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LVwG-AV-83/001-2026•LVwG N LVwG-AV-83/001-2026
LVwG-AV-83/001-2026Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2026
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationäre Pflege; besondere Bedürfnisse; Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. November 2025, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zur bewilligten Sozialhilfe, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. November 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur bewilligten Sozialhilfe in Form der stationären Pflege vorgeschrieben, er müsse ab 4. März 2025 einen einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von € 267,20 leisten.
Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass das Land Niederösterreich die Pflegekosten im Ausmaß von € 1.776,44 monatlich übernehme. Hierbei wurden Beiträge aus der Pension und des Pflegegeldes des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Abseits der Pension und des Pflegegeldes verfüge der Beschwerdeführer über ein Einkommen aus einem jährlichen Pachtzins und habe er hierfür am 7. November 2025 € 334,-- erhalten.
Dies wurde von der belangten Behörde als Einkommen gewertet und wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Einsatz aus diesem Einkommen in der Höhe von € 267,20 als Kostenbeitrag zur bewilligten Sozialhilfe durch stationäre Pflege veranschlagt.
In der rechtzeitigen Beschwerde wurden eine mangelhafte Begründung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Zur mangelhaften Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, jedoch wurde dies von der Behörde in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Z 4 der NÖ Eigenmittelverordnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkommen sei.
Hierzu wurde dargelegt, dass unter dem Begriff „Einkünfte“ ein Saldo, die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, zu verstehen sei.
Im Gegensatz dazu verstehe man unter „Einnahmen“ den Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen.
Daraus ergebe sich, dass „Einkünfte“ als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zu sehen sei.
Der von der belangten Behörde herangezogene Betrag von € 334,-- sei daher nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einnahme zu verstehen.
Aus der vorgelegten Versicherungspolizze ergebe sich eine jährliche Versicherungsprämie eine der Landwirtschaft zugeordnete Ausgabe in der Höhe von € 905,68. Diese erfasse das Einfamilienhaus, das Wirtschaftsgebäude sowie ein der Landwirtschaft zugehöriges Stüberl.
Es ergebe sich daher lediglich aus der Versicherungsprämie eine der Landwirtschaft zuzuordnende Ausgabe in der Höhe von € 646,38.
Aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft bestehen lediglich jährliche Einnahmen in der Höhe von € 334,--.
Es ergeben sich daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 1 Z 4 NÖ Eigenmittelverordnung, weshalb die Vorschreibung des Kostenbeitrages von € 267,20 einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliege.
Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13. Mai 2026 wurde der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, dem erkennenden Gericht Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wer die Versicherungsprämie jährlich bezahlt und diesbezügliche Einzahlungsbestätigungen vorzulegen. Auch wurde er aufgefordert, Kontoauszüge des Kontos des Beschwerdeführers für den Zeitraum Oktober 2025 bis Jänner 2026 zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 kam der Erwachsenenvertreter dieser Aufforderung nach und wurden sämtliche Unterlagen mit Schreiben vom 20. Mai 2026 der Behörde übermittelt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkein eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Mit 26. Mai 2026 teilte die belangte Behörde mit, dass keine Stellungnahme erfolgen wird.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. Jänner 2025, Zl. ***, wurde für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten und Sozialversicherungsträgern, sowie beim Auskunftsrecht in medizinischen Angelegenheiten bestellt, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Er leidet unter Epilepsie, ist phasenweise desorientiert, verwirrt und vergesslich.
Dieser Beschluss war der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren bekannt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. März 2025, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 4. März 2025 stattgegeben.
Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 4 und bezog Pflegegeld in der Höhe von € 865,10 des Bundespflegegeldgesetzes Dies erhöhte sich mit 1. April 2025 auf die Pflegestufe 5 und bezog er somit Pflegegeld in der Höhe von € 1.175,14.
Seit 1. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer einen Pflegebedarf der Pflegestufe 7 und bezieht ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von € 2.214,80 monatlich.
Er ist somit als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen anzusprechen.
Aus einem Pachtvertrag bezieht der Beschwerdeführer einen jährlichen Pachtzins von insgesamt € 334,--.
Der Beschwerdeführer leistet eine Versicherungsprämie aus einem Versicherungsvertrag der donau- Vienne Insurance Group vom 25. Juni 2025 mit der Polizzennummer *** in der Höhe von € 905,68 jährlich.
