LVwG N LVwG-AV-1245/001-2025

LVwG-AV-1245/001-2025Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2026

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Einkommen; Lebensunterhalt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1245/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1245.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. September 2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

ad 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige von Syrien, beantragte am 17. Jänner 2024 über die Österreichische Botschaft in Damaskus die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. September 2025 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mangels Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zur Berechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen, der für das Jahr 2025 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt 2.009,85 Euro betrage. Die regelmäßigen Aufwendungen für Miete und Energie würden mit insgesamt 315,37 Euro unter dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag liegen und könnten unberücksichtigt bleiben. Laut Einkommenssteuerbescheid 2024 hätten sich für das Jahr 2024 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes in Höhe von monatlich durchschnittlich 1.638,14 Euro netto ergeben. Dieser Betrag liege unter dem erforderlichen Richtsatz und es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein würde. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle eine wichtige Grundvoraussetzung dar und es würden die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen, weshalb § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden könne.

1.3. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, mit welcher ergänzende Unterlagen vorgelegt und Folgendes vorgebracht wurde:

Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise überholt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stehe finanziell deutlich besser da. Er habe einem Freund Geld geborgt, das er auf Grund der Notwendigkeit im Aufenthaltsverfahren nunmehr zurückverlange, wobei eine Ratenvereinbarung geschlossen worden sei. Der Ehemann habe auch einen Teilzeitjob angenommen, mit welchem er einen weiteren Verdienst erziele und er verfüge über ein Bankguthaben. Der Richtsatz werde jedenfalls erreicht.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2026 zur Vorlage eines aktuellen Lichtbildes nach den Vorgaben des § 2a NAG-DV sowie zur Vorlage einer aktualisierten Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes samt Vorlage von Nachweisen auf.

1.6. Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 2. März 2026 durch ihre Rechtsvertretung mit, dass ausreichende Unterhaltsmittel vorhanden seien, wobei die geforderte Einkommensberechnung samt mehreren Unterlagen inkl. Lichtbildern übermittelt wurde.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die zulegt erfolgte Urkundenvorlage an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und Abgabe eines Verhandlungswunsches binnen gesetzter Frist. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

1.8. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mails vom 20. April 2026 weitere Unterlagen zur finanziellen Situation ihres Ehemannes.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die zuletzt erfolgte Urkundenvorlage an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und Abgabe eines Verhandlungswunsches binnen gesetzter Frist. Mit Schreiben vom 27. April 2026 teilte die Behörde dazu mit, dass der angefochtene Bescheid auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gestützt gewesen sei. Sollte diese Voraussetzung nun erfüllt sein und die notwendigen finanziellen Mittel entsprechend den Richtsätzen aufgebracht werden bzw. ebenso die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, spreche aus Behördensicht nichts gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Aus Behördensicht sei eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich, da zu einer etwaigen anberaumten mündlichen Verhandlung auch kein Vertreter der belangten Behörde entsendet werden könnte.

