projetos
LVwG-AV-333/001-2026•LVwG N LVwG-AV-333/001-2026
LVwG-AV-333/001-2026Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2026, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 21.04.2026
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 06.11.2020 für 2 Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorie B seien binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass mit 07.11.2025 die zuständige Polizeiinspektion *** beauftragt worden wäre, eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des § 25 Waffengesetzes beim Beschwerdeführer durchzuführen. Am 31.12.2025 habe die Polizeiinspektion *** der Bezirkshauptmannschaft Melk mitgeteilt, dass die Überprüfung der waffenrechtlichen Urkunde, nämlich der Waffenbesitzkarte Nr. ***, nicht vorgenommen werden habe können, da der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz im Zeitraum 07.11.2025 bis einschließlich 31.12.2025 nicht anzutreffen gewesen wäre und er seinen telefonischen Zusagen, bis zum 31.12.2025 persönlich auf der Polizeiinspektion *** zu erscheinen und die Waffenbesitzkarte vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Überprüfung habe somit in einem Zeitraum von beinahe zwei Monaten nicht durchgeführt werden können.
Die Absicht der belangten Behörde, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer seine Waffenbesitzkarte zu entziehen, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2026 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, wobei ihm auch eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre.
Die belangte Behörde gelange auf Grund der getroffenen Ermittlungen und durch das Nichtvorlegen des Beweismittels für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen, zu der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben sei und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner fristgerecht mit E-Mail vom 20.02.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Überprüfung gemäß § 25 WaffG nicht ausreichend mitgewirkt habe, unzutreffend sei. Seit dem 07.11.2025 habe durchgehend telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizeiinspektion *** bestanden. Auf Anrufe habe der Beschwerdeführer jeweils unverzüglich durch Rückrufe reagiert und sei ein konkreter Termin nie vereinbart worden. Von einer Kontaktverweigerung oder einer bewussten Vereitelung der Überprüfung könne daher objektiv keine Rede sein.
Im Zuge der telefonischen Abstimmung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angeboten, die Waffenbesitzkarte bei einer Polizeidienststelle in *** vorzulegen, da er sich aufgrund einer außerordentlichen beruflichen Herausforderung häufig in *** und *** aufgehalten habe. Dieses Angebot sei seitens der Polizei *** mit dem Hinweis auf den komplizierten Verwaltungsaufwand abgelehnt worden, da der Hauptwohnsitz ja im *** liege und der Akt dort geführt werde, sodass man die Überprüfung auch dort durchführen müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, die Vorlage bei nächster Anwesenheit im *** vorzunehmen, und sei eine Vorlage gegen Ende des Jahres im Zuge der Weihnachstage seinerseits auch tatsächlich ins Auge gefasst worden.
Um Weihnachten 2025 sei der Beschwerdeführer an einer schweren Grippe erkrankt und mehrere Tage in *** ans Bett gefesselt gewesen. Gleichwohl habe er am Morgen des 02.01.2026 vom Krankenbett in *** aus versucht, telefonisch Kontakt mit der Polizeiinspektion *** aufzunehmen, um die Verzögerung zu erklären.
Ein Rückruf seitens der Polizei sei erst knapp 10 Stunden später erfolgt.
Als die Krankheit langsam abgeklungen wäre, sei der Beschwerdeführer in der zweiten Jännerwoche von *** nach Hause in *** gebracht worden. Unmittelbar nach seiner Genesung habe er sich der Sache sogleich angenommen und die Waffenbesitzkarte nach *** bringen wollen. Nachdem dem Beschwerdeführer allerdings mitgeteilt worden wäre, dass der Akt zum Jahresanfang nach *** weitergeleitet worden sei, wobei die Polizei *** ihn auf zwei mögliche Kontaktadressen verwiesen habe, weil man dort selbst nicht genau gewusst habe, wohin der Akt überhaupt gegangen sei, habe er nach eigenständiger Ermittlung der richtigen Behördenstelle wiederholt telefonisch Kontakt mit der Behörde aufgenommen und auch angeboten, die Waffenbesitzkarte persönlich während der Amtszeit der Behörde vorzulegen. Dies sei ihm nicht ermöglicht worden, weil die zuständige Sachbearbeiterin im Moment nicht anwesend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt vertröstet worden, obwohl er aktiv Mitwirkung angeboten hätte.
Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, sein Parteiengehör wahrzunehmen und seine Sichtweise darzulegen. Die telefonischen Kontaktversuche hätten ausdrücklich der Sachverhaltsklärung gedient. Die belangte Behörde habe diese Umstände nicht erhoben und nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Damit sei der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung gemäß § 37 AVG verletzt worden. Eine Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit setze jedoch eine vollständige Sachverhaltsgrundlage voraus.
Der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2025 außergewöhnlich beruflich belastet gewesen, was terminliche Verzögerungen erkläre, jedoch keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Eine bloße terminliche Verzögerung rechtfertige überhaupt nicht eine Prognose mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit. Die Entziehung einer Waffenbesitzkarte stelle einen gravierenden Eingriff dar und werde selbst bei festgestellten Verwahrungsverstößen regelmäßig eine Verbesserung oder Nachfrist eingeräumt. Die gegenständliche Maßnahme erweise sich daher als massiv unverhältnismäßig.
Die Beurteilung der Mitwirkungsbereitschaft sowie der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hänge maßgeblich von der Würdigung der Gesamtumstände und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erscheine daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 03.03.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 21.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Melk sowie des hg. Beschwerdeaktes zur GZ. LVwG-AV-333/001-2026 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Im Anschluss an diese Verhandlung vom wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Mit E-Mail vom 05.05.2026 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Der Beschwerdeführer, der in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. *** für zwei Schusswaffen der Kategorie B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 06.11.2020. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zur Zeit nicht im Besitz einer derartigen Schusswaffe; er beabsichtigt aber, bei Gelegenheit eine Waffe zum Zwecke des Sportschießens zu erwerben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.11.2025 wurde die Polizeiinspektion *** beauftragt, beim Beschwerdeführer eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des § 25 Waffengesetz durchzuführen. Zu diesem Zweck versuchten Beamte der Polizeiinspektion ***, den Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz aufzusuchen und in die Waffenbesitzkarte Einsicht zu nehmen. Dies war aber mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich und wurde den Beamten von seiner Mutter mitgeteilt, dass er beruflich in *** und *** aufhältig sei.
Aufgrund dessen wurde mit dem Beschwerdeführer noch am 07.11.2025 telefonisch Kontakt aufgenommen und wurden auch am 17.11.2025 und am 13.12.2025 mit ihm weitere Telefonate geführt, die jeweils von der Polizeiinspektion *** ausgingen und in denen der Beschwerdeführer mehrfach zusicherte, seine Waffenbesitzkarte persönlich bei der Polizeiinspektion *** bis Jahresende 2025 vorzulegen, nachdem ihm von der Polizeiinspektion *** mitgeteilt wurde, dass seinem Ansinnen entsprechend eine Vorlage der Waffenbesitzkarte bei deiner Polizeiinspektion in *** nicht möglich ist.
Nachdem die Polizeiinspektion *** bis 31.12.2025 ohne weitere Nachricht des Beschwerdeführers verblieben ist und insbesondere die Waffenbesitzkarte nicht von ihm vorgelegt wurde, wurde der Akt von der Polizeiinspektion *** mit einem entsprechenden Bericht wieder der Bezirkshauptmannschaft Melk als unerledigt retouniert.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.01.2026 wurde der Beschwerdeführer über den Bericht der Polizeiinspektion *** und darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag die Waffenbesitzkarte nicht vorgelegt hat, sodass beabsichtigt ist, ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen, da aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich war. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nur derart, dass er am 27.01.2026 und am 29.01.2026 mit der Bezirkshauptmannschaft Melk telefonierte, um anzubieten, die Waffenbesitzkarte dort abzugeben. Tatsächlich wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2026 dem Beschwerdeführer seine Waffenbesitzkarte entzogen.
Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich vollinhaltlich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 31.12.2025, dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.01.2026, dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2026 und der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Anrufliste seines Handys, in Verbindung mit seiner eigenen Aussage.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Feststellungen zur Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers aus dem angefochtenen Bescheid und der Aussage des Beschwerdeführers und dazu, dass der Beschwerdeführer keine Waffen besitzt, deren Besitz jedoch weiterhin beabsichtigt, aus seiner Aussage.
Unbestritten ist und ergibt sich dies aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 31.12.2025, dass eben diese im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk als zuständige Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers eine Verlässlichkeitsüberprüfung beim Beschwerdeführer durchzuführen hatte, die mangels des Besitzes von Waffen primär in der Vorlage der Waffenbesitzkarte bestand, und dass der Beschwerdeführer am 07.11.2025 zu Hause nicht angetroffen werden konnte. Die daraufhin zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizeiinspektion *** geführten Telefonate ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anrufliste und seiner Aussage. Aus der Anrufliste ist ersichtlich, dass es gleich am 07.11.2025 ein Telefonat in der Dauer von etwas über 3 ½ Minuten gab, welches aus einem Rückruf des Beschwerdeführers nach erfolglosem Anruf der Polizei bestand, am 17.11.2025 die Polizei wieder den Beschwerdeführer anrief und am 13.12.2025 wieder der Beschwerdeführer die Polizei zurückrief, nachdem die Polizei den Beschwerdeführer an diesem Tag zweimal nicht telefonisch erreichen konnte. Sämtliche diese Telefonate resultierten somit daraus, dass die Polizeiinspektion den Beschwerdeführer kontaktierte und der Beschwerdeführer darauf nur reagierte.
Es liegt bereits an sich auf der Hand, dass die Polizei, die ja einen behördlichen Auftrag zu erfüllen hatte, den Beschwerdeführer auf die Vorlage der Waffenbesitzkarte drängte und im Hinblick auf die örtliche Abwesenheit des Beschwerdeführers auf eine Frist beharren musste, binnen derer der Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte vorlegen soll, und wurde vom Beschwerdeführer dazu auch ausgesagt, dass „sie das bis Ende des Jahres haben will“. Vom Beschwerdeführer wurde nach eigener Aussage sogar zugesagt, sich zu bemühen, das einzuhalten. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer von der Polizei über die Konsequenzen der Nichteinhaltung aufgeklärt wurde, ist ohne rechtliche Relevanz, sodass es dazu auch keiner weiteren Feststellungen bedurfte. Dem Beschwerdeführer war zudem nach eigener Aussage bewusst, dass eine Abgabe seiner Waffenbesitzkarte an einer anderen, von ihm gewählten Polizeiinspektion nicht möglich war.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte bis Jahresende 2025 nicht bei der Polizeiinspektion *** abgab und daraufhin der Akt von der Polizeiinspektion *** wieder an die Bezirkshauptmannschaft Melk retouniert wurde. Aus wiederum der Anrufliste ist ersichtlich, dass wohl danach am 02.01.2026 der Beschwerdeführer versuchte, die Polizeiinspektion *** einmal telefonisch zu erreichen; der Rückruf am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer sodann wieder nicht entgegen genommen und fand das nächste Telefonat mit der Polizeiinspektion *** dann wieder erst am 22.01.2026 statt. Wohl ergibt sich aus der Telefonliste, dass zusätzlich der Beschwerdeführer zwischen dem 13.01.2026 und dem 29.01.2026 mehrere Anrufe bei diversen Stellen tätigte; blickt man allerdings auf die Anrufnummer, so ist ersichtlich, dass lediglich zwei Anrufe tatsächlich an die Bezirkshauptmannschaft Melk gingen und diese vom Beschwerdeführer erst geführt wurden, nachdem bereits der hier angefochtene Bescheid erlassen war.
