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LVwG-AV-702/002-2026•LVwG N LVwG-AV-702/002-2026
LVwG-AV-702/002-2026Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Eingabe; objektiver Erklärungswert; Behörde; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. April 2026, Zl. ***, betreffend Einräumung von Parteistellung in Verfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an die B GmbH, die C GmbH Co KG, die D GmbH Co KG und die E GmbH Co KG zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung von Herrn A wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.01.2026, AZ ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, ersatzlos behoben.“
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§§ 27 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2023, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) der B GmbH und der E GmbH Co KG die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Pkw-Stellplätzen und Nebenanlagen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2023, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz der B GmbH und der C GmbH Co KG die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Pkw-Stellplätzen und Nebenanlagen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2023, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz der B GmbH und der D GmbH Co KG die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Pkw-Stellplätzen und Nebenanlagen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit E-Mail vom 27. August 2025 übermittelte A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Eingabe an die Marktgemeinde ***:
„An die
MG *** – Bauamt
[...]
Beschwerdeführer/in:
A
[...]
Drittbeteiligte:
B GmbH [...]
F GmbH Co KG [...]
Gegenstand
Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG gegen den Baubewilligungsbescheid des Bauamtes *** zu EZ***, EZ***, EZ***.
Beschwerdebegehren
Der Bescheid des Bauamt , mit dem die Errichtung des Bauvorhabens auf den Grundstücken zu EZ, EZ***, EZ*** bewilligt wurde, aufzuheben.
Hilfsweise wird der angefochtene Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass mir im Bauverfahren Parteistellung zukommt.
Beschwerdegründe
1. Verletzung im Recht auf Parteistellung
Ich bin Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG , EZ
welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt.
Nach Bauordnung für Niederösterreich kommt mir als Nachbar Parteistellung im Bauverfahren zu, da meine subjektiv-öffentlichen Rechte, insbesondere Abstandsregelungen, Immissionsschutz, Brandschutz und Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben berührt sind.
Trotz dieser klaren Rechtslage wurde ich im Bauverfahren nicht beigezogen und nicht zu Bauverhandlung geladen.
2. Verletzung im Recht auf Wahrung subjektiv-öffentlicher Nachbarechte durch die geplante Bebauung werden Dienstbarkeitsrechte wie Fenster, Türen, denkmalgeschützte Mauer und Keller, Wegerechte nicht eingehalten / berücksichtigt.
Diese Rechte sind durch die Bauordnung geschützt und können nur von Nachbarn als Parteien geltend gemacht werden.
Die Behörde hat mich trotz bestehender Parteistellung nicht verständigt.
Der Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und rechtswidrig zustande gekommen.
Antrag
Ich beantrage daher, der Beschwerdefolge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass mir Parteistellung zusteht, und das Bauverfahren unter meiner Beteiligung zu wiederholen.
[...]“
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2026, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Einräumung einer Parteistellung im Zusammenhang mit den Bauprojekten ***, *** und ***, die den angeführten Baubewilligungsbescheiden zugrunde lagen, ab.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. April 2026, Zl. ***, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit näher genannten Schreiben über die Bauprojekte informiert worden wäre, die Schreiben nach erfolglosen Zustellversuchen nachweislich hinterlegt worden seien und die „Frist zur Parteistellung“ jeweils am 19. November 2022 geändert habe. Der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist die Möglichkeit auf Einsicht während der Amtsstunden und auf Einbringung schriftlicher Einwendungen gehabt. Da er innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen erhoben habe, sei eine allfällige Parteistellung präkludiert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, offenbar falsch angewandte Abwesenheitsmitteilung ab 4. November 2022 bis 8. Dezember 2022 für RSa- und RSb-Briefe liege nicht in der Zuständigkeit der Baubehörde. Im Sinne der Rechtssicherheit sei von der Baubehörde die Richtigkeit der Angaben des Zustelldienstes anzunehmen. Gemäß dem vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 unterfertigten Meldezettel sei er als obdachlos gemeldet und sei keine Kontaktstelle im Sinne des § 19a Meldegesetz 1991 – MeldeG bekanntgegeben worden. Es sei somit aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Meldebehörde unmöglich, dem Beschwerdeführer nachweislich ein behördliches Schriftstück zukommen zu lassen, weil kein Hauptwohnsitz vorliege. Es sei somit in den oben angeführten Bauverfahren keine Verletzung im Recht auf Parteistellung oder im Recht auf Wahrung der subjektiv-öffentlichen Nachbarechte vorgelegen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe den im Meldeamt aufliegenden Urkunden zufolge am 8. Juli 2008 seine Obdachlosigkeit bekanntgegeben. Die händische Anmerkung mit Kugelschreiber auf „Kontaktstelle“ könne im Meldeamt nicht nachvollzogen werden. Alle Formulare, die ausgedruckt zur Verfügung gestellt würden, verfügten über eine elektronische Kennzeichnung. Es gebe keine offizielle Abgabestelle des Beschwerdeführers und liege keine „nicht wohnhafte Meldeadresse“ vor. Der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen vorzulegen, um eine ordnungsgemäße Meldung durchführen zu können. Ein Wohnsitz des Beschwerdeführers im *** sei abgemeldet worden. Die einzig vorliegende Meldung sei jene vom 8. Juli 2008. Es liege daher keine unrichtige Tatsachenfeststellung vor. Auch wenn aufgrund der erst später festgestellten Obdachlosigkeit irrtümlich ein Zustellversuchen unternommen worden wäre, ändere dies nichts daran, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Meldebehörde (Obdachlosigkeit) eine rechtskräftige Zustellung faktisch unmöglich sei. Eine rechtswidrige Zustellfiktion sei aufgrund der obigen Ausführungen nicht mehr relevant, weil eine rechtmäßige Zustellung aufgrund der angegebenen Obdachlosigkeit grundsätzlich nicht möglich sei. Es sei daher auch obsolet, den tatsächlichen Zustellzeitpunkt zu ermitteln. Da die vom Beschwerdeführer angeführte Notwendigkeit einer wirksamen Zustellung die Voraussetzung zur Erlangung einer etwaigen Parteistellung sei, diese aber, wie dargelegt, nicht möglich sei, könne schon aus diesem Grund keine Parteistellung entstehen. Es wäre daher für den Beschwerdeführer vorteilhaft, die Vorfrage der Hauptwohnsitzmeldung zu klären, um künftig wirksame Zustellungen gewährleisten zu können. Die Annahme, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers erloschen wäre, sei dahingehend zu bereinigen, dass festgestellt werden müsse, dass es gar nicht möglich sei, Parteistellung zu erlangen. Es sei im vorliegenden Fall nicht möglich, den Beschwerdeführer als Nachbarn nachweislich über geplante Bauvorhaben zu informieren und ihn aufzufordern, eventuelle Einwendungen schriftlich binnen 2-wöchiger Frist bei der Baubehörde einzubringen. Die unrichtige Tatsachenfeststellung, die unrichtige rechtliche Beurteilung, die Verletzung der Ermittlungspflicht sowie die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör könnten nicht releviert werden. Dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangen könne, liege in seiner Sphäre, nicht in jener der Baubehörde. Sämtliche von ihm vorgebrachte Einwendungen (E-Mails vom 21. März 2026, 13. März 2026, 12. März 2026, 11. März 2026, 5. März 2025 und vom 23. Jänner 2026) sowie die Behauptung eines vorhandenen Wegerechts, Schäden infolge der Bauführung und das Filmen privater Bereiche durch eine Baustellenkamera seien rein privatrechtlicher Natur und wären mit dem Verweis auf den Zivilrechtsweg unabhängig von einer etwaigen Parteistellung im Bauverfahren baurechtlich als unbegründet abzuweisen. Die Zustellung eines Informationsschreibens an den Nachbarn begründe per se keine Parteistellung. Aufgrund von § 21 Abs. 4 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 sei keine Parteistellung im Bauverfahren gegeben, weil die Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben über 30 m entfernt sei und daher subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht beeinträchtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 17. April 2026 beantragte der Antragsteller, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2026 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufzuheben, festzustellen, dass ihm im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukomme, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner Parteistellung, zur Zustellung sowie zum Nichteintritt der Präklusion und monierte die Verletzung des Parteiengehörs „durch Nichtbehandlung von Einwendungen“ sowie Ermittlungs- und Begründungsmängel.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 29. April 2026, bei Gericht eingelangt am 8. Mai 2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bauakt und weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Diese wurden mit E-Mail vom 19. Mai 2026 übermittelt.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2026, Zl. LVwG-AV-702/001-2026, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2026, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, den Verwaltungsgerichtsakt, das Grundbuch sowie imap.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***.
Die B GmbH und die E GmbH Co KG sind Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***.
Die B GmbH und die C GmbH Co KG sind Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***.
Die B GmbH und die D GmbH Co KG sind Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***.
Das Grundstück Nr. *** grenzt an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die Grundstücke Nr. ***, *** und ***.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 langte am 27. August 2025 bei der Baubehörde ein.
Der Bescheid vom 13. Jänner 2026 wurde am 14. Jänner 2026 übernommen.
Die Berufung gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2026 langte am 16. Jänner 2026 bei der Behörde ein.
Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 15. April 2026 am 17. April 2026.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2026 langte am 22. April 2026 bei der Marktgemeinde *** ein.
Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Liegenschaften sind in den Grundbuchsauszügen vom 5. Juni 2026 dokumentiert.
Die Feststellungen zur Lage der Grundstücke zueinander wurden durch Einsicht in das imap-Programm gewonnen.