2. Feststellungen:

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und sie beantragte am 17. Jänner 2024 über die Österreichische Botschaft in Damaskus persönlich die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann. Der Ehemann, C, geboren am ***, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, lebt seit dem Jahr 2015 in Österreich. Im Juli 2016 wurde dem Ehemann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2016, Zl. ***, wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Asylstatus ist nach wie vor aufrecht.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 18. Juni 2023 die Ehe in *** (Irak) geschlossen. Beide waren vor dieser Ehe nicht verheiratet und haben keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ex-Partnern oder Kindern.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu ihrem Ehemann in dessen Wohnung zu ziehen. Der Ehemann wohnt seit Jänner 2024 an der Adresse ***, *** (Niederösterreich). Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Mietwohnung bestehend aus Wohnraum, Schlafzimmer, Küche mit Essbereich, Bad und WC. Die Wohnfläche beträgt rund 44 m2 und es hat die Baubehörde der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 14. August 2025 bekannt gegeben, dass der Gemeinde keine Umstände bekannt sind, die gegen eine Ortsüblichkeit der Unterkunft sprächen. Der Mietvertrag zwischen dem Ehemann und dem Vermieter wurde befristet abgeschlossen, wobei das Mietverhältnis am 1. Jänner 2024 begann und am 31. Jänner 2027 endet. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach Ablauf der Befristung entweder einen neuerlichen Mietvertrag über die Wohnung abschließen oder eine vergleichbare Wohnung finden wird. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskostenpauschale beträgt 300,-- Euro. An Energiekosten fallen zusätzlich rund 15,-- Euro monatlich an.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist selbständig arbeitstätig. Seit 1. April 2023 übt er das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ aus. Im Jahr 2025 hat er auf Grund diese Tätigkeit einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 39.287,05 Euro und ein Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommenssteuer in Höhe von 34.210,05 Euro erzielt. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt demgemäß 2.850,84 Euro. Es ist für die nächsten 12 Monate kein geringeres Einkommen zu erwarten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von 4. Oktober 2025 bis 2. März 2026 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für Herrn F für einen monatlichen Bruttolohn von 400,-- Euro beschäftigt. Seit 1. April 2026 ist der Ehemann geringfügig für Herrn D in dessen Friseurgeschäft als Reinigungskraft für einen monatlichen Nettolohn von 450,-- Euro für 8,5 Wochenstunden beschäftigt. Die zuletzt genannte Beschäftigung ist unbefristet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein nicht aus illegalen Quellen stammendes Sparguthaben in Höhe von 7.000,-- Euro.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat einem Freund, Herrn E, geboren am ***, einen Geldbetrag in Höhe von 10.000,-- Euro geliehen. Es wurde vereinbart, dass Herr E dem Ehemann diesen Betrag in zehn Monatsraten zu je 1.000,-- Euro ab 1. Jänner 2026 und jeweils zum Monatsersten per Banküberweisung zurückzahlt. Die Raten wurden seit Jänner auch tatsächlich geleistet und es ist davon auszugehen, dass auch die restlichen Raten vereinbarungsgemäß geleistet werden.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weisen abgesehen von den bereits genannten Aufwendungen für die Wohnung (Mietzins und Energie) keine regelmäßigen Aufwendungen auf. Beim Zuzug der Beschwerdeführerin ist aber mit Kosten für die Mitversicherung in Höhe von 3,4 Prozent des Brutto-Einkommens zu rechnen, fallbezogen monatlich somit etwa rund 130,-- Euro. Laut den aktenkundigen KSV1870-Auszügen besteht beim Ehemann der Beschwerdeführerin nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsauffälligkeit.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und es scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung über sie auf. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitgeteilt, dass zur Beschwerdeführerin keine mitzuteilenden nachteiligen Vormerkungen bestehen würden. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat einen Deutschkurs über das Sprachniveau A1 besucht und den Abschlusstest am ***-Institut in *** positiv absolviert.

Es liegt ein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin vor uns es wurde ihr am 1. Mai 2025 ein Quotenplatz zugeteilt.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 25. Februar 2029 auf.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basieren auf der vorliegenden Reisepasskopie, der Geburtsurkunde und dem syrischen Führungszeugnis. Zur Antragstellung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Dass die Antragstellung zum Zweck der Familienzusammenführung erfolgte, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den Eingaben der Beschwerdeführerin. Für das Vorliegen einer bloßen Aufenthaltsehe ohne tatsächliche Absicht zum Führen eines Familienlebens liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde auch Lichtbilder vorgelegt wurden, welche die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gemeinsam zeigen. Zum Ehemann der Beschwerdeführer sind als Nachweise der Identität insbesondere der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellte Pass und eine Kopie der e-card beim Verwaltungsakt. Der Aufenthalt des Ehemannes in Österreich ab dem Jahr 2015 ist insbesondere durch die aktenkundigen ZMR-Abfragen und Versicherungsdatenauszüge belegt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Zuerkennung des Asylstatus beruhen auf den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Informationen und es ist auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aktenkundig. Dass der Asylstatus nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Fremdenregister.

Zur Eheschließung ist die Heiratsurkunde aktenkundig; dieser kann auch unbedenklich der Ort der Eheschließung entnommen werden. Dass beide Ehepartner zuvor noch nicht verheiratet waren und auch keine Unterhaltsverpflichtungen haben, ergibt sich aus den vor der Behörde abgegebenen Erklärungen vom 25. August 2025 und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte.

