LVwG N LVwG-VG-3/006-2026

LVwG-VG-3/006-2026Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2026

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Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Antrag; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-3/006-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.3.006.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Biedermann als Berichterin des Vergabesenates 5 betreffend den mit Schriftsatz vom 08.04.2026 gestellten Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, , im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, den öffentlichen Auftraggeber (Land Niederösterreich, p.A. ***, ***, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***) zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag vom 08.04.2026, den öffentlichen Auftraggeber zum Ersatz der Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 08.04.2026, hg. eingelangt am selben Tag, jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A AG (im Folgenden: „Antragstellerin“ - AST), vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in *** (im Folgenden: „AStV“), unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Landes Niederösterreich, p.A. , *** (im Folgenden: öffentlicher Auftraggeber – AG), im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ vom 30.03.2026 (hg. protokolliert zu LVwG-VG-3/002-2026), sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem AG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zu LVwG-VG-3/001-2026).

Gleichzeitig stellte die AST den Antrag auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

1.2. Die AST hat für den Antrag auf Nichtigerklärung bei der Antragseinbringung gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (Vergabe-PauschGebV) iVm § 21 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von € 2.500,- (sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich) und für den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs. 1 und 3 NÖ VNG die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.250,--, insgesamt somit die Einzahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.750,--, nachgewiesen.

1.3. Mit Beschluss vom 16.04.2026, LVwG-VG-3/001-2026, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag der AST auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte dem AG bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-3/002-2026) anhängigen Nachprüfungsverfahren, den Zuschlag zu erteilen.

1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.05.2026, LVwG-VG-3/002-2026, wurde der Antrag der AST vom 08.04.2026 auf Nichtigerklärung der ihr vom AG im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, am 30.03.2026 über das Vergabeportal *** elektronisch mitgeteilten Zuschlagsentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem Antrag der AST laut Schriftsatz vom 08.04.2026, aus dem Einzahlungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung der Pauschalgebühren sowie aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Beschluss vom 16.04.2026, LVwG-VG-3/001-2026, sowie Erkenntnis vom 29.05.2026, LVwG-VG-3/002-2026).

Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass dem Nachprüfungsantrag der AST nicht stattgegeben wurde.

3. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 4 Abs. 1 und 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):

„(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(…)

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.“

§ 21 Abs. 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 NÖ VNG lautet:

„(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

  • den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

  • […]

  • den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(…)

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

§ 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV):

„(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

(…)

9. sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 2.500,-

(…)“

4. Erwägungen:

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm den materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). Unstrittig ist, dass das Land Niederösterreich, vertreten durch das ***, Abteilung ***, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt.

Zur Entscheidung über den von der AST gestellten Antrag auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Vergabesenates 5 gegeben.

4.2. Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, weil nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren.

Die AST hat ihren Nachprüfungsantrag beim zuständigen Gericht formal richtig und rechtzeitig eingebracht. Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG wurden von der AST insbesondere die Pauschalgebühren in korrekter Höhe entrichtet.

Da der oben genannte Antrag auf Nichtigerklärung der der AST vom AG am 30.03.2026 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.05.2026, LVwG-VG-3/002-2026, abgewiesen wurde, somit die AST nicht einmal teilweise obsiegt hat, und die AST auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, war der Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag (gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG) von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren abzuweisen.

4.3. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt zweifelsfrei feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der diesbezüglichen Anträge rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem vermag sich der Beschluss insbesondere in Hinblick auf § 21 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ VNG auf eine eindeutige und klare Rechtslage zu stützen (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2023/07/0124).

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