LVwG N LVwG-AV-722/001-2026

LVwG-AV-722/001-2026Tribunal Administrativo Regional9 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; besondere Erteilungsvoraussetzung; Lebenspartner; Unterhalt; Sprachnachweis;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-722/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.722.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden von Frau A, geb. ***, StA. Thailand, wohnhaft in ***, ***, ***, ***, Thailand und von Herrn B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Mai 2026, ***, betreffend einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“

I.zu Recht:

1. Der Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Thailand, wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.fasst den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde von Herrn B wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 2.4.2026 stellte Frau A, geb. ***, StA. Thailand über die Österreichische Botschaft in Bangkok einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Mai 2026, ***, wurde der am 2.4.2026 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie laut Antrag bei ihrem Lebensgefährten B, einem österreichischen Staatsbürger, in *** im gemeinsamen Haushalt leben wolle. Sie würden ein gemeinsames Kind erwarten und wollten, dass dieses in Österreich zur Welt komme.

Aus den im Rahmen der Antragstellung abgegebenen schriftlichen Erklärungen gehe hervor, dass sie Herrn B Anfang 2025 online kennengelernt habe und über sechs Monate hinweg täglich in intensivem Austausch gestanden seien. Danach hätten sie sich erstmals persönlich in *** getroffen und einen gemeinsamen Urlaub verbracht. Ein weiterer Besuch sei im Oktober 2025 gefolgt. Der dritte Aufenthalt sei ein Überraschungsbesuch im Dezember 2025 gewesen.

Weiters sei in diesem Schreiben angegeben worden, dass sie noch keinen A1 Sprachnachweis erlangt habe, unverzüglich nach der Geburt des Kindes und einer entsprechenden Erholungszeit würde sie einen Deutschkurs besuchen und die erforderliche Sprachprüfung ablegen. Eine Eheschließung sei aktuell nicht geplant.

Zum Beleg einer Lebenspartnerschaft habe Herr B im Zuge seiner persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 21.4.2026 Unterlagen, nämlich Fotodokumentationen, Reiseunterlagen, Hotelbuchungen sowie Nachweise über finanzielle Unterstützungen vorgelegt. Weiters habe er eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG komme ein solcher Aufenthaltstitel nur dann infrage, wenn der Antragsteller einerseits Lebenspartner des österreichischen Staatsbürgers, der als Zusammenführender auftrete, sei und andererseits das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen werde. Darüber hinaus sei erforderlich, dass dem Antragsteller vom Zusammenführenden tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff einer Lebenspartnerschaft wurde ausgeführt, dass sie Herrn B seit Februar 2025 kenne und bislang rund sieben Wochen persönlich Zeit in ihrem Heimatland miteinander verbracht hätten. Diese Reisen habe Herr B als Urlaubsreisen getätigt, ein längerer Verbleib sei ihm insbesondere aufgrund seiner Berufstätigkeit in Österreich offensichtlich nicht möglich gewesen. Die Aufenthalte hätten sie für gemeinsame Urlaube und Unternehmungen, aber auch für Familienbesuche genutzt. Ansonsten würden sie eine Fernbeziehung führen und blieben durch Telefonate und Messengerdienste in intensivem Austausch.

Auch wenn die emotionale Verbundenheit sehr stark sei, könne bei einer bloß während einiger Wochen im Herkunftsstaat gemeinsam verbrachten Zeit, noch dazu ausschließlich in Form von Urlaubsreisen, nicht die Rede von einer Lebenspartnerschaft, die dauerhaft im Herkunftsstaat bestanden habe, sein. Daran ändere auch die bestehende Schwangerschaft nichts, zumal diese während des Urlaubsaufenthalts von Herrn B entstanden sei, nicht aber während einer Zeit, in der bereits im Herkunftsstaat eine dauerhafte Lebenspartnerschaft geführt worden sei. Der nun nachvollziehbare Wunsch einer Lebenspartnerschaft in Österreich könne die Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft schon dauerhaft im Herkunftsstaat geführt worden sei, nicht ersetzen.