Die Feststellungen zum Einlangen der Eingabe vom 27. August 2025 sind dem unbedenklichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 entnommen.
Der Rückschein zum Bescheid vom 13. Jänner 2026 ist nicht ordnungsgemäß ausgefüllt; die Angabe, wer den Bescheid übernommen hat, fehlt. Aufgrund der auf dem Rückschein erkennbaren Unterschrift, die den Unterschriften auf den vom Beschwerdeführer unterfertigten Eingaben im Bauakt gleicht, ist von einer Übernahme der RSb-Sendung durch den Beschwerdeführer auszugehen. In Hinblick auf die Einbringung der Berufung mit Schreiben vom 16. Jänner 2026 ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 13. Jänner 2026 tatsächlich zugekommen ist.
Die Feststellungen zum Einlangen der Berufung und der Eingabe vom 17. April 2026 gründen jeweils auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der Marktgemeinde ***.
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 15. April 2026 ergeben sich aus der Unterschrift auf dem nicht vollständig ausgefüllten Zustellnachweis, die den Unterschriften auf den vom Beschwerdeführer unterfertigten Eingaben im Bauakt gleicht. In Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde mit Schreiben vom 17. April 2026 ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 15. April 2026 tatsächlich zugekommen ist.
6. 1Zur Eingabe vom 17. April 2026
Auch wenn die Eingabe vom 17. April 2026 nicht ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist aufgrund des Adressaten („Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“), der Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beschwerdeführer“, des Inhalts der Eingabe und der darin gestellten Anträge davon auszugehen, dass es sich um eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, somit um eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, handelt.
6. 2Zur Eingabe vom 27. August 2025
Die Baubehörden I. und II. Instanz sind offenkundig davon ausgegangen, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 nicht um eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt. Demgegenüber wurde das Rechtsmittel ausdrücklich als „Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG“ bezeichnet. Es weist den Beschwerdeführer als „Beschwerdeführer/in“ aus und enthält ein „Beschwerdebegehren“ und „Beschwerdegründe“. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Es besteht in Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG“ und in Hinblick auf das darin enthaltene Vorbringen („Beschwerdegründe“) und die darin enthaltenen Anträge („Beschwerdebegehren“) aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben wollte.
Der Beschwerdeführer sieht sich als übergangene Partei in den Baubewilligungsverfahren betreffend die Liegenschaften EZ ***, EZ *** und EZ ***.
Übergangene Parteien verfügen über drei Möglichkeiten, um ihre Rechtsansprüche geltend zu machen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 20 f., Stand 1. Jänner 2014, rdb.at): Die übergangene Partei hat zum einen die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit den entsprechenden Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt (vgl. z.B. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0118). Zum anderen kann eine übergangene Partei die Feststellung ihrer Parteistellung begehren (z.B. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, und 6. September 2023, Zl. Ra 2023/05/0063). Darüber hinaus kann eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie ein Rechtsmittel erheben, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (vgl. z.B. VwGH vom 21. März 2024, Zl. Ra 2022/07/0076; vgl. z.B. VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2006/05/0080, zur Berufung). Im Beschwerdeverfahren ist dies ausdrücklich in § 7 Abs. 3 VwGVG geregelt, wonach die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.
Im Fall der unmittelbaren Erhebung eines Rechtsmittels kann die Klärung der strittigen Parteistellung auch ohne „Umweg“ über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides erfolgen (vgl. z.B. VwGH vom 21. März 2024, Zl. Ra 2022/07/0076). Ein auf die Feststellung der Parteistellung gerichteter Antrag im Rechtsmittel ist somit nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Beschwerde gegen den (bzw. die) Baubewilligungsbescheid(e) erhoben, die Aufhebung der entsprechenden Bewilligung(en) bzw. hilfsweise die Zurückverweisung an die Behörde beantragt und zusätzlich die Feststellung begehrt, dass ihm Parteistellung im Bauverfahren zukomme. Bei letzterem Antrag handelt es sich um keinen eigenständigen Antrag auf Zuerkennung bzw. Feststellung der Parteistellung an die Behörde, sondern um einen Teil der Beschwerde(anträge).
§ 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG gibt der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Weder die Baubehörde I. Instanz noch die belangte Behörde haben mit ihren Bescheiden vom 13. Jänner 2026 bzw. 15. April 2026 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt sich jeweils aus der Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, den angeführten Rechtsgrundlagen, den jeweiligen Begründungen und den Rechtsmittelbelehrungen, die keinen Hinweis auf einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG enthalten.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Da es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 nicht um einen an die Baubehörde gerichteten Antrag auf Feststellung der Parteistellung, sondern um eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelte und auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, waren die Baubehörden I. und II. Instanz zur Erlassung der gegenständlichen Bescheide unzuständig.
Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (z.B. § 27 VwGVG; VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0080).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf, insbesondere weil es auf den objektiven Erklärungswert der Eingaben des Beschwerdeführers ankam. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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