LVwG N LVwG-S-431/001-2026

LVwG-S-431/001-2026Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2026

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Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Bedienungsanleitung; Schutz- und Sicherheitseinrichtungen; Konsumtion; Haftungsausspruch;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-431/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.431.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde der Frau A, ***, *** (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) und über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft, vertreten durch Herrn C, p.A. ***, ***, *** (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.01.2026, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der Strafnorm hinsichtlich Spruchpunktes 3. die Ziffer „16“ durch die Ziffer „11“ ersetzt wird.

3. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 216,-- Euro neu festgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 432,-- Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Erstbeschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

28.02. 2025

Ort:

***, ***, ***, ***, B-Zentrale

Tatbeschreibung:

Sie sind als verantwortliche Beauftragter "Vertriebsmanger" der Firma B AG mit Sitz der Firma in ***, ***, ***, ***, B-Zentrale, dafür verantwortlich, dass durch diese Firma als Arbeitgeber in der B-Filiale in ***, ***, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:

1. Der Arbeitnehmer, Herr D, geb. *** hielt bei der Benutzung des Arbeitsmittels Aufschnittmaschine Marke *** (Modell-Nummer ***, Seriennummer ***) die geltende Betriebsanleitung, wonach akute Verletzungsgefahr für das Bedienpersonal besteht, wenn Schutz- und Sicherheitseinrichtungen abgenommen, geändert oder umgangen werden, nicht ein, in dem der Arbeitnehmer beim Schneiden von einem Reststück Speck den Schneidguthalter hochklappte, auf seiner Hand abstützte und daher nicht ordnungsgemäß verwendete, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.

2. Der Arbeitnehmer, Herr D, geb. ***, verwendete bei der Benutzung des Arbeitsmittels Aufschnittmaschine Marke *** (Modell-Nummer ***, Seriennummer ***) die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht bestimmungsgemäß, in dem der Arbeitnehmer beim Schneiden von einem Reststück Speck die Schutz- und Sicherheitseinrichtung Schneidguthalter hochklappte, auf seiner Hand abstützte und daher nicht ordnungsgemäß verwendete, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden sind.

3. Den Beschäftigten wurde die Bedienungsanleitung des Arbeitsmittels Aufschnittmaschine Marke *** (Modellnummer ***) nicht zur Verfügung gestellt, obwohl den Arbeitnehmern erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind und Abs. 4 zweiter und dritter Satz auch für diese Unterlagen gilt, zudem Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen sind und diese Unterlagen erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch , BGBl. I Nr. 159/2001,

zu 2.§ 35 Abs. 1 Z. 4 ASchG BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch , BGBl. I Nr. 159/2001

zu 3.§ 12 Abs. 5 ASchG BGBl. Nr. 450/1994,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 1.660,00

120 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch , BGBl. I Nr. 126/2017,

zu € 1.660,00

120 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch , BGBl. I Nr. 126/2017

zu € 500,00

40 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch , BGBl. I Nr. 126/2017

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 382,00

Gesamtbetrag:

€ 4.202,00“

Ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist nicht erfolgt:

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„Festgehalten wird, dass die verantwortlich Beauftragte ihren Pflichten nachgekommen ist und sämtliche notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um die richtige Bedienung der Aufschnittmaschine durch ihre Mitarbeiter:innen sicherzustellen.

Die Arbeitnehmer:innen im Fachbereich werden vor Aufnahme der Arbeiten an der Schneidemaschine physisch eingeschult und müssen regelmäßig Nachunterweisungen absolvieren. Auch Herr D war an der Schneidemaschine eingeschult. Herr D ist seit 8 Jahren im Fachbereich tätig, wurde daher bereits mehrmals zur Arbeit an der Aufschnittmaschine – zuletzt am 20.01.2025 - unterwiesen und verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit der Maschine. Dem Mitarbeiter war daher zweifelsfrei bekannt, dass der Restehalter ausnahmslos zu verwenden ist, da die Einschulung insbesondere auch das Verwenden des Restehalters (Seite 1) thematisiert.