Dagegen haben Frau A und Herr B fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Behörde die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebenspartnerschaft und die besondere Schutzwürdigkeit aufgrund der bestehenden Schwangerschaft verkenne. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Mit einem ergänzenden Schreiben vom 18.5.2025 wurde weiters vorgebracht, dass Herr B und die Beschwerdeführerin seit März 2025 eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung führen würden. Seit Beginn der Beziehung stünden sie täglich in intensivem Kontakt. Trotz des beruflichen Alltags von Herrn B und seiner regelmäßigen Arbeitstage würden sie jede freie Minute nutzen, um miteinander zu telefonieren, Nachrichten auszutauschen und füreinander da zu sein. Trotz der Distanz würden sie versuchen, den Alltag gemeinsam zu erleben. Es hätten mehrere persönliche Treffen und gemeinsame Aufenthalte stattgefunden, welche durch Fotos, Reiseunterlagen, Hotelbestätigungen und Kommunikationsnachweise dokumentiert worden seien. Aufgrund der beruflichen Verpflichtungen von Herrn B sei es ihm nicht möglich gewesen, häufiger nach Thailand zu reisen. Er habe seinen gesamten Urlaub ausschließlich dafür genutzt, Zeit mit seiner Lebensgefährtin zu verbringen.

Teilweise habe er sie sogar während ihrer Arbeit begleitet, nur möglichst viel Zeit gemeinsam verbringen zu können. Dies zeige deutlich, dass es sich um eine ernsthafte und gelebte Beziehung handle.

Besonders wesentlich sei, dass sie gemeinsam ein Kind erwarten würden. Es sei ihr Wunsch, ein Familienleben in Österreich aufzubauen und die Tochter gemeinsam hier großzuziehen. Die Familie von Herrn B unterstütze die Beziehung. In seinem Zuhause sei bereits ein Kinderzimmer vorbereitet, da der gemeinsame Plan immer gewesen sei, das Familienleben in Österreich zu führen.

In den vergangenen Jahren hätte die Familie von Herrn B schwere Verluste verkraften müssen, Herr B hätte seinen Großvater und auch seine Schwester verloren. Gerade deshalb bedeute die bevorstehende Geburt seines ersten Kindes für die Familie auch etwas Positives nach einer schweren Zeit. Der Gedanke, dass nun auch noch die Geburt des ersten Kindes getrennt von seiner Familie stattfinden müsste, wäre emotional sehr schwer zu verkraften.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sich inzwischen getrennt hätten, sollte es nicht möglich sein, gemeinsam nach Österreich zu kommen, werde die Beschwerdeführerin voraussichtlich mit ihrer Mutter nach *** ziehen, wo es aufgrund der Konflikte an der Grenze zu *** unsicher sei.

Die Behörde stütze die Abweisung im Wesentlichen darauf, dass die Lebensgemeinschaft noch nicht ausreichend lange im Herkunftsstaat bestanden habe. Dabei werde jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass moderne Beziehungen - insbesondere bei internationalen Partnerschaften - oftmals zunächst über regelmäßige persönliche Treffen, tägliche Kommunikation sowie konkrete Zukunftsplanung geführt würden, bevor ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt möglich sei.

Außerdem sei der Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft, das bevorstehende gemeinsame Kind sowie das Recht als Vater am Familienleben teilnehmen zu können.

Die Trennung der Familie bzw. die faktische Verlagerung des Familienlebens ins Ausland würde eine erhebliche persönliche, emotionale und wirtschaftliche Belastung darstellen.

In einer weiteren Stellungnahme von Herrn B vom 18.5.2026 wurde vorgebracht, dass er seine Lebensgefährtin finanziell unterstützt habe, jedoch immer in einem realistischen Rahmen. Es sei ihm aufgrund seines ununterbrochenen Dienstverhältnisses in Österreich nicht möglich gewesen, häufiger zu reisen. Dennoch sei er stets bemüht gewesen, mit seinen Überweisungen in den Zeiten, in denen sie Unterstützung gebraucht habe, die Verbindung zu stärken.