Die Feststellung schließlich in Bezugnahme auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk an den Beschwerdeführer vom 07.01.2026 ergibt sich aus eben diesem.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen
Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 8 Abs. 1 und 6 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(…)
(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (§ 41a) weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.“
§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(…)
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 5 Abs. 1 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV):
„(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat derjenige, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern. Nach Abs. 6 leg. cit. gilt ein Mensch nicht als verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Gemäß § 5 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hat sich die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG.
Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz WaffG hat demnach die Behörde waffenrechtliche Urkunden, worunter ohne Zweifel ein Waffenpass fällt, zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Dabei kommt der Behörde kein Ermessen zu (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034). Dass „der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist“, ist außerdem die einzige gesetzliche Voraussetzung für eine auf § 25 Abs. 3 WaffG gestützte Entziehung waffenrechtlicher Urkunden. Es bedarf zur Entziehung einer solchen Urkunde keiner darüberhinausgehenden besonderen, in der Person des betreffenden Urkundeninhabers gelegener Umstände (vgl. VwGH 22.02.1989, 89/01/0027). Die Dauer der bisherigen Innehabung der waffenrechtlichen Urkunde ist kein relevantes Kriterium (vgl. VwGH 10.10.1995, 94/20/0848).
Gesetzliche Regelungen zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit sind in § 8 WaffG normiert. Nach dessen Abs. 6 erster Satz gilt ex lege ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war. Dabei besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien dort im Verfahren, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967 (2020), S. 61).
§ 8 Abs 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt. Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (VwGH 03.03.2023, Ra 2023/03/0018, mwN).
Die Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente ist stets personenbezogen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer Inhaber der Waffenbesitzkarte. Somit trifft ihn allein die Mitwirkungspflicht im oben angeführten Sinn. Ihn trifft somit die Verpflichtung, für die Durchführbarkeit der Überprüfung – im konkreten Fall durch Vorlage seiner Waffenbesitzkarte – Sorge zu tragen.
Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Polizeiinspektion *** von der Bezirkshauptmannschaft Melk als hiefür sachlich und örtlich zuständige Behörde beauftragt wurde, die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, und ergibt sich zusätzlich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, dass er jedenfalls durch die von ihm mit der Polizeiinspektion *** im Zeitraum zwischen 07.11.2025 und 13.12.2025 geführten Telefonate in Kenntnis davon war, dass eben diese Verlässlichkeitsprüfung stattfindet und er bis Ende des Jahres 2025 seine Waffenbesitzkarte bei der Polizeiinspektion *** vorzulegen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer immer wieder darauf beruft, dass er in diesem Zeitraum angeboten habe, seine Waffenbesitzkarte bei einer Polizeiinspektion in *** abzugeben, ist der darauf zu verweisen, dass ihm als Besitzer der Waffenbesitzkarte nicht das Recht zukommt, die Bedingungen und Umstände der Verlässlichkeitsüberprüfung festzulegen, und wurde er eben auch von der Polizeiinspektion *** in Kenntnis gesetzt, dass von ihm die Waffenbesitzkarte bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben ist.