Weiters wurde Herr D, sowie sämtliche Mitarbeiter:innen der Fachabteilung erneut an der Schneidemaschine – auch zur Verwendung des Restehalters – nach dem Ereignis unterwiesen. Darüber hinaus wurde veranlasst, dass künftig sämtliche Mitarbeiter:innen im Fachbereich monatlich zum Umgang mit der Fixierstange sowie dem Restehalter neuerlich unterwiesen werden, um so die richtige Verwendung ausnahmslos sicherzustellen.

Es kann daher nicht von der verantwortlichen Beauftragten zu verantworten sein, dass der eingeschulte und unterwiesene Mitarbeiter Herr D die Vorschriften der Unterweisung missachtete.

Beweis:Nachweis Unterweisung Herr D vom 20.01.2025

Einschulungsunterlagen Frischebereich

Nachunterweisung aufgrund des Ereignisses von Herrn D am 01.03.2025

Neuerliche Unterweisung Aufschnittmaschine 07.05.2025, 08.05.2025

Auch der Vorwurf, dass die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt wurde, stimmt so nicht. Die Bedienungsanleitung der Aufschnittmaschine war zur jederzeitigen Einsichtnahme im firmeninternen Intranet abrufbar und liegt nun auch zur jederzeitigen Einsichtnahme direkt in der Fachabteilung als ausgedruckte Version auf. Die Beschuldigte kam daher ihren Pflichten dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden, hinreichend nach und hat die vorgeworfene Tat nicht verwirklicht.

Beweis:Druckversion Schneidemaschine“

Beantragt wurde, die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beachten und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.04.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zeugen E, F und D sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr D ist Arbeitnehmer der B Aktiengesellschaft, ***, ***, ***, ***.

Herr D hat am 28.02.2025 in der Filiale der Zweitbeschwerdeführerin in ***, ***, in der Feinkostabteilung die Aufschnittmaschine der Marke ***, Modelnummer ***, Seriennummer ***, benutzt und dabei die für diese Aufschnittmaschine geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten, weil er beim Schneiden von einem Reststück Speck den Schneidguthalter (Restehalter) hochgeklappt, auf seiner Hand abgestützt und somit das Reststück mit der Hand dem Messer zugeführt hat.

Herr D hat sich dabei eine tiefe Schnittverletzung zugefügt, die einen ca. einmonatigen Krankenstand zur Folge hatte.

Die Bedienungsanleitung ist Herrn D nicht zur Verfügung gestanden.

Die Erstbeschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin für insgesamt 9 Filialen, darunter die verfahrensgegenständliche, unter anderem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt.

Beweiswürdigung:

Unbestritten ist die Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten ua für die gegenständliche Filiale zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dies ergibt sich auch aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestellungsurkunde.

Unbestritten ist die Arbeitnehmereigenschaft des Herrn D für die Zweitbeschwerdeführerin.

Dass Herr D am 28.02.2025 in der Filiale der Zweitbeschwerdeführerin in ***, ***, in der Feinkostabteilung die Aufschnittmaschine der Marke ***, Modelnummer ***, Seriennummer ***, benutzt und dabei die für diese Aufschnittmaschine geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten hat, weil er beim Schneiden von einem Reststück Speck den Schneidguthalter (Restehalter) hochgeklappt, auf seiner Hand abgestützt und somit das Reststück mit der Hand dem Messer zugeführt hat, ist unbestritten und ergibt sich darüber hinaus aus der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung.

Dieser hat ausgesagt, dass er beim Schneiden mit der gegenständlichen Maschine eines Reststückes den Restehalter nicht ordnungsgemäß verwendet habe. Er hätte eigentlich zwischen seiner Hand und dem Reststück sein sollen und habe er ihn auf seine Hand gelegt.

Dass sich Herr D dabei geschnitten und ca einen Monat im Krankenstand befunden hat, ist ebenfalls der Aussage des Zeugen D zu entnehmen.

Dies wurde auch nicht bestritten.

Dass Herrn D die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt wurde, ist dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Zwar wurde ihm die Bedienungsanleitung bei seiner Unterweisung zu Beginn seiner Tätigkeit laut seiner Aussage zum „Durchlesen“ gegeben und ihm gesagt, dass sich diese im Büro befinde. Wo sich diese zur Tatzeit befunden hat, wusste der Zeuge jedoch nicht.