Zum beabsichtigten Wohnsitz nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist auszuführen, dass bereits im verfahrensgegenständlichen Antrag auf S 6 die festgestellte Adresse als beabsichtigter Wohnsitz angegeben wurde (vgl. auch die Erklärung vom 21.8.2025). Es handelt sich dabei um die jene Adresse, an welcher der Ehemann seit 15. Jänner 2024 gemeldet ist und zu welcher der aktenkundige Mietvertrag vorgelegt wurde. Diesem lassen sich Größe und Räumlichkeiten der Wohnung entnehmen. Die Baubehörde hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren über behördliche Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2025 bekannt gegeben, dass der Gemeinde keine Umstände bekannt sind, die gegen eine Ortsüblichkeit der Unterkunft sprächen; außerdem wurde das Vorliegen einer Baubewilligung und Fertigstellungsmeldung mitgeteilt. Dass das Mietverhältnis befristet von 1. Jänner 2024 bis 31. Jänner 2027 abgeschlossen wurde, lässt sich Punkt II. des Mietvertrages entnehmen. Zumal der Vermieter mit Schreiben vom 21. August 2025 bestätigt hat, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Mietzins inklusive Betriebskosten „regelmäßig und verlässlich“ bezahlt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach Ablauf der Befristung einen neuerlichen Mietvertrag über die Wohnung abschließen wird können. Darüber hinaus ist aber auch kein Grund zu sehen, weshalb der Ehemann nicht nötigenfalls eine vergleichbare Wohnung finden sollte, zumal er seit dem Jahr 2015 in Österreich wohnt und keine Hinweise für eine in der Vergangenheit bestehende Obdachlosigkeit zu ersehen sind (insbesondere scheint keine darauf hindeutende Meldung im Zentralen Melderegister auf). Zu den Mietkosten ist auf den Mietvertrag und die zuvor genannte Bestätigung des Vermieters hinzuweisen. Zu den Energiekosten ist auszuführen, dass bereits die belangte Behörde von Energiekosten in Höhe von etwa 15,-- Euro monatlich ausgegangen ist und dass dies auch dem Schriftsatz vom 2. März 2026 entspricht (vgl. auch die damit vorgelegte Umsatzliste, der Buchungen von 12,-- bis zuletzt 15,--Euro zu entnehmen sind).

Zur selbständigen Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den aktenkundigen GISA-Auszug zu verweisen, dem die festgestellte Gewerbebezeichnung entnommen wurde. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit ergibt sich außerdem aus den diesbezüglichen Daten laut Versicherungsdatenauszug. Zum im Jahr 2025 erzielten monatlichen Nettoeinkommen liegt die Bestätigung samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eines Bilanzbuchhalters und diplom. Personalverrechners vom 20. Februar 2026 vor (Gewinn: 39.287,05 Euro, Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommenssteuer: 34.210,05 Euro; monatliches Nettoeinkommen: 2.850,84 Euro). Es wurden weder seitens der Behörde Gründe aufgezeigt, welche gegen die Zugrundelegung des festgestellten Einkommens sprächen, noch sind derartige Gründe sonstwie zu erkennen. Es ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass in den nächsten zwölf Monaten kein geringeres Einkommen zu erwarten ist. Zur bis Anfang März 2026 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung liegen Gehaltsabrechnungen vor. Zur Tätigkeit seit 1. April 2026 wurde die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger vorgelegt und der diesbezügliche Arbeitsvertrag, auf dem die weiteren Feststellungen beruhen. Angegeben wurde auch dass der Vertrag nach dem Probemonat unbefristet ist (siehe insb. den hg. Aktenvermerk vom 23.4.2026).