Soweit die Behörde vorgebracht habe, dass sie nur in Hotelanlagen genächtigt hätten, seien diese Aufenthalte bewusst gewählt worden, um sich privat und intensiv kennen zu lernen. Er habe seinen gesamten Urlaub ausschließlich dafür verwendet, die Beziehung zu vertiefen. Weiters habe er die letzten sieben bis acht Jahre ohne Unterbrechung in Österreich gearbeitet. Seine Aufenthalte in Thailand seien durch seine Urlaube strukturiert gewesen. In dieser Zeit habe er dennoch kontinuierlich in Österreich gearbeitet. Die Zeit, die er durchgehend in Österreich verbracht habe, überwiege trotz der Reisefrequenz.

In einer weiteren Stellungnahme von Herrn B vom 18.5.2026 wurde auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt der Tochter aufgrund der Lage des nächstgelegenen Krankenhauses verwiesen. Hinzu komme, dass er aufgrund der enormen Auftragslage in seiner Firma derzeit nicht Urlaub nehmen könne bzw. der Betriebsurlaub Ende Juli bzw. Anfang August stattfinde. In einer weiteren Stellungnahme von Herrn B wurde wiederholt, dass es sich bei seinen Aufenthalten in Thailand nicht um bloße Urlaube gehandelt habe, sondern er die Zeit genutzt habe, intensiv Zeit mit seiner Lebensgefährtin zu verbringen. Ihre Beziehung basiere auf gegenseitigem Vertrauen, sie würden den Alltag teilen und sich gegenseitig unterstützen. Es handelt sich um eine ernsthafte, beständige Partnerschaft.

Mit Schreiben vom 11.5.2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Am 2.4.2026 hat Frau A, geb. ***, StA. Thailand, über die Österreichische Botschaft in Bangkok einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ eingebracht.

Der beabsichtigte Wohnsitz ist in ***, ***, wo sie mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn B, geb. ***, im gemeinsamen Haushalt leben möchte.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist schwanger, aufgrund der Schwangerschaft arbeitet sie seit 1.3.2026 nicht mehr, davor war sie bei der Firma C in *** in der *** in Thailand beschäftigt, sie verfügt über eine Wiedereinstellungszusage nach Ablauf von einem Jahr aufgrund ihrer Schwangerschaft, wobei ihre Wiederbeschäftigung seitens des Dienstgebers garantiert wurde.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat Herrn B im Jänner 2025 online kennengelernt, der Kontakt bestand zunächst durch Telefonate bzw. schriftlich über sechs Monate. Danach kam es zu einem ersten persönlichen Treffen in ***, wobei die Beschwerdeführerin und Herr B einen gemeinsamen Urlaub verbracht haben. Ein weiterer Besuch folgte im Oktober 2025, im Dezember 2025 hielt sich Herr B zum dritten Mal für drei Wochen in Thailand auf. Herr B hielt sich im Zeitraum 27.7.2025 bis 10.8.2025 in Thailand auf, weiters im Zeitraum 2.10.2025 bis 12.10.2025 und vom 20.12.2025 bis 8.1.2026. Außerdem hielt er sich jedenfalls von 15.3. bis 16.3.2026 und vom 1.4 bis 16.4.2026 in Thailand auf. Während dieser Aufenthalte fanden auch gemeinsame Familienbesuche der Beschwerdeführerin statt und wurden traditionelle Feste im Kreis ihrer Angehörigen gefeiert. Die Beschwerdeführerin konnte nur fünf Tage hintereinander Urlaub nehmen, an den Tagen, wo sie arbeiten musste, begleitete Herr B sie zu ihrer Arbeitsstelle. Wenn Herr B nicht in Thailand aufhältig ist, hält die Beschwerdeführerin mit ihm Kontakt in Form von Telefonaten und geschriebenen Nachrichten. In den Zeiten des Aufenthalts von Herrn B in Thailand hat die Beschwerdeführerin mit ihm Urlaub in verschiedenen Hotelanlagen gemacht, ein gemeinsames Familienleben an ihrer Wohnsitzadresse in Thailand, ***, *** fand nicht statt.

Eine Eheschließung ist nicht geplant.

Herr B ist seit 12.5.2025 bei der D AG in *** laufend als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Seinen Urlaub verwendet er für die Reisen nach Thailand.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht.

