LVwG N LVwG-AV-678/001-2026

LVwG-AV-678/001-2026Tribunal Administrativo Regional18 de mai. de 2026

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Initiativantrag; Volksbefragung; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-678/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.678.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A u.a., vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.3.2026, GZ ***, betreffend Unterbleiben der Behandlung eines Initiativantrages auf eine Volksbefragung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus den vorliegenden Akten sowie aus dem öffentlichen Wasserbuch ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 21.1.2026 brachten der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter und eine weitere Person als sein Vertreter bei der Stadtgemeinde *** einen Initiativantrag zur Durchführung einer Volksbefragung mit der Fragestellung „Soll der *** im Zuge des geplanten Neu- bzw. Ausbaues des Kindergartens als *** vollständig erhalten bleiben?“ ein. Dieser wurde von mehr als 628 und somit mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass die Behandlung des Antrages im Wesentlichen deshalb unterbleibe, weil der Wortlaut der beantragten Fragestellung nicht erkennen lasse, ob eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs vorliegt. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich alle betroffenen Grundstücke im Gemeindeeigentum befänden und ein Zusammenhang mit einem gemeindlichen Bauvorhaben bestehe, das als Angelegenheit der örtlichen Raumplanung, der kommunalen Infrastruktur sowie der Verwaltung gemeindeeigener Liegenschaften ausschließlich im Einflussbereich der Gemeinde stehe.

Aus dem öffentlichen Wasserbuch ergibt sich, dass für den „***“ auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** zur Postzahl *** bereits seit 26.11.1956 ein unbefristet aufrechtes Wasserrecht besteht, das in die behördliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fällt.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 16 Abs. 2 NÖ GO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt.

Im konkreten Fall begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Initiativantrag nicht erkennen lässt, ob er auf Maßnahmen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches abzielt.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass sich allein aus dem Grundeigentum schon die ausschließlich in den eigenen Wirkungsbereich fallenden Maßnahmen zur Erhaltung des *** ergäben, übersieht er, dass zumindest seine Eigenschaft als Wasserrechtsobjekt keineswegs im eigenen Wirkungsbereich liegt, die Erhaltung dieser Eigenschaft jedoch offensichtlich untrennbar mit der begehrten Fragestellung verbunden ist.

Schon aus diesem Grund kann dem zutreffenden Verweis der belangten Behörde auf die einschlägige Rechtsprechung des Höchstgerichtes (insb. VfGH V99/2024-16 und V228/2025-10) nicht entgegengetreten werden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zumal es sich bei den von §§16b i.V.m. 63 ff NÖ GO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art. 117 Abs. 8 B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 B-VG nach stRsp des VfGH kein Raum mehr bleibt (vgl. VfSlg. 16.241/2001; 18.029/2006; 18.807/2009; 19.711/2012), scheidet die Möglichkeit einer Revision aus.

Zumal der VwGH jedoch diesbezügliche Rechtsmittel auch an ihn in diversen Fällen (z.B. VwGH 99/01/0324) für zulässig erachtete, war ein Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu treffen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut der §§ 16 ff NÖ GemO 1973 sowie die eindeutige Systematik des Gesetzes stützen kann.

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