Er hat auch nicht gewusst, ob sich die Bedienungsanleitung zum Unfallzeitpunkt im Büro befunden hat oder im Intranet abrufbar war.

Jedenfalls konnte bei der in Folge des Arbeitsunfalls durchgeführten Erhebung durch das Arbeitsinspektorat am 24.04.2026 durch das Erhebungsorgan, Frau F, weder von dem bei der Überprüfung anwesenden stellvertretenden Marktmanager noch von einem weiteren anwesenden Büromitarbeiter die Bedienungsanleitung in der Filiale aufgefunden werden. Es wurde auch nicht darauf verwiesen, dass diese elektronisch abrufbar sei. Dies wurde von der Zeugin F in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt.

Daraus ergibt sich, dass Herrn D die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt wurde. „Zur Verfügung“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer jederzeit auf die Bedienungsanleitung zugreifen kann, um sich über die Gefahren zu informieren. Dazu ist es zwingend, dass er weiß, wo sich diese befindet. Ungeachtet dessen, war diese bei der Überprüfung nicht auffindbar und gab es keinen Hinweis auf eine Möglichkeit zur elektronischen Einsichtnahme.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 12 Abs. 1 und 5

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.

[…]

(5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

§ 35 Abs. 1 Z 2 und 4

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

[…]

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

[…]

4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 130 Abs. 1 Z 11 und 16

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5 Abs. 1

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 9 Abs. 2 und 7

[…]

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 22 Abs. 2

[…]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 45 Abs. 1 Z 4

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

zu 1.)

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis enthält keinen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG.

Ein solcher ist aber Voraussetzung dafür, dass der nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ Parteistellung zukommt.

Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde nicht von der bestraften Obfrau des Vereins erhoben, sondern vom Verein selbst. Da im Straferkenntnis kein Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber dem Verein erfolgte, war dieser auch nicht berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 1.7. 2010, 2008/09/0377), sodass das VwG die Beschwerde hätte zurückweisen müssen. Indem das VwG dennoch - ohne Vorliegen einer Beschwerde der bestraften Obfrau des Vereins - in der Sache über die Beschwerde des Vereins entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet. (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0096)

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

zu 2.)

Die Erstbeschwerdeführerin ist als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in der gegenständlichen Filiale laut Bestellungsurkunde verantwortlich.

Dass Herr D die Bestimmungen der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Arbeitsmittels, nämlich der Aufschnittmaschine, nicht eingehalten hat, wurde nicht bestritten.

Laut Punkt 4.2.1 der Bedienungsanleitung dürfen Reststücke niemals mit der Hand dem Messer zugeführt werden.

Die Arbeitgeberin hat nicht dafür gesorgt, dass Herr D die Bedienungsanleitung der Aufschnittmaschine bei der Benutzung einhält.

Das Herr D geschult und unterwiesen wurde, reicht dafür nicht aus, sondern hätte ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem eingerichtet werden müssen.

Dass ein solches eingerichtet worden wäre, ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Da Herr D das Reststück mit der Hand dem Messer zugeführt hat, in dem er den Restehalter gehoben und auf seiner Hand abgelegt hat, und die Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die Bedienungsanleitung bei der Benützung eingehalten wird, hat die Erstbeschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG verwirklicht.

Die Erstbeschwerdeführerin hat auch den objektiven Tatbestand der ihr in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretung des § 12 Abs. 5 ASchG verwirklicht.

Gemäß dieser Bestimmung sind den Arbeitnehmern bei der Information über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sind den betroffenen Arbeitnehmern aber jedenfalls zur Verfügung zu stellen.

Wie bereits oben ausgeführt, bedeutet „zur Verfügung stellen“, dass der Arbeitnehmer jederzeit auf die Bedienungsanleitung zugreifen kann, um sich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren. Dazu ist es zwingend, dass er weiß, wo sich diese befindet, was gegenständlich nicht der Fall war. Ungeachtet dessen, war die Bedienungsanleitung bei der Überprüfung nicht auffindbar und es gab keinen Hinweis auf eine Möglichkeit zur elektronischen Einsichtnahme.