Zu den Ersparnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im verfahrensgegenständlichen Antrag auf ein Sparkonto bzw. Ersparnisse des Ehemannes aus seinem Einkommen hingewiesen wurde (damals noch in Höhe von 3.300,-- Euro). Mit der Beschwerde wurde ein Bankauszug über einen positiven Saldo in Höhe von 6.370,02 Euro vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 2. März 2026 wurde ein Kontoauszug betreffend einen Saldo in Höhe von 7.225,21 Euro vorgelegt. Zuletzt wurde ein Kontoauszug mit einem Saldo von 7.003,21 Euro übermittelt. Es ist kein Grund zu sehen, weshalb nicht von einem verfügbaren Sparguthaben in Höhe (gerundet) 7.000,-- Euro auszugehen wäre. Insbesondere fehlen auch jegliche Anhaltspunkte, dass das Guthaben entgegen dem Vorbringen nicht aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes stammen würde. Gegenteiliges wurde auch von der Behörde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Zum Freund des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Darlehensrückzahlung ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen auf Grund der vorliegenden Unterlagen glaubhaft ist. Mit der Beschwerde wurde ein als „Schuldschein“ bezeichnetes Schreiben samt Ausweiskopien des Ehemannes und des Freundes vorgelegt, das auch von beiden unterfertigt ist. Mit der Urkundenvorlage vom 2. März 2026 wurde auch eine Erklärung des Freundes – wiederum samt Ausweiskopie – vorgelegt, in welcher der Freund den Grund erklärt, weshalb er sich das Geld ausgeborgt hat und nochmals die Rückzahlung bestätigt. Es wurden auch Kontoumsätze über die erfolgte Ratenrückzahlung in Vorlage gebracht. Seitens der belangten Behörde wurde nichts vorgebracht, was dagegen spräche, die vereinbarte Rückzahlung der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Das Vorliegen von regelmäßigen Aufwendungen – abgesehen von Miete und Energiekosten – ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im rechtsanwaltlichen Schreiben vom 2. März 2026 wurden als Aufwendungen ausschließlich die Miete und die Energiekosten angegeben. Im Verwaltungsakt sind weiters zwei Erklärungen vom jeweils 21. August 2025, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zuvor nicht verheiratet gewesen seien und beide keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ex-Partnern oder Kindern aus früheren Beziehungen hätten. Im aktenkundigen KSV1870-Auszug vom 20. August 2025 scheinen zum Ehemann keine Kredite auf; auch wird die geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsauffälligkeit bestätigt. Auch die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als regelmäßige Aufwendungen lediglich die Miete und die Energiekosten zu Grunde gelegt. Gerichtsbekannt ist allerdings, dass für die Beschwerdeführerin beim Zuzug nach Österreich Kosten für die Mitversicherung in Höhe von 3,4 Prozent des Brutto-Einkommens anfallen. Ausgehend von dem bereits festgestellten Einkommensdaten des Ehemannes (Gewinn von 39.287,05 Euro und Lohn von 450,-- Euro monatlich, somit inklusive Sonderzahlungen 6.300,-- Euro), ergibt sich ein monatlicher Betrag von rund 130,-- Euro (Rechnung: 39.287,05 Euro plus 6.300,-- Euro, davon 3,4 Prozent ergibt 1.549,96 Euro, somit monatlich 129,16 Euro).

Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und dass die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde. Für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts liegen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor. Zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auf das aktenkundige Führungszeugnis und die aktenkundigen österreichischen Strafregisterauszüge hinzuweisen. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Mitteilung mit dem festgestellten Inhalt erstattet. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz für die Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieser Anspruch schon mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft ist. Zum absolvierten Deutschkurs ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen. Ein aktuelles Lichtbild wurde mit der Urkundenvorlage vom 2. März 2026 im Original vorgelegt. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem behördlichen Aktenvermerk vom 26. Juni 2025. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ist bedenkenlos der vorliegenden Passkopie zu entnehmen.

4. Maßgebliche Rechtslage:

§ 11 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„§ 11. […]

[…]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich darauf, dass kein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen worden sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des § 293 ASVG an (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186). Aktuell beträgt der Ehegattenrichtsatz 2.064,12 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG). Der Wert der freien Station beträgt aktuell 386,43 Euro (§ 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG).

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfSlg. 20.282/2018). Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Darüber hinaus kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfSlg. 20.282/2018).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt demonstrativ jene regelmäßigen Aufwendungen auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind („Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen“), wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des Werts der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Nach dieser Bestimmung sollen aber nur über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehende, außergewöhnliche regelmäßige finanzielle Belastungen zur Schmälerung der regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einkünfte führen, nicht aber Aufwendungen, welche sich weder ihrer Art noch ihrer Höhe nach außerhalb des Rahmens der bei einer Durchschnittbetrachtung zu erwartenden Lebensführungskosten bewegen (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0029).

Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen, weshalb Veränderungen der Einkommensverhältnisse seit Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2022/22/0065).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im Entscheidungszeitpunkt von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen:

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist zu sagen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.850,84 Euro erzielt hat und dass im Sinne einer Prognoseentscheidung für die nächsten zwölf Monate kein geringeres Einkommen zu erwarten ist. Des Weiteren ist der Ehemann zusätzlich geringfügig unbefristet beschäftigt, wobei er einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 450,-- Euro erzielt. Ferner ist ein Sparguthaben gegeben, das aufgeteilt auf einen zwölfmonatigen Zeitraum einem monatlichen Betrag von 583,33 Euro entspricht. Betreffend die vereinbare Ratenzahlung sind im Entscheidungszeitpunkt noch fünf Raten zu je 1.000,-- Euro offen, was aufgeteilt auf den zwölfmonatigen Zeitraum einem weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 416,67 Euro entspricht.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Höhe von insgesamt 445,-- Euro, was unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station einen maßgeblichen Betrag in Höhe von 58,57 Euro ergibt.