Herr B hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin folgende Geldbeträge überwiesen:

31.3. 2025: € 276,25; Verwendungszweck: „for my girlfriend“

2.4. 2025: € 42,64; Verwendungszweck: „for a beauty day for my girlfriend“

16.4. 2025: € 44,15; Verwendungszweck: „I love you“

6.5. 2025: € 275,--; Verwendungszweck: Keine Angabe

4.6. 2025: € 275,--; Verwendungszweck: „because I love you forever“

19.8. 2025: € 100,--; Verwendungszweck: Keine Angabe

29.8. 2025: € 210,--; Verwendungszweck: Keine Angabe

12.9. 2025: € 97,50; Verwendungszweck: „because I love only you forever“

22.9. 2025: € 85,--; Verwendungszweck: Keine Angabe

12.2. 2026: € 275,57; Verwendungszweck: „because I am a passat“

3.3. 2026: € 280,--; Verwendungszweck: keine Angabe

13.3. 2026: € 275,--; Verwendungszweck: keine Angabe

19.3. 2026: € 285,--; Verwendungszweck: keine Angabe

31.3. 2026: € 522,48; Verwendungszweck: keine Angabe

7.4. 2026: € 300,--; Verwendungszweck: keine Angabe

9.4. 2026: € 270,86; Verwendungszweck: keine Angabe

15.4. 2026; € 300,--; Verwendungszweck: keine Angabe

Dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden B tatsächlich Unterhalt geleistet wird, kann nicht festgestellt werden. Sie hat keine regelmäßigen Aufwendungen, insbesondere auch keine Aufwendungen für Miete in Thailand zu tragen.

Der angefochtene Bescheid ist an Frau A adressiert, er wurde auch nur ihr zugestellt. Es gibt auch keine Zustellverfügung betreffend eine Zustellung an Herrn B. Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin Herrn B keine Vollmacht erteilt, insbesondere ist im Antrag das Feld betreffend einen Bevollmächtigten „authorized representative“ nicht ausgefüllt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Behördenakt, dem Antragsformular und den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen. Es wurde der Kontoauszug von Herrn B bzw. die Überweisungsbelege betreffend die festgestellten Überweisungen an die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Datum und Angabe des Verwendungszweckes vorgelegt. Soweit bei den festgestellten Beträgen kein Verwendungszweck angegeben war, wurde dies entsprechend festgehalten. Diesen Belegen sind Überweisungen in unterschiedlicher Höhe zu entnehmen, wobei Verwendungszwecke wie „for my girlfriend“ am 31.3.2025 oder „for a beauty day for my girlfriend“ am 2.4.2025, „I love you“ am 16.4.2024, „because I love you forever“ am 4.6.2025 und am 12.9.2025, „because I am a passat“ am 12.2.2026 eindeutig darauf hinweisen, dass es sich hier um freiwillige Geldgeschenke ohne Unterstützungscharakter handelt. Auch die Höhe der Geldbeträge von € 42,64 bis maximal € 522,48 deuten darauf hin, dass es sich hier nicht um Unterhaltszahlungen handelt. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin bis Anfang März 2026 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis war und dieses aufgrund ihrer Schwangerschaft unterbrochen hat, sodass sie nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen war. Auch der Umstand, dass nach dem 22.9.2025 bis 11.2.2026 keinerlei finanzielle Zuwendungen erfolgt sind, verdeutlicht, dass es sich hier nicht um regelmäßige Unterhaltsleistungen handelt. Erst im März 2026 wurden Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.362,48 geleistet, wobei jedoch keine Zweckangabe erfolgte, im April in Höhe von insgesamt EUR 870,86, ebenfalls ohne Zweckangabe. Auch hier verdeutlicht die unterschiedliche Höhe, dass es sich nicht um regelmäßige Unterhaltsleistungen handelt. In der Stellungnahme zum Schreiben der Behörde vom 15.4.2026 hat Herr B auch darauf hingewiesen, dass sie bis vor kurzem berufstätig gewesen sei und daher keine dauerhafte Unterstützung erforderlich gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe er sie bei Bedarf finanziell unterstützt, sowohl durch Überweisungen als auch in Form von Bargeld während der gemeinsamen Aufenthalte. Während der Urlaubszeiten, in denen in Thailand üblicherweise kein Einkommen bezogen werde, habe er für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Da sie während der gemeinsamen Urlaube jedoch weiterhin berufstätig war und daher, wie Herr B selbst ausführt, nicht auf dauerhafte Unterstützung angewiesen war, ist auch diesbezüglich nicht von Unterhaltsleistungen auszugehen, sondern von freiwilligen Zuwendungen in Form von Einladungen und Geschenken. Außerdem hat sie laut Antrag vom 2.4.2026 keine regelmäßigen Aufwendungen zu tragen, im Formular ist das Feld „I have no regular expenses“ angekreuzt, bei „rental costs“ wird ein Sternchen gemacht, ein Betrag ist nicht vermerkt, sodass davon auszugehen ist, dass sie keine Mietaufwendungen zu tragen hat. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie bei der anstehenden Trennung ihrer Eltern zusammen mit ihrer Mutter wohnen wird. Dass der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt geleistet wird, konnte daher nicht festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ist unstrittig, dies wurde durch entsprechende Fotos belegt.

Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau erbracht hat. Dies wurde in dem dem Antrag angeschlossenen Schreiben vom 1.4.2026 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bis 1.3.2026 in einem festen Dienstverhältnis stand und es ihr aufgrund dieser Verpflichtung nicht möglich war, einen passenden Termin für den Deutschkurs wahrzunehmen.

Im vorgelegten Behördenakt ist auch die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers, die Firma C in Thailand, enthalten, woraus sich ergibt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft von der Arbeitsverpflichtungen für die Dauer von einem Jahr entbunden wurde, wobei ihr garantiert wird, dass sie das Recht hat, auf ihre bisherige Position bei der Firma zurückzukehren („Due to her pregnancy, Ms. A has been officially granted leave from her work duties for a period of one (1) year. This leave is granted in connection with her stay in Austria under the appropriate visa. I hereby confirm and guarantee that Ms. A has the full right to return to her position at C after the end of her authorized leave period. Her position will remain reserved, and her reemployment ist guaranteed.“).

Die Feststellungen, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr B im Jänner 2025 online kennengelernt haben und anschließend sechs Monate Kontakt hatten, bevor sie sich persönlich in *** getroffen haben, beruhen auf dem dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung angeschlossenen Schreiben vom 1.3.2026, worauf auch die Feststellungen zu den drei Aufenthalten von B in Thailand im Jahr 2025 ebenso beruhen, wie die Feststellungen, dass während dieser Aufenthalte auch gemeinsame Familienbesuche der Beschwerdeführerin stattfanden, traditionelle Feste im Kreis ihrer Angehörigen gefeiert wurden und dass die Beschwerdeführerin mit ihm in der übrigen Zeit Kontakt in Form von Telefonaten und geschriebenen Nachrichten hält. Die Feststellung zu den Zeiträumen des Aufenthalts von Herrn B in Thailand beruhen auf den Daten der thailändischen Digital Arrival Card für die jeweiligen Aufenthaltszeiträume. Dass die Beschwerdeführerin und Herr B in den Zeiten des Aufenthalts von Herrn B in Thailand Urlaub in verschiedenen Hotelanlagen gemacht hat, geht aus den vorgelegten Hotelabrechnungen hervor, wonach für den Zeitraum 27.7.2025 bis 10.8.2025 ein Hotel in *** gebucht war, weiters liegen Hotelbuchungen für den Zeitraum 2.10.2025 bis 10.10.2025 sowie vom 10.10.2025 bis 13.10.2025, vom 2.1. bis 8.1.2026, von 15.3. bis 16.3.2026 und vom 1.4 bis 2.4.2026 und vom 8.4. bis 16.4.2026 vor. Darauf, dass ein gemeinsames Familienleben an der Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin in Thailand, ***, ***, *** stattgefunden hat, gibt es keine Hinweise. Es ist auch nachvollziehbar, dass einer Phase einer Online-Bekanntschaft zunächst ein persönliches Kennenlernen in einer ungezwungenen Urlaubsatmosphäre folgt. Herr B hat selbst in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Schreiben von 15.4.2026 darauf hingewiesen, dass sie seit Beginn der Partnerschaft „insgesamt drei gemeinsame Urlaube“ verbracht haben. Daran ändert auch nichts, dass Herr B an den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin arbeiten musste, da sie nur fünf Tage hintereinander Urlaub nehmen konnte, sie zu ihrer Arbeit begleitet hat.