Die Bedienungsanleitung wurde dem Arbeitnehmer somit nicht zur Verfügung gestellt.

zum Verschulden:

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG handelt.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Erstbeschwerdeführerin hätte darlegen müssen, dass sie ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das unter den gegebenen - vorhersehbaren - Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ. Ein solches liegt regelmäßig nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann.

Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wurde nicht behauptet. Vorgebracht wurde lediglich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig geschult und unterwiesen wurde und dieser über jahrelange Erfahrung verfüge.

Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036, mwN). (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)

Hinsichtlich der Übertretung nach § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG ist zu beachte, dass die Arbeitgeberin bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 17.01.2025 gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG dahingehend beraten wurde, dass am 03.12.2024 die Schneidemaschine *** *** nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sei, da die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen des Arbeitsmittels nicht bestimmungsgemäß verwendet worden seien. Die Arbeitgeberin wurde auch aufgefordert, über die getroffenen Maßnahmen fristgerecht zu berichten

Der Erstbeschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Übertretungen nach Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ein schwerwiegendes Verschulden in Form bedingt vorsätzlichen Verhaltens zur Last zu legen.

Betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich zu betrachten, liegt doch der Zweck der übertretenen Normen im Schutz von Leben und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen.

Gegenständlich ist es zu einer Verletzung eines Arbeitnehmers gekommen durch eine tiefe Schnittwunde, die einen ca einmonatigen Krankenstand zur Folge hatte.

Die Intensität der Beeinträchtigung des Schutzzweckes ist somit erheblich.

Das schon das Verschulden der Erstbeschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin liegt zur Tatzeit keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung vor.

Mildernd zu werten ist die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.

Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (Hinweis E vom 8.9.1998, 98/03/0159).

Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen.

Der Strafbemessung werden, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung folgend, ein Einkommen von € 4.000,- netto im Monat, das Hälfteeigentum an einer Liegenschaft im Wert von € 200.000,-, welche mit einem Betrag von € 216.000,- pfandrechtlich belastet ist und die Unterhaltspflicht für ein Kind im Alter von 6 Jahren zugrunde gelegt.

Der Strafrahmen des § 130 Abs. 1 Z 11 und 16 ASchG reicht bei erstmaliger Begehung von € 166,- bis € 8.324,-.

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen erweisen sich, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin insoweit als tat-, täter- und schuldangemessen, als das Verschulden besonders schwerwiegend erscheint. Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit auch aus spezialpräventiver Sicht nicht in Betracht, um die Erstbeschwerdeführern von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Auch aus generalpräventiver Sicht erscheint eine Herabsetzung nicht angezeigt, da der Eindruck vermieden werden soll, dass es sich gegenständlich um Bagatelldelikte handelt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen, die nach denselben Strafzumessungskriterien zu bemessen sind, erweisen sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls als tat-, täterin- und schuldangmessen.

zu 3.)

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer eingehalten wurden. Konkret wurden laut Sachverhalt die in der Bedienungsanleitung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen zur Verwendung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, nämlich betreffend die zwingende Verwendung des Restehalters bei der Benutzung der Aufschnittmaschine nicht eingehalten.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Erstbeschwerdeführerin genau derselbe Sachverhalt, nämlich die unterlassene bestimmungsgemäße Verwendung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, konkret des Restehalters, vorgeworfen.

Auch wenn dadurch zwei unterschiedliche Übertretungsnormen verwirklicht werden und grundsätzlich nach § 22 Abs. 2 VStG auch zwei Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden könnten, ist im konkreten Fall zu beachten, dass im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, es unzulässig ist, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt. (VwGH 18.03.2026, Ra 2024/02/0154)

Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz.

Das Vorliegen einer Konsumtion ist zu bejahen, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht (vgl. VwGH 16.9.1999, 99/07/0086; VwGH 28.2.1992, 90/10/0052). (VwGH (VwGH 18.03.2026, Ra 2024/02/0154)

Gegenständlich zieht die Nichtbeachtung der in der Bedienungsanleitung enthaltenen Bestimmungen zur Verwendung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zwingend die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen des Arbeitsmittels nach sich.

Es liegt daher betreffend die Übertretung nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug zu der Übertretung nach Spruchpunkt 1. ein Fall der Scheinkonkurrenz durch Konsumtion vor, weshalb Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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