Unabhängig davon, dass es sich gegenständlich um keine behördliche oder gesetzliche Frist handelte, die Waffenbesitzkarte bis Jahresende 2025 vorzulegen, war dem Beschwerdeführer klar bzw. musste ihm klar sein, dass die Polizeiinspektion *** ihm bis Jahresende 2025 Zeit gab, eben dieser Vorlage nachzukommen. Dem Beschwerdeführer war demnach insgesamt bekannt, dass ihm ein Zeitraum von nahezu 2 Monaten gewährt wurde, die Waffenbesitzkarte vorzulegen und die zuständige Polizeiinspektion bis Ende des Jahres 2025 hiefür zuwartet.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eindringlich und immer wieder dar, dass ihm die Vorlage der Waffenbesitzkarte bei der Polizeiinspektion *** aus beruflichen und zuletzt auch bedingt durch eine Grippe gesundheitlichen Gründen bis Jahresende nicht möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eben fast 2 Monate Zeit hatte, seiner diesbezüglichen Verpflichtung, die ihm zumindest bekannt sein musste, nachzukommen und Sorge dafür zu tragen, die Waffenbesitzkarte trotz der dargelegten Belastungen vorzulegen, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit bis Jahresende 2025 kein einziges Mal aktiv auf die Polizeiinspektion *** zugekommen ist; die drei Telefonate, die in dieser Zeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizeiinspektion *** geführt wurden, wurden allesamt auf Initiative der Polizei und nicht des Beschwerdeführers geführt. Von einem durchgehenden telefonischen Kontakt mit der Polizei ab dem 07.11.2025 kann auf Basis des festgestellten Sachverhaltes sowieso keine Rede sein. Bereits daraus ist keinesfalls eine Mitwirkung des Beschwerdeführers abzuleiten.
Auch konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung dafür geben, warum er dann nicht spätestens in den letzten Dezembertagen nach seiner behaupteten Erkrankung mit der zuständigen Polizeiinspektion in Kontakt trat, um das Erreichen eines Aufschubes in diesem Sinne etwa durch ein kurzes E-Mail oder ein kurzes Telefonat zumindest zu erreichen zu versuchen. Derartiges ist auch bei einer Erkrankung wie vom Beschwerdeführer dargelegt in einer solchen Situation zu erwarten, dies eben insbesondere in Kenntnis des bereits verstrichenen Zeitablaufes seit dem ersten Ersuchen der Vorlage der Waffenbesitzkarte. Tatsächlich ließ der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion *** auch nach Ablauf der in Aussicht genommenen Frist für die Vorlage der Waffenbesitzkarte in Unkenntnis und trat der Beschwerdeführer erst wieder in telefonischen Kontakt mit der Polizeiinspektion ***, als diese den Verwaltungsakt unerledigt nach Verstreichen des Jahresendes wieder an die Bezirkshauptmannschaft Melk retournierte. Unverständlich bleibt auch, warum es dem Beschwerdeführer dann, als bereits die weiteren Schritte der Bezirkshauptmannschaft Melk gesetzt und letztendlich sogar der angefochtene Bescheid bereits erlassen wurde, plötzlich sehr wohl möglich war, zahlreiche Male mit der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft Melk zu telefonieren.
Trotz der mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hat er daher seine ihn treffende Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 6 WaffG verletzt. Dem ergänzenden Beweisantrag des Beschwerdeführers in der Verhandlung, „allfällige weitere Telefonlisten aller weiteren Telefonate“ vorzulegen, war nicht nachzukommen, zumal dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der Formulierung dieses Beweisantrages nicht einmal bekannt ist, ob es derartige weitere Beweislisten gibt und kommt dieser Beweisantrag somit einem Erkundungsbeweis gleich. Abgesehen davon würden selbst weitere Telefonate mit der Polizei nichts in rechtlicher Hinsicht ändern, zumal dem Beschwerdeführer es bei gehörigem Pflichtbewusstsein klar gewesen sein muss, dieser Vorlagepflicht binnen der ohnehin großzügig eingeräumten Frist von 2 Monaten nachkommen zu müssen.
Welcher Bedeutung der Gesetzgeber dieser Mitwirkungspflicht und den Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht beimisst, ergibt sich dadurch, dass er hiefür eine eigene gesetzliche Regelung eben in der Bestimmung des § 8 Abs. 6 WaffG geschaffen hat.
Es kommt daher unter Zugrundelegung des auch vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Belangen zugestandenen Sachverhaltes die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen und liegen sohin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WaffG vor, aufgrund dessen von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte vorzugehen war.
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.