des (vollen) Kostenbeitrages diesbezüglich aus sozialen Gründen erschwert wäre.
Die belangte Behörde hat aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, Kosten für Handy bzw. Internet, Kleidung und Schuhe und Lebensmittel berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Ausgaben grundsätzlich in dem der Hilfe suchenden Person verbleibenden Teil ihres Einkommens in Höhe von 20 % bereits berücksichtigt sind, noch dazu in Hinblick auf die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers, der im *** mit Lebensmitteln versorgt wurde. Weiters hat die belangte Behörde das Pflegegeld, von dem gemäß § 4 Abs. 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln i.V.m. § 13 Abs. 1 erster Satz BPGG im vorliegenden Fall auch 80 % zustünden, bei der Berechnung des Kostenersatzes nicht berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde dadurch von ihrer in § 35 Abs. 4 NÖ SHG vorgesehenen Möglichkeit, zum Teil von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht tritt dieser Ermessensübung nicht entgegen.
Dem Ermessen der belangten Behörde folgend errechnet sich der Kostenbeitrag unter Berücksichtigung lediglich der Invaliditätspension (€ 1.649,75 abzüglich € 370,30 Pflegegeld, somit € 1.279,45) und der Ausgaben für Handy/Internet (€ 15), Kleidung und Schuhe (€ 50) und Lebensmittel (€ 80), insgesamt sohin € 145, nunmehr wie folgt:
-für Februar 2025 aliquot € 542,25 (€ 1. 279,45 minus € 150 Unterhalt minus € 225 Alimente minus € 145 ergeben € 759,45; 80 % davon betragen € 607,56; aliquoter Teil für 25 Tage: € 607,56 dividiert durch 28 multipliziert mit 25)
-für März 2025 bis Juli 2025 jeweils € 607,56 pro Monat (€ 1. 279,45 minus € 150 Unterhalt minus € 225 Alimente minus € 145 ergeben € 759,45; 80 % davon betragen € 607,56)
-für August 2025 aliquot € 392 (€ 1. 279,45 minus € 150 Unterhalt minus € 225 Alimente minus € 145 ergeben € 759,45; 80 % davon betragen € 607,56; aliquoter Teil für 20 Tage: € 607,56 dividiert durch 31 multipliziert mit 20)
Dem Beschwerdeführer stehen monatlich € 1.641,76 Euro zur Verfügung. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß er derzeit verschuldet ist. Im Vergleich dazu beträgt der Richtsatz für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen derzeit € 516,55 pro leistungsberechtigter volljähriger Person (bei max. 2 leistungsberechtigten Personen; vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV i.V.m. § 14 Abs. 1 Z 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG), der Richtsatz für monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt bis zu € 344,37 pro leistungsberechtigter volljähriger Person (bei max. 2 leistungsberechtigten Personen; vgl. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV i.V.m. § 14 Abs. 2 NÖ SAG) und der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt € 221,38 (vgl. § 1 Abs. 5 NÖ RSV i.V.m. § 14 Abs. 4 NÖ SAG), insgesamt sohin maximal € 1.082,30. Auch unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Ex-Frau des Beschwerdeführers (€ 150) und der Alimente für seine Tochter (€ 225) verbleiben dem Beschwerdeführer monatlich € 184,46 und ist ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von € 150 für den Beschwerdeführer leistbar, wobei mit den Rückzahlungen zur Vermeidung einer sozialen Härte und zur besseren Planbarkeit erst mit August 2026 begonnen werden soll.
Im gegenständlichen Verfahren besteht kein Verschlechterungsverbot. Der Beschwerdeführer ist daher zur Leistung eines Kostenbeitrags in der im Spruch angeführten Höhe verpflichtet. Da er mit 21. August 2025 aus dem *** entlassen wurde, war hinsichtlich des Leistungszeitraums eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.
Allfällige Ersuchen um Zahlungserleichterungen sind an die belangte Behörde zu richten. Es steht den Parteien des Verfahrens frei, allenfalls abweichende Ratenvereinbarungen zu treffen.
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers läuft auf den Vorwurf einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Staatsbürgern hinaus. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Armenwesen ist gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen und der Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fallen Regelungen zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne einer allgemeinen Fürsorge (VfSlg. 4766, 5997). Das NÖ SHG geht weit über den Bereich der reinen Sicherung des Lebensbedarfs hinaus und gründet diesbezüglich auf Art. 15 Abs. 1 und (hinsichtlich der privatrechtlichen Bestimmungen) auf Art. 15 Abs. 9 B-VG. Dass es dabei in den Bundesländern zu divergierenden Regelungen kommen kann, führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG.
Die Prüfung der Rechtslage in anderen Bundesländern und der individuellen Lebenssachverhalte anderer Klienten des *** ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Weder im NÖ SHG noch im NÖ SAG oder in der RSV sind höhere Kostenbeiträge bei Bezug einer Invaliditätspension aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung vorgesehen. Es liegt keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch nach Aufforderung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2026, allenfalls bekanntzugeben, ob eine Verhandlung gewünscht werde, beantragt; die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Dazu ist festzuhalten, dass nicht allein auf Grund des Umstandes, dass eine Angelegenheit „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK betrifft, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Da sich das Verwaltungsgericht auf die eindeutige Rechtslage zur Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Personen und zur Verpflichtung zum Kostenersatz stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war. Dem standen auch keine bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen entgegen.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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