LVwG N LVwG-S-582/001-2026

LVwG-S-582/001-2026Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; Wildfütterung; Tatbestand;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-582/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.582.001.2026

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 21. April 2026, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG:

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der GJ C mehrere Übertretungen nach dem NÖ JG (insbesondere unzulässige Fütterung von Wild – insbesondere von Rotwild gemäß § 87 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz bzw. von Schwarzwild gemäß § 87 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz) angelastet werden.

In diesem Straferkenntnis wird aber nicht näher erläutert, ob er diese Fütterungen selbst getätigt, veranlasst oder geduldet hätte.

Im Beschwerdeverfahren wurde jedoch glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den gegenständlichen Zuckerrüben um aufgrund von Fäulnis nicht mehr verwertbare Ernteprodukte handelte, welche durch mehrere Landwirte vorübergehend auf der betroffenen Fläche abgelagert wurden, um diese in weiterer Folge im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung einzuackern.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ablagerung der Zuckerrüben zum Zweck der Fütterung von Wild erfolgte oder vom Beschwerdeführer initiiert oder veranlasst wurde, konnten nicht festgestellt werden. Dagegen konnte glaubhaft dargelegt werden, dass aufgrund der Örtlichkeit hier kaum mit dem Antreffen von Wild zu rechnen ist.

Eine Fütterung im Sinne des § 87 NÖ Jagdgesetz setzt nach ihrem objektiven Gehalt voraus, dass Futtermittel gezielt und bewusst zur Aufnahme durch Wild ausgebracht werden, um dieses zu ernähren, anzulocken oder zu lenken.

Um von einer Fütterung ausgehen zu können bedarf es daher ein aktives Tun oder zurechenbares Verhalten sowie eine ziel- und zweckgerichtete Anbringung von Futtermitteln.

Eine bloß faktische Eignung von Materialien, die auch von Wild aufgenommen werden können, reicht für sich allein nicht aus, um den Tatbestand der Fütterung zu erfüllen.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Ablagerung der Zuckerrüben durch mehrere Landwirte im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgte und nicht vom Beschwerdeführer durchgeführt oder veranlasst wurde.

Zweck der Ausbringung war zudem eine Weiterverarbeitung in Form des Einackerns – sohin landwirtschaftliche Zwecke und nicht jagdliche.

Damit fehlt es bereits an einem dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhalten im Sinne eines aktiven Ausbringens oder Veranlassens von Futtermitteln.

Darüber hinaus ist entscheidend, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine Fütterungsabsicht vorlag. Die Ablagerung diente vielmehr der Zwischenlagerung von verdorbenem Erntegut und der späteren bodenwirtschaftlichen Verwertung (Einackern).

Dass die abgelegten Zuckerrüben grundsätzlich geeignet sind, Wild anzulocken oder als Nahrung zu dienen, vermag die fehlende Zweckbestimmung als Futtermittel nicht zu ersetzen. Eine Interpretation dahingehend, wonach bereits jede landwirtschaftliche Lagerung organischer Stoffe mit potenzieller Attraktivität für Wild als „Fütterung“ zu qualifizieren wäre, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung des Tatbestandes führen und wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ablagerung von Zuckerrüben keine Fütterung im Sinne des § 87 NÖ Jagdgesetz darstellt und daher der Beschwerdeführer die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht gesetzt hat.

Mangels Tatbestandsmäßigkeit war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Abs 1 VStG festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.