Der angeführte Einkommensrichtsatz für ein Ehepaar in Höhe von 2.064,12 Euro wird somit nach Abzug der zu erwartenden Aufwendungen im Sinne einer Prognoseentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls erreicht und deutlich überschritten.

Festzuhalten ist dazu, dass es sich bei der angestellten Einzelfallbeurteilung des Erreichens ausreichender Unterhaltsmittel um eine Prognoseentscheidung zum gegebenen Entscheidungszeitpunkt handelt. Es werden keine Gründe gesehen, dass das maßgebliche Einkommen – fallbezogen: Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Sparguthaben und Darlehensrückzahlung – im Prognosezeitraum entscheidungserheblich niedriger anzusetzen wäre. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass im Prognosezeitraum mit entscheidungswesentlich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Die Prognoseentscheidung hat somit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufallen. Darauf hinzuweisen ist, dass letztendlich auch deshalb nicht von einem Unterschreiten des Richtsatzes ausgegangen werden kann, weil der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewusst sein muss, dass bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel erneut das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel nachgewiesen werden muss (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292).

Festzuhalten ist zur Frage des gesicherten Lebensunterhaltes schließlich auch, dass selbst eine bloß geringfügige Richtsatzunterschreitung – von der nach den vorherigen Ausführungen freilich nicht auszugehen ist – unschädlich wäre (vgl. dazu etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).

Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.

Im Verlängerungsfall wird nach dem bereits Ausgeführten zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

5.1.2. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde zu keiner Zeit im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise vorgebracht. Insbesondere ist Folgendes auszuführen:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt ebenfalls nicht vor und es ist dazu festzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Z 5 NAG als Versagungsgrund konzipiert ist, sodass es Sache der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun (vgl. etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2017/22/0221).

Dem Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerin widerstreitende öffentliche Interessen sind nicht zu erkennen und es liegen keine Anhaltspunkte für eine negative Gefährdungsprognose vor. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichend sind (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000).

Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde. Es liegt ein Mietvertrag vor und es ist im Falle des langjährig in Österreich aufhältigen Ehemannes davon auszugehen, dass er nach Ablauf der vereinbarten Befristung entweder einen neuerlichen Mietvertrag über die Wohnung abschließen oder eine vergleichbare Wohnung finden wird. Mit dem Eintritt der Obdachlosigkeit ist jedenfalls nicht zu rechnen, insbesondere nicht in den nächsten zwölf Monaten. Es sind außerdem keine Umstände zu erkennen, welche gegen die Ortsüblichkeit sprächen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin und dem Ehemann um Familienangehörige handelt (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383) und Bedenken ob der Wohnungsgröße nicht bestehen (vgl. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185).

Des Weiteren ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).

Zum Erfordernis der Sprachkenntnisse ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin einen (nicht allgemein anerkannten) Nachweis vorgelegt hat, aber als Ehefrau eines Asylberechtigten gemäß § 21a Abs. 4 Z 4 NAG von der Verpflichtung ausgenommen ist (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2022/22/0145). Es liegt ferner ein Quotenplatz und ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) vor (vgl. etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2023/22/0170).

5.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG und auf die Gültigkeit ihres Reisepasses.

5.1.4. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

5.1.5. Zum Absehen von der Durchführung einer Verhandlung ist auszuführen, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage keine Verhandlungsdurchführung beantragt hat. Ebenso wurde zu den im Beschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeiten zur Stellungnahme inklusive Abgabe eines Verhandlungswunsches kein Verhandlungswunsch bekannt gegeben und es wurde von der Behörde in ihrem letzten Schreiben vom 27. April 2026 sogar ausdrücklich bekannt gegeben, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich sei, da zu einer etwaigen Verhandlung auch kein Vertreter der belangten Behörde entsendet werden könnte. Es ist daher vor diesem Hintergrund von einem Verhandlungsverzicht auszugehen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0067). Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall, in dem ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen und von der Behörde eine Nichtteilnahme im Falle der Durchführung einer Verhandlung angekündigt wurde, auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, wobei dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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