Versichert werden damit sein Eigenheim und die dazugehörenden Gebäude der Landwirtschaft an der Adresse ***, ***.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war diese Adresse unbewohnt.
Die Einnahme aus dem Pachtvertrag in der Höhe von € 334,-- wird für Bezahlung der Versicherungsprämie verwendet.
Die verbleibende Versicherungsprämie wird über den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers von dem Vermögen des Beschwerdeführers, liegend auf seinem Girokonto, beglichen.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen und der vom Erwachsenenvertreter durchgeführten Urkundenvorlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitsbild des Beschwerdeführers stammen aus dem Beschuss des Bezirksgerichtes *** vom 24. Jänner 2025, Zl. ***, mit dem auch ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, und den im Behördenakt inneliegenden ärztlichen Berichts des Landesklinikums *** vom 23. Oktober 2024.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf Hilfe nach dem NÖ SHG einen Pflegebedarf der Stufe 4 hatte und sich diese Stufe im April 2025 auf 5 erhöhte. Die jeweils festgestellt Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2026 Pflegegeld der Pflegestufe 7 in der Höhe von € 2.214,80 monatlich bezieht, ergibt sich ebenso aus der Einsicht in den Behördenakt.
Vor dem Hintergrund der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer, den ärztlichen Diagnosen über den Beschwerdeführer und seiner Pflegestufe ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen ist.
Ebenso wird von der Behörde und vom Erwachsenenvertreter übereinstimmen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer jährlich aus seinem Pachtvertrag einen Pachtzins im Ausmaß von € 334,-- bezieht.
Das Vorliegen eines Versicherungsvertrages, mit dem das Eigenheim und die zur Landwirtschaft gehörenden Gebäude versichert werden, und bei dem eine jährliche Versicherungsprämie in der Höhe von € 905,68 zu leisten ist, wird ebenso nicht bestritten.
Dieser Versicherungsvertrag wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren und bereits der belangten Behörde in ihrem Verfahren vorgelegt.
Die Feststellung, dass das Eigenheim des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unbewohnt ist, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde.
Dass die Versicherungsprämie mit dem jährlichen Pachtzins und über Abbuchung vom Girokonto des Beschwerdeführers erfolgt, ergibt sich aus den vom Erwachsenenvertreter mit Eingabe vom 18. Mai 2026 vorgelegten Urkunden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgebenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten:
§ 1
Aufgabe
Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
§ 2
Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
3. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass
-unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage
-des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie
-bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
§ 3
Leistungen
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
-durch Geld- bzw. Sachleistungen und
-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
§ 4
Anspruch
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.
[…]
§ 12
Hilfe bei stationärer Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
Abschnitt 4
Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
§ 24
Zielgruppen
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
[…]
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, die Einnahmen aus dem Pachtvertrag in der Höhe von € 334,-- werden zur Gänze für die Begleichung der Versicherung für das Eigenheim und die zur Landwirtschaft gehörenden Gebäuden verwendet, führt die Beschwerde zum Erfolg.
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Bestellung des Erwachsenenvertreters der Behörde bekannt war. Ebenso war der Behörde das ärztliche Attest des Landesklinikums *** mit den ärztlichen Diagnosen über die Erkrankung des Beschwerdeführers bekannt.
Vor diesem Hintergrund und der Definitionen in §§ 12 und 24 NÖ SHG ist der Beschwerdeführer als Mensch mit besonderen Bedürfnissen anzusprechen.
Aus dem ärztlichen Attest des Landesklinikums *** und dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Er leidet an Epilepsie, ist verwirrt und vergesslich und befindet sich nun im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Pflegestufe 7.
Der Behörde waren der Beschluss des Bezirksgerichtes *** und das ärztliche Attest des Landesklinikums *** bekannt. Dennoch entschied sie sich bei der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der §§ 24 ff NÖ SHG zu betrachten ist.
Für das erkennende Gericht ist seitens der Definitionen in §§ 12 und 24 NÖ SHG aufgrund des deckungsgleichen Wortlautes klar und eindeutig bestimmt, wann eine Person als Mensch mit besonderen Bedürfnissen zu gelten hat.
So ist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG hilfsbedürftig, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ SHG sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
Nach den Definitionen in diesen beiden Bestimmungen des NÖ SHG ist der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht eindeutig ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen.
Auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 2 NÖ SHG ist der Beschwerdeführer als Mensch mit besonderen Bedürfnissen hilfsbedürftig.
Von der Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5, des Amtes der NÖ Landesregierung wurde mit 1. Jänner 2026 die Vorschrift, Zl. ***, erlassen. Dieser Erlass gibt vor, wie Kostenbeiträge oder Kostenersätze bei Inanspruchnahme von teilstationären und stationären Diensten im Rahmen der Hilfe bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen vorzuschreiben sind.
So zeigt Kapitel 6.2. dieser Vorschrift, wie laut dieses Erlasses der Kostenbeitrag zu berechnen ist. Entscheidend für die Prüfung ist es, ob der errechnete Kostenbeitrag aufgrund sozialer Härte wegen einer schwierigen finanziellen Situation vermindert oder ganz nachgesehen werden kann.
Es ist in einem weiteren Schritt eine Gegenüberstellung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommens der kostenbeitragsverpflichteten Person abzüglich der anrechenbaren Sonderbelastungen mit jenem Einkommen zu machen, das nach Abzug des Kostenbeitrages verbleiben würde.
Das Einkommen des Beschwerdeführers besteht im Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 7, das zu 80 % für die Inanspruchnahme der gewährten Hilfe aufgewendet wird, wobei 20 % dem Beschwerdeführer verbleiben. Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer ein Einkommen aus einem Pachtvertrag in der Höhe von € 334,-- jährlich.
In einem nächsten Schritt sind wiederkehrende Sonderbelastungen und Aufwendungen vom ermittelten Haushaltseinkommen in Abzug zu bringen, sofern diese für die Lebensführung des Hilfeempfängers und/oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen erforderlich sind.
Hierzu zählen laut Erlass von GS5 vom 1. Jänner 2026, Zl. ***, insbesondere, Versicherungsprämien, sofern eine Kündigung unzumutbar oder wirtschaftlich nachteilig ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine jährliche Versicherungsprämie für sein Eigenheim und für die dazugehörenden landwirtschaftlichen Gebäude im Ausmaß von € 905,68 zu leisten.
Eine Kündigung dieser Versicherung ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unzumutbar, denn es besteht dadurch die Gefahr, dass das Wohnhaus und die Gebäude aus der Landwirtschaft durch höhere Gewalt (Blitzeinschlägen oder ähnliches) beschädigt bzw. zerstört werden können.
Dadurch ergibt sich auch ein wirtschaftlicher Nachteil, da ohne gegenständliche Versicherung der Wert der Liegenschaft negativ beeinflusst werden kann.
Es stellt somit die Leistung dieser Versicherungsprämie eine anrechenbare Sonderbelastung dar.
Aus dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters und den vorgelegten Kontoauszügen ist erkennbar, dass der Pachtzins auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlt wird und auch von diesem Konto durch den Erwachsenenvertreter die Versicherungsprämie bezahlt wird. Der fehlende Anteil aus der Differenz der Versicherungsprämie und des Pachtzinses wird aus dem Guthaben auf dem Girokonto des Beschwerdeführers, somit aus seinem Vermögen, beglichen.
Vor dem Hintergrund des Erlasses der Abteilung Soziales und Generationenförderung vom 1. Jänner 2026, Zl. ***, ist der als Einkommen zu wertender Pachtzins als Sonderbelastung in Anrechnung an den Kostenbeitrag zu bringen.
Da dieses Einkommen jedoch in vollem Umfang in der Leistung der Versicherungsprämie aufgeht, steht keine Einkommensgrundlage mehr zur Einhebung eines Kostenbeitrages zur Verfügung.
Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid mit der Verpflichtung zur Leistung eines einmaligen Kostenbeitrages von € 267,20 zu beheben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Erwachsenenvertreter noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da die Parteien im Wege des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG am Verfahren mitgewirkt haben. Überdies wurden keine Sachverhalte erhoben, welche den beteiligten Parteien nicht ohnehin bekannt sind. Es war über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der einmal jährlich als Einkommen generierte Pachtzins bei der notwendigen Leistung der Versicherungprämie für das Eigenheim und den dazugehörenden landwirtschaftlichen Gebäuden als Sonderbelastung anzurechnen ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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