Dass keine Eheschließung geplant ist, ergibt sich aus dem dem Antrag angeschlossenen Schreiben vom 1.3.2026.

Dass seitens der Beschwerdeführerin Herrn B keine Vollmacht erteilt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antrag, wo das Feld betreffend einen Bevollmächtigten „authorized representative“ nicht ausgefüllt wurde. Auch sonst ist im Behördenakt keine schriftliche Bevollmächtigung enthalten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 8 Abs. 1 Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

§ 19 Abs. 12 NAG lautet:

(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 47 NAG lautet:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

Herr B ist als österreichischer Staatsbürger Zusammenführender gemäß § 47 Abs. 1 NAG. Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung - Angehörige“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

In Ermangelung einer Definition des Begriffes „Lebenspartner“ im NAG ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des § 47 leg. cit. zu ermitteln. Aus Abs. 3 Z 1 und 3 des § 47 NAG ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind.

Lebenspartner (Abs. 3 Z 2) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG dar (VwGH 23.6.2015, Ro 2014/2270030).

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Beschwerdeführerin Herrn B Anfang 2025 online kennengelernt hat und nach sechs Monaten des Onlinekontakts schließlich erstmals ein persönlicher Kontakt in Thailand erfolgte. Herr B war 2025 dreimal in Thailand, indem er seinen Urlaub genutzt hat, um die Beschwerdeführerin näher kennen zu lernen. In dieser Zeit haben die Beschwerdeführerin und Herr B gemeinsam den Urlaub verbracht und sich überwiegend in Hotelanlagen aufgehalten, haben traditionelle Feste gefeiert und auch ihre Familie besucht. Im Jahr 2025 war er rund 7 Wochen in Thailand. Weiters hielt er sich im März und April 2026 in Thailand auf. Sonst erfolgt der Kontakt telefonisch bzw. online, zumal Herr B beruflich bedingt nicht frei über seine Zeit verfügen kann und Urlaube mit dem Dienstgeber abstimmen muss. Auch wenn die Beschwerdeführerin und Herr B in diesen Zeiten Angehörige der Beschwerdeführerin besucht haben oder traditionelle Feste gefeiert haben, wird damit noch nicht das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat im Sinn einer eheähnlichen Beziehung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nachgewiesen, auch wenn zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachten Urlauben besteht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile schwanger ist.

Der Wunsch, dass das Kind in Österreich geboren werde, kann die Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft schon dauerhaft im Herkunftsstaat geführt worden ist, nicht ersetzen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen hat, was nach dem Wortlaut des Gesetzes ihr obliegt, hat das Ermittlungsverfahren auch nicht erbracht, dass ihr tatsächlich Unterhalt geleistet wird, vielmehr war die Beschwerdeführerin selbst bis Anfang März 2026 berufstätig und wurde ihr schon deshalb nicht Unterhalt geleistet. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie keine regelmäßigen Aufwendungen wie Mietkosten zu tragen hat.

Beim gegenständlichen Aufenthaltstitel handelt es sich um einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 6 NAG. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht hat. Abgesehen davon, dass somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG nicht vorliegen, wird auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Da folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG und des § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG fehlen, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168 mwN; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs. 12 NAG unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststeht und die Beschwerdeführerin im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zum Spruchpunkt II. (Beschluss):

Der angefochtene Bescheid wurde lediglich der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, es finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass der Bescheid auch an den Zweitbeschwerdeführer zugestellt worden wäre, etwa indem der Zweitbeschwerdeführer als Bescheidadressat oder in einer Zustellverfügung bezeichnet worden wäre. Auch gibt es keinerlei Hinweise auf eine Bevollmächtigung des Zweitbeschwerdeführers durch die Erstbeschwerdeführerin. Somit ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid rechtsgültig lediglich an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt worden ist, also nur ihr gegenüber Wirkung entfaltet. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.